informationsdienst - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein
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ID 9/2003 /2003<br />
INFORMATIONSDIENST<br />
Kassenzahnärztliche <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong><br />
Hrsg.: KZV <strong>Nordrhein</strong>, der Vorstand<br />
Lindemannstr. 34–42<br />
40237 Düsseldorf<br />
Tel. (0211) 96 84 - 0<br />
Fax (0211) 96 84 - 333<br />
25.11.2003<br />
I. AKTUELLE HINWEISE<br />
1. Neue Richtlinien und neuer BEMA ab 01.01.2004 2<br />
2. Neue IP-/FU-Punktwerte der Primärkassen ab 01.04.2003 2<br />
3. Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes der Kassenzahnärztlichen<br />
<strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong> 2<br />
4. Einführung einer Praxisgebühr ab 01.01.2004 3<br />
5. Vergütung zahnärztlicher Leistungen für Heilfürsorgeberechtigte –<br />
Anhebung der Punktwerte ab 01.01.2004 3<br />
6. Einführung des Datenträgeraustausches für die KCH-Abrechnung mit den<br />
Trägern der Bundeswehr und des Zivildienstes 4<br />
7. Fusion der Brühler Ersatzkasse mit der Schwäbisch Gmünder Ersatzkasse 4<br />
II. ABRECHNUNGS- + VERTRAGSHINWEISE<br />
1. Honorarverteilung unter Kieferorthopäden gemäß § 4 Abs. 1a Abschnitt B<br />
Ziffer 1 HVM ab 01.01.2004 4<br />
2. Wechsel von der PKV zur GKV während einer laufenden<br />
kieferorthopädischen Behandlung 5<br />
III. EINREICHUNGS- UND ZAHLUNGSTERMINE<br />
1. Abrechnung III/2003 5<br />
2. Abrechnung IV/2003 5<br />
3. Zahlungstermine im I. Quartal 2004 5<br />
IV. ALLGEMEINE HINWEISE<br />
1. Verjährung zum 31. Dezember 2003 5<br />
2. Aussetzung von Honorarzahlungen auf Wunsch des Zahnarztes 5<br />
3. Von der KZV <strong>Nordrhein</strong> gespeicherte personenbezogene Daten 6<br />
4. Schulung für Mitarbeiter der KZV <strong>Nordrhein</strong> zum BEMA und zu den Richtlinien 6<br />
5. Zulassungsbeschränkung bei zahnärztlicher Überversorgung 6
Informationsdienst 9/2003<br />
Sehr verehrte Frau Kollegin,<br />
sehr geehrter Herr Kollege!<br />
I. AKTUELLE HINWEISE<br />
1. Neue Richtlinien und neuer BEMA ab<br />
01.01.2004<br />
Über das Informationsangebot der KZV <strong>Nordrhein</strong><br />
zu den neuen Richtlinien und zum neuen<br />
BEMA ab 01.01.2004 hatten wir sowohl im Informationsdienst<br />
als auch im Rheinischen Zahnärzteblatt<br />
informiert.<br />
Die Resonanz war groß. Einschließlich der Veranstaltungen<br />
für die Kieferorthopäden wurden 13<br />
vierstündige Informationen angeboten, die inzwischen<br />
nahezu vollständig ausgebucht sind. Bis<br />
zum heutigen Tag haben sich mehr als 4.000<br />
Praxen mit insgesamt rund 10.000 Teilnehmern<br />
angemeldet.<br />
Leider mussten wir bei den ersten Veranstaltungen<br />
feststellen, dass auch Zahnärzte erschienen<br />
sind, die sich nicht angemeldet hatten. Wir<br />
möchten dringend bitten, davon abzusehen,<br />
ohne Anmeldung zu einer Informationsveranstaltung<br />
zu erscheinen! Lediglich bei den Veranstaltungen<br />
in Köln am 5.12. und am 6.12.2003<br />
im Sartory Saal sind noch wenige Plätze frei.<br />
Auch hierfür sind Anmeldungen erforderlich!<br />
Für kieferorthopädisch tätige Zahnärzte werden<br />
wir auf vielfachen Wunsch im Januar 2004 eine<br />
weitere Informationsveranstaltung zum Thema<br />
Kieferorthopädie anbieten.<br />
Am 05.11.2003 hat der Erweiterte Bewertungsausschuss<br />
die letzten Änderungen des Bewertungsmaßstabes<br />
beschlossen. Beschlossen wurden<br />
inzwischen auch die Übergangsregelungen<br />
für Kieferorthopädie, PAR und Zahnersatz. Diese<br />
sind zu Ihrer Information hier beigefügt.<br />
Alle Änderungen der Richtlinien und des BEMA<br />
einschließlich aller Änderungen der Leistungsinhalte<br />
werden zur Zeit von der Kassenzahnärztlichen<br />
Bundesvereinigung auf einer CD zusammengestellt.<br />
Sobald die CD produziert ist, werden<br />
wir Ihnen diese zuleiten. Auch der Ratgeber der<br />
KZV <strong>Nordrhein</strong> Band III ist komplett neu bearbeitet<br />
worden und befindet sich im Druck. Mit der<br />
Zustellung an Sie ist in den ersten Januartagen<br />
zu rechnen.<br />
2. Neue IP-/FU-Punktwerte der Primärkassen<br />
ab 01.04.2003<br />
Die Verhandlungen mit den Primärkassen unter<br />
der Federführung der AOK zur Anpassung der<br />
IP-/FU-Punktwerte ab 01.04.2003 gestalteten<br />
sich in diesem Jahr schwierig, weil durch das Beitragssatzsicherungsgesetz<br />
eine Erhöhung der<br />
zahnärztlichen und ärztlichen Honorare untersagt<br />
worden war. Diese Vorschrift galt nach unserer<br />
Auffassung jedoch nicht für den Bereich der Individualprophylaxe<br />
und der Früherkennungsleistungen.<br />
Schwierig gestalteten sich die Verhandlungen<br />
