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informationsdienst - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein

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ID 9/2003 /2003<br />

INFORMATIONSDIENST<br />

Kassenzahnärztliche <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong><br />

Hrsg.: KZV <strong>Nordrhein</strong>, der Vorstand<br />

Lindemannstr. 34–42<br />

40237 Düsseldorf<br />

Tel. (0211) 96 84 - 0<br />

Fax (0211) 96 84 - 333<br />

25.11.2003<br />

I. AKTUELLE HINWEISE<br />

1. Neue Richtlinien und neuer BEMA ab 01.01.2004 2<br />

2. Neue IP-/FU-Punktwerte der Primärkassen ab 01.04.2003 2<br />

3. Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes der Kassenzahnärztlichen<br />

<strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong> 2<br />

4. Einführung einer Praxisgebühr ab 01.01.2004 3<br />

5. Vergütung zahnärztlicher Leistungen für Heilfürsorgeberechtigte –<br />

Anhebung der Punktwerte ab 01.01.2004 3<br />

6. Einführung des Datenträgeraustausches für die KCH-Abrechnung mit den<br />

Trägern der Bundeswehr und des Zivildienstes 4<br />

7. Fusion der Brühler Ersatzkasse mit der Schwäbisch Gmünder Ersatzkasse 4<br />

II. ABRECHNUNGS- + VERTRAGSHINWEISE<br />

1. Honorarverteilung unter Kieferorthopäden gemäß § 4 Abs. 1a Abschnitt B<br />

Ziffer 1 HVM ab 01.01.2004 4<br />

2. Wechsel von der PKV zur GKV während einer laufenden<br />

kieferorthopädischen Behandlung 5<br />

III. EINREICHUNGS- UND ZAHLUNGSTERMINE<br />

1. Abrechnung III/2003 5<br />

2. Abrechnung IV/2003 5<br />

3. Zahlungstermine im I. Quartal 2004 5<br />

IV. ALLGEMEINE HINWEISE<br />

1. Verjährung zum 31. Dezember 2003 5<br />

2. Aussetzung von Honorarzahlungen auf Wunsch des Zahnarztes 5<br />

3. Von der KZV <strong>Nordrhein</strong> gespeicherte personenbezogene Daten 6<br />

4. Schulung für Mitarbeiter der KZV <strong>Nordrhein</strong> zum BEMA und zu den Richtlinien 6<br />

5. Zulassungsbeschränkung bei zahnärztlicher Überversorgung 6


Informationsdienst 9/2003<br />

Sehr verehrte Frau Kollegin,<br />

sehr geehrter Herr Kollege!<br />

I. AKTUELLE HINWEISE<br />

1. Neue Richtlinien und neuer BEMA ab<br />

01.01.2004<br />

Über das Informationsangebot der KZV <strong>Nordrhein</strong><br />

zu den neuen Richtlinien und zum neuen<br />

BEMA ab 01.01.2004 hatten wir sowohl im Informationsdienst<br />

als auch im Rheinischen Zahnärzteblatt<br />

informiert.<br />

Die Resonanz war groß. Einschließlich der Veranstaltungen<br />

für die Kieferorthopäden wurden 13<br />

vierstündige Informationen angeboten, die inzwischen<br />

nahezu vollständig ausgebucht sind. Bis<br />

zum heutigen Tag haben sich mehr als 4.000<br />

Praxen mit insgesamt rund 10.000 Teilnehmern<br />

angemeldet.<br />

Leider mussten wir bei den ersten Veranstaltungen<br />

feststellen, dass auch Zahnärzte erschienen<br />

sind, die sich nicht angemeldet hatten. Wir<br />

möchten dringend bitten, davon abzusehen,<br />

ohne Anmeldung zu einer Informationsveranstaltung<br />

zu erscheinen! Lediglich bei den Veranstaltungen<br />

in Köln am 5.12. und am 6.12.2003<br />

im Sartory Saal sind noch wenige Plätze frei.<br />

Auch hierfür sind Anmeldungen erforderlich!<br />

Für kieferorthopädisch tätige Zahnärzte werden<br />

wir auf vielfachen Wunsch im Januar 2004 eine<br />

weitere Informationsveranstaltung zum Thema<br />

Kieferorthopädie anbieten.<br />

Am 05.11.2003 hat der Erweiterte Bewertungsausschuss<br />

die letzten Änderungen des Bewertungsmaßstabes<br />

beschlossen. Beschlossen wurden<br />

inzwischen auch die Übergangsregelungen<br />

für Kieferorthopädie, PAR und Zahnersatz. Diese<br />

sind zu Ihrer Information hier beigefügt.<br />

Alle Änderungen der Richtlinien und des BEMA<br />

einschließlich aller Änderungen der Leistungsinhalte<br />

werden zur Zeit von der Kassenzahnärztlichen<br />

Bundesvereinigung auf einer CD zusammengestellt.<br />

Sobald die CD produziert ist, werden<br />

wir Ihnen diese zuleiten. Auch der Ratgeber der<br />

KZV <strong>Nordrhein</strong> Band III ist komplett neu bearbeitet<br />

worden und befindet sich im Druck. Mit der<br />

Zustellung an Sie ist in den ersten Januartagen<br />

zu rechnen.<br />

2. Neue IP-/FU-Punktwerte der Primärkassen<br />

ab 01.04.2003<br />

Die Verhandlungen mit den Primärkassen unter<br />

der Federführung der AOK zur Anpassung der<br />

IP-/FU-Punktwerte ab 01.04.2003 gestalteten<br />

sich in diesem Jahr schwierig, weil durch das Beitragssatzsicherungsgesetz<br />

eine Erhöhung der<br />

zahnärztlichen und ärztlichen Honorare untersagt<br />

worden war. Diese Vorschrift galt nach unserer<br />

Auffassung jedoch nicht für den Bereich der Individualprophylaxe<br />

und der Früherkennungsleistungen.<br />

Schwierig gestalteten sich die Verhandlungen<br />

auch deshalb, weil die Primärkassen mehrfach<br />

den Versuch unternahmen, die Verhandlungen<br />

über eine Veränderung der IP-/FU-Punktwerte<br />

mit Verhandlungen über Schadensersatzansprüche<br />

gegen die KZV <strong>Nordrhein</strong> aus den Zahntechnik-Fehlabrechnungen<br />

