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Zweiter Teil - Fachschaft Jura der Universität Bonn

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<strong>Fachschaft</strong> <strong>Jura</strong><br />

Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät <strong>der</strong><br />

Rheinischen Friedrich – Wilhelms – <strong>Universität</strong> <strong>Bonn</strong><br />

www.fs-jura-bonn.de fs-jura@uni-bonn.de<br />

– -739256; Fax: 0228-264449<br />

Examensleitfaden<br />

von<br />

Ann-Marie Kaulbach<br />

© <strong>Fachschaft</strong> <strong>Jura</strong><br />

<strong>der</strong> Rheinischen Friedrich – Wilhelms – <strong>Universität</strong><br />

<strong>Bonn</strong><br />

Schutzgebühr € 0,50


Inhalt<br />

2<br />

Was dieser Leitfaden für Dich tun kann ........................................................... 5<br />

Erster<strong>Teil</strong>: Vorüberlegungen ............................................................................. 6<br />

A. Der richtige Zeitpunkt ..................................................................................................... 6<br />

B. Repetitorium ..................................................................................................................... 6<br />

I. Private Repetitorien .......................................................................................................... 6<br />

II. Uni-Rep ........................................................................................................................... 7<br />

III. Lerngruppen ................................................................................................................... 7<br />

C. BAFöG ............................................................................................................................... 7<br />

I. BAFöG-Bescheinigungen über die unmittelbare Nähe zur Abschlussprüfung ............... 7<br />

II. BAFöG-<strong>Teil</strong>erlass ........................................................................................................... 8<br />

<strong>Zweiter</strong> <strong>Teil</strong>: Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung ........................ 9<br />

A. Schwerpunktbereiche <strong>der</strong> <strong>Universität</strong> <strong>Bonn</strong> ................................................................. 9<br />

B. Zulassung ........................................................................................................................ 10<br />

I. Zulassungsvoraussetzungen (§ 4 SPO) .......................................................................... 10<br />

II. Antrag auf Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung .............................................. 11<br />

III. Beson<strong>der</strong>heiten für Studienortwechsler ....................................................................... 13<br />

C. Durchführung ................................................................................................................. 13<br />

I. Allgemeine Hinweise zum Ablauf ................................................................................. 13<br />

II. Einsichtnahme und Remonstration ............................................................................... 14<br />

III. Klausuren ..................................................................................................................... 15<br />

1. Allgemeines ........................................................................................................................................... 15<br />

2. Hinweise des Rechtswissenschaftlichen Prüfungsausschusses ............................................................. 15<br />

IV. Ferienhausarbeit .......................................................................................................... 16<br />

V. Moot Court .................................................................................................................... 17<br />

VI. Anrechnung von Prüfungsleistungen (§ 10 SPO) ....................................................... 17<br />

1. Anrechnungsfähige Prüfungsleistungen ................................................................................................ 17<br />

2. Anmeldung für ausländische Prüfungsleistungen ................................................................................. 18<br />

3. Anerkennung von ausländischen Prüfungsleistungen ........................................................................... 19<br />

D. Wechsel des Schwerpunktbereichs ............................................................................... 19<br />

E. Wie<strong>der</strong>holungsversuch ................................................................................................... 20<br />

F. Zeugnis (§ 11 SPO) ......................................................................................................... 20


3<br />

Dritter <strong>Teil</strong>: Die staatliche Pflichtfachprüfung .............................................. 22<br />

A. Zulassung (§ 7 JAG NRW) ............................................................................................ 22<br />

B. Meldung (§ 9 JAG NRW) .............................................................................................. 22<br />

I. Unterlagen ...................................................................................................................... 22<br />

II. Immatrikulation ............................................................................................................. 24<br />

C. Freischuss ........................................................................................................................ 24<br />

I. Gesetzliche Grundlage: § 25 JAG NRW ........................................................................ 24<br />

II. Bedeutung ..................................................................................................................... 25<br />

III. Berechnung <strong>der</strong> Semesterzahl ..................................................................................... 26<br />

1. Nebenfachstudium ................................................................................................................................. 27<br />

2. Auslandssemester, § 25 Abs. 2 Nr. 3 JAG NRW .................................................................................... 27<br />

3. Fremdsprachige rechtswissenschaftliche Ausbildung, § 25 Abs. 2 Nr. 4 JAG ...................................... 29<br />

4. Verfahrenssimulation (Moot Court), § 25 Abs. 2 Nr. 5 JAG ................................................................. 29<br />

5. Krankheit o<strong>der</strong> sonstige zwingende Gründe, § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JAG NRW ................................. 29<br />

6. Schwangerschaft und Geburt eines Kindes, § 25 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 JAG NRW ....................... 29<br />

7. Mitgliedschaft in Gremien <strong>der</strong> Hochschule o<strong>der</strong> Wahrnehmung des Amtes <strong>der</strong> Frauen- und<br />

Gleichstellungsbeauftragen, § 25 Abs. 2 Nr. 6 JAG .................................................................................. 29<br />

8. Behin<strong>der</strong>ung, § 25 Abs. 2 Nr. 2 JAG NRW ............................................................................................ 30<br />

D. Abschichten (§ 12 JAG NRW) ...................................................................................... 30<br />

E. Erkrankung ..................................................................................................................... 31<br />

F. Klausuren (§ 13 JAG NRW) .......................................................................................... 31<br />

I. Hilfsmittel ....................................................................................................................... 31<br />

II. Ablauf ........................................................................................................................... 32<br />

III. unentschuldigtes Fehlen .............................................................................................. 33<br />

1. Rechtsgrundlage .................................................................................................................................... 33<br />

2. Bedeutung .............................................................................................................................................. 33<br />

IV. Ordnungswidriges Verhalten (§ 22 JAG NRW) ......................................................... 34<br />

V. Einsichtnahme (§ 23 JAG NRW) ................................................................................. 35<br />

G. Mündliche Prüfung (§ 15 JAG NRW) ......................................................................... 35<br />

I. Vorbereitung ................................................................................................................... 35<br />

II. Ladung .......................................................................................................................... 36<br />

III. Kleidung ...................................................................................................................... 37<br />

IV. Das Vorgespräch ......................................................................................................... 37<br />

V. Der Kurzvortrag ............................................................................................................ 37<br />

1. Weisungen für den Kurzvortrag ............................................................................................................ 37<br />

2. Tipps für den Kurzvortrag ..................................................................................................................... 38


4<br />

VI. Das Prüfungsgespräch ................................................................................................. 39<br />

VII. Notenverkündung ....................................................................................................... 39<br />

H. Bestehen und Zeugnis .................................................................................................... 40<br />

I. Bestehen (§ 20 JAG NRW) ............................................................................................ 40<br />

II. Zeugnis (§ 29 JAG NRW) ............................................................................................ 40<br />

J. Wie<strong>der</strong>holungsversuch (§ 24 JAG NRW) ..................................................................... 41<br />

K. Notenverbesserungsversuch (§ 26 JAG NRW) ........................................................... 41<br />

Vierter <strong>Teil</strong>: Diplomjurist ................................................................................ 43<br />

Zeitleiste.............................................................................................................. 44<br />

Schlussbemerkung ............................................................................................. 46


Was dieser Leitfaden für Dich tun kann<br />

5<br />

Dieser Leitfaden enthält alle Informationen über die universitäre<br />

Schwerpunktbereichsprüfung und die staatliche Pflichtfachprüfung. Die Ausführungen<br />

beziehen sich auf die Schwerpunktbereichsprüfung an <strong>der</strong> Rheinischen Friedrich-Wilhelms-<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Bonn</strong> nach <strong>der</strong> Studienordnung und <strong>der</strong> Schwerpunktbereichsprüfungsordnung<br />

von 2009 und auf die staatliche Pflichtfachprüfung bei dem Justizprüfungsamt am OLG Köln<br />

nach dem JAG 2003.<br />

Neben den Zulassungsvoraussetzungen wird auch <strong>der</strong> Ablauf des jeweiligen<br />

Prüfungsabschnitts dargestellt. Außerdem werden die Beson<strong>der</strong>heiten des Freischusses und<br />

des Abschichtens erörtert. Schließlich gibt es Tipps zur Vorbereitung auf die verschiedenen<br />

Prüfungsabschnitte.<br />

Damit enthält dieser Leitfaden alle Informationen, die Du benötigst, um den Ablauf Deines<br />

Examens optimal zu organisieren. Das ist wichtiger, als man denkt, denn vielen Kandidaten<br />

entgehen attraktive Optionen aus Unwissenheit. Von <strong>der</strong> studentischen Gerüchteküche bist Du<br />

mit diesem Leitfaden nicht mehr abhängig!<br />

Das Fachwissen musst Du Dir natürlich selbst aneignen. Und es versteht sich von selbst, dass<br />

alle nachstehenden Angaben ohne Gewähr sind – zumal sich Prüfungsordnungen immer<br />

wie<strong>der</strong> än<strong>der</strong>n können. Wenn Du ganz sicher sein willst, dass Du umfassend und zutreffend<br />

informiert bist, liest Du Dir am besten das JAG NRW und die<br />

Schwerpunktbereichsprüfunfsordnung durch. Außerdem findest Du auf den Websites <strong>der</strong><br />

Prüfungsämter viele Merkblätter und Hinweise zu beiden Prüfungsteilen. Obwohl dieser<br />

Leitfaden eine umfassende Darstellung aller erfor<strong>der</strong>lichen Informationen enthält, kann es<br />

hilfreich sein, dort Punkte, die Dir beson<strong>der</strong>s wichtig sind, noch einmal zu überprüfen.<br />

In jedem Fall kann Dir dieses Skript viel Recherche und manche Überraschung ersparen –<br />

damit Du Dich voll und ganz auf Dein Examen konzentrieren kannst!


Erster<strong>Teil</strong>: Vorüberlegungen<br />

A. Der richtige Zeitpunkt<br />

6<br />

Du solltest dir schon möglichst früh über den richtigen Zeitpunkt für die Erste Prüfung klar<br />

werden. Ob man den Freischuss machen will, ob man abschichten will, ob man den<br />

Schwerpunktbereich vor, während o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfachprüfung machen will –<br />

all das sollte man sich rechtzeitig überlegen, damit die jeweiligen Optionen nicht schon<br />

verstrichen sind. Dabei ist natürlich auch zu berücksichtigen, dass es für manche<br />

Veranstaltungen Freisemester gibt, die bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> für den Freischuss<br />

maßgeblichen Studienzeit nicht berücksichtigt werden. Außerdem zählen manche Semester<br />

(zum Beispiel bei Krankheit) per se nicht mit.<br />

Für die Entscheidung ist natürlich maßgeblich, wie viel Vorbereitungszeit du brauchst,<br />

beziehungsweise wie lange du studieren willst. Die Tatsache, dass ein in maximal acht<br />

Semestern durchgeführtes Studium politisch angestrebt wird, bedeutet nicht, dass dies für<br />

jeden Studenten das Richtige ist. Beson<strong>der</strong>s, wenn man aus irgendeinem Grund, etwa wegen<br />

eines Studienortwechsels, Zeit verloren hat, sollte man sich gut überlegen, ob sich diese Zeit<br />

wirklich wie<strong>der</strong> aufholen lässt, o<strong>der</strong> ob man sich nicht lieber ein o<strong>der</strong> zwei Semester mehr<br />

geben will, um danach ein wirklich gutes Examen zu machen.<br />

Dieser Leitfaden enthält alle Infos über die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und die<br />

staatliche Pflichtfachprüfung. Damit kannst Du Dich über alle Optionen informieren. Dies<br />

wird Dir helfen, den richtigen Zeitpunkt – und den richtigen Ablauf – für Dein Examen zu<br />

wählen.<br />

B. Repetitorium<br />

Die Wahl des richtigen Repetitoriums ist nicht einfach. Dabei sollte zunächst nicht vergessen<br />

werden, dass ein Repetitorium keine Voraussetzung für die Zulassung zur staatlichen Prüfung<br />

ist. Ebenso wenig bietet es eine Gewähr dafür, dass man die gewünschte Punktzahl erreicht.<br />

Trotzdem kann ein Repetitorium natürlich bei <strong>der</strong> Vorbereitung auf das Examen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e auf die Klausuren, sehr hilfreich sein.<br />

I. Private Repetitorien<br />

Die privaten Repetitorien sind sehr vielfältig. Bevor man sich für eines entscheidet, sollte man<br />

sich die Materialien angesehen haben, um festzustellen, ob man mit ihnen lernen kann.<br />

Außerdem sollte man wenigstens einmal an dem Standort, an dem man die Kurse besuchen<br />

will, probehören, um einen Eindruck von den Repetitoren zu bekommen. Wenn man mit dem<br />

Repetitor nicht zurechtkommt, hat man unter Umständen viel Geld in den Sand gesetzt.<br />

Schließlich sollte man sich das Gesamtkonzept des Repetitoriums ansehen. Manche wollen<br />

nur beim Wie<strong>der</strong>holen des bereits Erlernten helfen, an<strong>der</strong>e wollen den Kandidaten „<strong>Jura</strong>“<br />

ganz neu beibringen. Welches Konzept das Richtige für Dich ist, musst Du selbst<br />

herausfinden.


7<br />

Die verschiedenen Repetitorien unterscheiden sich auch in <strong>der</strong> Größe <strong>der</strong> Gruppen und in den<br />

Kurszeiten. Wer eine kurze Aufmerksamkeitsspanne hat o<strong>der</strong> sich gehemmt fühlt, vor einer<br />

größeren Gruppe aktiv mitzuarbeiten, sollte dies bei <strong>der</strong> Auswahl berücksichtigen.<br />

Schließlich stellt sich die Frage, ob man einen Jahres- o<strong>der</strong> einen Halbjahreskurs besuchen<br />

möchte. Die überwiegende Mehrheit <strong>der</strong> Kandidaten wählt den Jahreskurs. Einige (wenige)<br />

Repetitorien bieten aber auch Halbjahreskurse an. Das hat den Vorteil, dass <strong>der</strong> Zeitraum<br />

zwischen <strong>der</strong> ersten Kursstunde und den Examensklausuren geringer ist. Ein Halbjahreskurs<br />

erfor<strong>der</strong>t aber natürlich gute Vorkenntnisse und eine sehr konsequente Mitarbeit.<br />

II. Uni-Rep<br />

Auch die Uni bietet ein Repetitorium an. Der größte Vorteil des Uni-Reps ist natürlich <strong>der</strong><br />

Preis: Es ist kostenlos. Im Übrigen gilt für das Uni-Rep dasselbe wie für jedes Repetitorium,<br />

bevor Du Dich dafür entscheidest, solltest Du es Dir einmal angesehen haben, um<br />

festzustellen, ob es das Richtige für Dich ist.<br />

Darüber hinaus bietet die Uni auch einen Klausurenkurs an. Hier kannst Du original<br />

Examensfälle lösen und korrigieren lassen; es gibt immer auch eine Klausurbesprechung, bei<br />

<strong>der</strong> man Fragen stellen kann. Es soll sogar schon vorgekommen sein, dass Klausuren aus dem<br />

Klausurenkurs kurz später in <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfachprüfung gestellt wurden – ob das ein<br />

Vorteil ist, musst Du für Dich selbst entscheiden. Das ist natürlich nur ein Gerücht, für das an<br />

dieser Stelle keine Gewähr gegeben werden kann!<br />

III. Lerngruppen<br />

Eine private Lerngruppe mit Freunden o<strong>der</strong> Bekannten kann ebenfalls eine gute<br />

Examensvorbereitung sein. Neben <strong>der</strong> Tatsache, dass auch die Lerngruppe kostenlos ist, bietet<br />

sie die Möglichkeit einer beson<strong>der</strong>s gründlichen und individuellen Wie<strong>der</strong>holung des<br />

Examensstoffes.<br />

Allerdings müsst Ihr Euch darüber im Klaren sein, woher Ihr aktuelles Lernmaterial<br />

bekommt. Wichtig ist es auch, die Lerngruppe richtig zusammenzustellen. Haben die<br />

Beteiligten ein sehr unterschiedliches juristisches Niveau, kann aus <strong>der</strong> Lerngruppe leicht<br />

Nachhilfe werden, was in <strong>der</strong> Regel nicht gewünscht ist. An<strong>der</strong>erseits ist eine Lerngruppe, die<br />

nur aus „Wackelkandidaten“ besteht, natürlich auch riskant. Vor allem aber ist die private<br />

Lerngruppe nur etwas für hochmotivierte Kandidaten, denn hier gibt es niemanden, <strong>der</strong> Dich<br />

zwingt, Dich gut vorzubereiten, und es wacht auch niemand darüber, dass die Lernrunde nicht<br />

zur Kaffee-Runde wird.<br />

C. BAföG<br />

(QUELLE: Justizprüfungsamt Köln, JPA von A bis Z, Stichwort: BAföG)<br />

I. BAföG-Bescheinigungen über die unmittelbare Nähe zur Abschlussprüfung<br />

Eine BAföG-Bescheinigung über die unmittelbare Nähe zur Abschlussprüfung wird erteilt,<br />

wenn Du Dich zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemeldet hast und zugelassen wurdest.


8<br />

Dabei ist zu beachten, dass auch die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung <strong>Teil</strong> <strong>der</strong> ersten<br />

Prüfung ist.<br />

II. Bafög-Eilerlass<br />

Gemäß § 18b Abs. 2 Satz 1 BAföG wird „Auszubildenden, die die Abschlussprüfung<br />

bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hun<strong>der</strong>t aller<br />

Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalen<strong>der</strong>jahr abgeschlossen<br />

haben, […] auf Antrag <strong>der</strong> für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag<br />

teilweise erlassen“.<br />

Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids gestellt werden, in<br />

dem die Höhe <strong>der</strong> Darlehensschuld und die För<strong>der</strong>ungshöchstdauer festgestellt werden (§ 18b<br />

Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG).<br />

In diese Berechnung werden grundsätzlich alle Prüflinge einbezogen; ausgenommen sind aber<br />

Verbesserer. Aus dieser Vergleichsgruppe werden die besten dreißig Prozent ermittelt. Der<br />

Punktwert des letzten Kandidaten in dieser Gruppe bildet die BAföG-Ecknote.<br />

Der Verbesserungsversuch findet insofern keine Berücksichtigung. Wenn Du also den<br />

Freischuss machst, ist dieses Ergebnis für den <strong>Teil</strong>erlass maßgeblich, auch dann, wenn Du<br />

Deine Note im Verbesserungsversuch noch steigern kannst. Umgekehrt finden auch die<br />

an<strong>der</strong>en Verbesserer in <strong>der</strong> Vergleichsgruppe keine Berücksichtigung.