auch deshalb, weil die Primärkassen mehrfach<br />
den Versuch unternahmen, die Verhandlungen<br />
über eine Veränderung der IP-/FU-Punktwerte<br />
mit Verhandlungen über Schadensersatzansprüche<br />
gegen die KZV <strong>Nordrhein</strong> aus den Zahntechnik-Fehlabrechnungen<br />
im Zusammenhang<br />
mit der Firma Globudent zu verquicken. Der Vorstand<br />
der KZV <strong>Nordrhein</strong> hat deshalb im September<br />
2003 das Landesschiedsamt für die vertragszahnärztliche<br />
Versorgung angerufen und um<br />
Festsetzung der IP-/FU-Punktwerte ab<br />
01.04.2003 gebeten.<br />
Auf Bitten der Krankenkassen kam am Tag vor<br />
der Schiedsamtsverhandlung dann doch noch<br />
eine Verhandlung zustande. Dabei wurde das<br />
Ergebnis erzielt, dass die Punktwerte für IP- und<br />
FU-Leistungen rückwirkend ab 01.04.2003 um<br />
0,81 % auf 0,8726 € angehoben werden. Dies<br />
entspricht dem Wert, der vor der gesetzlichen<br />
Nullrunde als höchstzulässiger Veränderungswert<br />
der Gesamtvergütung vom BMG festgesetzt<br />
worden war. Vorstand und Beirat der KZV <strong>Nordrhein</strong><br />
haben diesem Vertrag zugestimmt und<br />
auch die Krankenkassen haben inzwischen den<br />
Vertragstext unterzeichnet. Obwohl das Ministerium<br />
für Frauen, Familie, Jugend und Gesundheit<br />
des Landes NRW nach § 71 Abs. 4 SGB V noch<br />
ein zweimonatiges Beanstandungsrecht hat,<br />
können die neuen IP-/FU-Punktwerte ab sofort<br />
angesetzt werden; die Verrechnung für die Vergangenheit<br />
werden wir von hier aus vornehmen<br />
und entsprechende Nachvergütungen mit Ihrer<br />
nächsten Quartalsabrechnung anweisen.<br />
3. Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes<br />
der Kassenzahnärztlichen <strong>Vereinigung</strong><br />
<strong>Nordrhein</strong><br />
Die Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen<br />
<strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong> hat in ihrer Sitzung<br />
am 22. November 2003 nachfolgende Änderungen<br />
des § 4 Abs. 1a HVM in seiner Fassung<br />
vom 16.11.2002 beschlossen, die am Tage nach<br />
der Veröffentlichung im Rheinischen Zahnärzteblatt,<br />
die für die nächsten Tage geplant ist, in<br />
Kraft treten:<br />
2
Informationsdienst 9/2003<br />
1. Satz 8 wird gestrichen.<br />
2. Der bisherige Satz 9 wird Satz 8.<br />
3. Hinter Satz 8 wird folgender Satz 9 eingefügt:<br />
"Das sich für die Kieferorthopäden ergebende,<br />
zu verteilende Honorarvolumen<br />
ist um die Auswirkungen zu korrigieren,<br />
die sich durch die vom Bewertungsausschuss<br />
für vertragszahnärztliche<br />
Leistungen gemäß § 87 SGB V<br />
vorgenommene Umstrukturierung des<br />
BEMA ab 01.01.2004 ergeben; dabei<br />
sind die einzelnen umbewerteten Abrechnungspositionen<br />
des Bereiches<br />
Kieferorthopädie entsprechend ihrer<br />
Abrechnungsfrequenz zu berücksichtigen.“<br />
4. Es wird folgender Satz 10 eingefügt:<br />
"Sollten sich erhebliche Verschiebungen<br />
zwischen den Abrechnungsvolumina<br />
der einzelnen Leistungsarten innerhalb<br />
des anteiligen Honorarvolumens<br />
für die Honorarverteilung unter Zahnärzten<br />
(nachfolgend unter A) in den Abrechnungen<br />
im jeweiligen Kalenderjahr<br />
ergeben, so kann die Aufteilung der<br />
Vergütungsvolumina unter Berücksichtigung<br />
der nachfolgenden Bestimmungen<br />
für dieses Kalenderjahr entsprechend<br />
angepasst werden.“<br />
5. Der bisherige Satz 10 wird Satz 11.<br />
§ 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:<br />
1. Satz 4 wird wie folgt geändert:<br />
"Liegen Pfändungen gegen einen Zahnarzt<br />
vor oder ist über das Vermögen eines Zahnarztes<br />
das Insolvenzverfahren eröffnet, besteht<br />
kein Anspruch auf die 1. und 2. Abschlagszahlung."<br />
2. Hinter Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:<br />
"Ausnahmen hiervon kann der Vorstand auf<br />
Antrag des betroffenen Zahnarztes beschließen."<br />
Die Änderungen zu § 4 Abs. 1 a HVM stellen<br />
sicher, dass ab 01.01.2004 die im BEMA vorgenommenen<br />
Veränderungen auch bei der Kontingentbildung<br />
entsprechend berücksichtigt werden<br />
können. Der vollständige neue Text des HVM<br />
liegt diesem Informationsdienst bei; wir bitten um<br />
Austausch im Ratgeber Band I, Klappe III.8.<br />
4. Einführung einer Praxisgebühr ab<br />
01.01.2004<br />
Für die Zeit ab 01.01.2004 sieht das am<br />
01.01.2004 in Kraft tretende "GKV-<br />
Modernisierungsgesetz (GMG)" die Einführung<br />
einer sog. "Praxisgebühr" vor. Trotz des irreführenden<br />
Begriffs handelt es sich hierbei nicht um<br />
eine Vergütung für den Zahnarzt, die ohnehin seit<br />
mehr als 10 Jahren budgetiert ist. Diese "Praxisgebühr"<br />