im Zusammenhang<br />

mit der Firma Globudent zu verquicken. Der Vorstand<br />

der KZV <strong>Nordrhein</strong> hat deshalb im September<br />

2003 das Landesschiedsamt für die vertragszahnärztliche<br />

Versorgung angerufen und um<br />

Festsetzung der IP-/FU-Punktwerte ab<br />

01.04.2003 gebeten.<br />

Auf Bitten der Krankenkassen kam am Tag vor<br />

der Schiedsamtsverhandlung dann doch noch<br />

eine Verhandlung zustande. Dabei wurde das<br />

Ergebnis erzielt, dass die Punktwerte für IP- und<br />

FU-Leistungen rückwirkend ab 01.04.2003 um<br />

0,81 % auf 0,8726 € angehoben werden. Dies<br />

entspricht dem Wert, der vor der gesetzlichen<br />

Nullrunde als höchstzulässiger Veränderungswert<br />

der Gesamtvergütung vom BMG festgesetzt<br />

worden war. Vorstand und Beirat der KZV <strong>Nordrhein</strong><br />

haben diesem Vertrag zugestimmt und<br />

auch die Krankenkassen haben inzwischen den<br />

Vertragstext unterzeichnet. Obwohl das Ministerium<br />

für Frauen, Familie, Jugend und Gesundheit<br />

des Landes NRW nach § 71 Abs. 4 SGB V noch<br />

ein zweimonatiges Beanstandungsrecht hat,<br />

können die neuen IP-/FU-Punktwerte ab sofort<br />

angesetzt werden; die Verrechnung für die Vergangenheit<br />

werden wir von hier aus vornehmen<br />

und entsprechende Nachvergütungen mit Ihrer<br />

nächsten Quartalsabrechnung anweisen.<br />

3. Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes<br />

der Kassenzahnärztlichen <strong>Vereinigung</strong><br />

<strong>Nordrhein</strong><br />

Die Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen<br />

<strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong> hat in ihrer Sitzung<br />

