Wenn einem Dorf das Gas abgedreht wird - Andrássy Universität ...

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2 BUDAPESTER ZEITUNG POLITIK 28. FEBRUAR - 6. MÄRZ 2011 • NR. 9 KOMPAKT � Jobbik legt Kranz vor Holocaust-Mahnmal nieder. Wie das Internetportal index.hu berichtet, hat die Jobbik-Partei im Rahmen des von ihnen ausgerufenen „Tag der Ehre“ an einem Holocaust-Mahnmal in Karcag einen Kranz niedergelegt. Dabei habe es sich jedoch laut dem Vize-Vorsitzenden der Partei, Elõd Novák, um ein Versehen gehandelt; das Mahnmal war für ein Kriegerdenkmal gehalten worden. Durch minimalen Rechercheaufwand hätte dies verhindert werden können: Auf der Rückseite des Denkmals, vor dem Novák auch eine Rede hielt, ist auf einer Plakette folgende Aufschrift zu lesen: „Zum ewigen Gedenken an die in Vernichtungslagern und Arbeitsdiensten ermordeten 446 jüdischen Karcager Märtyrer“. � Rauchverbot in Gaststätten ab Sommer. Mehrere Abgeordnete der Regierungskoalition stellten einen Antrag auf Änderung des Nichtraucher-Schutzgesetzes dahingehend, dass in sämtlichen öffentlichen Gebäuden das Rauchen nicht mehr gestattet sein soll. Der Vorschlag beinhaltet außerdem Bußgelder bei Verstößen gegen die neue Regelung. Allerdings soll es eine Übergangsfrist von drei Monaten ab Juli geben. Die Einnahmen aus den Bußgeldern sollen ausschließlich für gesundheitspolitische Zwecke verwendet werden. � Untersuchungsausschuss zur Staatsverschuldung. Am heutigen Montag wird ein Untersuchungsausschuss zur Entstehung der Staatsverschuldung eingesetzt. Dieser soll nach Ansicht der Regierung herausfinden, „wer und aus welcher Motivation heraus Ungarn endgültig und dramatisch in den letzten 8 Jahren verschuldet hat“. Regierungssprecher Péter Szíjjártó bezeichnete die Staatsschulden als den größten Feind der Nation, den es anzugehen gelte. Der Ausschuss wird ausschließlich aus Mitgliedern des Fidesz bestehen. BUDAPESTER ZEITUNG ISSN 1419-8770 Verlag: BZT Media Kft. 1037 Budapest, Kunigunda útja 18 Chefredakteur & Herausgeber: Jan Mainka Tel: 453-0752, 453-0753 Fax: 240-7583 E-Mail: verlag@bzt.hu - redaktion@bzt.hu Internet: www.bzt.hu Politik: Peter Bognar Kultur: Ines Gruber Fotos: Aaron Taylor Layout: Zsuzsa Urbán Marketing & Sales: Jan Mainka Abo & Distribution: Ildikó Varga Druck: Adoc Nyomda Kft. Kioskvertrieb: Hungaropress Kft. Abonnement: Tel.: 453-0752 oder E-Mail: verlag@bzt.hu Preis In Forint In Euro 6 Monate 16.000 120 1 Jahr 30.000 210 Pdf-Abo /1 Jahr/ 12.000 50 Virus & Spam Protection: Budapester Zeitung ist Partner der: THE BUDAPEST TIMES Schmiergeldaffäre im Verteidigungsministerium Ex-Verteidigungsminister unter Verdacht Muskelprotze mit politischem Rückenwind: Gute Geschäfte dank hochrangiger Beziehungen. Der ehemalige sozialistische Verteidigungsminister Ferenc Juhász (2002-2006) steht mit dem Rücken zur Wand. Juhász wurde am vorvergangenen Freitag in der Sendung Célpont des ungarischen Nachrichtensenders hírTV zur Last gelegt, Schmiergelder entgegengenommen zu haben. ach Informationen von hírTV sagte der der NBestechung verdächtigte Brigadegeneral János O. gegenüber der Staatsanwaltschaft gegen den Ex-Verteidigungsminister aus. Demnach streifte auch Ferenc Juhász millionenschwere Bestechungsgelder ein. János O. sagte aus, dass er dem einstigen Staatssekretär im Verteidi- gungsministerium, László Fapál, einmal zwölf Millionen Forint in einem Kuvert überreicht habe. Gemäß jener Aussage, die hírTV vorliegt, sagte János O. wörtlich: „Er (Fapál) hat vier Millionen herausgenommen und in eine rote Getränkedose getan, möglich, dass er das Geld in eine Whisky-Dose legte. Er sagte mir daraufhin, dass dies für den Chef sei (…) Chef bedeutete Minister Ferenc Juhász.“ Laut hírTV sagte János O. zudem aus, dass Fapál ihm gegenüber einmal geäußert hätte, dass jene 50 Prozent, die er bekomme, dreigeteilt würden. Außer ihm bekämen noch Ferenc Juhász und der damalige Kabinettschef Mihály Zámbori ihren Teil. Fapál wurde mit Verdacht auf Beste- Verdacht auf Veruntreuung Moskauer Immobilientransfer wirft Schatten auf Regierung Gyurcsány Neben den Korruptionsvorwürfen gegen den sozialistischen Ex-Verteidigungsminister Ferenc Juhász berichteten die regierungsnahen Medien zuletzt auch eingehend über den 2008 erfolgten Verkauf einer Moskauer Immobilie durch den ungarischen Staat. Bekanntlich war damals die linksliberale Regierung von Ferenc Gyurcsány am Ruder. Finanzminister war seinerzeit der sozialistische Politiker János Veres. as an der Sache verquer ist, ist Wder viel zu niedrige Verkaufspreis der Moskauer Immobilie. Bei der ehemaligen ungarischen Handelsvertretung handelt es sich um ein 17.000 Quadratmeter großes, zentral gelegenes realsozialistisches Gebäude, das vor dem