ist in Wirklichkeit eine verkappte<br />
Beitragssatzerhöhung und soll zur Entlastung<br />
der Finanzsituation der Krankenkassen dienen.<br />
Über die Umsetzung konnte auf Bundesebene<br />
noch keine Einigung erzielt werden. Streitig ist<br />
vor allen Dingen die Frage, wer das Inkassorisiko<br />
trägt. Krankenkassen und BMG wollen dieses<br />
Risiko bei Zahnärzten und Ärzten anlagern. Näheres<br />
können Sie dem hier beigefügten Nachdruck<br />
aus dem Deutschen Ärzteblatt entnehmen.<br />
Eine Einigung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt<br />
nicht absehbar. Wir können Ihnen deshalb zur<br />
Umsetzung an dieser Stelle keine Empfehlung<br />
geben. Über die weitere Entwicklung werden wir<br />
Sie im nächsten Informationsdienst, bei gegebenem<br />
Anlass auch in den Informationsveranstaltungen<br />
zum BEMA, informieren.<br />
5. Vergütung zahnärztlicher Leistungen für<br />
Heilfürsorgeberechtigte – Anhebung der<br />
Punktwerte ab 01.01.2004<br />
Die KZBV und die für die Versorgung der Heilfürsorgeberechtigten<br />
zuständigen Bundesministerien<br />
(Bundesministerium der Verteidigung, Bundesministerium<br />
des Innern, Bundesministerium<br />
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) haben<br />
sich über eine Anhebung der zahnärztlichen Vergütungen<br />
ab 01.01.2004 geeinigt. Es wurden<br />
folgende Punktwerte vereinbart:<br />
Zahnärztliche Leistungen (ohne ZE und kieferorthopädische<br />
Behandlung ) € 0,92<br />
Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlung<br />
€ 0,79<br />
Die vorstehenden Ergebnisse sind in einer gemeinsamen<br />
Erklärung zusammengefasst. Diese<br />
ist als Anlage beigefügt.<br />
Hinsichtlich des Inkrafttretens des neuen Bewertungsmaßstabes<br />
und der neuen Richtlinien wurden<br />
keine Umsetzungsprobleme bei den Heilfürsorgeträgern<br />
gesehen. Die Ministerien sind der<br />
Auffassung, dass der Inhalt der geänderten<br />
Richtlinien ab 2004 auch für die zahnärztliche<br />
Behandlung der Heilfürsorgeberechtigten<br />
3
Informationsdienst 9/2003<br />
(Soldaten, Polizeivollzugsbeamte, Zivildienst -<br />
leistende) Anwendung finden kann. Die bisherigen<br />
internen Regelungen werden zunächst<br />
nicht angepasst, sondern die zuständigen Stellen<br />
werden von den oben genannten Ministerien<br />
darüber unterrichtet, dass 2004 der Inhalt<br />
der Richtlinien des Bundesausschusses der<br />
Zahnärzte und Krankenkassen maßgeblich<br />
ist.<br />
6. Einführung des Datenträgeraustausches<br />
für die KCH-Abrechnung mit den Trägern<br />
der Bundeswehr und des Zivildienstes<br />
Der Vorstand der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung<br />
hatte sich damit einverstanden erklärt,<br />
den Datenträgeraustausch für die KCH-<br />
Abrechnung auch im Bereich der Heilfürsorge<br />
einzuführen. Die technischen Einzelheiten wurden<br />
zwischenzeitlich mit den zuständigen Ministerien<br />
(Bundesministerium der Verteidigung,<br />
Bundesministerium des Inneren und Bundesministerium<br />
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)<br />
vereinbart.<br />
Danach ist es ab dem IV. Quartal. 2003 zwingend<br />
erforderlich, von dem Behandlungsausweis<br />
(genannt: Zahnarzt-Überweisung) der Bundeswehr<br />
die Personenkennziffer der Angehörigen<br />
der Bundeswehr in den Datensatz zu erfassen<br />
bzw. bei manueller Abrechnung auf den Erfassungsschein<br />
zu übertragen (die Personenkennziffer<br />
setzt sich zusammen aus dem 6stelligen<br />
Geburtsdatum "TTMMJJ" gefolgt vom<br />
ersten Buchstaben des Familiennamens plus 5<br />
Ziffern). Damit entfällt ab dem IV. Quartal 2003<br />
die Einreichung des Formulars "Zahnarzt-<br />
Überweisung". Ergänzend möchten wir darauf<br />
hinweisen, dass die Einführung einer Krankenversichertenkarte<br />
nicht vorgesehen ist.<br />
Ab dem I. Quartal 2004 ist auch für die Angehörigen<br />
des Zivildienstes eine papierlose Abrechnung<br />
möglich. Auch hier ist die Erfassung der<br />
Personenkennziffer in den Datensatz bzw. Übertragung<br />
auf das Abrechnungsformular Voraussetzung.<br />
Die zuständigen Ministerien haben noch einmal<br />
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die zweijährige<br />
Aufbewahrungsfrist der von der Bundeswehr<br />
bzw. dem Zivildienst ausgestellten Scheine<br />
in der Praxis unbedingt zu beachten ist.<br />
7. Fusion der Brühler Ersatzkasse mit der<br />
Schwäbisch Gmünder Ersatzkasse.<br />
Uns wurde mitgeteilt, dass die Brühler Ersatzkasse<br />
(Kassen-Nr. 4978011) zum 01.01.2004 mit der<br />
Schwäbisch Gmünder Ersatzkasse (Kassen-Nr.<br />
4089685) fusioniert. Da die Brühler Ersatzkasse<br />
aufgenommen wird, werden deren Versicherte<br />
