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01/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein

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Informationsdienst 1/20<strong>05</strong><br />

druckte Text des Honorarverteilungsmaßstabes<br />

ist mit den Krankenkassen mündlich abgestimmt.<br />

Das Unterschriftenverfahren läuft<br />

zur Zeit noch. Insofern steht dieser Honorarverteilungsmaßstab<br />

noch für kurze Zeit unter<br />

dem Vorbehalt, dass die Verbände der Krankenkassen<br />

das gesetzlich vorgesehene Einvernehmen<br />

auch schriftlich formell erklären.<br />

Die bisher im Leistungsbereich "übrige Leistungsarten"<br />

enthaltenen KFO-Abrechnungsanteile<br />

der kieferorthopädisch tätigen Zahnärzte<br />

werden ab <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong> auch bei den Zahnärzten<br />

nach den gleichen Vorgaben wie für Kieferorthopäden<br />

vergütet. Dies bedeutet, dass für die KFO-<br />

Leistungsanteile ein eigenes Kontingent gebildet<br />

wird. Dieses Kontingent für KFO-Fälle wird in<br />

Zukunft je KFO-Fall getrennt für die<br />

Leistungsgruppen<br />

a) Multibandbehandlung<br />

b) Behandlung mit herausnehmbaren Geräten<br />

höchstens vergütet. Als sogenannter KFO-Fall<br />

zählt dabei jeder Abrechnungsfall je Quartal, bei<br />

dem mindestens eine der kieferorthopädischen<br />

Leistungen nach BEMA Nr. 119 oder 120 abgerechnet<br />

wird (vgl. § 3 Abs. 3 Ziffer 1.3 des Honorarverteilungsmaßstabes).<br />

Für die Leistungsart KB/KG ergibt sich keine<br />

Änderung.<br />

Für die Leistungsart PAR ergibt sich insofern<br />

eine Veränderung, als das Kontingent für PAR<br />

künftig dem Leistungsbereich KCH hinzugerechnet<br />

wird. Die Berechnung für den Bereich KCH<br />

bleibt vom Grundsatz her unverändert; allerdings<br />

sind in Zukunft die Kontingentanteile für KCH<br />

und PAR untereinander verrechnungsfähig.<br />

Dabei hat der Vorstand die Berechnungsbasis für<br />

die PAR-Kontingente mit dem Basisjahr 2004<br />

dem heutigen Behandlungsbedarf für PAR entsprechend<br />

festgelegt.<br />

Das gemeinsame Kontingent für KCH und PAR<br />

wird in Zukunft wie folgt festgesetzt: Zunächst<br />

wird das Kontingent für KCH in gleicher Weise<br />

wie in der Vergangenheit ermittelt (in den folgenden<br />

Beispielen: 90 Punkte). Sodann wird zahnarztindividuell<br />

ein "Prozentsatz PAR-Fallzahl"<br />

ermittelt, der sich nach der Anzahl der individuellen<br />

PAR-Fälle der Praxis im Verhältnis zu den<br />

individuell in der Praxis abgerechneten KCH-<br />

Fällen bemisst.<br />

Rechenformel: PAR-Fälle der Praxis im Beurteilungszeitraum<br />

(kumulierte Quartale oder Jahr)<br />

dividiert durch KCH-Fälle der Praxis im Beurteilungszeitraum<br />

multipliziert mit 100 = Prozentsatz<br />

PAR-Fallzahl<br />

Dieser Prozentsatz wird in einem zweiten Rechenschritt<br />

mit einem landesweit einheitlichen<br />

Aufschlag für die Mehrkosten der PAR-Fälle<br />

("PAR-Mehrkostenfaktor") multipliziert.<br />

Dieser PAR-Mehrkostenfaktor wird getrennt für<br />

Primär- und Ersatzkrankenkassen und getrennt<br />

für Mund-, Kiefer-, und Gesichtschirurgen und<br />

Oralchirurgen sowie sonstige Zahnärzte ermittelt<br />

und bekannt gegeben. Die Höhe des PAR-<br />

Mehrkostenfaktors orientiert sich an dem Verhältnis<br />

des durchschnittlich abgerechneten PAR-<br />

Fallwertes aller nordrheinischen Vertragszahnärzte<br />

zu dem durchschnittlich abgerechneten<br />

KCH-Fallwert aller nordrheinischen Vertragszahnärzte<br />

im Jahre 2004.<br />

Sofern die von den Krankenkassen gezahlten<br />

Gesamtvergütungsanteile zur Vergütung aller<br />

PAR-Leistungsanforderungen nicht ausreichen<br />

(Budgetüberschreitung bei PAR), kann der Vorstand<br />

den PAR-Mehrkostenfaktor entsprechend<br />

absenken.<br />

Das Ergebnis der vorstehenden Berechnung<br />

(Prozentsatz PAR-Fallzahl multipliziert mit dem<br />

PAR-Mehrkostenfaktor) ergibt den Aufschlag, um<br />

den der KCH-Basiswert prozentual zu erhöhen<br />

ist. Dies ergibt das gemeinsame Kontingent für<br />

KCH und PAR je Praxis je KCH-Fall. Das Ergebnis<br />

dieser Berechnung ist auf volle Punkte aufzurunden.<br />

Rechenformel: (Prozentsatz PAR-Fallzahl x PAR-<br />

Mehrkostenfaktor + 100) dividiert durch 100 x<br />

KCH-Basiswert = gemeinsames Kontingent für<br />

PAR und KCH je Praxis je KCH-Fall, aufgerundet<br />

auf volle Punkte.<br />

Bemessungsgrundlage für den höchstmöglichen<br />

Vergütungsanspruch der Praxis für KCH und<br />

PAR zusammen bleibt die KCH-Fallzahl.<br />

Rechenformel: Gemeinsames Kontingent für<br />

PAR und KCH je Praxis je KCH-Fall multipliziert<br />

mit der Anzahl der KCH-Fälle im Beurteilungszeitraum<br />

(kumulierte Quartale oder Jahr) =<br />

höchstmöglicher Vergütungsanspruch für KCH<br />

und PAR.<br />

Alle Berechnungen sind getrennt nach Primär-<br />

und Ersatzkassen vorzunehmen.<br />

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