lösung der übungsklausur arbeits- und sozialrecht - Moorkamp ...
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4.FS WInf I, Lehrbeauftragte Ass. jur. Gesche <strong>Moorkamp</strong><br />
LÖSUNG DER ÜBUNGSKLAUSUR ARBEITS- UND SOZIALRECHT<br />
1. TEIL: BITTE LÖSEN SIE DIE FOLGENDEN FRAGEN IN STICHPUNKTEN:<br />
1.) Wo ist <strong>der</strong> Arbeitsvertrag gesetzlich geregelt?<br />
� § 611 BGB<br />
2.) A bewirbt sich auf eine Stelle als Elektro-Fachverkäufer. Im Vorstellungsgespräch wird er<br />
nicht nach etwaigen Vorstrafen gefragt. Daher verschweigt A eine Vorstrafe wegen Unterschlagung<br />
von Elektrogeräten bei seinem letzten AG, die zur Kündigung geführt hatte.<br />
Durfte er das? (Antwort plus Schlagwort ist ausreichend)<br />
� nein, da es sich um eine <strong>arbeits</strong>platzrelevante Vorstrafe handelt, hatte A eine diesbezügliche<br />
„Offenbarungspflicht“.<br />
3.) [Fortführung voriger Fall] Der Arbeitgeber erfährt zufällig von <strong>der</strong> Vorstrafe des A <strong>und</strong><br />
möchte den Arbeitsvertrag anfechten. Besteht ein Anfechtungsgr<strong>und</strong>? Welche Wirkung<br />
hätte die Anfechtung?<br />
� Anfechtungsgr<strong>und</strong>: § 123 BGB: arglistige Täuschung durch Unterlassen. A war<br />
bezüglich dieser Vorstrafe offenbarungspflichtig, so dass er auch durch Verschweigen<br />
ohne konkrete Frage arglistig täuschen konnte. Ein weiterer Anfechtungsgr<strong>und</strong><br />
wäre § 119 BGB, da sich <strong>der</strong> AG über eine <strong>arbeits</strong>platzrelevante Eigenschaft<br />
des A täuschte.<br />
� Wirkung <strong>der</strong> Anfechtung: im AR an<strong>der</strong>s als § 142 BGB: Nichtigkeit mit Jetztwirkung<br />
(ex nunc).<br />
4.) [Abwandlung] Auf die Frage, ob er denn Gewerkschaftsmitglied sei, gibt A wahrheitswidrig<br />
vor, kein Gewerkschaftsmitglied zu sein. Durfte er seinen zukünftigen Arbeitgeber<br />
diesbezüglich konsequenzenlos anlügen? (Antwort <strong>und</strong> Schlagwort sind ausreichend)<br />
� Hier besteht ein „Recht zur Lüge“, da dir Frage nicht <strong>arbeits</strong>platzrelevant <strong>und</strong> damit<br />
unzulässig war.
KLAUSUR ARBEITS- UND SOZIALRECHT<br />
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5.) A (29 Jahre, seit sieben Jahren im Betrieb tätig) erhält am 14.02.2004 ein Kündigungsschreiben<br />
(datiert vom 12.02.2004). Wann endet die gesetzliche Kündigungsfrist?<br />
Beginn <strong>der</strong> Kündigungsfrist: 14.02.2004 (Zugang/Machtbereich)<br />
Dauer <strong>der</strong> Kündigungsfrist 1 Monat zum Ende KM gemäß § 622 (2) Nr. 1 <strong>und</strong> S. 2<br />
Ende <strong>der</strong> Kündigungsfrist: 31.03.2004<br />
Hinweis: Wenn Sie S. 2 übersehen haben sollten, lautet die Lösung zum 30.04. nach § 622 (2) Nr. 2<br />
6.) Wann würde die gesetzliche Kündigungsfrist enden, wenn A am 14.02. selbst kündigt?<br />
Beginn <strong>der</strong> Kündigungsfrist: 14.02.04 (Zugang beim Erklärungsempfänger, vgl. oben)<br />
Dauer <strong>der</strong> Kündigungsfrist: vier Wochen zum Ende o<strong>der</strong> 15. d.M. gemäß § 622 (1) BGB<br />
Ende <strong>der</strong> Kündigungsfrist: 15.03.2004<br />
7.) A hat einen neuen Job als Kellner angenommen. Weil er meint, noch immer nicht genug<br />
