01/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein
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Mischfälle<br />
Als Mischfälle gelten Fälle, bei denen Regelleistungen und/oder gleichartige<br />
Leistungen in Verbindung mit andersartigen Leistungen erbracht werden.<br />
Genehmigte Festzuschüsse für Mischfälle sind dann über die KZV abzurechnen,<br />
wenn mehr als 50% des zahnärztlichen Honorars zum Zeitpunkt der Planung für<br />
Leistungen der Regelversorgung und/oder der gleichartigen Versorgung anfallen.<br />
Andernfalls werden der Polizeivollzugsbeamtin/dem Polizeivollzugsbeamten die<br />
Leistungen nach der GOZ in Rechnung gestellt (Kennzeichnung „D“ auf dem Heilund<br />
Kostenplan). Die genehmigten Festzuschüsse werden dann wiederum nach<br />
Vorlage der Rechnung beim Polizeiärztlichen Dienst direkt von den Zentralen<br />
Polizeitechnischen Diensten an die Zahnärztin/den Zahnarzt gezahlt.<br />
Edelmetall-Legierungen<br />
Wählt die Polizeivollzugsbeamtin/der Polizeivollzugsbeamte Edelmetall-Legierungen,<br />
sind die Mehrkosten dafür direkt abzurechnen. Die Freie Heilfürsorge übernimmt nur<br />
die Kosten für NEM-Legierungen. In der Rechnung des zahntechnischen Labors wird<br />
der Mehrbetrag ausgewiesen.<br />
Im Auftrag<br />
gez. Dr. Heidinger<br />
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