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01/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein

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ID 1/200 /20<strong>05</strong><br />

/200<br />

INFORMATIONSDIENST<br />

Kassenzahnärztliche <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong><br />

Hrsg.: KZV <strong>Nordrhein</strong>, der Vorstand<br />

Lindemannstraße 34–42<br />

40237 Düsseldorf<br />

Tel. (0211) 96 84 - 0<br />

Fax (0211) 96 84 - 333<br />

10. Januar 20<strong>05</strong><br />

I. NEUE ORGANISATION DER KASSENZAHNÄRZTLICHEN VEREINIGUNG NORDRHEIN<br />

AB <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong> 2<br />

II. AKTUELLE HINWEISE<br />

1. Honorarverteilungsmaßstab für die Zeit ab <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong> 2<br />

2. HVM-Kontingentgrenzen ab <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong> 4<br />

3. Informationen der KZV <strong>Nordrhein</strong> zum neuen Festzuschuss-System 5<br />

4. Neue Zahnersatz-Richtlinien für das Festzuschuss-System ab <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong> 6<br />

5 Ergänzungslieferung der KZBV zum Festzuschuss-Kompendium 6<br />

6. Errata zum Festzuschuss-Kompendium Kapitel 9 6<br />

7. Gemeinsame Interpretation der Bundesmantelvertragspartner KZBV und<br />

Spitzenverbände der Krankenkassen zur Anwendung der Festzuschuss-Richtlinien 6<br />

8. Patientenleporello "Festzuschüsse beim Zahnersatz ab 20<strong>05</strong>" 7<br />

9. Entwurf der Bundesmantelvertragspartner, Anlage 3 zum BMV-Z, Vereinbarung<br />

zwischen der KZBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen nach § 87<br />

Absatz 1a SGB V über die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen 7<br />

10. Einführung der Festzuschüsse für die heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugs-<br />

beamten des Landes <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen (Vertrag mit dem Land <strong>Nordrhein</strong>-<br />

Westfalen über die zahnärztliche Versorgung der Polizeivollzugsbeamten) 7<br />

11. Richtlinien des Bundesministeriums des Innern für die zahnärztliche Versorgung<br />

der heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamtinnen/beamten im<br />

Bundesgrenzschutz 8<br />

12. Ausdruck des Therapieplanes bei gleich- oder andersartiger Versorgung 8<br />

13. Änderung der Therapieplanung nach Zuschussfestsetzung 8<br />

14. Reparaturen von Zahnersatz auch weiterhin genehmigungsfrei 9<br />

III. ABRECHNUNGS- + VERTRAGSHINWEISE<br />

1. Beschluss des Bewertungsausschusses am 22.12.2004 gemäß § 87 Abs. 3<br />

SGB V – Verschiebung der nachfolgenden Bema-Positionen – 9<br />

2. Neue Preise für praxiseigene und gewerbliche Laboratorien ab <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong> 9<br />

IV. ALLGEMEINE HINWEISE<br />

1. Patientenbestellzettel mit zentraler Notrufnummer 9<br />

2. Stichwortverzeichnis der KZV-Veröffentlichungen 2004 10<br />

3. Karl-Häupl-Kongress am 4./5.03.20<strong>05</strong> 10<br />

4. Spendenaufruf der Bundeszahnärztekammer an alle Zahnärzte 10


Informationsdienst 1/20<strong>05</strong><br />

Sehr verehrte Frau Kollegin,<br />

sehr geehrter Herr Kollege!<br />

I. NEUE ORGANISATION DER KASSENZAHN-<br />

ÄRZTLICHEN VEREINIGUNG NORDRHEIN<br />

AB <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong><br />

Das GKV-Modernisierungsgesetz, das ab<br />

<strong>01</strong>.<strong>01</strong>.2004 in Kraft getreten war, hat für die Zeit<br />

ab <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong> eine Neuorganisation der Kassenzahnärztlichen<br />

<strong>Vereinigung</strong>en vorgeschrieben. Im<br />

Laufe des Jahres 2004 konnten die Vertragszahnärzte<br />

entweder die Weichen für die neu zu<br />

bildende Berufsvertretung ab <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong> selbst<br />

stellen oder sich durch Staatskommissare oder<br />

Ersatzvornahmen eine nicht selbst gewählte Vertretung<br />

aufoktroyieren lassen. Bekanntlich haben<br />

Letzteres einige wenige KZVen im Bundesgebiet<br />

aus einer falsch verstandenen Verweigerungshaltung<br />

heraus präferiert.<br />

Die Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen<br />

<strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong> wollte das Heft<br />

selbst in der Hand behalten und auch künftig die<br />

Führungsspitze der Kassenzahnärztlichen <strong>Vereinigung</strong><br />

<strong>Nordrhein</strong> bestimmen. Die nach den Vorgaben<br />

des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes<br />

ab <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong> auf nunmehr nur noch 50 Mitglieder<br />

beschränkte Vertreterversammlung der KZV<br />

<strong>Nordrhein</strong> legte dabei Wert darauf, dass auch der<br />

ab <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong> neu zu bildende hauptamtliche,<br />

dreiköpfige Vorstand aus berufspolitisch erfahrenen<br />

Zahnärzten besteht.<br />

Am 04.12.2004 berief die Vertreterversammlung<br />

der Kassenzahnärztlichen <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong><br />

diesen hauptamtlichen Vorstand. Mit jeweils großer<br />

Mehrheit wurden die beiden Unterzeichner<br />

(ZA Ralf Wagner, Langerwehe und Dr. Wolfgang<br />

Eßer, Mönchengladbach) sowie Dr. Hansgünter<br />

Bußmann, Düsseldorf, gewählt. Alle drei sind seit<br />

vielen Jahren berufspolitisch tätig. Herr Wagner<br />

gehört dem Vorstand der KZV <strong>Nordrhein</strong> seit<br />

1993 an, seit 1997 ist er dessen Vorsitzender.<br />

Herr Dr. Eßer wurde 1993 in den Vorstand gewählt<br />

und ist hier seit 20<strong>01</strong> stellvertretender Vorsitzender.<br />

Herr Dr. Bußmann gehört dem Vorstand<br />

der KZV <strong>Nordrhein</strong> seit 23 Jahren an, davon<br />

viele Jahre als stellvertretender Vorsitzender.<br />

Zum Vorsitzenden der Vertreterversammlung<br />

wurde Herr Dr. Ludwig Schorr, Bergheim, gewählt,<br />

zum stellv. Vorsitzenden Herr Dr. Axel<br />

Heinen, Aachen.<br />

Die drei hauptamtlichen Vorstandsmitglieder der<br />

Kassenzahnärztlichen <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong><br />