künftig als Versicherte der GEK mit der Kassen-<br />
Nr. 4089685 (BKV Nr. 213408968500) geführt.<br />
II. ABRECHNUNGS-+VERTRAGSHINWEISE<br />
1. Honorarverteilung unter Kieferorthopäden<br />
gemäß § 4 Abs. 1a Abschnitt B Ziffer 1<br />
HVM ab 01.01.2004<br />
Gemäß § 4 Abs. 1a Abschnitt B Ziffer 1 HVM sind<br />
durch den Vorstand der KZV <strong>Nordrhein</strong> im einzelnen<br />
die Kriterien festzulegen, nach denen die<br />
Fälle den Leistungsgruppen<br />
1.1 Multibandbehandlung<br />
1.2 Behandlung mit herausnehmbaren Geräten<br />
zugeordnet werden.<br />
Der ab 01.01.2004 gültige Einheitliche Bewertungsmaßstab<br />
sieht im Bereich Multibandbehandlung<br />
eine weitgegliederte Aufteilung vor.<br />
Insofern sind die Zuordnungskriterien der Leistungsgruppe<br />
1.1 Multibandbehandlung wie<br />
folgt neu festzulegen:<br />
Für Fälle (Neufälle), für die ab dem 01.01.2004<br />
ein KFO-Behandlungsplan oder ein KFO-<br />
Verlängerungsantrag ausgestellt wird, erfolgt<br />
eine Zuordnung zur Leistungsgruppe Multibandbehandlung,<br />
wenn neben den Bema-Positionen<br />
119a, b, c, d oder 120a, b, c, d zusätzlich eine<br />
der Bema-Positionen 126a, 126b, 127a, 128a,<br />
128b, 130, 131a, 131b oder 131c auf dem Rechnungsformular<br />
der betreffenden Quartalsabrechnung<br />
zur Abrechnung gelangt.<br />
Für Fälle (Altfälle), für die vor dem 01.01.2004<br />
KFO-Behandlungsplan oder ein KFO-<br />
Verlängerungsantrag ausgestellt wurde und die<br />
bis zum 31.01.2004 durch die Krankenkasse<br />
genehmigt wurden, erfolgt in Anlehnung an die<br />
Übergangsregelung zu Nr. 6 der Allgemeinen<br />
Bestimmungen des ab 01.01.2004 gültigen Einheitlichen<br />
Bewertungsmaßstabes eine Zuordnung<br />
zur Leistungsgruppe Multibandhandlung,<br />
wenn neben den Bema-Positionen 119a, b, c, d<br />
oder 120a, b, c, d zusätzlich eine der Bema-<br />
Postionen 126, 127a, 127b oder 127c auf dem<br />
Rechnungsformular der betreffenden Quartalsabrechnung<br />
zur Abrechung gelangt (entspricht der<br />
bis 31.12.2003 gültigen Regelung). Diese Regelung<br />
gilt allerdings nur für Leistungen, die bis zum<br />
30.06.2004 erbracht werden. Für kieferorthopädische<br />
Leistungen, die nach dem 30.06.2004 erbracht<br />
werden, gilt danach die gleiche Regelung<br />
wie bei den Neufällen, für die ab dem 01.01.2004<br />
4
Informationsdienst 9/2003<br />
ein KFO-Behandlungsplan oder ein KFO-<br />
Verlängerungsantrag ausgestellt wurde.<br />
Für Fälle, die der Leistungsgruppe 1.2 Behandlung<br />
mit herausnehmbaren Geräten zuzuordnen<br />
sind, verbleibt es bei der bisherigen Regelung.<br />
Danach erfolgt eine Zuordnung zu dieser<br />
Leistungs gruppe, wenn für den Ober- oder Unterkiefer<br />
eine der Bema-Positionen 119a, b, c, d<br />
oder 120a, b, c, d auf dem Rechnungsformular<br />
der betreffenden Quartalsabrechnung zur Abrechnung<br />
gelangt.<br />
2. Wechsel von der PKV zur GKV während<br />
einer laufenden kieferorthopädischen Behandlung<br />
Zwischen der KZBV und den Spitzenverbänden<br />
der Krankenkasse haben Verhandlungen darüber<br />
stattgefunden, wie eine KFO-Behandlung versicherungstechnisch<br />
weitergeführt werden muss,<br />
wenn ein Patient während einer laufenden KFO-<br />
Behandlung von der PKV zur GKV wechselt.<br />
Sowohl die KZBV als auch die KZV <strong>Nordrhein</strong><br />
vertreten die Meinung, dass zum Zeitpunkt des<br />
Wechsel die KIG-Einstufung vorgenommen werden<br />
muss, während die Spitzenverbände der<br />
Krankenkassen das Datum des Behandlungsbeginns<br />
als entscheidend für die KIG-Einstufung<br />
ansehen.<br />
Da in dieser Frage zwischen den Vertragspartnern<br />
kein Konsens erzielt werden konnte, geben<br />
wir Ihnen als Anlage zu diesem Informationsdienst<br />
das diesbezügliche Rundschreiben der<br />
KZBV vom 13.10.2003 und die Stellungnahme<br />
der Spitzenverbände der Krankenkassen vom<br />
23.07.2003 zur Kenntnis.<br />
III. EINREICHUNGS- + ZAHLUNGSTERMINE<br />
1. Abrechnung III/2003<br />
Die Restzahlung für das III. Quartal 2003 geht<br />
Ihnen voraussichtlich am 26.01.2004 zu. Zu diesem<br />
Termin erhalten Sie auch die restlichen Abrechnungsunterlagen<br />
für die Quartalsabrechnung<br />
III/2003.<br />
2. Abrechnung IV/2003<br />
Hinweise für die Erstellung der Quartalsabrechnung<br />
IV/2003 und die Einreichungstermine im<br />
IV. Quartal 2003 finden Sie als Anlage zu diesem<br />
Informationsdienst.<br />
3. Zahlungstermine im I. Quartal 2004<br />
Die Abschlagszahlungen für KCH und KFO sowie<br />
die Zahlungen PAR, KG/KB und ZE sind in<br />
I/2004 zu folgenden Terminen vorgesehen:<br />
26. Januar 2004 für Monat Dezember 2003<br />