Verkauf die größte Immobilie des ungarischen Staates im Ausland war. Das Gebäude wurde vom ungarischen Staat im Jahr 2008 um läppisch anmutende 3,5 Milliarden Forint verkauft. Im November 2009 veröffentlichte die konservative Wochenzeitung Heti Válasz zum ersten Mal ei- ne offizielle Wertbestimmung des Moskauer Gebäudes. Laut Dokumenten, die Heti Válasz vorlagen, hatte jene russische Immobilienfirma, die vom ungarischen Staat mit der Veräußerung des Gebäudes beauftragt worden war, Angebote zwischen acht und 13,5 Milliarden Forint bekommen. Gleichwohl habe die Regierung Gyurcsány die Immobilie um den genannten Spottpreis an ein Offshore-Unternehmen veräußert. Die Wochenzeitung Heti Válasz ließ in ihrem Artikel damals auch durchblicken, dass selbst János Veres in der Angelegenheit involviert sein könnte. Veres hatte das Blatt daraufhin vor Gericht verklagt, allerdings erfolglos. Mindensten fünf Milliarden Forint Schaden Weil ihr die ganze Sache in hohem Maße suspekt erschienen war, hatte die Wochenzeitung Heti Válasz das Dokument der Staatsanwaltschaft zukommen lassen. Die Behörde erachtete es daraufhin für begründet, ein strafrechtliches Verfahren einzuleiten, wurde doch dem Staat ein Schaden von mindestens fünf Milliarden Forint zugefügt. Im Rahmen des Verfahrens wurden vor drei Wochen der ehemalige ungarische Botschafter in Moskau, Árpád Székely, die frühere Staatssekretärin im Außenministerium, Márta Fekszi, und der Generaldirektor des Nationalen Ungarischen Vermögensverwalters, Miklós Tátrai, festgenommen und verhört. Die drei Personen wurden aber bald wieder freigelassen. Vor zwei Wochen berichtete die Moskauer Zeitung Vedomoszty davon, dass der jetzige Eigentümer des Gebäudes, das Regionale Entwicklungsministerium in Russland, umgerechnet rund 21 Milliarden Forint, also das Siebenfache, für die Immobilie an besagtes Offshore- Unternehmen überwiesen habe. Nachdem der stellvertretende russische Ministerpräsident, Dimitri Kosak, erfahren hatte zu welchem Preis die Immobilie zuvor den Besitzer chung bereits im vergangenen Dezember in Untersuchungshaft genommen. Er war bis Juni 2006 Staatssekretär im Verteidigungsministerium gewesen. Später arbeitete er als Berater für das Ministerium. In der besagten Sendung von hírTV, wurde unter Hinweis auf laufende Ermittlungen der Staatsanwaltschaft berichtet, dass es im Verteidigungsministerium seinerzeit Usus gewesen sei, dass die Offiziere fünf bis zehn Prozent der Bestellungen durch das Ministerium von den Zulieferern und vertraglichen Partnern zurückverlangt und das Geld untereinander aufgeteilt hätten. Brigadegeneral János O. soll der Kopf der korrupten Machenschaften gewesen sein. Die illegalen Gelder seien zur Hälfte in die Taschen der Offiziere und zur Hälfte in die Portemonnaies der ministeriellen Leitung geflossen. Juhász weist Vorwürfe zurück Ferenc Juhász wies die gegen ihn erhobenen Korruptionsvorwürfe umgehend zurück. Er erklärte, dass die Staatsanwaltschaft in dieser Causa bereits seit einem Jahr Ermittlungen führe und er noch kein einziges Mal als Zeuge verhört worden sei. Unterdessen schrieb die regierungsnahe, konservative Zeitung Magyar Nemzet, dass in jenen Akten, die mit den Bestechungen beim Verteidigungsministerium zu tun haben, auch die Security-Firma In-Kal Security erwähnt werde. In-Kal Security habe einige öffentliche Aufträge erhalten und angeblich auch Schmiergelder an das Verteidigungsministerium bezahlt. Die öffentlichen Aufträge seien vermutlich deshalb an In-Kal Security vergeben worden, weil der heutige stellvertretende Chef der Sozialisten, László Kovács, enge Kontakte zur Security-Firma pflege, schreibt Magyar Nemzet. PETER BOGNAR gewechselt hatte, wollte er den Kaufvertrag in seiner ersten Wut sogar für nichtig erklären lassen. Schließlich entschied die russische Regierung, das Gebäude billiger renovieren zu lassen als ursprünglich geplant gewesen war. Ferenc Gyurcsány involviert? In der vorvergangenen Woche schrieb die bereits erwähnte Wochenzeitung Heti Válasz unter Berufung auf die Regierungskontrollbehörde (Kehi), dass die damalige politische Führung des Landes vom Verkauf der Moskauer Immobilie wissen hätte müssen. Laut Kehi-Leiter Szabolcs Barna Gaál hat das Gyurcsány-Kabinett im Juni 2008 in einer Regierungssitzung über das Schicksal des Moskauer Gebäudes gesprochen und registriert, dass die Immobilie nicht mehr im Eigentum des ungarischen Staates ist. Angeblich seien Außenministerin Kinga Göncz und János Veres damals beauftragt worden, die Angelegenheit mit entsprechenden Dokumenten „auszubügeln“. Vor diesem Hintergrund stellt Heti Válasz die Frage, ob nicht auch der frühere Regierungschef Ferenc Gyurcsány in die Sache involviert gewesen sei. PETER BOGNAR