<strong>Zweiter</strong> <strong>Teil</strong>: Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung<br />

9<br />

Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung gehört ebenso zur Ersten Prüfung wie die<br />

staatliche Pflichtfachprüfung (§ 29 Abs. 1 JAG NRW). Das Ergebnis macht dreißig Prozent<br />

<strong>der</strong> Gesamtnote aus; <strong>der</strong> staatliche <strong>Teil</strong> zählt siebzig Prozent (§ 29 Abs. 2 JAG NRW).<br />

Die Regelungen zur Schwerpunktbereichsprüfung an <strong>der</strong> <strong>Universität</strong> <strong>Bonn</strong> sind in <strong>der</strong><br />

Prüfungsordnung <strong>der</strong> Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät <strong>der</strong> Rheinischen<br />

Friedrich-Wilhelms-<strong>Universität</strong> <strong>Bonn</strong> für den Schwerpunktbereich im Studiengang<br />

Rechtswissenschaft (im folgenden: SPO) nie<strong>der</strong>gelegt. Das Schwerpunktbereichsstudium ist<br />

auf zwei Semester ausgelegt (§ 12 Abs. 2 SPO) und soll nach dem Studienplan (Anhang III<br />

zur Studienordnung) möglichst im sechsten und siebten Semester absolviert werden. Dies ist<br />

aber keineswegs zwingend; we<strong>der</strong> gibt es eine festgeschriebene zeitliche Obergrenze für die<br />

Durchführung des Schwerpunktbereichsstudiums noch ist man grundsätzlich gehin<strong>der</strong>t, schon<br />

vor dem sechsten Semester damit zu beginnen.<br />

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die neue SPO, die ab dem<br />

Sommersemester 2009 gilt. Diese Ordnung gilt für (§ 18 SPO):<br />

� Studierende, die ihr Studium im Sommersemester 2009 o<strong>der</strong> später aufnehmen<br />

� Studierende, die das Schwerpunktbereichsstudium vor dem Sommersemester 2009<br />

aufgenommen und bis zum Sommersemester 2009 noch nicht alle <strong>Teil</strong>prüfungen<br />

abgelegt haben, sofern sie beim Prüfungsamt bis zum 29. Mai 2009 einen Antrag auf<br />

Wechsel in die neue Schwerpunktbereichsprüfungsordnung gestellt haben<br />

� Studierende, die ihr Studium vor dem Sommersemester 2009 aufgenommen, aber das<br />

Schwerpunktstudium noch nicht begonnen haben (zu den Zulassungsvoraussetzungen<br />

für diese Gruppe siehe unten)<br />

A. Schwerpunktbereiche <strong>der</strong> <strong>Universität</strong> <strong>Bonn</strong><br />

Die <strong>Universität</strong> <strong>Bonn</strong> bietet <strong>der</strong>zeit die folgenden Schwerpunktbereiche an (§ 5 SPO):<br />

1. Zivilrechtspflege, Anwaltsberuf und Notariat<br />

2. Unternehmen, Kapitalmarkt und Steuern<br />

3. Wirtschaft und Wettbewerb<br />

4. Arbeit und soziale Sicherung<br />

5. Rechtsvergleichung, europäische und internationale Rechtsvereinheitlichung,<br />

Internationales Privatrecht, grenzüberschreiten<strong>der</strong> Handelsverkehr<br />

6. Staat und Verfassung im Prozess <strong>der</strong> Internationalisierung<br />

7. Deutsches und europäisches Umwelt- und Planungsrecht, öffentliches<br />

Wirtschaftsrecht und Infrastrukturrecht<br />

8. Internationales und europäisches Recht <strong>der</strong> Wirtschaftsbeziehungen<br />

9. Kriminalwissenschaften<br />

Die Inhalte <strong>der</strong> einzelnen Schwerpunktbereiche können durch Beschluss des Fachbereichs<br />

erweitert o<strong>der</strong> verän<strong>der</strong>t werden. Deshalb solltest Du Dich rechtzeitig über die aktuellen


10<br />

Inhalte des Schwerpunktbereiches, <strong>der</strong> Dich interessiert, informieren. Informationen findest<br />

du im Internet o<strong>der</strong> Du fragst den jeweiligen Koordinator des Schwerpunktbereiches.<br />

Die Koordinatoren <strong>der</strong> Schwerpunktbereiche sind <strong>der</strong>zeit:<br />

1. Prof. Schilken<br />

2. Prof. Hüttemann<br />

3. Prof. Zimmer<br />

4. Prof. Waltermann<br />

5. Prof. Köndgen<br />

6. Prof. Hillgruber<br />

7. Prof. Durner<br />

8. Prof. Herdegen<br />

9. Prof. Kindhäuser<br />

In dem gewählten Schwerpunkbereich muss man eine Studienleistung von insgesamt 16<br />

Semesterwochenstunden erbringen (§ 11 SPO). 14 Semesterwochenstunden entfallen dabei<br />

auf Vorlesungen aus dem jeweiligen Schwerpunktbereich, die übrigen zwei<br />

Semesterwochenstunden auf ein <strong>der</strong> Spezialisierung entsprechendes Seminar o<strong>der</strong> eine<br />

spezialisierte Übung aus dem gewählten Schwerpunktbereich (§ 6 SPO).<br />

Aus dem Fächerkatalog des jeweiligen Schwerpunktbereichs kannst Du Deine Fächer frei<br />

auswählen. Allerdings werden nicht in jedem Semester alle Veranstaltungen angeboten.<br />

Deshalb ist die Wahlmöglichkeit faktisch auf das vorhandene Angebot beschränkt. Das<br />

Angebot wird in <strong>der</strong> Regel so ausgerichtet, dass man den Schwerpunktbereich in zwei<br />

aufeinan<strong>der</strong> folgenden Semestern abschließen kann. Dies musst Du unbedingt<br />

berücksichtigen, wenn Du Dein Schwerpunktbereichsstudium unterbrichst, zum Beispiel<br />

durch ein Auslandssemester (Anhang III zur Studienordnung, Vorbemerkung).<br />

Es gibt keine zeitliche Begrenzung für die Schwerpunktbereichsprüfung.<br />

Es gibt insbeson<strong>der</strong>e keine Regelung, nach <strong>der</strong> alle <strong>Teil</strong>prüfungen <strong>der</strong> universitären<br />

Schwerpunktbereichsprüfung innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach <strong>der</strong> Zulassung<br />

erbracht werden müssten. Du kannst Dir also für das Schwerpunktbereichsstudium soviel Zeit<br />

nehmen, wie Du willst beziehungsweise brauchst; es kann sogar länger sein als das<br />

Hauptstudium. Auch das <strong>Jura</strong>studium insgesamt unterliegt keiner zeitlichen Begrenzung, so<br />

dass es auch kein indirektes Zeitlimit für den Schwerpunktbereich gibt.<br />

B. Zulassung<br />

I. Zulassungsvoraussetzungen (§ 4 SPO)<br />

Die Zulassungsvoraussetzungen sind (§ 4 SPO):<br />

� Immatrikulation im Studiengang Rechtswissenschaft (Erste Prüfung) an <strong>der</strong><br />

Rheinischen Friedrich-Wilhelms-<strong>Universität</strong> <strong>Bonn</strong> zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Antragstellung,<br />

� Bestehen <strong>der</strong> Zwischenprüfung o<strong>der</strong> Erbringung einer gleichwertigen Leistung,<br />

� Erbringen einer Klausur in je<strong>der</strong> Fortgeschrittenen-Übung (Zivilrechts, Strafrecht,<br />

Öffentliches Recht), sowie Anfertigung einer Hausarbeit aus dem Hauptfach, aus dem


11<br />

in <strong>der</strong> Zwischenprüfung keine Hausarbeit geschrieben wurde. Sowohl die Klausuren<br />

als auch die Hausarbeit müssen mindestens mit „ausreichend“ bewertet sein.<br />

Das heißt, man muss in Grund- und Hauptstudium insgesamt drei Hausarbeiten – in jedem<br />

Hauptfach eine – angefertigt haben.<br />

Wenn Du Dein Studium vor dem Sommersemester 2009 aufgenommen hast, gelten für<br />

dich die Zulassungsvoraussetzungen <strong>der</strong> alten Studienordnung.<br />

Das heißt, Du musst in je<strong>der</strong> Fortgeschrittenen-Übung eine Klausur bestanden haben und eine<br />

Hausarbeit aus einem Rechtsgebiet Deiner Wahl angefertigt haben.<br />

II. Antrag auf Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung<br />

(QUELLE: Informationen des Rechtswissenschaftlichen Prüfungsausschusses zu<br />

Schwerpunktbereichsstudium und –prüfung an <strong>der</strong> <strong>Universität</strong> <strong>Bonn</strong>: Zulassung; Anmeldung<br />

zu den <strong>Teil</strong>prüfungen)<br />

Der Antrag auf Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung wird gleichzeitig mit <strong>der</strong><br />

Anmeldung für die erste o<strong>der</strong> die ersten Schwerpunktbereichsklausuren gestellt. Hierzu muss<br />

das entsprechende Formular des Rechtswissenschaftlichen Prüfungsausschusses<br />

heruntergeladen und ausgefüllt und unterschrieben werden; die Anmeldung erfolgt also in<br />

Papierform. Das Formular muss entwe<strong>der</strong> in die Urne im Juridicum (vor dem Dekanat)<br />

eingeworfen o<strong>der</strong> per Post an das Prüfungsamt geschickt werden.<br />

Im Übrigen, das heißt, wenn Du bereits zur Schwerpunktbereichsprüfung zugelassen bist,<br />

erfolgt die Anmeldung für die Klausuren elektronisch auf www.basis.uni-bonn.de.<br />

Die elektronische Meldung zu den <strong>Teil</strong>prüfungen ist nur mit einer gültigen Uni-<br />

Benutzerkennung möglich. Deshalb solltest Du rechtzeitig eine Uni-Benutzerkennung<br />

beantragen!<br />

Die Anmeldefrist endet in <strong>der</strong> Regel für das Wintersemester am letzten Werktag des<br />

Novembers, für das Sommersemester am letzten Werktag des Mai.<br />

Wenn Du die Schwerpunktbereichsprüfung mit einem Seminar beginnen willst, kannst Du<br />

noch bis zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Seminaranmeldung die Zulassung zur<br />

Schwerpunktbereichsprüfung beantragen. Für das Seminar selbst musst Du Dich beim<br />

Veranstalter des Seminars anmelden. Nach Zuteilung des Themas für die Seminararbeit ist ein<br />

Rücktritt nicht mehr möglich. Deshalb kann man sich zwar bei mehreren Seminaren<br />

anmelden, um sicherzustellen, dass man einen Seminarplatz erhält.<br />

Man darf aber auf keinen Fall zwei Themen von verschiedenen Veranstaltern<br />

entgegennehmen!<br />

Die Meldung zu einer Hausarbeit im Rahmen einer spezialisierten Übung o<strong>der</strong> im Anschluss<br />

an eine Vorlesung muss vor Ausgabe <strong>der</strong> Ferienhausarbeit vorliegen. Die Meldung erfolgt<br />

schriftlich beim Veranstalter <strong>der</strong> Übung, <strong>der</strong> die Meldung an den Prüfungsausschuss<br />

weiterleitet.<br />

ACHTUNG: Jede <strong>Teil</strong>prüfung setzt eine vorherige Zulassung und Anmeldung voraus!


12<br />

Dem Antrag auf Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung muss beigefügt werden (§ 4<br />

SPO):<br />

� Ein Nachweis über das Vorliegen <strong>der</strong> Zulassungsvoraussetzungen (siehe dazu unten),<br />

� Ein Nachweis darüber, ob und ggf. welche <strong>Teil</strong>prüfungen <strong>der</strong><br />

Schwerpunktbereichsprüfung o<strong>der</strong> vergleichbare Studien- und Prüfungsleistungen<br />

bereits an einer an<strong>der</strong>en <strong>Universität</strong> abgelegt wurden (siehe dazu unten) und dass ein<br />

Prüfungsanspruch noch besteht,<br />

� Die Erklärung, dass die Schwerpunktbereichsprüfung im Studiengang<br />

Rechtswissenschaft, die Erste Prüfung und die Erste Juristische Staatsprüfung nicht<br />

bereits endgültig nicht bestanden wurden.<br />

Wer die Zwischenprüfung an <strong>der</strong> <strong>Universität</strong> <strong>Bonn</strong> absolviert hat, muss hierüber keinen<br />

Nachweis beifügen. Ein geson<strong>der</strong>ter Nachweis ist ferner dann entbehrlich, wenn man das<br />

Grundstudium nach <strong>der</strong> alten Studienordnung absolviert hat (also durch Bestehen <strong>der</strong> drei<br />

Propädeutischen Übungen). Erfor<strong>der</strong>lich ist dann allerdings eine so genannte<br />

„Äquivalenzbescheinigung“. Diese kann gleichzeitig mit <strong>der</strong> Zulassung zur<br />

Schwerpunktbereichsprüfung beantragt werden. Als Nachweis über das Bestehen des<br />

Grundstudiums nach <strong>der</strong> alten Studienordnung reicht also bereits <strong>der</strong> Antrag auf Ausstellung<br />

einer Äquivalenzbescheinigung aus; diese Bescheinigung muss dann nicht noch mal beim<br />

Prüfungsamt eingereicht werden. (QUELLE: Informationen des Rechtswissenschaftlichen<br />

Prüfungsausschusses zu Schwerpunktbereichsstudium und –prüfung an <strong>der</strong> <strong>Universität</strong> <strong>Bonn</strong>:<br />

Zulassung)<br />

Wenn man die erfor<strong>der</strong>lichen Leistungsnachweise aus den Fortgeschrittenen-Übungen noch<br />

nicht erbringen kann, kann man sich trotzdem schon für den Schwerpunktbereich anmelden<br />

und auch schon Schwerpunktbereichsklausuren o<strong>der</strong> die Seminararbeit schreiben. Die<br />

Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung erfolgt dann unter Vorbehalt (§ 4 Abs. 3 SPO).<br />

Man kann also das Schwerpunktbereichsstudium direkt nach <strong>der</strong> Zwischenprüfung parallel zu<br />

den Fortgeschrittenen-Übungen beginnen. Ob dies allerdings didaktisch ratsam ist, musst Du<br />

für Dich selbst entscheiden. Die entsprechenden Leistungsnachweise müssen dann –<br />

gesammelt, das heißt alle gleichzeitig – nachgereicht werden, damit das<br />

Schwerpunktbereichszeugnis ausgestellt werden kann.<br />

Wer die Schwerpunktbereichsprüfung, die Erste Prüfung o<strong>der</strong> die Erste Juristische<br />

Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat, kann nicht mehr zur<br />

Schwerpunktbereichsprüfung zugelassen werden (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 SPO).<br />

Wie bei <strong>der</strong> Zwischenprüfung werden auch nach <strong>der</strong> Anmeldung zu den <strong>Teil</strong>prüfungen <strong>der</strong><br />

Schwerpunktbereichsprüfung Listen am schwarzen Brett (Glaskasten) im Juridicum<br />

ausgehängt. Auf diesen Listen steht neben Deiner Matrikelnummer, zu welchen Klausuren Du<br />

Dich angemeldet hast.<br />

Diese Listen musst Du kontrollieren und eventuelle Fehler innerhalb <strong>der</strong> angegebenen<br />

Frist beim Prüfungsamt melden; an<strong>der</strong>nfalls gelten sie als genehmigt!<br />

Diese Kontrolle dient allerdings nur dazu, technische Fehler bei <strong>der</strong> Anmeldung o<strong>der</strong> Fehler<br />

des Prüfungsamtes auszuschließen. Die Rücknahme einer Klausuranmeldung ist jetzt nicht<br />

mehr möglich.<br />

Anmeldungen zu Klausuren kannst Du nur bis zum Ende <strong>der</strong> Meldefrist zurücknehmen,<br />

nicht auch noch bis zum Ablauf <strong>der</strong> Kontrollfrist für die Listen!


III. Beson<strong>der</strong>heiten für Studienortwechsler<br />

13<br />

(QUELLE: Informationen des Rechtswissenschaftlichen Prüfungsausschusses zu<br />

Schwerpunktbereichsstudium und –prüfung an <strong>der</strong> <strong>Universität</strong> <strong>Bonn</strong>: Informationen für<br />

Studienortwechsler)<br />

„Studienortwechsler müssen dem Zulassungsantrag eine Bescheinigung <strong>der</strong> Heimatfakultät beifügen,<br />

dass die Schwerpunktbereichsprüfung o<strong>der</strong> eine vergleichbare Studien- o<strong>der</strong> Prüfungsleistung im<br />

Studiengang Rechtswissenschaft dort nicht bereits endgültig nicht bestanden wurde (sog.<br />

Unbedenklichkeitsbescheinigung). Zum Nachweis <strong>der</strong> bestandenen Zwischenprüfung ist zudem ein<br />

Zwischenprüfungszeugnis <strong>der</strong> vorherigen Fakultät in beglaubigter Kopie beizulegen.<br />

Zugleich erfolgt mit <strong>der</strong> Zulassung von Amts wegen die Anerkennung von an <strong>der</strong> vormaligen Fakultät<br />

erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen, die den Prüfungsleistungen <strong>der</strong> <strong>Bonn</strong>er<br />

Schwerpunktbereichsprüfung entsprechen. Hierzu sind spätestens bei <strong>der</strong> ersten Prüfungsanmeldung<br />

am hiesigen Fachbereich Angaben zu dem bisherigen Studienverlauf (Angabe aller bestandenen und<br />

nicht bestandenen Prüfungsleistungen) an <strong>der</strong> vormaligen <strong>Universität</strong> zu machen. Ein entsprechendes<br />

Formular hierzu findest Du auf <strong>der</strong> Homepage des Prüfungsamtes.<br />

Es sind folgende Unterlagen einzureichen:<br />

� beglaubigte Kopien <strong>der</strong> Leistungsnachweise (es müssen alle bestandenen und nicht<br />

bestandenen Prüfungsleistungen aufgeführt sein),<br />

� Immatrikulationsnachweise <strong>der</strong> Heimatuniversität für die jeweiligen Semester, in denen<br />

Prüfungen abgelegt wurden<br />

� eine Bescheinigung <strong>der</strong> Heimatfakultät, dass dort noch ein Prüfungsanspruch besteht (sog.<br />

Unbedenklichkeitsbescheinigung) sowie ggf. die die jeweils anwendbare Studien- und<br />

Prüfungsordnung <strong>der</strong> Heimatfakultät<br />

� Vorlesungsglie<strong>der</strong>ungen bzw. Kursbeschreibungen <strong>der</strong> belegten Veranstaltungen.“<br />

C. Durchführung<br />

I. Allgemeine Hinweise zum Ablauf<br />

Von ihrem Ablauf her ist die Schwerpunktbereichsprüfung vergleichbar mit <strong>der</strong><br />

Zwischenprüfung. Über mehrere Semester hinweg belegt man bestimmte Vorlesungen und<br />

schreibt am Ende des Semesters die entsprechenden Abschlussklausuren. Dazu kommt eine<br />

Ferienhausarbeit, die entwe<strong>der</strong> in einem Seminar o<strong>der</strong>- sofern eine angeboten wird – in einer<br />

Übung erbracht werden kann.<br />

Die Schwerpunktbereichsprüfung ist bestanden (§ 11 SPO), wenn Du<br />

� in dem gewählten Schwerpunktbereich mindestens 16 Semesterwochenstunden, davon<br />

mindestens 8 Semesterwochenstunden an <strong>der</strong> <strong>Universität</strong> <strong>Bonn</strong>, studiert hast,<br />

� an allen erfor<strong>der</strong>lichen o<strong>der</strong> als gleichwertig anerkannten <strong>Teil</strong>prüfungen (7<br />

Abschlussklausuren und eine Hausarbeit) teilgenommen hast und<br />

� in den Abschlussklausuren einen Durchschnitt von mindestens 4,0 Punkten, sowie in<br />

<strong>der</strong> Hausarbeit mindestens 4 Punkte erreicht hast.