23. Februar 2004 für Monat Januar 2004<br />
23. März 2004 für Monat Februar 2004<br />
IV. ALLGEMEINE HINWEISE<br />
1. Verjährung zum 31. Dezember 2003<br />
Am 31. Dezember 2003 verjähren alle Honoraransprüche<br />
der Zahnärzte aus dem Jahre 2001,<br />
sofern die Behandlung im Jahr 2001 beendet<br />
wurde. Die Verjährung wird nur dann unterbrochen,<br />
wenn<br />
♦ der Schuldner den Anspruch anerkennt, z.B.<br />
durch Teilzahlung. Die Verjährungsfrist beginnt<br />
dann vom Zeitpunkt dieses Anerkenntnisses<br />
ab neu zu laufen.<br />
♦ Klage erhoben wurde.<br />
♦ ein Mahnbescheid zugestellt wurde. Ein<br />
Mahnschreiben unterbricht die Verjährung<br />
nicht.<br />
♦ der Anspruch im Insolvenzverfahren geltend<br />
gemacht ist.<br />
♦ eine Aufrechnung geltend gemacht ist.<br />
♦ Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet<br />
worden sind.<br />
Wir raten dringend, alle Forderungen aus dem<br />
Jahre 2001 zu prüfen und ggf. geltend zu machen,<br />
d.h., auf die Unterbrechung der Verjährung<br />
zu achten.<br />
Ab dem 01.01.2002 beträgt die Verjährungsfrist<br />
nach dem ab 01.01.2002 geltenden neuen Recht<br />
3 Jahre.<br />
2. Aussetzung von Honorarzahlungen auf<br />
Wunsch des Zahnarztes<br />
Zum Jahresende häufen sich die Fälle, in denen<br />
Zahnärzte an die Kassenzahnärztliche <strong>Vereinigung</strong><br />
die Bitte herantragen, diese solle die Auszahlungstermine<br />
für bestehende Honorarforderungen<br />
verschieben.<br />
Unter Hinweis auf die Bestimmungen des<br />
Honorarverteilungsmaßstabes machen wir<br />
darauf aufmerksam, dass die Auszahlung von<br />
Honoraren abweichend von den von der KZV<br />
<strong>Nordrhein</strong> festgelegten und veröffentlichten<br />
5
Informationsdienst 9/2003<br />
Zahlungsterminen grundsätzlich nicht möglich<br />
ist.<br />
3. Von der KZV <strong>Nordrhein</strong> gespeicherte personenbezogene<br />
Daten<br />
Bekanntmachung der von der KZV <strong>Nordrhein</strong><br />
gespeicherten personenbezogenen Daten:<br />
Nach § 286 SGB V ist die KZV <strong>Nordrhein</strong> verpflichtet,<br />
einmal jährlich eine Übersicht über die<br />
von ihr gespeicherten personenbezogenen Daten<br />
zu erstellen und zu veröffentlichen. Es werden<br />
nur abstrakt die gespeicherten Daten ihrer Art<br />
nach aufgelistet. Eine darüber hinausgehende<br />
Bekanntmachung konkreter geschützter Sozialdaten<br />
erfolgt nicht.<br />
Datenübersicht nach § 286 SGB V<br />
• Dateibezeichnung: Mitgliederverwaltung;<br />
• betroffener Personenkreis: alle KZV -<br />
Mitglieder;<br />
• Art der Daten: Stammdaten (Praxis- und Registerdaten,<br />
Adressen, Geburtsdatum, eingesetzte<br />
Hard- und Soft ware).<br />
• Dateibezeichnung: Zahnarztregister;<br />
• betroffener Personenkreis: Antragsteller gemäß<br />
Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte;<br />
• Art der Daten: Daten gemäß Zulassungsverordnung<br />
für Vertragszahnärzte.<br />
• Dateibezeichnung: Ausschussverwaltung;<br />
• betroffener Personenkreis: Ehrenamtsträger;<br />
• Art der Daten: ehrenamtliche Tätigkeiten.<br />
• Dateibezeichnung: Honorarkonten;<br />
• betroffener Personenkreis: abrechnende Vertragszahnärzte;<br />
• Art der Daten: abgerechnete Honorar- und<br />
Bewertungszahlen (Punkte), Bankverbindung.<br />
Mit freundlichen kollegialen Grüßen<br />
KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG<br />
NORDRHEIN<br />
R. Wagner Dr. W. Eßer<br />
Vorsitzender stellv. Vorsitzender<br />
Anlagen<br />
4. Schulung für Mitarbeiter der KZV <strong>Nordrhein</strong><br />
zum BEMA und zu den Richtlinien<br />
Der neue BEMA erfordert auch eine Schulung<br />
der Mitarbeiter der KZV <strong>Nordrhein</strong> bei der Durchführung<br />
ihrer Sacharbeit.<br />
Am Mittwoch, 3.12.2003, wird daher eine zentrale<br />
Mitarbeiter-Information erfolgen. Wir bitten um<br />
Verständnis, dass an diesem Mittwochnachmittag<br />
ausschließlich eine Notbesetzung in den betroffenen<br />
Abteilungen für Sie erreichbar sein wird.<br />
5. Zulassungsbeschränkung<br />
bei zahnärztlicher Überversorgung<br />
Der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen<br />
für den Bereich der KZV <strong>Nordrhein</strong><br />
hat für die zahnärztliche Versorgung für den Planungsbereich<br />
Stadt Mülheim an der Ruhr<br />
gemäß § 103 Abs. 1 und 2 SGB V mit Wirkung<br />
vom 01.11.2003 eine Zulassungsbeschränkung<br />
angeordnet.<br />
Die am 10.07.2002 angeordnete Zulassungsbeschränkung<br />
für den Planungsbereich<br />
Stadt Bonn<br />
bleibt weiterhin bestehen.<br />
Die Praxisabgabe in einem gesperrten Gebiet<br />
kann nur noch gemäss § 103 Abs. 4 SGB V<br />
(Ausschreibung des Vertragszahnarztsitzes)<br />