28. FEBRUAR - 6. MÄRZ 2011 • NR. 9 POLITIK BUDAPESTER ZEITUNG 3 ngeachtet der Forderungen der UOpposition wird es über die neue Verfassung allerdings keine Volksabstimmung geben. So wird der häufig genannte Makel der noch gültigen Verfassung, keine Legitimation durch das Volk zu haben, erneut nicht behoben. Stattdessen soll durch einen Fragebogen, der an jeden wahlberechtigten Ungarn verschickt wird, das Volk „Mitsprache“ bekommen. Rechtsexperten stellen diese Praxis jedoch in Frage. Sie verweisen darauf, dass für die Auswertung der Fragebögen bis zur geplanten Verabschiedung der Verfassung Ende April nicht genug Zeit bleibe. Auch werden die zwölf Fragen inhaltlich kritisiert. Bei einer Mehrheit der Fragen seien die Antworten schon jetzt absehbar. Über den konkreten Inhalt der neuen Verfassung kann bislang nur spekuliert werden. Die Parlamentsdebatte zur Verfassungskonzeption am Dienstag vorvergangener Woche brachten jedenfalls wenig neue Erkenntnisse. Vermutlich auch deshalb, weil an der Debatte lediglich 15 Abgeordnete teilnahmen. Neue Rolle der Stephans-Krone Die ungarische Verfassungskonzeption sieht vor, die Heilige Stephanskrone in die Präambel aufzunehmen, als „Ausdruck ungarischer Staatlichkeit“. Diese Betrachtungsweise ist bisher nur in der so genannten Lehre der Heiligen Krone vorgekommen – eine stark revisionistische Sichtweise, welche die Krone als eigentlichen Träger der Staatsmacht sieht. Jedoch hat die Ungarn bekommt eine neue Verfassung Stephans-Krone soll in die Präambel Schon 1031 und jetzt wieder: Die Heilige Stephanskrone als Symbol der Staatlichkeit. Seit dem Frühjahr 2010 heißt es aus Regierungskreisen, dass an den Wahlurnen eine „Revolution“ vollzogen worden sei. Heute ist in jedem öffentlichen Gebäude das Nationale Bekenntnis zur Zusammenarbeit zu finden, in dem sich die Regierung zu einer neuen Gesellschaftsordnung bekennt und dem ungarischen Volk für das entgegengebrachte Vertrauen und die friedliche „Revolution“ dankt. In der Menschheitsgeschichte gingen Revolutionen fast immer mit Verfassungsänderungen einher. Ein gutes Beispiel ist Frankreich. Hier wurde jede neue Republik mit einer neuen Verfassung fundiert. Im April bekommt auch Ungarn ein neues Grundgesetz. Lehre nie wissenschaftliche Anerkennung erlangt, da die Krone als völkerrechtlich souveränes Subjekt in der Rechtswissenschaft als nicht haltbar eingestuft wurde. Die Heilige Krone ist explizit nicht in die Reihe der nationalen Symbole aufgenommen. Durch die Voranstellung der Heiligen Krone in die Präambel wird ihr eine verfassungsrechtliche Sonderstellung zuteil. Laut Opposition sollten in der Präambel nur die herausragenden Staatsziele formuliert sein. Diese Meinung wird auch von der Mehrheit der Rechtsgelehrten in Deutschland und Ungarn vertreten. Besonderer Schutz der Ehe In Absatz 9 des ersten Kapitels heißt es, dass jeder Anspruch auf die unveräußerlichen Menschenund Bürgerrechte hätte. Niemand dürfe aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht et cetera benachteiligt werden. Die sexuelle Neigung wird unter den oben genannten Gründen nicht explizit erwähnt, kann aber durch Auslegung des Textes durchaus als ebenfalls genannt betrachtet werden. Dies erscheint in Absatz 7, wo der Begriff der Ehe definiert wird, schon in einem etwas anderen Licht. Die Ehe wird hier unter besonderen Schutz gestellt. Wörtlich heißt es in der Konzeption: „Die Verfassung (...) stellt die Ehe unter besonderen Schutz, als die grundlegendste und natürlichste Einheit zwischen Mann und Frau(...) und die daraus hervorgehende Familie“. In Hinblick auf die Anti-Diskri- minierungsgrundsätze in Absatz 9 ergibt das eine andere Auslegung. Da die Institution der Familie laut Konzeption mit Mann und Frau gleichzusetzen ist, kann davon ausgegangen werden, dass jede andere Art von Lebensgemeinschaft rechtlich ins Hintertreffen gerät. Kein konstruktives Misstrauensvotum mehr Im Verfassungskonzept der oppositionellen Partei LMP beispielsweise wird dieser Sorge Ausdruck verliehen. Durch die vom Ausschuss gewählte Formulierung wird eine rechtliche Benachteiligung von Alleinerziehern oder gleichgeschlechtlichen Partnerschaften ermöglicht. Die Sozialisten (MSZP) nehmen hierzu nicht Stellung. Keinen Spielraum lässt hingegen die Formulierung zum Recht auf Leben. Im Regierungskonzept heißt es wörtlich: „Als grundlegendes Menschenrecht gebührt dem Recht auf Leben, welches mit der Empfängnis beginnt, besonderer Schutz.“ Damit wird der bisherigen Rechtspraxis in Bezug auf Abtreibungen und dem damit verbundenenSelbstbestimmungsrecht der Frau jegliche Grundlage entzogen. Besonders schwer wiegt, dass die Konzeption keinerlei Ausnahmen vorsieht. Letztlich wird aber alles vom genauen Wortlaut des Verfassungstextes und von der späteren Rechtsprechung des Verfassungsgerichts abhängen. Allerdings bietet die jetzige Formulierung absolut keinen Raum für Interpretationen. Im Verfassungsentwurf der LMP heißt es dazu, es sei „komplett unbegründet, die Abtreibungsdebatte wieder zu eröffnen.