werden auch der Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen<br />

Bundesvereinigung angehören.<br />

Darüber hinaus werden zwei weitere Vertreter<br />

der KZV <strong>Nordrhein</strong> der Vertreterversammlung<br />

der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung<br />

angehören. Die Vertreterversammlung der KZV<br />

<strong>Nordrhein</strong> wählte Herrn ZA Lothar Marquardt,<br />

Krefeld sowie Herrn Dr. Andreas Schumann,<br />

Essen, als weitere Mitglieder der Vertreterversammlung<br />

der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung.<br />

Die Vertreterversammlung hat mit<br />

dieser Wahl ihr Vertrauen gegenüber der bisherigen<br />

Führung der KZV <strong>Nordrhein</strong> bekundet. Die<br />

Gewählten bedanken sich auch an dieser Stelle<br />

für das in sie in schwieriger Zeit gesetzte Vertrauen<br />

und werden ihre Arbeit mit gleichem Engagement<br />

wie bisher zum Wohle der nordrheinischen<br />

Vertragszahnärzte fortsetzen.<br />

Zeit für eine Besinnung blieb dem neuen Vorstand<br />

kaum. Wie dieser Informationsdienst zeigt,<br />

waren in den letzten Tagen und Wochen sowohl<br />

mit den Primär- als auch mit den Ersatzkassen<br />

Honorarverhandlungen zu führen. Budgetfreiheit<br />

für Zahnersatz ab <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong> wurde dabei definitiv<br />

vereinbart. Weitere wesentliche Vertragsinhalte<br />

stehen unmittelbar vor der Unterzeichnung;<br />

hierüber werden wir im nächsten Informationsdienst<br />

berichten. Der Honorarverteilungsmaßstab<br />

war neu zu fassen und die Umsetzung der<br />

Festzuschüsse ab <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong> fordern sowohl<br />

vom Vorstand als auch von der Verwaltung ein<br />

Maximum an Einsatz.<br />

II. AKTUELLE HINWEISE<br />

1. Honorarverteilungsmaßstab für die Zeit ab<br />

<strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong><br />

In den Honorarverhandlungen mit den Kassen für<br />

das Jahr 20<strong>05</strong> wurde vereinbart, dass die Abrechnungen<br />

für Zahnersatz künftig nicht mehr<br />

einer Budgetierung auf Landesebene unterliegen.<br />

Die Vorgaben zur Beitragssatzstabilität (vgl. § 71<br />

SGB V) sind künftig auf Bundesebene bei der<br />

Vereinbarung der Veränderungsrate des länderübergreifenden<br />

ZE-Punktwertes zu berücksichtigen.<br />

Dies bedeutet, dass die Punktwerte<br />

nicht stärker steigen dürfen, als die vom Bundesministerium<br />

für Gesundheit festgesetzte Veränderungsrate<br />

der beitragspflichtigen Einnahmen<br />

der Krankenkassen. Die mit diesem Punktwert<br />

vergüteten Abrechnungen für Zahnersatz werden<br />

auf Landesebene ohne Budgetierung, das heißt<br />

also in voller Höhe, ausgezahlt. Der satzungsmäßige<br />

Verwaltungskostenbeitrag der KZV <strong>Nordrhein</strong><br />

wird natürlich erhoben.<br />

Der Honorarverteilungsmaßstab für die Zeit ab<br />

<strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong> trägt dem Rechnung. Ein Sonderdruck<br />

des Rheinischen Zahnärzteblattes mit dem<br />

Text des ab <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong> geltenden Honorarverteilungsmaßstabes<br />

ist zu Ihrer Information hier beigefügt.<br />

Abrechnungen für Zahnersatz unterliegen<br />

keiner Kürzung nach dem HVM mehr.<br />

Dementsprechend werden keine Kontingente<br />

mehr für "übrige Leistungsarten" gebildet. Der<br />

hier abgedruckte Text des<br />

2


Informationsdienst 1/20<strong>05</strong><br />

druckte Text des Honorarverteilungsmaßstabes<br />

ist mit den Krankenkassen mündlich abgestimmt.<br />

Das Unterschriftenverfahren läuft<br />

zur Zeit noch. Insofern steht dieser Honorarverteilungsmaßstab<br />

noch für kurze Zeit unter<br />

dem Vorbehalt, dass die Verbände der Krankenkassen<br />

das gesetzlich vorgesehene Einvernehmen<br />

auch schriftlich formell erklären.<br />

Die bisher im Leistungsbereich "übrige Leistungsarten"<br />

enthaltenen KFO-Abrechnungsanteile<br />

der kieferorthopädisch tätigen Zahnärzte<br />

werden ab <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong> auch bei den Zahnärzten<br />