Bewegung zu haben joggt er direkt am ersten Wochenende einmal um den Aachener Weiher.<br />
Dort rutscht er auf einem glitschigen braunen Etwas aus <strong>und</strong> verstaucht sich den<br />
Knöchel. Er wird vom Arzt für eine Woche krank geschrieben <strong>und</strong> schickt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />
unverzüglich an den Arbeitgeber. Als er am nächsten Tag telefonisch<br />
nachfragt, ob die Meldung auch angekommen sei, teilte ihm sein Chef unaufgefor<strong>der</strong>t<br />
mit, den Lohn für die Woche könne er abschreiben. Hat A Anspruch auf Lohn für die<br />
Woche?<br />
� Nein, <strong>der</strong> Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gem. § 3 (1) EFZG besteht<br />
vorliegend für A nicht, da die Wartefrist des Abs. 3 noch nicht abgelaufen ist.<br />
8.) Arbeitnehmer A tritt zum 01.03. eine neue Stelle an. Wann bekommt er sein erstes Gehalt,<br />
wenn keine beson<strong>der</strong>e vertragliche Vereinbarung besteht?<br />
� nachschüssig, § 614 BGB, d.h. zum 01.04.<br />
9.) a.) Bedarf ein Arbeitsvertrag einer bestimmten Form?<br />
� nein.<br />
b.) Gibt es eine Vorschrift, nach <strong>der</strong> die Vertragsbedingungen schriftlich nie<strong>der</strong>zulegen<br />
sind?<br />
� ja, § 2 NachweisG
10.) Nennen Sie die Hauptpflicht <strong>und</strong> zwei Nebenpflichten des Arbeitgebers<br />
Hauptpflicht: Lohnzahlung<br />
Nebenpflicht: - Abführung von Lohnsteuer, Gesamtsozialversicherung<br />
- Pflicht zur Urlaubsgewährung<br />
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall<br />
- Erteilung Arbeitszeugnis (§ 630 BGB) etc<br />
KLAUSUR ARBEITS- UND SOZIALRECHT<br />
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11.) AN A wurde fristgerecht gekündigt. Er bewirbt sich bereits fleißig bei an<strong>der</strong>en Arbeitgebern<br />
<strong>und</strong> wird zum 14.03. vormittags zu einem Vorstellungsgespräch geladen. Hat er einen<br />
Anspruch auf Freistellung von <strong>der</strong> Arbeit für diesen Vormittag?<br />
� ja, § 629 BGB (ebenfalls Nebenpflicht, vgl. Frage 10)<br />
2.) TEIL: LÖSEN SIE BITTE FOLGENDE FÄLLE IN STICHPUNKTEN:<br />
Fall 1<br />
Chemiker A passiert bei <strong>der</strong> Arbeit folgendes Missgeschick: Nachdem<br />
ihm ein Bleistift herabgefallen war <strong>und</strong> er ihn unter seinem Schreibtisch<br />
suchte hob er aufgr<strong>und</strong> leichter Fahrlässigkeit beim Auftauchen die<br />
Schreibtischplatte mit seinem Kopf an. Zurück blieb ein Brummschädel<br />
mit Beule <strong>und</strong> ein im Fallen begriffener Monitor (Wert 300 Euro). Lei<strong>der</strong><br />
endete die Rutschpartie des Monitors auf einem teuren Messgerät, das<br />
hinter dem Schreibtisch aufgebaut war (Wert 18.700 Euro), so dass beide<br />
zerstört wurden. Der AG möchte den entstandenen Schaden von A ersetzt<br />
bekommen. Zu Recht? (AGL, Subsumtion, Ergebnis)<br />
AGL: § 280:<br />
- Schuldverhältnis? (+), Arbeitsvertrag<br />
- Pflichtverletzung? (+), Sorgfaltspflicht verletzt<br />
- Schaden? (+), Wert <strong>der</strong> zerstörten Gegenstände (19.000 €)<br />
- Kausalität? (+), ohne Pflichtverletzung kein Schaden<br />
- Verschulden? (+), § 276 BGB: Vorsatz <strong>und</strong> Fahrlässigkeit,<br />
A handelte lt. SV leicht fahrlässig, so dass Verschulden<br />
vorliegt.
