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Erster Periodischer Sicherheitsbericht Teil 3 (PDF, 2 MB

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350 Staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren PSB<br />

Wie Tabelle 3.2-1 1088 zeigt, stieg die (bereinigte) absolute Zahl der Verfahren zwischen 1981, dem ersten<br />

Jahr mit veröffentlichten Daten der StA-Statistik, und 1998, dem letzten Berichtsjahr, von 1.739.920 auf<br />

2.288.199 an, also um 32 %. Obwohl danach die erledigten Verfahren deutlich zugenommen haben, wurde<br />

diese Zunahme des Geschäftsanfalls von den Staatsanwaltschaften so gut wie nicht an die Strafgerichte<br />

weitergegeben in Form von Anklagen und Strafbefehlsanträgen, deren absolute Zahl 1981 bis 1998 (1981:<br />

821.689; 1998: 831.828) praktisch unverändert blieb (vgl. Schaubild 3.2-1).<br />

Schaubild 3.2-1:<br />

Erledigung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren 1981-1998<br />

Legende:<br />

Sonstige Einstellungen ohne Auflagen: Einst. gem. §§ 154b Abs. 1-3 StPO, 154c StPO, 153c StPO, 154d und e4 StPO, 154 Abs.<br />

1 StPO.<br />

Einstellungen ohne Auflagen (§§ 153, 153b): Einstellung gem. §§ 153 Abs. 1, 153b Abs. 1 StPO/29Abs. 5 BtMG, § 45 Abs. 1<br />

und 2 JGG, § 31a Abs. 1 BtMG.<br />

Einst. unter Auflagen: Einst. gem. § 153a StPO, § 45 Abs. 3 JGG, § 37 Abs. 1 BtMG bzw. § 38 Abs. 2 i. V. m. § 37 Abs. 1 BtMG.<br />

Einstellungen gem. § 170 II StPO: Einstellung wegen Tod, Schuldunfähigkeit des Beschuldigten oder Zurückweisung oder Einstellung<br />

gem. § 170 Abs. 2 StPO.<br />

Strafbefehl: Anträge auf Erlass eines Strafbefehls.<br />

Anklage im weiteren Sinne: Anklagen, Antrag auf Eröffnung eines Sicherungsverfahrens, Antrag auf Durchführung eines objektiven<br />

Verfahrens, Antrag auf sofortige Hauptverhandlung [beziehungsweise auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren –<br />

§ 417 StPO], Antrag auf vereinfachtes Jugendverfahren.<br />

Datenquelle: Staatsanwaltschaftsstatistik.<br />

Die Erledigungsstrukturen haben sich in dem statistisch überblickbaren Zeitraum merklich verändert.<br />

Dies wird besonders deutlich, wenn die Analyse auf die nach staatsanwaltschaftlicher Bewertung „anklagefähigen<br />

Ermittlungsverfahren“ beschränkt wird, das heißt auf die durch Anklage i. w. S., durch Strafbefehlsantrag<br />

oder durch Einstellung aus Opportunitätsgründen erledigten Verfahren (vgl. Tabelle 3.2-2).<br />

Dann zeigt sich nämlich<br />

– ein deutlicher Rückgang der Anklagerate von 43 % (1981) auf 25 % (1998),<br />

– ein leichter Rückgang der Strafbefehlsrate von 31 % (1981) auf 28 % (1998) 1089 ,<br />

1088 Für diese Längsschnittanalyse wurden – um systematische Verzerrungen infolge regional unterschiedlicher Erledigungsstrukturen<br />

zu vermeiden – nur diejenigen Länder berücksichtigt, für die seit 1981 statistische Daten vorliegen. Berlin, Hessen<br />

und Schleswig-Holstein, für die erst Mitte beziehungsweise Ende der achtziger Jahre Daten vorliegen, blieben deshalb<br />

ebenso unberücksichtigt wie die neuen Länder. Ferner wurden solche Verfahren ausgeklammert, in denen keine abschließende<br />

Entscheidung in der Sache erfolgte. Demgemäß wurden diejenigen Ermittlungsverfahren nicht berücksichtigt, in<br />

denen entweder die Entscheidung über den weiteren Fortgang und die Art der Erledigung des Verfahrens lediglich aufgeschoben<br />

(Verweisung auf den Weg der Privatklage, vorläufige Einstellung) beziehungsweise das Verfahren an eine andere<br />

Staatsanwaltschaft oder an die Verwaltungsbehörde als Ordnungswidrigkeit abgegeben wurde, oder in denen die Erledigungsart<br />

unklar und deshalb nicht zuordenbar war („anderweitige Erledigungen“). Die so gebildete Grundgesamtheit wird<br />

im Folgenden als „bereinigte Verfahren“ bezeichnet.

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