14<br />

In <strong>der</strong> Regel sind die Schwerpunktbereichsveranstaltungen zweistündig und man schreibt<br />

sieben Klausuren, jeweils eine pro Veranstaltung.<br />

Das heißt, dass Du in den Klausuren einen Notendurchschnitt von mindestens 4 Punkten<br />

erreichen musst, also insgesamt 28 Punkte aus sieben Klausuren.<br />

Es gibt keine Mindestanzahl an Klausuren mehr, die bestanden werden müssen. Das heißt,<br />

wenn man drei Klausuren mit jeweils zehn Punkten bestanden hat, darf man durch alle<br />

an<strong>der</strong>en durchfallen. Für die Gesamtnote <strong>der</strong> universitären Schwerpunktbereichsprüfung<br />

zählen die Klausuren zusammen siebzig Prozent (also jede <strong>der</strong> fünf besten Klausuren vierzehn<br />

Prozent), die Ferienhausarbeit dreißig Prozent (vgl. § 11 Abs. 2 SPO).<br />

Die Hausarbeit muss in jedem Fall bestanden werden, egal, wie viele Punkte in den<br />

Klausuren erreicht werden.<br />

Wenn man durch die Schwerpunktbereichsprüfung durchgefallen ist, darf man sie einmal<br />

wie<strong>der</strong>holen; fällt man wie<strong>der</strong> durch, ist die Juristenkarriere damit beendet, denn eine erneute<br />

Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung ist ausgeschlossen (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 SPO).<br />

Nähere Informationen zum Wie<strong>der</strong>holungsversuch <strong>der</strong> universitären<br />

Schwerpunktbereichsprüfung findest Du unten.<br />

II. Einsichtnahme und Remonstration<br />

(QUELLE: Informationen des Rechtswissenschaftlichen Prüfungsausschusses zu<br />

Schwerpunktbereichsstudium und –prüfung an <strong>der</strong> <strong>Universität</strong> <strong>Bonn</strong>: Bekanntgabe <strong>der</strong><br />

Prüfungsergebnisse; Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten beim Aufgabensteller)<br />

1. Bekanntgabe <strong>der</strong> Prüfungsergebnisse (vgl. § 9 SPO)<br />

„Nach Korrektur <strong>der</strong> Prüfungsarbeiten gibt <strong>der</strong> Rechtswissenschaftliche Prüfungsausschuss die<br />

Ergebnisse an einem einheitlichen offiziellen Termin (üblicherweise erster Tag <strong>der</strong> Vorlesungszeit) per<br />

Aushang am schwarzen Brett (Glaskasten) und im Internet –verschlüsselt nach Matrikelnummern –<br />

bekannt. Eventuell vorherige Veröffentlichungen im Rahmen des universitätsweiten Online-Portals<br />

https://basis.uni-bonn.de sind nicht verbindlich und stellen keine Bekanntgabe i.S.d. Prüfungsordnung<br />

des hiesigen Fachbereichs dar.<br />

Möglicherweise bereits vor dem offiziellen Bekanntgabetermin sichtbare Noten sind nicht<br />

rechtsverbindlich und können noch geän<strong>der</strong>t werden.<br />

Innerhalb von zwei Wochen nach <strong>der</strong> offiziellen Bekanntgabe des jeweiligen <strong>Teil</strong>prüfungsergebnisses<br />

kannst Du beim Lehrstuhl des jeweiligen Aufgabenstellers Einsicht in die bewerteten<br />

Prüfungsarbeiten nehmen. Die genauen Einsichtnahmezeiten richten sich nach den Lehrstühlen und<br />

werden per Aushang bekannt gemacht. Die etwaige sukzessive Einsichtmöglichkeit in die Noten<br />

entsteht durch verwaltungsinterne Abläufe und ist vom Prüfungsausschuss nicht zu beeinflussen. Ein<br />

Anspruch auf vorherige Bekanntgabe <strong>der</strong> noch nicht verbuchten Noten besteht aus diesem Grund nicht.<br />

Zudem ist eine vorherige Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten bzw. eine Remonstration an den<br />

Lehrstühlen nicht möglich.“<br />

2. Remonstration


15<br />

Gegen jede Bewertung kann man innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des<br />

Ergebnisses beim Aufgabensteller schriftlich remonstrieren (vgl. § 9 Abs. 5 SPO). Die Frist<br />

beginnt grundsätzlich mit dem Aushang <strong>der</strong> Ergebnisse im Juridicum. Für Studierende, die<br />

sich im Ausland befinden, beginnt die Remonstrationsfrist am Tag <strong>der</strong> Veröffentlichung <strong>der</strong><br />

Ergebnisse im Internet.<br />

„Bei Zusendung per Post gilt <strong>der</strong> Poststempel des letzten Tages <strong>der</strong> Remonstrationsfrist. Die<br />

Remonstrationsfrist verlängert sich bei einem Postlauf innerhalb Europas um eine Woche, bei einer<br />

Versendung nach Übersee um 2 Wochen.“<br />

III. Klausuren<br />

1. Allgemeines<br />

Nach <strong>der</strong> seit dem Sommersemester 2009 geltenden Schwerpunktbereichsordnung <strong>der</strong><br />

<strong>Universität</strong> <strong>Bonn</strong> muss man für den Schwerpunktbereich sieben Abschlussklausuren<br />

schreiben, von denen die fünf besten gewertet werden (§ 11 Abs. 2 SPO). Alle<br />

Klausurergebnisse erscheinen auf dem Schwerpunktbereichszeugnis (§ 11 Abs. 1 SPO) (aber<br />

nicht auf dem Examenszeugnis, dort stehen nur die Ergebnisse <strong>der</strong> universitären sowie <strong>der</strong><br />

staatlichen Prüfung als Ganzes). Die Klausuren machen insgesamt siebzig Prozent <strong>der</strong><br />

Schwerpunktbereichsnote aus. Das bedeutet, dass jede <strong>der</strong> fünf gewerteten Klausuren<br />

vierzehn Prozent <strong>der</strong> Schwerpunktbereichsnote zählt.<br />

Die Bearbeitungszeit für die Klausuren beträgt 120 Minuten. Für Behin<strong>der</strong>te kann die<br />

Bearbeitungszeit auf Antrag um in <strong>der</strong> Regel bis zu fünfzig Prozent verlängert werden. Der<br />

Antrag ist beim Prüfungsamt zu stellen und muss begründet werden (§ 6 Abs. 3 SPO).<br />

Häufig werden Fragenklausuren gestellt.<br />

Weil die Klausuren so kurz sind, glauben manche Studenten, sie lägen auf dem Niveau<br />

<strong>der</strong> Zwischenprüfung – das ist ein Fehler!<br />

In den Schwerpunktbereichsklausuren wird oft fundiertes Wissen aus dem fraglichen<br />

Themenbereich verlangt, das in extrem kurzer Zeit abgerufen und dargestellt werden muss. Es<br />

empfiehlt sich daher, sich nicht für zu viele Klausuren in einem Semester anzumelden und<br />

sich – natürlich – gut vorzubereiten.<br />

Darüber, welche Hilfsmittel in <strong>der</strong> Klausur benutzt werden dürfen, entscheidet <strong>der</strong> jeweilige<br />

Professor.<br />

Die benutzten Gesetzestexte müssen aber unkommentiert sein und frei von<br />

Anmerkungen und Markierungen je<strong>der</strong> Art.<br />

2. Hinweise des Rechtswissenschaftlichen Prüfungsausschusses<br />

(QUELLE: Informationen des Rechtswissenschaftlichen Prüfungsausschusses zu<br />

Schwerpunktbereichsstudium und –prüfung an <strong>der</strong> <strong>Universität</strong> <strong>Bonn</strong>: Durchführung <strong>der</strong><br />

Klausuren)<br />

Im übrigen hat <strong>der</strong> Rechtswissenschaftliche Prüfungsausschuss auf seiner Homepage folgende<br />

Hinweise für die Klausuren veröffentlicht:<br />

� „Die verwendeten Gesetzestexte dürfen keinerlei persönliche Anmerkungen,<br />

handschriftliche Notizen o<strong>der</strong> Unterstreichungen enthalten. Die Markierung von Gesetzen in


16<br />

den Gesetzessammlungen durch Aufkleber jeglicher Art o<strong>der</strong> selbstklebende Zettel ist nicht<br />

gestattet. Verstöße werden als Täuschungsversuche im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 SPBO<br />

gewertet. Es liegt in <strong>der</strong> Verantwortung des Prüflings, entsprechende Gesetzestexte<br />

mitzubringen. Seitens <strong>der</strong> <strong>Universität</strong> werden eventuell fehlende Gesetzestexte nicht zur<br />

Verfügung gestellt.<br />

� Bitte erscheinen Sie wegen <strong>der</strong> Einlasskontrollen zu sämtlichen Klausurterminen ca. 15<br />

Minuten vor Prüfungsbeginn.<br />

� Bringen Sie bitte einen amtlichen Lichtbildausweis sowie Ihren Studentenausweis zum<br />

Prüfungstermin mit.<br />

� Im Falle einer Erkrankung am Prüfungstag reichen Sie bitte unverzüglich (bis spätestens 3<br />

Werktage nach dem Prüfungstermin) ein ärztliches Originalattest mit Befundtatsachen<br />

(Diagnose) und einem Anschreiben (unter Angabe <strong>der</strong> Matrikelnummer und <strong>der</strong><br />

Prüfungsleistungen) bei <strong>der</strong> Geschäftsstelle des Rechtswissenschaftlichen<br />

Prüfungsausschusses ein (Briefkasten gegenüber dem Dekanat o<strong>der</strong> Postweg). Es kann ein<br />

amtsärztliches Attest verlangt werden.<br />

� Wegen etwaiger kurzfristiger Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Raumbelegung beachten Sie bitte die Aushänge<br />

im Juridicum sowie die Homepage des Rechtswissenschaftlichen Prüfungsausschusses.<br />

Es können theoretisch auch sog. Verbundklausuren angeboten werden, die den Stoff aus vier bzw.<br />

sechs SWS aus dem gewählten Schwerpunktbereich umfassen und entsprechend zwei o<strong>der</strong> drei<br />

Abschlussklausuren ersetzen. Die Bearbeitungszeit für Verbundklausuren beträgt entsprechend 240<br />

Minuten (4 SWS). Verbundklausuren werden auf dem Anmeldeformular als solche gekennzeichnet.<br />

Verbunden werden können Abschlussklausuren aus Veranstaltungen desselben Semesters o<strong>der</strong> zweier<br />

aufeinan<strong>der</strong> folgen<strong>der</strong> Semester.<br />

Beispiel 1: Der Stoff <strong>der</strong> Veranstaltungen im SPB 1 „Außergerichtliche Streitbeilegung“ und<br />

„Schiedsgerichtsbarkeit“ wird am Ende des Sommersemesters in einer Abschlussklausur mit <strong>der</strong><br />

Bearbeitungszeit von 240 Minuten abgeprüft.<br />

Beispiel 2: Der Stoff <strong>der</strong> Veranstaltung in SPB 8 im Wintersemester „Einführung ins internationale<br />

Wirtschaftsrecht“ wird gemeinsam mit dem Stoff <strong>der</strong> Veranstaltung „Internationales Wirtschaftsrecht II“<br />

am Ende des Sommersemesters in einer Abschlussklausur mit <strong>der</strong> Bearbeitungszeit von 240 Minuten<br />

abgeprüft.<br />

Verbundklausuren werden in <strong>der</strong> Zukunft eher eine Ausnahme in <strong>der</strong> Praxis des Fachbereichs<br />

darstellen.“<br />

IV. Ferienhausarbeit<br />

Die Ferienhausarbeit kann wahlweise in einem Seminar o<strong>der</strong> in einer Übung o<strong>der</strong> im<br />

Anschluss an eine Vorlesung erbracht werden (§ 6 Abs. 1 SPO). Da aber meistens nur<br />

Seminare angeboten werden, ist diese Wahlmöglichkeit in <strong>der</strong> Regel bloß theoretisch.<br />

Für das Seminar muss man eine Seminararbeit anfertigen und einen Vortrag mit Diskussion<br />

darüber halten. Die Diskussion ist durch § 6 Abs. 1 b) SPO vorgeschrieben, allerdings hält<br />

sich nicht je<strong>der</strong> Professor daran, so dass man manchmal um die Diskussion „herumkommt“.<br />

Viele Professoren lassen darüber hinaus die mündliche Beteiligung in den Diskussionen in die<br />

Note mit einfließen.<br />

Für die Anfertigung <strong>der</strong> Seminararbeit hat man sechs Wochen Zeit (§ 6 Abs. 3 SPO). Da je<strong>der</strong><br />

die gleichen Chancen haben soll, kann man sich sein Thema nicht aussuchen. Die Themen<br />

werden zugeteilt, so dass man sein Thema erst sechs Wochen vor dem Abgabetermin erfährt.


17<br />

Tauschen ist natürlich nicht möglich! Manche Professoren geben bei <strong>der</strong> Themenstellung ein<br />

paar Hinweise, was sie sich unter dem Thema vorstellen, das ist aber nicht zwingend. Denn<br />

die Professoren dürfen keinerlei Hilfestellung geben.<br />

Welche Anfor<strong>der</strong>ungen an den Vortrag gestellt werden, liegt in <strong>der</strong> Hand des Professors.<br />

Manche lassen nur zehn bis fünfzehn Minuten sprechen, an<strong>der</strong>e fünfundvierzig Minuten.<br />

V. Moot Court<br />

(QUELLE: Hinweise des Rechtswissenschaftlichen Prüfungsausschusses zur<br />

Schwerpunktbereichsprüfung)<br />

Wenn Du an einem Moot Court teilnimmst, kannst Du in diesem Rahmen eine häusliche<br />

Arbeit auf die häusliche Arbeit im Rahmen <strong>der</strong> Schwerpunktbereichsprüfung anrechnen<br />

lassen. Es musst sich aber um eine themenverwandte häusliche Arbeit handeln, die neben <strong>der</strong><br />

regulär in dem Moot Court zu erbringenden Leistung erstellt wird.<br />

ACHTUNG: Wenn Du eine Arbeit im Rahmen eines Moot Courts auf die häusliche<br />

Arbeit im Rahmen <strong>der</strong> Schwerpunktbereichsprüfung anrechnen lässt, kannst Du den<br />

Nachweis des Moot Courts nicht mehr für die Nichtberücksichtigung eines Semesters<br />

bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Freiversuchsfrist verwenden, vgl. § 25 Abs. 4 JAG!<br />

Studienortwechsler müssen beachten, dass die Anerkennung eines Moot Courts nicht pauschal<br />

erfolgt, son<strong>der</strong>n nur nach einer Überprüfung durch den rechtswissenschaftlichen<br />

Prüfungsausschuss. Die bloße <strong>Teil</strong>nahme an einem Moot Court genügt nicht, um die<br />

Seminararbeit im Rahmen <strong>der</strong> Schwerpunktbereichsprüfung zu ersetzen. Dies gilt auch für die<br />

Anerkennung eines im Ausland erbrachten Moot Courts.<br />

VI. Anrechnung von Prüfungsleistungen (§ 10 SPO)<br />

Bestimmte Prüfungsleistungen, die nicht an <strong>der</strong> <strong>Universität</strong> <strong>Bonn</strong> erbracht wurden, können<br />

auf den Schwerpunktbereich angerechnet werden.<br />

Insgesamt ist nach <strong>der</strong> Schwerpunktbereichsprüfungsordnung eine Anerkennung von<br />

bis zu vier Prüfungsleistungen möglich (vgl. § 11 Abs. 1 a) SPO).<br />

1. Anrechnungsfähige Prüfungsleistungen<br />

Anrechnungsfähig sind (§ 10 SPO):<br />

� <strong>Teil</strong>prüfungen, die in demselben Studiengang an einer an<strong>der</strong>en inländischen<br />

Hochschule erbracht wurden,<br />

� Prüfungsleistungen, die in an<strong>der</strong>en Studiengängen erbracht wurden, soweit sie<br />

gleichwertig sind,<br />

� Sonstige Kenntnisse und Qualifikationen, soweit sie gleichwertig sind,<br />

� Prüfungsleistungen aus dem gewählten Schwerpunktbereich, die an einer<br />

ausländischen Hochschule erbracht wurden, soweit sie gleichwertig sind.<br />

ACHTUNG: Auch nicht bestandene anrechnungsfähige <strong>Teil</strong>prüfungen an einer an<strong>der</strong>en<br />

inländischen Hochschule werden – als nicht bestanden – angerechnet!


18<br />

Ob eine Prüfungsleistung gleichwertig ist, entscheidet das Prüfungsamt. Hierzu kann es die<br />

Vorlage <strong>der</strong> abgelegten Leistungskontrollen und <strong>der</strong> angewendeten Bewertungskriterien,<br />

sowie <strong>der</strong> Vorlesungsglie<strong>der</strong>ung bzw. Kursbeschreibung verlangen (§ 10 Abs. 3 SPO).<br />

Mündliche Prüfungen können nicht angerechnet werden, weil hier die Gleichwertigkeit<br />

nicht überprüft werden kann. (QUELLE: Informationen des Rechtswissenschaftlichen<br />

Prüfungsausschusses über die Erbringung von <strong>Teil</strong>prüfungen <strong>der</strong><br />

Schwerpunktbereichsprüfung an einer ausländischen Fakultät)<br />

2. „Vorabprüfung“ von ausländischen Prüfungsleistungen<br />

(QUELLE: Informationen des Rechtswissenschaftlichen Prüfungsausschusses über die<br />

Erbringung von <strong>Teil</strong>prüfungen <strong>der</strong> Schwerpunktbereichsprüfung an einer ausländischen<br />

Fakultät: Vorabprüfung)<br />

Wenn Du eine <strong>Teil</strong>prüfung an einer ausländischen Fakultät ablegen möchtest, kannst Du<br />

bereits im Vorfeld eine „Vorabprüfung“ durch das Prüfungsamt vornehmen lassen, um<br />

festzustellen, ob die fragliche Prüfungsleistung grundsätzlich anrechnungsfähig ist. Das<br />

Prüfungsamt wird nicht alle Kurse, die Du besuchen wirst, auf ihre Anrechnungsfähigkeit<br />

prüfen. Deshalb solltest Du die Vorabprüfung auf solche Kurse beschränken, die Du auch<br />

wirklich als Schwerpunktbereichsleistung erbringen willst.<br />

Für die „Vorabprüfung“ musst Du beim Prüfungsamt Folgendes Vorlegen:<br />

� „Kursbeschreibung bzw. Vorlesungsglie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Veranstaltung<br />

� Kontaktdaten: Matrikelnummer (<strong>Universität</strong> <strong>Bonn</strong>), Adresse am ausländischen Studienort, E-<br />

Mail-Adresse<br />

� Semesterwochenstundenzahl <strong>der</strong> Veranstaltung<br />

� Art und Umfang <strong>der</strong> Prüfung, etwa Klausur (unter Angabe <strong>der</strong> Dauer), Haus- o<strong>der</strong><br />

Seminararbeit (unter Angabe <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten Wort- o<strong>der</strong> Seitenzahl und <strong>der</strong><br />

Bearbeitungsdauer)<br />

� Zuordnung zu Grund- o<strong>der</strong> Hauptstudium<br />

Grundstudiums-Kurse: Un<strong>der</strong>gradiate/Bachelor<br />

DEUG/Licence<br />

Son<strong>der</strong>programme (Diplome internationale o.ä.)<br />

Hauptstudiums-Kurse: Graduate/Master/Maîtrise<br />

� Sprache, in <strong>der</strong> die Prüfung abgelegt werden wird“<br />

Außerdem musst Du den Schwerpunktbereich angeben, auf den die Prüfungsleistung<br />

angerechnet werden soll.<br />

2. Anmeldung für ausländische Prüfungsleistungen<br />

(QUELLE: Informationen des Rechtswissenschaftlichen Prüfungsausschusses über die<br />

Erbringung von <strong>Teil</strong>prüfungen <strong>der</strong> Schwerpunktbereichsprüfung an einer ausländischen<br />

Fakultät: Anmeldung)<br />

Nach Durchführung <strong>der</strong> „Vorabprüfung“ erhältst Du vom Prüfungsamt Auskunft über die<br />

grundsätzliche Anerkennungsfähigkeit <strong>der</strong> Leistung. Danach kannst Du Dich entscheiden, ob<br />

Du dich für die <strong>Teil</strong>prüfung verbindlich anmelden möchtest. Die eigentliche Anerkennung<br />

erfolgt dann nach Ablegung <strong>der</strong> Prüfungsleistung.<br />

ACHTUNG: „Die Anerkennung von ausländischen Prüfungsleistungen auf <strong>Teil</strong>leistungen <strong>der</strong><br />

Schwerpunktbereichsprüfung erfor<strong>der</strong>t – auch für Studienortwechsler – die Anmeldung <strong>der</strong>


19<br />

Prüfungsleistung vor Ablegung <strong>der</strong> Prüfungsleistung bei <strong>der</strong> Geschäftsstelle des<br />

Prüfungsausschusses!“<br />

Die Anmeldeunterlagen müssen spätestens vier Wochen vor Ablegung <strong>der</strong> Prüfungsleistung<br />

in <strong>Bonn</strong> vorliegen.<br />

Wenn die ausländische Prüfungsleistung die erste <strong>Teil</strong>leistung ist, die Du für die<br />

Schwerpunktbereichsprüfung ablegst, musst Du zusätzlich den Antrag auf Zulassung zur<br />

Scherpunktbereichsprüfung stellen. Gleichzeitig erfolgt dann die verbindliche Wahl des<br />

Schwerpunktbereiches.<br />

3. Anerkennung von ausländischen Prüfungsleistungen<br />

(QUELLE: Informationen des Rechtswissenschaftlichen Prüfungsausschusses über die<br />

Erbringung von <strong>Teil</strong>prüfungen <strong>der</strong> Schwerpunktbereichsprüfung an einer ausländischen<br />

Fakultät: Anerkennung)<br />

Mit <strong>der</strong> Anmeldung für die ausländische Prüfungsleistung ist schon <strong>der</strong> Antrag auf<br />

Anerkennung verbunden. Die Anerkennung erfolgt aber erst nach Ablegung <strong>der</strong><br />

Prüfungsleistung. Für die Anerkennung musst Du alsbald nach Ablegung <strong>der</strong><br />

Prüfungsleistung folgende Unterlagen beim Prüfungsamt einreichen:<br />

� „Offizielle Notenbescheinigung <strong>der</strong> ausländischen Fakultät (Transcript of<br />

Records/Certificate/Relevé des notes)<br />

� Offizieller Notenschlüssel <strong>der</strong> Hochschule/Fakultät (Mit ECTS-Umrechnungsschlüssel, wenn<br />

anwendbar)<br />

� Prüfungsleistung im Original, falls diese bei <strong>der</strong> ausländischen Fakultät ausgehändigt wird“<br />

ACHTUNG: „Der Rechtswissenschaftliche Prüfungsausschuss behält sich vor, Leistungen<br />

nicht anzuerkennen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass diese den Anfor<strong>der</strong>ungen einer<br />

<strong>Teil</strong>leistung im Schwerpunktbereich nicht genügen.“<br />

D. Wechsel des Schwerpunktbereichs<br />

(QUELLE: Informationen des Rechtswissenschaftlichen Prüfungsausschusses zu<br />

Schwerpunktbereichsstudium und –prüfung an <strong>der</strong> <strong>Universität</strong> <strong>Bonn</strong>: Wechsel des<br />