� AGL § 280 (1) BGB (+)<br />
AGL § 823 (1) BGB<br />
- Rechtsgutverletzung: (+), Eigentum des AG<br />
- durch eine Handlung des A (+), hätte er die Schreibtischplatte<br />
nicht angehoben, wäre <strong>der</strong> Monitor nicht auf das<br />
Messgerät gefallen<br />
- dadurch ist ein Schaden (19.000 €) entstanden<br />
- A handelte schuldhaft iSv § 276 BGB (leichte Fahrlässigkeit)<br />
� AGL § 823 (1) BGB (+)<br />
Jedoch „Haftungsbeschränkung im Arbeitsrecht“, bei leichter Fahrlässigkeit<br />
besteht für den AN keine Haftung, A muss nichts zahlen.<br />
Fall 2<br />
A (37 Jahre, verheiratet, 2 Kin<strong>der</strong>) arbeitet bei B seit Jahren als Designer.<br />
Er hat einen „freien Mitarbeitervertrag“, nachdem er ausschließlich für B<br />
tätig werden darf. Dafür hat B ihm eine Jahres-Mindestauftragssumme<br />
zugesichert, die regelmäßig überschritten wird. A`s Bezahlung richtet<br />
sich nach den durchgeführten Projekten, je nach Schwierigkeitsgrad, Arbeitsaufwand<br />
etc. Seine Arbeiten führt A idR an seinem Arbeitsplatz im<br />
Betrieb des B aus <strong>und</strong> nutzt zusammen mit einigen festangestellten Designern<br />
die dort befindliche Werkstatt. Die Aufträge werden bei monatlich<br />
stattfindenden „Projektbesprechungen“ unter den anwesenden Designern<br />
verteilt. Teilweise lehnt er jedoch auch Aufträge ab, zB weil er<br />
Urlaub geplant hatte o<strong>der</strong> weil ihm das Projekt nicht zusagt.<br />
Im Januar kündigt B dem A aus „betrieblichen Gründen“. A wendet sich<br />
gegen die Kündigung mit <strong>der</strong> Begründung, es gäbe mehrere angestellte<br />
Designer, die erst seit einigen Monaten im Betrieb seien, jünger seien als<br />
er <strong>und</strong> zudem kin<strong>der</strong>los. Somit sei die Kündigung sozial ungerechtfertigt.<br />
Er klagt vor dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht gegen die Kündigung.<br />
a.) Vorfrage: ist A Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts?<br />
Prüfungsschema:<br />
1.) privatrechtliche Vertrag? (+), „freier Mitarbeitervertrag“<br />
2.) für einen an<strong>der</strong>en? (+), B<br />
3.) gegen Entgelt: (+)<br />
4.) unselbständig?<br />
a.) weisungsgeb<strong>und</strong>en bezüglich Ort, Art <strong>und</strong> Weise, Dauer?<br />
KLAUSUR ARBEITS- UND SOZIALRECHT<br />
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Ob A fachliche Weisungen erhält ist unbekannt. Er kann sich jedoch<br />
seine Zeiten frei einteilen <strong>und</strong> insbeson<strong>der</strong>e Aufträge ablehnen, zB weil<br />
ihm das Projekt nicht gefällt o<strong>der</strong> er Urlaub machen möchte. Es besteht<br />
also definitiv keine persönliche Weisungsgeb<strong>und</strong>enheit, wie sie sonst bei<br />
AN üblich ist (Urlaubsantritt nur nach Genehmigung durch AG, Direktionsrecht<br />
des AG bezüglich <strong>der</strong> Projekte).<br />
b.) in den Betrieb eingeglie<strong>der</strong>t? (+), A hat seinen eigenen Arbeitsplatz<br />
c.) schuldet seine gesamte Arbeitskraft einem AG? (+), er darf lt. Vertrag<br />
nur für B tätig werden.<br />
6.) Arbeit „leistet“ (+), A schuldet seine Arbeitskraft zur Fertigstellung<br />
von Projekten, aber nicht den Erfolg selbst.<br />
� A erfüllt nicht alle Kriterien eines AN, da er nicht persönlich abhängig<br />
ist. Auch die Gesamtumstände, wie zB die Tatsache, dass an<strong>der</strong>e Designer<br />
einen Festanstellungsvertrag haben, sprechen nicht für einen Arbeitnehmerstatus<br />
des A, denn die Verträge <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en lauten vermutlich<br />
auch an<strong>der</strong>s (da Festanstellung vermutlich fester Monatslohn, Urlaubsregelungen<br />
etc.).<br />
A ist jedoch wirtschaftlich abhängig, denn er darf schon lt. Vertrag nicht<br />
für an<strong>der</strong>e Auftraggeber tätig werden. Somit ist er eine arbeitnehmerähnliche<br />
Person.<br />
b.) ist die Klage des A zulässig? (Paragrafenangabe reicht aus)<br />
� ja, §§ 2 (1) Nr. 3 iVm 5 (1) S. 2 ArbGG<br />
c.) ist die Klage begründet?<br />
