01/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein

01/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein 01/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein

08.02.2013 Aufrufe

Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein Abrechnungsverhalten eines Vertragszahnarztes bzw. einer Praxis zu sachlich nicht gerechtfertigten Vorteilen bei Anwendung der Honorarverteilungsregelungen führt, kann eine Korrektur unter Zugrundelegung der Systematik des HVM erfolgen. § 6 Einzelfallregelungen (1) Der Vorstand kann auf begründeten schriftlichen Antrag Ausnahmen von den vorstehenden Regelungen beschließen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen. Anträge müssen der KZV Nordrhein bis zum 31.12. des Kalenderjahres vorliegen, für das der Antrag erstmalig berücksichtigt werden soll. (2) Den Verbänden der Krankenkassen sind diese Einzelfallentscheidungen bekannt zu geben. Die Verbände der Krankenkassen können innerhalb von 2 Wochen nach Zugang schriftlich widersprechen. In diesem Fall ist Einvernehmen herzustellen. Aus dem Widerspruch der Krankenkassen ggf. resultierende Kosten und Schadenersatzansprüche sind hälftig von der KZV Nordrhein und den Verbänden zu tragen. Impressum Offizielles Organ und amtliches Mitteilungsblatt der Zahnärztekammer Nordrhein, Emanuel-Leutze-Straße 8, 40547 Düsseldorf. Amtliches Mitteilungsblatt der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein, Lindemannstr. 34-42, 40237 Düsseldorf Herausgeber: Dr. Peter Engel für die Zahnärztekammer Nordrhein, ZA Ralf Wagner für die Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein Redaktion: Dr. Uwe Neddermeyer, Lindemannstraße 34-42, 40237 Düsseldorf, Tel./Fax 0211 9684 217/332 Seite 6 von 6 (3) Abs. 2 gilt nicht, wenn die Einzelfallregelung auf einer mit den Verbänden der Krankenkassen einvernehmlich vereinbarten Verwaltungsrichtlinie beruht § 7 Inkrafttreten Diese Regelungen treten am 01.01.2005 in Kraft. Sie werden im Rheinischen Zahnärzteblatt veröffentlicht. Veränderungen und Ergänzungen werden im gleichen Organ bekannt gemacht. Für die Abrechnungen der Quartale III/04 und IV/04 sowie die Monatsabrechnungen bis einschließlich Dezember 2004 gelten die Regelungen des bisherigen Honorarverteilungsmaßstabes. § 8 Kündigung Der Honorarverteilungsmaßstab gilt für ein weiteres Kalenderjahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt wird. Sofern gekündigt wird, gelten die Regelungen des bisherigen Honorarverteilungsmaßstabes bis zum Inkrafttreten eines neuen Honorarverteilungsmaßstabes weiter.

Entwurf der Bundesmantelvertragspartner Anlage 3 zum BMV Z Vereinbarung zwischen der KZBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen nach § 87 Abs. (1a) SGB V über die Versorgung mit Zahnersatz Anlage I Stand: 03.12.2004 1. Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragzahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage beigefügten Muster (Teil 1 und Teil 2) 1 zu erstellen. Der Heil- und Kostenplan ist maschinenlesbar gestaltet. Der Vordruck kann auch individuell per EDV erstellt werden, hierbei dürfen Inhalt, Aufbau und Struktur nicht verändert werden. Die Bestellung des Heil- und Kostenplanes und die Kostenübernahme für den Heil- und Kostenplan erfolgt wie bisher üblich auf der Ebene der Gesamtvertragspartner. 2. Der Vertragzahnarzt hat im Heil- und Kostenplan den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung an- zugeben. Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem Heil- und Kostenplan die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat mit "D". 3. Abrechnung von Kronen, Stiften, Brücken, Teilprothesen und Kombinationszahnersatz Kronen Verblendete Kronen außerhalb des Verblendbereichs gemäß der Zahnersatz- Richtlinien, vollverblendete Kronen und vollkeramische Voll- und Teilkronen gelten als gleichartige Versorgung. 1 Der unterstrichene Text steht zwischen den Bundesmantelvertragspartnern im Dissens, über den im Bundesschiedsamt entschieden wird. Dabei handlt es sich um Vorschläge der Spitzenverbände der Krankenkassen. Die KZBV spricht sich gegen diese Regelungen aus. entw-kzbv-BMVZREGELUNG§87ABS-1AENT-KZVen.doc 14.12.2004