“ Dementspre- Die Lehre der Heiligen Krone findet bis heute in der Wissenschaft keine Anerkennung. Sie gilt als revisionistisch. chend sei die bisherige Rechtspraxis beizubehalten, das Recht auf Leben ab dem Zeitpunkt der Empfängnis daher nicht akzeptabel. Die MSZP spricht in ihrem Entwurf vom Recht auf Leben schon vor der Geburt, jedoch unter rechtlichen Beschränkungen und strengen Bedingungen. Einer der wohl kritischsten Punkte des Verfassungskonzepts betrifft das konstruktive Misstrauensvotum. Noch kann das ungarische Parlament dem amtierenden Ministerpräsidenten das Misstrauen aussprechen und so die Neuwahl eines Ministerpräsidenten herbeiführen. Allerdings kann dem amtierenden Regierungschef nur das Vertrauen entzogen werden, wenn ein Nachfolger bereits feststeht. Die neue Verfassung soll laut Konzeption den Aspekt des konstruktiven Misstrauensvotums außen vor lassen. Ein Misstrauensvotum könnte demnach auch ohne anschließend neu gewählten Ministerpräsidenten durchgeführt wer- den. Außerdem heißt es dort, sofern das Parlament dem Ministerpräsidenten innerhalb von zwölf Monaten drei Mal das Vertrauen entzieht, ist das Parlament aufzulösen. Weiterhin kann der Staatspräsident das Parlament auflösen, sofern nach erfolgtem Misstrauensvotum binnen 40 Tagen kein neuer Ministerpräsident gewählt ist. Die Einigung auf einen Ministerpräsidenten nicht als zwingenden Teil des Misstrauensvotums zu verankern, lässt den Schluss zu, dass mit dieser Regelung - aus welchen Gründen auch immer - der Weg zu vorgezogenen Neuwahlen bewusst geebnet werden soll. Denn ist die regierende Koalition mit ihrem Ministerpräsidenten unzufrieden und spricht sie ihm das Misstrauen aus, BZT / Aaron Taylor ohne sich auf einen Nachfolger zu einigen, sind Neuwahlen das Einzige, um diese Situation zu lösen. Schwammige Vertrauensfrage Ebenfalls kritisch ist der zweite Absatz zur Auflösung des Parlaments zu betrachten. Der Staatspräsident wäre demnach berechtigt, das Parlament in Fällen von politischen Vertrauenskrisen aufzulösen. Was sich im ersten Anlauf wie die Grundlage analog zur Vertrauensfrage in Deutschland liest, entpuppt sich beim zweiten Lesen als absolut unkonkrete Formulierung ohne Schranken und klare Richtlinien. Während in Deutschland an die Vertrauensfrage enorm hohe verfassungsrechtliche Ansprüche gestellt werden und sie nach gängiger Rechtsprechung explizit nicht aus politischen Gründen gestellt werden darf, sieht die ungarische Konzeption keinerlei Beschränkungen vor. Insbesondere das Recht des Staatspräsidenten, das Parlament aufzulösen, wirft viele Fragen auf. Auf wessen Initiative löst er das Parlament auf? Wann ist die „verfassungsrechtlich-politische Vertrauenskrise“ erreicht, sodass eine Parlamentsauflösung notwendig wird? Im Verfassungsentwurf der LMP wird die im Regierungskonzept vorgeschlagene Auflösung des Parlaments für den Fall, dass binnen zwölf Monaten kein Haushalt verabschiedet wird, unterstützt. Allerdings, so die LMP, darf der Wirkungskreis des Staatspräsidenten nicht in dem Maße erweitert werden, wie es das Regierungskonzept vorsieht. Dies würde zu einer Verschiebung in Richtung eines präsidialen Systems führen und damit die Kräfteverhältnisse innerhalb des Staatssystems stark verändern, meint die LMP. Die MSZP sieht die Aufgaben des Staatspräsidenten in der Verfassung von 1989/90 zur Genüge beschrieben. Es seien daher keine Änderungen notwendig. Auch die Frage des konstruktiven Misstrauensvotums sieht die MSZP durch die bisherige Verfassung und insbesondere durch die Deutung des Verfassungsgerichts als geklärt an. Erbrecht als Teil der Verfassung Zu hinterfragen ist schließlich auch, warum die Verfassungskonzeption unter dem Recht auf die Unverletzlichkeit des Eigentums auch die Pflicht zur Nachlassregelung, sprich zum Aufsetzen eines Testaments, anführt. Das Erbrecht ist in Deutschland – und derzeit auch noch in Ungarn – Teil des Zivilrechts und wird durch Gesetze geregelt. In keiner anderen europäischen Verfassung ist das Erbrecht als Teil des Staatsrechts angesiedelt. Das Konzept sieht als eines der Staatsziele an, jedem Bürger zu Arbeit zu verhelfen. Dieser Punkt ist aus zwei Gründen kritisch zu betrachten. Einerseits wäre die Formulierung eines Staatsziels in der Präambel besser aufgehoben (siehe oben). Andererseits ist die Hilfe zu Arbeit als Recht so schwammig formuliert, dass sich daraus keine Pflicht des Staates ableiten lässt. Heute findet man das „Recht auf Arbeit“ nur noch in sozialistischen Verfassungen in Lateinamerika. Freilich, die Konzeption ist noch lange keine Verfassung, nichtsdestoweniger lassen sich in ihr viele Punkte erkennen, die, im Falle ihrer Umsetzung, zumindest kritisch zu betrachten wären. ELISABETH KATALIN GRABOW

