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lösung der übungsklausur arbeits- und sozialrecht - Moorkamp ...

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4.FS WInf I, Lehrbeauftragte Ass. jur. Gesche <strong>Moorkamp</strong><br />

LÖSUNG DER ÜBUNGSKLAUSUR ARBEITS- UND SOZIALRECHT<br />

1. TEIL: BITTE LÖSEN SIE DIE FOLGENDEN FRAGEN IN STICHPUNKTEN:<br />

1.) Wo ist <strong>der</strong> Arbeitsvertrag gesetzlich geregelt?<br />

� § 611 BGB<br />

2.) A bewirbt sich auf eine Stelle als Elektro-Fachverkäufer. Im Vorstellungsgespräch wird er<br />

nicht nach etwaigen Vorstrafen gefragt. Daher verschweigt A eine Vorstrafe wegen Unterschlagung<br />

von Elektrogeräten bei seinem letzten AG, die zur Kündigung geführt hatte.<br />

Durfte er das? (Antwort plus Schlagwort ist ausreichend)<br />

� nein, da es sich um eine <strong>arbeits</strong>platzrelevante Vorstrafe handelt, hatte A eine diesbezügliche<br />

„Offenbarungspflicht“.<br />

3.) [Fortführung voriger Fall] Der Arbeitgeber erfährt zufällig von <strong>der</strong> Vorstrafe des A <strong>und</strong><br />

möchte den Arbeitsvertrag anfechten. Besteht ein Anfechtungsgr<strong>und</strong>? Welche Wirkung<br />

hätte die Anfechtung?<br />

� Anfechtungsgr<strong>und</strong>: § 123 BGB: arglistige Täuschung durch Unterlassen. A war<br />

bezüglich dieser Vorstrafe offenbarungspflichtig, so dass er auch durch Verschweigen<br />

ohne konkrete Frage arglistig täuschen konnte. Ein weiterer Anfechtungsgr<strong>und</strong><br />

wäre § 119 BGB, da sich <strong>der</strong> AG über eine <strong>arbeits</strong>platzrelevante Eigenschaft<br />

des A täuschte.<br />

� Wirkung <strong>der</strong> Anfechtung: im AR an<strong>der</strong>s als § 142 BGB: Nichtigkeit mit Jetztwirkung<br />

(ex nunc).<br />

4.) [Abwandlung] Auf die Frage, ob er denn Gewerkschaftsmitglied sei, gibt A wahrheitswidrig<br />

vor, kein Gewerkschaftsmitglied zu sein. Durfte er seinen zukünftigen Arbeitgeber<br />

diesbezüglich konsequenzenlos anlügen? (Antwort <strong>und</strong> Schlagwort sind ausreichend)<br />

� Hier besteht ein „Recht zur Lüge“, da dir Frage nicht <strong>arbeits</strong>platzrelevant <strong>und</strong> damit<br />

unzulässig war.


KLAUSUR ARBEITS- UND SOZIALRECHT<br />

SEITE 2 VON 7<br />

5.) A (29 Jahre, seit sieben Jahren im Betrieb tätig) erhält am 14.02.2004 ein Kündigungsschreiben<br />

(datiert vom 12.02.2004). Wann endet die gesetzliche Kündigungsfrist?<br />

Beginn <strong>der</strong> Kündigungsfrist: 14.02.2004 (Zugang/Machtbereich)<br />

Dauer <strong>der</strong> Kündigungsfrist 1 Monat zum Ende KM gemäß § 622 (2) Nr. 1 <strong>und</strong> S. 2<br />

Ende <strong>der</strong> Kündigungsfrist: 31.03.2004<br />

Hinweis: Wenn Sie S. 2 übersehen haben sollten, lautet die Lösung zum 30.04. nach § 622 (2) Nr. 2<br />

6.) Wann würde die gesetzliche Kündigungsfrist enden, wenn A am 14.02. selbst kündigt?<br />

Beginn <strong>der</strong> Kündigungsfrist: 14.02.04 (Zugang beim Erklärungsempfänger, vgl. oben)<br />

Dauer <strong>der</strong> Kündigungsfrist: vier Wochen zum Ende o<strong>der</strong> 15. d.M. gemäß § 622 (1) BGB<br />

Ende <strong>der</strong> Kündigungsfrist: 15.03.2004<br />

7.) A hat einen neuen Job als Kellner angenommen. Weil er meint, noch immer nicht genug<br />

Bewegung zu haben joggt er direkt am ersten Wochenende einmal um den Aachener Weiher.<br />

Dort rutscht er auf einem glitschigen braunen Etwas aus <strong>und</strong> verstaucht sich den<br />

