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Erster Periodischer Sicherheitsbericht Teil 3 (PDF, 2 MB

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364 Gerichtliches Verfahren PSB<br />

jahr verlängert hat 1133 und dass es mit den vielfältigeren und differenzierteren Mitteln des Jugendstrafrechts<br />

eher als mit jenen des Erwachsenenrechts möglich ist, auf die besonderen Lebenslagen und Probleme<br />

junger und heranwachsender Menschen einzugehen und damit sowohl eher eine Straftatwiederholung<br />

zu vermeiden als auch Opferbelange zu berücksichtigen. Die Anwendung des wenig flexiblen<br />

Erwachsenenstrafrechts erhöht, so wird befürchtet, die Gefahr negativer Folgen für die Sozialisation und<br />

schmälert die Möglichkeiten, auf die Bedürfnisse des Opfers einzugehen. Von weiten <strong>Teil</strong>en der Wissenschaft<br />

und der Jugendkriminalrechtspflege wird deshalb gefordert, „Heranwachsende nicht vermehrt nach<br />

Erwachsenenrecht abzuurteilen, sondern vielmehr ... generell in das JGG einzubeziehen“ 1134 , zumindest<br />

aber das Heranwachsendenstrafrecht in seinem heutigen Zuschnitt zu erhalten. 1135<br />

Schaubild 3.3-2:<br />

Die strafrechtliche Behandlung der Heranwachsenden nach Hauptdeliktsgruppen 1998, Anteile der<br />

nach Jugend- und allgemeinem Strafrecht verurteilten Heranwachsenden, alte Länder einschließlich<br />

Gesamtberlin<br />

100% Heranwach-<br />

97<br />

sendever- 80%<br />

83<br />

88<br />

80<br />

urteilt nach<br />

Allgemeinem<br />

60% 66<br />

74<br />

71<br />

53<br />

65<br />

63<br />

60<br />

67<br />

Strafrecht<br />

Jugendstrafrecht<br />

40%<br />

20%<br />

0%<br />

I.: öffentl. Ordnung<br />

II.: sex. Selbstbestimmung<br />

III.: gg die Person<br />

16 gegen das Leben (o. V.)<br />

17 KV (ohne Straßenverk.)<br />

IV.: Diebstahl, Unterschlagg.<br />

V.: Raub, Erpressung<br />

VI.: andere Vermögensdelikte<br />

VII.: Gemeingef., Umwelt<br />

VIII.: Im Straßenverkehr<br />

IX.: (andere)<br />

Datenquelle: Strafverfolgungsstatistik.<br />

Straftaten insgesamt<br />

Insg. ohne Verkehr<br />

Bis 1988 stieg der Anteil der nach Jugendstrafrecht verurteilten Heranwachsenden fast kontinuierlich;<br />

seitdem ist er leicht zurückgegangen. 1136 Dies beruht indes auf einer zunehmend zurückhaltenderen<br />

Anwendung des Jugendstrafrechts auf die nichtdeutschen Heranwachsenden. Die Rate der nach Jugendstrafrecht<br />

verurteilten deutschen Heranwachsenden blieb dagegen seit Anfang der achtziger Jahre auf<br />

hohem Niveau – mehr als 60 % – bei nur geringen Schwankungen im Wesentlichen konstant. Die Jugend-<br />

1133 Durch die Verlängerung schulischer und beruflicher Ausbildung hat sich das Ende der Berufsausbildung zunehmend in das<br />

dritte Lebensjahrzehnt verschoben. „Wichtige Ereignisse beim Übergang von der Jugendlichen- zur Erwachsenenrolle, wie<br />

Eintritt in das Berufsleben oder Gründung einer Familie, hängen vom individuellen Lebenslauf ab und fallen heute meist<br />

in das dritte Lebensjahrzehnt“ (STATISTISCHES BUNDESAMT, 2000, S. 9). Dies hat Folgewirkungen sowohl für die<br />

moralischen Reifeprozesse wie für die Identitätsentwicklung; weniger als früher kann deshalb von einer bestimmten Altersschwelle<br />

ausgegangen werden.<br />

1134 DVJJ (Hg.) 1999, Forum II, These 14, S. 776, die damit eine alte Forderung der DVJJ aufgreifen.<br />

1135 Vgl. u. a. die Resolution des 1. Bundestreffens der Jugendrichter/innen und Jugendstaatsanwälte/innen von 1993: „Mit<br />

Nachdruck wenden die <strong>Teil</strong>nehmer/innen des Bundestreffens sich ferner gegen die Forderung, 18- bis 20-jährige Täter in<br />

der Regel nach Erwachsenenstrafrecht zu behandeln. Dem stehen längst bekannte Befunde entgegen, dass Täter dieser<br />

Altersgruppe sich häufig noch in ihrer Persönlichkeitsentwicklung befinden und gerade bei ihnen ein besonderer Bedarf<br />

an individueller Reaktion besteht.“ (DVJJ-Journal 1993, S. 321). Vgl. ferner die Erklärung zur „Gegenreform im Jugendstrafrecht“<br />

von 52 Jugendstrafrechtsprofessoren und Kriminologen vom August 1998 (DVJJ-Journal 1998, S. 203 ff.), die<br />

sich dafür aussprachen, „sowohl die Strafmündigkeitsgrenze von 14 Jahren beizubehalten als auch die Regelungen des Heranwachsendenstrafrechts<br />

in ihrem heutigen Zuschnitt zu erhalten.“<br />

1136 Vgl. HEINZ, W., 2000a, Schaubild 23.<br />

40<br />

KIS:SXVB1.99.1 301.13’

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