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01/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein

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Innenministerium NRW, 4<strong>01</strong>90 Düsseldorf<br />

Polizeibehörden/<br />

Polizeieinrichtungen<br />

Innenministerium des Landes <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />

Freie Heilfürsorge der Polizei<br />

Zahnärztliche Versorgung -Zahnersatz-<br />

Erlass vom 16.12.2004 -AZ wie oben-<br />

Feld hinter EUR/CT. In diesen Fällen wird der doppelte Festzuschuss nach Vorlage<br />

1/3<br />

E-mail: poststelle@im.nrw.de Internet: www.im.nrw.de<br />

Telefon-Zentrale (0211) 871 <strong>01</strong> Telefax (0211) 871 3355<br />

Straßenbahnlinien 704, 709 und 719 bis Haltestelle Poststraße<br />

Haroldstraße 5, 40213 Düsseldorf<br />

Bearbeitung: OARìn Düren<br />

christa.dueren@im.nrw.de<br />

Durchwahl (0211) 871 3251<br />

Fax (0211) 871 2345<br />

Aktenzeichen<br />

45-8004<br />

27. Dezember 2004<br />

Im Nachgang zu meinem Erlass vom 16.12.2004 gebe ich Ihnen folgende mit den<br />

Kassenzahnärztlichen <strong>Vereinigung</strong>en <strong>Nordrhein</strong> und Westfalen-Lippe abgestimmte<br />

Hinweise:<br />

Heil- und Kostenplan<br />

Vor Beginn einer prothetischen Behandlung ist ein Heil- und Kostenplan zu erstellen.<br />

Der Heil- und Kostenplan ist maschinenlesbar gestaltet. Er kann auch individuell per<br />

EDV gestaltet werden, dabei dürfen Inhalt, Aufbau und Struktur nicht verändert<br />

werden.<br />

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass dieser Heil- und Kostenplan den<br />

zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und die tatsächlich geplante<br />

Versorgung beinhaltet. Für die tatsächliche Versorgung sind Art, Umfang und Kosten<br />

der Versorgung anzugeben. Auf dem Heil- und Kostenplan sind durch die<br />

Zahnärztin/den Zahnarzt die Fälle, in denen die Zahlung des doppelten<br />

Festzuschusses nicht über die Kassenzahnärztlichen <strong>Vereinigung</strong>en erfolgt, mit „D“<br />

zu kennzeichnen. Dies erfolgt durch den Zahnarzt in Abschnitt V Zeile 8 im leeren

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