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Erster Periodischer Sicherheitsbericht Teil 3 (PDF, 2 MB

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368 Gerichtliches Verfahren PSB<br />

Schaubild 3.3-6:<br />

Schwerste nach Jugendstrafrecht verhängte Sanktion 1998, alte Länder mit Gesamtberlin<br />

Jugendarrest 18,5%<br />

ambulante<br />

Zuchtmittel 55,7%<br />

Datenquelle: Strafverfolgungsstatistik.<br />

Jugendstrafe<br />

z. Bew. 11,9%<br />

Jugendstrafe<br />

unbedingt 6,8%<br />

Erziehungsmaßregeln<br />

7,1%<br />

KIS:SVJGG98-1 900.20<br />

Ergänzend weist die StVStat auch die Art der schwersten verhängten Sanktion aus, beschränkt freilich auf<br />

die drei Kategorien Jugendstrafe, Zuchtmittel und Erziehungsmaßregel. 1140 Damit kommt eine personenbezogene,<br />

hier: verurteiltenbezogene, Messung zum Ausdruck, die erkennen lässt, welche Sanktion die<br />

Verurteilten als jeweils schwerste zu verbüßen haben. Wie Schaubild 3.3-6 zeigt, verschieben sich bei dieser<br />

Betrachtung die Schwerpunkte deutlich in Richtung Jugendstrafe und Zuchtmittel, letztere in Form<br />

von Jugendarrest. Unter den insgesamt verhängten Sanktionen entfielen auf Jugendstrafe und Jugendarrest<br />

jeweils 13 %; diese Anteile erhöhen sich auf 19 % beziehungsweise 18 %, wenn lediglich die schwersten<br />

verhängten Sanktionen betrachtet werden. Statt 18 % sind es nunmehr – bezogen auf die schwerste<br />

Sanktion – 25 % der Urteile, die auf unmittelbaren Freiheitsentzug lauten (7 % unbedingte Jugendstrafe,<br />

18 % Jugendarrest). Entsprechend reduzieren sich die Anteile der Erziehungsmaßregeln (von 14 % auf<br />

7 %) und der ambulanten Zuchtmittel (von 60 % auf 56 %). Insgesamt wurden 17.763 Erziehungsmaßregeln<br />

verhängt, als schwerste jedoch nur 6.574, das heißt zwei von drei Erziehungsmaßregeln (faktisch:<br />

Weisungen) wurden in Kombination mit anderen, schwereren Sanktionen (Zuchtmittel oder Jugendstrafe)<br />

verhängt.<br />

Die Entwicklung der Sanktionierungspraxis der Jugendkriminalrechtspflege spiegelt in hohem Maße den<br />

Wandel in der kriminalpolitischen Auffassung hinsichtlich der Erforderlichkeit und Geeignetheit der<br />

Sanktionen zur Rückfallverhinderung. Der Gesetzgeber des 1. JGGÄndG von 1990 ging, in Übereinstimmung<br />

mit der Forschung, davon aus, „dass die in der Praxis vielfältig erprobten neuen ambulanten<br />

Maßnahmen (Betreuungsweisung, sozialer Trainingskurs, TOA) die traditionellen Sanktionen (Geldbuße,<br />

Jugendarrest, Jugendstrafe) weitgehend ersetzen können, ohne dass sich damit die Rückfallgefahr erhöht.<br />

Schließlich ist seit langem bekannt, dass die stationären Sanktionen des Jugendstrafrechts (Jugendarrest<br />

und Jugendstrafe) sowie die Untersuchungshaft schädliche Nebenwirkungen für die jugendliche Entwicklung<br />

haben können.“ 1141 Er formulierte damit eine Einsicht, die sich in den späten 60er Jahren durchgesetzt<br />

hatte und seitdem für weite <strong>Teil</strong>e der Praxis handlungsleitend geworden war.<br />

1140 Werden in einem Urteil mehrere Rechtsfolgen kombiniert, so wird nur die schwerste Sanktion aufgrund der sog. „abstrakten<br />

Schwere“ ausgewiesen, d. h. in der Rangfolge Jugendstrafe, Zuchtmittel, Erziehungsmaßregel. Bei Kombination zum<br />

Beispiel von Betreuungsweisung gem. § 10 JGG und Verwarnung (§ 14 JGG) wird nur das Zuchtmittel der Verwarnung<br />

ausgewiesen.<br />

1141 Entwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (1. JGGÄndG)<br />

vom 27. 11. 1989 (BT-Drs. 11/5829), S. 1.

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