nach den gleichen Vorgaben wie für Kieferorthopäden<br />

vergütet. Dies bedeutet, dass für die KFO-<br />

Leistungsanteile ein eigenes Kontingent gebildet<br />

wird. Dieses Kontingent für KFO-Fälle wird in<br />

Zukunft je KFO-Fall getrennt für die<br />

Leistungsgruppen<br />

a) Multibandbehandlung<br />

b) Behandlung mit herausnehmbaren Geräten<br />

höchstens vergütet. Als sogenannter KFO-Fall<br />

zählt dabei jeder Abrechnungsfall je Quartal, bei<br />

dem mindestens eine der kieferorthopädischen<br />

Leistungen nach BEMA Nr. 119 oder 120 abgerechnet<br />

wird (vgl. § 3 Abs. 3 Ziffer 1.3 des Honorarverteilungsmaßstabes).<br />

Für die Leistungsart KB/KG ergibt sich keine<br />

Änderung.<br />

Für die Leistungsart PAR ergibt sich insofern<br />

eine Veränderung, als das Kontingent für PAR<br />

künftig dem Leistungsbereich KCH hinzugerechnet<br />

wird. Die Berechnung für den Bereich KCH<br />

bleibt vom Grundsatz her unverändert; allerdings<br />

sind in Zukunft die Kontingentanteile für KCH<br />

und PAR untereinander verrechnungsfähig.<br />

Dabei hat der Vorstand die Berechnungsbasis für<br />

die PAR-Kontingente mit dem Basisjahr 2004<br />

dem heutigen Behandlungsbedarf für PAR entsprechend<br />

festgelegt.<br />

Das gemeinsame Kontingent für KCH und PAR<br />

wird in Zukunft wie folgt festgesetzt: Zunächst<br />

wird das Kontingent für KCH in gleicher Weise<br />

wie in der Vergangenheit ermittelt (in den folgenden<br />

Beispielen: 90 Punkte). Sodann wird zahnarztindividuell<br />

ein "Prozentsatz PAR-Fallzahl"<br />

ermittelt, der sich nach der Anzahl der individuellen<br />

PAR-Fälle der Praxis im Verhältnis zu den<br />

individuell in der Praxis abgerechneten KCH-<br />

Fällen bemisst.<br />

Rechenformel: PAR-Fälle der Praxis im Beurteilungszeitraum<br />

(kumulierte Quartale oder Jahr)<br />

dividiert durch KCH-Fälle der Praxis im Beurteilungszeitraum<br />

multipliziert mit 100 = Prozentsatz<br />

PAR-Fallzahl<br />

Dieser Prozentsatz wird in einem zweiten Rechenschritt<br />

mit einem landesweit einheitlichen<br />

Aufschlag für die Mehrkosten der PAR-Fälle<br />

("PAR-Mehrkostenfaktor") multipliziert.<br />

Dieser PAR-Mehrkostenfaktor wird getrennt für<br />

Primär- und Ersatzkrankenkassen und getrennt<br />

für Mund-, Kiefer-, und Gesichtschirurgen und<br />

Oralchirurgen sowie sonstige Zahnärzte ermittelt<br />

und bekannt gegeben. Die Höhe des PAR-<br />

Mehrkostenfaktors orientiert sich an dem Verhältnis<br />

des durchschnittlich abgerechneten PAR-<br />

Fallwertes aller nordrheinischen Vertragszahnärzte<br />

zu dem durchschnittlich abgerechneten<br />

KCH-Fallwert aller nordrheinischen Vertragszahnärzte<br />

im Jahre 2004.<br />

Sofern die von den Krankenkassen gezahlten<br />

Gesamtvergütungsanteile zur Vergütung aller<br />

PAR-Leistungsanforderungen nicht ausreichen<br />

(Budgetüberschreitung bei PAR), kann der Vorstand<br />

den PAR-Mehrkostenfaktor entsprechend<br />

absenken.<br />

Das Ergebnis der vorstehenden Berechnung<br />

(Prozentsatz PAR-Fallzahl multipliziert mit dem<br />

PAR-Mehrkostenfaktor) ergibt den Aufschlag, um<br />

den der KCH-Basiswert prozentual zu erhöhen<br />

ist. Dies ergibt das gemeinsame Kontingent für<br />

KCH und PAR je Praxis je KCH-Fall. Das Ergebnis<br />

dieser Berechnung ist auf volle Punkte aufzurunden.<br />

Rechenformel: (Prozentsatz PAR-Fallzahl x PAR-<br />

Mehrkostenfaktor + 100) dividiert durch 100 x<br />

KCH-Basiswert = gemeinsames Kontingent für<br />

PAR und KCH je Praxis je KCH-Fall, aufgerundet<br />

auf volle Punkte.<br />

Bemessungsgrundlage für den höchstmöglichen<br />

Vergütungsanspruch der Praxis für KCH und<br />

PAR zusammen bleibt die KCH-Fallzahl.<br />

Rechenformel: Gemeinsames Kontingent für<br />

PAR und KCH je Praxis je KCH-Fall multipliziert<br />

mit der Anzahl der KCH-Fälle im Beurteilungszeitraum<br />

(kumulierte Quartale oder Jahr) =<br />

höchstmöglicher Vergütungsanspruch für KCH<br />

und PAR.<br />

Alle Berechnungen sind getrennt nach Primär-<br />

und Ersatzkassen vorzunehmen.<br />

3


Informationsdienst 1/20<strong>05</strong><br />

Beispiele:<br />

Zahnarzt A rechnet ab 1.200 KCH-Fälle und 18<br />

PAR-Fälle.<br />

Zahnarzt B rechnet ab 1.000 KCH-Fälle und 100<br />

PAR-Fälle.<br />

Zahnarzt C (Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurg) und<br />

Zahnarzt D (Oralchirurg) rechnen je 700 KCH-<br />

Fälle und 7 PAR-Fälle ab.<br />

Der landesweit einheitlich festgestellte Mehrkostenfaktor<br />

für PAR-Fälle (das Mehrfache der<br />

Durchschnittskosten eines PAR-Falles zum KCH-<br />

Fall) beträgt 5,5. Der PAR-Mehrkostenfaktor bei<br />

MKG beträgt zum Beispiel 3,5, bei Oralchirurgen<br />

zum Beispiel 4,4.<br />

Der Basiswert für KCH beträgt z. B. 90 Punkte,<br />

für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgen 180 Punkte<br />

und für Oralchirurgen 113 Punkte.<br />

In diesen Beispielsfällen wäre das Kontingent wie<br />

folgt zu ermitteln:<br />

Zahnarzt A: Der Prozentsatz der PAR-Fälle an<br />

den KCH-Fällen beträgt zahnarztindividuell<br />

1,50 % (18 : 1200 x 100). Der PAR-Mehrkostenfaktor<br />

wurde landesweit mit einem Durchschnittswert<br />

von 5,5 ermittelt. 1,5 % Fälle mit 5,5fachem<br />

Kostenfaktor ergibt einen Aufschlag für<br />

die PAR-Fälle von (1,50 % x 5,5 =) 8,25 %. Damit<br />

ist das Basis-Kontingent von im Beispiel 90<br />

Punkten zahnarztindividuell um 8,25 % auf 97,43<br />

– aufgerundet 98,00 – Punkte je KCH-Fall anzuheben.<br />

Zahnarzt B rechnet 10 % PAR-Fälle ab. Dieser<br />

Wert multipliziert mit dem landesweiten PAR-<br />

Mehrkostenfaktor von 5,5 ergibt einen Zuschlag<br />

von 55 %. Der Basiswert von 90 Punkten um<br />

55 % erhöht ergibt ein individuelles Kontingent je<br />

KCH-Fall von 139,5 – aufgerundet 140,00 –<br />

Punkten.<br />

Zahnarzt C (Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurg)<br />

rechnet 1 % PAR-Fälle ab. Der PAR-Mehrkostenfaktor<br />

beträgt landesweit für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgen<br />

3,5. Bewertet mit dem Verhältnis<br />

von 1,0 % ergibt dies einen Aufschlag von 3,5 %,<br />

mithin ein zahnarztindividuelles Kontingent von<br />

186,30 – aufgerundet 187,00 – Punkten.<br />

Zahnarzt D (Oralchirurg) rechnet 1 % PAR-Fälle<br />

ab. Der PAR-Mehrkostenfaktor beträgt landesweit<br />

für Oralchirurgen 4,4. Bewertet mit dem Verhältnis<br />

von 1,0 % ergibt dies einen Aufschlag von<br />

4,4 %, mithin ein zahnarztindividuelles Kontingent<br />

von 117,97 – aufgerundet 118,00 – Punkten.<br />

Bei den vorgenannten Werten handelt es sich um<br />

Beispielswerte. Die Berechnungen sind getrennt<br />

für Primär- und Ersatzkassen durchzuführen.<br />

Der Basiswert für KCH sowie den Mehrkostenfaktor<br />

werden wir Ihnen künftig regelmäßig bekannt<br />

geben. Zwar werden die Leistungen für<br />

PAR monatlich abgerechnet, doch wird das gemeinsame<br />

Kontingent für KCH und PAR wie bisher<br />

pro Quartal ermittelt und mit der jeweiligen<br />

Quartalsabrechnung angewandt. Die endgültige<br />

Bestimmung der bei der Honorarverteilung zu<br />

berücksichtigenden Honorargrenzen erfolgt im<br />

Zusammenhang mit der Abrechnung des IV.<br />

Quartals eines Jahres für das gesamte Kalenderjahr.<br />

Die für die Zeit ab <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong> vorläufig geltenden<br />