erfolgen.<br />
Fragen hierzu beantworten Ihnen gern die Abteilung<br />
Register / Zulassung.<br />
6
Informationsdienst 9/2003<br />
ANLAGE ZUM INFORMATIONSDIENST 09/2003<br />
1. Einreichungstermine<br />
Quartalsabrechnung IV/2003 für konservierend-chirurgische Leistungen<br />
Montag, 12.01.2004 (Diskettenabrechner)<br />
Montag, 05.01.2004 (Papierabrechner)<br />
Quartalsabrechnung IV/2003 für kieferorthopädische Leistungen<br />
Montag, 12.01.2004<br />
Monatsabrechnungen Januar, Februar, März 2004 für Leistungen im Rahmen von Parodontalbehandlungen<br />
(PAR), Behandlungen von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels<br />
(KB/KG), Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (ZE):<br />
Donnerstag, 15.01.2004 für Januar 2004<br />
Montag, 16.02.2004 für Februar 2004<br />
Montag, 15.03.2003 für März 2004<br />
Reichen Sie Ihre Abrechnungen spätestens bis zu den oben genannten Terminen bei der KZV<br />
in Düsseldorf oder Ihrer zuständigen Verwaltungsstelle ein; bitte haben Sie Verständnis dafür,<br />
daß aus arbeitstechnischen Gründen eine Verlängerung der jeweiligen Einreichungstermine<br />
nicht möglich ist. Später bei der KZV eingehende Abrechnungen können im laufenden Monat/Quartal<br />
keine Berücksichtigung finden.<br />
Frühere Einreichungen sind erwünscht!<br />
Der Eingang der konservierend-chirurgischen und kieferorthopädischen Abrechnungen wird<br />
schriftlich bestätigt. Bis zum Erhalt der Bestätigung empfehlen wir den mit Papier abrechnenden<br />
Praxen, die zur oben genannten Abrechnung gehörenden Karteikarten getrennt aufzubewahren.<br />
Den per EDV abrechnenden Praxen empfehlen wir, in Absprache mit ihrem Software-<br />
Hersteller sicherzustellen, dass im Falle des Verlustes eine Ersatzabrechnung erstellt werden<br />
kann. Sollte die Bestätigung über den Eingang der Abrechnung bis zum 30.01.2004 nicht bei<br />
Ihnen sein, teilen Sie dies bitte unverzüglich der KZV <strong>Nordrhein</strong> in Düsseldorf unter � 0211<br />
9684-0 mit. Von Anfragen vor diesem Termin bitten wir aus organisatorischen Gründen<br />
abzusehen.<br />
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Informationsdienst 9/2003<br />
2. Hinweise zur Erstellung der KZV-Abrechnungen<br />
2.1 Konservierend-chirurgische Abrechnungen<br />
2.1.1 Disketten-Abrechner<br />
• Stellen Sie sicher, dass vor Erstellung der Abrechnung alle Updates Ihres Software-<br />
Herstellers eingelesen sind.<br />
• Pflegen Sie die Daten des aktuellen Bundeseinheitlichen Kassenverzeichnisses der KZV<br />
nach den Angaben Ihres Software-Herstellers ordnungsgemäß in Ihr Programm ein.<br />
• Verwenden Sie nach Möglichkeit MS-DOS-formatierte 3,5’’-Disketten.<br />
• Bitte bekleben Sie Ihre Abrechnungsdiskette an der dafür vorgesehenen Stelle mit einem<br />
Etikett, welches mit Ihrem Abrechnungsstempel versehen ist.<br />
• Erstellen Sie mindestens eine Sicherungsdiskette Ihrer Abrechnung und bewahren Sie sie in<br />
Ihrer Praxis auf für den Fall, dass die Abrechnungsdiskette für die KZV defekt war bzw. auf<br />
dem Transportweg beschädigt wurde.<br />
• Beachten und bearbeiten Sie bitte die Fehlermeldungen des Bema-Prüfmoduls.<br />
• Drucken Sie nach Erstellung der Abrechnungsdiskette eine Fallzahlzusammenstellung aus<br />
und übertragen Sie die Gesamtfallzahl sowie die Anzahl der Sonstigen Kostenträger auf das<br />
Formblatt A.<br />
• Überprüfen Sie, ob für alle von Ihnen abgerechneten Sonstigen Kostenträger auch Berechtigungsnachweise<br />
vorhanden sind. Fehlen diese, kann keine Abrechnung erfolgen.<br />
• Reichen Sie bitte die Abrechnungsdiskette, ausreichend vor Transportschäden geschützt,<br />
zusammen mit den ausgefüllten und unterschriebenen Formblättern A + B und den Berechtigungsnachweisen<br />
der Sonstigen Kostenträger bei der KZV <strong>Nordrhein</strong> ein. Sollten Sie Laborkosten<br />
im Rahmen der konservierend-chirurgischen Abrechnung abrechnen, legen Sie die<br />
Laborbelege bitte ebenfalls bei.<br />
2.1.2 Papier-Abrechner<br />
• Die Gebührenpositionen müssen alphanumerisch (z. B. 13a, Ä925a), die Füllungslagen numerisch<br />
(1 für mesial, 2 für okklusal usw.) auf dem Erfassungsschein eingetragen werden.<br />
• Wenn Sie Ihre Abrechnung manuell erstellen, benutzen Sie bitte einen schwarzschreibenden<br />
Mikrofaserstift, schreiben grundsätzlich in Blockschrift und Großbuchstaben und füllen alle<br />
Felder linksbündig aus.<br />
• Wenn Sie Ihre Abrechnung ausdrucken, kontrollieren Sie bitte, ob alle Erfassungsscheine<br />
gut leserlich bedruckt sind und die richtige Justierung vorgenommen wurde. Alle Zeichen, die<br />
sich außerhalb der weißen Felder befinden, können nicht berücksichtigt werden.<br />
