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01/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein

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der Rechnung beim Polizeiärztlichen Dienst von den Zentralen Polizeitechnischen<br />

Diensten direkt an die Zahnärztin/den Zahnarzt gezahlt.<br />

Der Heil- und Kostenplan ist kostenfrei zu erstellen. Dies gilt nicht nur, wenn der<br />

Zahnarzt eine Regelversorgung plant, sondern auch, wenn gleich- oder andersartiger<br />

Zahnersatz geplant ist.<br />

Rechnungslegung<br />

Die Rechnungslegung richtet sich nach der Art der Versorgung.<br />

Regelversorgung und gleichartige Versorgungen<br />

Festzuschüsse, die im Zusammenhang mit Regelleistungen oder gleichartigen<br />

Leistungen genehmigt wurden, werden mit dem Heil- und Kostenplan nach der<br />

Eingliederung oder Wiederherstellung des Zahnersatzes über die<br />

Kassenzahnärztlichen <strong>Vereinigung</strong>en abgerechnet. Bei der Rechnungslegung<br />

gegenüber der Polizeivollzugsbeamtin/dem Polizeivollzugsbeamten ist der Betrag für<br />

den doppelten Festzuschuss vom Rechnungsbetrag abzuziehen. Ist der tatsächliche<br />

Rechnungsbetrag niedriger als der von der Dienststelle festgesetzte doppelte<br />

Festzuschuss, muss dies bei der Abrechnung berücksichtigt werden. In diesen Fällen<br />

rechnen die Kassenzahnärztlichen <strong>Vereinigung</strong>en lediglich den Rechnungsbetrag<br />

direkt mit den Zentralen Polizeitechnischen Diensten ab.<br />

Andersartiger Zahnersatz<br />

Ausschließlich andersartiger Zahnersatz wird der Polizeivollzugsbeamtin/dem<br />

Polizeivollzugsbeamten nach Maßgabe der GOZ in Rechnung gestellt. Die<br />

genehmigten Festzuschüsse werden dann nach Vorlage der Rechnung beim<br />

Polizeiärztlichen Dienst direkt von den Zentralen Polizeitechnischen Diensten an die<br />

Zahnärztin/den Zahnarzt gezahlt (s. o. Kennzeichnung „D“). Schuldner der Rechnung<br />

bleibt jedoch die Polizeivollzugsbeamtin/der Polizeivollzugsbeamte.<br />

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