28. FEBRUAR - 6. MÄRZ 2011 • NR. 9 POLITIK BUDAPESTER ZEITUNG 3<br />

ngeachtet der Forderungen der<br />

UOpposition <strong>wird</strong> es über die<br />

neue Verfassung allerdings keine<br />

Volksabstimmung geben. So <strong>wird</strong><br />

der häufig genannte Makel der noch<br />

gültigen Verfassung, keine Legitimation<br />

durch <strong>das</strong> Volk zu haben, erneut<br />

nicht behoben. Stattdessen soll<br />

durch einen Fragebogen, der an jeden<br />

wahlberechtigten Ungarn verschickt<br />

<strong>wird</strong>, <strong>das</strong> Volk „Mitsprache“<br />

bekommen. Rechtsexperten stellen<br />

diese Praxis jedoch in Frage. Sie<br />

verweisen darauf, <strong>das</strong>s für die Auswertung<br />

der Fragebögen bis zur geplanten<br />

Verabschiedung der Verfassung<br />

Ende April nicht genug Zeit<br />

bleibe. Auch werden die zwölf Fragen<br />

inhaltlich kritisiert. Bei einer<br />

Mehrheit der Fragen seien die<br />

Antworten schon jetzt absehbar.<br />

Über den konkreten Inhalt der<br />

neuen Verfassung kann bislang nur<br />

spekuliert werden. Die Parlamentsdebatte<br />

zur Verfassungskonzeption<br />

am Dienstag vorvergangener Woche<br />

brachten jedenfalls wenig neue<br />

Erkenntnisse. Vermutlich auch deshalb,<br />

weil an der Debatte lediglich<br />

15 Abgeordnete teilnahmen.<br />

Neue Rolle der<br />

Stephans-Krone<br />

Die ungarische Verfassungskonzeption<br />

sieht vor, die Heilige Stephanskrone<br />

in die Präambel aufzunehmen,<br />

als „Ausdruck ungarischer<br />

Staatlichkeit“. Diese Betrachtungsweise<br />

ist bisher nur in der so genannten<br />

Lehre der Heiligen Krone<br />

vorgekommen – eine stark revisionistische<br />

Sichtweise, welche die<br />

Krone als eigentlichen Träger der<br />

Staatsmacht sieht. Jedoch hat die<br />

Ungarn bekommt eine neue Verfassung<br />

Stephans-Krone soll in die Präambel<br />

Schon 1031 und jetzt wieder: Die Heilige Stephanskrone als Symbol der Staatlichkeit.<br />

Seit dem Frühjahr 2010 heißt es aus Regierungskreisen, <strong>das</strong>s an den<br />

Wahlurnen eine „Revolution“ vollzogen worden sei. Heute ist in jedem öffentlichen<br />

Gebäude <strong>das</strong> Nationale Bekenntnis zur Zusammenarbeit zu finden,<br />

in dem sich die Regierung zu einer neuen Gesellschaftsordnung bekennt<br />

und dem ungarischen Volk für <strong>das</strong> entgegengebrachte Vertrauen<br />