Kontingentgrenzen können Sie der nachfolgenden<br />

Aufstellung entnehmen.<br />

2. Vorläufige HVM-Kontingentgrenzen ab<br />

<strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong><br />

In seiner Sitzung am <strong>05</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong> hat der Vorstand<br />

die folgenden Kontingentgrenzen beschlossen:<br />

Vorläufige Honorargrenzen je Fall<br />

im Jahr 20<strong>05</strong><br />

Basiswert konservierend/chirurgisch<br />

Primär- Ersatz-<br />

kassen kassen<br />

Zahnärzte, die keiner<br />

Sondergruppe<br />

angehören<br />

90 94<br />

Praxisneugründer 126 131<br />

Praxisübernehmer<br />

Mund-, Kiefer-, Gesichts-<br />

109 114<br />

chirurgen 182 190<br />

Oralchirurgen 115 120<br />

PAR-Mehrkostenfaktor<br />

Primär- Ersatz-<br />

kassen kassen<br />

Zahnärzte, die keiner<br />

Sondergruppe angehören<br />

sowie Praxisneugründer<br />

und Praxisübernehmer<br />

Mund-, Kiefer-, Gesichts-<br />

5,25 5,57<br />

chirurgen 3,22 3,49<br />

Oralchirurgen 4,22 4,37<br />

4


Informationsdienst 1/20<strong>05</strong><br />

Vorläufige Honorargrenzen je Fall<br />

im Jahr 20<strong>05</strong><br />

Kieferbruch / Kiefergelenk<br />

Primär- Ersatz-<br />

kassen kassen<br />

€ €<br />

alle Zahnärzte 2,50 7,00<br />

Vorläufige Honorargrenzen je Fall<br />

im Jahr 20<strong>05</strong><br />

Kieferorthopädie durch Zahnärzte<br />

Primär- Ersatzkassen<br />

kassen<br />

€ €<br />

Multibandbehandlung<br />

185,00 2<strong>05</strong>,00<br />

Behandlung<br />

mit herausnehm- 80,00 88,00<br />

barem Gerät<br />

Vorläufige Honorargrenzen je Fall<br />

im Jahr 20<strong>05</strong><br />

Kieferorthopädie durch Kieferorthopäden<br />

Primär- Ersatzkassen<br />

kassen<br />

€ €<br />

Multibandbehandlung<br />

185,00 2<strong>05</strong>,00<br />

Behandlung<br />

mit herausnehm- 80,00 88,00<br />

barem Gerät<br />

Bitte beachten Sie, dass es sich um vorläufige<br />

Kontingentgrenzen handelt und dass die endgültigen<br />

Kontingentgrenzen mit der Jahresabrechnung<br />

bekannt gegeben werden. Diese können in<br />

Abhängigkeit von den endgültigen Abrechnungsergebnissen<br />

nach oben oder nach unten abweichen.<br />

3. Informationen der KZV <strong>Nordrhein</strong> zum<br />

neuen Festzuschuss-System<br />

Zum neuen Festzuschuss-System hat die Kassenzahnärztliche<br />

<strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong> in der<br />

Zeit vom 03.12.2004 bis zum 22.12.2004 10 Infoveranstaltungen<br />

durchgeführt, an der rund 4.000<br />

Praxen mit mehr als 9.500 Zahnärzten bzw. Helferinnen<br />

teilgenommen haben. Ausführlich wurde<br />

im letzen Informationsdienst Nr. 10/2004 vom<br />

10.12.2004 über den aktuellen Sachstand informiert.<br />

In diesem Informationsdienst berichten wir<br />

über die aktuelle Entwicklung. Allen Zahnarztpraxen<br />

ist ein Kompendium zum neuen Festzuschuss-System<br />

zur Verfügung gestellt worden,<br />

das auch unter www.kzbv.de eingesehen werden<br />

kann und zum download bereitsteht. Sowohl die<br />

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung als<br />

auch die Kassenzahnärztliche <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong><br />

haben Hotlines zum neuen Festzuschuss-<br />

System vorbereitet. Folgende Termine sind geplant:<br />

12.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong> von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr<br />

19.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong> von 12.00 Uhr bis 19.00 Uhr<br />

Telefonnummer: 0211 / 96 84 152<br />

Über die Einrichtung dieser Hotlines hatten wir im<br />

letzten Informationsdienst sowie auf unserer Homepage<br />

informiert. Alle Zahnärzte, deren E-<br />

Mailadresse uns bekannt ist, wurden darüber<br />

hinaus individuell per E-Mail über die Hotlines<br />

informiert. Wir möchten bei dieser Gelegenheit<br />

alle Zahnärzte, deren E-Mailadresse uns noch<br />

nicht vorliegt, bitten, uns die E-Mailadresse bekannt<br />

zugeben, wenn Interesse an aktuellen E-<br />

Mail-Informationen bei besonderen Anlässen<br />

besteht.<br />

Darüber hinaus wurde unter der Nr.<br />

<strong>01</strong>8<strong>05</strong> / 22 43 92 003<br />

eine Fax-Hotline geschaltet, an die ergänzende<br />

Fragen zum Festzuschuss-System gerichtet werden<br />

können. Die auf dieser Fax-Hotline eingehenden<br />

Fragen werden gesammelt, zu Themenkomplexen<br />

zusammengefasst und sodann in den<br />

folgenden Informationsdiensten bzw. im Rheinischen<br />

Zahnärzteblatt beantwortet.<br />

Auf der Homepage der KZV <strong>Nordrhein</strong> unter<br />

www.zahnaerzte-nr.de wird ergänzend informiert.<br />

Aktuell werden gemeinsam von der KZV <strong>Nordrhein</strong>,<br />

vom DZV, von der Zahnärztekammer <strong>Nordrhein</strong><br />

und vom Freien Verband Intensiv-Seminare<br />

angeboten, die jedoch, um den Haushalt der KZV<br />

<strong>Nordrhein</strong> nicht zu sprengen, einen geringen<br />

Kostenbeitrag erfordern. Der Kostenbeitrag beläuft<br />

sich pro Praxis (bei Teilnahme von ein oder<br />

zwei Personen) auf 49,00 €. Näheres kann in der<br />

Geschäftsstelle des<br />

DZV<br />

Sattlerweg 8<br />

51429 Bergisch Gladbach<br />

Telefon: 02204 / 976 230<br />

in Erfahrung gebracht werden. Dort wären auch<br />

Anmeldungen vorzunehmen.<br />

5


Informationsdienst 1/20<strong>05</strong><br />

Da zur Zeit auf Bundesebene immer noch Abstimmungen<br />

zur Interpretation der Festzuschüsse<br />

stattfinden, bitten wir um Verständnis, dass Auskünfte<br />

der KZV z. B. in Fortbildungsveranstaltungen,<br />

am Telefon oder per Fax sich auf den heutigen<br />

Stand beziehen und möglicherweise noch<br />

einmal modifiziert werden müssen. Wir werden<br />

Sie zeitnah auf dem Laufenden halten und bitten<br />

Sie sich ständig weiter zu informieren.<br />

4. Neue Zahnersatz-Richtlinien für das Festzuschuss-System<br />

ab <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong><br />

Diesem Informationsdienst ist eine synoptische<br />

Darstellung der neuen – ab dem <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong> –<br />

geltenden Zahnersatz-Richtlinien beigefügt.<br />

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat gemäß<br />

§ 91 Absatz 6 SGB V die Änderung der Richtlinien<br />

für eine ausreichende, zweckmäßige und<br />

wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung<br />

mit Zahnersatz und Zahnkronen vom 04. Juni<br />

2003 in der ab <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong> gültigen Fassung beschlossen.<br />