am 22. November 2003 nachfolgende Änderungen<br />

des § 4 Abs. 1a HVM in seiner Fassung<br />

vom 16.11.2002 beschlossen, die am Tage nach<br />

der Veröffentlichung im Rheinischen Zahnärzteblatt,<br />

die für die nächsten Tage geplant ist, in<br />

Kraft treten:<br />

2


Informationsdienst 9/2003<br />

1. Satz 8 wird gestrichen.<br />

2. Der bisherige Satz 9 wird Satz 8.<br />

3. Hinter Satz 8 wird folgender Satz 9 eingefügt:<br />

"Das sich für die Kieferorthopäden ergebende,<br />

zu verteilende Honorarvolumen<br />

ist um die Auswirkungen zu korrigieren,<br />

die sich durch die vom Bewertungsausschuss<br />

für vertragszahnärztliche<br />

Leistungen gemäß § 87 SGB V<br />

vorgenommene Umstrukturierung des<br />

BEMA ab 01.01.2004 ergeben; dabei<br />

sind die einzelnen umbewerteten Abrechnungspositionen<br />

des Bereiches<br />

Kieferorthopädie entsprechend ihrer<br />

Abrechnungsfrequenz zu berücksichtigen.“<br />

4. Es wird folgender Satz 10 eingefügt:<br />

"Sollten sich erhebliche Verschiebungen<br />

zwischen den Abrechnungsvolumina<br />

der einzelnen Leistungsarten innerhalb<br />

des anteiligen Honorarvolumens<br />

für die Honorarverteilung unter Zahnärzten<br />

(nachfolgend unter A) in den Abrechnungen<br />

im jeweiligen Kalenderjahr<br />

ergeben, so kann die Aufteilung der<br />

Vergütungsvolumina unter Berücksichtigung<br />

der nachfolgenden Bestimmungen<br />

für dieses Kalenderjahr entsprechend<br />

angepasst werden.“<br />

5. Der bisherige Satz 10 wird Satz 11.<br />

§ 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:<br />

1. Satz 4 wird wie folgt geändert:<br />

"Liegen Pfändungen gegen einen Zahnarzt<br />

vor oder ist über das Vermögen eines Zahnarztes<br />

das Insolvenzverfahren eröffnet, besteht<br />

kein Anspruch auf die 1. und 2. Abschlagszahlung."<br />

2. Hinter Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:<br />

"Ausnahmen hiervon kann der Vorstand auf<br />

Antrag des betroffenen Zahnarztes beschließen."<br />

Die Änderungen zu § 4 Abs. 1 a HVM stellen<br />

sicher, dass ab 01.01.2004 die im BEMA vorgenommenen<br />

Veränderungen auch bei der Kontingentbildung<br />

entsprechend berücksichtigt werden<br />

können. Der vollständige neue Text des HVM<br />

liegt diesem Informationsdienst bei; wir bitten um<br />

Austausch im Ratgeber Band I, Klappe III.8.<br />

4. Einführung einer Praxisgebühr ab<br />

01.01.2004<br />

Für die Zeit ab 01.01.2004 sieht das am<br />

01.01.2004 in Kraft tretende "GKV-<br />

Modernisierungsgesetz (GMG)" die Einführung<br />

einer sog. "Praxisgebühr" vor. Trotz des irreführenden<br />

Begriffs handelt es sich hierbei nicht um<br />

eine Vergütung für den Zahnarzt, die ohnehin seit<br />

mehr als 10 Jahren budgetiert ist. Diese "Praxisgebühr"<br />

ist in Wirklichkeit eine verkappte<br />

Beitragssatzerhöhung und soll zur Entlastung<br />

der Finanzsituation der Krankenkassen dienen.<br />

Über die Umsetzung konnte auf Bundesebene<br />

noch keine Einigung erzielt werden. Streitig ist<br />

vor allen Dingen die Frage, wer das Inkassorisiko<br />

trägt. Krankenkassen und BMG wollen dieses<br />

Risiko bei Zahnärzten und Ärzten anlagern. Näheres<br />

können Sie dem hier beigefügten Nachdruck<br />

aus dem Deutschen Ärzteblatt entnehmen.<br />

Eine Einigung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt<br />

nicht absehbar. Wir können Ihnen deshalb zur<br />

Umsetzung an dieser Stelle keine Empfehlung<br />

geben. Über die weitere Entwicklung werden wir<br />

Sie im nächsten Informationsdienst, bei gegebenem<br />

Anlass auch in den Informationsveranstaltungen<br />

zum BEMA, informieren.<br />

5. Vergütung zahnärztlicher Leistungen für<br />

Heilfürsorgeberechtigte – Anhebung der<br />

Punktwerte ab 01.01.2004<br />

Die KZBV und die für die Versorgung der Heilfürsorgeberechtigten<br />

zuständigen Bundesministerien<br />

(Bundesministerium der Verteidigung, Bundesministerium<br />

des Innern, Bundesministerium<br />

für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) haben<br />

sich über eine Anhebung der zahnärztlichen Vergütungen<br />

ab 01.01.2004 geeinigt. Es wurden<br />

folgende Punktwerte vereinbart:<br />

Zahnärztliche Leistungen (ohne ZE und kieferorthopädische<br />

Behandlung ) € 0,92<br />

Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlung<br />

€ 0,79<br />

Die vorstehenden Ergebnisse sind in einer gemeinsamen<br />

Erklärung zusammengefasst. Diese<br />

ist als Anlage beigefügt.<br />

Hinsichtlich des Inkrafttretens des neuen Bewertungsmaßstabes<br />

und der neuen Richtlinien wurden<br />

keine Umsetzungsprobleme bei den Heilfürsorgeträgern<br />

gesehen. Die Ministerien sind der<br />

Auffassung, dass der Inhalt der geänderten<br />

Richtlinien ab 2004 auch für die zahnärztliche<br />

Behandlung der Heilfürsorgeberechtigten<br />

3


Informationsdienst 9/2003<br />

(Soldaten, Polizeivollzugsbeamte, Zivildienst -<br />

leistende) Anwendung finden kann. Die bisherigen<br />

internen Regelungen werden zunächst<br />

nicht angepasst, sondern die zuständigen Stellen<br />

werden von den oben genannten Ministerien<br />

darüber unterrichtet, dass 2004 der Inhalt<br />

der Richtlinien des Bundesausschusses der<br />

Zahnärzte und Krankenkassen maßgeblich<br />

ist.<br />

