01/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein

01/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein 01/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein

08.02.2013 Aufrufe

Informationsdienst 1/2005 auch bei der unmittelbaren Abrechnung zwischen Zahnarzt und Polizeivollzugsbeamten. Da der Polizeivollzugsbeamte aufgrund seines Anspruches auf freie Heilfürsorge nicht in Vorleistung treten soll, wird mit "D" gekennzeichneter Zahnersatz vom Polizeivollzugsbeamten dem polizeiärztlichen Dienst vorgelegt, der die Überweisung des doppelten Festzuschusses an die Zahnärztin/den Zahnarzt übernimmt. Hierbei handelt es sich jedoch um ein reines Internum zwischen Polizeivollzugsbeamten und dem Kostenträger. In dem Gespräch mit Innenministerium des Landes Nordrhein- Westfalen ist ausdrücklich abgestimmt worden, dass der Polizeivollzugsbeamte Schuldner der Rechnung im Verhältnis zum Zahnarzt bleibt. Das Innenministerium hat seine Dienststellen durch einen entsprechenden Erlass unterrichtet, der hier zu Ihrer Information beigefügt ist. Wir möchten Sie bitten, sorgfältig darauf zu achten, dass das Kennzeichen "D" auf dem Kennzeichenfeld in Abschnitt V Zeile 8 im leeren Feld hinter EUR/Ct in gleicher Weise wie bei gesetzlich Krankenversicherten anzubringen ist, wenn die Abrechnung in den entsprechenden Feldern unmittelbar mit dem Polizeivollzugbeamten erfolgen soll. Wir bitten Sie, ab sofort entsprechend zu verfahren. Fälle, die in den ersten Januartagen gegebenenfalls noch auf dem alten Formular geplant worden sind, sollen nach dem Ergebnis der Abstimmung mit dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen unbürokratisch abgewickelt werden. 11. Richtlinien des Bundesministeriums des Innern für die zahnärztliche Versorgung der heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamtinnen/beamten im Bundesgrenzschutz Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung informierte über die Mitteilung des Bundesministeriums des Innern, dass zum 01.01.2005 eine Neufassung der Richtlinien für die vertragszahnärztliche Versorgung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz erlassen worden ist. Ferner liegt der aktuelle Heil- und Kostenplan vor, wie er nunmehr bei den heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamtinnen/-beamten im Bundesgrenzschutz eingesetzt wird. Der neugefasste Heil- und Kostenplan wird den Zahnärz- ten über den Heilfürsorgeberechtigten zur Verfügung gestellt. Ein Abdruck der Richtlinien liegt diesem Informationsdienst als Anlage bei. Bitte tauschen Sie diese in Ihrem Ratgeber Band II unter der Klappe III – 3a aus. Vorrangig regeln die Richtlinien das Innenverhältnis zwischen dem Bundesministerium des Innern und den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz, insbesondere den Umfang der zahnärztlichen Versorgung. Rechte und Pflichten der niedergelassenen Zahnärzte werden dadurch nicht geregelt. Jedoch haben die Richtlinien mittelbare Auswirkungen auf die einzelnen Zahnärzte in Hinblick auf die zu beachtenden Formalien. Für die Zivildienstleistenden wird ein entsprechender Heil- und Kostenplan ebenfalls zur Verfügung gestellt werden. 12. Ausdruck des Therapieplanes bei gleich- oder andersartiger Versorgung Der Vorstand der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung hat am 16.12.2004 einen Beschluss zum Ausdruck des Therapieplanes bei gleich- oder andersartiger Versorgung gefasst. Danach sind bei gleich- oder andersartigen Versorgungen in dem Therapieplan zu den einzelnen GOZ-Leistungen zwar die Zahnbezeichnungen und die Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Einzelbeträge oder Steigerungsfaktoren aufzuführen. Weiterhin sollen auf keinen Fall die BEMA-Leistungen, die sich schon auf dem Heil- und Kostenplan befinden, auf dem Therapieplan angegeben werden, sondern lediglich das voraussichtliche BEMA-Honorar. 13. Änderung der Therapieplanung nach Zuschussfestsetzung Wird während der Behandlung nach Zuschussfestsetzung der Krankenkasse eine Änderung der Therapieplanung – zum Beispiel auf Wunsch des Versicherten – vorgenommen, die eine Veränderung der BEMA/GOZ-Gebührenansätze zur Folge hat, so empfiehlt der Vorstand der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein, den Heil- und Kostenplan der Krankenkasse erneut vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn die von der Krankenkasse bewilligten Festzuschüsse hiervon nicht tangiert sind (Beispiel: Beantragt ist eine Vollgusskrone auf 1 6, der Versicherte wünscht nachträglich eine Verblendung). 8