Die Änderung war erforderlich geworden, um die<br />

Richtlinien in Konformität zu den Festzuschüssen<br />

zu bringen.<br />

Wir weisen darauf hin, dass die Richtlinien dem<br />

Bundesministerium für Gesundheit und soziale<br />

Sicherung vorgelegt worden sind und noch unter<br />

dem Vorbehalt der Beanstandung durch das<br />

Bundesministerium stehen.<br />

5. Ergänzungslieferung der KZBV zum Festzuschuss-Kompendium<br />

In den letzten Sitzungen der Spitzenverbände der<br />

Krankenkassen mit der Kassenzahnärztlichen<br />

Bundesvereinigung konnten etliche Zweifelsfragen<br />

zu den neuen Festzuschüssen ab<br />

<strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong> ausgeräumt werden. Die KZBV hat<br />

die Ergebnisse dieser Verständigungen in Ergänzungslieferungen<br />

zu dem Ihnen bereits vorliegenden<br />

Festzuschuss-Kompendium "Schwere<br />

Kost für leichteres Arbeiten" eingearbeitet. Die<br />

erste Ergänzungslieferung hatten wir Ihnen mit<br />

unserem Informationsdienst Nr. 10/2004 vom<br />

10.12.2004 zugesandt, die 2. Ergänzungslieferung<br />

ist hier beigefügt.<br />

Sowohl das Festzuschuss-Kompendium als auch<br />

die Ergänzungslieferungen werden von der KZBV<br />

ins Internet eingestellt und können in der aktuellen<br />

Fassung unter www.kzbv.de eingesehen<br />

werden und stehen zum download bereit.<br />

6. Errata zum Festzuschuss-Kompendium<br />

Kapitel 9<br />

In Kapitel 9 des Festzuschuss-Kompendiums der<br />

KZBV haben sich in den Beispielen einige Fehler<br />

eingeschlichen, deren Korrektur wir Ihnen nachfolgend<br />

zur Vorabkenntnis geben möchten.<br />

In der Online-Version, die auf der KZBV Homepage<br />

zum Download bereitsteht, werden die entsprechenden<br />

Korrekturen schnellstmöglich eingearbeitet.<br />

Es handelt sich um:<br />

Kap. 9, Seite 9-16<br />

Oberes Beispiel, Zahnschema Zeile R,<br />

Zahn 45, falsch: TV, richtig T<br />

Kap. 9, Seite 9-38<br />

Unteres Beispiel, Zahnschema Zeile R,<br />

Zahn 15, falsch: B, richtig BV<br />

Kap. 9, Seite 9-41<br />

Unteres Beispiel, Zahnschema Zeile B:<br />

Bei Zahn 17 ist Eintrag "f" zu streichen<br />

Kap. 9, Seite 9-45<br />

Oberes Beispiel, Zahnschema Zeile TP,<br />

Zahn 15, 23, 26, falsch TV, richtig TM<br />

7. Gemeinsame Interpretation der Bundesmantelvertragspartner<br />

KZBV und Spitzenverbände<br />

der Krankenkassen zur Anwendung<br />

der Festzuschuss-Richtlinien<br />

Die KZBV informierte uns, dass der Gemeinsame<br />

Bundesausschuss in einer Protokollnotiz beschlossen<br />

hat, die Auswirkungen der Festzuschuss–Richtlinien<br />

im Einzelfall zu beobachten.<br />

Es besteht daher unter den Bundesmantelvertragspartnern<br />

Konsens, zu diesem Zweck eine<br />

Arbeitsgruppe einzurichten.<br />

Unabhängig davon haben die Bundesmantelvertragspartner<br />

eine gemeinsame Interpretation zur<br />

Anwendung der Festzuschuss-Richtlinien zu den<br />

Begriffen des herausnehmbaren Zahnersatzes/Freiendsituation,<br />

der geschlossener Zahnreihe<br />

und der unterbrochenen Zahnreihe vorgenommen.<br />

Diese Gemeinsame Interpretation haben wir zu<br />

Ihrer Information diesem Informationsdienst beigefügt.<br />

Zu Punkt 1 a) der Gemeinsamen Interpretation<br />

möchten wir darauf hinweisen, dass der fehlende<br />

7er auch dann eine Freiendsituation auslöst,<br />

wenn der 8er zwar vorhanden, aber als möglicher<br />

Brückenanker nicht verwendbar ist.<br />

6


Informationsdienst 1/20<strong>05</strong><br />

Zu Punkt 1 b) der Gemeinsamen Interpretation<br />

möchten wir Sie zum besseren Verständnis dieser<br />

Interpretation bitten, die ebenfalls beigefügten<br />

Beispiele aus dem Festzuschuss-Kompendium<br />

der KZBV "Schwere Kost für leichteres Arbeiten"<br />

zu beachten (die Beispiele wurden der Klappe 9<br />

des Festzuschuss-Kompendiums, Seiten 9-64<br />

und 9-65 entnommen und geringfügig ergänzt).<br />

Diese Beispiele betreffen die in der Gemeinsamen<br />

Interpretation geschilderten Situationen. Die<br />

Auslegung ist mithin bei der Anwendung dieser<br />

Festzuschüsse in solchen Planungsfällen<br />

heranzuziehen:<br />

Liegen sowohl im Oberkiefer wie im Unterkiefer<br />

Freiendsituationen vor, die nicht versorgt werden<br />

müssen und ist gleichzeitig eine Frontzahnlücke<br />

mit maximal zwei nebeneinander fehlenden<br />

Schneidezähnen vorhanden, die versorgt werden<br />

muss, so ergeben sich im Unterkiefer und Oberkiefer<br />

unterschiedliche Festzuschuss-Befunde.<br />

Im Unterkiefer ist der Festzuschuss 3.1 und<br />

eventuell 1.1 bei überkronungsbedürftigen Zähnen<br />

ansetzbar. Im Oberkiefer ist aufgrund der<br />

Sonderbestimmung zur Frontzahnlücke der<br />

Festzuschuss 3.1 nicht ansetzbar, da für die<br />

Freiendsituation keine Versorgungsnotwendigkeit<br />

besteht. Der Festzuschuss 2.1 (2.2) für die<br />

zusätzliche Frontzahnlücke ist ansetzbar. Hinzu<br />

kommen die Verblendungszuschüsse 2.7.<br />

Zu Punkt 3 der Gemeinsamen Interpretation<br />

ist festzuhalten, dass sich diese Aussage auf die<br />

Festzuschuss-Befunde 3.2b und 3.2c bezieht.<br />

Bei der uni- bzw. bilateral bis zum Eckzahn unterbrochenen<br />

Zahnreihe müssen für die Ansetzbarkeit<br />

der Festzuschüsse 3.2 (Teleskopkronen<br />

auf Eckzähnen) also immer beide Zähne (Zahn 4<br />

und Zahn 5) fehlen.<br />

8. Patientenleporello "Festzuschüsse beim<br />

Zahnersatz ab 20<strong>05</strong>"<br />

Die Kassenzahnärztliche Bundsvereinigung hat<br />

ein Patientenleporello zum Thema "Festzuschüsse<br />

beim Zahnersatz ab 20<strong>05</strong>" entwickelt, der die<br />

