01/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein
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der Rechnung beim Polizeiärztlichen Dienst von den Zentralen Polizeitechnischen<br />
Diensten direkt an die Zahnärztin/den Zahnarzt gezahlt.<br />
Der Heil- und Kostenplan ist kostenfrei zu erstellen. Dies gilt nicht nur, wenn der<br />
Zahnarzt eine Regelversorgung plant, sondern auch, wenn gleich- oder andersartiger<br />
Zahnersatz geplant ist.<br />
Rechnungslegung<br />
Die Rechnungslegung richtet sich nach der Art der Versorgung.<br />
Regelversorgung und gleichartige Versorgungen<br />
Festzuschüsse, die im Zusammenhang mit Regelleistungen oder gleichartigen<br />
Leistungen genehmigt wurden, werden mit dem Heil- und Kostenplan nach der<br />
Eingliederung oder Wiederherstellung des Zahnersatzes über die<br />
Kassenzahnärztlichen <strong>Vereinigung</strong>en abgerechnet. Bei der Rechnungslegung<br />
gegenüber der Polizeivollzugsbeamtin/dem Polizeivollzugsbeamten ist der Betrag für<br />
den doppelten Festzuschuss vom Rechnungsbetrag abzuziehen. Ist der tatsächliche<br />
Rechnungsbetrag niedriger als der von der Dienststelle festgesetzte doppelte<br />
Festzuschuss, muss dies bei der Abrechnung berücksichtigt werden. In diesen Fällen<br />
rechnen die Kassenzahnärztlichen <strong>Vereinigung</strong>en lediglich den Rechnungsbetrag<br />
direkt mit den Zentralen Polizeitechnischen Diensten ab.<br />
Andersartiger Zahnersatz<br />
Ausschließlich andersartiger Zahnersatz wird der Polizeivollzugsbeamtin/dem<br />
Polizeivollzugsbeamten nach Maßgabe der GOZ in Rechnung gestellt. Die<br />
genehmigten Festzuschüsse werden dann nach Vorlage der Rechnung beim<br />
Polizeiärztlichen Dienst direkt von den Zentralen Polizeitechnischen Diensten an die<br />
Zahnärztin/den Zahnarzt gezahlt (s. o. Kennzeichnung „D“). Schuldner der Rechnung<br />
bleibt jedoch die Polizeivollzugsbeamtin/der Polizeivollzugsbeamte.<br />
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