6. Einführung des Datenträgeraustausches<br />

für die KCH-Abrechnung mit den Trägern<br />

der Bundeswehr und des Zivildienstes<br />

Der Vorstand der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung<br />

hatte sich damit einverstanden erklärt,<br />

den Datenträgeraustausch für die KCH-<br />

Abrechnung auch im Bereich der Heilfürsorge<br />

einzuführen. Die technischen Einzelheiten wurden<br />

zwischenzeitlich mit den zuständigen Ministerien<br />

(Bundesministerium der Verteidigung,<br />

Bundesministerium des Inneren und Bundesministerium<br />

für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)<br />

vereinbart.<br />

Danach ist es ab dem IV. Quartal. 2003 zwingend<br />

erforderlich, von dem Behandlungsausweis<br />

(genannt: Zahnarzt-Überweisung) der Bundeswehr<br />

die Personenkennziffer der Angehörigen<br />

der Bundeswehr in den Datensatz zu erfassen<br />

bzw. bei manueller Abrechnung auf den Erfassungsschein<br />

zu übertragen (die Personenkennziffer<br />

setzt sich zusammen aus dem 6stelligen<br />

Geburtsdatum "TTMMJJ" gefolgt vom<br />

ersten Buchstaben des Familiennamens plus 5<br />

Ziffern). Damit entfällt ab dem IV. Quartal 2003<br />

die Einreichung des Formulars "Zahnarzt-<br />

Überweisung". Ergänzend möchten wir darauf<br />

hinweisen, dass die Einführung einer Krankenversichertenkarte<br />

nicht vorgesehen ist.<br />

Ab dem I. Quartal 2004 ist auch für die Angehörigen<br />

des Zivildienstes eine papierlose Abrechnung<br />

möglich. Auch hier ist die Erfassung der<br />

Personenkennziffer in den Datensatz bzw. Übertragung<br />

auf das Abrechnungsformular Voraussetzung.<br />

Die zuständigen Ministerien haben noch einmal<br />

ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die zweijährige<br />

Aufbewahrungsfrist der von der Bundeswehr<br />

bzw. dem Zivildienst ausgestellten Scheine<br />

in der Praxis unbedingt zu beachten ist.<br />

7. Fusion der Brühler Ersatzkasse mit der<br />

Schwäbisch Gmünder Ersatzkasse.<br />

Uns wurde mitgeteilt, dass die Brühler Ersatzkasse<br />

(Kassen-Nr. 4978011) zum 01.01.2004 mit der<br />

Schwäbisch Gmünder Ersatzkasse (Kassen-Nr.<br />

4089685) fusioniert. Da die Brühler Ersatzkasse<br />

aufgenommen wird, werden deren Versicherte<br />

künftig als Versicherte der GEK mit der Kassen-<br />

Nr. 4089685 (BKV Nr. 213408968500) geführt.<br />

II. ABRECHNUNGS-+VERTRAGSHINWEISE<br />

1. Honorarverteilung unter Kieferorthopäden<br />

gemäß § 4 Abs. 1a Abschnitt B Ziffer 1<br />

HVM ab 01.01.2004<br />

Gemäß § 4 Abs. 1a Abschnitt B Ziffer 1 HVM sind<br />

durch den Vorstand der KZV <strong>Nordrhein</strong> im einzelnen<br />

die Kriterien festzulegen, nach denen die<br />

Fälle den Leistungsgruppen<br />

1.1 Multibandbehandlung<br />

1.2 Behandlung mit herausnehmbaren Geräten<br />

zugeordnet werden.<br />

Der ab 01.01.2004 gültige Einheitliche Bewertungsmaßstab<br />

sieht im Bereich Multibandbehandlung<br />

eine weitgegliederte Aufteilung vor.<br />

Insofern sind die Zuordnungskriterien der Leistungsgruppe<br />

1.1 Multibandbehandlung wie<br />

folgt neu festzulegen:<br />

Für Fälle (Neufälle), für die ab dem 01.01.2004<br />

ein KFO-Behandlungsplan oder ein KFO-<br />

Verlängerungsantrag ausgestellt wird, erfolgt<br />

eine Zuordnung zur Leistungsgruppe Multibandbehandlung,<br />

wenn neben den Bema-Positionen<br />

119a, b, c, d oder 120a, b, c, d zusätzlich eine<br />

der Bema-Positionen 126a, 126b, 127a, 128a,<br />

128b, 130, 131a, 131b oder 131c auf dem Rechnungsformular<br />

der betreffenden Quartalsabrechnung<br />

zur Abrechnung gelangt.<br />

Für Fälle (Altfälle), für die vor dem 01.01.2004<br />

KFO-Behandlungsplan oder ein KFO-<br />

Verlängerungsantrag ausgestellt wurde und die<br />

bis zum 31.01.2004 durch die Krankenkasse<br />

genehmigt wurden, erfolgt in Anlehnung an die<br />

Übergangsregelung zu Nr. 6 der Allgemeinen<br />

Bestimmungen des ab 01.01.2004 gültigen Einheitlichen<br />

Bewertungsmaßstabes eine Zuordnung<br />

zur Leistungsgruppe Multibandhandlung,<br />

wenn neben den Bema-Positionen 119a, b, c, d<br />

oder 120a, b, c, d zusätzlich eine der Bema-<br />

Postionen 126, 127a, 127b oder 127c auf dem<br />

Rechnungsformular der betreffenden Quartalsabrechnung<br />

zur Abrechung gelangt (entspricht der<br />

bis 31.12.2003 gültigen Regelung). Diese Regelung<br />

gilt allerdings nur für Leistungen, die bis zum<br />

30.06.2004 erbracht werden. Für kieferorthopädische<br />

Leistungen, die nach dem 30.06.2004 erbracht<br />

werden, gilt danach die gleiche Regelung<br />

wie bei den Neufällen, für die ab dem 01.01.2004<br />

4


Informationsdienst 9/2003<br />

ein KFO-Behandlungsplan oder ein KFO-<br />

Verlängerungsantrag ausgestellt wurde.<br />

Für Fälle, die der Leistungsgruppe 1.2 Behandlung<br />

mit herausnehmbaren Geräten zuzuordnen<br />

sind, verbleibt es bei der bisherigen Regelung.<br />

Danach erfolgt eine Zuordnung zu dieser<br />

Leistungs gruppe, wenn für den Ober- oder Unterkiefer<br />

eine der Bema-Positionen 119a, b, c, d<br />

oder 120a, b, c, d auf dem Rechnungsformular<br />

der betreffenden Quartalsabrechnung zur Abrechnung<br />

gelangt.<br />

2. Wechsel von der PKV zur GKV während<br />

einer laufenden kieferorthopädischen Behandlung<br />