• Beachten Sie bitte, dass bei der Abrechnung von Sonstigen Kostenträgern immer ein Berechtigungsausweis<br />
und ein von Ihnen ausgefüllter Erfassungsschein vorhanden sein muss.<br />
• Eine alphabetische Sortierung der Erfassungsscheine sowie eine Trennung nach Versichertenstatus<br />
1, 3 und 5 ist nicht erforderlich.<br />
• Bitte klammern, heften oder kleben Sie keine Scheine zusammen, sondern legen sie lose<br />
hintereinander.<br />
• Reichen Sie bitte die ordnungsgemäß ausgefüllten Erfassungsscheine und Berechtigungsnachweise<br />
der Sonstigen Kostenträger zusammen mit den ausgefüllten und unterschriebenen<br />
Formblättern A + B bei der KZV <strong>Nordrhein</strong> ein. Sollten Sie Laborkosten im Rahmen der<br />
konservierend-chirurgischen Abrechnung abrechnen, legen Sie die Laborbelege bitte ebenfalls<br />
bei.<br />
Weitere detailliertere Informationen zur konservierend-chirurgischen Abrechnung entnehmen<br />
Sie bitte dem blauen „Praxishandbuch zur Abrechnung konservierend-chirurgischer Leistungen“,<br />
welches Ihnen mit unserem Informationsdienst 2/97 zugeschickt worden ist.<br />
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Informationsdienst 9/2003<br />
2.2 Kieferorthopädische Abrechnung:<br />
• Berücksichtigen Sie die aktuellen Punktwerte und die gültigen Preise für das Fremdlabor<br />
und Eigenlabor.<br />
• Heften Sie Laborbelege und KFO-Rechnungen bitte pro Patient zusammen.<br />
• Sortieren Sie die KFO - Rechnungen zunächst nach Krankenkassen, innerhalb der<br />
Kasse nach Versichertenstatus (1,3 und 5) und je Versichertenstatus alphabetisch.<br />
Rechnungen mit Risikostrukturnummern bitten wir grundsätzlich je Versichertenstatus<br />
vorab zu sortieren. Anschließend nummerieren Sie die Rechnungen je Versichertenart<br />
und stellen je Kasse eine Banderole ( Rechnungen dabei bitte nicht falten, d. h. im DIN<br />
A 4 - Format belassen) aus.<br />
• Bei der Abrechnung der Sonstigen Kostenträger: Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Polizei,<br />
Auslandsabkommen und Kriegsopferversorgung müssen Berechtigungs-Scheine<br />
mit eingereicht werden.<br />
• Reichen Sie die KFO – Abrechnung zusammen mit den rosafarbenen Formblättern A<br />
bzw. A - G ein.<br />
Praxen, die uns zu ihrer KFO - Abrechnung zusätzlich keine Diskettenabrechnung einreichen<br />
können, benötigen weiterhin die Formblätter A - G.<br />
Praxen, die uns zusätzlich zu ihrer KFO – Abrechnung eine Diskettenabrechnung zur Verfügung<br />
stellen, können statt der Formblätter B - G das vom BEMA - Modul erzeugte<br />
EDV-Zusammenstellungsformular einreichen.<br />
Das Formblatt A der KZV <strong>Nordrhein</strong> muss grundsätzlich ausgestellt werden<br />
und mit der Zahnarztunterschrift versehen sein.<br />
Beispiele für die Ermittlung einer Wohnortkasse:<br />
Kasse : BKK Bayer > Patient wohnt außerhalb des Bereichs der KZV <strong>Nordrhein</strong> Kassennummer<br />
bisher 113462592400.<br />
Nach dem Kassenwohnortprinzip lautet die neue Kassennummer 111462592413 (wenn der<br />
Patient z. B. in München wohnt), d. h. aus der bisherigen nordrheinischen Primärkasse ist eine<br />
Fremdkasse (wird dem Formblatt B zugeordnet) geworden.<br />
Kasse: BKK mhplus >Patient wohnt innerhalb des Bereichs der KZV <strong>Nordrhein</strong> Kassennummer<br />
bisher 101803561200 ( wenn der Patient z. B. in Düsseldorf wohnt ). Nach dem Kassenwohnortprinzip<br />
lautet die neue Kassennummer 113803561201, d. h. aus der bisherigen Fremdkasse<br />
ist eine nordrheinische Primärkasse (wird dem Formblatt E zugeordnet) geworden.<br />
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Informationsdienst 9/2003<br />
2.3 Zahnersatz (Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen)<br />
PAR (Behandlung von Parodontopathien)<br />
KB/KG (Behandlungen von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels)<br />
• Die Monatsabrechnungen müssen getrennt nach Abrechnungsarten (ZE, PAR, KB/KG) sortiert<br />
werden.<br />
• Je Krankenkasse muss ein gelbes Z1-Formular ausgefüllt und in doppelter Ausfertigung (jeweils<br />
mit dem Abrechnungsstempel versehen) beigefügt werden. Bitte beachten Sie, dass je<br />
Krankenkasse eine Endsumme anzugeben ist. Praxen, die uns zusätzlich zu ihrer ZE-<br />
Abrechnung eine Diskette zur Verfügung stellen, können auf die gelben Z1-Formulare verzichten.<br />
Bitte drucken Sie nach Erstellung der Abrechnungsdiskette eine EDV-<br />
Fallzahlübersicht und reichen uns diese mit ein.<br />
• Alle Abrechnungsbelege je Leistungsart können nur zu den bekanntgegebenen Abgabeterminen<br />
bei der KZV eingereicht werden, später eingehende Abrechnungen oder Einzelfälle<br />