Schwerpunktbereichs)<br />

Mit <strong>der</strong> Anmeldung zur ersten <strong>Teil</strong>prüfung wählt man einen Schwerpunktbereich. An diese<br />

Wahl ist man grundsätzlich gebunden, so dass ein Wechsel in einen an<strong>der</strong>en<br />

Schwerpunktbereich nicht möglich ist. Von diesem Grundsatz gibt es aber ein paar<br />

Ausnahmen:<br />

� Wenn Du noch keine <strong>Teil</strong>prüfungen in dem gewählten Schwerpunktbereich erbracht<br />

hast, wenn Du also nur die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung beantragt hast,<br />

ohne Dich zu einer <strong>Teil</strong>prüfung anzumelden,<br />

� Wenn Du <strong>Teil</strong>prüfungen in dem gewählten Schwerpunktbereich erbracht hast, die auf<br />

Grund <strong>der</strong> Verzahnung <strong>der</strong> Schwerpunktbereiche in einem an<strong>der</strong>en<br />

Schwerpunktbereich anrechenbar sind,


20<br />

� Wenn Du durch die Schwerpunktbereichsprüfung im ersten Versuch insgesamt<br />

durchgefallen bist; in diesem Fall kannst Du den Wie<strong>der</strong>holungsversuch <strong>der</strong><br />

Schwerpunktbereichsprüfung in einem an<strong>der</strong>en Schwerpunktbereich durchführen.<br />

In diesen Fällen ist ein Wechsel des Schwerpunktbereichs möglich.<br />

E. Wie<strong>der</strong>holungsversuch<br />

(QUELLE: Informationen des Rechtswissenschaftlichen Prüfungsausschusses zu<br />

Schwerpunktbereichsstudium und –prüfung an <strong>der</strong> <strong>Universität</strong> <strong>Bonn</strong>: Wie<strong>der</strong>holung <strong>der</strong><br />

Schwerpunktbereichsprüfung)<br />

Wer die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung insgesamt nicht besteht, hat einen<br />

Wie<strong>der</strong>holungsversuch (vgl. § 12 SPO).<br />

Wenn bereits feststeht, dass Du die Schwerpunktbereichsprüfung im ersten Versuch nicht<br />

bestanden hast, bevor Du alle <strong>Teil</strong>prüfungsleistungen erbracht hast, hast Du die Wahl, ob Du<br />

zunächst den ersten Versuch beenden möchtest o<strong>der</strong> ob Du sofort den Wie<strong>der</strong>holungsversuch<br />

machen willst. Du kannst also zunächst den ersten Versuch vollständig ausschöpfen o<strong>der</strong> aber<br />

auf die Erbringung des ersten Versuchs einzelner <strong>Teil</strong>prüfungen verzichten.<br />

Wenn Du sofort mit dem Wie<strong>der</strong>holungsversuch beginnen willst, musst Du das dem<br />

Prüfungsamt im Wege eines formlosen Antrages mitteilen. Die Mitteilung muss spätestens bei<br />

<strong>der</strong> Anmeldung <strong>der</strong> nächsten Klausuren, die für den Wie<strong>der</strong>holungsversuch gelten sollen, o<strong>der</strong><br />

bei <strong>der</strong> Anmeldung des nächsten Seminars erfolgen.<br />

Beim Wie<strong>der</strong>holungsversuch <strong>der</strong> Schwerpunktbereichsprüfung darf man die Ferienhausarbeit<br />

übertragen; allerdings muss man das nicht. Bezüglich <strong>der</strong> Klausuren muss man wählen, ob<br />

man die im ersten Versuch bestandenen Klausuren behalten o<strong>der</strong> alles neu schreiben will.<br />

„Dabei darf <strong>der</strong> Gegenstand einer Wie<strong>der</strong>holungsklausur we<strong>der</strong> ganz noch teilweise mit demjenigen<br />

einer übertragenen Klausur identisch sein. Hingegen ist es im Rahmen des Veranstaltungsangebotes<br />

möglich, die im Wie<strong>der</strong>holungsversuch anzufertigenden Klausuren in an<strong>der</strong>en, dem<br />

Schwerpunktbereich zugehörigen Veranstaltungen als im ersten Versuch zu absolvieren.“<br />

Nur die Prädikatsklausuren mitzunehmen, ist nicht möglich. Ebenso wenig darf man einen<br />

Verbesserungsversuch für einzelne Klausuren o<strong>der</strong> die Ferienhausarbeit unternehmen.<br />

„Du hast also im Falle des Nichtbestehens <strong>der</strong> Schwerpunktbereichsprüfung die Wahl, ob Du die<br />

bestandenen Klausuren in ihrer Gesamtheit in den Wie<strong>der</strong>holungsversuch überträgst o<strong>der</strong> ob Du<br />

auch die im ersten Versuch bestandenen Klausuren im Wie<strong>der</strong>holungsversuch erneut schreibst.<br />

Genauso kannst Du entscheiden, ob Du eine bestandene häusliche Arbeit in den<br />

Wie<strong>der</strong>holungsversuch überträgst o<strong>der</strong> nicht.“<br />

F. Zeugnis (§ 11 SPO)<br />

Über das Bestehen <strong>der</strong> Schwerpunktbereichsprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt (§ 11 Abs. 3<br />

SPO). Dieses Zeugnis muss beim Dekan beantragt werden; den Antrag findest Du auf <strong>der</strong><br />

Homepage des Rechtswissenschaftlichen Prüfungsausschusses. Auf dem Zeugnis werden


21<br />

sowohl die Gesamtnote als auch die <strong>Teil</strong>noten, also die Ergebnisse <strong>der</strong> einzelnen Klausuren<br />

und <strong>der</strong> Ferienhausarbeit aufgeführt.<br />

Dieses Zeugnis muss mit <strong>der</strong> Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung beim<br />

Justizprüfungsamt eingereicht werden.<br />

Wenn Du die staatliche Pflichtfachprüfung ablegen willst, bevor Du die universitäre<br />

Schwerpunktbereichsprüfung bestanden hast, brauchst Du das Schwerpunktbereichszeugnis<br />

selbstverständlich nicht einzureichen. Du musst es dann aber nachreichen, damit das<br />

Justizprüfungsamt das endgültige Examenszeugnis ausstellen kann.<br />

Wenn man ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, erhält man vor Abschluss <strong>der</strong><br />

universitären Schwerpunktbereichsprüfung eine Bescheinigung über den Stand des<br />

Prüfungsverfahrens (§ 11 Abs. 4 SPO). Das kann zum Beispiel bedeutsam sein, wenn Dir<br />

noch eine Schwerpunktbereichsklausur fehlt, Du aber schon weißt, dass Du die Erste Prüfung<br />

- also die staatliche Pflichtfachprüfung und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung –<br />

bestanden hast, und Dich für das Referendariat bewerben willst. Auch, wenn Du Dich zum<br />

Promotionsstudium umschreiben lassen willst, kannst Du das schon vor Erteilung des<br />

endgültigen Examenszeugnisses vorläufig tun, wenn Du mit <strong>der</strong> vorläufigen Bescheinigung<br />

über das Bestehen <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfachprüfung und einer entsprechenden Bescheinigung<br />

über den Stand des Schwerpunktbereichsprüfungsverfahrens nachweisen kannst, dass Du die<br />

Erste Prüfung mit <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Note bestanden hast.


22<br />

Dritter <strong>Teil</strong>: Die staatliche Pflichtfachprüfung<br />

Die staatliche Pflichtfachprüfung macht insgesamt siebzig Prozent <strong>der</strong> Examensnote aus (§ 29<br />

Abs. 2 JAG NRW).<br />

In die Gesamtnote <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfachprüfung fließen die einzelnen Ergebnisse mit<br />

folgen<strong>der</strong> Gewichtung ein (§ 18 Abs. 3 JAG NRW):<br />

Klausuren: insgesamt 60 %<br />

Vortrag: 10 %<br />

Prüfungsgespräch: 30 %<br />

Die Note <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfachprüfung kann man errechnen, indem man jede Klausur mit<br />

zehn, den Kurzvortrag <strong>der</strong> mündlichen Prüfung ebenfalls mit zehn und das Prüfungsgespräch<br />

mit 30 multipliziert und alles durch 100 dividiert. Dafür gibt es auf <strong>der</strong> Homepage des<br />

Justizprüfungsamtes auch einen Notenrechner. Hier kann man sogar den Schwerpunktbereich<br />

einbeziehen und so die Gesamtnote errechnen. Alle Punktwerte werden bis auf zwei Stellen<br />

nach dem Komma ohne Auf- o<strong>der</strong> Abrundung berechnet (§ 18 Abs. 3 JAG NRW).<br />

A. Zulassung (§ 7 JAG NRW)<br />

Die Zulassungsvoraussetzungen zur staatlichen Pflichtfachprüfung sind<br />

(§ 7 Abs. 1 JAG NRW):<br />

� Studium <strong>der</strong> Rechtswissenschaft an einer <strong>Universität</strong> im Geltungsbereich des<br />

Deutschen Richtergesetzes, mindestens vier Semester,<br />

� Bestehen <strong>der</strong> Zwischenprüfung,<br />

� Erfolgreicher Besuch einer fremdsprachigen Veranstaltung o<strong>der</strong> eines<br />

rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses,<br />

� <strong>Teil</strong>nahme an einer praktischen Studienzeit.<br />

Für den Nachweis <strong>der</strong> Fremdsprachenkompetenz ist in <strong>der</strong> Regel ein Praktikum im<br />

fremdsprachigen Ausland ausreichend; auch an<strong>der</strong>e Nachweise sind zulässig. Im Übrigen<br />

können von diesen Erfor<strong>der</strong>nissen mit Ausnahme des viersemestrigen Studiums an einer<br />

inländischen <strong>Universität</strong> Ausnahmen zugelassen werden, allerdings nur aus wichtigem Grund<br />

(§ 7 Abs. 3 JAG NRW).<br />

B. Meldung (§ 9 JAG NRW)<br />

I. Unterlagen<br />

(QUELLE: Justizprüfungsamt, staatliche Pflichtfachprüfung, Anmeldung; Meldeunterlagen<br />

JAG 2003 komplett)


23<br />

Um Dich für die staatliche Pflichtfachprüfung zu melden, musst Du das entsprechende<br />

Formular beim Justizprüfungsamt herunterladen und ausfüllen (vgl. § 9 Satz 1 JAG NRW).<br />

Die Meldung muss frühestens drei Monate, spätestens sechs Wochen vor dem gewünschten<br />

Klausurtermin erfolgen. Die Klausuren werden immer am Ende des Monats geschrieben; die<br />

Termine für das laufende Jahr werden auf <strong>der</strong> Homepage des Justizprüfungsamtes<br />

veröffentlicht. Die Meldung kann per Post o<strong>der</strong> persönlich eingereicht werden, in letzterem<br />

Fall muss man selbstverständlich die Geschäftszeiten des Justizprüfungsamtes einhalten:<br />

Montag von 9:00 Uhr bis 12: 00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr<br />

Dienstag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr<br />

In <strong>der</strong> Meldung muss <strong>der</strong> gewünschte Monat für die Anfertigung <strong>der</strong> Klausuren angegeben<br />

werden. Lei<strong>der</strong> kann man sich nicht darauf verlassen, dass man auch tatsächlich in diesem<br />

Monat schreiben darf. Wenn sich zu viele Kandidaten für einen Monat melden, wird<br />

ausgelost, wer in dem betreffenden Monat die Klausuren schreiben darf. Das kommt<br />

insbeson<strong>der</strong>e in den so genannten „Freischussmonaten“ Mai und November regelmäßig vor.<br />

Die übrigen Kandidaten schreiben im darauf folgenden Monat. Es ist aber ausgeschlossen,<br />

dass man in einem früheren Monat zu den Klausuren geladen wird, als beantragt.<br />

Der Meldung müssen gemäß § 9 JAG NRW folgende Unterlagen beigefügt werden:<br />

� Ausführlicher, eigenhändig geschriebener und unterschriebener Lebenslauf, in dem<br />

insbeson<strong>der</strong>e auch <strong>der</strong> Werdegang in <strong>der</strong> Zeit zwischen <strong>der</strong> Erlangung <strong>der</strong><br />

Hochschulreife und <strong>der</strong> Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung dargelegt werden<br />

muss<br />

� Reifezeugnis: Nachweis <strong>der</strong> Hochschulreife o<strong>der</strong> einer bestandenen<br />

Einstufungsprüfung für das Studium <strong>der</strong> Rechtswissenschaft an einer <strong>Universität</strong><br />

(Original o<strong>der</strong> beglaubigte Kopie)<br />

� Nachweis über das Bestehen <strong>der</strong> Zwischenprüfung (Original)<br />

� Fremdsprachennachweis: Bescheinigung über den erfolgreichen Besuch einer<br />

fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung o<strong>der</strong> eines<br />

rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses (Original)<br />

� Bescheinigung über die Ableistung <strong>der</strong> praktischen Studienzeiten (Originale)<br />

� Bescheinigungen je<strong>der</strong> besuchten <strong>Universität</strong> über die Aufnahme und die Beendigung<br />

eines Studiums sowie über Studienunterbrechungen und Studienfachwechsel<br />

� Versicherung, dass die Bewerberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bewerber die Zulassung bisher bei<br />

keinem an<strong>der</strong>en Justizprüfungsamt beantragt hat, o<strong>der</strong> die Angabe, wann und wo dies<br />

geschehen ist<br />

Diese Versicherung ist in dem Meldevordruck des Justizprüfungsamtes schon enthalten. Die<br />

Beifügung von sonstigen Zeugnissen, die sich auf den Studiengang beziehen, o<strong>der</strong> von<br />

Arbeiten, die während <strong>der</strong> Studienzeit angefertigt worden sind, ist nach § 9 Satz 3 JAG NRW<br />

freigestellt.<br />

Darüber hinaus verlangt das Justizprüfungsamt:<br />

� „Geburtsurkunde o<strong>der</strong> Abstammungsurkunde (beglaubigte Kopie)<br />

� Studienbücher im Original mit allen ausgefüllten und unterschriebenen Belegbögen und eine<br />

Studienbescheinigung für das laufende Semester<br />

� Auszug aus dem Familienbuch (bei Heirat), ggf. mit Scheidungsvermerk (beglaubigte Kopie);<br />

sofern sich eine auf Grund <strong>der</strong> Eheschließung erfolgte Namensän<strong>der</strong>ung nicht aus <strong>der</strong>


24<br />

Heiratsurkunde ergibt, ist eine beglaubigte Kopie <strong>der</strong> Urkunde über die Än<strong>der</strong>ung des<br />

Familiennamens vorzulegen<br />

� Sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen<br />

� Erklärungs-/Erhebungsbögen<br />

� Bescheide des JPA (z.B. über die Nichtberücksichtigung von Studienzeiten im Rahmen <strong>der</strong><br />

Berechnung <strong>der</strong> Fachsemesterzahl für den Freiversuch)<br />

� Zeugnis über die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung (Original)<br />

� Ein aktuelles Lichtbild“<br />

Die Unterlagen erhält man nach Abschluss des Verfahrens (also idealerweise nach dem<br />

Bestehen <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfachprüfung) zurück. Das Zeugnis über die universitäre<br />

Schwerpunktbereichsprüfung kann man natürlich nur einreichen, wenn <strong>der</strong><br />

Schwerpunktbereich zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Meldung bereits abgeschlossen ist. An<strong>der</strong>nfalls kann<br />

man das Zeugnis nachreichen. Das endgültige Examenszeugnis erhält man jedoch erst, wenn<br />

man das Zeugnis über die Schwerpunktbereichsprüfung beim Justizprüfungsamt eingereicht<br />

hat, weil das Ergebnis <strong>der</strong> Schwerpunktbereichsprüfung als <strong>Teil</strong> <strong>der</strong> Examensleistung auf dem<br />

Examenszeugnis erscheint.<br />

„Alle Bescheide, die im Rahmen des Prüfungsverfahrens ergehen, werden an die im<br />

Meldevordruck angegebene Anschrift gesandt.<br />

Hierzu zählt auch <strong>der</strong> Beschied über das Prüfungsergebnis.“<br />

Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Anschrift solltest Du also unbedingt rechtzeitig dem Justizprüfungsamt<br />

mitteilen!<br />

II. Immatrikulation<br />

(QUELLE: Justizprüfungsamt Köln, JPA von A bis Z: Immatrikulation)<br />

Für eine Meldung zum Freischuss musst Du immatrikuliert sein, § 25 Abs. 1 JAG NRW. Dies<br />

beruht auf einer Än<strong>der</strong>ung des Hochschulgesetzes, die mit Wirkung zum 1. 1. 2005 in Kraft<br />

getreten ist. Weil aber die in § 7 JAG NRW geregelten allgemeinen<br />

Zulassungsvoraussetzungen nicht geän<strong>der</strong>t worden sind (siehe oben) wird die Immatrikulation<br />

für die Meldung zu staatlichen Pflichtfachprüfung nicht vorausgesetzt, sofern die Prüfung<br />

nicht als Freischuss unternommen wird.<br />

Einfach gesagt: Für den Freischuss muss man immatrikuliert sein, sonst nicht.<br />

Auch für den Freischuss musst Du nur zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Meldung immatrikuliert sein, nicht<br />

jedoch für die Dauer <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfachprüfung.<br />

C. Freischuss<br />

I. Gesetzliche Grundlage: § 25 JAG NRW<br />

㤠25 Freiversuch<br />

(1) Meldet sich ein Prüfling spätestens bis zum Abschluss des achten Fachsemesters eines<br />

ununterbrochenen Studiums zur Ablegung aller Prüfungsleistungen <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfachprüfung


25<br />

und besteht er die Prüfung nicht, so gilt diese als nicht unternommen (Freiversuch). Ein weiterer<br />

Freiversuch ist ausgeschlossen.<br />

(2) Bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Semesterzahl nach Absatz 1 Satz 1 bleiben unberücksichtigt und gelten<br />

nicht als Unterbrechung:<br />

1. Fachsemester, während <strong>der</strong>en <strong>der</strong> Prüfling nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit o<strong>der</strong><br />

aus einem an<strong>der</strong>en zwingenden Grund am Studium gehin<strong>der</strong>t war;<br />

2. bis zu vier Semester für Studiengangsverzögerungen infolge einer Behin<strong>der</strong>ung;<br />

3. bis zu drei Semester für ein Auslandsstudium, wenn <strong>der</strong> Prüfling nachweislich an einer ausländischen<br />

Hochschule für das Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben war und rechtswissenschaftliche<br />

Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in <strong>der</strong> Regel von mindestens acht Stunden je Woche,<br />

im ausländischen Recht besucht und je halbjährigem Studienaufenthalt mindestens einen<br />

Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat;<br />

4. ein Semester für eine an einer inländischen Hochschule nachweislich erfolgreich abgeschlossene<br />

fremdsprachige rechtswissenschaftliche Ausbildung, die sich über mindestens sechzehn<br />

Semesterwochenstunden erstreckt hat;<br />

5. ein Semester für die <strong>Teil</strong>nahme an einer Verfahrenssimulation, die von einer inländischen o<strong>der</strong><br />

ausländischen Hochschule in frem<strong>der</strong> Sprache durchgeführt wird, wenn <strong>der</strong> Prüfling hierfür<br />

Lehrveranstaltungen von mindestens sechzehn Semesterwochenstunden besucht und einen<br />

Leistungsnachweis erworben hat;<br />

6. bis zu drei Semester, wenn <strong>der</strong> Prüfling nachweislich während dieser Zeit Mitglied in gesetzlich o<strong>der</strong><br />

durch die Grundordnung vorgesehenen Gremien <strong>der</strong> Hochschule tätig war o<strong>der</strong> das Amt <strong>der</strong> Frauen-<br />

und Gleichstellungsbeauftragten wahrgenommen hat.<br />

Unberücksichtigt bleiben nur volle Fachsemester.<br />

(3) Ein Hin<strong>der</strong>ungsgrund im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 ist insbeson<strong>der</strong>e anzunehmen, wenn<br />

mindestens vier Wochen <strong>der</strong> Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Im Fall einer Erkrankung hat<br />

<strong>der</strong> Prüfling unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeizuführen und mit <strong>der</strong> Meldung das<br />

amtsärztliche Zeugnis vorzulegen, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich eine<br />

Studienunfähigkeit ergibt.<br />

(4) Ist ein Leistungsnachweis gemäß Absatz 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 vorgelegt worden, kann er nicht<br />

zugleich zum Beleg <strong>der</strong> Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 o<strong>der</strong> des § 28 Abs. 3 Satz 3 eingesetzt<br />

werden. Die auf Veranstaltungen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 entfallenden<br />

