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Erster Periodischer Sicherheitsbericht Teil 3 (PDF, 2 MB

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348 Staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren PSB<br />

Voraussetzungen für ein Absehen von der Verfolgung schaffen, zum Beispiel durch ein „Ermahnungsgespräch“<br />

oder durch die Anregung zu Leistungen, zum Beispiel zu gemeinnütziger Arbeitsleistung.<br />

Der Staatsanwalt kann schließlich unter bestimmten Voraussetzungen auch – statt Anklage zu erheben<br />

– beim Jugendrichter anregen, den Jugendlichen zu ermahnen, ihm Weisungen (Arbeitsleistung,<br />

TOA, <strong>Teil</strong>nahme an Verkehrsunterricht) oder Auflagen (Schadenswiedergutmachung, persönliche<br />

Entschuldigung, Erbringung von Arbeitsleistungen, Bezahlung eines Geldbetrags) aufzuerlegen.<br />

Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab,<br />

vorausgesetzt, die Auflagen oder Weisungen werden erfüllt.<br />

Entsprechende Befugnisse hat gem. § 47 JGG auch der Jugendrichter nach Anklageerhebung (einschließlich<br />

Antrag auf Entscheidung im vereinfachten Jugendverfahren gem. § 76 JGG). Der<br />

Jugendrichter kann schließlich ein Verfahren auch dann gem. § 47 JGG einstellen, wenn der Angeklagte<br />

mangels Reife nicht verantwortlich ist.<br />

– Schließlich kommt noch die Einstellung in Verfahren gegen Drogenabhängige in Betracht, um eine<br />

Therapie zu ermöglichen oder zu deren Durchführung zu motivieren (§ 29 Abs. 5 BtMG i. V. m.<br />

§ 153b StPO, §§ 31a, 37, 38 Abs. 2 BtMG).<br />

3.2.2 Der Abschluss des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft<br />

3.2.2.1 Einleitung von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren<br />

1998 wurden in der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich der neuen Länder) rund 4,6 Mio. staatsanwaltschaftliche<br />

Ermittlungsverfahren gegen 5,4 Mio. Personen abgeschlossen. 80 % dieser Verfahren<br />

wurden durch die Polizei eingeleitet, weitere 17 % durch die Staatsanwaltschaft selbst. Einleitungsbehörde<br />

der restlichen Verfahren waren die Steuer- beziehungsweise Zollfahndungsstellen beziehungsweise<br />

Verwaltungsbehörden. Der Geschäftsanfall bei der Staatsanwaltschaft wird dementsprechend weitestgehend<br />

durch das Fallaufkommen der polizeilich registrierten Kriminalität bestimmt.<br />

3.2.2.2 Übersicht über die Erledigungsstruktur der staatsanwaltschaftlichen<br />

Ermittlungsverfahren im Berichtsjahr 1998<br />

Von den 1998 in der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich der neuen Länder) erledigten staatsanwaltschaftlichen<br />

Ermittlungsverfahren gegen bekannte Tatverdächtige wurden lediglich 28 % an die<br />

Strafgerichte in Form von Anklagen oder Anträgen auf Erlass eines Strafbefehls herangetragen. Gut die<br />

Hälfte aller Ermittlungsverfahren, rund 2,4 Mill. (53 %), wurde dagegen aus unterschiedlichen Gründen<br />

eingestellt, teils weil – aus sachlichen oder aus rechtlichen Gründen – kein hinreichender Tatverdacht<br />

bestand, teils weil das Delikt als geringfügig angesehen wurde oder unter Auflagen eingestellt werden<br />

konnte. Weitere 3 % der Verfahren wurden durch Verweis auf den Weg der Privatklage erledigt, was faktisch<br />

einer Einstellung des Verfahrens gleichkommt. Durch Abgabe des Verfahrens an andere Behörden<br />

oder „sonstige Erledigung“ wurden die restlichen 16 % erledigt. Die Staatsanwaltschaft ist danach,<br />

gemessen an den vorherrschenden Erledigungsformen, primär Einstellungsbehörde. Dies wird noch deutlicher,<br />

wenn auch die Verfahren gegen unbekannte Tatverdächtige berücksichtigt werden, in denen der<br />

genügende Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage aus tatsächlichen Gründen fehlt; der Anteil der<br />

1998 an die Strafgerichte durch Anklagen oder Anträge auf Erlass eines Strafbefehls herangetragenen<br />

Verfahren belief sich dann nur noch auf 1,6 %.<br />

1998 wurden 1.218.966 Verfahren durch Einstellungen nach den Opportunitätsvorschriften 1087 erledigt;<br />

mit einer Anklage i. w. S. (Anklage vor dem Amts- oder Landgericht, einschließlich Antrag auf Durch-<br />

1087 §§ 153-154e StPO, § 45 JGG, § 29 BtMG i. V. m. § 153b StPO, §§ 31a, 37, 38 Abs. 2 BtMG.

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