Knöchel. Er wird vom Arzt für eine Woche krank geschrieben <strong>und</strong> schickt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />

unverzüglich an den Arbeitgeber. Als er am nächsten Tag telefonisch<br />

nachfragt, ob die Meldung auch angekommen sei, teilte ihm sein Chef unaufgefor<strong>der</strong>t<br />

mit, den Lohn für die Woche könne er abschreiben. Hat A Anspruch auf Lohn für die<br />

Woche?<br />

� Nein, <strong>der</strong> Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gem. § 3 (1) EFZG besteht<br />

vorliegend für A nicht, da die Wartefrist des Abs. 3 noch nicht abgelaufen ist.<br />

8.) Arbeitnehmer A tritt zum 01.03. eine neue Stelle an. Wann bekommt er sein erstes Gehalt,<br />

wenn keine beson<strong>der</strong>e vertragliche Vereinbarung besteht?<br />

� nachschüssig, § 614 BGB, d.h. zum 01.04.<br />

9.) a.) Bedarf ein Arbeitsvertrag einer bestimmten Form?<br />

� nein.<br />

b.) Gibt es eine Vorschrift, nach <strong>der</strong> die Vertragsbedingungen schriftlich nie<strong>der</strong>zulegen<br />

sind?<br />

� ja, § 2 NachweisG


10.) Nennen Sie die Hauptpflicht <strong>und</strong> zwei Nebenpflichten des Arbeitgebers<br />

Hauptpflicht: Lohnzahlung<br />

Nebenpflicht: - Abführung von Lohnsteuer, Gesamtsozialversicherung<br />

- Pflicht zur Urlaubsgewährung<br />

- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall<br />

- Erteilung Arbeitszeugnis (§ 630 BGB) etc<br />

KLAUSUR ARBEITS- UND SOZIALRECHT<br />

SEITE 3 VON 7<br />

11.) AN A wurde fristgerecht gekündigt. Er bewirbt sich bereits fleißig bei an<strong>der</strong>en Arbeitgebern<br />

<strong>und</strong> wird zum 14.03. vormittags zu einem Vorstellungsgespräch geladen. Hat er einen<br />

Anspruch auf Freistellung von <strong>der</strong> Arbeit für diesen Vormittag?<br />

� ja, § 629 BGB (ebenfalls Nebenpflicht, vgl. Frage 10)<br />

2.) TEIL: LÖSEN SIE BITTE FOLGENDE FÄLLE IN STICHPUNKTEN:<br />

Fall 1<br />

Chemiker A passiert bei <strong>der</strong> Arbeit folgendes Missgeschick: Nachdem<br />

ihm ein Bleistift herabgefallen war <strong>und</strong> er ihn unter seinem Schreibtisch<br />

suchte hob er aufgr<strong>und</strong> leichter Fahrlässigkeit beim Auftauchen die<br />

Schreibtischplatte mit seinem Kopf an. Zurück blieb ein Brummschädel<br />

mit Beule <strong>und</strong> ein im Fallen begriffener Monitor (Wert 300 Euro). Lei<strong>der</strong><br />

endete die Rutschpartie des Monitors auf einem teuren Messgerät, das<br />

hinter dem Schreibtisch aufgebaut war (Wert 18.700 Euro), so dass beide<br />

zerstört wurden. Der AG möchte den entstandenen Schaden von A ersetzt<br />

bekommen. Zu Recht? (AGL, Subsumtion, Ergebnis)<br />

AGL: § 280:<br />

- Schuldverhältnis? (+), Arbeitsvertrag<br />

- Pflichtverletzung? (+), Sorgfaltspflicht verletzt<br />

- Schaden? (+), Wert <strong>der</strong> zerstörten Gegenstände (19.000 €)<br />

- Kausalität? (+), ohne Pflichtverletzung kein Schaden<br />

- Verschulden? (+), § 276 BGB: Vorsatz <strong>und</strong> Fahrlässigkeit,<br />

A handelte lt. SV leicht fahrlässig, so dass Verschulden<br />

vorliegt.


� AGL § 280 (1) BGB (+)<br />

AGL § 823 (1) BGB<br />

- Rechtsgutverletzung: (+), Eigentum des AG<br />

- durch eine Handlung des A (+), hätte er die Schreibtischplatte<br />

nicht angehoben, wäre <strong>der</strong> Monitor nicht auf das<br />

Messgerät gefallen<br />

- dadurch ist ein Schaden (19.000 €) entstanden<br />

- A handelte schuldhaft iSv § 276 BGB (leichte Fahrlässigkeit)<br />

� AGL § 823 (1) BGB (+)<br />

Jedoch „Haftungsbeschränkung im Arbeitsrecht“, bei leichter Fahrlässigkeit<br />

besteht für den AN keine Haftung, A muss nichts zahlen.<br />

Fall 2<br />

A (37 Jahre, verheiratet, 2 Kin<strong>der</strong>) arbeitet bei B seit Jahren als Designer.<br />