Semesterwochenstunden können nicht zum Beleg <strong>der</strong> Voraussetzung des § 28 Abs. 3 Satz 2, 1.<br />

Halbsatz angeführt werden.<br />

(5) Die Summe <strong>der</strong> gemäß Absatz 2 unberücksichtigt bleibenden Semester ist auf vier beschränkt.“<br />

II. Bedeutung<br />

Der Freischuss bietet den Kandidaten eine Reihe von Vorteilen. Er stellt eine Art<br />

Vergünstigung für „Schnellstudierer“ dar. Das ist auch politisch so gewollt; durch den<br />

Freischuss sollen die Studenten animiert werden, ihr Studium zügig durchzuführen.<br />

Wer sich spätestens bis zum Abschluss des achten Fachsemesters – also bis zum 31.<br />

März bzw. 30. September – eines ununterbrochenen Studiums zur staatlichen<br />

Pflichtfachprüfung anmeldet, kann beantragen, dass sein Versuch als Freiversuch im<br />

Sinne des § 25 JAG gewertet wird.<br />

Für den Antrag muss man nur das entsprechende Feld auf dem Anmeldungsbogen des<br />

Justizprüfungsamtes ankreuzen. Da <strong>der</strong> späteste mögliche Monat für den Freischuss <strong>der</strong><br />

November ist, wenn man im Wintersemester zu studieren begonnen hat, sowie <strong>der</strong> Mai, wenn<br />

man im Sommersemester begonnen hat, werden diese Monate auch als „Freischussmonate“


26<br />

bezeichnet. Das heißt aber nicht, dass man den Freischuss nicht auch schon früher machen<br />

kann, wenn man will.<br />

Wird <strong>der</strong> Versuch als Freiversuch im Sinne des § 25 JAG NRW gewertet, gilt er, wenn<br />

man nicht besteht, als nicht unternommen (§ 25 Abs. 1 JAG NRW).<br />

Das heißt, es bleiben immer noch die regulären zwei Versuche für die staatliche<br />

Pflichtfachprüfung.<br />

Besteht man hingegen den Freischuss, darf man einen Verbesserungsversuch<br />

unternehmen (§ 26 JAG NRW).<br />

Das bedeutet, dass man sich <strong>der</strong> Prüfung noch mal unterziehen kann; das bessere Ergebnis <strong>der</strong><br />

beiden Versuche wird dann gewertet. Fällt man beim Verbesserungsversuch durch, ist das<br />

unschädlich, denn dann zählt <strong>der</strong> erste Versuch (nähere Informationen siehe unten).<br />

Da die Erste Prüfung aus zwei <strong>Teil</strong>en, nämlich <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfachprüfung und <strong>der</strong><br />

universitären Schwerpunktbereichsprüfung, besteht, kann man sich aussuchen, mit welchem<br />

<strong>Teil</strong> man anfängt. Das ist allerdings ein Fehler in <strong>der</strong> Gesetzgebung, weswegen das<br />

Justizprüfungsamt in jedem Schreiben darauf hinweist, dass die universitäre<br />

Schwerpunktbereichsprüfung <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfachprüfung nach § 10 Abs. 1 JAG NRW<br />

im Regelfall vorangehen soll. Auch soll diese Gesetzeslage dem Vernehmen nach geän<strong>der</strong>t<br />

werden. Bislang ist es aber noch möglich, den staatlichen <strong>Teil</strong> des Examens vor den<br />

universitären zu ziehen. Wenn Du Dir unsicher bist, solltest Du rechtzeitig beim<br />

Justizprüfungsamt o<strong>der</strong> beim Rechtswissenschaftlichen Prüfungsausschuss <strong>der</strong> <strong>Universität</strong><br />

<strong>Bonn</strong> nachfragen, ob das noch geht.<br />

III. Berechnung <strong>der</strong> Semesterzahl<br />

Bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Semesterzahl bleiben bestimmte Semester unberücksichtigt. Dies<br />

sind:<br />

1. Semester, in denen <strong>der</strong> Prüfling Rechtswissenschaften nur im Nebenfach (z.B. in einem<br />

Magisterstudiengang) studiert hat, wenn das Nebenfach lediglich einen <strong>Teil</strong>bereich <strong>der</strong><br />

Rechtswissenschaft (z.B. Zivilrecht) umfasst hat und ein ordnungsgemäßes Hauptstudium<br />

absolviert worden ist (Entsprechende Nachweise sind dem Justizprüfungsamt vorzulegen)<br />

(QUELLE: Justizprüfungsamt Köln, Merkblatt Freiversuch)<br />

2. bis zu drei Auslandssemester unter bestimmten Voraussetzungen, § 25 Abs. 2 Nr. 3<br />

JAG NRW<br />

3. ein Semester, wenn <strong>der</strong> Prüfling an einer inländischen Hochschule eine<br />

fremdsprachige rechtswissenschaftliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat<br />

o<strong>der</strong> an einer Verfahrenssimulation teilgenommen hat, die von einer inländischen o<strong>der</strong><br />

ausländischen Hochschule in frem<strong>der</strong> Sprache durchgeführt wurde, § 25 Abs. 2 Nr. 4<br />

JAG NRW<br />

4. ein Semester, wenn <strong>der</strong> Prüfling an einer Verfahrenssimulation (Moot Court), die<br />

von einer inländischen o<strong>der</strong> ausländischen Hochschule in frem<strong>der</strong> Sprache<br />

durchgeführt wird, teilgenommen hat, § 25 Abs. 2 Nr. 5 JAG NRW<br />

5. Semester, in denen <strong>der</strong> Prüfling wegen längerer schwerer Krankheit o<strong>der</strong> sonstiger<br />

zwingen<strong>der</strong> Gründe am Studium gehin<strong>der</strong>t war, § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JAG NRW<br />

(<strong>der</strong> Nachweis einer Erkrankung ist durch ein unverzüglich einzuholendes


27<br />

amtsärztliches Attest zu führen, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus<br />

denen sich eine Studienunfähigkeit ergibt, § 25 Abs. 3 JAG NRW)<br />

6. Semester, bei denen mindestens vier Wochen <strong>der</strong> Mutterschutzfrist wegen<br />

Schwangerschaft und Geburt eines Kindes in die Vorlesungszeit fallen, § 25 Abs. 2<br />

Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 JAG NRW<br />

7. Bis zu drei Semester, in denen <strong>der</strong> Prüfling Mitglied in gesetzlich o<strong>der</strong> durch die<br />

Grundordnung vorgesehenen Gremien <strong>der</strong> Hochschule war o<strong>der</strong> das Amt <strong>der</strong><br />

Frauen- und Gleichstellungsbeauftragen wahrgenommen hat, § 25 Abs. 2<br />

Nr. 6 JAG NRW<br />

8. Bis zu vier Semester wegen Studiengangsverzögerungen infolge einer Behin<strong>der</strong>ung,<br />

§ 25 Abs. 2 Nr. 2 JAG NRW<br />

ACHTUNG: Die Summe <strong>der</strong> aus den verschiedenen Gründen unberücksichtigt<br />

bleibenden Semestern ist gemäß § 25 Abs. 5 JAG NRW auf vier beschränkt.<br />

Unberücksichtigt bleiben nur volle Semester, § 25 Abs. 2 Satz 2 JAG NRW.<br />

1. Nebenfachstudium<br />

(QUELLE: Justizprüfungsamt Köln, Merkblatt Freiversuch)<br />

Semester, in denen Du das Fach Rechtswissenschaften im Nebenfach studiert hast, bleiben<br />

unberücksichtigt. Voraussetzung dafür ist aber<br />

� dass das Nebenfach nur einen <strong>Teil</strong>bereich <strong>der</strong> Rechtswissenschaft (z.B. Zivilrecht)<br />

umfasst und<br />

� dass Du ein ordnungsgemäßes Hauptstudium absolviert hast.<br />

Beides musst Du dem Justizprüfungsamt nachweisen, damit die entsprechenden Semester<br />

nicht berücksichtigt werden.<br />

2. Auslandssemester, § 25 Abs. 2 Nr. 3 JAG NRW<br />

(QUELLE: Justizprüfungsamt Köln, Merkblatt Freiversuch; JPA von A bis Z:<br />

Auslandssemester)<br />

Auslandssemester bleiben nur unter folgenden Voraussetzungen unberücksichtigt:<br />

� Einschreibung an einer ausländischen <strong>Universität</strong> für das Fach Rechtswissenschaft<br />

� Besuch von rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltungen im ausländischen Recht in einem<br />

Umfang von in <strong>der</strong> Regel mindestens acht Stunden je Woche während <strong>der</strong> Vorlesungszeit<br />

eines Semesters<br />

� Lehrveranstaltungen in den Fächern Völkerrecht, Europarecht und ausländisches<br />

internationales Privatrecht werden als Lehrveranstaltungen im ausländischen Recht anerkannt.<br />

Hingegen zählen Lehrveranstaltungen im Römischen Recht nicht zum ausländischen Recht<br />

i.S.d. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JAG NRW<br />

� Erwerb von mindestens einem Leistungsnachweis im ausländischen Recht je<br />

halbjährigem Studienaufenthalt<br />

Der Leistungsnachweis hat im Regelfall mindestens eine schriftliche Leistung zu erfassen.<br />

Sollten für einzelne Lehrveranstaltungen keine schriftlichen Leistungsnachweise möglich sein,<br />

wird auch die erfolgreiche <strong>Teil</strong>nahme an einer mündlichen Prüfung anerkannt<br />

� Wenn das Studienjahr an <strong>der</strong> ausländischen <strong>Universität</strong> in Trimester aufgeteilt ist und ein<br />

Prüfling nur ein Trimester Rechtswissenschaft an <strong>der</strong> ausländischen <strong>Universität</strong> studiert hat,<br />

bleibt dafür ein Semester gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JAG NRW unberücksichtigt, wenn


28<br />

nachweislich mindestens 96 Lehrveranstaltungen im ausländischen Recht besucht wurden und<br />

ein Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben wurde.<br />

Zur Anerkennung des Auslandsstudiums als Freisemester müssen beim Justizprüfungsamt<br />

� Beurlaubungsnachweis <strong>der</strong> hiesigen <strong>Universität</strong>,<br />

� Immatrikulationsbescheinigung <strong>der</strong> ausländischen <strong>Universität</strong>,<br />

� Nachweis über die belegten Lehrveranstaltungen und<br />

� Leistungsnachweise<br />

eingereicht werden. Die Unterlagen müssen im Original o<strong>der</strong> als beglaubigte Kopien<br />

eingereicht werden. Von ausländischen Unterlagen muss eine Übersetzung beigefügt werden,<br />

die du selbst erstellen kannst.<br />

Aus den Leistungsnachweisen muss hervorgehen, ob eine schriftliche o<strong>der</strong> mündliche Prüfung<br />

absolviert wurde und ob diese Prüfung bestanden wurde. Wenn Du nur eine mündliche<br />

Prüfung absolviert hast, solltest Du möglichst einen Nachweis <strong>der</strong> <strong>Universität</strong> vorlegen, aus<br />

dem ersichtlich ist, dass eine schriftliche Prüfung nicht angeboten wurde. Im Ausnahmefall<br />

kann es genügen, wenn Du eine entsprechende schriftliche Erklärung abgibst.<br />

„Der Nachweis über die belegten Lehrveranstaltungen nebst Stundenanzahl kann folgen<strong>der</strong>maßen<br />

geführt werden:<br />

� In Lausanne werden die entsprechenden Lehrveranstaltungen im Studienbuch von den<br />

Hochschullehrern abgezeichnet.<br />

� Je nach <strong>der</strong> besuchten <strong>Universität</strong> ergeben sich die belegten Lehrveranstaltungen sowie <strong>der</strong>en<br />

Umfang aus dem Immatrikulationsnachweis o<strong>der</strong> dem Abschlusszertifikat.<br />

� <strong>Teil</strong>weise werden von den ausländischen Hochschullehrern entsprechende<br />

Einzelbescheinigungen über ihre Lehrveranstaltungen ausgestellt.<br />

� Ist im Ausnahmefall keine dieser Bescheinigungen erhältlich, muss die Stundenanzahl <strong>der</strong><br />

Lehrveranstaltungen anhand des Immatrikulationsnachweises zusammen mit dem Studienplan<br />

ermittelt werden.<br />

Bei einem Studienortwechsel aus einem an<strong>der</strong>en Bundesland, aber auch beim Wechsel des<br />

zuständigen Justizprüfungsamts innerhalb NRW (keine Bindungswirkung) muss ein bereits vom früher<br />

zuständigen Justizprüfungsamt anerkanntes Auslandssemester vom hiesigen Justizprüfungsamt erneut<br />

auf seine Anerkennungsfähigkeit geprüft werden. Dafür sind sämtliche Unterlagen dem<br />

Justizprüfungsamt vorzulegen.<br />

Wird im Anschluss an ein Auslandsstudium eine praktische Studienzeit absolviert, richtet sich <strong>der</strong><br />

Beginn <strong>der</strong> vorlesungsfreien Zeit nach dem Ende <strong>der</strong> Vorlesungszeit an <strong>der</strong> ausländischen <strong>Universität</strong>.<br />

Ein entsprechen<strong>der</strong> Nachweis ist dem Justizprüfungsamt vorzulegen.<br />

Das Ende <strong>der</strong> vorlesungsfreien Zeit richtet sich nach <strong>der</strong> deutschen <strong>Universität</strong>, an <strong>der</strong> das Studium<br />

fortgesetzt wird.<br />

Der Antrag auf Nichtberücksichtigung eines Auslandssemesters im Hinblick auf den Freiversuch sollte<br />

möglichst frühzeitig nach Rückkehr aus dem Ausland gestellt werden.<br />

Der Bescheid nebst Unterlagen sollte gut aufgehoben werden. Bei <strong>der</strong> Meldung zur staatlichen<br />

Pflichtfachprüfung sind neben dem Bescheid über die Nichtberücksichtigung des Auslandssemesters<br />

sämtliche zugrunde liegende Unterlagen über das Auslandssemester erneut einzureichen.“


29<br />

3. Fremdsprachige rechtswissenschaftliche Ausbildung, § 25 Abs. 2 Nr. 4 JAG<br />

Wenn du willst, dass ein Semester wegen einer fremdsprachigen Rechtswissenschaftlichen<br />

Ausbildung nicht berücksichtigt wird, muss sich diese über mindestens 16<br />

Semesterwochenstunden (= Unterrichtsstunden pro Woche während <strong>der</strong> Vorlesungszeit eines<br />

Semesters) erstrecken (§ 25 Abs. 2 Nr. 4 JAG NRW). Das heißt, dass bei einer<br />

fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Ausbildung, die sich über vier Semester erstreckt,<br />

je Semester vier Wochenstunden erfor<strong>der</strong>lich sind.<br />

Wenn Du die fremdsprachige rechtswissenschaftliche Ausbildung bereits für die<br />

Zwischenprüfung o<strong>der</strong> für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung eingesetzt<br />

hast, kannst Du sie nicht mehr für die Nichtberücksichtigung eines Semesters bei <strong>der</strong><br />

Berechnung <strong>der</strong> Freiversuchsfrist verwenden, vgl. § 25 Abs. 4 JAG NRW!<br />

4. Verfahrenssimulation (Moot Court), § 25 Abs. 2 Nr. 5 JAG<br />

Auch wenn Du ein Freisemester durch eine Verfahrenssimulation (Moot Court) in frem<strong>der</strong><br />

Sprache erlangen willst, muss sich diese über 16 Semesterwochenstunden erstrecken. Darüber<br />

hinaus muss ein Leistungsnachweis erworben werden (§ 25 Abs. 2 Nr. 5 JAG NRW). Zwei<br />

Dinge insbeson<strong>der</strong>e müssen durch eine Bescheinigung <strong>der</strong> <strong>Universität</strong> nachgewiesen werden:<br />

Fremdsprachlichkeit <strong>der</strong> Veranstaltung und die erfor<strong>der</strong>liche Wochenstundenzahl.<br />

Wenn Du die Verfahrenssimulation bereits für die Zwischenprüfung o<strong>der</strong> für die<br />

universitäre Schwerpunktbereichsprüfung eingesetzt hast, kannst Du sie nicht mehr für<br />

die Nichtberücksichtigung eines Semesters bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Freiversuchsfrist<br />

verwenden, vgl. § 25 Abs. 4 JAG NRW!<br />

5. Krankheit o<strong>der</strong> sonstige zwingende Gründe, § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JAG NRW<br />

Wenn Du durch zwingende Gründe für längere Zeit am Studium gehin<strong>der</strong>t warst, werden die<br />

entsprechenden Semester nicht berücksichtigt. Ein zwingen<strong>der</strong> Grund ist insbeson<strong>der</strong>e eine<br />

längere schwere Krankheit. Um die Krankheit nachweisen zu können, musst Du unverzüglich<br />

ein amtsärztliches Attest einholen. Dieses Attest muss medizinische Befundtatsachen<br />

enthalten, aus denen sich die Studienunfähigkeit ergibt (§ 25 Abs. 3 JAG NRW).<br />

6. Schwangerschaft und Geburt eines Kindes, § 25 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 JAG NRW<br />

Auch wegen Schwangerschaft und Geburt eines Kindes könne Semester unberücksichtigt<br />

bleiben. Voraussetzung ist, dass mindestens vier Wochen <strong>der</strong> Mutterschutzfrist in die<br />

Vorlesungszeit des Semesters fallen.<br />

Fällt die Mutterschutzfrist vollständig in die vorlesungsfreie Zeit, erhältst Du hierfür<br />

kein Freisemester!<br />

7. Mitgliedschaft in Gremien <strong>der</strong> Hochschule o<strong>der</strong> Wahrnehmung des Amtes <strong>der</strong> Frauen- und<br />

Gleichstellungsbeauftragen, § 25 Abs. 2 Nr. 6 JAG<br />

(QUELLE: Justizprüfungsamt Köln, Merkblatt zum Freiversuch)<br />

Damit die Mitgliedschaft in gesetzlichen o<strong>der</strong> durch die Grundordnung vorgesehenen<br />

Gremien o<strong>der</strong> die Wahrnehmung des Amtes <strong>der</strong> Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten zur<br />

Anerkennung eines Freisemesters führt, muss über die bloße Mitgliedschaft hinaus auch ein<br />

bestimmter Zeitaufwand nachgewiesen werden. Pro Semester, das nicht berücksichtigt


30<br />

werden soll, ist ein Tätigkeitsumfang von 15 Semesterwochenstunden über einen Zeitraum<br />

von zwei Semestern o<strong>der</strong> ein Tätigkeitsumfang von 30 Semesterwochenstunden in einem<br />

Semester erfor<strong>der</strong>lich. Der Nachweis kann beispielsweise durch Bestätigung des<br />

Fakultätsausschusses o<strong>der</strong> des Dekans geführt werden. Dem Antrag auf<br />

Nichtberücksichtigung eines Semesters muss man die entsprechenden Nachweise sowie eine<br />

aktuelle Studienbescheinigung beifügen.<br />

8. Behin<strong>der</strong>ung, § 25 Abs. 2 Nr. 2 JAG NRW<br />

Wenn sich Dein Studium wegen einer Behin<strong>der</strong>ung verzögert, kann dies bei <strong>der</strong> Berechnung<br />

<strong>der</strong> Semesterzahl für den Freiversuch berücksichtigt werden. Maximal können vier Semester<br />

wegen behin<strong>der</strong>ungsbedingter Studiengangsverzögerungen unberücksichtigt bleiben.<br />

D. Abschichten (§ 12 JAG NRW)<br />

Abschichten bedeutet, dass man die Klausuren in zwei o<strong>der</strong> drei zeitlich getrennten<br />

Abschnitten anfertigen darf. Das hat Vor- und Nachteile. Einerseits kannst Du Dich beim<br />

Abschichten auf jedes Fach geson<strong>der</strong>t vorbereiten und entgehst <strong>der</strong> stressigen Klausurphase<br />

mit sechs Klausuren in zwei o<strong>der</strong> drei Wochen. An<strong>der</strong>erseits kannst Du Dich, wenn Du die<br />

Klausuren en bloc schreibst, umfassen<strong>der</strong> vorbereiten und läufst auch nicht so sehr Gefahr,<br />

das Wissen des ersten Klausurfaches bis zur mündlichen Prüfung wie<strong>der</strong> zu vergessen. Was<br />

für Dich überwiegt, musst Du selbst entscheiden. Beachte dabei auch die moralischen<br />

Wirkungen, die es hat, wenn Du die Ergebnisse <strong>der</strong> ersten Klausuren beim nächsten<br />

Klausurblock schon kennst.<br />

Nach § 12 Abs. 1 JAG NRW kann man die Abschichtung beantragen, wenn man sich nach<br />

dem fünften Fachsemester bis spätestens zum Abschluss des siebten Fachsemesters eines<br />

ununterbrochenen Studiums zur staatlichen Pflichtfachprüfung meldet. Bei <strong>der</strong> Berechnung<br />

<strong>der</strong> Semesterzahl bleiben nach § 12 Abs. 4 i.V.m. § 25 Abs. 2-5 JAG NRW bestimmte<br />

Semester unberücksichtigt (siehe oben).<br />

Mit an<strong>der</strong>en Worten handelt es sich beim Abschichten immer um einen Freischuss.<br />

Man muss sich also spätestens zum Ende des siebten Semesters – also bis zum 31. März o<strong>der</strong><br />

zum 30. September – für mindestens ein Rechtsgebiet (Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches<br />

Recht) melden. Die Meldung für die übrigen Rechtsgebiete muss bis zum Abschluss des<br />

achten Fachsemesters erfolgen, an<strong>der</strong>nfalls wird man von Amts wegen zum nächstmöglichen<br />

Termin geladen (§ 12 Abs. 2 JAG NRW). Den Hinweisen des Justizprüfungsamtes zufolge<br />

„sollte die Meldung für die Klausuren spätestens sechs Wochen vor Klausurbeginn beim Prüfungsamt<br />

vorliegen“, aus „organisatorischen Gründen“ (QUELLE: Justizprüfungsamt Köln, Merkblatt<br />

Abschichtung).<br />

Die Ergebnisse <strong>der</strong> abgeschichteten Aufsichtsarbeiten werden, soweit es sich nicht um die Klausuren<br />

aus dem letzten Klausurenblock handelt, etwa drei Monate nach dem Aufsichtstermin mitgeteilt.<br />

(QUELLE: Justizprüfungsamt Köln, Merkblatt Abschichtung)<br />

Die Ladung zur mündlichen Prüfung erfolgt für den fünften Monat nach Anfertigung <strong>der</strong><br />

letzten Klausuren, zugleich erhältst Du die Ergebnisse <strong>der</strong> letzten Klausuren.