Information der Patienten in den Praxen wirksam<br />

unterstützen soll. Pro Praxis werden 20 Exemplare<br />

kostenlos zur Verfügung gestellt, die diesem<br />

Informationsdienst beiliegen.<br />

9. Entwurf der Bundesmantelvertragspartner,<br />

Anlage 3 zum BMV-Z, Vereinbarung zwischen<br />

der KZBV und den Spitzenverbänden<br />

der Krankenkassen nach § 87 Absatz<br />

1a SGB V über die Versorgung mit Zahnersatz<br />

und Zahnkronen<br />

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung<br />

informierte, dass ein zwischen den Bundesmantelvertragspartnern<br />

weitestgehend konsentierter<br />

Entwurf hinsichtlich Anlage 3 zum BMV-Z (Heil-<br />

und Kostenplan) vorliegt. Der Entwurf ist zu Ihrer<br />

Information diesem Informationsdienst beigefügt.<br />

Eine endgültige Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern<br />

ist noch nicht abgeschlossen worden,<br />

da die im Entwurf unterstrichenen Punkte<br />

noch Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesschiedsamt<br />

sind.<br />

Da der Entwurf insbesondere unter Punkt 3. und<br />

7. Aussagen zur gleich- und andersartigen Versorgung<br />

und zur Abrechnung der Festzuschüsse<br />

beinhaltet, die für Sie von erheblicher Bedeutung<br />

sind, regen wir an, sich mit diesen Aspekten vertraut<br />

zu machen.<br />

10. Einführung der Festzuschüsse für die<br />

heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamten<br />

des Landes <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />

(Vertrag mit dem Land <strong>Nordrhein</strong>-<br />

Westfalen über die zahnärztliche Versorgung<br />

der Polizeivollzugsbeamten)<br />

In unserem Informationsdienst Nr. 10 vom<br />

10.12.2004 hatten wir darüber informiert, dass<br />

das Innenministerium sich trotz mehrfacher<br />

Nachfrage unsererseits noch nicht geäußert hatte,<br />

ob das Festzuschuss-System auch für die<br />

Polizeivollzugsbeamten des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<br />

Westfalen anzuwenden ist und ob neue oder alte<br />

Heil- und Kostenpläne verwendet werden sollen.<br />

Zwischenzeitlich konnten die Fragen nach mehreren<br />

Gesprächen mit dem Innenministerium des<br />

Landes <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen geklärt werden.<br />

Das Innenministerium hat erklärt, dass es sich für<br />

die heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamten<br />

des Landes <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen dem<br />

Festzuschuss-System anschließen wird und das<br />

Verfahren gleichermaßen gestalten wird, wie es<br />

für die Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung<br />

gilt. Dies bedeutet, dass Regelversorgungen<br />

wie bisher über die KZV abgerechnet<br />

werden. Gleich- oder andersartige Versorgungen<br />

sind dann mit dem Polizeivollzugsbeamten unmittelbar<br />

abzurechnen, wenn mehr als 50 % des<br />

zahnärztlichen Honorars zum Zeitpunkt der Planung<br />

auf die Mehrkosten der andersartigen Versorgung<br />

nach GOZ entfallen. Der Heil- und Kostenplan<br />

ist in diesem Fall – wie bei den gesetzlich<br />

Versicherten – mit "D" zu kennzeichnen. Das<br />

Land <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen vergütet den Polizeivollzugsbeamten<br />

den doppelten Festzuschuss.<br />

Dies gilt sowohl bei Abrechnung über die KZV als<br />

7


Informationsdienst 1/20<strong>05</strong><br />

auch bei der unmittelbaren Abrechnung zwischen<br />

Zahnarzt und Polizeivollzugsbeamten.<br />

Da der Polizeivollzugsbeamte aufgrund seines<br />

Anspruches auf freie Heilfürsorge nicht in Vorleistung<br />

treten soll, wird mit "D" gekennzeichneter<br />

Zahnersatz vom Polizeivollzugsbeamten dem<br />

polizeiärztlichen Dienst vorgelegt, der die Überweisung<br />

des doppelten Festzuschusses an die<br />

Zahnärztin/den Zahnarzt übernimmt. Hierbei<br />

handelt es sich jedoch um ein reines Internum<br />

zwischen Polizeivollzugsbeamten und dem<br />

Kostenträger. In dem Gespräch mit<br />

Innenministerium des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<br />

Westfalen ist ausdrücklich abgestimmt worden,<br />

dass der Polizeivollzugsbeamte Schuldner der<br />

Rechnung im Verhältnis zum Zahnarzt bleibt.<br />

Das Innenministerium hat seine Dienststellen<br />

durch einen entsprechenden Erlass unterrichtet,<br />

der hier zu Ihrer Information beigefügt ist.<br />

Wir möchten Sie bitten, sorgfältig darauf zu achten,<br />

dass das Kennzeichen "D" auf dem Kennzeichenfeld<br />

in Abschnitt V Zeile 8 im leeren Feld<br />

hinter EUR/Ct in gleicher Weise wie bei gesetzlich<br />

Krankenversicherten anzubringen ist, wenn<br />

die Abrechnung in den entsprechenden Feldern<br />

unmittelbar mit dem Polizeivollzugbeamten erfolgen<br />

soll.<br />

Wir bitten Sie, ab sofort entsprechend zu verfahren.<br />

Fälle, die in den ersten Januartagen gegebenenfalls<br />

noch auf dem alten Formular geplant<br />

worden sind, sollen nach dem Ergebnis der Abstimmung<br />

mit dem Innenministerium des Landes<br />

<strong>Nordrhein</strong>-Westfalen unbürokratisch abgewickelt<br />

werden.<br />

11. Richtlinien des Bundesministeriums des<br />

Innern für die zahnärztliche Versorgung<br />

der heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamtinnen/beamten<br />

im Bundesgrenzschutz<br />

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung<br />

informierte über die Mitteilung des Bundesministeriums<br />

des Innern, dass zum <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong> eine<br />

