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1 - Steuerkanzlei Rolf Benz

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zsis aktuell – 03/2008<br />

Erscheinungsdatum 28.03.2008<br />

Erscheint monatlich<br />

Redaktion: Dr. Michael Beusch<br />

1<br />

2<br />

Herausgeber Publishing-Partners<br />

ISIS)<br />

Zeitschrift für Schweizerisches<br />

und Internationales Steuerrecht<br />

Zeitschrift für Schweizerisches<br />

und Internationales Steuerrecht<br />

Zur geplanten Revision der Tabaksteuer oder<br />

Was Steuern können und sollen<br />

Steuerbussen sind höchstpersönlicher Natur und stellen<br />

keinen zivilrechtlich ersatzfähigen Schaden dar<br />

3 Reform des Steuersystems<br />

03/08<br />

4 Steuerharmonisierung:<br />

Um- und Durchsetzung der formellen Steuerharmonisierung<br />

5<br />

6<br />

Einkommens- und Vermögenssteuer: Individualbesteuerung /<br />

Ehepaar- und Familienbesteuerung<br />

Einkommens- und Vermögenssteuer:<br />

Wohneigentumsförderung durch Bausparen<br />

7 Einkommens- und Vermögenssteuer: Steueramnestie<br />

8 Einkommens- und Vermögenssteuer: Steuerstrafrecht<br />

9<br />

Monatsfl ash<br />

Best Case<br />

Aktuell<br />

Einkommens- und Vermögenssteuer: Unterhaltskosten<br />

bei Liegenschaften – Einschränkung der Dumont-Praxis<br />

10 Unternehmensbesteuerung: Unternehmenssteuerreform II


zsis aktuell – 03/2008<br />

Erscheinungsdatum 28.03.2008<br />

Erscheint monatlich<br />

Redaktion: Dr. Michael Beusch<br />

11 Unternehmensbesteuerung:<br />

Senkung des Gewinnsteuersatzes<br />

12 Mehrwertsteuer: Sanierung der IV<br />

13<br />

14<br />

Herausgeber Publishing-Partners<br />

ISIS)<br />

Zeitschrift für Schweizerisches<br />

und Internationales Steuerrecht<br />

Zeitschrift für Schweizerisches<br />

und Internationales Steuerrecht<br />

Weitere Bundessteuern:<br />

Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe<br />

Ökologische Steuern:<br />

Steuerliche Begünstigung umweltfreundlicher Autos<br />

15 Ökologische Steuern: Road-Pricing<br />

16<br />

03/08<br />

Bilaterale Verträge und Doppelbesteuerungsabkommen:<br />

«Steuerkontroverse» Schweiz – EU


3<br />

Editorial<br />

Liebe zsis)-Leserinnen und Leser<br />

Erlauben Sie ausnahmsweise an erster Stelle einen Hinweis in eigener Sache:<br />

Soeben ist «Steuerrecht 2008 Best of zsis)», herausgegeben von Michael<br />

Beusch/ISIS, erschienen. In diesem Buch widmen sich Aufsätze nicht nur<br />

grundlegenden Fragen wie der Praxisänderung im Steuerrecht, sondern auch<br />

andernorts noch nie behandelten praxisrelevanten Themen wie den Verantwortlichkeiten<br />

und Haftungsrisiken der Steuerbera tung im Zu sammenhang<br />

mit Steuerdelikten. Gerade diese letztgenannte Frage – ebenso wie die im<br />

Buch auch dargestellte Besteuerung von Grund und Wohneigentum – werden<br />

aus aktuellem Anlass auch in dieser Ausgabe der zsis) aus anderer Optik (wieder)<br />

behandelt.<br />

Mit einer dogmatisch schillernden Steuer befasst sich der zsis)-Monatsfl ash<br />

März 2008. Rechtsanwältin Bettina Bärtschi (Direktorin SIST) schreibt «Zur<br />

geplanten Revision der Tabaksteuer oder Was Steuern können und sollen»<br />

und zeigt, dass der Bund mit der Tabaksteuer, einem «Steuerwolf im Lenkungspelz»,<br />

gleichzeitig zwei an sich unvereinbare Ziele verfolgt, nämlich die<br />

Gesundheitsprävention und das Erzielen von Erträgen.<br />

Der zsis)-Best Case März 2008 widmet sich dem soeben in der amtlichen<br />

Sammlung veröffentlichten BGE 134 III 59 vom 12. November 2007. Rechtsanwalt<br />

Prof. Dr. <strong>Rolf</strong> <strong>Benz</strong> und Julia Hug begrüssen den Entscheid des Bundesgerichts,<br />

an der Regel der Unabwälzbarkeit der (Steuer-)Bussen festzuhalten.<br />

Der Zweck einer Busse sei die Bestrafung des widerrechtlichen Verhaltens des<br />

Gebüssten und die Verminderung seines Vermögens. Eine Abwälzung auf den<br />

Steuerberater wäre daher weder mit dem Strafcharakter der Steuerbusse noch<br />

mit deren Höchstpersönlichkeit vereinbar.<br />

Aus der Rubrik Aktuell ist auf das eine oder andere in der Frühjahrssession<br />

2008 Geschehene hinzuweisen: So hat sich das Parlament wenige Tage nach<br />

der Annahme des Unternehmenssteuerreformgesetzes II in der Volksabstimmung<br />

vom 24. Februar 2008 bereits mit der nächsten Vorlage im Bereich der<br />

Unternehmensbesteuerung befasst: Die Räte haben den Bundesrat mittels<br />

Motion beauftragt, mit einer Senkung des Gewinnsteuersatzes für Unternehmen<br />

den Standort Schweiz gezielt zu stärken. Verabschiedet haben die Räte<br />

sodann die sogenannte «Mini-Steueramnestie», also das Bundesgesetz über<br />

die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der<br />

strafl osen Selbstanzeige. Der Nationalrat hat sich zudem mit der Besteuerung<br />

von Grund- und Wohneigentum befasst, einmal mehr die drei «Bauspar-<br />

Ini tiativen» unterstützt und die Abschaffung der Dumont-Praxis verabschiedet.<br />

Schliesslich hat der Bundesrat in einer neuerlichen Diskussion im Zusammenhang<br />

mit dem Thema der «Steuerkontroverse» Schweiz – EU bekräftigt,<br />

die Steuerkontroverse mit der EU habe keinen Bezug zum Bankkundengeheimnis<br />

und Letzteres stehe nicht zur Disposition.<br />

Nach wie vor online zugänglich sind der zsis)-Monatsfl ash und der zsis)-Best<br />

Case des vergangenen Monates:<br />

zsis)-Monatsfl ash vom Februar 2008: <strong>Rolf</strong> <strong>Benz</strong>, «Belastungsvergleich zwischen<br />

Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften – Milderung der<br />

wirtschaftlichen Doppelbelastung in Zahlen für Winterthur und Aarau»,<br />

online-Rubrik «Monatsfl ash»;<br />

03/08


4<br />

zsis)-Best Case Februar 2008: Béatrice Blum, «Entstehung der Steuerforderung<br />

vor dem Steuerobjekt – Entscheid über den Zeitpunkt der Entstehung<br />

der Steuerforderung einer Leistung mit vorzeitiger Rechnungsstellung»,<br />

online-Rubrik «Best Case».<br />

Hingewiesen sei an dieser Stelle auf die im Mai 2008 am Schweizerischen Institut<br />

für Steuerlehre (SIST) beginnenden Fachhochschulnachdiplomstudien im<br />

Steuerrecht sowie auf folgende Seminare der kommenden Monate<br />

3.4.2008: Rechtsmittelverfahren in Steuersachen – Aktuelle Probleme,<br />

Neuerungen und Tendenzen; Leitung: Dr. iur. Michael Beusch; Ort: Zürich<br />

17.4.2008: Tagung zum Internationalen Steuerrecht 2008 – Aktuelle<br />

Entwicklungen und Schwerpunktthema «Steuerplanung mit Immaterialgüterrechten»;<br />

Leitung: Dr. oec. Jürg B. Altorfer; Ort: Zürich<br />

9.6./10.6.2008: Aktuelle Probleme des Unternehmenssteuerrechts; Leitung:<br />

Prof. Dr. Martin Zweifel; Ort: Luzern<br />

Soeben erschienen:<br />

«Steuerrecht 2008 Best of zsis)», herausgegeben von Michael Beusch/ISIS<br />

Mit freundlichen Grüssen – Redaktion zsis) Dr. Michael Beusch<br />

zsis) liefert Ihnen monatlich erneuerte aktuelle und qualitativ hochstehende,<br />

konzis aufbereitete und in den massgebenden Kontext eingebettete Informationen<br />

auf dem Gebiet des schweizerischen und internationalen Steuerrechts.<br />

Die nächste Ausgabe der zsis) erscheint am 25. April 2008.<br />

Steuerrechtlich relevante Informationen regelmässig auf Ihrem Desktop: Registrieren<br />

Sie sich bei swisslex.ch/JurAlert.<br />

zsis) wurde in Zusammenarbeit mit der Schulthess Juristische Medien AG und<br />

Swisslex-Westlaw realisiert. Die vollständige Ausgabe von zsis) fi nden Sie unter<br />

www.zsis.ch und unter www.swisslex.ch/zsis.<br />

03/08


1<br />

5<br />

Zur geplanten Revision der Tabaksteuer oder Was Steuern können und sollen<br />

Lic. iur. Bettina Bärtschi, Rechtsanwältin, Direktorin Lehre und Forschung SIST (Schweizerisches Institut für Steuerlehre)<br />

1 Einleitung ..................................................................................................................................... 5<br />

2 Allgemeines zur Tabaksteuer ........................................................................................................ 5<br />

2.1 Grundlagen ......................................................................................................................... 5<br />

2.2 Bisherige Entwicklung der Tabaksteuer ............................................................................... 6<br />

3 Die geplante Änderung des Tabaksteuergesetzes ......................................................................... 7<br />

3.1 Überblick ............................................................................................................................. 7<br />

3.2 EG-Kompatibilität ................................................................................................................ 7<br />

3.3 Massnahmen zugunsten der Wirtschaft .............................................................................. 7<br />

3.4 Fiskalische Ziele .................................................................................................................. 7<br />

3.5 Gesundheitspolitische Ziele ................................................................................................8<br />

4 Was Steuern können und sollen ................................................................................................... 8<br />

4.1 Welche Zwecke sollen Steuern verfolgen?........................................................................... 8<br />

4.2 Die Tabaksteuer in Literatur und Rechtsprechung................................................................ 9<br />

4.3 Die Tabaksteuer aus Sicht des Bundesrates ....................................................................... 10<br />

4.4 Würdigung ........................................................................................................................ 11<br />

1 Einleitung<br />

In seiner am 21. Dezember 2007 zuhanden des Parlaments verabschiedeten Botschaft zur Änderung des Tabaksteuergesetzes1<br />

sieht der Bundesrat im Rahmen einer neuen, EG-kompatiblen Ausgestaltung der Steuerstruktur<br />

für Zigarren, Zigarillos sowie Schnitttabak auch eine entsprechende Erhöhung der Steuerbelastung vor2 . Nachdem<br />

die Tabaksteuer in den letzten Jahren laufend erhöht worden war, sorgt diese geplante weitere steuerliche<br />

Mehrbelastung für rauchende Köpfe und wirft einmal mehr die Frage auf, was Steuern eigentlich können und<br />

sollen.<br />

2 Allgemeines zur Tabaksteuer<br />

2.1 Grundlagen<br />

Mit Erlass des Bundesgesetzes vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung 3 hat der Bund von seiner ihm gemäss<br />

Art. 131 Abs. 1 lit. a BV 4 bzw. Art. 41 bis Abs. 1 lit. c aBV 5 zustehenden Kompetenz Gebrauch gemacht. Bei<br />

der Tabaksteuer handelt sich um eine indirekte Steuer, und zwar um eine Wirtschaftsverkehrssteuer und besondere<br />

Verbrauchssteuer 6 , die durch ihre Ertragsbindung 7 gleichzeitig den Charakter einer Zwecksteuer aufweist.<br />

Der Steuer unterliegen einerseits die im Inland gewerbsmässig hergestellten, verbrauchsfertigen Tabakfabrikate<br />

sowie die eingeführten Tabakfabrikate, andererseits die im Inland gewerbsmässig hergestellten, verbrauchsfer-<br />

1 Vgl. BBl 2008 533 ff.<br />

2 Vgl. zsis) Aktuell vom 30. Januar 2008, IX-2, S. 1.<br />

3 SR 641.31; TStG.<br />

4 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; BV).<br />

5 (Aufgehobene) Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV).<br />

6 Vgl. Art. 131 Abs. 1 lit. a BV; KLAUS A. VALLENDER, Sondersteuern des Verbrauchs, in: Klaus A. Vallender/Felix Richner [Hrsg.], Schweizerisches<br />

Steuerlexikon, Band 1: Bundessteuern, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2006, S. 376 f.<br />

7 Vgl. Art. 112 Abs. 5 BV, wonach die Leistungen des Bundes aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unter anderem<br />

aus dem Reinertrag der Tabaksteuer gedeckt werden. Zurzeit belaufen sich die Erträge aus der Tabaksteuer auf rund 2 Milliarden Franken<br />

pro Jahr und machen ca. 6% der gesamten Einnahmen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aus (vgl. zsis) Aktuell vom<br />

30. Januar 2008, IX-2, S. 1).<br />

03/08


6<br />

tigen sowie die eingeführten Zigarettenpapiere in Blättchen oder Hülsen in beliebiger Verkaufsaufmachung und<br />

die Ersatzprodukte, die wie Tabak verwendet werden 8 .<br />

2.2 Bisherige Entwicklung der Tabaksteuer<br />

Der Bundesrat hat die Tabaksteuer seit 1990 mittlerweile bereits rund zehnmal erhöht 9 . Die konkrete Entwicklung<br />

des letzten Jahrzehnts präsentiert sich wie folgt 10 : Nachdem der Steuertarif für Zigaretten bereits 1996 um<br />

15% erhöht worden war 11 , wurde er 1998 erneut auf 5,998 Rappen pro Stück und 25% des Kleinhandelspreises<br />

