01/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein
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Informationsdienst 1/20<strong>05</strong><br />
druckte Text des Honorarverteilungsmaßstabes<br />
ist mit den Krankenkassen mündlich abgestimmt.<br />
Das Unterschriftenverfahren läuft<br />
zur Zeit noch. Insofern steht dieser Honorarverteilungsmaßstab<br />
noch für kurze Zeit unter<br />
dem Vorbehalt, dass die Verbände der Krankenkassen<br />
das gesetzlich vorgesehene Einvernehmen<br />
auch schriftlich formell erklären.<br />
Die bisher im Leistungsbereich "übrige Leistungsarten"<br />
enthaltenen KFO-Abrechnungsanteile<br />
der kieferorthopädisch tätigen Zahnärzte<br />
werden ab <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong> auch bei den Zahnärzten<br />
nach den gleichen Vorgaben wie für Kieferorthopäden<br />
vergütet. Dies bedeutet, dass für die KFO-<br />
Leistungsanteile ein eigenes Kontingent gebildet<br />
wird. Dieses Kontingent für KFO-Fälle wird in<br />
Zukunft je KFO-Fall getrennt für die<br />
Leistungsgruppen<br />
a) Multibandbehandlung<br />
b) Behandlung mit herausnehmbaren Geräten<br />
höchstens vergütet. Als sogenannter KFO-Fall<br />
zählt dabei jeder Abrechnungsfall je Quartal, bei<br />
dem mindestens eine der kieferorthopädischen<br />
Leistungen nach BEMA Nr. 119 oder 120 abgerechnet<br />
wird (vgl. § 3 Abs. 3 Ziffer 1.3 des Honorarverteilungsmaßstabes).<br />
Für die Leistungsart KB/KG ergibt sich keine<br />
Änderung.<br />
Für die Leistungsart PAR ergibt sich insofern<br />
eine Veränderung, als das Kontingent für PAR<br />
künftig dem Leistungsbereich KCH hinzugerechnet<br />
wird. Die Berechnung für den Bereich KCH<br />
bleibt vom Grundsatz her unverändert; allerdings<br />
sind in Zukunft die Kontingentanteile für KCH<br />
und PAR untereinander verrechnungsfähig.<br />
Dabei hat der Vorstand die Berechnungsbasis für<br />
die PAR-Kontingente mit dem Basisjahr 2004<br />
dem heutigen Behandlungsbedarf für PAR entsprechend<br />
festgelegt.<br />
Das gemeinsame Kontingent für KCH und PAR<br />
wird in Zukunft wie folgt festgesetzt: Zunächst<br />
wird das Kontingent für KCH in gleicher Weise<br />
wie in der Vergangenheit ermittelt (in den folgenden<br />
Beispielen: 90 Punkte). Sodann wird zahnarztindividuell<br />
ein "Prozentsatz PAR-Fallzahl"<br />
ermittelt, der sich nach der Anzahl der individuellen<br />
PAR-Fälle der Praxis im Verhältnis zu den<br />
individuell in der Praxis abgerechneten KCH-<br />
Fällen bemisst.<br />
Rechenformel: PAR-Fälle der Praxis im Beurteilungszeitraum<br />
(kumulierte Quartale oder Jahr)<br />
dividiert durch KCH-Fälle der Praxis im Beurteilungszeitraum<br />
multipliziert mit 100 = Prozentsatz<br />
PAR-Fallzahl<br />
Dieser Prozentsatz wird in einem zweiten Rechenschritt<br />
mit einem landesweit einheitlichen<br />
Aufschlag für die Mehrkosten der PAR-Fälle<br />
("PAR-Mehrkostenfaktor") multipliziert.<br />
Dieser PAR-Mehrkostenfaktor wird getrennt für<br />
Primär- und Ersatzkrankenkassen und getrennt<br />
für Mund-, Kiefer-, und Gesichtschirurgen und<br />
Oralchirurgen sowie sonstige Zahnärzte ermittelt<br />
und bekannt gegeben. Die Höhe des PAR-<br />
Mehrkostenfaktors orientiert sich an dem Verhältnis<br />
des durchschnittlich abgerechneten PAR-<br />
Fallwertes aller nordrheinischen Vertragszahnärzte<br />
zu dem durchschnittlich abgerechneten<br />
KCH-Fallwert aller nordrheinischen Vertragszahnärzte<br />
im Jahre 2004.<br />
Sofern die von den Krankenkassen gezahlten<br />
Gesamtvergütungsanteile zur Vergütung aller<br />
PAR-Leistungsanforderungen nicht ausreichen<br />
(Budgetüberschreitung bei PAR), kann der Vorstand<br />
den PAR-Mehrkostenfaktor entsprechend<br />
absenken.<br />
Das Ergebnis der vorstehenden Berechnung<br />
(Prozentsatz PAR-Fallzahl multipliziert mit dem<br />
PAR-Mehrkostenfaktor) ergibt den Aufschlag, um<br />
den der KCH-Basiswert prozentual zu erhöhen<br />
ist. Dies ergibt das gemeinsame Kontingent für<br />
KCH und PAR je Praxis je KCH-Fall. Das Ergebnis<br />
dieser Berechnung ist auf volle Punkte aufzurunden.<br />
Rechenformel: (Prozentsatz PAR-Fallzahl x PAR-<br />
Mehrkostenfaktor + 100) dividiert durch 100 x<br />
KCH-Basiswert = gemeinsames Kontingent für<br />
PAR und KCH je Praxis je KCH-Fall, aufgerundet<br />
auf volle Punkte.<br />
Bemessungsgrundlage für den höchstmöglichen<br />
Vergütungsanspruch der Praxis für KCH und<br />
PAR zusammen bleibt die KCH-Fallzahl.<br />
Rechenformel: Gemeinsames Kontingent für<br />
PAR und KCH je Praxis je KCH-Fall multipliziert<br />
mit der Anzahl der KCH-Fälle im Beurteilungszeitraum<br />
(kumulierte Quartale oder Jahr) =<br />
höchstmöglicher Vergütungsanspruch für KCH<br />
und PAR.<br />
Alle Berechnungen sind getrennt nach Primär-<br />
und Ersatzkassen vorzunehmen.<br />
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