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01/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein

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Informationsdienst 1/20<strong>05</strong><br />

Zu Punkt 1 b) der Gemeinsamen Interpretation<br />

möchten wir Sie zum besseren Verständnis dieser<br />

Interpretation bitten, die ebenfalls beigefügten<br />

Beispiele aus dem Festzuschuss-Kompendium<br />

der KZBV "Schwere Kost für leichteres Arbeiten"<br />

zu beachten (die Beispiele wurden der Klappe 9<br />

des Festzuschuss-Kompendiums, Seiten 9-64<br />

und 9-65 entnommen und geringfügig ergänzt).<br />

Diese Beispiele betreffen die in der Gemeinsamen<br />

Interpretation geschilderten Situationen. Die<br />

Auslegung ist mithin bei der Anwendung dieser<br />

Festzuschüsse in solchen Planungsfällen<br />

heranzuziehen:<br />

Liegen sowohl im Oberkiefer wie im Unterkiefer<br />

Freiendsituationen vor, die nicht versorgt werden<br />

müssen und ist gleichzeitig eine Frontzahnlücke<br />

mit maximal zwei nebeneinander fehlenden<br />

Schneidezähnen vorhanden, die versorgt werden<br />

muss, so ergeben sich im Unterkiefer und Oberkiefer<br />

unterschiedliche Festzuschuss-Befunde.<br />

Im Unterkiefer ist der Festzuschuss 3.1 und<br />

eventuell 1.1 bei überkronungsbedürftigen Zähnen<br />

ansetzbar. Im Oberkiefer ist aufgrund der<br />

Sonderbestimmung zur Frontzahnlücke der<br />

Festzuschuss 3.1 nicht ansetzbar, da für die<br />

Freiendsituation keine Versorgungsnotwendigkeit<br />

besteht. Der Festzuschuss 2.1 (2.2) für die<br />

zusätzliche Frontzahnlücke ist ansetzbar. Hinzu<br />

kommen die Verblendungszuschüsse 2.7.<br />

Zu Punkt 3 der Gemeinsamen Interpretation<br />

ist festzuhalten, dass sich diese Aussage auf die<br />

Festzuschuss-Befunde 3.2b und 3.2c bezieht.<br />

Bei der uni- bzw. bilateral bis zum Eckzahn unterbrochenen<br />

Zahnreihe müssen für die Ansetzbarkeit<br />

der Festzuschüsse 3.2 (Teleskopkronen<br />

auf Eckzähnen) also immer beide Zähne (Zahn 4<br />

und Zahn 5) fehlen.<br />

8. Patientenleporello "Festzuschüsse beim<br />

Zahnersatz ab 20<strong>05</strong>"<br />

Die Kassenzahnärztliche Bundsvereinigung hat<br />

ein Patientenleporello zum Thema "Festzuschüsse<br />

beim Zahnersatz ab 20<strong>05</strong>" entwickelt, der die<br />

Information der Patienten in den Praxen wirksam<br />

unterstützen soll. Pro Praxis werden 20 Exemplare<br />

kostenlos zur Verfügung gestellt, die diesem<br />

Informationsdienst beiliegen.<br />

9. Entwurf der Bundesmantelvertragspartner,<br />

Anlage 3 zum BMV-Z, Vereinbarung zwischen<br />

der KZBV und den Spitzenverbänden<br />

der Krankenkassen nach § 87 Absatz<br />

1a SGB V über die Versorgung mit Zahnersatz<br />

und Zahnkronen<br />

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung<br />

informierte, dass ein zwischen den Bundesmantelvertragspartnern<br />

weitestgehend konsentierter<br />

Entwurf hinsichtlich Anlage 3 zum BMV-Z (Heil-<br />

und Kostenplan) vorliegt. Der Entwurf ist zu Ihrer<br />

Information diesem Informationsdienst beigefügt.<br />

Eine endgültige Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern<br />

ist noch nicht abgeschlossen worden,<br />

da die im Entwurf unterstrichenen Punkte<br />

noch Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesschiedsamt<br />

sind.<br />

Da der Entwurf insbesondere unter Punkt 3. und<br />

7. Aussagen zur gleich- und andersartigen Versorgung<br />

und zur Abrechnung der Festzuschüsse<br />

beinhaltet, die für Sie von erheblicher Bedeutung<br />

sind, regen wir an, sich mit diesen Aspekten vertraut<br />

zu machen.<br />

10. Einführung der Festzuschüsse für die<br />

heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamten<br />

des Landes <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />

(Vertrag mit dem Land <strong>Nordrhein</strong>-<br />

Westfalen über die zahnärztliche Versorgung<br />

der Polizeivollzugsbeamten)<br />

In unserem Informationsdienst Nr. 10 vom<br />

10.12.2004 hatten wir darüber informiert, dass<br />

das Innenministerium sich trotz mehrfacher<br />

Nachfrage unsererseits noch nicht geäußert hatte,<br />

ob das Festzuschuss-System auch für die<br />

Polizeivollzugsbeamten des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<br />

Westfalen anzuwenden ist und ob neue oder alte<br />

Heil- und Kostenpläne verwendet werden sollen.<br />

Zwischenzeitlich konnten die Fragen nach mehreren<br />

Gesprächen mit dem Innenministerium des<br />

Landes <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen geklärt werden.<br />

Das Innenministerium hat erklärt, dass es sich für<br />

die heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamten<br />

des Landes <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen dem<br />

Festzuschuss-System anschließen wird und das<br />

Verfahren gleichermaßen gestalten wird, wie es<br />

für die Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung<br />

gilt. Dies bedeutet, dass Regelversorgungen<br />

wie bisher über die KZV abgerechnet<br />

werden. Gleich- oder andersartige Versorgungen<br />

sind dann mit dem Polizeivollzugsbeamten unmittelbar<br />

abzurechnen, wenn mehr als 50 % des<br />

zahnärztlichen Honorars zum Zeitpunkt der Planung<br />

auf die Mehrkosten der andersartigen Versorgung<br />

nach GOZ entfallen. Der Heil- und Kostenplan<br />

ist in diesem Fall – wie bei den gesetzlich<br />

Versicherten – mit "D" zu kennzeichnen. Das<br />

Land <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen vergütet den Polizeivollzugsbeamten<br />

den doppelten Festzuschuss.<br />

Dies gilt sowohl bei Abrechnung über die KZV als<br />

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