Zwischen der KZBV und den Spitzenverbänden<br />

der Krankenkasse haben Verhandlungen darüber<br />

stattgefunden, wie eine KFO-Behandlung versicherungstechnisch<br />

weitergeführt werden muss,<br />

wenn ein Patient während einer laufenden KFO-<br />

Behandlung von der PKV zur GKV wechselt.<br />

Sowohl die KZBV als auch die KZV <strong>Nordrhein</strong><br />

vertreten die Meinung, dass zum Zeitpunkt des<br />

Wechsel die KIG-Einstufung vorgenommen werden<br />

muss, während die Spitzenverbände der<br />

Krankenkassen das Datum des Behandlungsbeginns<br />

als entscheidend für die KIG-Einstufung<br />

ansehen.<br />

Da in dieser Frage zwischen den Vertragspartnern<br />

kein Konsens erzielt werden konnte, geben<br />

wir Ihnen als Anlage zu diesem Informationsdienst<br />

das diesbezügliche Rundschreiben der<br />

KZBV vom 13.10.2003 und die Stellungnahme<br />

der Spitzenverbände der Krankenkassen vom<br />

23.07.2003 zur Kenntnis.<br />

III. EINREICHUNGS- + ZAHLUNGSTERMINE<br />

1. Abrechnung III/2003<br />

Die Restzahlung für das III. Quartal 2003 geht<br />

Ihnen voraussichtlich am 26.01.2004 zu. Zu diesem<br />

Termin erhalten Sie auch die restlichen Abrechnungsunterlagen<br />

für die Quartalsabrechnung<br />

III/2003.<br />

2. Abrechnung IV/2003<br />

Hinweise für die Erstellung der Quartalsabrechnung<br />

IV/2003 und die Einreichungstermine im<br />

IV. Quartal 2003 finden Sie als Anlage zu diesem<br />

Informationsdienst.<br />

3. Zahlungstermine im I. Quartal 2004<br />

Die Abschlagszahlungen für KCH und KFO sowie<br />

die Zahlungen PAR, KG/KB und ZE sind in<br />

I/2004 zu folgenden Terminen vorgesehen:<br />

26. Januar 2004 für Monat Dezember 2003<br />

23. Februar 2004 für Monat Januar 2004<br />

23. März 2004 für Monat Februar 2004<br />

IV. ALLGEMEINE HINWEISE<br />

1. Verjährung zum 31. Dezember 2003<br />

Am 31. Dezember 2003 verjähren alle Honoraransprüche<br />

der Zahnärzte aus dem Jahre 2001,<br />

sofern die Behandlung im Jahr 2001 beendet<br />

wurde. Die Verjährung wird nur dann unterbrochen,<br />

wenn<br />

♦ der Schuldner den Anspruch anerkennt, z.B.<br />

durch Teilzahlung. Die Verjährungsfrist beginnt<br />

dann vom Zeitpunkt dieses Anerkenntnisses<br />

ab neu zu laufen.<br />

♦ Klage erhoben wurde.<br />

♦ ein Mahnbescheid zugestellt wurde. Ein<br />

Mahnschreiben unterbricht die Verjährung<br />

nicht.<br />

♦ der Anspruch im Insolvenzverfahren geltend<br />

gemacht ist.<br />

♦ eine Aufrechnung geltend gemacht ist.<br />

♦ Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet<br />

worden sind.<br />

Wir raten dringend, alle Forderungen aus dem<br />

Jahre 2001 zu prüfen und ggf. geltend zu machen,<br />

d.h., auf die Unterbrechung der Verjährung<br />

zu achten.<br />

Ab dem 01.01.2002 beträgt die Verjährungsfrist<br />

nach dem ab 01.01.2002 geltenden neuen Recht<br />

3 Jahre.<br />

2. Aussetzung von Honorarzahlungen auf<br />

Wunsch des Zahnarztes<br />

Zum Jahresende häufen sich die Fälle, in denen<br />

Zahnärzte an die Kassenzahnärztliche <strong>Vereinigung</strong><br />

die Bitte herantragen, diese solle die Auszahlungstermine<br />

für bestehende Honorarforderungen<br />

verschieben.<br />

Unter Hinweis auf die Bestimmungen des<br />

Honorarverteilungsmaßstabes machen wir<br />

darauf aufmerksam, dass die Auszahlung von<br />

Honoraren abweichend von den von der KZV<br />

<strong>Nordrhein</strong> festgelegten und veröffentlichten<br />

5


Informationsdienst 9/2003<br />

Zahlungsterminen grundsätzlich nicht möglich<br />

ist.<br />

3. Von der KZV <strong>Nordrhein</strong> gespeicherte personenbezogene<br />

Daten<br />

Bekanntmachung der von der KZV <strong>Nordrhein</strong><br />

gespeicherten personenbezogenen Daten:<br />

Nach § 286 SGB V ist die KZV <strong>Nordrhein</strong> verpflichtet,<br />

einmal jährlich eine Übersicht über die<br />

von ihr gespeicherten personenbezogenen Daten<br />

zu erstellen und zu veröffentlichen. Es werden<br />

nur abstrakt die gespeicherten Daten ihrer Art<br />

nach aufgelistet. Eine darüber hinausgehende<br />

Bekanntmachung konkreter geschützter Sozialdaten<br />

erfolgt nicht.<br />

Datenübersicht nach § 286 SGB V<br />

• Dateibezeichnung: Mitgliederverwaltung;<br />

• betroffener Personenkreis: alle KZV -<br />

Mitglieder;<br />

• Art der Daten: Stammdaten (Praxis- und Registerdaten,<br />

Adressen, Geburtsdatum, eingesetzte<br />

Hard- und Soft ware).<br />

• Dateibezeichnung: Zahnarztregister;<br />

• betroffener Personenkreis: Antragsteller gemäß<br />

Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte;<br />

• Art der Daten: Daten gemäß Zulassungsverordnung<br />

für Vertragszahnärzte.<br />

• Dateibezeichnung: Ausschussverwaltung;<br />

• betroffener Personenkreis: Ehrenamtsträger;<br />

• Art der Daten: ehrenamtliche Tätigkeiten.<br />

• Dateibezeichnung: Honorarkonten;<br />

• betroffener Personenkreis: abrechnende Vertragszahnärzte;<br />

• Art der Daten: abgerechnete Honorar- und<br />

Bewertungszahlen (Punkte), Bankverbindung.<br />

Mit freundlichen kollegialen Grüßen<br />

KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG<br />

NORDRHEIN<br />

R. Wagner Dr. W. Eßer<br />

Vorsitzender stellv. Vorsitzender<br />

Anlagen<br />

4. Schulung für Mitarbeiter der KZV <strong>Nordrhein</strong><br />

