01/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein
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Informationsdienst 1/20<strong>05</strong><br />
Zu Punkt 1 b) der Gemeinsamen Interpretation<br />
möchten wir Sie zum besseren Verständnis dieser<br />
Interpretation bitten, die ebenfalls beigefügten<br />
Beispiele aus dem Festzuschuss-Kompendium<br />
der KZBV "Schwere Kost für leichteres Arbeiten"<br />
zu beachten (die Beispiele wurden der Klappe 9<br />
des Festzuschuss-Kompendiums, Seiten 9-64<br />
und 9-65 entnommen und geringfügig ergänzt).<br />
Diese Beispiele betreffen die in der Gemeinsamen<br />
Interpretation geschilderten Situationen. Die<br />
Auslegung ist mithin bei der Anwendung dieser<br />
Festzuschüsse in solchen Planungsfällen<br />
heranzuziehen:<br />
Liegen sowohl im Oberkiefer wie im Unterkiefer<br />
Freiendsituationen vor, die nicht versorgt werden<br />
müssen und ist gleichzeitig eine Frontzahnlücke<br />
mit maximal zwei nebeneinander fehlenden<br />
Schneidezähnen vorhanden, die versorgt werden<br />
muss, so ergeben sich im Unterkiefer und Oberkiefer<br />
unterschiedliche Festzuschuss-Befunde.<br />
Im Unterkiefer ist der Festzuschuss 3.1 und<br />
eventuell 1.1 bei überkronungsbedürftigen Zähnen<br />
ansetzbar. Im Oberkiefer ist aufgrund der<br />
Sonderbestimmung zur Frontzahnlücke der<br />
Festzuschuss 3.1 nicht ansetzbar, da für die<br />
Freiendsituation keine Versorgungsnotwendigkeit<br />
besteht. Der Festzuschuss 2.1 (2.2) für die<br />
zusätzliche Frontzahnlücke ist ansetzbar. Hinzu<br />
kommen die Verblendungszuschüsse 2.7.<br />
Zu Punkt 3 der Gemeinsamen Interpretation<br />
ist festzuhalten, dass sich diese Aussage auf die<br />
Festzuschuss-Befunde 3.2b und 3.2c bezieht.<br />
Bei der uni- bzw. bilateral bis zum Eckzahn unterbrochenen<br />
Zahnreihe müssen für die Ansetzbarkeit<br />
der Festzuschüsse 3.2 (Teleskopkronen<br />
auf Eckzähnen) also immer beide Zähne (Zahn 4<br />
und Zahn 5) fehlen.<br />
8. Patientenleporello "Festzuschüsse beim<br />
Zahnersatz ab 20<strong>05</strong>"<br />
Die Kassenzahnärztliche Bundsvereinigung hat<br />
ein Patientenleporello zum Thema "Festzuschüsse<br />
beim Zahnersatz ab 20<strong>05</strong>" entwickelt, der die<br />
Information der Patienten in den Praxen wirksam<br />
unterstützen soll. Pro Praxis werden 20 Exemplare<br />
kostenlos zur Verfügung gestellt, die diesem<br />
Informationsdienst beiliegen.<br />
9. Entwurf der Bundesmantelvertragspartner,<br />
Anlage 3 zum BMV-Z, Vereinbarung zwischen<br />
der KZBV und den Spitzenverbänden<br />
der Krankenkassen nach § 87 Absatz<br />
1a SGB V über die Versorgung mit Zahnersatz<br />
und Zahnkronen<br />
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung<br />
informierte, dass ein zwischen den Bundesmantelvertragspartnern<br />
weitestgehend konsentierter<br />
Entwurf hinsichtlich Anlage 3 zum BMV-Z (Heil-<br />
und Kostenplan) vorliegt. Der Entwurf ist zu Ihrer<br />
Information diesem Informationsdienst beigefügt.<br />
Eine endgültige Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern<br />
ist noch nicht abgeschlossen worden,<br />
da die im Entwurf unterstrichenen Punkte<br />
noch Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesschiedsamt<br />
sind.<br />
Da der Entwurf insbesondere unter Punkt 3. und<br />
7. Aussagen zur gleich- und andersartigen Versorgung<br />
und zur Abrechnung der Festzuschüsse<br />
beinhaltet, die für Sie von erheblicher Bedeutung<br />
sind, regen wir an, sich mit diesen Aspekten vertraut<br />
zu machen.<br />
10. Einführung der Festzuschüsse für die<br />
heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamten<br />
des Landes <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />
(Vertrag mit dem Land <strong>Nordrhein</strong>-<br />
Westfalen über die zahnärztliche Versorgung<br />
der Polizeivollzugsbeamten)<br />
In unserem Informationsdienst Nr. 10 vom<br />
10.12.2004 hatten wir darüber informiert, dass<br />
das Innenministerium sich trotz mehrfacher<br />
Nachfrage unsererseits noch nicht geäußert hatte,<br />
ob das Festzuschuss-System auch für die<br />
Polizeivollzugsbeamten des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<br />
Westfalen anzuwenden ist und ob neue oder alte<br />
Heil- und Kostenpläne verwendet werden sollen.<br />
Zwischenzeitlich konnten die Fragen nach mehreren<br />
Gesprächen mit dem Innenministerium des<br />
Landes <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen geklärt werden.<br />
Das Innenministerium hat erklärt, dass es sich für<br />
die heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamten<br />
des Landes <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen dem<br />
Festzuschuss-System anschließen wird und das<br />
Verfahren gleichermaßen gestalten wird, wie es<br />
für die Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung<br />
gilt. Dies bedeutet, dass Regelversorgungen<br />
wie bisher über die KZV abgerechnet<br />
werden. Gleich- oder andersartige Versorgungen<br />
sind dann mit dem Polizeivollzugsbeamten unmittelbar<br />
abzurechnen, wenn mehr als 50 % des<br />
zahnärztlichen Honorars zum Zeitpunkt der Planung<br />
auf die Mehrkosten der andersartigen Versorgung<br />
nach GOZ entfallen. Der Heil- und Kostenplan<br />
ist in diesem Fall – wie bei den gesetzlich<br />
Versicherten – mit "D" zu kennzeichnen. Das<br />
Land <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen vergütet den Polizeivollzugsbeamten<br />
den doppelten Festzuschuss.<br />
Dies gilt sowohl bei Abrechnung über die KZV als<br />
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