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01/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein

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Mischfälle<br />

Als Mischfälle gelten Fälle, bei denen Regelleistungen und/oder gleichartige<br />

Leistungen in Verbindung mit andersartigen Leistungen erbracht werden.<br />

Genehmigte Festzuschüsse für Mischfälle sind dann über die KZV abzurechnen,<br />

wenn mehr als 50% des zahnärztlichen Honorars zum Zeitpunkt der Planung für<br />

Leistungen der Regelversorgung und/oder der gleichartigen Versorgung anfallen.<br />

Andernfalls werden der Polizeivollzugsbeamtin/dem Polizeivollzugsbeamten die<br />

Leistungen nach der GOZ in Rechnung gestellt (Kennzeichnung „D“ auf dem Heilund<br />

Kostenplan). Die genehmigten Festzuschüsse werden dann wiederum nach<br />

Vorlage der Rechnung beim Polizeiärztlichen Dienst direkt von den Zentralen<br />

Polizeitechnischen Diensten an die Zahnärztin/den Zahnarzt gezahlt.<br />

Edelmetall-Legierungen<br />

Wählt die Polizeivollzugsbeamtin/der Polizeivollzugsbeamte Edelmetall-Legierungen,<br />

sind die Mehrkosten dafür direkt abzurechnen. Die Freie Heilfürsorge übernimmt nur<br />

die Kosten für NEM-Legierungen. In der Rechnung des zahntechnischen Labors wird<br />

der Mehrbetrag ausgewiesen.<br />

Im Auftrag<br />

gez. Dr. Heidinger<br />

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