(mindestens 10,923 Rappen je Stück) angehoben; gleichzeitig erfuhr die Besteuerung für Zigarettenpapier eine<br />

Erhöhung auf 0,9 Rappen je Stück 12 . Schon zwei Jahre später folgte die nächste Änderung durch Anpassung des<br />

Tarifs für Zigaretten auf 6,317 Rappen je Stück und 25% des Kleinhandelspreises (mindestens 11,367 Rappen je<br />

Stück) 13 .<br />

Die am 21. März 2003 beschlossene Änderung von Art. 11 Abs. 2 lit. b TStG ermächtigte den Bundesrat schliesslich,<br />

die geltenden Steuersätze um höchstens 80% zur Mitfi nanzierung der Bundesbeiträge an die Alters-, Hinterlassenen-<br />

und Invalidenversicherung sowie an die Ergänzungsleistungen zu erhöhen. Damit verbunden war<br />

die Heraufsetzung des Steuertarifs für Zigaretten auf 6,656 Rappen je Stück und 25% des Kleinhandelspreises<br />

(mindestens 11,781 Rappen je Stück). Gleichzeitig räumte die Gesetzesänderung in Art. 28 Abs. 2 lit. c TStG<br />

dem Bundesrat die Möglichkeit ein, die Hersteller und Importeure von Zigaretten zu verpfl ichten, eine Abgabe in<br />

derselben Höhe in einen unter Aufsicht des Bundesamtes für Gesundheit stehenden Tabakpräventionsfonds abzuliefern<br />

14 . Die Gesetzesänderung war unter anderem notwendig geworden, da die Kompetenz des Bundesrates<br />

zur Erhöhung der Tabaksteuer ansonsten bald ausgeschöpft gewesen wäre 15 .<br />

Mitte 2003 führte eine Revision des Steuertarifs zu einer weiteren Heraufsetzung der Steuer für Zigaretten auf<br />

7,2056 Rappen je Stück und 25% des Kleinhandelspreises (mindestens 12,630 Rappen je Stück), was einer Erhöhung<br />

pro Päckli um 30 Rappen entsprach, während die Steuer für Zigarettenpapier fortan 1,2 Rappen pro Stück<br />

betrug 16 . Mit der nächsten Änderung beschloss der Bundesrat am 24. September 2004 nicht nur eine Erhöhung<br />

der Steuertarife für Zigaretten (auf 8,904 Rappen je Stück und 25% des Kleinhandelspreises, mindestens 15,279<br />

Rappen je Stück) und Zigarettenpapier (auf 1,5 Rappen pro Stück), sondern setzte auch die Steuer für Schnitttabak<br />

herauf. Dies bedeutete für Zigaretten eine Erhöhung der Steuer um weitere 50 Rappen pro Päckli 17 . Eine<br />

erneute Veränderung erfuhr der Tarif für Zigaretten im Jahr 2006, als er auf 9,923 Rappen je Stück und 25% des<br />

Kleinhandelspreises (mindestens aber 17,298 Rappen je Stück) angehoben wurde 18 . Resultat war ein Preisaufschlag<br />

ab Januar 2007 von 30 Rappen pro Päckli (Mehrwertsteuer inbegriffen) 19 .<br />

8 Art. 1 Abs. 1 TStG; Art. 4 Abs. 1 lit. a–c TStG.<br />

9 Vgl. für die Entwicklung von 1990 bis 2001 die Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung<br />

vom 20. Februar 2002 (BBl 2002 2723 ff., 2725 f.). zsis) Aktuell vom 30. Januar 2008, IX-2, S. 1.<br />

10 Siehe auch die Grafi ken zur Preis- und Tabaksteuerentwicklung in der Schweiz (1975–2006) und zu den Zigarettenverkäufen und Tabaksteuereinnahmen<br />

in der Schweiz (1985–2006) der Eidg. Zollverwaltung unter http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_fi rmen/steuern_abga<br />

ben/00385/01008/index.html?lang=de.<br />

11 Verordnung über die Änderung des Steuertarifs für Zigaretten vom 18. Dezember 1996 (AS 1997 378).<br />

12 Verordnung über die Änderung des Steuertarifs für Zigaretten und Zigarettenpapier vom 28. September 1998 (AS 1998 2350).<br />

13 Verordnung über die Änderung des Steuertarifs für Zigaretten und Zigarettenpapier vom 2. Oktober 2000 (AS 2000 2485).<br />

14 Änderung des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung vom 21. März 2003 (AS 2003 2460). Der Tabakpräventionsfonds besteht<br />

seit dem 1. Januar 2004 (Verordnung über den Tabakpräventionsfonds vom 5. März 2004 [SR 641.316; TPFV]). Aus dem Fonds sollen<br />

Präventionsmassnahmen fi nanziert werden, die «effi zient und nachhaltig zur Verminderung des Tabakkonsums beitragen» (Art. 2 Abs. 1<br />

TPFV). Ein Teil der Massnahmen soll dem Schutz vor dem Passivrauchen dienen (Art. 2 Abs. 2 lit. b TPFV).<br />

15 Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung vom 20. Februar 2002 (BBl 2002 2723 ff.,<br />

2726); zsis) Aktuell vom 30. Januar 2008, IX-2, S. 2.<br />

16 Verordnung über die Änderung des Steuertarifs für Zigaretten und Zigarettenpapier vom 2. Juli 2003 (AS 2003 2463); zsis) Aktuell vom<br />

30. Januar 2008, IX-2, S. 2.<br />

17 Verordnung über die Änderung der Steuertarife für Schnitttabak sowie für Zigaretten und Zigarettenpapier vom 24. September 2004<br />

(AS 2004 4351); zsis) Aktuell vom 30. Januar 2008, IX-2, S. 2.<br />

18 Verordnung über die Änderung der Steuertarife für Schnitttabak sowie für Zigaretten und Zigarettenpapier vom 6. September 2006<br />

(AS 2006 3721).<br />

19 zsis) Aktuell vom 30. Januar 2008, IX-2, S. 1.<br />

03/08


7<br />

3 Die geplante Änderung des Tabaksteuergesetzes<br />

3.1 Überblick<br />

Die geplante Änderung des Tabaksteuergesetzes bewirkt eine neue Steuerstruktur für Tabakwaren wie Zigarren,<br />

Zigarillos und Schnitttabak. Diese soll modernisiert, vereinfacht und EG-kompatibel ausgestaltet werden, wie es<br />

heute bereits bei Zigaretten der Fall ist. Während künftig auf die Besteuerung von Zigarettenpapier verzichtet<br />

werden soll, wird die Belastung von Zigarren, Zigarillos und Schnitttabak leicht, beim Feinschnitttabak sogar<br />

markant, heraufgesetzt. Dem Bundesrat soll die Kompetenz eingeräumt werden, die Steuerbelastung mittelfristig<br />

der in der EG geltenden Mindestbelastung anzunähern 20 . Neben der Vereinfachung und EG-Konformisierung<br />

verfolgt die Revision nach Angaben des Bundesrates auch gesundheits- und wirtschaftspolitische Anliegen. Das<br />

Vernehmlassungsverfahren führte zu überwiegend positiven Reaktionen, wobei etwa die Kantone insbesondere<br />

die EG-kompatible Ausgestaltung der Steuerstrukturen sowie die etappierte Erhöhung der Steuerbelastung mehrheitlich<br />

begrüssten 21 .<br />

3.2 EG-Kompatibilität<br />

Der Bundesrat bezeichnet die angestrebte EG-Kompatibilität angesichts der wachsenden Verfl echtung der<br />

Schweiz mit der EG als sein erklärtes Ziel 22 . Für Zigaretten ist die Steuerstruktur bereits seit 1996 EG-konform: So<br />

wird die Steuer einerseits pro Stück und in Prozenten des Kleinhandelspreises berechnet, andererseits ist auch die<br />

in der EG vorgesehene Mindestbelastung für Zigaretten erreicht 23 . Nun soll auch für die übrigen Tabakfabrikate<br />

(z.B. Stumpen, Zigarillos, Kiel, Kopfzigarren, Toscani, Schnupftabak, etc.) eine Angleichung an die EG sowie eine<br />

Vereinfachung der Steuerstruktur stattfi nden, die heute von der EG-Mindestbelastung noch weit entfernt ist.<br />

Letztere soll in moderaten Schritten mittelfristig erreicht werden 24 . Mit der neuen Steuerstruktur verbunden ist<br />

im Übrigen die Anerkennung von zugelassenen Steuerlagern, in denen Hersteller und Importeure, welche die<br />

notwendigen Sicherheiten bieten, verbrauchssteuerpfl ichtige Tabakfabrikate unter Steueraussetzung herstellen,<br />

bearbeiten und bewirtschaften dürfen; solche Lager waren dem schweizerischen Tabaksteuerrecht bisher fremd 25 .<br />

Hintergrund dieser Regelung bildet einerseits das der modernen Verbrauchssteuergesetzgebung entstammende<br />

Bedürfnis, die Entstehung der Steuerforderung möglichst nahe an die Abgabe zum Verbrauch zu legen, andererseits<br />

die Gewährleistung der Steuersicherheit 26 . Zugleich soll im Bereich der Rückerstattung der Tabaksteuer<br />

durch Berücksichtigung internationaler völkerrechtlicher Verpfl ichtungen die Schlechterstellung von eingeführten<br />

Tabakfabrikaten im Vergleich zu im Inland hergestellten Fabrikaten aufgehoben werden 27 . Vorgesehen ist neu<br />

auch die Möglichkeit des Steuererlasses und der Verzicht auf die Besteuerung von Zigarettenpapier 28 .<br />

3.3 Massnahmen zugunsten der Wirtschaft<br />

Der Bundesrat erblickt in der Vereinfachung der Steuerstrukturen gleichzeitig auch Vorteile für die Wirtschaft: Zugelassene<br />

Steuerlager schafften Arbeitsplätze, weil dadurch die Endkommissionierung der Exportprodukte nicht<br />

mehr im Ausland, sondern vielmehr direkt in der Schweiz erfolgen könne 29 .<br />

3.4 Fiskalische Ziele<br />

Durch den erklärten Zweck, dem Bund Mehreinnahmen zu verschaffen, ist die beabsichtigte Gesetzesänderung<br />

fi skalisch motiviert 30 . Die Revision des Tabaksteuergesetzes führt zu einer leichten bis starken steuerlichen Mehr-<br />

20 Medienmitteilung des Eidgenössischen Finanzdepartements, Neue Steuerstruktur für Tabakwaren, 21. Dezember 2007.<br />

21 Medienmitteilung des Eidgenössischen Finanzdepartements, Neue Steuerstruktur für Tabakwaren, 21. Dezember 2007; BBl 2008 533 ff.,<br />

551 ff.<br />

22 BBl 2008 533 ff., 551.<br />

23 BBl 2008 533 ff., 537, mit Hinweisen auf die einschlägigen EG-Richtlinien.<br />

24 Medienmitteilung des Eidgenössischen Finanzdepartements, Neue Steuerstruktur für Tabakwaren, 21. Dezember 2007; BBl 2008 533 ff.,<br />

543.<br />

25 BBl 2008 533 ff., 549.<br />

26 BBl 2008 533 ff., 556.<br />

27 BBl 2008, 533 ff., 549.<br />

28 BBl 2008 533 ff., 537 f.<br />

29 BBl 2008 533 ff., 539.<br />

30 BBl 2008 533 ff., 558.<br />

03/08


8<br />

belastung für Zigarren, Zigarillos und Schnitttabak. Laut Bundesrat sind ein leichter Anstieg der Tabaksteuereinnahmen<br />

bzw. anfängliche Mehreinnahmen von 10 bis 20 Millionen Franken zu erwarten, solange die Verkäufe<br />

konstant bleiben, weshalb die Gesetzesänderung aus seiner Sicht im öffentlichen Interesse liegt 31 .<br />

3.5 Gesundheitspolitische Ziele<br />

Zusätzlich versteht der Bundesrat die geplante Steuererhöhung auf Zigarren, Zigarillos und Schnitttabak sowie<br />

seine neue Steuererhöhungskompetenz als Ausdruck der Verfolgung gesundheitspolitischer Ziele, bezeichnet<br />

diese sogar als im Vordergrund stehend. Eine spürbare Erhöhung sei notwendig, weil der Konsum solcher Produkte<br />

als Alternativen zur Zigarette stetig ansteige 32 . So soll gerade die markante Heraufsetzung der Steuer<br />

für Feinschnitttabak das Selberdrehen von Zigaretten eindämmen 33 . Letzteres hat gemäss Bundesrat angesichts<br />

der mittlerweile hohen Zigarettenpreise laufend zugenommen. Dieser Entwicklung müsse aus gesundheitspolitischen<br />

Gründen Einhalt geboten werden, zumal das Suchtpotenzial mit jenem von Zigaretten identisch sei. Der<br />

Bundesrat beabsichtigt aus diesem Grund zunächst die Anhebung der Steuer für Feinschnitttabak auf das EG-<br />

Mindest niveau sowie zu einem späteren Zeitpunkt die zu den Steuererhöhungen auf Zigaretten proportionale<br />

Erhöhung 34 . Er geht davon aus, dass das Umsteigen auf selbstgedrehte Zigaretten durch die Steuererhöhung<br />

entscheidend gebremst wird. Sogar die leichten Erhöhungen auf Zigarren und Zigarillos werden seiner Meinung<br />

nach dazu beitragen, die Anzahl der Rauchenden in der Schweiz zu vermindern 35 .<br />

4 Was Steuern können und sollen<br />

4.1 Welche Zwecke sollen Steuern verfolgen?<br />

Angesichts der laufenden Steuererhöhungen im Bereich der Tabaksteuer stellt sich die grundlegende Frage nach<br />

der Funktion von Steuern: Welche Zwecke sollen und dürfen Steuern überhaupt verfolgen?<br />

Steuern dienen defi nitionsgemäss in erster Linie der Mittelbeschaffung für die Tätigkeit des öffentlichen Sektors.<br />

Das Gemeinwesen beschafft sich dadurch die erforderlichen Einnahmen zur Deckung des allgemeinen öffentlichen<br />