� nein, denn A beruft sich auf die Sozialwidrigkeit <strong>der</strong> Kündigung, d.h.<br />
er beruft sich auf das KSchG. Dies ist jedoch nur bei Arbeitnehmern anwendbar<br />
(vgl. § 1 (1) KSchG), arbeitnehmerähnliche Personen werden<br />
nicht ausdrücklich genannt.<br />
Hinweis: falls Sie bei a.) zu dem Schluss gekommen sein sollten, dass A<br />
AN ist, müssten Sie an dieser Stelle natürlich auf die Sozialauswahl zu<br />
sprechen kommen, sonst kein Folgefehler, son<strong>der</strong> neuer Fehler.<br />
KLAUSUR ARBEITS- UND SOZIALRECHT<br />
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Fall 3<br />
A arbeitet seit einem Jahr bei B (47 AN) als Lohnbuchhalter. B geht davon<br />
aus, A habe einen Monitor entwendet <strong>und</strong> kündigt dem A am nächsten<br />
Tag nach Anhörung des Betriebsrates – <strong>der</strong> <strong>der</strong> Kündigung wi<strong>der</strong>spricht<br />
- mit folgendem Schreiben: Sehr geehrter Herr A, ich kündige das<br />
Arbeitsverhältnis ordentlich zum 01. Mai. [Frist ist in Ordnung] <strong>und</strong> heftet<br />
die ablehnende Stellungnahme des BR dazu. Den genauen Kündigungsgr<strong>und</strong><br />
erfährt A mündlich.<br />
a.) Sind die formalen Kündigungsvorschriften gewahrt worden?<br />
- begrifflich ordentliche Kündigung<br />
- Schriftform § 623 gewahrt<br />
- Ordnungsgemäße Anhörung des BR nach § 102 BetrVG,<br />
Zustimmung nicht erfor<strong>der</strong>lich, Stellungnahme wurde <strong>der</strong><br />
Kündigung beigefügt (vgl. § 102 (4) BetrVG)<br />
- [Frist gewahrt (vgl. SV)]<br />
- <strong>der</strong> Kündigungsgr<strong>und</strong> muss im Kündigungsschreiben<br />
selbst nicht genannt werden<br />
- [an<strong>der</strong>e formalen Unwirksamkeitsgründe (Vertretung, beson<strong>der</strong>er<br />
Kündigungsschutz etc) sind nicht ersichtlich.]<br />
A ist mit <strong>der</strong> Kündigung nicht einverstanden <strong>und</strong> klagt vor dem zuständigen<br />
Arbeitsgericht. Während des Prozesses stellt sich heraus, dass A den<br />
Monitor nicht entwendet hatte, so dass das Arbeitsgericht zu verstehen<br />
gibt, dass es die Kündigung dann als rechtswidrig betrachte. Daraufhin<br />
erklärt B, unter diesen Umständen stütze die Kündigung auf einen an<strong>der</strong>en<br />
verhaltensbedingten Kündigungsgr<strong>und</strong>, nämlich darauf dass A – was<br />
<strong>der</strong> Wahrheit entspricht – im vergangenen Jahr <strong>der</strong> Arbeit an zwei Tagen<br />
unentschuldigt ferngeblieben war, wobei er nach dem ersten „blau machen“<br />
– ohne Wissen des Betriebsrates - mündlich abgemahnt worden<br />
war, was A auch nicht bestreitet.<br />
b.) wird das Arbeitsgericht in Bezug des nachgeschobenen Gr<strong>und</strong>es die<br />
Kündigung als wirksam betrachten? Prüfen Sie bitte die Begründetheit<br />
<strong>der</strong> neuen Kündigung unter allen maßgeblichen Gesichtspunkten.<br />
Nachgeschobener Kündigungsgr<strong>und</strong>: verhaltensbedingt?<br />
� Anwendbarkeit des KSchG? In persönlicher Hinsicht (+), da A länger<br />
als 6 Monate im Betrieb (vgl. § 1 (1) KSchG), in sachlicher Hinsicht (+),<br />
da mehr als 5 AN, vgl. § 23 (1) KSchG.<br />
� verhaltensbedingter Kündigungsgr<strong>und</strong> liegt vor, da A absichtlich <strong>der</strong><br />
Arbeit ferngeblieben ist.<br />
� Interessenabwägung: Abmahnung liegt lt. SV vor, es war we<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lich,<br />
den BR zur Abmahnung anzuhören (vgl. § 102 BetrVG, Anhö-<br />
KLAUSUR ARBEITS- UND SOZIALRECHT<br />
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ung nur bei Kündigung erfor<strong>der</strong>lich) noch musste die Abmahnung<br />
schriftlich erfolgen.<br />
� Aber zu dem nachgeschobenen Gr<strong>und</strong> wurde <strong>der</strong> BR nicht angehört.<br />
Daher ist die auf diesen Kündigungsgr<strong>und</strong> gestützte Kündigung unwirksam.<br />
Viel Erfolg!<br />
KLAUSUR ARBEITS- UND SOZIALRECHT<br />
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