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Erster Periodischer Sicherheitsbericht Teil 3 (PDF, 2 MB

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392 Täter-Opfer-Ausgleich PSB<br />

erforderlichenfalls auch Akteneinsicht gewähren. Solche Stellen können auf TOA oder Konfliktschlichtung<br />

spezialisierte private Vereine und Einrichtungen sein, aber auch Jugendgerichtshilfen und Erwachsenen-Gerichtshilfen<br />

1204 oder, wie im Fall einzelner neuer Länder, besondere Abteilungen der integrierten<br />

Sozialen Dienste der Justiz. 1205<br />

Bei kleineren Vergehen kann der Umstand, dass der Beschuldigte den Schaden nach Kräften wieder gutgemacht<br />

hat beziehungsweise sich mit dem Opfer verglichen oder im weitest reichenden Fall sogar richtiggehend<br />

ausgesöhnt hat, bereits die Staatsanwaltschaft dazu veranlassen, nach § 153 StPO von weiterer<br />

Verfolgung ohne zusätzliche Maßnahmen abzusehen. Die Entscheidung setzt weiter voraus, dass die<br />

durch die Tat verursachten Folgen an sich schon gering sind, die Tat nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten<br />

Strafe bedroht ist, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und die Schuld des Täters<br />

als gering anzusehen wäre. Bei nicht mehr geringen Tatfolgen und erhöhter Mindeststrafdrohung bedarf<br />

die Staatsanwaltschaft der Zustimmung des Gerichts. In Fällen, in denen das Gericht von Strafe absehen<br />

könnte, kommt eine Einstellung des Verfahrens nach § 153b ohne weitere Voraussetzungen in Betracht.<br />

Bei erheblicheren Vergehen ist ein vorläufiges Absehen von der öffentlichen Klage nach § 153a StPO<br />

unter der Voraussetzung möglich, dass Auflagen oder Weisungen an den Beschuldigten geeignet sind, das<br />

öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und dass die Schwere der Schuld dem nicht<br />

entgegensteht. Zu diesen Auflagen und Weisungen gehören die Alternativen Nr. 1, nämlich „zur Wiedergutmachung<br />

des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen“, und Nr. 5,<br />

nämlich „sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich)<br />

und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden <strong>Teil</strong> wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung<br />

zu erstreben“.<br />

Nach Erhebung der öffentlichen Klage kann das Gericht, unter Zustimmung der Staatsanwaltschaft und<br />

des Beschuldigten, entsprechend vorgehen und das Verfahren einstellen. Kommt es aber zu einer Hauptverhandlung,<br />

die mit einer Verurteilung des Angeklagten endet, dann hat das Gericht über § 46a StGB<br />

die Möglichkeit, je nach den Umständen entweder die Strafe zu mildern oder, wenn keine höhere Strafe<br />

als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verwirkt ist, ganz von Strafe<br />

abzusehen und den Verurteilten nur förmlich schuldig zu sprechen. Weitere Möglichkeiten, dem Verurteilten<br />

die Schadenswiedergutmachung aufzuerlegen, bestehen noch bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt<br />

und einer Bewährungsstrafe im Jugendstrafrecht wie im allgemeinen Strafrecht. Möglichkeiten zur<br />

Durchführung eines TOA bestehen darüber hinaus sogar, wenngleich nach der Natur der Sache eingeschränkt,<br />

im Strafvollzug. 1206 Bemühungen des inhaftierten Straftäters um einen Ausgleich mit dem Verletzten<br />

können sich im Rahmen der Entscheidung über die Aussetzung des Strafrests positiv auswirken.<br />

Etliche Indikatoren sprechen dafür, dass sich der TOA auch in Deutschland bereits sehr bewährt hat.<br />

Allerdings ist es schwierig, ein genaues Bild zu zeichnen. Detaillierte und zugleich umfassende amtliche<br />

Angaben zum Umfang des Einsatzes von Schadenswiedergutmachung und TOA in der Strafverfolgungspraxis<br />

gibt es bislang nicht. Die Geschäftsstatistiken von Staatsanwaltschaften und Strafgerichten vermitteln<br />

lediglich vereinzelte Angaben zur Schadenswiedergutmachung; die verfügbaren Zahlen für den<br />

Bereich von § 153a StPO lassen den Schluss zu, dass jedenfalls die Regelung über die Einstellung mit<br />

Auflagen immer noch selten genutzt wird.<br />

Im Berichtsjahr 1997 machten die 5.647 Fälle einer auferlegten Schadenswiedergutmachung gemäß<br />

§ 153a I Nr. 1 StPO lediglich rund 2,3 % aller 250.022 Entscheidungen der Staatsanwaltschaft aus, die<br />

1204 Zu einer detaillierten Bestandsaufnahme bis Mitte der neunziger Jahre siehe DÖLLING, D. u. a., 1998, S. 121 ff.<br />

1205 Vgl. etwa die Regelungen für Sachsen-Anhalt bei WEGENER, H., 2000, S. 183 ff.; Gesamtüberblick, auch mit Rückblick<br />

auf die DDR und vergleichenden Betrachtungen zu Österreich und der Schweiz, bei STEFFENS, R., 1999.<br />

1206 Zu diesen und weiteren hier nicht angesprochenen Regelungen siehe, abgesehen von den Lehrbüchern und Kommentaren<br />

zu JGG, StGB und StPO, zuletzt etwa STEFFENS, R., 1999, S. 35-87 und S. 143-226 m. w. N.

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