E. Erkrankung<br />

31<br />

(QUELLE: Justizprüfungsamt Köln, JPA von A bis Z: Erkrankung)<br />

Für den Fall einer Erkrankung hat das Justizprüfungsamt folgende Hinweise erteilt:<br />

� „Vor und während je<strong>der</strong> Prüfungsleistung (Klausur, Kurzvortrag und Prüfungsgespräch) müssen<br />

sich die Prüflinge dahingehend selbst beobachten, ob sie prüfungsfähig sind.<br />

� Entschuldigungsgründe sind während des gesamten Prüfungsverfahrens unverzüglich geltend<br />

und glaubhaft zu machen.<br />

� Im Falle einer akuten Erkrankung, die zur Prüfungsunfähigkeit führt, kann das Fernbleiben nur<br />

nach Vorlage eines amtsärztlichen Attestes entschuldigt werden.<br />

� Prüfungsbedingte Erkrankungen (z.B. Nervosität, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen<br />

wegen <strong>der</strong> <strong>Teil</strong>nahme an <strong>der</strong> Prüfung) können zur Entschuldigung nicht herangezogen werden.<br />

� Wird das Fehlen bei einer Aufsichtsarbeit entschuldigt, so ist nicht nur die versäumte<br />

Aufsichtsarbeit, son<strong>der</strong>n es sind alle Aufsichtsarbeiten eines Klausurentermins zu wie<strong>der</strong>holen.<br />

� Chronische Erkrankungen rechtfertigen im Regelfall keine Entschuldigung versäumter<br />

Prüfungsteile. Allerdings können auf <strong>der</strong> Grundlage von § 13 Abs. 1 Satz 2 JAG NRW bei<br />

chronischer Erkrankung Ausgleichsmaßnahmen (z.B. Schreibzeitverlängerung und/o<strong>der</strong><br />

Pausenregelung) gewährt werden.“<br />

F. Klausuren (§ 13 JAG NRW)<br />

Je<strong>der</strong> Kandidat muss sechs Klausuren anfertigen (10 Abs. 2 JAG NRW), die insgesamt alle<br />

drei Rechtsgebiete (Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht) umfassen.<br />

Die Verteilung ist wie folgt:<br />

Zivilrecht: 3 Klausuren<br />

Strafrecht: 1 Klausur<br />

Öffentliches Recht: 2 Klausuren<br />

TIPP: Weil man im Strafrecht nur eine Klausur schreibt, setzen hier viele Kandidaten<br />

„auf Lücke“, insbeson<strong>der</strong>e im Strafprozessrecht.<br />

Diesen Trend kannst Du auf zweierlei Weise ausnutzen: Du kannst Dich ihm entwe<strong>der</strong><br />

anschließen o<strong>der</strong> aber beschließen, Dich gerade im Strafrecht von <strong>der</strong> Masse abzuheben. Ob<br />

Du Dich für eine dieser Möglichkeiten entscheidest, liegt selbstverständlich allein bei Dir.<br />

Die Bearbeitungszeit für die Klausuren beträgt jeweils fünf Stunden. Wer körperbehin<strong>der</strong>t ist,<br />

kann die so genannte Schreibverlängerung beantragen und darf dann gegebenenfalls bis zu<br />

zwei Stunden länger schreiben (§ 13 Abs. 1 JAG NRW).<br />

Die Termine für die Klausuren können für ein Jahr im Voraus auf <strong>der</strong> Homepage des<br />

Justizprüfungsamtes eingesehen werden. Wer nicht aus an<strong>der</strong>en Gründen auf einen<br />

bestimmten Prüfungsmonat festgelegt ist, kann dadurch seinen Klausurmonat danach<br />

auswählen, wann die Klausuren für ihn günstig liegen.<br />

I. Hilfsmittel


32<br />

(QUELLE: Justizprüfungsamt Köln, Merkblatt Verfahren)<br />

Die zugelassenen Hilfsmittel werden in <strong>der</strong> Ladung aufgeführt:<br />

� Schönfel<strong>der</strong> „Deutsche Gesetze“ nebst Ergänzungsband<br />

� Sartorius I „Verfassungs- und Verwaltungsgesetze“<br />

� Von Hippel-Rehborn „Gesetze des Landes Nordrhein-Westfalen“<br />

Diese Gesetze musst Du selbst zu den Klausuren mitbringen!<br />

„Die verwendeten Gesetzestexte haben dem neuesten Stand zu Beginn des Klausurmonats zu<br />

entsprechen.“<br />

Zwar gibt es den Schönfel<strong>der</strong> mittlerweile auch als gebundene Version, die zweimal im Jahr<br />

neu erscheint. Diese Version ist aber nicht als Hilfsmittel zugelassen.<br />

„Die Gesetzestexte dürfen keinerlei Anmerkungen, Unterstreichungen o<strong>der</strong> Ähnliches enthalten.<br />

Ebenso ist die vorherige Markierung in den Gesetzessammlungen durch Aufkleber/Register<br />

je<strong>der</strong> Art sowie die Verwendung von Registern je<strong>der</strong> Art während <strong>der</strong> Bearbeitung nicht<br />

gestattet.<br />

Weitere Hilfsmittel, wie beschriftete o<strong>der</strong> bedruckte Aufkleber/selbstklebende Zettel, persönliche<br />

Aufzeichnungen, Taschenrechner, elektronische Datenverarbeitungsgeräte, Mobiltelefone o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />

Telekommunikationseinrichtungen dürfen nicht mitgenommen werden; jedenfalls müssen Handys vor<br />

Beginn <strong>der</strong> Klausur ausgeschaltet und unaufgefor<strong>der</strong>t beim Aufsichtsführenden abgegeben werden.<br />

Verstöße werden als Täuschungsversuch im Sinne von § 22 Abs. 3 JAG NRW gewertet.“<br />

II. Ablauf<br />

Das Wichtigste zuerst:<br />

Zu den Klausuren musst Du unbedingt Deinen gültigen Personalausweis und die<br />

Ladung mitbringen!<br />

Beides musst Du am Eingang des Gebäudes vorzeigen, um eingelassen zu werden.<br />

Jede Klausur dauert fünft Stunden – es sei denn, du gibst früher ab, was selbstverständlich<br />

zulässig ist. In <strong>der</strong> Ladung wird <strong>der</strong> Klausurbeginn genannt und darauf hingewiesen, dass man<br />

wegen <strong>der</strong> Einlasskontrolle rechtzeitig vor Klausurbeginn erscheinen muss. Du solltest<br />

mindestens eine halbe Stunde vor Klausurbeginn da sein – auch wenn das gemeinsame<br />

Warten vor dem Klausursaal nicht unbedingt gut für die Nerven ist. Plane auf jeden Fall auch<br />

Verkehrsprobleme o<strong>der</strong> Störungen im Betriebsablauf <strong>der</strong> öffentlichen Verkehrsmittel ein.<br />

Manche Kandidaten unternehmen vor dem Ernstfall eine Testfahrt zum Reichensperger Platz,<br />

um ihre Nerven zu beruhigen.<br />

Der Rahmen für die Anfertigung <strong>der</strong> Klausuren ist etwas kompliziert, da durch verschiedene<br />

Vorkehrungen verhin<strong>der</strong>t werden soll, dass Kandidaten einen Täuschungsversuch<br />

unternehmen. Vor dem Prüfungssaal hängt eine Liste aus, auf <strong>der</strong> den Kandidaten<br />

(identifiziert nur durch die Kenziffer für die Klausuren) ihr Platz für den jeweiligen Tag<br />

zugeordnet wird. Dieser Platz wechselt bei je<strong>der</strong> Klausur.<br />

Taschen und Jacken müssen vorne o<strong>der</strong> hinten im Raum abgelegt werden. Handys müssen<br />

ausgeschaltet und vorne bei <strong>der</strong> Aufsichtsperson abgegeben werden. Vergiss nicht, nach <strong>der</strong><br />

Klausur alles wie<strong>der</strong> einzusammeln! Alles, was man für die Klausur zu brauchen glaubt und<br />

was nicht als Hilfsmittel verboten ist, darf man mit an seinen Platz nehmen, also neben


33<br />

Gesetzestexten und Stiften auch Traubenzucker, Essen, etwas zu Trinken,<br />

Kopfschmerztabletten, Glücksbringer, Haargummis, Taschentücher und so weiter. Die<br />

Toiletten sind übrigens separat hinten in jedem Klausurraum untergebracht; man muss (o<strong>der</strong><br />

darf) also nicht erst über den Gang gehen, um eine Toilette zu erreichen.<br />

Das Papier für die Anfertigung <strong>der</strong> Klausuren wird gestellt. Jede Klausur wird in eine Art<br />

Umschlag (Deckblatt) gelegt, auf dem vorne die Kennziffer des Kandidaten, die Platzziffer,<br />

die Nummer <strong>der</strong> Aufsichtsarbeit und Beginn und Ende <strong>der</strong> Bearbeitung vermerkt werden<br />

müssen. Dieser Umschlag wird vor je<strong>der</strong> Klausur ausgehändigt. Auf <strong>der</strong> ersten Seite <strong>der</strong><br />

Klausur muss ebenfalls die Kennziffer des Kandidaten vermerkt werden. Das alles wird in <strong>der</strong><br />

Regel vor <strong>der</strong> ersten Klausur vom Aufsichtsführenden noch einmal erklärt.<br />

Die Aufsichtsarbeiten dürfen bis auf die Angabe <strong>der</strong> Kennziffer keine Hinweise auf die<br />

Person des Prüflings enthalten – also auch keine Unterschrift! (vgl. § 13 Abs. 2 JAG<br />

NRW)<br />

Wenn es zu Störungen des Ablaufs kommt, kann <strong>der</strong> Vorsitzende des Justizprüfungsamtes die<br />

Bearbeitungszeit verlängern o<strong>der</strong> die erneute Anfertigung <strong>der</strong> betroffenen Klausur anordnen<br />

o<strong>der</strong> ermöglichen (§ 13 Abs. 4 JAG NRW). Das Justizprüfungsamt verlangt, dass man<br />

Störungen sofort <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Aufsichtsführenden mitteilt, damit sie im Protokoll<br />

festgehalten werden können. (QUELLE: Justizprüfungsamt Köln, Beispiel Klausurladung)<br />

In jedem Fall müssen Störungen innerhalb eines Monats schriftlich beim<br />

Justizprüfungsamt geltend gemacht werden, an<strong>der</strong>nfalls kann man sich nicht mehr auf<br />

die Störung berufen (§ 13 Abs. 4 Satz 3 JAG NRW).<br />

III. unentschuldigtes Fehlen<br />

1. Rechtsgrundlage<br />

Die Folgen eines – entschuldigten o<strong>der</strong> unentschuldigten – Fernbleibens sind in § 21 JAG<br />

NRW geregelt. Dieser lautet:<br />

§ 21 Zwischenentscheidung ohne mündliche Prüfung<br />

(1) Liefert ein Prüfling bis zu zwei Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht o<strong>der</strong> nicht<br />

rechtzeitig ab, so sind sie durch die o<strong>der</strong> den Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes für "ungenügend"<br />

zu erklären. Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist dem Prüfling mit<br />

einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.<br />

(2) Liefert ein Prüfling mindestens eine Aufsichtsarbeit mit genügen<strong>der</strong> Entschuldigung nicht ab, so hat<br />

er im nächstmöglichen Termin alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen. Im Falle des § 12 Abs. 1 gilt dies<br />

für den jeweils abzuschichtenden <strong>Teil</strong>.<br />

(3) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem<br />

Justizprüfungsamt geltend gemacht werden. Von einem Prüfling, <strong>der</strong> sich mit Krankheit entschuldigt,<br />

kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.<br />

2. Bedeutung<br />

(QUELLE: Justizprüfungsamt Köln, Beispiel Klausurladung)


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Wenn Du eine Arbeit nicht abliefern willst, musst Du dies <strong>der</strong> Aufsichtsperson unter Angabe<br />

des Grundes mitteilen. Den Aufgabentext, das Konzept und etwa bereits angefertigte <strong>Teil</strong>e <strong>der</strong><br />

Klausur musst Du dabei abliefern.<br />

Als Entschuldigung gelten nur ernstliche Erkrankungen o<strong>der</strong> ähnlich wichtige Gründe, welche<br />

Dir das Erscheinen zum Termin o<strong>der</strong> die Abgabe <strong>der</strong> Klausur unmöglich gemacht haben.<br />

Entschuldigungsgründe sind während des gesamten Prüfungsverfahrens unverzüglich geltend<br />

und glaubhaft zu machen.<br />

Wenn Du erkrankst, musst Du ein aussagekräftiges amtsärztliches Zeugnis vorlegen. Aus<br />

diesem Zeugnis müssen Art und Dauer <strong>der</strong> Erkrankung und eine Prognose erkennbar sein.<br />

Außerdem muss aus dem Attest ersichtlich sein, ob es sich um eine prüfungsbedingte<br />

Erkrankung handelt.<br />

Prüfungsbedingte Erkrankungen werden nicht berücksichtigt.<br />

Im Falle eines stationären Krankenhausaufenthaltes genügt im Regelfall eine Bescheinigung<br />

des behandelnden Arztes.<br />

Der zuständige Amtsarzt ist <strong>der</strong> des Gesundheitsamtes am Wohnort des Kandidaten. Zur<br />

amtsärztlichen Untersuchung musst Du Deinen Personalausweis sowie die Ladung<br />

mitbringen. Wenn <strong>der</strong> Amtsarzt dies verlangt, musst Du darüber hinaus ein Attest Deines<br />

behandelnden Arztes vorlegen.<br />

Wenn Du aus irgendeinem Grund, egal ob verschuldet o<strong>der</strong> unverschuldet, nicht rechtzeitig<br />

zur Prüfung erscheinen kannst, musst Du Dich trotzdem auf jeden Fall in den Klausursaal<br />

begeben und dort weitere Anweisungen <strong>der</strong> Aufsichtsperson abwarten.<br />

IV. Ordnungswidriges Verhalten (§ 22 JAG NRW)<br />

Als ordnungswidriges Verhalten werden insbeson<strong>der</strong>e bewertet (§ 22 Abs. 1 JAG NRW):<br />

� Täuschungsversuche,<br />

� Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel,<br />

� Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel.<br />

Auch die möglichen Folgen ordnungswidrigen Verhaltens ergeben sich aus dieser Norm:<br />

� Wie<strong>der</strong>holung einzelner o<strong>der</strong> mehrerer Prüfungsleistungen<br />

� Erklärung <strong>der</strong> Prüfungsleistung für ungenügend, auf die sich die Ordnungswidrigkeit<br />

bezieht<br />

� Erklärung <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfachprüfung für nicht bestanden<br />

In beson<strong>der</strong>s schweren Fällen kann <strong>der</strong> Kandidat darüber hinaus vom<br />

Wie<strong>der</strong>holungsversuch ausgeschlossen werden.<br />

Damit ist die staatliche Pflichtfachprüfung endgültig nicht bestanden. Wird die staatliche<br />

Pflichtfachprüfung nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 JAG NRW für nicht bestanden erklärt, so findet §<br />

25 JAG NRW (Freiversuch) keine Anwendung. Das heißt, <strong>der</strong> Versuch gilt in diesem Fall<br />

nicht als nicht unternommen; man hat also anschließend nur noch einen Versuch, um die<br />

staatliche Pflichtfachprüfung zu bestehen..<br />

Die Prüfung kann auch noch nach Erteilung des Zeugnisses für nicht bestanden erklärt<br />

werden, allerdings nur innerhalb von fünf Jahren nach <strong>der</strong> mündlichen Prüfung (§ 22<br />

Abs. 2 JAG NRW).


V. Einsichtnahme (§ 23 JAG NRW)<br />

35<br />

Nach Abschluss <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfachprüfung, also nach <strong>der</strong> mündlichen Prüfung, kannst<br />

Du in Deine Klausuren Einsicht nehmen. Die Einsichtnahme muss beim Justizprüfungsamt<br />

innerhalb eines Monats nach Zustellung des Prüfungsbescheides beantragt werden, § 23 Abs.<br />

2 JAG NRW. In <strong>der</strong> Regel werden zwei Termine bekannt gegeben, an denen die<br />

Einsichtnahme erfolgen kann.<br />

G. Mündliche Prüfung (§ 15 JAG NRW)<br />

Die mündliche Prüfung bildet den Abschluss <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfachprüfung. Sie setzt sich<br />

aus zwei <strong>Teil</strong>en zusammen: Dem Kurzvortrag und dem Prüfungsgespräch. Das<br />

Prüfungsgespräch besteht seinerseits aus drei <strong>Teil</strong>en – einem für jedes Rechtsgebiet<br />

(Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht) – wird aber als einheitlicher Prüfungsteil<br />

betrachtet. Dazu kommt das Vorgespräch mit dem Prüfungsvorsitzenden, das allerdings nicht<br />

in die Bewertung einfließt.<br />

I. Vorbereitung<br />

Viele Prüfer knüpfen im Prüfungsgespräch an aktuelle Themen an. Deshalb ist es<br />

unerlässlich, bezüglich Politik, Gesetzgebung und Rechtsprechung auf dem neuesten Stand zu<br />

sein. Hilfreich ist die Lektüre einer überregionalen Tageszeitung und einer juristischen<br />

Fachzeitschrift. Bei dem Bundesverfassungsgericht sowie allen Bundesobergerichten kann<br />

man die Pressemitteilungen online einsehen o<strong>der</strong> als rss-feed abonnieren. Das<br />

Bundesverfassungsgericht sendet die Pressemitteilungen auf Wunsch auch als E-Mail zu (für<br />

diejenigen, die keinen rss-rea<strong>der</strong> haben). Für keinen dieser Services muss man einen<br />

Presseausweis o<strong>der</strong> Ähnliches haben.<br />

Zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung kann man eine mündliche Prüfung besuchen,<br />

solange man die staatliche Pflichtfachprüfung noch nicht bestanden hat. Eine vorherige<br />

Anmeldung ist nicht erfor<strong>der</strong>lich, wenn die Prüfung wochentags im Justizgebäude<br />

Reichenspergerplatz stattfindet. Du musst nur am Prüfungstag zwischen 9:30 Uhr und 10:00<br />

Uhr in Zimmer 201 eine Einlasskarte abholen. Dazu musst Du Deinen Personalausweis und<br />

eine aktuelle Studienbescheinigung mitbringen.<br />

Darüber hinaus kann man bei <strong>der</strong> <strong>Fachschaft</strong> Protokolle erhalten, die an<strong>der</strong>e Kandidaten von<br />

ihrer Prüfung angefertigt haben. Diese Protokolle können bei <strong>der</strong> Vorbereitung auf das<br />

Prüfungsgespräch sehr hilfreich sein, denn oft haben Prüfer bestimmte bevorzugte<br />