zum BEMA und zu den Richtlinien<br />

Der neue BEMA erfordert auch eine Schulung<br />

der Mitarbeiter der KZV <strong>Nordrhein</strong> bei der Durchführung<br />

ihrer Sacharbeit.<br />

Am Mittwoch, 3.12.2003, wird daher eine zentrale<br />

Mitarbeiter-Information erfolgen. Wir bitten um<br />

Verständnis, dass an diesem Mittwochnachmittag<br />

ausschließlich eine Notbesetzung in den betroffenen<br />

Abteilungen für Sie erreichbar sein wird.<br />

5. Zulassungsbeschränkung<br />

bei zahnärztlicher Überversorgung<br />

Der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen<br />

für den Bereich der KZV <strong>Nordrhein</strong><br />

hat für die zahnärztliche Versorgung für den Planungsbereich<br />

Stadt Mülheim an der Ruhr<br />

gemäß § 103 Abs. 1 und 2 SGB V mit Wirkung<br />

vom 01.11.2003 eine Zulassungsbeschränkung<br />

angeordnet.<br />

Die am 10.07.2002 angeordnete Zulassungsbeschränkung<br />

für den Planungsbereich<br />

Stadt Bonn<br />

bleibt weiterhin bestehen.<br />

Die Praxisabgabe in einem gesperrten Gebiet<br />

kann nur noch gemäss § 103 Abs. 4 SGB V<br />

(Ausschreibung des Vertragszahnarztsitzes)<br />

erfolgen.<br />

Fragen hierzu beantworten Ihnen gern die Abteilung<br />

Register / Zulassung.<br />

6


Informationsdienst 9/2003<br />

ANLAGE ZUM INFORMATIONSDIENST 09/2003<br />

1. Einreichungstermine<br />

Quartalsabrechnung IV/2003 für konservierend-chirurgische Leistungen<br />

Montag, 12.01.2004 (Diskettenabrechner)<br />

Montag, 05.01.2004 (Papierabrechner)<br />

Quartalsabrechnung IV/2003 für kieferorthopädische Leistungen<br />

Montag, 12.01.2004<br />

Monatsabrechnungen Januar, Februar, März 2004 für Leistungen im Rahmen von Parodontalbehandlungen<br />

(PAR), Behandlungen von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels<br />

(KB/KG), Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (ZE):<br />

Donnerstag, 15.01.2004 für Januar 2004<br />

Montag, 16.02.2004 für Februar 2004<br />

Montag, 15.03.2003 für März 2004<br />

Reichen Sie Ihre Abrechnungen spätestens bis zu den oben genannten Terminen bei der KZV<br />

in Düsseldorf oder Ihrer zuständigen Verwaltungsstelle ein; bitte haben Sie Verständnis dafür,<br />

daß aus arbeitstechnischen Gründen eine Verlängerung der jeweiligen Einreichungstermine<br />

nicht möglich ist. Später bei der KZV eingehende Abrechnungen können im laufenden Monat/Quartal<br />

keine Berücksichtigung finden.<br />

Frühere Einreichungen sind erwünscht!<br />

Der Eingang der konservierend-chirurgischen und kieferorthopädischen Abrechnungen wird<br />

schriftlich bestätigt. Bis zum Erhalt der Bestätigung empfehlen wir den mit Papier abrechnenden<br />

Praxen, die zur oben genannten Abrechnung gehörenden Karteikarten getrennt aufzubewahren.<br />

Den per EDV abrechnenden Praxen empfehlen wir, in Absprache mit ihrem Software-<br />

Hersteller sicherzustellen, dass im Falle des Verlustes eine Ersatzabrechnung erstellt werden<br />

kann. Sollte die Bestätigung über den Eingang der Abrechnung bis zum 30.01.2004 nicht bei<br />

Ihnen sein, teilen Sie dies bitte unverzüglich der KZV <strong>Nordrhein</strong> in Düsseldorf unter � 0211<br />

9684-0 mit. Von Anfragen vor diesem Termin bitten wir aus organisatorischen Gründen<br />

abzusehen.<br />

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Informationsdienst 9/2003<br />

2. Hinweise zur Erstellung der KZV-Abrechnungen<br />

2.1 Konservierend-chirurgische Abrechnungen<br />

2.1.1 Disketten-Abrechner<br />

• Stellen Sie sicher, dass vor Erstellung der Abrechnung alle Updates Ihres Software-<br />

Herstellers eingelesen sind.<br />

• Pflegen Sie die Daten des aktuellen Bundeseinheitlichen Kassenverzeichnisses der KZV<br />

nach den Angaben Ihres Software-Herstellers ordnungsgemäß in Ihr Programm ein.<br />

• Verwenden Sie nach Möglichkeit MS-DOS-formatierte 3,5’’-Disketten.<br />

• Bitte bekleben Sie Ihre Abrechnungsdiskette an der dafür vorgesehenen Stelle mit einem<br />

Etikett, welches mit Ihrem Abrechnungsstempel versehen ist.<br />

• Erstellen Sie mindestens eine Sicherungsdiskette Ihrer Abrechnung und bewahren Sie sie in<br />

Ihrer Praxis auf für den Fall, dass die Abrechnungsdiskette für die KZV defekt war bzw. auf<br />

dem Transportweg beschädigt wurde.<br />

• Beachten und bearbeiten Sie bitte die Fehlermeldungen des Bema-Prüfmoduls.<br />

• Drucken Sie nach Erstellung der Abrechnungsdiskette eine Fallzahlzusammenstellung aus<br />

und übertragen Sie die Gesamtfallzahl sowie die Anzahl der Sonstigen Kostenträger auf das<br />

Formblatt A.<br />

• Überprüfen Sie, ob für alle von Ihnen abgerechneten Sonstigen Kostenträger auch Berechtigungsnachweise<br />

vorhanden sind. Fehlen diese, kann keine Abrechnung erfolgen.<br />

• Reichen Sie bitte die Abrechnungsdiskette, ausreichend vor Transportschäden geschützt,<br />

zusammen mit den ausgefüllten und unterschriebenen Formblättern A + B und den Berechtigungsnachweisen<br />

der Sonstigen Kostenträger bei der KZV <strong>Nordrhein</strong> ein. Sollten Sie Laborkosten<br />

im Rahmen der konservierend-chirurgischen Abrechnung abrechnen, legen Sie die<br />

Laborbelege bitte ebenfalls bei.<br />

2.1.2 Papier-Abrechner<br />

• Die Gebührenpositionen müssen alphanumerisch (z. B. 13a, Ä925a), die Füllungslagen numerisch<br />