Neufassung der Richtlinien für die vertragszahnärztliche<br />

Versorgung der Polizeivollzugsbeamten<br />

im Bundesgrenzschutz erlassen<br />

worden ist.<br />

Ferner liegt der aktuelle Heil- und Kostenplan<br />

vor, wie er nunmehr bei den heilfürsorgeberechtigten<br />

Polizeivollzugsbeamtinnen/-beamten im<br />

Bundesgrenzschutz eingesetzt wird. Der neugefasste<br />

Heil- und Kostenplan wird den Zahnärz-<br />

ten über den Heilfürsorgeberechtigten zur<br />

Verfügung gestellt.<br />

Ein Abdruck der Richtlinien liegt diesem Informationsdienst<br />

als Anlage bei. Bitte tauschen Sie<br />

diese in Ihrem Ratgeber Band II unter der<br />

Klappe III – 3a aus.<br />

Vorrangig regeln die Richtlinien das Innenverhältnis<br />

zwischen dem Bundesministerium des<br />

Innern und den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz,<br />

insbesondere den Umfang der<br />

zahnärztlichen Versorgung. Rechte und Pflichten<br />

der niedergelassenen Zahnärzte werden dadurch<br />

nicht geregelt. Jedoch haben die Richtlinien mittelbare<br />

Auswirkungen auf die einzelnen Zahnärzte<br />

in Hinblick auf die zu beachtenden Formalien.<br />

Für die Zivildienstleistenden wird ein entsprechender<br />

Heil- und Kostenplan ebenfalls zur<br />

Verfügung gestellt werden.<br />

12. Ausdruck des Therapieplanes bei gleich-<br />

oder andersartiger Versorgung<br />

Der Vorstand der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung<br />

hat am 16.12.2004 einen Beschluss<br />

zum Ausdruck des Therapieplanes bei gleich-<br />

oder andersartiger Versorgung gefasst.<br />

Danach sind bei gleich- oder andersartigen Versorgungen<br />

in dem Therapieplan zu den einzelnen<br />

GOZ-Leistungen zwar die Zahnbezeichnungen<br />

und die Leistungsbeschreibungen, jedoch keine<br />

Einzelbeträge oder Steigerungsfaktoren aufzuführen.<br />

Weiterhin sollen auf keinen Fall die<br />

BEMA-Leistungen, die sich schon auf dem Heil-<br />

und Kostenplan befinden, auf dem Therapieplan<br />

angegeben werden, sondern lediglich das voraussichtliche<br />

BEMA-Honorar.<br />

13. Änderung der Therapieplanung nach Zuschussfestsetzung<br />

Wird während der Behandlung nach Zuschussfestsetzung<br />

der Krankenkasse eine Änderung der<br />

Therapieplanung – zum Beispiel auf Wunsch des<br />

Versicherten – vorgenommen, die eine Veränderung<br />

der BEMA/GOZ-Gebührenansätze zur Folge<br />

hat, so empfiehlt der Vorstand der Kassenzahnärztlichen<br />

<strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong>, den Heil-<br />

und Kostenplan der Krankenkasse erneut vorzulegen.<br />

Dies gilt auch dann, wenn die von der<br />

Krankenkasse bewilligten Festzuschüsse hiervon<br />

nicht tangiert sind (Beispiel: Beantragt ist eine<br />

Vollgusskrone auf 1 6, der Versicherte wünscht<br />

nachträglich eine Verblendung).<br />

8


Informationsdienst 1/20<strong>05</strong><br />

Unberührt hiervon bleibt natürlich die Regelung,<br />

wonach im Nachhinein festgestellte Befundsituationen<br />

1.4 und 1.5 (Stiftaufbauten) der Krankenkasse<br />

nicht erneut zur Genehmigung vorgelegt<br />

werden müssen. Diese können im Feld "Nachträgliche<br />

Befunde" des Heil- und Kostenplanes<br />

auch ohne erneute Vorlage bei der Krankenkasse<br />

eingetragen werden.<br />

14. Reparaturen von Zahnersatz auch weiterhin<br />

genehmigungsfrei<br />

In den mit den Primär- und Ersatzkassen für das<br />

Jahr 20<strong>05</strong> ausgehandelten und zur Unterzeichnung<br />

vorbereiteten Vergütungsvereinbarungen<br />

wurde vereinbart, dass Reparaturen von Zahnersatz<br />

auch weiterhin keiner Genehmigungspflicht<br />

unterliegen. Wir weisen ergänzend darauf hin,<br />

dass bei Direktabrechnung der Reparatur über<br />

die Krankenkasse im Feld IV (Zuschussfestsetzung)<br />

des HKP keine Eintragung vorzunehmen<br />

ist, da die Beschriftung dieses Feldes ausschließlich<br />

den Krankenkassen vorbehalten ist. Der Bonus<br />

des Versicherten ist ggf. in der Weise zu<br />

berücksichtigen, dass der Festzuschuss im Feld<br />

V.8 (Rechnungsbeträge) in der vom Zahnarzt<br />

festgestellten Höhe unter Berücksichtigung des<br />

Anspruches auf den erhöhten Festzuschuss eingetragen<br />

wird.<br />

III. ABRECHNUNGS- + VERTRAGSHINWEISE<br />

1. Beschluss des Bewertungsausschusses<br />

am 22.12.2004 gemäß § 87 Abs. 3 SGB V –<br />

Verschiebung der nachfolgenden Bema-<br />

Positionen –<br />

Am 22.12.2004 hat der Bewertungsausschuss<br />

gemäß § 87 Abs. 3 SGB V mit Wirkung zum<br />

<strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong> beschlossen, die Bema-Positionen<br />

1<strong>01</strong> bis 104 von Bema-Teil 5 – ZE – in Bema-<br />

Teil 2 – KB/KG – zu verschieben. Diese Positionen<br />

sind künftig über das KB/KG-Formular und<br />

nicht über den Heil- und Kostenplan für ZE zu<br />

beantragen und abzurechnen.<br />

Die Punktzahlen bleiben gleich, allerdings gilt ab<br />

dem <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong> nicht mehr der Zahnersatz-<br />

Punktwert, sondern der kieferchirurgische<br />

Punktwert.<br />

Der Beschluss des Bewertungsausschusses ist<br />

als Anlage zu diesem Informationsdienst beigefügt.<br />

2. Neue Preise für praxiseigene und gewerbliche<br />

Laboratorien ab <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong><br />

Die Verbände der Zahntechniker-Innungen haben<br />

mit den nordrheinischen Krankenkassen<br />

neue Preise für die gewerblichen Laboratorien ab<br />

<strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong> ausgehandelt. Eine Übersicht über<br />

die aktuell geltenden Preise ist hier beigefügt.<br />

Mit den nordrheinischen Krankenkassen besteht<br />

Übereinstimmung, dass diese Preise unter Berücksichtigung<br />

des gesetzlich vorgegebenen<br />

Preisabschlages (5 %) auch für die zahnarzteigenen<br />

Laboratorien ab <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong> gelten. Die für<br />

praxiseigene Laboratorien geltenden Preise sind<br />

ebenfalls in der beigefügten Preisliste aufgeführt.<br />

IV. ALLGEMEINE HINWEISE<br />

1. Patientenbestellzettel mit zentraler Notrufnummer<br />

Die KZV <strong>Nordrhein</strong> stellt allen Vertragszahnärzten<br />

kostenlos Patientenbestellblocks zur Verfügung.<br />

Im geänderten Layout steht auf dem Patientenbestellzettel<br />

jetzt auch die zentrale Notrufnummer für<br />

<strong>Nordrhein</strong>.<br />

Wichtiger Hinweis für Zahnärzte der Verwaltungsstelle<br />

Krefeld: Bitte benutzen Sie die Bestellzettel<br />

erst ab Februar 20<strong>05</strong>, da der zentrale<br />

Notruf in Krefeld voraussichtlich erst an diesem<br />

Termin in Betrieb geht.<br />

Anliegend zwei Blocks zur Ansicht. Aus logistischen<br />

Gründen und um die hohen Portokosten zu<br />

senken, werden die Patientenbestellzettel nicht<br />

mehr in regelmäßigen Abständen an alle Praxen<br />

versandt. Statt dessen können sie bei den zuständigen<br />

Verwaltungsstellen und der KZV in Düsseldorf<br />

(Tel. 0221 9684-0) angefordert bzw. abgeholt<br />

werden, wenn möglich bitte zusammen mit weiteren<br />

Formularen oder anderem Material. (Der Materialanforderungsschein<br />

enthält bereits die entsprechende<br />

Rubrik.) Bitte bedenken Sie, dass viele<br />

kleine Bestellungen deutlich höhere Kosten verursachen<br />

als eine umfangreiche Bestellung.<br />

9


Informationsdienst 1/20<strong>05</strong><br />

2. Stichwortverzeichnis der KZV-Veröffentlichungen<br />

2004<br />

Um Ihnen das Wiederauffinden bestimmter Texte<br />

zu erleichtern, überreichen wir Ihnen als Anlage<br />

ein Stichwortverzeichnis der im vergangenen<br />

Jahr von der KZV <strong>Nordrhein</strong> in Informationsdiensten<br />

veröffentlichten Informationen.<br />

Mit freundlichen kollegialen Grüßen<br />

KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG<br />

NORDRHEIN<br />

R. Wagner Dr. W. Eßer<br />

Vorsitzender stellv. Vorsitzender<br />

Anlagen<br />

3. Karl-Häupl-Kongress am 4./5.03.20<strong>05</strong><br />

Auf Wunsch der Zahnärztekammer NR liegt diesem<br />

Informationsdienst das Programm des diesjährigen<br />

Karl-Häupl-Kongresses bei, der am 4.<br />

und 5. März 20<strong>05</strong> in Köln stattfindet. Am Samstag,<br />

<strong>05</strong>.03.20<strong>05</strong> steht das Thema "Festzuschüsse<br />