Prüfungsgebiete o<strong>der</strong> einen bestimmten Prüfungsstil, auf den man sich einstellen kann.<br />

An <strong>der</strong> <strong>Universität</strong> gibt es während des laufenden Semesters einmal pro Woche ein<br />

simuliertes Prüfungsgespräch, an dem man entwe<strong>der</strong> als Prüfling o<strong>der</strong> als Zuhörer teilnehmen<br />

kann. Dabei ist es vom Professor abhängig, ob am Ende eine Noteneinschätzung gegeben<br />

wird, dies ist allerdings üblich. Wer es wagt, über seinen eigenen Schatten zu springen, kann<br />

hier schon mal seine Schlagfertigkeit trainieren und üben, mit <strong>der</strong> Nervosität umzugehen. Es<br />

ist zwar unangenehm, sich vor Kommilitonen prüfen zu lassen; auch in <strong>der</strong> „echten“ Prüfung<br />

gibt es aber Publikum.<br />

Außerdem gibt es auch eine AG zur Vorbereitung auf den Kurzvortrag. Auch hier kann man<br />

selbst vortragen o<strong>der</strong> aber bloß passiv als Zuschauer lernen. Diese Übung ist beson<strong>der</strong>s<br />

wertvoll, da beim Vortrag – an<strong>der</strong>s als im Prüfungsgespräch – keine Rückfragen möglich


36<br />

sind. Weil das Halten von Vorträgen im Studium auch kaum geübt wird, haben<br />

erfahrungsgemäß viele Kandidaten Probleme mit diesem Prüfungsteil.<br />

Sowohl Prüfungsgespräch als auch Vortrag lassen sich auch in einer Lerngruppe gut üben. Es<br />

gibt Bücher mit Kurzvorträgen, die man halten kann. Auch für simulierte Prüfungsgespräche<br />

gibt es Bücher. Für das Prüfungsgespräch sind Übungsbücher allerdings weniger geeignet,<br />

weil dieses von <strong>der</strong> Interaktion lebt. Man kann sich Fragen und/o<strong>der</strong> Fälle für die Kollegen<br />

<strong>der</strong> Lerngruppe aber auch selbst ausdenken. Wichtig ist es dabei natürlich, dass <strong>der</strong> „Prüfer“<br />

auch die Antworten kennt!<br />

Auch die privaten Repetitorien bieten teilweise Kurse zur Vorbereitung auf die mündliche<br />

Prüfung an. Deren Inhalt ist unterschiedlich, man sollte sich also vorher gut informieren, ob in<br />

dem betreffenden Kurs auch das geübt wird, was man üben will.<br />

II. Ladung<br />

Die Mündliche Prüfung findet in <strong>der</strong> Regel im fünften Monat nach Anfertigung <strong>der</strong> Klausuren<br />

statt. Diese „Regel“ ist bisher (seit Geltung <strong>der</strong> neuen Prüfungsordnung) immer eingehalten<br />

worden. Die Prüfungstermine für einen Monat stehen in <strong>der</strong> Regel im Vormonat auf <strong>der</strong><br />

Homepage des Justizprüfungsamtes, so dass man sich schon mal einen Überblick verschaffen<br />

kann.<br />

Die Ladung zur mündlichen Prüfung erhältst Du drei Wochen vor <strong>der</strong> Prüfung per<br />

Einschreiben. Darin werden Zeit und Ort <strong>der</strong> Prüfung sowie die Namen <strong>der</strong> Prüfer mitgeteilt.<br />

Wie in <strong>der</strong> Klausurladung wird auch hier darauf hingewiesen, dass Du rechtzeitig zum<br />

Vorgespräch erscheinen solltest.<br />

Auch zur mündlichen Prüfung musst Du die Ladung und Deinen Personalausweis<br />

mitbringen. Achte auch hier darauf, rechtzeitig anzukommen.<br />

Eine Einlasskontrolle wie bei den Klausuren gibt es aber nicht.<br />

Die Prüfungskommission besteht immer aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Prüfern<br />

(§ 15 Abs. 1 JAG NRW). Mindestens einer <strong>der</strong> Prüfer soll <strong>der</strong> Berufsgruppe <strong>der</strong> Professoren<br />

o<strong>der</strong> Privatdozenten angehören, zwingend ist dies aber nicht. Es kann also vorkommen, dass<br />

die Prüfungskommission nur aus „Praktikern“ besteht. Welcher Prüfer welches Rechtsgebiet<br />

prüft, bestimmen die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Prüfungskommission in eigener Zuständigkeit. Die<br />

Ladung enthält dazu keine Angaben und das Justizprüfungsamt gibt keine Auskunft. In <strong>der</strong><br />

Regel lässt aber die Berufsbezeichnung zumindest einiger Prüfer darauf schließen, welches<br />

Rechtsgebiet sie prüfen. Im Übrigen geht dies aus den Protokollen hervor, die Du bei <strong>der</strong><br />

<strong>Fachschaft</strong> erhältst.<br />

Auch das Rechtsgebiet des Kurzvortrags (Zivilrecht, Strafrecht o<strong>der</strong> Öffentliches Recht)<br />

erfährst Du in <strong>der</strong> Ladung. Das Rechtsgebiet wird nach dem Zufallsprinzip den Terminen<br />

zugeordnet. Man kann also keinen Einfluss darauf nehmen, in welchem Rechtsgebiet man den<br />

Kurzvortrag halten muss. Das ist aber auch nicht nötig: Durch den Kurzvortrag wird nur<br />

punktuelles Wissen abgefragt, und es ist ebenso wahrscheinlich, dass Du in Deinem<br />

Lieblingsrechtsgebiet ein Dir völlig fremdes Thema erhältst wie <strong>der</strong> umgekehrte Fall, dass Du<br />

in dem Rechtsgebiet, das Dir am wenigsten liegt, Dein (vielleicht einziges) Parade-Thema<br />

zugelost bekommst.<br />

Mit <strong>der</strong> Ladung erhältst Du auch die Ergebnisse <strong>der</strong> Klausuren. Außerdem erhältst Du ein<br />

Merkblatt zum Kurzvortrag. Innerhalb von drei Tagen musst Du eine mitgeschickte<br />

Bestätigung zurücksenden.


III. Kleidung<br />

37<br />

Eine offizielle Klei<strong>der</strong>ordnung gibt es nicht, und wer alles weiß, kann sich kleiden, wie er<br />

will. Wer jedoch auf Nummer sicher gehen will, sollte ein paar ungeschriebene Regeln<br />

beachten.<br />

Generell sollte die Kleidung konservativ sein. Das heißt für Herren: dunkler Anzug mit<br />

langärmeligem Hemd und dezenter Krawatte. Schwarz ist üblich, aber nicht zwingend, auch<br />

blau o<strong>der</strong> braun sind noch konservativ genug. Das Hemd sollte weiß sein, allenfalls hellblau,<br />

keinesfalls rosa.<br />

Die Damen sind etwas freier, sie haben die Wahl zwischen Hosenanzug und Kostüm. Dass<br />

<strong>der</strong> Rock dabei nicht zu kurz sein sollte, versteht sich von selbst. Auch die Farbpalette ist<br />

etwas reicher: hellgrau ist bei einer Dame noch nicht zu leger. Die Bluse sollte auch hier weiß<br />

o<strong>der</strong> blau sein, wer rosa trägt, wagt etwas.<br />

Diese Regeln sind natürlich nicht zwingend. Man kann aber schon etwas unsicher werden,<br />

wenn man in Jeans und Turnschuhen zwischen lauter schwarzen Anzügen sind. Und beim<br />

Examen ist man ja meistens ohnehin schon nervös…<br />

Über das passende Köfferchen braucht man sich übrigens keine Gedanken zu machen, denn<br />

die Gesetzestexte werden bei <strong>der</strong> mündlichen Prüfung gestellt.<br />

IV. Das Vorgespräch<br />

Vor <strong>der</strong> eigentlichen mündlichen Prüfung findet ein Vorgespräch mit dem Vorsitzenden <strong>der</strong><br />

Prüfungskommission statt (§ 15 Abs. 3 JAG NRW). Dieses Vorgespräch führt <strong>der</strong><br />

Vorsitzende mit jedem Kandidaten einzeln. Das Vorgespräch soll es den Prüfern ermöglichen,<br />

einen ersten Eindruck von den Kandidaten zu gewinnen. Obwohl das Vorgespräch nicht in die<br />

Benotung einfließt, ist es daher hilfreich, hier bereits einen guten Eindruck zu vermitteln.<br />

Viele Prüfer nutzen das Vorgespräch aber auch, um den Kandidaten ein wenig die Angst vor<br />

<strong>der</strong> Prüfungssituation zu nehmen.<br />

V. Der Kurzvortrag<br />

Der Kurzvortrag ist in § 15 Ab. 4 JAG NRW geregelt. Demnach beträgt die Vorbereitungszeit<br />

eine Stunde. Körperbehin<strong>der</strong>te können eine Verlängerung <strong>der</strong> Vorbereitungszeit um bis zu<br />

dreißig Minuten beantragen.<br />

1. Weisungen für den Kurzvortrag<br />

(QUELLE: Justizprüfungsamt Köln, Weisungen für den Vortrag)<br />

Zur Vervollständigung hier noch die Weisungen des Justizprüfungsamtes für den<br />

Kurzvortrag:<br />

„Durch den Vortrag sollen die Prüflinge zeigen, dass sie befähigt sind, nach kurzer Vorbereitung in freier<br />

Rede eine juristische Problemstellung zu präsentieren sowie hierzu Position zu beziehen und diese<br />

unter richtiger Schwerpunktsetzung argumentativ zu begründen. Die Aufgabenstellung für den Vortrag<br />

wird dem Bürgerlichen Recht, dem Strafrecht o<strong>der</strong> dem Öffentlichen Recht, jeweils unter Einschluss <strong>der</strong><br />

dazugehörenden Verfahrensrechte, entnommen. Es gibt Fallvorträge und Themenvorträge. Die<br />

Aufgabenstellung wird den Prüflingen am Prüfungstag übergeben. Die Vorbereitungszeit beträgt eine<br />

Stunde.


38<br />

Der Vortrag soll bei einem Fallvortrag aus einer rechtlichen Würdigung in freier Rede bestehen. Bei<br />

einem Themenvortrag soll die Problemstellung strukturiert aufgearbeitet werden. Eine Wie<strong>der</strong>gabe des<br />

Sachverhalts bzw. <strong>der</strong> Themenstellung ist nicht erfor<strong>der</strong>lich. Die Einzelheiten für die Bearbeitung<br />

ergeben sich aus dem Aufgabentext, insbeson<strong>der</strong>e aus einem möglichen Bearbeitervermerk. Sowohl<br />

Vortragsform als auch Vortragsinhalt fließen in die Beurteilung ein.<br />

Zur Vorbereitung des Vortrags dürfen nur die zur Verfügung gestellten Gesetzessammlungen als<br />

Hilfsmittel benutzt werden. Zugelassene Hilfsmittel sind: Schönfel<strong>der</strong> nebst Ergänzungsband, Sartorius<br />

I, v. Hippel/Rehborn. Ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des im Fall erfassten Geschehens sind die<br />

gesetzlichen Vorschriften in <strong>der</strong> Fassung anzuwenden, die in den jeweils zur Verfügung gestellten<br />

Gesetzessammlungen abgedruckt ist, soweit sich nicht aus dem Bearbeitervermerk etwas an<strong>der</strong>es<br />

ergibt.<br />

Beim Vortrag können die Prüflinge Stichwortzettel benutzen. Das Ablesen einer schriftlichen<br />

Ausarbeitung entspricht nicht den Anfor<strong>der</strong>ungen an einen freien Vortrag (siehe Ziff. I). Der Vortrag darf<br />

die Dauer von 12 Minuten nicht überschreiten; er wird nach Ablauf dieser Zeit abgebrochen. Den<br />

Prüflingen werden während und nach dem Vortrag keine Fragen zur Ergänzung o<strong>der</strong> Klarstellung ihrer<br />

Ausführungen gestellt. Der Sachverhalt ist dem/<strong>der</strong> Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im<br />

Anschluss an den Vortrag auszuhändigen.“<br />

2. Tipps für den Kurzvortrag<br />

Der Kurzvortrag bereitet erfahrungsgemäß vielen Kandidaten Schwierigkeiten, weil er im<br />

Studium nie geübt wird. Seine Zweckmäßigkeit ist auch unter den Prüfern sehr umstritten.<br />

Nichtsdestotrotz muss nach <strong>der</strong> geltenden Prüfungsordnung je<strong>der</strong> Kandidat einen Kurzvortrag<br />

halten.<br />

Alle Kandidaten einer mündlichen Prüfung müssen denselben Kurzvortrag halten. Das<br />

bedeutet, dass die Kandidaten im Viertelstundentakt in einen Raum geführt werden, in dem<br />

ihnen die Aufgabenstellung für den Kurzvortrag ausgehändigt wird. In diesem Raum darf man<br />

übrigens auch essen und trinken. Ebenso zeitlich versetzt werden die Kandidaten nach Ablauf<br />

<strong>der</strong> Vorbereitungszeit in den Prüfungssaal (<strong>der</strong> üblicherweise nebenan liegt) geführt. Nach<br />

dem Vortrag müssen sie den Raum wie<strong>der</strong> verlassen; kein Kandidat weiß also, was die<br />

an<strong>der</strong>en vor o<strong>der</strong> nach ihm gesagt haben.<br />

Die Vorbereitungszeit beträgt sechzig Minuten, <strong>der</strong> Vortrag darf zwölf Minute nicht<br />

überschreiten. Diese Grenze ist unbedingt einzuhalten, nach zwölf Minuten wird <strong>der</strong> Vortrag<br />

abgebrochen. Ein guter Vortrag dauert in <strong>der</strong> Regel acht bis zehn Minuten; wer weniger als<br />

fünf Minuten spricht, muss davon ausgehen, dass er nicht alle Probleme erfasst hat.<br />

Es gibt Fallvorträge und Themenvorträge. Die Fallvorträge unterscheiden sich kaum von <strong>der</strong><br />

aus den Klausuren gewohnten Aufgabenstellung, allerdings ist man hier bei <strong>der</strong> Anwendung<br />

des Urteilsstils etwas freier. Die Themenvorträge sind sehr unterschiedlich; hier ist es<br />

empfehlenswert, sich mit Hilfe <strong>der</strong> einschlägigen Bücher o<strong>der</strong> <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Uni angebotenen<br />

AG darauf vorzubereiten, was man erwarten kann. Manchmal wird auch ein Sachverhalt mit<br />

einer Fragestellung zu einem Thema kombiniert.<br />

Der Sachverhalt muss nicht wie<strong>der</strong>gegeben werden; das heißt aber nicht, dass man ihn nicht<br />

wie<strong>der</strong>geben darf. Ob Du es tust, solltest Du primär von <strong>der</strong> Länge Deiner Ausführungen<br />

abhängig machen. Wenn Du Schwierigkeiten hast, das Zeitlimit einzuhalten, solltest Du Dich<br />

nicht unnötig mit einer Sachverhaltsdarstellung aufhalten. Allerdings kann eine<br />

Sachverhaltsdarstellung Dir helfen, Dich zu beruhigen und auf Deinen eigentlichen Vortrag<br />

einzustellen. Meistens ist es ein guter Mittelweg, die Fallfrage noch einmal aufzugreifen und<br />

mit einem Nebensatz zu verknüpfen, aus dem <strong>der</strong> Kern des Sachverhalts hervorgeht.


39<br />

Sehr hilfreich ist es, wenn man zu Beginn seines Vortrags die Prüfungskommission begrüßt<br />

und ihr am Ende für die Aufmerksamkeit dankt. Das gibt dem Vortrag einen Rahmen und<br />

wirkt professionell. Vor allem vermeidet man so eine peinliche Situation am Ende des<br />

Vortrags, wenn die Prüfer nicht wissen, ob noch etwas kommt. Es ist schon vorgekommen,<br />

dass die Prüfer den Kandidaten in einer solchen Situation erwartungsvoll angesehen haben,<br />

woraufhin <strong>der</strong> Kandidat glaubte, noch irgendetwas ausführen zu müssen.<br />

An<strong>der</strong>s als <strong>der</strong> Sachverhalt o<strong>der</strong> die Fragen im Prüfungsgespräch wird <strong>der</strong> Vortrag nicht von<br />

<strong>der</strong> Prüfungskommission, son<strong>der</strong>n vom Justizprüfungsamt gestellt. Die Prüfer erhalten eine<br />

Lösungsskizze. Ob und inwieweit sie diese für richtig halten, lässt sich im Vorhinein nicht<br />

sagen. Divergenzen zwischen <strong>der</strong> Lösungsskizze und <strong>der</strong> Ansicht <strong>der</strong> Prüfungskommission<br />

wirken sich aber in <strong>der</strong> Regel zu Gunsten <strong>der</strong> Kandidaten aus.<br />

VI. Das Prüfungsgespräch<br />

Das Prüfungsgespräch besteht aus drei <strong>Teil</strong>en, wird aber als Einheit betrachtet und<br />

insbeson<strong>der</strong>e einheitlich benotet. Es gibt drei Prüfer, von denen je<strong>der</strong> ein an<strong>der</strong>es<br />

Rechtsgebiet prüft. In welcher Reihenfolge die Rechtsgebiete geprüft werden, hängt von <strong>der</strong><br />

Prüfungskommission ob. Häufig prüft <strong>der</strong> Vorsitzende <strong>der</strong> Prüfungskommission als Letzter.<br />

In jedem <strong>Teil</strong> des Prüfungsgesprächs entfallen zehn bis zwölf Minuten auf jeden Prüfling<br />

(vgl. § 15 Abs. 5 JAG NRW). Dabei ist es vom Stil des Prüfers abhängig, ob dieser nach <strong>der</strong><br />

Reihe vorgeht o<strong>der</strong> eine offene Diskussion führt. Wenn ein Prüfling in einer offenen<br />

Diskussion zu wenig beiträgt, sorgen die Prüfer in <strong>der</strong> Regel mit gezielten Fragen dafür, dass<br />

auch dieser Kandidat seine Chance erhält. Manche Prüfer lassen Meldungen zu, an<strong>der</strong>e sehen<br />

das als „Vordrängeln“ an. Wenn hierüber aus den Protokollen nichts hervorgeht, kann man<br />

die Einstellung des Prüfers im Laufe des Prüfungsgespräches durch „wissenden Blickkontakt“<br />

herausfinden.<br />

Nach jedem <strong>Teil</strong> des Prüfungsgesprächs ziehen sich die Prüfer zur Beratung zurück, was<br />

nichts an<strong>der</strong>e bedeutet, als dass alle Kandidaten und Zuhörer den Prüfungssaal verlassen.<br />

VII. Notenverkündung<br />

Die mündliche Prüfung endet mit <strong>der</strong> Notenverkündung. Wenn mindestens ein Prüfling dies<br />

beantragt hat, wird das Publikum dabei nicht zugelassen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 JAG NRW). Den<br />

Antrag kann man mit <strong>der</strong> Rücksendung <strong>der</strong> Bestätigung, dass man die Ladung erhalten hat,<br />

stellen, indem man das entsprechende Feld ankreuzt.<br />

Kandidaten, die die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden haben, werden einzeln in<br />

den Prüfungssaal gerufen, wo ihnen das Ergebnis verkündet wird. Danach können sie gehen;<br />

sie müssen also nicht etwa <strong>der</strong> Verkündung <strong>der</strong> Noten <strong>der</strong> erfolgreichen Kandidaten<br />

beiwohnen.<br />

Zur Notenverkündung stehen alle auf. Dann werden die Noten durch den Vorsitzenden <strong>der</strong><br />

Prüfungskommission bekannt gegeben. Danach werden die Noten in <strong>der</strong> Regel begründet,<br />

obwohl dies nach § 23 Abs. 1 JAG NRW nicht zwingend vorgeschrieben ist, sofern <strong>der</strong><br />

Prüfling dies nicht innerhalb einer Woche nach <strong>der</strong> mündlichen Prüfung beantragt.<br />

„Der Prüfungsausschuss kann bei <strong>der</strong> Entscheidung über das Ergebnis <strong>der</strong> staatlichen<br />

Pflichtfachprüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einem Punkt<br />

abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser<br />

kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat.“ (§ 18 Abs. 4 JAG NRW)


H. Bestehen und Zeugnis<br />

I. Bestehen (§ 20 JAG NRW)<br />

40<br />

Um die staatliche Pflichtfachprüfung insgesamt zu bestehen, muss man einen<br />

Notendurchschnitt von 4,0 erreichen (§ 18 Abs. 2 JAG NRW). Darüber hinaus müssen einige<br />