und die friedliche „Revolution“ dankt. In der Menschheitsgeschichte gingen<br />

Revolutionen fast immer mit Verfassungsänderungen einher. Ein gutes<br />

Beispiel ist Frankreich. Hier wurde jede neue Republik mit einer neuen<br />

Verfassung fundiert. Im April bekommt auch Ungarn ein neues<br />

Grundgesetz.<br />

Lehre nie wissenschaftliche Anerkennung<br />

erlangt, da die Krone als<br />

völkerrechtlich souveränes Subjekt<br />

in der Rechtswissenschaft als nicht<br />

haltbar eingestuft wurde.<br />

Die Heilige Krone ist explizit<br />

nicht in die Reihe der nationalen<br />

Symbole aufgenommen. Durch die<br />

Voranstellung der Heiligen Krone<br />

in die Präambel <strong>wird</strong> ihr eine verfassungsrechtliche<br />

Sonderstellung zuteil.<br />

Laut Opposition sollten in der<br />

Präambel nur die herausragenden<br />

Staatsziele formuliert sein. Diese<br />

Meinung <strong>wird</strong> auch von der Mehrheit<br />

der Rechtsgelehrten in Deutschland<br />

und Ungarn vertreten.<br />

Besonderer<br />

Schutz der Ehe<br />

In Absatz 9 des ersten Kapitels<br />

heißt es, <strong>das</strong>s jeder Anspruch auf<br />

die unveräußerlichen Menschenund<br />

Bürgerrechte hätte. Niemand<br />

dürfe aufgrund von Rasse, Hautfarbe,<br />

Geschlecht et cetera benachteiligt<br />

werden. Die sexuelle Neigung<br />

<strong>wird</strong> unter den oben genannten<br />

Gründen nicht explizit erwähnt,<br />

kann aber durch Auslegung des Textes<br />

durchaus als ebenfalls genannt<br />

betrachtet werden.<br />

Dies erscheint in Absatz 7, wo<br />

der Begriff der Ehe definiert <strong>wird</strong>,<br />

schon in <strong>einem</strong> etwas anderen<br />

Licht. Die Ehe <strong>wird</strong> hier unter besonderen<br />

Schutz gestellt. Wörtlich<br />

heißt es in der Konzeption: „Die<br />

Verfassung (...) stellt die Ehe unter<br />

besonderen Schutz, als die grundlegendste<br />

und natürlichste Einheit<br />

zwischen Mann und Frau(...) und<br />

die daraus hervorgehende Familie“.<br />

In Hinblick auf die Anti-Diskri-<br />

minierungsgrundsätze in Absatz 9<br />

ergibt <strong>das</strong> eine andere Auslegung.<br />

Da die Institution der Familie laut<br />

Konzeption mit Mann und Frau<br />

gleichzusetzen ist, kann davon ausgegangen<br />

werden, <strong>das</strong>s jede andere<br />

Art von Lebensgemeinschaft rechtlich<br />

ins Hintertreffen gerät.<br />

Kein konstruktives<br />

Misstrauensvotum mehr<br />

Im Verfassungskonzept der oppositionellen<br />

Partei LMP beispielsweise<br />

<strong>wird</strong> dieser Sorge Ausdruck<br />

verliehen. Durch die vom Ausschuss<br />

gewählte Formulierung <strong>wird</strong> eine<br />

rechtliche Benachteiligung von Alleinerziehern<br />

oder gleichgeschlechtlichen<br />

Partnerschaften ermöglicht.<br />

Die Sozialisten (MSZP) nehmen<br />

hierzu nicht Stellung.<br />

Keinen Spielraum lässt hingegen<br />

die Formulierung zum Recht auf<br />

Leben. Im Regierungskonzept heißt<br />

es wörtlich: „Als grundlegendes<br />

Menschenrecht<br />

gebührt dem<br />

Recht auf Leben,<br />

welches mit der<br />

Empfängnis beginnt,<br />

besonderer<br />

Schutz.“ Damit<br />

<strong>wird</strong> der bisherigen<br />

Rechtspraxis<br />

in Bezug auf Abtreibungen<br />

und dem<br />

damit verbundenenSelbstbestimmungsrecht<br />

der<br />

Frau jegliche Grundlage<br />