Finanzbedarfs oder zur Finanzierung bestimmter Staatsaufgaben. Steuern weisen somit einen Fiskalzweck<br />

auf 36 .<br />

Im Gegensatz dazu werden sogenannte Lenkungsabgaben vom Staat nicht zur Beschaffung von Mitteln zur<br />

Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs, sondern zum Zweck der Verhaltenslenkung erhoben. Im Vordergrund<br />

steht nicht der Ertragszweck, sondern die Verhaltensbeeinfl ussung: Durch entsprechende Abgaben soll eine aus<br />

Sicht des Staates unerwünschte Verhaltensweise der Bürger oder bestimmter Wirtschaftssubjekte fi nanziell unattraktiv<br />

gemacht werden, um eben dieses Verhalten zu verhindern. Damit eine solche Lenkungsabgabe die beabsichtigte<br />

Wirkung entfalten kann, ist ein empfi ndlich hoher Abgabesatz notwendig; weitere Merkmale bilden<br />

zudem die angestrebte Signalwirkung sowie typischerweise die Abgrenzung des Aufkommens vom allgemeinen<br />

Staatshaushalt. Wichtiges Kennzeichen einer reinen Lenkungsabgabe ist jedoch vor allem eine Konzeption, die<br />

auf ein sinkendes Aufkommen ausgerichtet ist: Der Lenkungserfolg zeigt sich letztlich darin, dass der Abgabeertrag<br />

in dem Umfang zurückgeht, in welchem das Ziel erreicht wird 37 . Je erfolgreicher die Abgabe, desto weniger<br />

31 BBl 2008 533 ff., 534, 557 f.<br />

32 BBl 2008 533 ff., 552.<br />

33 BBl 2008 533 ff., 538.<br />

34 BBl 2008 533 ff., 547.<br />

35 BBl 2008 533 ff., 559.<br />

36 Vgl. statt vieler ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 5 u. 9; PETER MÄUSLI-<br />

ALLENSPACH/MATHIAS OERTLI, Das schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 3. A., Muri/Bern 2004, S. 38; PETER BÖCKLI, Innovation<br />

und Mimikry im Abgaberecht, ASA 58 (1989/90), S. 188. Siehe zum Ganzen auch MICHAEL BEUSCH, Von der Erbschaftssteuer für<br />

Pfl egekosten bis zur Integrations- und Infrakstruktursteuer für Unternehmen – Ein Blick auf aktuelle steuerrechtliche Nebenschauplätze<br />

und Kuriositäten, in: Michael Beusch/ISIS [Hrsg.], Steuerrecht 2007 Best of zsis, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 307, mit Hinweisen.<br />

37 BÖCKLI (Fn. 36), S. 202 f., mit Hinweisen. Vgl. dazu auch BEUSCH, Erbschaftssteuer (Fn. 36), S. 309, mit Hinweisen; MICHAEL BEUSCH, Lenkungsabgaben<br />

im Strassenverkehr – Eine rechtliche Beurteilung der Möglichkeiten zur Internalisierung externer Umweltkosten, Zürich<br />

1999, S. 100 f., mit Hinweisen; BLUMENSTEIN/LOCHER (Fn. 36), S. 6, mit Hinweisen; ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgabenrechts.<br />

Eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung und Doktrin, ZBl 2003 S. 514; HANSJÖRG SEILER, Vorbemerkungen zu Art. 35a–35c<br />

USG, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Vereinigung für Umweltrecht/Helen Keller [Hrsg.], 2. A., N. 1.<br />

03/08


9<br />

bringt sie dem Gemeinwesen ein, weil sich die meisten Abgabepfl ichtigen im erwünschten Sinn verhalten und<br />

z.B. auf den Erwerb oder Konsum bestimmter Produkte verzichten 38 . Deshalb eignen sich Lenkungsabgaben<br />

grundsätzlich nicht zur Erwirtschaftung von Erträgen. Wird mit der Abgabe eine Ertragserhaltung oder sogar<br />

-steigerung angestrebt und erreicht, so kann grundsätzlich nicht mehr von einer echten Lenkungsabgabe gesprochen<br />

werden, weil der verhaltenslenkende Faktor zugunsten von fi skalischen Motiven in den Hintergrund rückt.<br />

BÖCKLI bezeichnet eine solche im Verborgenen auf Ertragserhaltung angelegte Lenkungsabgabe als «Steuerwolf<br />

im Lenkungspelz» 39 .<br />

Die Abgrenzung zwischen Steuern und reinen Lenkungsabgaben ist allerdings nicht immer eindeutig, sind doch<br />

die Übergänge fl iessend: So beinhaltet einerseits auch die Lenkungsabgabe fi skalische Elemente, indem in der<br />

Regel ein gewisses Aufkommen generiert wird. Auf der anderen Seite können Steuern neben ihrem fi skalischen<br />

(Haupt-)Zweck auch andere Zwecke verfolgen, beispielsweise eine Verhaltenslenkung basierend auf umwelt-,<br />

gesundheits- oder wirtschaftspolitischen Motiven 40 . Werden Verhaltenslenkung und Fiskalzweck kombiniert,<br />

spricht man von einer sogenannten hybriden Lenkungssteuer 41 . Indessen erscheint die Verfolgung ausserfi skalischer<br />

Zwecke durch Steuern insbesondere unter dem Aspekt der Rationalität und Kohärenz des Steuersystems<br />

als problematisch. Politische Anliegen aus den Bereichen Wirtschaft, Gesellschaft, Gesundheit oder Umwelt<br />

sollten grundsätzlich auf anderem, besser geeignetem Weg durchgesetzt werden, sind sie doch den Steuern, die<br />

primär zur Deckung des staatlichen Finanzbedarfs beitragen sollen, wesensfremd. Trotz der Bezeichnung «Steuern»<br />

sollen diese – wenn überhaupt – bloss in untergeordneter Weise «Steuer»wirkung entfalten und Verhalten<br />

«steuern». Anzustreben ist daher eine nur zurückhaltende bzw. unter einschränkenden Bedingungen erfolgende<br />

Verknüpfung von Steuern und ausgeprägten ausserfi skalischen Zielsetzungen 42 .<br />

Vor allem unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist die Abgrenzung von Steuern und Lenkungsabgaben<br />

bedeutsam, weil der Bund für die Erhebung einer Steuer jeweils eine entsprechende Kompetenz in der Verfassung<br />

benötigt, während er Lenkungsabgaben grundsätzlich bereits gestützt auf eine betreffende Sachkompetenz<br />

erheben darf 43 .<br />

4.2 Die Tabaksteuer in Literatur und Rechtsprechung<br />

Wie die Tabaksteuer und ihre Motive im Licht des Steuersystems einzuordnen und zu beurteilen sind, ist in Literatur<br />

und Rechtsprechung umstritten. So hat etwa das Bundesamt für Justiz in einem Entscheid aus dem Jahr<br />

1986 festgehalten, der Tabaksteuer ganz allgemein lägen rein fi skalische Motive zugrunde 44 . Für andere wiederum<br />

steht der Lenkungszweck im Sinne der Verminderung des Tabakkonsums im Vordergrund 45 . Die heute<br />

38 Vgl. BEUSCH, Lenkungsabgaben (Fn. 37), S. 101 f., mit Hinweisen. Wie hoch der Abgabesatz sein muss, damit tatsächlich eine Lenkungswirkung<br />

herbeigeführt wird, ist von der Reaktion der betroffenen Subjekte abhängig, wobei Kenntnisse über die Preiselastizität von<br />

Angebot und Nachfrage der abgabebelasteten Güter zentral sind (BEUSCH, Lenkungsabgaben [Fn. 37], S. 33, mit Hinweisen); BLUMENSTEIN/<br />

LOCHER (Fn. 36), S. 6.<br />

39 BÖCKLI (Fn. 36), S. 203; BEUSCH, Lenkungsabgaben (Fn. 37), S. 102, mit Hinweisen.<br />

40 Vgl. statt vieler BLUMENSTEIN/LOCHER (Fn. 36), S. 6, mit Hinweisen; BEUSCH, Lenkungsabgaben (Fn. 37), S. 100 ff., mit Hinweisen; SEILER<br />

(Fn. 37), N 1; BGE 133 I 206 E. 11.1.<br />

41 Vgl. etwa BLUMENSTEIN/LOCHER (Fn. 36), S. 8, mit Hinweisen.<br />

42 BEUSCH, Erbschaftssteuer (Fn. 36), S. 308, mit Hinweisen; MARKUS REICH, Das Leistungsfähigkeitsprinzip im Einkommenssteuerrecht, ASA 53<br />

(1984/85), S. 20 ff.; MARKUS REICH, Verfassungsrechtliche Beurteilung der partiellen Steuerdegression am Beispiel des Einkommens- und<br />

Vermögenssteuertarifs des Kantons Obwalden, ASA 74 (2005/06), S. 703; HEINZ WEIDMANN, Vom Zweck der Steuer, StR 1989, S. 1 f.<br />

KIRCHHOF spricht zutreffend davon, dass Steuern fi nanzieren und nicht steuern sollen (PAUL KIRCHHOF, Der sanfte Verlust der Freiheit, München/Wien<br />

2004, S. 5 ff.); BGE 133 I 206 E. 11.1, mit Hinweisen.<br />

43 BLUMENSTEIN/LOCHER (Fn. 36), S. 6 f., mit Hinweisen. Vgl. hierzu auch ROLF BENZ, Verankerung reiner Lenkungssteuern in der Bundesverfassung,<br />

ZBl 2004 S. 246 ff.<br />

44 Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte des Tabakbesteuerungsartikels; seit Bestehen der Sozialversicherungswerke des Bundes<br />

solle die Tabakbesteuerung vorab zu deren Finanzierung beitragen. Hingegen seien die Gründe für die Tabaksteuer nicht gesundheitspolitischer<br />

Natur (Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 7. Oktober 1986, VPB 52.27, E. 2.3.1, mit Hinweisen).<br />

45 Vgl. z.B. THOMAS FLEINER-GERSTER, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwaltungsrechts, 2. A., Zürich 1980, S. 174; ERNST<br />

HÖHN, Zum Problem der Verfassungsmässigkeit von Lenkungsabgaben des Bundes, in: Wandlungen in Wirtschaft und Gesellschaft –<br />

Die Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vor neuen Aufgaben, Festschrift für Walter Adolf Jöhr zum 70. Geburtstag, Tübingen 1980,<br />

S. 86 f. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 2672 f., sprechen<br />

von einer Lenkungssteuer, die primär der Steuerung des Verhaltens von Privaten und nur sekundär der Deckung des staatlichen Finanzbedarfs<br />

diene.<br />

03/08


10<br />

wohl vorherrschende Auffassung bescheinigt der Tabaksteuer allerdings einen Doppelcharakter, da sie einerseits<br />

deutliche Lenkungskomponenten enthält, gleichzeitig jedoch für den Staat aufgrund ihrer Erträge eine zentrale<br />

Bedeutung aufweist. Als Mischform liegen ihr sowohl fi skalische wie auch gesundheitspolitische Motive im Sinne<br />

der Bekämpfung des Nikotinkonsums zugrunde 46 . Die Praxisrelevanz der für die Tabaksteuer entscheidenden<br />

Motive ergibt sich unter anderem aus der Frage nach dem Umfang der dem Bund in Art. 131 Abs. 1 lit. a BV eingeräumten<br />

Besteuerungskompetenz: Lägen der Tabaksteuer nämlich vorwiegend gesundheitspolitische Motive<br />

zugrunde, so wäre es problematisch, mit der Steuer auch den Konsum von zigarettenähnlichen Erzeugnissen zu<br />

erfassen, die weder Nikotin noch andere gesundheitsschädigende Stoffe enthalten 47 .<br />

4.3 Die Tabaksteuer aus Sicht des Bundesrates<br />

Wie sieht der Bundesrat selbst die Tabaksteuer? Bei der am 21. März 2003 beschlossenen Änderung des Tabaksteuergesetzes<br />

erwies sich zunächst der fi skalische Aspekt als vorrangig: In der entsprechenden Botschaft vom<br />

20. Februar 2002 hielt der Bundesrat im Sinn einer Zusammenfassung seiner bisherigen Steuerpolitik ausdrücklich<br />

fest, er verfolge seit Jahren das Ziel, dem Bund mit Tabaksteuererhöhungen Mehreinnahmen zu verschaffen 48 . Er<br />

werde seine bisherige Tabaksteuerpolitik weiterführen und auch in Zukunft danach streben, den bestmöglichen<br />

Steuerertrag zu erzielen. Neben diesem Ziel der Ergiebigkeit der Steuer seien allerdings auch gesundheitspolitische<br />

Überlegungen zu berücksichtigen, wobei die verfolgte Steuerpolitik als Mittel der Prävention durchaus<br />

geeignet sei 49 . Auf der anderen Seite bezeichnete der Bundesrat jedoch die Annahme, dass massive Steuererhöhungen<br />

zwangsläufi g zu einem Konsumrückgang und gleichzeitig zu Mehreinnahmen führten, als irrig: Ein<br />

steigender Steuersatz bewirke zwar höhere Steuereinnahmen, indessen trete ab einem bestimmten Satz – bedingt<br />

durch einen Wechsel der Konsumenten zu Substitutionsfabrikaten, Einkauf im Ausland sowie Aufkommen<br />

von Schwarzmärkten und Schmuggel – wieder eine Senkung der entsprechenden Erträge ein. Deshalb lasse sich<br />

auch der Konsum durch umfangreiche Steuererhöhungen nur begrenzt reduzieren 50 . Laut Bundesrat stand die<br />

vorgesehene Änderung im Einklang mit dem Nationalen Programm 2001–2005 zur Tabakprävention 51 . In seiner<br />

Stellungnahme zum Verhältnis zwischen fi skalischen und gesundheitspolitischen Motiven äusserte der damalige<br />

Bundesrat Villiger gegenüber dem Parlament, der Bundesrat habe die fi skalischen Erträge in den vergangenen<br />

Jahren erhöhen können und trotzdem sei der Zigarettenkonsum stetig zurückgegangen. Er werde weiterhin<br />

versuchen, möglichst grosse Erträge zugunsten der AHV einzunehmen und dennoch einen möglichst grossen<br />