Er hat einen „freien Mitarbeitervertrag“, nachdem er ausschließlich für B<br />

tätig werden darf. Dafür hat B ihm eine Jahres-Mindestauftragssumme<br />

zugesichert, die regelmäßig überschritten wird. A`s Bezahlung richtet<br />

sich nach den durchgeführten Projekten, je nach Schwierigkeitsgrad, Arbeitsaufwand<br />

etc. Seine Arbeiten führt A idR an seinem Arbeitsplatz im<br />

Betrieb des B aus <strong>und</strong> nutzt zusammen mit einigen festangestellten Designern<br />

die dort befindliche Werkstatt. Die Aufträge werden bei monatlich<br />

stattfindenden „Projektbesprechungen“ unter den anwesenden Designern<br />

verteilt. Teilweise lehnt er jedoch auch Aufträge ab, zB weil er<br />

Urlaub geplant hatte o<strong>der</strong> weil ihm das Projekt nicht zusagt.<br />

Im Januar kündigt B dem A aus „betrieblichen Gründen“. A wendet sich<br />

gegen die Kündigung mit <strong>der</strong> Begründung, es gäbe mehrere angestellte<br />

Designer, die erst seit einigen Monaten im Betrieb seien, jünger seien als<br />

er <strong>und</strong> zudem kin<strong>der</strong>los. Somit sei die Kündigung sozial ungerechtfertigt.<br />

Er klagt vor dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht gegen die Kündigung.<br />

a.) Vorfrage: ist A Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts?<br />

Prüfungsschema:<br />

1.) privatrechtliche Vertrag? (+), „freier Mitarbeitervertrag“<br />

2.) für einen an<strong>der</strong>en? (+), B<br />

3.) gegen Entgelt: (+)<br />

4.) unselbständig?<br />

a.) weisungsgeb<strong>und</strong>en bezüglich Ort, Art <strong>und</strong> Weise, Dauer?<br />

KLAUSUR ARBEITS- UND SOZIALRECHT<br />

SEITE 4 VON 7


Ob A fachliche Weisungen erhält ist unbekannt. Er kann sich jedoch<br />

seine Zeiten frei einteilen <strong>und</strong> insbeson<strong>der</strong>e Aufträge ablehnen, zB weil<br />

ihm das Projekt nicht gefällt o<strong>der</strong> er Urlaub machen möchte. Es besteht<br />

also definitiv keine persönliche Weisungsgeb<strong>und</strong>enheit, wie sie sonst bei<br />

AN üblich ist (Urlaubsantritt nur nach Genehmigung durch AG, Direktionsrecht<br />

des AG bezüglich <strong>der</strong> Projekte).<br />

b.) in den Betrieb eingeglie<strong>der</strong>t? (+), A hat seinen eigenen Arbeitsplatz<br />

c.) schuldet seine gesamte Arbeitskraft einem AG? (+), er darf lt. Vertrag<br />

nur für B tätig werden.<br />

6.) Arbeit „leistet“ (+), A schuldet seine Arbeitskraft zur Fertigstellung<br />

von Projekten, aber nicht den Erfolg selbst.<br />

� A erfüllt nicht alle Kriterien eines AN, da er nicht persönlich abhängig<br />

ist. Auch die Gesamtumstände, wie zB die Tatsache, dass an<strong>der</strong>e Designer<br />

einen Festanstellungsvertrag haben, sprechen nicht für einen Arbeitnehmerstatus<br />

des A, denn die Verträge <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en lauten vermutlich<br />

auch an<strong>der</strong>s (da Festanstellung vermutlich fester Monatslohn, Urlaubsregelungen<br />

etc.).<br />

A ist jedoch wirtschaftlich abhängig, denn er darf schon lt. Vertrag nicht<br />

für an<strong>der</strong>e Auftraggeber tätig werden. Somit ist er eine arbeitnehmerähnliche<br />

Person.<br />

b.) ist die Klage des A zulässig? (Paragrafenangabe reicht aus)<br />

� ja, §§ 2 (1) Nr. 3 iVm 5 (1) S. 2 ArbGG<br />

c.) ist die Klage begründet?<br />

� nein, denn A beruft sich auf die Sozialwidrigkeit <strong>der</strong> Kündigung, d.h.<br />

er beruft sich auf das KSchG. Dies ist jedoch nur bei Arbeitnehmern anwendbar<br />