(1 für mesial, 2 für okklusal usw.) auf dem Erfassungsschein eingetragen werden.<br />

• Wenn Sie Ihre Abrechnung manuell erstellen, benutzen Sie bitte einen schwarzschreibenden<br />

Mikrofaserstift, schreiben grundsätzlich in Blockschrift und Großbuchstaben und füllen alle<br />

Felder linksbündig aus.<br />

• Wenn Sie Ihre Abrechnung ausdrucken, kontrollieren Sie bitte, ob alle Erfassungsscheine<br />

gut leserlich bedruckt sind und die richtige Justierung vorgenommen wurde. Alle Zeichen, die<br />

sich außerhalb der weißen Felder befinden, können nicht berücksichtigt werden.<br />

• Beachten Sie bitte, dass bei der Abrechnung von Sonstigen Kostenträgern immer ein Berechtigungsausweis<br />

und ein von Ihnen ausgefüllter Erfassungsschein vorhanden sein muss.<br />

• Eine alphabetische Sortierung der Erfassungsscheine sowie eine Trennung nach Versichertenstatus<br />

1, 3 und 5 ist nicht erforderlich.<br />

• Bitte klammern, heften oder kleben Sie keine Scheine zusammen, sondern legen sie lose<br />

hintereinander.<br />

• Reichen Sie bitte die ordnungsgemäß ausgefüllten Erfassungsscheine und Berechtigungsnachweise<br />

der Sonstigen Kostenträger zusammen mit den ausgefüllten und unterschriebenen<br />

Formblättern A + B bei der KZV <strong>Nordrhein</strong> ein. Sollten Sie Laborkosten im Rahmen der<br />

konservierend-chirurgischen Abrechnung abrechnen, legen Sie die Laborbelege bitte ebenfalls<br />

bei.<br />

Weitere detailliertere Informationen zur konservierend-chirurgischen Abrechnung entnehmen<br />

Sie bitte dem blauen „Praxishandbuch zur Abrechnung konservierend-chirurgischer Leistungen“,<br />

welches Ihnen mit unserem Informationsdienst 2/97 zugeschickt worden ist.<br />

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Informationsdienst 9/2003<br />

2.2 Kieferorthopädische Abrechnung:<br />

• Berücksichtigen Sie die aktuellen Punktwerte und die gültigen Preise für das Fremdlabor<br />

und Eigenlabor.<br />

• Heften Sie Laborbelege und KFO-Rechnungen bitte pro Patient zusammen.<br />

• Sortieren Sie die KFO - Rechnungen zunächst nach Krankenkassen, innerhalb der<br />

Kasse nach Versichertenstatus (1,3 und 5) und je Versichertenstatus alphabetisch.<br />

Rechnungen mit Risikostrukturnummern bitten wir grundsätzlich je Versichertenstatus<br />

vorab zu sortieren. Anschließend nummerieren Sie die Rechnungen je Versichertenart<br />

und stellen je Kasse eine Banderole ( Rechnungen dabei bitte nicht falten, d. h. im DIN<br />

A 4 - Format belassen) aus.<br />

• Bei der Abrechnung der Sonstigen Kostenträger: Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Polizei,<br />

Auslandsabkommen und Kriegsopferversorgung müssen Berechtigungs-Scheine<br />

mit eingereicht werden.<br />

• Reichen Sie die KFO – Abrechnung zusammen mit den rosafarbenen Formblättern A<br />

bzw. A - G ein.<br />

Praxen, die uns zu ihrer KFO - Abrechnung zusätzlich keine Diskettenabrechnung einreichen<br />

können, benötigen weiterhin die Formblätter A - G.<br />

Praxen, die uns zusätzlich zu ihrer KFO – Abrechnung eine Diskettenabrechnung zur Verfügung<br />

stellen, können statt der Formblätter B - G das vom BEMA - Modul erzeugte<br />

EDV-Zusammenstellungsformular einreichen.<br />

Das Formblatt A der KZV <strong>Nordrhein</strong> muss grundsätzlich ausgestellt werden<br />

und mit der Zahnarztunterschrift versehen sein.<br />

Beispiele für die Ermittlung einer Wohnortkasse:<br />

Kasse : BKK Bayer > Patient wohnt außerhalb des Bereichs der KZV <strong>Nordrhein</strong> Kassennummer<br />

bisher 113462592400.<br />

Nach dem Kassenwohnortprinzip lautet die neue Kassennummer 111462592413 (wenn der<br />

Patient z. B. in München wohnt), d. h. aus der bisherigen nordrheinischen Primärkasse ist eine<br />

Fremdkasse (wird dem Formblatt B zugeordnet) geworden.<br />

Kasse: BKK mhplus >Patient wohnt innerhalb des Bereichs der KZV <strong>Nordrhein</strong> Kassennummer<br />

bisher 101803561200 ( wenn der Patient z. B. in Düsseldorf wohnt ). Nach dem Kassenwohnortprinzip<br />

lautet die neue Kassennummer 113803561201, d. h. aus der bisherigen Fremdkasse<br />

ist eine nordrheinische Primärkasse (wird dem Formblatt E zugeordnet) geworden.<br />

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Informationsdienst 9/2003<br />

2.3 Zahnersatz (Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen)<br />

PAR (Behandlung von Parodontopathien)<br />

KB/KG (Behandlungen von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels)<br />

• Die Monatsabrechnungen müssen getrennt nach Abrechnungsarten (ZE, PAR, KB/KG) sortiert<br />

werden.<br />

• Je Krankenkasse muss ein gelbes Z1-Formular ausgefüllt und in doppelter Ausfertigung (jeweils<br />

mit dem Abrechnungsstempel versehen) beigefügt werden. Bitte beachten Sie, dass je<br />

Krankenkasse eine Endsumme anzugeben ist. Praxen, die uns zusätzlich zu ihrer ZE-<br />