Effekt auf die Gesundheit zu bewirken, ohne Umsätze an das Ausland zu verlieren. Es sei diskutiert worden, ob<br />

das gesundheitliche Element in dem Sinne dominieren solle, dass die Tabaksteuer in möglichst grossen Schritten<br />

erhöht werde; verschiedene Gesichtspunkte liessen aber leider vermuten, dass grosse Sprünge erstens nicht zu<br />

einer signifi kanten Senkung des Tabakkonsums und zweitens auch nicht zu Mehreinnahmen führten 52 .<br />

Im Gegensatz dazu war die vom Bundesrat am 6. September 2006 beschlossene Erhöhung der Tabaksteuer offi -<br />

ziell in erster Linie gesundheitspolitisch motiviert: Er versprach sich davon einen Rückgang der Zigarettenverkäufe<br />

und des entsprechenden Konsums, vor allem bei Jugendlichen. Mit steuerlichen Mehreinnahmen für den Bund<br />

als mögliche Auswirkung der Massnahme wurde hingegen nicht gerechnet 53 .<br />

46 Vgl. z.B. VALLENDER (Fn. 6), S. 377, mit Hinweisen; KLAUS A. VALLENDER, Lenkungsabgaben als Instrumente des Umweltschutzrechtes, URP<br />

1988, S. 67 u. 77; PETER BÖCKLI, Indirekte Steuern und Lenkungssteuern, Basel/Stuttgart 1975, S. 51; PETER LOCHER, Kommentar zu Art. 41 bis<br />

aBV, in: Jean-Francois Aubert et al. [Hrsg.], Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874,<br />

Bd. III, Basel/Zürich/Bern 1996, Rz. 57; URS R. BEHNISCH, Kommentar zu Art. 131 BV, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer<br />

J. Schweizer et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung: Kommentar, Zürich/Basel/Genf/Lachen 2002, S. 1376 N 7. BLUMENSTEIN/<br />

LOCHER sprechen von einer hybriden Lenkungssteuer als Verquickung von Lenkungsabgabe und Steuer (BLUMENSTEIN/LOCHER, [Fn. 36], S. 8,<br />

mit Hinweisen).<br />

47 Vgl. VALLENDER (Fn. 6), S. 377.<br />

48 BBl 2002 2723 ff., 2725. Vgl. auch die Motion Donzé, Volksgesundheit. Erhöhung der Tabaksteuer, vom 26. September 2005<br />

(05.3496).<br />

49 BBl 2002 2723 ff., 2727.<br />

50 BBl 2002 2723 ff., 2727 f.<br />

51 BBl 2002 2723 ff., 2732.<br />

52 Votum Bundesrat VILLIGER, AB 2002 S 1088 f.<br />

53 Medienmitteilung des Eidgenössischen Finanzdepartements, Gesundheitspolitische Entscheide zur Tabakbesteuerung, 6. September<br />

2006; zsis) Aktuell vom 30. Januar 2008, IX-2, S. 1.<br />

03/08


11<br />

In der Botschaft zur aktuell geplanten Tabaksteuerrevision nennt der Bundesrat im selben Atemzug sowohl die<br />

Beschaffung von Mehreinnahmen für den Bund als auch die Senkung des Tabakkonsums als Ziele der Änderung,<br />

verfolgt somit gleichzeitig fi skalische und gesundheitspolitische Zwecke 54 . Gerade mit Bezug auf letzteres Motiv<br />

räumt er indessen ein, dass sich das Konsumverhalten und die Einnahmenentwicklung langfristig nicht beurteilen<br />

liessen, da beide Elemente von einer Vielzahl heute nicht bestimmbarer Faktoren wie Preiserhöhungen der Industrie,<br />

Mehrwertsteuererhöhungen oder Auswirkungen der Tabakprävention abhängig seien 55 . Trotzdem geht<br />

er aufgrund der geplanten Steuererhöhungen von einer entscheidenden Bremsung des Umsteigens auf selbstgedrehte<br />

Zigaretten und einer generellen Verminderung der Anzahl der Rauchenden in der Schweiz aus. Seiner<br />

Ansicht nach kommt den Steuererhöhungen eine präventive Wirkung zu 56 .<br />

4.4 Würdigung<br />

Der Bundesrat verfolgt mit der Tabakbesteuerung eine ambivalente Strategie 57 , indem er einen Kompromiss zwischen<br />

fi skalischer Ergiebigkeit und gesundheitspolitischer Wirksamkeit sucht 58 . Dies macht die Tabaksteuer jedoch<br />

in sich widersprüchlich, weil die Finanz- und die Gesundheitspolitik völlig unterschiedliche Zielsetzungen haben:<br />

Während die fi skalischen Anliegen primär in der Generierung von möglichst hohen Einnahmen für den Bund<br />

bestehen, will die Gesundheitspolitik im Sinne der Prävention verhaltenslenkende Wirkung entfalten und einen<br />

Rückgang des Tabakkonsums erreichen. Dass die Schwierigkeit bei der Tabaksteuer in den unterschiedlichen Zielen<br />

der Finanz- und Gesundheitspolitik liegt, hat mittlerweile auch der Bundesrat eingesehen 59 .<br />

Der vom Bund angestrebte Kompromiss zwischen fi skalischen und verhaltenslenkenden Elementen ist letztlich<br />

kaum zu verwirklichen. Wie bereits ausgeführt, sollen Steuern dem Staat in erster Linie Mittel zur Deckung<br />

des öffentlichen Finanzbedarfs beschaffen und – wenn überhaupt – nur untergeordnet eine Verhaltenslenkung<br />

bezwecken 60 . Indem nun aber die Tabaksteuerpolitik des Bundesrates ausdrücklich und zum Teil sogar in der<br />

Hauptsache auf einen Rückgang des Tabakkonsums und somit auf eine Verhaltenslenkung abzielt, trägt die<br />

Tabaksteuer zentrale Wesenzüge einer Lenkungsabgabe 61 . Soll tatsächlich die verhaltenslenkende Wirkung im<br />

Vordergrund stehen, müsste die Tabaksteuer allerdings auch entsprechend als reine Lenkungsabgabe ausgestaltet<br />

sein. Als solche sollte sie eigentlich darauf angelegt sein, dem Staat möglichst wenig Ertrag einzubringen, weil<br />

eine erfolgreiche Verhaltenslenkung zu einem Rückgang des Erwerbs von Tabakprodukten und dadurch zu sinkenden<br />

Steuereinnahmen führt 62 . Dieses Ziel steht nur aber mit dem fi skalischen Streben nach möglichst hohen<br />

Steuererträgen in klarem Widerspruch. Bemerkenswert ist dabei die Tatsache, dass die Steuereinnahmen seit<br />

1976 kontinuierlich angestiegen sind und derzeit ca. 2 Milliarden Franken pro Jahr betragen 63 .<br />

In diesem Zusammenhang gilt zu berücksichtigen, dass die Abgabesätze bei der Tabaksteuer derzeit so ausgestaltet<br />

sind, dass die Verhaltenslenkung gerade nicht im erwünschten Ausmass eintritt 64 . In welchem Umfang die<br />

Tabaksteuer in ihrer heutigen Konzeption überhaupt geeignet ist, als Mittel der Prävention verhaltenslenkend zu<br />

wirken, ist nicht unumstritten 65 . Voraussetzung hierfür wäre in jedem Fall ein entsprechendes Risikobewusstsein<br />

in der Bevölkerung und eine Empfi ndlichkeit in Bezug auf die fi nanziellen Auswirkungen hoher Zigarettenpreise.<br />

54 BBl 2008 533 ff., 558.<br />

55 BBl 2008 533 ff., 558.<br />

56 BBl 2008 533 ff., 551 u. 559. Vgl. hierzu auch vorstehend 3.5.<br />

57 Vgl. auch VALLENDER (Fn. 6), S. 378, mit Hinweisen.<br />

58 Vgl. etwa die Antwort des Bundesrates auf die Motion Genner, Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung, vom 25. August 2003<br />

(03.3429).<br />

59 BBl 2002 2723 ff., 2732.<br />

60 Vgl. hierzu vorstehend 4.1.<br />

61 zsis) Aktuell vom 30. Januar 2008, IX-2, S. 1; BÖCKLI (Fn. 36), S. 203; BLUMENSTEIN/LOCHER (Fn. 36), S. 8, mit Hinweisen.<br />

62 BEUSCH, Erbschaftssteuer (Fn. 36), S. 309, mit Hinweisen.<br />

63 BBl 2002 2723 ff., 2725; zsis) Aktuell vom 30. Januar 2008, IX-2, S. 1; Informationen des Bundesamtes für Gesundheit zur Tabaksteuer,<br />

http://www.bag.admin.ch/themen/drogen/00041/00612/01748/index.html?lang=de.<br />

64 BEUSCH, Erbschaftssteuer (Fn. 36), S. 308, mit Hinweisen.<br />

65 Vgl. etwa die ablehnende Haltung der Branche und dieser nahe stehender Organisationen in der Vernehmlassung zur Gesetzesänderung<br />

vom 21. März 2003, wonach die Tabaksteuerpolitik als Mittel der Prävention schlecht geeignet sei, da durch Steuern künstlich verteuerte<br />

Produkte dem Problem nicht gerecht würden, welches vielmehr durch eine verbesserte Zusammenarbeit aller Beteiligten und Betroffenen<br />

bei der Tabakprävention angegangen werden müsse (BBl 2002 2723 ff., 2726 f.).<br />

03/08


12<br />

Allerdings dürfte angesichts des Suchtmittelpotenzials von Nikotin eher von einer relativ unelastischen Nachfrage<br />

auszugehen sein 66 . Gerade hinsichtlich der grundsätzlichen verhaltenslenkenden Wirkung hoher Tabaksteuern<br />

setzt der Bundesrat offenbar selbst ein Fragezeichen. Während er einerseits klarstellt, dass höhere Tabaksteuern<br />

als Mittel der Prävention durchaus geeignet seien 67 , gibt er auf der anderen Seite zu bedenken, dass sich das von<br />

diversen heute nicht bestimmbaren Faktoren abhängige Konsumverhalten langfristig nicht beurteilen lasse 68 . Er<br />

will daher an seiner bisherigen Steuerpolitik der moderaten Schritte festhalten und verzichtet auf die verschiedentlich<br />

geforderte drastische Erhöhung der Tabaksteuer; seiner Ansicht nach dürften bei einer Steuererhöhung in<br />

grossem Ausmass zwar die Verkäufe zurückgehen, indessen liesse sich der Konsum nur noch begrenzt reduzieren,<br />

da gleichzeitig der Wechsel zu Substitutionsprodukten, das Aufkommen von Schwarzmärkten und Schmuggel<br />

sowie der Einkauf im Ausland zunehmen würde 69 . An anderer Stelle anerkennt der Bundesrat allerdings wiederum<br />

die Eignung einer höheren Tabakbesteuerung als Massnahme, die dank dem dadurch ausgelösten Preisschub<br />

insbesondere bei Jugendlichen zu einem Rückgang des Tabakkonsums beitrage 70 .<br />

Im Übrigen weist die Tabaksteuer nicht zuletzt auch deshalb eine gewisse Widersprüchlichkeit auf, als die Hersteller<br />

und Importeure von Zigaretten verpfl ichtet sind, eine Abgabe an den Tabakpräventionsfonds abzuliefern 71 ,<br />

gleichzeitig aber aufgefordert werden, mit ihren Einnahmen auch den Finanzierungsfonds für Inlandtabak mitzufi<br />

nanzieren, dessen Erträge den inländischen Tabakproduzierenden zugute kommen 72 . Die Tabaksteuergesetzgebung<br />

will somit einerseits einen Beitrag zur Prävention leisten, andererseits die schweizerische Tabakproduktion<br />

fördern.<br />

Vor diesem Hintergrund und angesichts der Höhe und der Zweckgebundenheit der Steuererträge handelt es sich<br />

bei der Tabaksteuer im Grunde genommen um eine sogenannte hybride Lenkungsabgabe bzw. in den Worten<br />

von BÖCKLI um einen «Steuerwolf im Lenkungspelz» 73 , weil sie offi ziell zwar im Sinne der Prävention verhaltenslenkend<br />

wirken soll, dieses Ziel jedoch nur in ungenügendem Ausmass erreicht und stattdessen dem Bund in<br />

erster Linie hohe Erträge einbringt. Das fi skalische Element dürfte deshalb heute klar überwiegen. Fazit: Die Tabaksteuerpolitik<br />

des Bundes ist und bleibt eine ambivalente und widersprüchliche Angelegenheit, die gleichzeitig<br />

zwei an sich unvereinbare Ziele verfolgen will.<br />

66 Vgl. KLAUS A. VALLENDER, Gedanken zur Ökologisierung des Steuerrechts, ASA 62 (1993) 641 ff., S. 649.<br />

67 BBl 2002 2723 ff., 2727; BBl 2008 533 ff., 551.<br />

68 BBl 2008 533 ff., 558. Vgl. auch vorstehend 4.3 und Votum Bundesrat VILLIGER, AB 2002 S 1088 f.<br />

69 Vgl. Medienmitteilung des Eidgenössischen Finanzdepartements, Bundesrat gegen drastische Erhöhung der Tabaksteuer, 1. Oktober<br />

2003. Vgl. auch Votum Bundesrat VILLIGER, AB 2002 S 1088 f.<br />

70 Vgl. hierzu insbesondere seine Antwort auf die Motion Donzé, Volksgesundheit. Erhöhung der Tabaksteuer, vom 26. September 2005<br />

(05.3496).<br />

71 Art. 28 Abs. 2 lit. c TStG.<br />

72 Art. 28 Abs. 2 lit. b TStG. Der Bundesrat sieht darin allerdings keinen Widerspruch, sondern würdigt den Inlandtabak-Fonds als notwendige<br />

Massnahme für die Landwirtschaft und dessen Koexistenz mit dem Tabakpräventionsfonds als kohärent (vgl. die Motion Kiener<br />