entzogen. Besonders<br />

schwer<br />

wiegt, <strong>das</strong>s die Konzeption keinerlei<br />

Ausnahmen vorsieht. Letztlich <strong>wird</strong><br />

aber alles vom genauen Wortlaut des<br />

Verfassungstextes und von der späteren<br />

Rechtsprechung des Verfassungsgerichts<br />

abhängen. Allerdings<br />

bietet die jetzige Formulierung absolut<br />

keinen Raum für Interpretationen.<br />

Im Verfassungsentwurf der LMP<br />

heißt es dazu, es sei „komplett unbegründet,<br />

die Abtreibungsdebatte<br />

wieder zu eröffnen.“ Dementspre-<br />

Die Lehre der<br />

Heiligen Krone<br />

findet bis heute in<br />

der Wissenschaft<br />

keine Anerkennung.<br />

Sie gilt als<br />

revisionistisch.<br />

chend sei die bisherige Rechtspraxis<br />

beizubehalten, <strong>das</strong> Recht auf Leben<br />

ab dem Zeitpunkt der Empfängnis<br />

daher nicht akzeptabel. Die MSZP<br />

spricht in ihrem Entwurf vom<br />

Recht auf Leben schon vor der Geburt,<br />

jedoch unter rechtlichen Beschränkungen<br />

und strengen Bedingungen.<br />

Einer der wohl kritischsten Punkte<br />

des Verfassungskonzepts betrifft<br />

<strong>das</strong> konstruktive Misstrauensvotum.<br />

Noch kann <strong>das</strong> ungarische Parlament<br />

dem amtierenden Ministerpräsidenten<br />

<strong>das</strong> Misstrauen aussprechen<br />

und so die Neuwahl eines Ministerpräsidenten<br />

herbeiführen. Allerdings<br />

kann dem amtierenden Regierungschef<br />

nur <strong>das</strong> Vertrauen entzogen<br />

werden, wenn ein Nachfolger<br />

bereits feststeht.<br />

Die neue Verfassung soll laut Konzeption<br />

den Aspekt des konstruktiven<br />

Misstrauensvotums außen vor<br />

lassen. Ein Misstrauensvotum könnte<br />

demnach auch ohne anschließend<br />

neu gewählten Ministerpräsidenten<br />

durchgeführt wer-<br />

den. Außerdem<br />

heißt es dort, sofern<br />

<strong>das</strong> Parlament<br />

dem Ministerpräsidenten<br />

innerhalb<br />

von zwölf Monaten<br />

drei Mal<br />

<strong>das</strong> Vertrauen entzieht,<br />

ist <strong>das</strong> Parlament<br />

aufzulösen.<br />

Weiterhin kann<br />

der Staatspräsident<br />

<strong>das</strong> Parlament auflösen,<br />

sofern nach<br />

erfolgtem Misstrauensvotum binnen<br />

40 Tagen kein neuer Ministerpräsident<br />

gewählt ist. Die Einigung auf<br />

einen Ministerpräsidenten nicht als<br />

zwingenden Teil des Misstrauensvotums<br />

zu verankern, lässt den Schluss<br />

zu, <strong>das</strong>s mit dieser Regelung - aus<br />

welchen Gründen auch immer - der<br />

Weg zu vorgezogenen Neuwahlen bewusst<br />

geebnet werden soll. Denn ist<br />

die regierende Koalition mit ihrem<br />

Ministerpräsidenten unzufrieden und<br />

spricht sie ihm <strong>das</strong> Misstrauen aus,<br />

BZT / Aaron Taylor<br />

ohne sich auf einen Nachfolger zu einigen,<br />

sind Neuwahlen <strong>das</strong> Einzige,<br />

um diese Situation zu lösen.<br />

Schwammige<br />

Vertrauensfrage<br />

Ebenfalls kritisch ist der zweite<br />

Absatz zur Auflösung des Parlaments<br />

zu betrachten. Der Staatspräsident<br />

wäre demnach berechtigt, <strong>das</strong> Parlament<br />

in Fällen von politischen Vertrauenskrisen<br />

aufzulösen. Was sich<br />

im ersten Anlauf wie die Grundlage<br />

analog zur Vertrauensfrage in<br />

Deutschland liest, entpuppt sich<br />