Honorarverteilungsmaßstab<br />

der Kassenzahnärztlichen <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong><br />

Abrechnungsverhalten eines Vertragszahnarztes<br />

bzw. einer Praxis zu sachlich<br />

nicht gerechtfertigten Vorteilen bei<br />

Anwendung der Honorarverteilungsregelungen<br />

führt, kann eine Korrektur<br />

unter Zugrundelegung der Systematik<br />

des HVM erfolgen.<br />

§ 6<br />

Einzelfallregelungen<br />

(1) Der Vorstand kann auf begründeten<br />

schriftlichen Antrag Ausnahmen von den<br />

vorstehenden Regelungen beschließen,<br />

wenn besondere Umstände des Einzelfalls<br />

vorliegen. Anträge müssen der KZV <strong>Nordrhein</strong><br />

bis zum 31.12. des Kalenderjahres<br />

vorliegen, für das der Antrag erstmalig berücksichtigt<br />

werden soll.<br />

(2) Den Verbänden der Krankenkassen sind<br />

diese Einzelfallentscheidungen bekannt zu<br />

geben. Die Verbände der Krankenkassen<br />

können innerhalb von 2 Wochen nach Zugang<br />

schriftlich widersprechen. In diesem<br />

Fall ist Einvernehmen herzustellen. Aus dem<br />

Widerspruch der Krankenkassen ggf. resultierende<br />

Kosten und Schadenersatzansprüche<br />

sind hälftig von der KZV <strong>Nordrhein</strong> und<br />

den Verbänden zu tragen.<br />

Impressum<br />

Offizielles Organ und amtliches Mitteilungsblatt der<br />

Zahnärztekammer <strong>Nordrhein</strong>, Emanuel-Leutze-Straße 8, 4<strong>05</strong>47 Düsseldorf.<br />

Amtliches Mitteilungsblatt der Kassenzahnärztlichen <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong>,<br />

Lindemannstr. 34-42, 40237 Düsseldorf<br />

Herausgeber:<br />

Dr. Peter Engel für die Zahnärztekammer <strong>Nordrhein</strong>,<br />

ZA Ralf Wagner für die Kassenzahnärztliche <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong><br />

Redaktion:<br />

Dr. Uwe Neddermeyer, Lindemannstraße 34-42, 40237 Düsseldorf,<br />

Tel./Fax 0211 9684 217/332<br />

Seite 6 von 6<br />

(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn die Einzelfallregelung<br />

auf einer mit den Verbänden der<br />

Krankenkassen einvernehmlich vereinbarten<br />

Verwaltungsrichtlinie beruht<br />

§ 7<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Regelungen treten am <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong> in<br />

Kraft. Sie werden im Rheinischen Zahnärzteblatt<br />

veröffentlicht. Veränderungen und<br />

Ergänzungen werden im gleichen Organ bekannt<br />

gemacht.<br />

Für die Abrechnungen der Quartale III/04<br />

und IV/04 sowie die Monatsabrechnungen<br />

bis einschließlich Dezember 2004 gelten die<br />

Regelungen des bisherigen Honorarverteilungsmaßstabes.<br />

§ 8<br />

Kündigung<br />

Der Honorarverteilungsmaßstab gilt für ein<br />

weiteres Kalenderjahr, wenn er nicht mit einer<br />

Frist von drei Monaten zum Jahresende<br />

gekündigt wird. Sofern gekündigt wird, gelten<br />

die Regelungen des bisherigen Honorarverteilungsmaßstabes<br />

bis zum Inkrafttreten<br />

eines neuen Honorarverteilungsmaßstabes<br />

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