Nellen, Tabak. Prävention statt Privileg, vom 17. Juni 2005 [05.3441]).<br />

73 zsis) Aktuell vom 30. Januar 2008, IX-2, S. 1; BÖCKLI (Fn. 36), S. 203; BLUMENSTEIN/LOCHER (Fn. 36), S. 8, mit Hinweisen.<br />

03/08


2<br />

13<br />

Steuerbussen sind höchstpersönlicher Natur und stellen keinen zivilrechtlich<br />

ersatzfähigen Schaden dar<br />

BGE 134 III 59 zur Unabwälzbarkeit von Steuerbussen auf die Steuerberaterin<br />

Prof. Dr. <strong>Rolf</strong> <strong>Benz</strong>, Rechtsanwalt, Professor für Steuerrecht an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften<br />

(ZHAW), Winterthur<br />

Julia Hug, Studentin in Wirtschaftsrecht an der ZHAW, Bonstetten<br />

1 Sachverhalt ................................................................................................................................. 13<br />

2 Prozessgeschichte und streitige Rechtsfrage .............................................................................. 13<br />

3 Kommentar ................................................................................................................................. 14<br />

3.1 Grundsatz der Unabwälzbarkeit von Steuerbussen ............................................................ 14<br />

3.2 Ausnahme bei unterlassenem Hinweis auf Selbstanzeige? ................................................ 14<br />

3.3 Ausnahme für ohne eigenes Verschulden auferlegte Bussen? ........................................... 15<br />

3.4 Fazit: Generelle Unabwälzbarkeit von Steuerbussen ......................................................... 16<br />

3.5 Eigenständige Strafbarkeit der Steuerberaterin .................................................................. 16<br />

4 Literatur ...................................................................................................................................... 17<br />

1 Sachverhalt<br />

Eine Aktiengesellschaft, ihr Hauptaktionär und dessen Ehefrau liessen sich von einer Steuerberaterin beraten,<br />

betreuen und vertreten.<br />

Die Aktiengesellschaft schrieb einen Porsche 911 Carrera, der im Juli 1990 für 79 000 Franken gekauft worden<br />

war, innerhalb von drei Jahren auf 10 000 Franken ab und überführte ihn ins Privatvermögen des Hauptaktionärs.<br />

Einen im März 1993 für 203 000 Franken erworbenen Mercedes 600 SL Roadstar schrieb die Aktiengesellschaft<br />

bis 1994 auf einen Restbuchwert von einem Franken ab.<br />

Die unterpreisliche Entnahme des Porsches sowie die Abschreibungen auf dem Mercedes wurden vom zuständigen<br />

Steuerkommissär nicht akzeptiert und entsprechend aufgerechnet. Weder der entnommene Porsche noch<br />

die Abschreibung des Mercedes waren in den Steuererklärungen der Aktiengesellschaft deklariert worden 1 ;<br />

ebenso wenig in den Steuererklärungen der Eheleute der geldwerte Vorteil aus der Übernahme des Porsches und<br />

ein Privatanteil auf dem Mercedes 2 .<br />

2 Prozessgeschichte und streitige Rechtsfrage<br />

Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau eröffnete gegen die Aktiengesellschaft sowie gegen die Eheleute ein<br />

Nachsteuer- und ein Bussenverfahren, worin beide Parteien gebüsst wurden. Beide Parteien zogen die Bussenverfügung<br />

bis vor Bundesgericht weiter, welches die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 3. November<br />

2000 abwies und beide wegen vorsätzlicher vollendeter Steuerhinterziehung verurteilte3 . Das Bundesgericht<br />

begründete seinen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführer wussten bzw. wissen mussten, dass ein zirka vierjähriger<br />

Porsche 911 Carrera mit 4000 gefahrenen Kilometern niemals bloss einen Marktwert von 10 000 Franken<br />

haben konnte. Analoges gelte für den Mercedes, welcher von den Eheleuten auch privat genutzt wurde4 .<br />

Daraufhin machten die Aktiengesellschaft und die Eheleute geltend, die Steuerbussenverfahren seien aufgrund<br />

mangelhafter Beratung der Steuerberaterin entstanden. Die Eheleute traten sämtliche Schadenersatzansprüche<br />

1 Art. 58 Abs. 1 lit. b Lemma 5 DBG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. b Lemma 2 DBG.<br />

2 Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG.<br />

3 Verfahren 2A.187/2000 und 2A.195/2000, vom Bundesgericht vereinigt.<br />

4 BGE 134 III 59 S. 61 mit Verweis auf die Verfahren 2A.187/2000 und 2A.195/2000. Ausführlich zum Eventualvorsatz im Steuerstrafrecht<br />

HOWALD, S. 197 ff.<br />

03/08


14<br />

an die Aktiengesellschaft ab, welche dann beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen von der Steuerberaterin<br />

Schadenersatz für die auferlegten Steuerbussen verlangte.<br />

Das Handelsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Klage teilweise gut. Es führte aus, dass Steuerbussen zwar<br />

höchstpersönlich und somit grundsätzlich zivilrechtlich nicht ersatzfähig seien, bejahte allerdings, dass bei einer<br />

fehlerhaften Beratung oder Risikoaufklärung eine Überwälzung nicht ausgeschlossen sei. Da die Steuerberaterin<br />

zu wenig deutlich abgemahnt habe, gewichtete das Handelsgericht ihren Kausalbeitrag stärker als das Verschulden<br />

der Aktiengesellschaft, was die Überwälzung der Steuerbusse auf die Steuerberaterin rechtfertige.<br />

Das Bundesgericht hiess eine Berufung der Steuerberaterin gut. Es wies die Klage der Aktiengesellschaft ab und<br />

bestätigte den höchstrichterlichen Grundsatz, der besagt, dass die Überwälzung einer Steuerbusse ausgeschlossen<br />

ist 5 .<br />

3 Kommentar<br />

3.1 Grundsatz der Unabwälzbarkeit von Steuerbussen<br />

Das Bundesgericht hält damit an seiner Rechtsprechung fest, wonach es ausgeschlossen ist, die Zahlung einer<br />

Busse indirekt durch eine Schadenersatzklage von einem Dritten zurückzuverlangen:<br />

«Mit der höchstpersönlichen Natur der Busse ist (...) nicht vereinbar, dass der Gebüsste<br />

bezüglich der durch sie erlittenen Vermögensverminderung von einem Dritten wegen einer<br />

Vertragsverletzung Schadenersatz zugesprochen erhält (BGE 115 II 72 E. 3b S. 75)» 6 .<br />

Der Zweck einer Busse ist die Bestrafung des widerrechtlichen Verhaltens des Gebüssten und die Verminderung<br />

seines Vermögens. Eine Abwälzung auf den Steuerberater wäre weder mit dem Strafcharakter der Steuerbusse<br />

noch mit deren Höchstpersönlichkeit vereinbar 7 . Die Möglichkeit, dass jemand, dem ein strafrechtlicher Vorwurf<br />

gemacht wird, privatrechtlich dafür nicht oder nur teilweise einstehen muss, ist stossend und steht im krassen<br />

Widerspruch zu dem Zweck der Busse 8 . Wäre dies möglich, würde die Rechtsordnung mit sich selbst in Widerspruch<br />

geraten 9 .<br />

3.2 Ausnahme bei unterlassenem Hinweis auf Selbstanzeige?<br />

Die Regel der Unabwälzbarkeit von Bussen wurde von Teilen der Lehre kritisiert, da sie zu «absolut» formuliert sei<br />

und die «undifferenzierte Übertragung» des Grundsatzes auf gewisse Fallkonstellationen Bedenken aufwerfe 10 .<br />

Das Bundesgericht setzt sich mit diesen Einwänden auseinander, ohne selbst abschliessend Stellung zu beziehen:<br />

«In der Lehre wird jedoch angenommen, bei Steuerbussen würden sich in bestimmten Fallkonstellationen<br />

Ausnahmen aufdrängen. Eine solche sei zuzulassen, wenn durch ein privatrechtliches<br />

Fehlverhalten eines Beraters, insbesondere eines Steuerberaters, dem Steuerpfl<br />

ichtigen die Möglichkeit genommen wird, mittels rechtzeitiger Selbstanzeige eine<br />

Strafmilderung zu erlangen (...). Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Fall offen<br />

bleiben (...)» 11 .<br />

Eigentlich kann es als notorisch bzw. als gemeinhin bekannt gelten, dass bei Selbstanzeige die Busse (deutlich)<br />

reduziert wird. Selbst wer die genaue Regelung mit der Strafsteuer in der Höhe von einem Fünftel der Nachsteuer<br />

nicht kennen sollte, müsste mit gesundem Menschenverstand ohne Weiteres darauf kommen, dass bei einer<br />

Selbstanzeige die Hinterziehungsstrafe tiefer ausfallen würde als bei Entdeckung der Straftat durch die Steuer-<br />

5 BGE 115 II 72 «Devisenbussen-Fall».<br />

6 BGE 134 III 59 E. 2.3.2 S. 65.<br />

7 BGE 115 II 72 E. 3b S. 75; MAURENBRECHER/ZULAUF, SZW 1991, S. 36; KOLLER, AJP 2003, S. 720; BEUSCH, S. 49.<br />

8 KOLLER, AJP 2003, S. 720.<br />

9 KOLLER, AJP 2003, S. 717 f.<br />

10 MAURENBRECHER/ZULAUF, S. 38; in diese Richtung auch KOLLER, ZSR 1994, S. 202, KOLLER, AJP 2003, S. 718.<br />

11 BGE 134 III 59 E. 2.3.3 S. 65.<br />

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15<br />

behörden. Uns scheint es daher von vornherein ausgeschlossen, den Steuervertreter für die unterlassene Selbstanzeige<br />

haftbar zu machen, weil Steuerpfl ichtige selbst um die mildere Bestrafung wissen oder zumindest wissen<br />

müssten.<br />

Mit anderen Worten: Wenn ein Steuerberater den Hinweis auf eine straffreie oder strafmildernde Selbstanzeige<br />

unterlässt, wird als Folge der unsorgfältigen Beratung unter Umständen die Steuerbusse nicht herabgesetzt. Die<br />

Frage ist aber, wessen Kausalbeitrag stärker zu gewichten ist: das Verschulden des Gebüssten oder das Unterlassen<br />

des Steuerberaters?<br />

Der Gebüsste hat vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerhinterziehung, also die eigentliche Straftat, begangen;<br />

die Straftat war abgeschlossen, bevor der Steuerberater überhaupt kontaktiert wurde oder Kenntnis erhielt.<br />

Der Steuerberater hat lediglich möglicherweise das Herabsetzen der Busse für die bereits begangene Straftat<br />

behindert. Ob der Bestrafte bei richtiger Aufklärung durch den Steuerberater von der Selbstanzeige Gebrauch<br />

gemacht hätte, ist fraglich. Die Bedingungen für die Selbstanzeige sind nicht besonderes attraktiv, weil nebst<br />

Nachsteuern für die letzten 10 Jahre 12 in der Regel auch eine Strafsteuer von einem Fünftel der Nachsteuer<br />

fällig wird 13 .<br />

Die Beweislast für den Nachweis des hypothetischen Kausalverlaufs unterliegt dem Steuerpfl ichtigen, er müsste<br />

also nachweisen, dass er bei richtiger Aufklärung die Möglichkeit der Selbstanzeige tatsächlich genutzt hätte 14 ,<br />

und dies dürfte faktisch unmöglich sein. Selbst wenn der Treuhänder von einer Selbstanzeige aktiv abrät oder<br />

wenn er in völliger Unkenntnis der Gesetzeslage auf Nachfrage des Steuerpfl ichtigen hin die strafmildernden<br />

Folgen der Selbstanzeige verneinte, dürfte die hypothetische Kausalität der fehlerhaften Beratung schwer nachweisbar<br />

sein.<br />

An diesen Überlegungen wird auch die soeben von den Eidgenössischen Räten defi nitiv verabschiedete «Mini-<br />

Steueramnestie» nichts Grundlegendes ändern. Der Gesetzesentwurf über eine beschränkte Steueramnestie, dessen<br />

letzte Differenzen der Ständerat am 9. März 2008 ausgeräumt hat, sieht vor, dass jede und jeder einmal im<br />

Leben bei einer Selbstanzeige keine Steuerbusse erhält, sondern nur die Nachsteuer zu bezahlen hat.<br />

3.3 Ausnahme für ohne eigenes Verschulden auferlegte Bussen?<br />

Das Bundesgericht setzt sich im Folgenden mit andern Postulaten aus der Literatur zur Einschränkung des Grundsatzes<br />

der Unabwälzbarkeit auseinander:<br />

«Weiter wird die Meinung vertreten, wenn und soweit ein Steuerpfl ichtiger eine Steuerbusse<br />

ohne eigenes Verschulden als Folge eines Fehlverhaltens eines Dritten zu bezahlen<br />

habe, liege keine höchstpersönliche Strafe und damit ein ersatzfähiger Schaden vor» 15 .<br />

«Die Verhängung einer solchen verschuldensunabhängigen Strafe sollte jedoch nach geltendem<br />

Recht ausgeschlossen sein, da das strafrechtliche Verschuldensprinzip grundsätzlich<br />

auch für Steuerstrafen gilt» 16 .<br />

Dass die Sanktion des Steuerbetrugs eine echte kriminalrechtliche Strafe darstellt, ist unumstritten 17 . Bezüglich<br />

der Sanktion der Steuerhinterziehung wurde in einem Teil der Lehre lange die Auffassung vertreten, für das<br />

Steuerstrafrecht gälten besondere, vom übrigen Strafrecht abweichende Regeln 18 und die Hinterziehungsbusse<br />