(vgl. § 1 (1) KSchG), arbeitnehmerähnliche Personen werden<br />

nicht ausdrücklich genannt.<br />

Hinweis: falls Sie bei a.) zu dem Schluss gekommen sein sollten, dass A<br />

AN ist, müssten Sie an dieser Stelle natürlich auf die Sozialauswahl zu<br />

sprechen kommen, sonst kein Folgefehler, son<strong>der</strong> neuer Fehler.<br />

KLAUSUR ARBEITS- UND SOZIALRECHT<br />

SEITE 5 VON 7


Fall 3<br />

A arbeitet seit einem Jahr bei B (47 AN) als Lohnbuchhalter. B geht davon<br />

aus, A habe einen Monitor entwendet <strong>und</strong> kündigt dem A am nächsten<br />

Tag nach Anhörung des Betriebsrates – <strong>der</strong> <strong>der</strong> Kündigung wi<strong>der</strong>spricht<br />

- mit folgendem Schreiben: Sehr geehrter Herr A, ich kündige das<br />

Arbeitsverhältnis ordentlich zum 01. Mai. [Frist ist in Ordnung] <strong>und</strong> heftet<br />

die ablehnende Stellungnahme des BR dazu. Den genauen Kündigungsgr<strong>und</strong><br />

erfährt A mündlich.<br />

a.) Sind die formalen Kündigungsvorschriften gewahrt worden?<br />

- begrifflich ordentliche Kündigung<br />

- Schriftform § 623 gewahrt<br />

- Ordnungsgemäße Anhörung des BR nach § 102 BetrVG,<br />

Zustimmung nicht erfor<strong>der</strong>lich, Stellungnahme wurde <strong>der</strong><br />

Kündigung beigefügt (vgl. § 102 (4) BetrVG)<br />

- [Frist gewahrt (vgl. SV)]<br />

- <strong>der</strong> Kündigungsgr<strong>und</strong> muss im Kündigungsschreiben<br />

selbst nicht genannt werden<br />

- [an<strong>der</strong>e formalen Unwirksamkeitsgründe (Vertretung, beson<strong>der</strong>er<br />

Kündigungsschutz etc) sind nicht ersichtlich.]<br />

A ist mit <strong>der</strong> Kündigung nicht einverstanden <strong>und</strong> klagt vor dem zuständigen<br />

Arbeitsgericht. Während des Prozesses stellt sich heraus, dass A den<br />

Monitor nicht entwendet hatte, so dass das Arbeitsgericht zu verstehen<br />

gibt, dass es die Kündigung dann als rechtswidrig betrachte. Daraufhin<br />

erklärt B, unter diesen Umständen stütze die Kündigung auf einen an<strong>der</strong>en<br />

verhaltensbedingten Kündigungsgr<strong>und</strong>, nämlich darauf dass A – was<br />

<strong>der</strong> Wahrheit entspricht – im vergangenen Jahr <strong>der</strong> Arbeit an zwei Tagen<br />

unentschuldigt ferngeblieben war, wobei er nach dem ersten „blau machen“<br />

– ohne Wissen des Betriebsrates - mündlich abgemahnt worden<br />

war, was A auch nicht bestreitet.<br />

b.) wird das Arbeitsgericht in Bezug des nachgeschobenen Gr<strong>und</strong>es die<br />

Kündigung als wirksam betrachten? Prüfen Sie bitte die Begründetheit<br />

<strong>der</strong> neuen Kündigung unter allen maßgeblichen Gesichtspunkten.<br />

Nachgeschobener Kündigungsgr<strong>und</strong>: verhaltensbedingt?<br />

� Anwendbarkeit des KSchG? In persönlicher Hinsicht (+), da A länger<br />

als 6 Monate im Betrieb (vgl. § 1 (1) KSchG), in sachlicher Hinsicht (+),<br />

da mehr als 5 AN, vgl. § 23 (1) KSchG.<br />

� verhaltensbedingter Kündigungsgr<strong>und</strong> liegt vor, da A absichtlich <strong>der</strong><br />

Arbeit ferngeblieben ist.<br />

� Interessenabwägung: Abmahnung liegt lt. SV vor, es war we<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lich,<br />

den BR zur Abmahnung anzuhören (vgl. § 102 BetrVG, Anhö-<br />

KLAUSUR ARBEITS- UND SOZIALRECHT<br />

SEITE 6 VON 7


ung nur bei Kündigung erfor<strong>der</strong>lich) noch musste die Abmahnung<br />

schriftlich erfolgen.<br />

� Aber zu dem nachgeschobenen Gr<strong>und</strong> wurde <strong>der</strong> BR nicht angehört.<br />

Daher ist die auf diesen Kündigungsgr<strong>und</strong> gestützte Kündigung unwirksam.<br />

Viel Erfolg!<br />

KLAUSUR ARBEITS- UND SOZIALRECHT<br />

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