Abrechnung eine Diskette zur Verfügung stellen, können auf die gelben Z1-Formulare verzichten.<br />

Bitte drucken Sie nach Erstellung der Abrechnungsdiskette eine EDV-<br />

Fallzahlübersicht und reichen uns diese mit ein.<br />

• Alle Abrechnungsbelege je Leistungsart können nur zu den bekanntgegebenen Abgabeterminen<br />

bei der KZV eingereicht werden, später eingehende Abrechnungen oder Einzelfälle<br />

können in der laufenden Monatsabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden.<br />

Soweit Abrechnungen per Post eingereicht werden, bitten wir, diese unter Verwendung der Anschriften-Etiketten<br />

direkt an die Abrechnungsstelle Düsseldorf zu senden.<br />

Auskünfte zu Ihren Abrechnungen bzw. zu allgemeinen Abrechnungsfragen können eingeholt<br />

werden<br />

für die Bereiche Aachen, Düsseldorf, Krefeld und Wuppertal<br />

(Praxis-Nummern 00001 - 17999 und 48000 - 62000)<br />

unter den Telefon-Nrn. 0211 9684-268 und 9684-269,<br />

für die Bereiche Duisburg, Essen und Köln<br />

(Praxis-Nummern 18000 - 47999)<br />

unter den Telefon-Nrn. 0211 9684-260 und 9684-261.<br />

Auskünfte zur KFO-Abrechnung unter den Telefon-Nrn. 0211 9684-346 und 9684-317<br />

WICHTIG!<br />

Achten Sie bitte auf sorgfältige Verpackung und ausreichende Frankierung.<br />

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Informationsdienst 9/2003<br />

Übergangsregelungen zum neuen BEMA<br />

Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen<br />

gemäß § 87 Abs. 2 und 2d SGB V<br />

in der ab 01.01.2004 gültigen Fassung<br />

(Auszug: )<br />

11<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

6. Der vom Erweiterten Bewertungsausschuss am 04.06. und 05.11.2003 beschlossene<br />

Einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen gilt vom 01.01 2004<br />

an, soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist.<br />

a) Für alle kieferorthopädischen Behandlungsfälle, für die vor dem 01.01.2004 ein kie-<br />

ferorthopädischer Behandlungsplan ausgestellt und die bis zum 31.01.2004 genehmigt<br />

wurden und deren Behandlung noch andauert, gelten für die bis zum 30.06.2004 erbrach-<br />

ten Leistungen die Leistungsbeschreibungen und die Bewertungszahlen des Einheitlichen<br />

Bewertungsmaßstabes und die Abrechnungsbestimmungen in der bis zum 31.12.2003<br />

gültigen Fassung weiter. Dies gilt entsprechend für Verlängerungsbehandlungen, die vor<br />

dem 01.01.2004 beantragt worden sind. Ab dem 01.07.2004 gilt für alle kieferorthopädi-<br />

schen Behandlungsfälle der Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen in der ab<br />

01.01.2004 gültigen Fassung.<br />

b) Für parodontologische Behandlungsfälle, für die vor dem 01.01.2004 ein Parodontal-<br />

status ausgestellt und die bis zum 31.01.2004 genehmigt wurden, gelten die Leistungsbe-<br />

schreibungen und die Bewertungszahlen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes und<br />

die Abrechnungsbestimmungen in der bis zum 31.12.2003 gültigen Fassung, sofern die<br />

Parodontalbehandlung bis zum 30.06.2004 abgeschlossen wird.<br />

c) Für alle prothetischen Behandlungsfälle, für die vor dem 01.01.2004 Heil- und Kostenpläne<br />

ausgestellt und die bis zum 31.01.2004 genehmigt wurden, gelten die Leistungsbeschreibungen<br />

und die Bewertungszahlen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes<br />

und die Abrechnungsbestimmungen in der bis zum 31.12. 2003 gültigen Fassung, sofern<br />

die Zahnersatzversorgungen bis zum 31.07.2004 eingegliedert werden.


gem-erkl-2004.doc<br />

Gemeinsame Erklärung<br />

der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung,<br />

des Bundesministeriums der Verteidigung,<br />

des Bundesministeriums des Innern<br />

und<br />

des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend<br />

zur zahnärztlichen Versorgung von Heilfürsorgeberechtigten<br />

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und das Bundesministerium der Verteidigung,<br />

das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium für Familie, Senioren,<br />

Frauen und Jugend sind sich darüber einig, dass bei der zahnärztlichen Versorgung<br />

von Soldaten und Soldatinnen, von Polizeivollzugsbeamten und -beamtinnen im<br />

Bundesgrenzschutz und von Zivildienstleistenden ab 01.01.2004 folgende<br />

Vergütungsregelung auf der Grundlage von § 75 Abs. 3 SGB V gilt:<br />

Die zahnärztlichen Leistungen, die Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung<br />

sind und für die die Kassenzahnärztlichen <strong>Vereinigung</strong>en die Sicherstellung gemäß § 75<br />

Abs. 3 SGB V zu übernehmen haben, werden nach dem Vertrag mit den Angestellten-<br />

Krankenkassen (VdAK) vergütet.<br />

1. Für die zahnärztlichen Leistungen - mit Ausnahme der Versorgung mit Zahnersatz und<br />

Zahnkronen sowie der kieferorthopädischen Behandlung - wird ab dem 01.01.2004 bis<br />

zum 31.12.2004 ein Punktwert von EUR 0,92 angesetzt.<br />

2. Für die zahnärztlichen Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen<br />

sowie der kieferorthopädischen Behandlung wird ab dem 01.01.2004 bis zum<br />

31.12.2004 ein Punktwert von EUR 0,79 angesetzt.<br />

Köln, Berlin, Bonn, 12.11.2003

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