12 Art. 152 Abs. 1 DBG.<br />

13 Art. 175 Abs. 3 DBG: «Zeigt der Steuerpfl ichtige die Steuerhinterziehung an, bevor sie der Steuerbehörde bekannt ist, so wird die Busse<br />

auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.»<br />

14 MAURENBRECHER/ZULAUF, S. 39; KOLLER, ZSR 1994, S. 203; KOLLER, AJP 2003, S. 718.<br />

15 BGE 134 III 59 E. 2.3.4 S. 65.<br />

16 BGE 134 III 59 E. 2.3.5 S. 66.<br />

17 BGE 119 Ib 311; DONATSCH, S. 293; HÖHN/WALDBURGER, § 37 Rz. 12; STHG-SIEBER, Art. 55 N 3.<br />

18 BEHNISCH, S. 16.<br />

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16<br />

sei keine echte Strafe, sondern eine verwaltungsrechtliche Sanktion eigener Art. Dies wurde vor allem mit ihrer<br />

angeblichen Schadenersatzfunktion begründet 19 .<br />

Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jedoch gilt indessen jeder amtliche Vorwurf,<br />

eine Straftat begangen zu haben, als «strafrechtliche Anklage» im Sinne von Art. 6 EMRK. Das Bundesgericht<br />

hat deshalb auch seine Rechtsprechung verdeutlicht und die Steuerbusse wegen Steuerhinterziehung als echte<br />

Strafe qualifi ziert 20 . Es ist heute unbestritten, dass die strafrechtlichen Grundsätze wie das Legalitätsprinzip, die<br />

Verdachtstrafe, die Unschuldsvermutung und das Schuldprinzip Anwendung fi nden 21 .<br />

Eine Situation, in der ein Steuerpfl ichtiger ohne eigenes Verschulden aufgrund eines Fehlverhaltens eines Dritten<br />

gebüsst wird, kann und darf also unter heutigem Recht gar nicht mehr vorkommen. So haben auch im vorliegenden<br />

Fall die Eheleute und die Organe der Aktiengesellschaft vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich gehandelt;<br />

sie sind also aufgrund ihres eigenen Verschuldens zur Rechenschaft gezogen worden. Bei den Bussen handelt es<br />

sich deshalb um höchstpersönliche Strafen, die zivilrechtlich nicht ersatzfähig sind 22 .<br />

Das Bundesgericht spricht mit unnötiger Zurückhaltung von einer bloss grundsätzlichen Anwendung des Verschuldensprinzips<br />

im Fiskalstrafrecht: Die Verhängung einer verschuldens unabhängigen Strafe «sollte» laut Bundesgericht<br />

nach geltendem Recht ausgeschlossen sein. Dabei lassen insbesondere die jüngeren Quellen, auf die<br />

sich auch das Bundesgericht stützt, eigentlich keinerlei Zweifel daran, dass die strafrechtlichen Garantien des<br />

Strafgesetzbuches sowie die Mindestgarantien der EMRK immer Anwendung fi nden 23 . So ist JENNY der Meinung,<br />

«dass die Strafvorschriften des Steuerrechts so auszugestalten und zu interpretieren sind, dass sie in allen Teilen<br />

mit den Anforderungen im Einklang stehen, die sich aus den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches 24 ,<br />

namentlich dem Verschuldensprinzip, ergeben» 25 . Auch nach KOLLER ist im Recht der direkten Steuern das Auferlegen<br />

einer Steuerbusse, ohne dass ein Verschuldensvorwurf vorliegt, nicht mehr möglich 26 . Heute ist also erhärtet,<br />

dass das Verschuldensprinzip im Steuerstrafrecht nicht nur grundsätzlich, sondern ausnahmslos gilt.<br />

3.4 Fazit: Generelle Unabwälzbarkeit von Steuerbussen<br />

Der Entscheid des Bundesgerichts, an der Regel der Unabwälzbarkeit der (Steuer-)Bussen festzuhalten, ist zu<br />

begrüssen. Es entspringt wohl übertriebener Vorsicht, wenn das Bundesgericht als obiter dictum Ausnahmen für<br />

denkbar hält, denn es ist gar keine Konstellation ersichtlich, bei der sich eine Ausnahme aufdrängt.<br />

3.5 Eigenständige Strafbarkeit der Steuerberaterin<br />

Diese Schlussfolgerung liegt umso mehr auf der Hand, wenn man sich die Strafbarkeit der Steuerberaterin vergegenwärtigt.<br />

Gemäss Art. 177 Abs. 1 DBG wird, wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe<br />

leistet oder als Vertreter des Steuerpfl ichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt,<br />

ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpfl ichtigen mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die<br />

hinterzogene Steuer 27 .<br />

Für die Strafbarkeit der Steuerberaterin kommt also entweder Anstiftung, Gehilfenschaft, Bewirkung oder Mitwirkung<br />

in Frage. Die Bewirkung und die Mitwirkung können dabei nur vom Vertreter des Steuerpfl ichtigen<br />

begangen werden, es handelt sich demzufolge um ein selbständiges echtes Sonderdelikt des Steuervertreters. Als<br />

Steuervertreter kommen unter anderem der Steuerexperte und der Treuhänder in Frage 28 .<br />

19 BGE 119 Ib 311 E. 2b S. 315 f.; BEHNISCH, S. 16; BLUMENSTEIN/LOCHER, S. 353.<br />

20 BGE 119 Ib 311 E. 2e S. 317; HOFER, S. 8 f.<br />

21 BEHNISCH, S. 17; BLUMENSTEIN/LOCHER, S. 353; DONATSCH, S. 294; MÄUSLI-ALLENSPACH/OERTLI, S. 275.<br />

22 BGE 134 III 59 E. 2.4 S. 66 f.<br />

23 MÄUSLI-ALLENSPACH/OERTLI, S. 275.<br />

24 Vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0).<br />

25 JENNY, S. 258.<br />

26 KOLLER, AJP 2003, S. 718.<br />

27 Siehe dazu BEUSCH, S. 61 f.; DBG-SIEBER, Art. 177 N 25.<br />

28 DBG-SIEBER Art. 177 N 1 ff.; RICHNER/FREI/KAUFMANN, Art. 177 N 1 ff.<br />

03/08


17<br />

Art. 177 DBG ist als eigenständiger Tatbestand ausgestaltet, der die Teilnahmetatbestände des gemeinen Strafrechts<br />

29 verdrängt 30 . Die Bestrafung wegen Bewirkung einer Steuerhinterziehung nach Art. 177 DBG setzt zudem<br />

keine strafbare Vortat voraus 31 . So ist von der Bewirkung des Steuervertreters auszugehen, wenn er den<br />

nicht strafbar handelnden Steuerpfl ichtigen als Tatausführenden missbraucht 32 . Mitwirkung liegt dagegen vor,<br />

wenn der Vertreter und der ebenfalls strafbar handelnde Steuerpfl ichtige gemeinsam den Entschluss fassen und<br />

in die Tat umsetzen 33 .<br />

Aus dem Entscheid des Bundesgerichts wird nicht ersichtlich, inwieweit auch die Steuerberaterin in die Steuerhinterziehung<br />

verwickelt war und ob gegebenenfalls auch gegen sie bzw. gegen deren Organe eine Busse ausgesprochen<br />

worden war. Jedenfalls kennt das Fiskalstrafrecht eine Norm, welche die adäquate Sanktionierung<br />

eines allfälligen Fehlverhaltens der Steuerberaterin erlaubt. Man müsste sich die Frage stellen, ob eine zusätzliche<br />

Überwälzung der Steuerstrafe der Steuerpfl ichtigen nicht zu einer verpönten doppelten Bestrafung der Steuerberaterin<br />

führte und damit der Grundsatz «ne bis in idem» 34 verletzt wäre. Mit gutem Grund erstreckt sich auch<br />

die Solidarhaftung des Steuervertreters gegenüber dem Gemeinwesen 35 nur auf die hinterzogene Nachsteuer<br />

und nicht auf allfällige Strafsteuern.<br />

4 Literatur<br />

BEHNISCH URS R., Das Steuerstrafrecht im Recht der direkten Bundessteuer, Bern 1991<br />

BEUSCH MICHAEL, Verantwortlichkeit und Haftungsrisiken der Steuerberatung im Zusammenhang mit Steuerdelikten,<br />

in: BEUSCH MICHAEL / ISIS (Hrsg.), Steuerrecht 2008, Best of zsis, Zürich 2008<br />

BLUMENSTEIN ERNST / LOCHER PETER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl age Zürich 2002<br />

DONATSCH ANDREAS, Zum Verhältnis zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug nach dem Steuerharmonisierungs-<br />

und dem Bundessteuergesetz, ASA 60 (1991/92) S. 289 ff.<br />

HOFER THOMAS, Strafzumessung bei der Hinterziehung direkter Steuern, Zürich 2007<br />

HOWALD ANDREAS, Steuerstrafrecht – versuchte Steuerhinterziehung, Abgrenzung der Fahrlässigkeit vom Eventualvorsatz,<br />

ST 2007, S. 197 ff.<br />

HÖHN ERNST / WALDBURGER ROBERT, Steuerrecht, Band I, 9. Aufl age Bern/Stuttgart/Wien 2001<br />

JENNY GUIDO, Verschuldensprinzip und Strafzumessungsregeln im Steuerstrafrecht, ASA 66 (1997/98) S. 257 ff.<br />

KOLLER THOMAS, Strafsteuern als privatrechtlich ersatzfähiger Schaden? – Ein weiterer Meilenstein in der Rechtsprechung<br />

zur Haftung rechtsberatender Berufe, AJP 2003, S. 713 ff.<br />

KOLLER THOMAS, Steuern und Steuerbussen als privatrechtlich relevanter Schaden, ZSR 1994, S. 183 ff.<br />

MAURENBRECHER BENEDIKT / ZULAUF URS, Bankgeheimnisverletzung / Busse generell kein ersatzfähiger Schaden? Besprechung<br />

von BGE 115 II 72, SZW 1991, S. 36 ff.<br />

MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das schweizerische Steuerrecht, Ein Grundriss mit Beispielen, 4. Aufl age<br />

Muri/Bern 2006<br />

RICHNER FELIX / FREI WALTER / KAUFMANN STEFAN, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003<br />

SIEBER ROMAN, in: ZWEIFEL MARTIN / ATHANAS PETER, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Bundesgesetz<br />

über die direkte Bundessteuer (DBG), Basel 2000<br />

SIEBER ROMAN, in: ZWEIFEL MARTIN/ATHANAS PETER, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Bundesgesetz<br />

über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), 2. Aufl age Basel 2002<br />

29 Anstiftung gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB und Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB.<br />

30 BEUSCH, S. 52.<br />

31 BEUSCH, S. 53; HOWALD, S. 197.<br />

32 DBG-SIEBER, Art. 177 N 17; RICHNER/FREI/KAUFMANN, Art. 177 N 15.<br />

33 DBG-SIEBER, Art. 177 N 18; RICHNER/FREI/KAUFMANN, Art. 177 N 16.<br />

34 Art. 4 Ziff. 1 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK vom 22. November 1984, SR 0.101.07.<br />

35 Art. 177 Abs. 1 DBG.<br />

03/08


3<br />

4<br />

5<br />

18<br />

Reform des Steuersystems<br />

Last update 26. März 2008<br />

Der Nationalrat hat am 20. März 2008 eine parlamentarische Initiative mit dem Titel Einführung eines Finanzreferendums<br />

(Geschäfts-Nr. 03.401) abgeschrieben. Die Initiative hätte verlangt, dass Bundesbeschlüsse über<br />

Verpfl ichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben oder neue wiederkehrende Ausgaben<br />

nach sich ziehen, welche einen bestimmten Betrag überschreiten, dem fakultativen Referendum unterstehen.<br />

Da Einnahmen und Ausgaben verbunden sind, hätte eine Annahme der Initiative unter Umständen durch auch<br />

Auswirkungen auf die Einnahmenbeschaffungsseite zeitigen können.<br />

Weitere Hinweise<br />

Parlamentarische Beratungen im Nationalrat vom 20.3.2008 (mit weiterführenden Hinweisen).<br />

Weitere Ausführungen fi nden Sie in der entsprechenden Rubrik im Online-Archiv.<br />

Steuerharmonisierung<br />

Um- und Durchsetzung der formellen Steuerharmonisierung<br />

Last update 26. März 2008<br />

Abgelehnt hat der Ständerat am 5. März 2008 eine vom Nationalrat am 1. Oktober 2007 noch angenommene<br />

Motion vom 7. März 2007 mit dem Titel «Steuerföderalismus und Steuerwettbewerb als Legislaturziel<br />

2008–2011» (Geschäfts-Nr. 07.3025). Die Ablehnung erfolgt jedoch ausschliesslich aus formaljuristischen Gründen:<br />

Der Bundesrat hat nämlich seine Legislaturplanung bereits verabschiedet und darin die in der Motion skizzierte<br />

Stossrichtung in seine Planung aufgenommen.<br />

Weitere Ausführungen fi nden Sie in der entsprechenden Rubrik im Online-Archiv.<br />

Einkommens- und Vermögenssteuer<br />

Individualbesteuerung / Ehepaar- und Familienbesteuerung<br />

Last update 26. März 2008<br />

Eine am 29. Februar 2008 eingesetzte Arbeitsgruppe «Entlastung für Familien» prüft im Auftrag von Bundesrat<br />

Hans-Rudolf Merz verschiedene Möglichkeiten zur steuerlichen Entlastung von Familien mit Kindern und<br />

erarbeitet konkrete Vorschläge zuhanden des Departementschefs. Der Bundesrat wird im Herbst 2008 darüber<br />

befi nden.<br />

Zumindest vorderhand aufgegeben worden ist dagegen die Systemdiskussion (Modifi zierte Individualbesteuerung,<br />

Zusammenveranlagung mit Splitting, Wahlrecht für Ehepaare mit einem Teilsplitting als Grundsatz, Neuer<br />

Doppeltarif). Die Vernehmlassungsergebnisse hatten nämlich zu einem Patt geführt, weshalb statt eines langwierigen<br />

und lähmenden Systemstreits im Rahmen langfristiger Reformprojekte eine rasch umsetzbare Verbesserung<br />

der Situation von natürlichen Personen angestrebt wird. Da Kinder die grösste fi nanzielle Belastung für ein Paar<br />

und für Alleinerziehende sind, wird die Arbeitsgruppe mögliche Modelle mit dem Fokus auf die steuerliche Entlastung<br />

von Familien mit Kindern basierend auf dem heutigen System der Ehegattenbesteuerung erarbeiten.<br />

Seit dem 1. Januar 2008 im Bereich der natürlichen Personen in Kraft sind bekanntlich die Sofortmassnahmen im<br />

