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01/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein

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d) Mischfälle<br />

Anlage I<br />

Stand: 03.12.2004<br />

Genehmigte Festzuschüsse für Mischfälle (Regelleistungen und/oder gleichar-<br />

tige Leistungen in Verbindung mit andersartigen Leistungen) sind über die KZV<br />

abzurechnen, wenn mehr als 50 % des zahnärztlichen Honorars zum Zeitpunkt<br />

der Planung für Leistungen der Regelversorgung und/oder der gleichartigen Ver-<br />

sorgung anfallen. Die Gesamtvertragspartner können eine andere prozentuale<br />

Grenzziehung vereinbaren.<br />

8. Diese Vereinbarung ersetzt die bisherige Anlage 3 zum BMV-Z (EKV-Z 2 ), die<br />

Vereinbarung sowie die Empfehlung zur Mehrkostenregelung vom <strong>01</strong>. Juli 1986, die<br />

Vereinbarung über die Festlegung des Abrechnungsbetrages für Dentallegierungen<br />

bei der Versorgung mit Zahnersatz und mit Zahnkronen vom <strong>01</strong>.10.1995 sowie die<br />

Übergangsregelung vom 09.11.2004. Sie tritt am <strong>01</strong>. Januar 20<strong>05</strong> in Kraft.<br />

Anmerkungen:<br />

Die Vereinbarung über das Gutachterverfahren bei der Versorgung mit Zahner-<br />

satz und Zahnkronen wird entsprechend angepasst.<br />

Die Vertragspartner werden ein einheitliches Formular für die Rechnung an die<br />

Versicherten vereinbaren. 1<br />

Anlage: Heil und Kostenplan<br />

2 Für die Ersatzkassen müssen die anstehenden bundesmantelvertraglichen Regelungen in die ab<br />

<strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong> gültigen Regelungsinhalte des Ersatzkassenvertrages-Zahnärzte eingearbeitet werden.<br />

entw-kzbv-BMVZREGELUNG§87ABS-1AENT-KZVen.doc 14.12.2004

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