können in der laufenden Monatsabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden.<br />
Soweit Abrechnungen per Post eingereicht werden, bitten wir, diese unter Verwendung der Anschriften-Etiketten<br />
direkt an die Abrechnungsstelle Düsseldorf zu senden.<br />
Auskünfte zu Ihren Abrechnungen bzw. zu allgemeinen Abrechnungsfragen können eingeholt<br />
werden<br />
für die Bereiche Aachen, Düsseldorf, Krefeld und Wuppertal<br />
(Praxis-Nummern 00001 - 17999 und 48000 - 62000)<br />
unter den Telefon-Nrn. 0211 9684-268 und 9684-269,<br />
für die Bereiche Duisburg, Essen und Köln<br />
(Praxis-Nummern 18000 - 47999)<br />
unter den Telefon-Nrn. 0211 9684-260 und 9684-261.<br />
Auskünfte zur KFO-Abrechnung unter den Telefon-Nrn. 0211 9684-346 und 9684-317<br />
WICHTIG!<br />
Achten Sie bitte auf sorgfältige Verpackung und ausreichende Frankierung.<br />
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Informationsdienst 9/2003<br />
Übergangsregelungen zum neuen BEMA<br />
Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen<br />
gemäß § 87 Abs. 2 und 2d SGB V<br />
in der ab 01.01.2004 gültigen Fassung<br />
(Auszug: )<br />
11<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
6. Der vom Erweiterten Bewertungsausschuss am 04.06. und 05.11.2003 beschlossene<br />
Einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen gilt vom 01.01 2004<br />
an, soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist.<br />
a) Für alle kieferorthopädischen Behandlungsfälle, für die vor dem 01.01.2004 ein kie-<br />
ferorthopädischer Behandlungsplan ausgestellt und die bis zum 31.01.2004 genehmigt<br />
wurden und deren Behandlung noch andauert, gelten für die bis zum 30.06.2004 erbrach-<br />
ten Leistungen die Leistungsbeschreibungen und die Bewertungszahlen des Einheitlichen<br />
Bewertungsmaßstabes und die Abrechnungsbestimmungen in der bis zum 31.12.2003<br />
gültigen Fassung weiter. Dies gilt entsprechend für Verlängerungsbehandlungen, die vor<br />
dem 01.01.2004 beantragt worden sind. Ab dem 01.07.2004 gilt für alle kieferorthopädi-<br />
schen Behandlungsfälle der Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen in der ab<br />
01.01.2004 gültigen Fassung.<br />
b) Für parodontologische Behandlungsfälle, für die vor dem 01.01.2004 ein Parodontal-<br />
status ausgestellt und die bis zum 31.01.2004 genehmigt wurden, gelten die Leistungsbe-<br />
schreibungen und die Bewertungszahlen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes und<br />
die Abrechnungsbestimmungen in der bis zum 31.12.2003 gültigen Fassung, sofern die<br />
Parodontalbehandlung bis zum 30.06.2004 abgeschlossen wird.<br />
c) Für alle prothetischen Behandlungsfälle, für die vor dem 01.01.2004 Heil- und Kostenpläne<br />
ausgestellt und die bis zum 31.01.2004 genehmigt wurden, gelten die Leistungsbeschreibungen<br />
und die Bewertungszahlen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes<br />
und die Abrechnungsbestimmungen in der bis zum 31.12. 2003 gültigen Fassung, sofern<br />
die Zahnersatzversorgungen bis zum 31.07.2004 eingegliedert werden.
gem-erkl-2004.doc<br />
Gemeinsame Erklärung<br />
der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung,<br />
des Bundesministeriums der Verteidigung,<br />
des Bundesministeriums des Innern<br />
und<br />
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend<br />
zur zahnärztlichen Versorgung von Heilfürsorgeberechtigten<br />
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und das Bundesministerium der Verteidigung,<br />
das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium für Familie, Senioren,<br />
Frauen und Jugend sind sich darüber einig, dass bei der zahnärztlichen Versorgung<br />
von Soldaten und Soldatinnen, von Polizeivollzugsbeamten und -beamtinnen im<br />
Bundesgrenzschutz und von Zivildienstleistenden ab 01.01.2004 folgende<br />
Vergütungsregelung auf der Grundlage von § 75 Abs. 3 SGB V gilt:<br />
Die zahnärztlichen Leistungen, die Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung<br />
sind und für die die Kassenzahnärztlichen <strong>Vereinigung</strong>en die Sicherstellung gemäß § 75<br />
Abs. 3 SGB V zu übernehmen haben, werden nach dem Vertrag mit den Angestellten-<br />
Krankenkassen (VdAK) vergütet.<br />
1. Für die zahnärztlichen Leistungen - mit Ausnahme der Versorgung mit Zahnersatz und<br />
Zahnkronen sowie der kieferorthopädischen Behandlung - wird ab dem 01.01.2004 bis<br />
zum 31.12.2004 ein Punktwert von EUR 0,92 angesetzt.<br />
2. Für die zahnärztlichen Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen<br />
sowie der kieferorthopädischen Behandlung wird ab dem 01.01.2004 bis zum<br />
31.12.2004 ein Punktwert von EUR 0,79 angesetzt.<br />
Köln, Berlin, Bonn, 12.11.2003