Bereich der Ehepaarbesteuerung (AS 2007 615), nämlich die sogenannte Kombi-Lösung aus der Erhöhung des<br />

Zweiverdienerabzugs in Höhe von 50% des Zweitverdienstes von mindestens Fr. 7600 bis maximal Fr. 12 500<br />

und einem neuen Verheiratetenabzug von Fr. 2500.<br />

Keine Folge gegeben hat der Ständerat am 10. März 2008 dagegen einer Standesinitiative, welche die Abschaffung<br />

der Heiratsstrafe in der AHV-Gesetzgebung verlangt hätte (Geschäfts-Nr. 07.301).<br />

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6<br />

7<br />

19<br />

Weitere Hinweise:<br />

Medienmitteilung EFD, Bundesrat Merz will steuerliche Rahmenbedingungen für Familien und Unternehmen<br />

weiter verbessern, vom 29.2.2008;<br />

Beratungen im Ständerat vom 10.3.2008.<br />

Weitere Ausführungen fi nden Sie in der entsprechenden Rubrik im Online-Archiv.<br />

Einkommens- und Vermögenssteuer<br />

Wohneigentumsförderung durch Bausparen<br />

Last update 26. März 2008<br />

Der Nationalrat hat am 12. März 2008 zum zweiten Mal entschieden, den zur Zeit noch bestehenden drei Initiativen<br />

in diesem Bereich Folge zu geben:<br />

«Kantonale Kompetenz für steuerlich begünstigtes Bausparen» (Geschäfts-Nr. 04.446).<br />

«Bausparmöglichkeit für die Kantone. Änderung des StHG» (Geschäfts-Nr. 04.448).<br />

«Fakultative Einführung eines steuerbegünstigten Bausparmodells für die Kantone» (Geschäfts-Nr. 04.475).<br />

Die Geschäfte gehen damit ein letztes Mal in den Ständerat, der bislang sämtlichen Initiativen in dieser Angelegenheit<br />

keine Folge gegeben hat.<br />

Weitere Hinweise:<br />

Beratungen im Nationalrat vom 12.3.2008 (mit weiteren Hinweisen);<br />

Medienmitteilung WAK-N, WAK-N: Start in die neue Legislatur, vom 22.1.2008;<br />

MICHAEL BEUSCH, Die Besteuerung des Grundeigentums – Ein Blick auf aktuelle Gesetzgebungsprojekte und<br />

Gerichtsentscheide, in: Michael Beusch/ISIS (Hrsg.), Steuerrecht 2008 Best of zsis), Zürich 2008, 177 ff.<br />

(= zsis)-Monatsfl ash vom Dezember 2007).<br />

Weitere Ausführungen fi nden Sie in der entsprechenden Rubrik im Online-Archiv.<br />

Einkommens- und Vermögenssteuer<br />

Steueramnestie<br />

Last update 26. März 2008<br />

Die Räte haben am 20. März 2008 das Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen<br />

und die Einführung der strafl osen Selbstanzeige verabschiedet: Der Ständerat hat in der Differenzbereinigung<br />

am 5. März 2008 die Vorschläge des Nationalrates übernommen. Insgesamt wurde dabei weitestgehend den<br />

Vorschlägen des Bundesrates gefolgt.<br />

Mit der von der WAK-S einmal als «Mini-Steueramnestie» bezeichneten Vorlage will der Bundesrat mit zwei<br />

Massnahmen «die Steuerzahlenden motivieren, ihr bisher unversteuertes Vermögen zu deklarieren.»<br />

Zum ersten sollen die Erben bei Offenlegung der Steuerhinterziehung des Erblassers von einer tieferen Nachsteuer<br />

profi tieren. Nach der geltenden Regelung kann bei einer Steuerhinterziehung des Erblassers die Nachsteuer<br />

inklusive Verzugszins für bis zu zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers eingefordert werden. Neu soll sie mitsamt<br />

Verzugszins nur noch für die letzten drei vor dem Todesjahr des Erblassers abgelaufenen Steuerperioden nachgefordert<br />

werden. Die Erben kommen allerdings nur dann in den Genuss der vereinfachten Erbennachbesteuerung,<br />

wenn sie ihre Mitwirkungspfl icht erfüllen (insbesondere bei der Errichtung eines vollständigen und genauen<br />

Nachlassinventars) und die Steuerbehörden noch keine Kenntnis von der Hinterziehung hatten. Treffen diese<br />

Voraussetzungen nicht zu, erfolgt nach wie vor eine ordentliche Nachbesteuerung bis auf zehn Jahre zurück.<br />

Zum zweiten soll im Sinne einer individuellen Amnestie bei erstmaliger Offenlegung eigener Steuerhinterzie<br />

hungen (Selbstanzeige) auf die Erhebung der Busse verzichtet werden, sodass nur die geschuldete Steuer<br />

(Nachsteuer) und der Verzugszins entrichtet werden müssen. Solches soll nach dem Willen des Gesetzes allerdings<br />

nur einmal im Leben möglich sein. Erhoben würden dann einzig die ordentliche Nachsteuer und der Verzugszins,<br />

und zwar für höchstens zehn Jahre. Bei jeder weiteren Anzeige würde indessen die Busse wie bis anhin ein Fünftel<br />

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der hinterzogenen Steuer betragen und die Nachsteuer inklusive Verzugszins erhoben. Die Möglichkeit zu einer<br />

strafl osen Selbstanzeige besteht für natürliche und juristische Personen. Wie bei der vereinfachten Erbennachbesteuerung<br />

kann die Privilegierung bei einer Selbstanzeige nur dann gewährt werden, wenn die Steuerbehörden<br />

noch keine Kenntnis von der Hinterziehung hatten und die steuerpfl ichtige Person die Steuerbehörden vorbehaltlos<br />

unterstützt.<br />

Beide vorgeschlagenen Massnahmen betreffen die direkte Bundessteuer sowie die Einkommens- und Vermögenssteuern<br />

der Kantone und Gemeinden. Alle übrigen eventuell nicht entrichteten Steuern und Abgaben wie<br />

Mehrwertsteuer, Verrechnungssteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuern oder AHV/IV-Beiträge bleiben einschliesslich<br />

Verzugszins geschuldet.<br />

Weitere Hinweise:<br />

Beratungen in den Räten vom 20.3.2008 mit weiteren Hinweisen;<br />

Botschaft zum Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung<br />

der strafl osen Selbstanzeige (BBl 2006 8795, mit Gesetzesentwurf [BBl 2006 8825]);<br />

WALO STÄHLIN/SUSANNE GANTENBEIN AFFRUNTI, Nachbesteuerung in Erbfällen und Einführung der strafl osen Selbstanzeige,<br />

ST 2007 117 ff.<br />

Medienmitteilung WAK-S, Mini-Steueramnestie und mehr Geld für Schweiz Tourismus, vom 21.8.2007;<br />

Botschaft zum Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung<br />

der strafl osen Selbstanzeige (BBl 2006 8795, mit Gesetzesentwurf [BBl 2006 8825]);<br />

Medienmitteilung EFD, Steuerhinterziehung: Vereinfachte Nachbesteuerung ehrlicher Erben und einmaliger<br />

Straferlass bei Selbstanzeige, vom 18.10.2006.<br />

Kaum mehr Chancen auf Verwirklichung haben dürften damit folgende beide weiter gehende Initiativen, deren<br />

Behandlungsfrist vom Nationalrat am 19. Dezember 2007 noch um weitere zwei Jahre verlängert worden ist:<br />

Standesinitiative des Kantons Tessin (Geschäfts.-Nr. 02.308), welche die Einführung einer allgemeinen<br />

Steueramnestie verlangt und der beide Räte Folge gegeben haben. Eingeführt werden soll mit einer entsprechenden<br />

Übergangsbestimmung in der Bundesverfassung eine allgemeine Steueramnestie für eidgenössische<br />

und kantonale Steuern.<br />

Parlamentarische Initiative Polla (Geschäfts.-Nr. 03.406), welche ebenfalls die Einführung einer allgemeinen<br />

Steueramnestie für Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf Einkommen und Vermögen natürlicher<br />

Personen verlangt; dieser wurde vom Nationalrat zugestimmt. Anders als die Steueramnestie von 1969 wäre<br />

die vorliegend mit der Initiative vorgeschlagene eine sogenannt bedingte Amnestie, welche den Verzicht auf<br />

Steuernachforderungen und auf Steuerstrafen von der Bezahlung einer (vom Gesetzgeber festzulegenden,<br />

«progressionsfreien» einheitlichen) Abgeltungsgebühr, deren Höhe fünf Prozent des nicht deklarierten Vermögens<br />

nicht übersteigen sollte, abhängig macht. Die Amnestietaxe ginge dabei zu einem Drittel an den<br />

Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone.<br />

Weitere Ausführungen fi nden Sie in der entsprechenden Rubrik im Online-Archiv.<br />

Einkommens- und Vermögenssteuer<br />

Steuerstrafrecht<br />

Last update 26. März 2008<br />

Die Räte haben am 20. März 2008 das Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen<br />

und die Einführung der strafl osen Selbstanzeige verabschiedet (siehe auch Rubrik Steueramnestie).<br />

Steuerstrafrechtlich im Vordergrund steht dabei nicht die sog. Erbenamnestie, Erben können für Hinterziehungen<br />

des Erblassers nicht gebüsst werden (vgl. dazu die überfällige «Abschaffung der Erbenbussen» [AS 2005 1051]<br />

auf den 1. März 2005), sondern die als individuelle Amnestie bezeichnete Gelegenheit, wonach bei erstmaliger<br />

Offenlegung eigener Steuerhinterziehungen (Selbstanzeige) auf die Erhebung der Busse verzichtet wird, sodass<br />

nur die geschuldete Steuer (Nachsteuer) und der Verzugszins entrichtet werden müssen. Solches soll nach dem<br />

Willen des Gesetzes allerdings nur einmal im Leben möglich sein. Erhoben würden dann einzig die ordentliche<br />

Nachsteuer und der Verzugszins, und zwar für höchstens zehn Jahre. Bei jeder weiteren Anzeige würde indessen<br />

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21<br />

die Busse wie bis anhin ein Fünftel der hinterzogenen Steuer betragen und die Nachsteuer inklusive Verzugszins<br />

erhoben. Die Möglichkeit zu einer strafl osen Selbstanzeige besteht für natürliche und juristische Personen. Die<br />

Privilegierung bei einer Selbstanzeige kann nur dann gewährt werden, wenn die Steuerbehörden noch keine<br />

Kenntnis von der Hinterziehung hatten und die steuerpfl ichtige Person die Steuerbehörden vorbehaltlos unterstützt.<br />

Die Massnahme betrifft die direkte Bundessteuer sowie die Einkommens- und Vermögenssteuern der Kantone<br />

und Gemeinden.<br />

Weitere Hinweise:<br />

Beratungen in den Räten vom 20.3.2008 mit weiteren Hinweisen;<br />

Botschaft zum Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung<br />

der strafl osen Selbstanzeige (BBl 2006 8795, mit Gesetzesentwurf [BBl 2006 8825]);<br />

WALO STÄHLIN/SUSANNE GANTENBEIN AFFRUNTI, Nachbesteuerung in Erbfällen und Einführung der strafl osen Selbstanzeige,<br />

ST 2007 117 ff.<br />

Damit dürften im Bereich des Steuerstrafrechts vorläufi g keine Gesetzgebungsprojekte mehr anstehen. Dies<br />

ist aus einer Antwort von Herrn Bundesrat Merz am 17. März 2008 in der Fragestunde des Nationalrates auf<br />

die Frage «Wo bleibt das Bundesgesetz über Steuerstrafrecht und internationale Amtshilfe in Steuersachen?»<br />

(Geschäfts-Nr. 08.5069) herauszulesen.<br />

Weitere Ausführungen fi nden Sie in der entsprechenden Rubrik im Online-Archiv.<br />

Einkommens- und Vermögenssteuer<br />

Unterhaltskosten bei Liegenschaften – Einschränkung der Dumont-Praxis<br />

Last update 26. März 2008<br />

Der Nationalrat ist am 20. März 2008 dem Bundesrat gefolgt und hat sich für die Abschaffung der sogenannten<br />

Dumont-Praxis ausgesprochen. Diese Praxis, wonach Instandstellungskosten für eine stark vernachlässigte<br />

Liegenschaft in den ersten fünf Jahren nach Erwerb nicht von den Steuern abgezogen werden können, soll auf<br />

Bundes- und Kantonsebene aufgehoben werden. Die vorberatende Kommission des Nationalrates hatte sich in<br />

ihrem Bericht und Gesetzesentwurf noch dafür ausgesprochen, dass die Aufhebung nur auf Bundesebene zwingend<br />

wäre und die Kantone selber entscheiden könnten. Der Bundesrat dagegen favorisierte am 7. November<br />

2007 eine schweizweit einheitliche Regelung, um Disharmonien zwischen den Kantonen zu vermeiden und<br />

auch aus Gründen der Veranlagungsökonomie. Demnach sollen die für die Instandstellung einer Liegenschaft<br />

aufgewendeten Kosten sofort nach dem Erwerb in Abzug gebracht werden können, unabhängig davon, ob der<br />

Liegenschaftsunterhalt vernachlässigt wurde oder nicht. Das Geschäft geht nun an den Ständerat.<br />

Weitere Hinweise:<br />

Beratungen im Nationalrat vom 20.3.2008;<br />

MICHAEL BEUSCH, Die Besteuerung des Grundeigentums – Ein Blick auf aktuelle Gesetzgebungsprojekte und<br />

Gerichtsentscheide, in: Michael Beusch/ISIS (Hrsg.), Steuerrecht 2008 Best of zsis), Zürich 2008, 177 ff.<br />

(= zsis)-Monatsfl ash vom Dezember 2007)<br />

Stellungnahme des Bundesrates vom 7. November 2007 zum Bericht vom 3. September 2007 der Kommission<br />

für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (BBl 2007 7793 [WAK] bzw. BBl 2007 8009 [BR]);<br />

Medienmitteilung EFD, Dumont-Praxis: Bund und Kantone sollen steuerliche Nachteile bei neu erworbenen<br />

