01/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein
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Innenministerium NRW, 4<strong>01</strong>90 Düsseldorf<br />
Polizeibehörden/<br />
Polizeieinrichtungen<br />
Innenministerium des Landes <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />
Freie Heilfürsorge der Polizei<br />
Zahnärztliche Versorgung -Zahnersatz-<br />
Erlass vom 16.12.2004 -AZ wie oben-<br />
Feld hinter EUR/CT. In diesen Fällen wird der doppelte Festzuschuss nach Vorlage<br />
1/3<br />
E-mail: poststelle@im.nrw.de Internet: www.im.nrw.de<br />
Telefon-Zentrale (0211) 871 <strong>01</strong> Telefax (0211) 871 3355<br />
Straßenbahnlinien 704, 709 und 719 bis Haltestelle Poststraße<br />
Haroldstraße 5, 40213 Düsseldorf<br />
Bearbeitung: OARìn Düren<br />
christa.dueren@im.nrw.de<br />
Durchwahl (0211) 871 3251<br />
Fax (0211) 871 2345<br />
Aktenzeichen<br />
45-8004<br />
27. Dezember 2004<br />
Im Nachgang zu meinem Erlass vom 16.12.2004 gebe ich Ihnen folgende mit den<br />
Kassenzahnärztlichen <strong>Vereinigung</strong>en <strong>Nordrhein</strong> und Westfalen-Lippe abgestimmte<br />
Hinweise:<br />
Heil- und Kostenplan<br />
Vor Beginn einer prothetischen Behandlung ist ein Heil- und Kostenplan zu erstellen.<br />
Der Heil- und Kostenplan ist maschinenlesbar gestaltet. Er kann auch individuell per<br />
EDV gestaltet werden, dabei dürfen Inhalt, Aufbau und Struktur nicht verändert<br />
werden.<br />
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass dieser Heil- und Kostenplan den<br />
zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und die tatsächlich geplante<br />
Versorgung beinhaltet. Für die tatsächliche Versorgung sind Art, Umfang und Kosten<br />
der Versorgung anzugeben. Auf dem Heil- und Kostenplan sind durch die<br />
Zahnärztin/den Zahnarzt die Fälle, in denen die Zahlung des doppelten<br />
Festzuschusses nicht über die Kassenzahnärztlichen <strong>Vereinigung</strong>en erfolgt, mit „D“<br />
zu kennzeichnen. Dies erfolgt durch den Zahnarzt in Abschnitt V Zeile 8 im leeren