Informationsdienst 1/2005 Unberührt hiervon bleibt natürlich die Regelung, wonach im Nachhinein festgestellte Befundsituationen 1.4 und 1.5 (Stiftaufbauten) der Krankenkasse nicht erneut zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Diese können im Feld "Nachträgliche Befunde" des Heil- und Kostenplanes auch ohne erneute Vorlage bei der Krankenkasse eingetragen werden. 14. Reparaturen von Zahnersatz auch weiterhin genehmigungsfrei In den mit den Primär- und Ersatzkassen für das Jahr 2005 ausgehandelten und zur Unterzeichnung vorbereiteten Vergütungsvereinbarungen wurde vereinbart, dass Reparaturen von Zahnersatz auch weiterhin keiner Genehmigungspflicht unterliegen. Wir weisen ergänzend darauf hin, dass bei Direktabrechnung der Reparatur über die Krankenkasse im Feld IV (Zuschussfestsetzung) des HKP keine Eintragung vorzunehmen ist, da die Beschriftung dieses Feldes ausschließlich den Krankenkassen vorbehalten ist. Der Bonus des Versicherten ist ggf. in der Weise zu berücksichtigen, dass der Festzuschuss im Feld V.8 (Rechnungsbeträge) in der vom Zahnarzt festgestellten Höhe unter Berücksichtigung des Anspruches auf den erhöhten Festzuschuss eingetragen wird. III. ABRECHNUNGS- + VERTRAGSHINWEISE 1. Beschluss des Bewertungsausschusses am 22.12.2004 gemäß § 87 Abs. 3 SGB V – Verschiebung der nachfolgenden Bema- Positionen – Am 22.12.2004 hat der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 3 SGB V mit Wirkung zum 01.01.2005 beschlossen, die Bema-Positionen 101 bis 104 von Bema-Teil 5 – ZE – in Bema- Teil 2 – KB/KG – zu verschieben. Diese Positionen sind künftig über das KB/KG-Formular und nicht über den Heil- und Kostenplan für ZE zu beantragen und abzurechnen. Die Punktzahlen bleiben gleich, allerdings gilt ab dem 01.01.2005 nicht mehr der Zahnersatz- Punktwert, sondern der kieferchirurgische Punktwert. Der Beschluss des Bewertungsausschusses ist als Anlage zu diesem Informationsdienst beigefügt. 2. Neue Preise für praxiseigene und gewerbliche Laboratorien ab 01.01.2005 Die Verbände der Zahntechniker-Innungen haben mit den nordrheinischen Krankenkassen neue Preise für die gewerblichen Laboratorien ab 01.01.2005 ausgehandelt. Eine Übersicht über die aktuell geltenden Preise ist hier beigefügt. Mit den nordrheinischen Krankenkassen besteht Übereinstimmung, dass diese Preise unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgegebenen Preisabschlages (5 %) auch für die zahnarzteigenen Laboratorien ab 01.01.2005 gelten. Die für praxiseigene Laboratorien geltenden Preise sind ebenfalls in der beigefügten Preisliste aufgeführt. IV. ALLGEMEINE HINWEISE 1. Patientenbestellzettel mit zentraler Notrufnummer Die KZV Nordrhein stellt allen Vertragszahnärzten kostenlos Patientenbestellblocks zur Verfügung. Im geänderten Layout steht auf dem Patientenbestellzettel jetzt auch die zentrale Notrufnummer für Nordrhein. Wichtiger Hinweis für Zahnärzte der Verwaltungsstelle Krefeld: Bitte benutzen Sie die Bestellzettel erst ab Februar 2005, da der zentrale Notruf in Krefeld voraussichtlich erst an diesem Termin in Betrieb geht. Anliegend zwei Blocks zur Ansicht. Aus logistischen Gründen und um die hohen Portokosten zu senken, werden die Patientenbestellzettel nicht mehr in regelmäßigen Abständen an alle Praxen versandt. Statt dessen können sie bei den zuständigen Verwaltungsstellen und der KZV in Düsseldorf (Tel. 0221 9684-0) angefordert bzw. abgeholt werden, wenn möglich bitte zusammen mit weiteren Formularen oder anderem Material. (Der Materialanforderungsschein enthält bereits die entsprechende Rubrik.) Bitte bedenken Sie, dass viele kleine Bestellungen deutlich höhere Kosten verursachen als eine umfangreiche Bestellung. 9