beim zweiten Lesen als absolut unkonkrete<br />

Formulierung ohne Schranken<br />

und klare Richtlinien. Während<br />

in Deutschland an die Vertrauensfrage<br />

enorm hohe verfassungsrechtliche<br />

Ansprüche gestellt werden und sie<br />

nach gängiger Rechtsprechung explizit<br />

nicht aus politischen Gründen<br />

gestellt werden darf, sieht die ungarische<br />

Konzeption keinerlei Beschränkungen<br />

vor. Insbesondere <strong>das</strong><br />

Recht des Staatspräsidenten, <strong>das</strong><br />

Parlament aufzulösen, wirft viele<br />

Fragen auf. Auf wessen Initiative löst<br />

er <strong>das</strong> Parlament auf? Wann ist die<br />

„verfassungsrechtlich-politische Vertrauenskrise“<br />

erreicht, so<strong>das</strong>s eine<br />

Parlamentsauflösung notwendig<br />

<strong>wird</strong>?<br />

Im Verfassungsentwurf der LMP<br />

<strong>wird</strong> die im Regierungskonzept<br />

vorgeschlagene Auflösung des Parlaments<br />

für den Fall, <strong>das</strong>s binnen<br />

zwölf Monaten kein Haushalt verabschiedet<br />

<strong>wird</strong>, unterstützt. Allerdings,<br />

so die LMP, darf der Wirkungskreis<br />

des Staatspräsidenten<br />

nicht in dem Maße erweitert werden,<br />

wie es <strong>das</strong> Regierungskonzept<br />

vorsieht. Dies würde zu einer Verschiebung<br />

in Richtung eines präsidialen<br />

Systems führen und damit<br />

die Kräfteverhältnisse innerhalb des<br />

Staatssystems stark verändern,<br />

meint die LMP. Die MSZP sieht die<br />

Aufgaben des Staatspräsidenten in<br />

der Verfassung von 1989/90 zur<br />

Genüge beschrieben. Es seien daher<br />

keine Änderungen notwendig.<br />

Auch die Frage des konstruktiven<br />

Misstrauensvotums sieht die MSZP<br />

durch die bisherige Verfassung und<br />

insbesondere durch die Deutung<br />

des Verfassungsgerichts als geklärt an.<br />

Erbrecht als Teil der Verfassung<br />

Zu hinterfragen ist schließlich<br />

auch, warum die Verfassungskonzeption<br />

unter dem Recht auf die<br />

Unverletzlichkeit des Eigentums<br />

auch die Pflicht zur Nachlassregelung,<br />

sprich zum Aufsetzen eines<br />

Testaments, anführt. Das Erbrecht<br />

ist in Deutschland – und derzeit<br />

auch noch in Ungarn – Teil des<br />

Zivilrechts und <strong>wird</strong> durch Gesetze<br />

geregelt. In keiner anderen europäischen<br />

Verfassung ist <strong>das</strong> Erbrecht<br />

als Teil des Staatsrechts angesiedelt.<br />

Das Konzept sieht als eines der<br />

Staatsziele an, jedem Bürger zu<br />

Arbeit zu verhelfen. Dieser Punkt<br />

ist aus zwei Gründen kritisch zu betrachten.<br />

Einerseits wäre die Formulierung<br />

eines Staatsziels in der<br />

Präambel besser aufgehoben (siehe<br />

oben). Andererseits ist die Hilfe zu<br />

Arbeit als Recht so schwammig formuliert,<br />

<strong>das</strong>s sich daraus keine<br />

Pflicht des Staates ableiten lässt.<br />

Heute findet man <strong>das</strong> „Recht auf<br />

Arbeit“ nur noch in sozialistischen<br />

Verfassungen in Lateinamerika.<br />

Freilich, die Konzeption ist noch<br />

lange keine Verfassung, nichtsdestoweniger<br />

lassen sich in ihr viele<br />

Punkte erkennen, die, im Falle ihrer<br />

Umsetzung, zumindest kritisch zu<br />

betrachten wären.<br />

ELISABETH KATALIN GRABOW

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