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Erster Periodischer Sicherheitsbericht Teil 3 (PDF, 2 MB

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384 Gerichtliches Verfahren PSB<br />

Tabelle 3.3-2:<br />

Erledigte Verfahren insgesamt nach der Verfahrensdauer, alte und neue Länder*<br />

Früheres Bundesgebiet<br />

Amtsgericht 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999<br />

anhängig % % % % % % % % % %<br />

bis einschließlich 3 Monate 59,6 59,4 58,0 56,3 55,7 55,5 56,3 56,6 57,6 58,7<br />

> 3–6 Monate 24,4 24,3 24,9 25,6 25,3 25,0 25,0 24,6 24,2 23,9<br />

> 6–12 Monate 11,7 11,9 12,4 13,0 13,4 13,5 13,1 13,0 12,7 12,1<br />

> 12–18 Monate 2,8 2,9 3,0 3,2 3,4 3,6 3,4 3,3 3,2 3,1<br />

> 18–24 Monate 0,9 0,9 1,0 1,0 1,2 1,2 1,2 1,2 1,1 1,1<br />

> 24–36 Monate 0,5 0,5 0,6 0,6 0,7 0,8 0,8 0,8 0,7 0,7<br />

> 36 Monate<br />

Durchschnittliche Dauer<br />

0,2 0,2 0,2 0,3 0,3 0,3 0,3 0,4 0,4 0,4<br />

(arithm. Mittel) 3,7 3,8 3,9 4,0 4,1 4,2 4,1 4,1 4,0 4,0<br />

Neue Länder<br />

Amtsgericht 1995 1996 1997 1998 1999<br />

anhängig % % % % %<br />

bis einschließlich 3 Monate 41,9 42,7 45,9 46,8 48,1<br />

> 3–6 Monate 27,7 27,5 26,2 26,8 26,5<br />

> 6–12 Monate 19,8 18,5 17,3 16,8 16,5<br />

> 12–18 Monate 6,4 6,4 5,9 5,3 4,9<br />

> 18–24 Monate 2,4 2,6 2,4 2,2 2,0<br />

> 24–36 Monate 1,4 1,8 1,7 1,5 1,3<br />

> 36 Monate<br />

Durchschnittliche Dauer<br />

0,3 0,5 0,6 0,6 0,6<br />

(arithm. Mittel) 5,5 5,6 5,4 5,2 5,1<br />

* alte Länder seit 1991 einschließlich Gesamtberlin; für die neuen Länder liegen erst seit 1995 Ergebnisse vor.<br />

Datenquelle: Justizgeschäftsstatistik der Strafgerichte.<br />

Zwischen den Ländern bestehen hinsichtlich der Verfahrensdauer erhebliche Unterschiede. Da für die<br />

Justizgeschäftsstatistik keine Informationen zu den die Verfahrensdauer beeinflussenden Faktoren erhoben<br />

werden, können die Unterschiede aufgrund des vorliegenden Zahlenmaterials nicht interpretiert werden.<br />

3.3.8 Zusammenfassung und Ausblick<br />

Der von der Polizei bejahte Tatverdacht gegen eine bestimmte Person kann vielfach im weiteren Verfahren<br />

nicht bewiesen werden. Selbst dort, wo dieser Verdacht erhärtet werden kann, ist von Staatsanwaltschaft<br />

oder Gericht zu entscheiden, ob eine förmliche Verurteilung erforderlich erscheint. Trotz hinreichenden<br />

Tatverdachts kann nämlich bei leichter bis mittelschwerer Kriminalität unter bestimmten Voraussetzungen<br />

von förmlicher Verurteilung und Bestrafung abgesehen werden. Die Einstellung des Verfahrens<br />

– mit oder ohne Auflagen – ist in vielen Fällen eine den präventiven Aufgaben des Strafrechts dienende<br />

und hierfür ausreichende Reaktion. Die Einstellung des Strafverfahrens aus Opportunitätsgründen<br />

stellt zugleich ein Korrektiv dar, durch das eine Überlastung der Gerichte vermieden und die Eindruckskraft<br />

der förmlichen Verurteilung aufrechterhalten wird. Mit der Zunahme der Zahl solcher Verfahren, die<br />

schon die Staatsanwaltschaft einstellt, hat die Bedeutung der Staatsanwaltschaft nicht nur als Ausleseund<br />

Einstellungsinstanz, sondern auch als Sanktionsinstanz zugenommen.<br />

Derzeit wird die Hälfte aller anklagefähigen Verfahren von der Staatsanwaltschaft aus Opportunitätsgründen<br />

eingestellt. Aber nicht nur im Hinblick auf die quantitativ beachtliche Nutzung dieser Entscheidungskompetenz<br />

kommt der Staatsanwaltschaft besondere Bedeutung zu, sondern auch wegen des Straf-

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