Mindestanfor<strong>der</strong>ungen erfüllt werden.<br />

In folgenden Fällen ist man bereits vor <strong>der</strong> mündlichen Prüfung beziehungsweise ohne die<br />

mündliche Prüfung durchgefallen (§ 20 Abs. 1 JAG NRW):<br />

� Wenn man durch mehr als drei Klausuren durchfällt (das heißt weniger als 4 Punkte<br />

erreicht)<br />

� Wenn man im Gesamtdurchschnitt <strong>der</strong> Klausuren nicht mindestens 3,50 Punkte<br />

erreicht<br />

� Wenn man bei <strong>der</strong> mündlichen Prüfung ohne ausreichende Entschuldigung<br />

- nicht erscheint<br />

- nicht rechtzeitig erscheint<br />

- sich vorzeitig entfernt<br />

� Wenn man ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsamtes von <strong>der</strong> Prüfung<br />

zurücktritt<br />

Es gibt aber auch Fälle, in denen die Prüfung für nicht unternommen erklärt wird. Dann wird<br />

auch die Wirkung <strong>der</strong> Meldung hinfällig. Diese Fälle sind in § 20 Abs. 2 JAG NRW geregelt.<br />

Danach kann <strong>der</strong> Vorsitzende des Justizprüfungsamtes dem Kandidaten den Rücktritt von <strong>der</strong><br />

Prüfung genehmigen. Ein Rücktritt mit Genehmigung führt dazu, dass die Prüfung als nicht<br />

unternommen gilt. Eine solche Genehmigung kann aber nur aus wichtigem Grund erteilt<br />

werden. Kein wichtiger Grund ist es insbeson<strong>der</strong>e, wenn man nach <strong>der</strong> Meldung feststellt,<br />

dass man noch nicht gut genug vorbereitet ist und sich deswegen lieber zu einem späteren<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfaschprüfung unterziehen will.<br />

Möglich ist es auch, dass das Prüfungsverfahren durch den Vorsitzenden des<br />

Justizprüfungsamtes abgebrochen wird. Dies ist nur nach vorheriger Anhörung des<br />

Kandidaten zulässig. Ein Abbruch des Verfahrens kommt in Betracht, wenn sich <strong>der</strong> Ablauf<br />

<strong>der</strong> Prüfung insgesamt <strong>der</strong>art verzögert, dass das Verfahren nicht mehr sachgerecht<br />

durchgeführt werden kann, etwa wegen einer schweren Erkrankung des Kandidaten.<br />

II. Zeugnis (§ 29 JAG NRW)<br />

Das Examenszeugnis weist zunächst die Gesamtnote aus, mit <strong>der</strong> man die Erste Prüfung<br />

bestanden hat. Sodann werden die Noten <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfachprüfung sowie <strong>der</strong><br />

universitären Schwerpunktbereichsprüfung aufgeführt (§ 29 Abs. 2 und 3 JAG NRW).<br />

Die Ergebnisse <strong>der</strong> einzelnen Prüfungsleistungen werden nicht aufgeführt. Hinsichtlich <strong>der</strong><br />

universitären Schwerpunktbereichsprüfung ergeben sich diese Ergebnisse aus dem<br />

Schwerpunktbereichszeugnis. Bezüglich <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfachprüfung kann man eine<br />

Bescheinigung über die Bewertung <strong>der</strong> einzelnen Prüfungsleistungen beantragen (§ 29 Abs. 3<br />

JAG NRW).<br />

Das endgültige Examenszeugnis bekommt man nach einiger Zeit vom Justizprüfungsamt<br />

zugeschickt. Wer aber schnell eine Bestätigung über das Bestehen <strong>der</strong> staatlichen<br />

Pflichtfachprüfung benötigt, zum Beispiel um sich für das Referendariat zu bewerben, kann


41<br />

sich eine vorläufige Bescheinigung ausstellen lassen. Das ist ab dem Tag nach <strong>der</strong><br />

mündlichen Prüfung möglich (so lange dauert es, bis die Daten <strong>der</strong> Prüfung erfasst sind). Du<br />

kannst entwe<strong>der</strong> beim Justizprüfungsamt anrufen und Dir die Bescheinigung zuschicken<br />

lassen o<strong>der</strong> persönlich vorbeigehen und die Bescheinigung gleich mitnehmen.<br />

J. Wie<strong>der</strong>holungsversuch (§ 24 JAG NRW)<br />

Wenn man die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden hat, darf man sie einmal<br />

wie<strong>der</strong>holen, § 24 Abs. 1 JAG NRW.<br />

Der Wie<strong>der</strong>holungsversuch ist grundsätzlich vor demselben Justizprüfungsamt zu<br />

unternehmen (§ 24 Abs. 1 JAG NRW); und Du musst auch die gleichen Unterlagen vorlegen<br />

wie beim ersten Versuch.<br />

Mittlerweile wird ausschließlich nach dem JAG NRW 2003 geprüft, das heißt <strong>der</strong><br />

Wie<strong>der</strong>holungsversuch kann nur noch nach neuem Recht unternommen werden. Dies gilt<br />

selbst dann, wenn Du den ersten Versuch noch nach altem Recht gemacht hast. Allerdings<br />

brauchst Du in diesem Fall nicht die Prüfungsvoraussetzungen des § 7 JAG NRW zu erfüllen.<br />

(QUELLE: Justizprüfungsamt Köln, Merkblatt Wie<strong>der</strong>holungsversuch)<br />

Wenn man bei den Klausuren im ersten Versuch mindestens einen Durchschnitt von 4,0<br />

Punkten erzielt hat, kann man von <strong>der</strong> erneuten Anfertigung <strong>der</strong> Klausuren befreit werden (§<br />

24 Abs. 3 JAG NRW). Dies hat Vor- und Nachteile: Einerseits kann man sich die Mühe<br />

ersparen, noch einmal sechs Klausuren zu schreiben und kann auch nicht mehr durch die<br />

Klausuren durchfallen. An<strong>der</strong>erseits kann man sich hier auch nicht mehr verbessern. Wenn<br />

Du von <strong>der</strong> erneuten Anfertigung <strong>der</strong> Klausuren befreit werden möchtest, musst Du dies beim<br />

Justizprüfungsamt beantragen. Der Antrag muss spätestens mit <strong>der</strong> Meldung zur<br />

Wie<strong>der</strong>holungsprüfung gestellt werden.<br />

Eine Befreiung von <strong>der</strong> erneuten Anfertigung <strong>der</strong> Klausuren kann nur en bloc erfolgen;<br />

es ist nicht möglich, nur einzelne Klausuren „mitzunehmen“.<br />

Die Befreiung von <strong>der</strong> erneuten Anfertigung <strong>der</strong> Klausuren ist nicht möglich, wenn man<br />

bereits vor <strong>der</strong> mündlichen Prüfung durchgefallen ist (Fälle des § 20 JAG NRW) o<strong>der</strong> die<br />

staatliche Pflichtfachprüfung wegen eines Täuschungsversuchs o<strong>der</strong> ordnungswidrigen<br />

Verhaltens als nicht bestanden gewertet wurde (Fälle des § 22 JAG NRW).<br />

Wenn man die Prüfung im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes endgültig nicht<br />

bestanden hat – gleich in welchem Bundesland – kann man nicht erneut zugelassen werden,<br />

auch nicht nach erneutem Studium <strong>der</strong> Rechtswissenschaft (§ 24 Abs. 4 JAG NRW).<br />

K. Notenverbesserungsversuch (§ 26 JAG NRW)<br />

(QUELLE: Justizprüfungsamt Köln, Merkblatt Verbesserungsversuch)<br />

Wer die staatliche Pflichtfachprüfung als Freischuss unternommen und bestanden hat, darf<br />

den so genannten Verbesserungsversuch unternehmen (§ 26 Abs. 1 JAG NRW). Das heißt,<br />

man darf die Prüfung einmal wie<strong>der</strong>holen, um seine Gesamtnote zu verbessern. Wenn man<br />

dann eine höhere Punktzahl erreicht, bekommt man ein entsprechendes Zeugnis; an<strong>der</strong>nfalls<br />

bleibt es beim Ergebnis des ersten Versuchs (vgl. § 26 Abs. 2 JAG NRW).


42<br />

Die Zulassung zum Verbesserungsversuch muss man beim Justizprüfungsamt innerhalb eines<br />

Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses stellen (§ 26 Abs. 1 JAG NRW).<br />

„Für die Berechnung <strong>der</strong> Frist wird auf das Datum <strong>der</strong> Zustellung des Prüfungsbescheids abgestellt. Die<br />

Meldung zum Verbesserungsversuch muss dem Justizprüfungsamt spätestens ein Jahr nach Zugang<br />

des Zeugnisses vorliegen; die Prüfung ist dann mit den Aufsichtsarbeiten im nächstmöglichen Monat –<br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> organisatorischen Anmeldefrist von sechs Wochen – zu beginnen.<br />

Für die Anmeldung zum Verbesserungsversuch musst Du folgende Unterlagen vorlegen:<br />

� Meldevordruck<br />

� Statistikbogen für die <strong>Universität</strong><br />

� Alle Studienbücher<br />

� Alle Examensrelevanten Scheine und Bescheinigungen.<br />

Die Vorlage eines neuen Lebenslaufes und des Reifezeugnisses sind freigestellt; Geburts- und<br />

eventuelle Heiratsurkunden müssen nur dann vorgelegt werden, wenn sich Name und/o<strong>der</strong><br />

Familienstand seit <strong>der</strong> Ablegung des Freiversuchs geän<strong>der</strong>t haben. Das erneute Ausfüllen des<br />

Vordrucks „Erklärung zur Ausbildungsför<strong>der</strong>ung“ ist nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Der Verbesserungsversuch ist grundsätzlich vor demselben Prüfungsamt abzulegen wie <strong>der</strong><br />

Freiversuch, § 24 Abs. 1 JAG analog.<br />

Ist das Ergebnis des Verbesserungsversuchs schlechter als das des Freiversuchs o<strong>der</strong> trittst Du ohne<br />

Genehmigung vom Verbesserungsversuch zurück, bleibt es beim Ergebnis des Freiversuchs. Außer<br />

Zeit und Nerven hast Du also beim Verbesserungsversuch nichts zu verlieren.<br />

Das Bundesverwaltungsamt stellt für den leistungsabhängigen <strong>Teil</strong>erlass des Ausbildungsdarlehens<br />

nach <strong>der</strong> BAföG-<strong>Teil</strong>erlassV auf das Ergebnis des Freiversuchs ab. Eine Verbesserung <strong>der</strong> Gesamtnote<br />

im Verbesserungsversuch findet insofern keine Berücksichtigung.“


Vierter <strong>Teil</strong>: Diplomjurist<br />

43<br />

Die <strong>Universität</strong> <strong>Bonn</strong> verleiht den Hochschuldgrad „Diplom-Juristin“ beziehungsweise<br />

„Diplom-Jurist“ und stellt hierüber eine Urkunde aus. Die Voraussetzungen für die<br />

Verleihung ergeben sich aus <strong>der</strong> Ordnung zur Verleihung des Hochschulgrades „Diplom-<br />

Juristin“ o<strong>der</strong> „Diplom-Jurist“ <strong>der</strong> Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät <strong>der</strong><br />

Rheinischen Friedrich-Wilhelms-<strong>Universität</strong> <strong>Bonn</strong> vom 7. August 2002.<br />

Berechtigt sind Absolventen des Studiengangs Rechtswissenschaft an <strong>der</strong> <strong>Universität</strong> <strong>Bonn</strong>,<br />

die erfolgreich die Erste Juristische Staatsprüfung nach dem JAG NRW in <strong>der</strong> jeweils<br />

gültigen Fassung abgelegt haben und vor <strong>der</strong> Meldung zur ersten Prüfung zuletzt an <strong>der</strong><br />

<strong>Universität</strong> <strong>Bonn</strong> für das Fach Rechtswissenschaft immatrikuliert waren. Die Berechtigung<br />

besteht aber nicht, wenn bereits an<strong>der</strong>weitig <strong>der</strong> Diplomgrad auf <strong>der</strong> Grundlage des Ersten<br />

Juristischen Staatsexamens erworben wurde o<strong>der</strong> beantragt ist. Durch diese Regelung soll<br />

verhin<strong>der</strong>t werden, dass sich jemand mehrer Diplome auf Grund desselben Examens<br />

ausstellen lässt.<br />

Die Ordnung zur Verleihung des Hochschulgrades „Diplom-Juristin“ o<strong>der</strong> „Diplom-Jurist“<br />

findet rückwirkend Anwendung auf Absolventen, die nach dem 1.1.1980 ihr Erstes<br />

Juristisches Staatsexamen absolviert haben, so dass auch diese Absolventen zum Kreis <strong>der</strong><br />

Berechtigten zählen.<br />

Die Verleihung Hochschuldgrades muss beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich an den<br />

Dekan <strong>der</strong> Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät zu richten. Dabei muss<br />

nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für die Berechtigung erfüllt sind. Der<br />

Nachweis <strong>der</strong> Immatrikulation kann durch Kopien <strong>der</strong> Semesterbescheinigungen geführt<br />

werden. Der Nachweis über das Bestehen <strong>der</strong> ersten Prüfung ist durch eine beglaubigte Kopie<br />

des Examenszeugnisses zu führen. Ferner ist dem Antrag die Erklärung beizufügen, dass kein<br />

entsprechen<strong>der</strong> Antrag bei einer an<strong>der</strong>en Fakultät gestellt ist. Das Antragsformular findest Du<br />

im Internet als Anhang zur Ordnung zur Verleihung des Hochschulgrades „Diplom-Juristin“<br />

o<strong>der</strong> „Diplom-Jurist“.


Zeitleiste<br />

44<br />

Die Nachfolgende Zeitleiste soll Dir helfen, im Stress <strong>der</strong> Examensvorbereitung den Überblick<br />

zu behalten. Einige hier aufgeführten Punkte kannst Du nicht beeinflussen, wie etwa den<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Ladung durch das Justizprüfungsamt. Selbstverständlich sind alle Angaben zu<br />

solchen Punkten ohne Gewähr.<br />

Die übrigen Punkte sind nur als Orientierungshilfe gedacht. Es besteht kein Zwang, diese Liste<br />

„abzuarbeiten“. Ebenso wenig besteht eine Garantie, dass hier alle Punkte, die für Deine<br />

Vorbereitung wichtig sind, aufgeführt werden. Die Vorbereitung auf das Staatsexamen ist<br />

etwas Individuelles, für das nur Du die Verantwortung trägst.<br />

GRUNDSTUDIUM Überlegung über die angestrebte Semesterzahl, ob <strong>der</strong><br />

Freischuss wahrgenommen werden soll und wie in<br />

diesem Fall <strong>der</strong> Ablauf des Studiums und <strong>der</strong> einzelnen<br />

Prüfungsabschnitte zu organisieren ist<br />

CA. 1,5 JAHRE VOR DEM ANGESTREBTEN<br />

KLAUSURTERMIN<br />

Überlegung zu Art & Umfang <strong>der</strong> Vorbereitung für die<br />

staatliche Pflichtfachprüfung, insbeson<strong>der</strong>e zum<br />

Repetitorium; ggf. probehören<br />

CA. 1 JAHR VOR DEN KLAUSUREN Beginn des Repetitoriums, falls ein Jahreskurs<br />

absolviert werden soll<br />

ACHTUNG: ggf. Zeit zur individuellen<br />

Wie<strong>der</strong>holung des Gelernten einplanen und das<br />

Repetitorium entsprechend früher beginnen<br />

CA. 9 MONATE VOR DEN KLAUSUREN Zusammenstellung <strong>der</strong> nötigen Unterlagen für die<br />

Meldung, z.B. Abholung alter Scheine an <strong>der</strong> Uni,<br />

Verfassen des Lebenslaufs, ggf. Beschaffen eines<br />

aktuellen Fotos, etc.<br />

CA. 6 MONATE VOR DEN KLAUSUREN Beginn des Repetitoriums, falls ein Halbjahreskurs<br />

absolviert werden soll<br />

3 MONATE – 6 WOCHEN VOR DEN<br />

KLAUSUREN<br />

ACHTUNG: ggf. Zeit zur individuellen<br />

Wie<strong>der</strong>holung des Gelernten einplanen und das<br />

Repetitorium entsprechend früher beginnen<br />

Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung<br />

CA. 6 WOCHEN VOR DEN KLAUSUREN Benachrichtigung durch das JPA über die Auslosung<br />

ANFANG DES KLAUSURMONATS Ladung zu den Klausuren durch das JPA<br />

IN DER WOCHE VOR DEN KLAUSUREN Einkauf <strong>der</strong> Klausurausstattung: Wasser,<br />

Traubenzucker, Kopfschmerztabletten, Taschentücher,


AM VORABEND DER KLAUSUR Überprüfen des Koffers – ist alles da?<br />

45<br />

etc.<br />

ACHTUNG: Wecker stellen nicht vergessen!<br />

½ STUNDE VOR DER KLAUSUR Erscheinen vor dem Klausursaal<br />

NACH DEN KLAUSUREN<br />

Entspannen!<br />

3 – 4 MONATE NACH DEN KLAUSUREN Versendung <strong>der</strong> Mitteilung über das Nichtbestehen <strong>der</strong><br />

Klausuren.<br />

Die Kennziffern <strong>der</strong> durchgefallenen Kandidaten<br />

werden einige Tage später auf <strong>der</strong> Homepage des JPA<br />

veröffentlicht, so dass sich je<strong>der</strong> online Gewissheit<br />

verschaffen kann<br />

2 – 1 MONATE VOR DER MÜNDLICHEN<br />

PRÜFUNG<br />

3 WOCHEN VOR DER MÜNDLICHEN<br />

PRÜFUNG<br />

AM VORABEND DER MÜNDLICHEN<br />

PRÜFUNG<br />

Überprüfung des Klei<strong>der</strong>bestandes, Auswahl des<br />

Prüfungs-Outfits, ggf. Einkauf fehlen<strong>der</strong> Bestandteile<br />

ACHTUNG: bei langen o<strong>der</strong> wi<strong>der</strong>spenstigen<br />

Haaren Einplanung <strong>der</strong> Frisur nicht vergessen!<br />

Ladung zur mündlichen Prüfung durch das JPA, darin<br />

Mitteilung <strong>der</strong> Klausurergebnisse<br />

Beschaffen <strong>der</strong> Protokolle zu den Prüfern<br />

Überprüfen <strong>der</strong> Tasche – ist alles da?<br />

ACHTUNG: Wecker stellen nicht vergessen!<br />

½ STUNDE VOR DEM VORGESPRÄCH Erscheinen zur mündlichen Prüfung<br />

NACH DER MÜNDLICHEN PRÜFUNG Beginn eines neuen Lebens mit Staatsexamen und ohne<br />

Examensstress –<br />

herzlichen Glückwunsch!


Schlussbemerkung<br />

46<br />

Das Staatsexamen ist für alle Kandidaten beängstigend, egal, ob sie abschichten, Freischuss<br />

machen o<strong>der</strong> ihren zweiten Versuch unternehmen, egal, ob sie vier, neun o<strong>der</strong> achtzehn<br />

Punkte anstreben. Deshalb braucht man sich nicht schlecht zu fühlen, wenn man angespannt<br />

und nervös ist. Den an<strong>der</strong>en Kandidaten geht es genauso und die Prüfer in <strong>der</strong> mündlichen<br />

Prüfung haben das alles schon hinter sich und sehen sich ständig nervösen Kandidaten<br />

gegenüber. Ihr könnt also von Eurer Umwelt viel Verständnis erwarten.<br />

Das Examen ist aber alles in allem nicht so schlimm, wie man meint. Die fünf Klausurstunden<br />

gehen schneller vorbei, als man denkt. Das Prüfungsgespräch ist meistens nicht unangenehm,<br />

weil die Prüfer in <strong>der</strong> Regel freundlich sind und den Prüflingen nichts Böses wollen. Und die<br />

vielen Katastrophen, die man sich so ausmalt, treten halt doch nicht ein – jedenfalls nicht alle.<br />

Wichtig ist es, gut vorbereitet zu sein und sowohl in den Klausuren als auch im<br />

Prüfungsgespräch gut zu argumentieren und souverän aufzutreten. All das lässt sich üben.<br />

Von dem Proce<strong>der</strong>e darf man sich nicht bangemachen lassen, auch wenn die Schreiben des<br />

Justizprüfungsamtes sowie die telefonischen Auskünfte oft nicht dazu angetan sind, die<br />

Kandidaten zu ermutigen. Wenn man bestanden hat, werden die Schreiben plötzlich<br />

freundlich. Das sind einfach Textbausteine, die mit Euch persönlich gar nichts zu tun haben.<br />

Letztendlich haben es schon viele vor Euch geschafft, also könnt Ihr es auch schaffen!<br />

Viel Glück!

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