Liegenschaften beseitigen, vom 7.11.2007;<br />

Parlamentarische Initiative «Einschränkung der Dumont-Praxis» (Geschäfts-Nr. 04.457) vom 4.10.2004;<br />

Vorentwurf und erläuternder Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates zur parlamentarischen<br />

Initiative «Einschränkung der Dumont-Praxis»;<br />

Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung von Instandstellungskosten bei Liegenschaften (Vorentwurf);<br />

Auswertung Umfrage SSK in den Kantonen betr. Anwendung der «Dumont-Praxis»;<br />

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11<br />

22<br />

MICHAEL BEUSCH/MARTIN STEINER, Ermittlung des Grundstückgewinns von Grundstücken des Privatvermögens,<br />

TREX 2006 334 ff.<br />

Weitere Ausführungen fi nden Sie in der entsprechenden Rubrik im Online-Archiv.<br />

Unternehmensbesteuerung<br />

Unternehmenssteuerreform II<br />

Last update 26. März 2008<br />

Nach der Abstimmung ist vor der nächsten Revision: Nachdem das Bundesgesetz über die Verbesserung der<br />

steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (Unternehmenssteuerreformgesetz<br />

II) in der Volksabstimmung vom 24. Februar 2008 angenommen worden ist, hat sich der Ständerat<br />

bereits am 5. März 2008 mit weiteren Verbesserungen im Bereich des Besteuerung der juristischen Personen<br />

befasst, nämlich mit folgenden zwei Motionen, welche vom Nationalrat am 1. Oktober 2007 gegen die Intention<br />

des Bundesrates angenommen worden waren:<br />

Motion «Reduktion des Gewinnsteuersatzes für Unternehmen bei der direkten Bundessteuer» (Geschäfts-<br />

Nr. 07.3269, eingereicht am 23. März 2007), vom Ständerat abgelehnt;<br />

Motion «Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit mit zusätzlicher Unternehmenssteuerreform» (Geschäfts-<br />

Nr. 07.3309, eingereicht am 6. Juni 2007), vom Ständerat angenommen.<br />

Vgl. die ausführlicheren Ausführungen in der nachfolgenden Rubrik «Senkung des Gewinnsteuersatzes».<br />

Weitere Ausführungen fi nden Sie in der entsprechenden Rubrik im Online-Archiv.<br />

Unternehmensbesteuerung<br />

Senkung des Gewinnsteuersatzes<br />

Last update 26. März 2008<br />

Der Ständerat hat sich am 5. März 2008 mit zwei Motionen betreffend Senkung des Gewinnsteuersatzes befasst,<br />

welche vom Nationalrat am 1. Oktober 2007 gegen die Intention des Bundesrates angenommen worden waren.<br />

Der Ständerat ist dabei den Beschlüssen seiner WAK-S vom 15. Januar 2008 gefolgt:<br />

Angenommen hat der Ständerat die Motion «Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit mit zusätzlicher Unternehmenssteuerreform»<br />

(Geschäfts-Nr. 07.3309, eingereicht am 6. Juni 2007), welche den Bundesrat beauftragt,<br />

mit einer Senkung des Gewinnsteuersatzes für Unternehmen und einer Flexibilisierung bei der Besteuerung<br />

unterschiedlicher Ertragsarten den Standort Schweiz gezielt zu stärken. Diesen letzten Teil hat der Ständerat<br />

indessen aus der Motion gestrichen. Wie dies bereits die Kommissionsmehrheit der WAK-S festgehalten<br />

hat, müsste bei einer Differenzierung bei der Besteuerung unterschiedlicher Ertragsarten abgeklärt werden,<br />

inwiefern dies mit dem verfassungsmässigen Gebot der Rechtsgleichheit sowie der Besteuerung nach der<br />

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu vereinbaren wäre. Die Motion wird damit mit folgender Änderung<br />

angenommen: «Der Bundesrat wird beauftragt, mit einer Senkung des Gewinnsteuersatzes für Unternehmen<br />

den Standort Schweiz gezielt zu stärken.»<br />

Abgelehnt hat der Ständerat die Motion «Reduktion des Gewinnsteuersatzes für Unternehmen bei der direkten<br />

Bundessteuer» (Geschäfts-Nr. 07.3269, eingereicht am 23. März 2007), welche den Bundesrat beauftragt<br />

hätte, den Gewinnsteuersatz für Unternehmen von 8,5 Prozent auf 5 Prozent zu senken. Die Senkung<br />

des Gewinnsteuersatzes für Unternehmen auf Stufe der Unternehmen, so die Motion, präsentiere sich als eine<br />

einfache und wirksame Massnahme, um die steuerliche Attraktivität des Unternehmensstandortes Schweiz<br />

zu erhalten und im Rahmen des internationalen Wettbewerbes zu verbessern. Sie ermögliche es auch, das<br />

Problem der wirtschaftlichen Doppelbelastung schnell und effi zient zu mildern. Der Ständerat dagegen ist<br />

indessen mehrheitlich der Auffassung, dass ihm zu wenig Informationen vorliegen, um beurteilen zu können,<br />

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ob und in welchem Masse diese massive Reduktion der Gewinnsteuer für juristische Personen der Attraktivität<br />

des Wirtschaftsstandortes Schweiz zugute käme. Der Bundesrat seinerseits hatte demgegenüber ohnehin<br />

noch ausgeführt, der im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II vor Kurzem getroffene Entscheid auf Stufe<br />

Investor (Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne) sei unter Neutralitätsgesichtspunkten einer Entlastung<br />

auf Stufe Unternehmen überlegen. Das Geschäft ist mit der Ablehnung durch den Ständerat somit erledigt.<br />

Weitere Hinweise:<br />

Beratungen in den eidgenössischen Räten;<br />

Medienmitteilung WAK-S, WAK-S grundsätzlich für Reduktion des Gewinnsteuersatzes, vom 15.1.2008.<br />

Beide Motionen haben unübersehbar auch etwas mit der Steuerkontroverse zwischen der EU und der Schweiz<br />

zu tun und sind auch als mögliche Antworten auf die Angriffe vonseiten der EU auf die Schweiz zu verstehen.<br />

Nicht zufällig hat die am 29. Februar 2008 eingesetzte Arbeitsgruppe «Internationaler Steuerwettbewerb» den<br />

Auftrag, die Ziele einer weiteren Reform der Unternehmensbesteuerung zu konkretisieren und Massnahmen zu<br />

erarbeiten, mit denen diese Ziele zu erreichen sind. In einem weiteren Schritt sind diese Massnahmen zu priorisieren.<br />

Das EFD hält indessen ausdrücklich fest, trotz einer teilweise bestehenden thematischen Berührung zur Steuerkontroverse<br />

mit der EU stünden die kantonalen Steuerregimes als solche nicht zur Disposition. «Es wird keinen<br />

Nachvollzug von EU-internen Regelungen geben.»<br />

Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe, in der die Kantone vertreten sind, dienen zunächst der internen Meinungsbildung<br />

und später als Basis für Gespräche mit der Wirtschaft. Mit ersten Resultaten sei nicht vor Herbst 2008 zu<br />

rechnen.<br />

Weitere Hinweise:<br />

Medienmitteilung EFD, Bundesrat Merz will steuerliche Rahmenbedingungen für Familien und Unternehmen<br />

weiter verbessern, vom 29.2.2008.<br />

Mehrwertsteuer<br />

Sanierung der IV<br />

Last update 26. März 2008<br />

Auch der Nationalrat ist für eine befristete, proportionale Mehrwertsteuererhöhung für sieben Jahre zugunsten<br />

der IV. Anders als der Ständerat, der beim Normalsatz um 0,5 Prozentpunkte auf 8,1 Prozent, beim reduzierten<br />

Satz um 0,2 Prozentpunkte auf 2,6 Prozent und bei der Hotellerie um 0,2 Prozentpunkte auf 3,8 Prozent erhöhen<br />

möchte, schwebt dem Nationalrat eine lineare Anhebung um 0,4 Prozent vor. Die wegen des obligatorischen<br />

Verfassungsreferendums notwendige Abstimmung fi ndet voraussichtlich noch in diesem Jahr statt.<br />

Hinweise:<br />

Beratungen im Nationalrat vom 19.03.2008;<br />

Medienmitteilung SGK-N, IV-Zusatzfi nanzierung. Nationalratskommission feilt am Konzept des Ständerats,<br />

vom 16.2.2008;<br />

Beratungen im Ständerat vom 18.12.2007;<br />

Medienmitteilung SGK-S, IV-Zusatzfi nanzierung Ständeratskommission fi ndet Kompromiss, vom 9.11.2007.<br />

Weitere Bundessteuern<br />

Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe<br />

Last update 26. März 2008<br />

Auf den 1. April 2008 in Kraft gesetzt hat der Bundesrat die in der Herbstsession 2007 von den Räten beschlossenen<br />

Änderungen des SVAG. Hauptsächlich geht es um die Verbesserung administrativer Abläufe und die<br />

Optimierung der Vollstreckung ausstehender Beträge sowie des Vorgehens gegen säumige Zahler (Entzug der<br />

Kontrollschilder bei säumigen oder renitenten Steuerzahlern). Bei Widerhandlungen gegen das Schwerverkehrs-<br />

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15<br />

16<br />

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abgabegesetz ist sodann neu der Zoll anstelle der Kantone für die Strafverfolgung zuständig. Damit soll eine<br />

einheitliche und effi ziente Anwendung der Strafbestimmungen gewährleistet werden. Diese Fragen sind in den<br />

ebenfalls auf den 1. April 2008 in Kraft tretenden geänderten Verordnungsbestimmungen enthalten.<br />

Hinweise:<br />

Verabschiedeter Gesetzestext SVAG (AS 2008 765);<br />

Verabschiedeter Verordnungstext (AS 2008 769)<br />

Medienmitteilung EFD, Bundesrat will bessere LSVA-Verfahren, vom 7.3.2008.<br />

Weitere Ausführungen fi nden Sie in der entsprechenden Rubrik im Online-Archiv.<br />

Ökologische Steuern<br />

Steuerliche Begünstigung umweltfreundlicher Autos<br />

Last update 26. März 2008<br />

Der Ständerat hat am 12. März 2008 die Motion «Motivation der Kantone für verbrauchsabhängige Motorfahrzeugsteuern»<br />

vom 8. Mai 2006 (Geschäfts-Nr. 06.3185), welche vom Nationalrat noch angenommen worden<br />

war, abgelehnt. Dabei wurde indessen die Stossrichtung der Motion inhaltlich ausdrücklich bekräftigt.<br />

Weitere Hinweise:<br />

Beratungen im Ständerat vom 12.3.2008 mit weiteren Hinweisen.<br />

Weitere Ausführungen fi nden Sie in der entsprechenden Rubrik im Online-Archiv.<br />

Ökologische Steuern<br />

Road-Pricing<br />

Last update 26. März 2008<br />

Road-Pricing, die ort- und zeitabhängige Erhebung von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Strassen, ist seit<br />

geraumer Zeit auch in der Schweiz in der politischen Diskussion ein Thema, bedarf aber selbst für grössere Versuchsprojekte<br />

wegen der in Art. 82 Abs. 3 BV statuierten Gebührenfreiheit der Benutzung öffentlicher Strassen<br />

mindestens einer formellgesetzlichen Grundlage. Road-Pricing ist – so die Motion «Befristetes Bundesgesetz für<br />

Road-Pricing-Pilotprojekte» vom 21. März 2007 (Geschäfts-Nr. 07.3106) – «ein Verkehrslenkungs- und Finanzierungsmodell<br />

mit grossem Zukunftspotenzial: Es besticht als Lenkungsmodell für die Verhinderung von Staus<br />

sowie für die optimale Ausnutzung der bestehenden Infrastrukturen und setzt nötige Anreize zur Förderung<br />

bestehender Alternativen (öV, Langsamverkehr). Road-Pricing erlaubt eine verursachergerechte Verkehrsfi nanzierung,<br />

vereint technologische Innovation mit intelligentem Verkehrsmanagement und unterstützt die Bemühungen<br />

des Bundesrates um eine geringere Luft- und Lärmbelastung sowie tiefere Unfallzahlen. Zudem reiht sich<br />

Road-Pricing optimal in die Liste klimapolitischer Massnahmen ein.»<br />

Der Bundesrat hat am 27. Februar 2008 Annahme der Motion beantragt, das Geschäft wurde im Nationalrat am<br />

20. März 2008 bekämpft, die Diskussion verschoben.<br />

Bilaterale Verträge und Doppel besteuerungs abkommen<br />

«Steuerkontroverse» Schweiz – EU<br />

Last update 26. März 2008<br />

Auch in der Frühjahrssession 2008 wurde im Nationalrat im Zusammenhang mit dem Thema der «Steuerkontroverse»<br />

Schweiz – EU diskutiert: Am 19. März 2008 hat sich der Nationalrat mit folgenden drei Vorstössen<br />

befasst<br />

Dringliche Interpellation Schluss mit dem Druck der EU auf unser Steuersystem (Geschäfts-Nr. 08.3020)<br />

Dringliche Interpellation Was unternimmt der Bundesrat, um das Bankkundengeheimnis zu stärken?<br />

(Geschäfts-Nr. 08.3021)<br />

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Dringliche Interpellation Steuerfl uchthafen Schweiz. Langfristige Strategie für den Finanzplatz Schweiz<br />

(Geschäfts-Nr. 08.3022)<br />

Der Bundesrat hat in seinen Antworten vom 14. März 2008 und anlässlich der Beratungen im Nationalrat klar<br />

festgehalten, ein «Steuerdossier» mit der EU bestehe nicht, weshalb auch keine eigentlichen Verhandlungen<br />

und keine Verknüpfung (Parallelität) mit anderen Dossiers hergestellt werden könne. Er hat betont, dass die<br />

Steuerkontroverse mit der EU keinen Bezug zum Bankkundengeheimnis habe. Schliesslich hat er festgehalten, das<br />

Bankkundengeheimnis stehe nicht zur Disposition.<br />

Weitere Ausführungen fi nden Sie in der entsprechenden Rubrik im Online-Archiv.<br />

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