Informationsdienst 1/20<strong>05</strong><br />

Unberührt hiervon bleibt natürlich die Regelung,<br />

wonach im Nachhinein festgestellte Befundsituationen<br />

1.4 und 1.5 (Stiftaufbauten) der Krankenkasse<br />

nicht erneut zur Genehmigung vorgelegt<br />

werden müssen. Diese können im Feld "Nachträgliche<br />

Befunde" des Heil- und Kostenplanes<br />

auch ohne erneute Vorlage bei der Krankenkasse<br />

eingetragen werden.<br />

14. Reparaturen von Zahnersatz auch weiterhin<br />

genehmigungsfrei<br />

In den mit den Primär- und Ersatzkassen für das<br />

Jahr 20<strong>05</strong> ausgehandelten und zur Unterzeichnung<br />

vorbereiteten Vergütungsvereinbarungen<br />

wurde vereinbart, dass Reparaturen von Zahnersatz<br />

auch weiterhin keiner Genehmigungspflicht<br />

unterliegen. Wir weisen ergänzend darauf hin,<br />

dass bei Direktabrechnung der Reparatur über<br />

die Krankenkasse im Feld IV (Zuschussfestsetzung)<br />

des HKP keine Eintragung vorzunehmen<br />

ist, da die Beschriftung dieses Feldes ausschließlich<br />

den Krankenkassen vorbehalten ist. Der Bonus<br />

des Versicherten ist ggf. in der Weise zu<br />

berücksichtigen, dass der Festzuschuss im Feld<br />

V.8 (Rechnungsbeträge) in der vom Zahnarzt<br />

festgestellten Höhe unter Berücksichtigung des<br />

Anspruches auf den erhöhten Festzuschuss eingetragen<br />

wird.<br />

III. ABRECHNUNGS- + VERTRAGSHINWEISE<br />

1. Beschluss des Bewertungsausschusses<br />

am 22.12.2004 gemäß § 87 Abs. 3 SGB V –<br />

Verschiebung der nachfolgenden Bema-<br />

Positionen –<br />

Am 22.12.2004 hat der Bewertungsausschuss<br />

gemäß § 87 Abs. 3 SGB V mit Wirkung zum<br />

<strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong> beschlossen, die Bema-Positionen<br />

1<strong>01</strong> bis 104 von Bema-Teil 5 – ZE – in Bema-<br />

Teil 2 – KB/KG – zu verschieben. Diese Positionen<br />

sind künftig über das KB/KG-Formular und<br />

nicht über den Heil- und Kostenplan für ZE zu<br />

beantragen und abzurechnen.<br />

Die Punktzahlen bleiben gleich, allerdings gilt ab<br />

dem <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong> nicht mehr der Zahnersatz-<br />

Punktwert, sondern der kieferchirurgische<br />

Punktwert.<br />

Der Beschluss des Bewertungsausschusses ist<br />

als Anlage zu diesem Informationsdienst beigefügt.<br />

2. Neue Preise für praxiseigene und gewerbliche<br />

Laboratorien ab <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong><br />

Die Verbände der Zahntechniker-Innungen haben<br />

mit den nordrheinischen Krankenkassen<br />

neue Preise für die gewerblichen Laboratorien ab<br />

<strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong> ausgehandelt. Eine Übersicht über<br />

die aktuell geltenden Preise ist hier beigefügt.<br />

Mit den nordrheinischen Krankenkassen besteht<br />

Übereinstimmung, dass diese Preise unter Berücksichtigung<br />

des gesetzlich vorgegebenen<br />

Preisabschlages (5 %) auch für die zahnarzteigenen<br />

Laboratorien ab <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong> gelten. Die für<br />

praxiseigene Laboratorien geltenden Preise sind<br />

ebenfalls in der beigefügten Preisliste aufgeführt.<br />

IV. ALLGEMEINE HINWEISE<br />

1. Patientenbestellzettel mit zentraler Notrufnummer<br />

Die KZV <strong>Nordrhein</strong> stellt allen Vertragszahnärzten<br />

kostenlos Patientenbestellblocks zur Verfügung.<br />

Im geänderten Layout steht auf dem Patientenbestellzettel<br />

jetzt auch die zentrale Notrufnummer für<br />

<strong>Nordrhein</strong>.<br />

Wichtiger Hinweis für Zahnärzte der Verwaltungsstelle<br />

Krefeld: Bitte benutzen Sie die Bestellzettel<br />

erst ab Februar 20<strong>05</strong>, da der zentrale<br />

Notruf in Krefeld voraussichtlich erst an diesem<br />

Termin in Betrieb geht.<br />

Anliegend zwei Blocks zur Ansicht. Aus logistischen<br />

Gründen und um die hohen Portokosten zu<br />

senken, werden die Patientenbestellzettel nicht<br />

mehr in regelmäßigen Abständen an alle Praxen<br />

versandt. Statt dessen können sie bei den zuständigen<br />

Verwaltungsstellen und der KZV in Düsseldorf<br />

(Tel. 0221 9684-0) angefordert bzw. abgeholt<br />

werden, wenn möglich bitte zusammen mit weiteren<br />

Formularen oder anderem Material. (Der Materialanforderungsschein<br />

enthält bereits die entsprechende<br />

Rubrik.) Bitte bedenken Sie, dass viele<br />

kleine Bestellungen deutlich höhere Kosten verursachen<br />

als eine umfangreiche Bestellung.<br />

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