für Zahnersatz – Fragen und Antworten" auf der<br />

Tagesordnung. Fragen hierzu können bis zum<br />

09.02.20<strong>05</strong> schriftlich an die KZV <strong>Nordrhein</strong> gerichtet<br />

werden. Sie werden dann im Rahmen der<br />

Veranstaltung am Samstagnachmittag beantwortet.<br />

10<br />

4. Spendenaufruf der Bundeszahnärztekammer<br />

an alle Zahnärzte<br />

Die Bundeszahnärztekammer unterstützt die<br />

Initiative des Hilfswerkes Deutscher Zahnärzte für<br />

die Opfer der Flutkatastrophe in Südasien. Der<br />

Vorstand der Kassenzahnärztlichen <strong>Vereinigung</strong><br />

<strong>Nordrhein</strong> möchte sich dem anschließen. Die<br />

eingerichteten Spendenkonten können dem hier<br />

beigefügten Spendenaufruf der Bundeszahnärztekammer<br />

entnommen werden.


Die Kassenzahnärztliche <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong> gibt folgende Änderungen und Ergänzungen<br />

des Honorarverteilungsmaßstabes bekannt:<br />

Honorarverteilungsmaßstab<br />

der Kassenzahnärztlichen <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong><br />

gemäß § 85 Absatz 4 SGB V<br />

§ 1<br />

Verteilung der<br />

Gesamtvergütung<br />

(1) Dieser Honorarverteilungsmaßstab gilt<br />

für die Verteilung der Gesamtvergütung aller<br />

Primärkrankenkassen sowie aller Ersatzkassen.<br />

Er gilt weiterhin für die Zahlungen anderer<br />

Kassenzahnärztlicher <strong>Vereinigung</strong>en.<br />

(2) Die Verteilung der Gesamtvergütung<br />

erfolgt entsprechend den abgerechneten<br />

Einzelleistungen auf der Grundlage des einheitlichen<br />

Bewertungsmaßstabes für die<br />

zahnärztlichen Leistungen (Bema) sowie des<br />

mit den Verbänden der Krankenkassen jeweils<br />

vereinbarten bzw. vom Landesschiedsamt<br />

festgesetzten Punktwertes. § 2<br />

Abs. 3 und 4 sowie § 5 Abs. 2, 3, 5 bis 7<br />

und 9 des Gesamtvertrages der KZV <strong>Nordrhein</strong><br />

vom 23.12.1980 sind Inhalt dieses<br />

HVM. Bei unterschiedlicher Bemessungsgrundlage<br />

für die sogenannten Fremdkassen<br />

kann eine einheitliche mittlere Bemessungsgrundlage<br />

bei der Honorarverteilung angewandt<br />

werden.<br />

Seite 1 von 6<br />

§ 2<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

(1) Die nachstehenden Bestimmungen regeln<br />

die Honorarverteilung getrennt für die<br />

Leistungsarten<br />

KCH und PAR<br />

KFO<br />

KB/KG,<br />

jeweils ohne Leistungen der Individualprophylaxe<br />

und Früherkennungspositionen.<br />

Diese werden vorab mit dem vollen Vertragspunktwert<br />

vergütet.<br />

(2) Gegenstand der Regelungen der Honorarverteilung<br />

sind, getrennt für den Bereich<br />

der Primärkrankenkassen einschließlich der<br />

Primärkrankenkassen mit Sitz in anderen<br />

KZV - Bereichen einerseits sowie für den Bereich<br />

VdAK/AEV andererseits, die folgenden<br />

zu verteilenden Vergütungen:<br />

in den Leistungsarten KCH und PAR<br />

der Gesamtfallwert,


Honorarverteilungsmaßstab<br />

der Kassenzahnärztlichen <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong><br />

in der Leistungsart KFO der Kassenanteil<br />

des zahnärztlichen Honorars einschließlich<br />

der KCH – Begleitleistungen,<br />

in der Leistungsart KB/KG der Gesamtfallwert<br />

(inklusive Material- und Laborkosten).<br />

(3) Für die Honorarverteilung ermittelt die<br />

KZV <strong>Nordrhein</strong> Obergrenzen für das Kalenderjahr.<br />

Diese ergeben sich aus den Vergütungsverträgen<br />

mit den Verbänden und aus<br />

den durch die Kostenträger für dieses Kalenderjahr<br />

zur Verfügung gestellten Beträgen<br />

einschließlich der Zahlungen der Primärkrankenkassen<br />

aus anderen KZV - Bereichen.<br />

(4) Die Vergütungsvolumina für die einzelnen<br />

Leistungsarten werden zunächst nach<br />

dem Verhältnis der entsprechenden Abrechnungswerte<br />

(Zahnarztabrechnung) des Jahres<br />

1997 aufgeteilt unter Berücksichtigung<br />

einer prozentualen Volumenabsenkung bei<br />

der Leistungsart KFO (5%), wobei für die<br />

Leistungsart KFO die Abrechnungswerte des<br />

ersten Halbjahres 1997 verdoppelt werden.<br />

Abweichend hiervon werden die Vergütungsvolumina<br />

für die Leistungsart KB/KG<br />

nach dem Abrechnungsvolumen des Jahres<br />

20<strong>01</strong> und für die Leistungsart PAR nach dem<br />

Abrechnungsvolumen des Jahres 2004 unter<br />

Berücksichtigung der Bema-Umstrukturierung<br />

2004 berechnet.<br />

(5) Für Kieferorthopäden (kieferorthopädische<br />

Fachzahnärzte) erfolgt eine gesonderte<br />

Honorarverteilung derart, dass – unter Berücksichtigung<br />

der prozentualen Volumenabsenkung<br />

(5%) – deren prozentualer Anteil<br />

an der Honorarverteilung im Jahre 1997 aus<br />

der Summe der zu verteilenden Honorarvolumina<br />

des Kalenderjahres von der allgemeinen<br />

Honorarverteilung abgetrennt und<br />

einer besonderen HVM-Regelung für Kieferorthopäden<br />

unterzogen wird.<br />

(6) Das sich für Kieferorthopäden ergebende,<br />

zu verteilende Honorarvolumen ist<br />

um die Auswirkungen zu korrigieren, die<br />

sich durch die vom Bewertungsausschuss für<br />

vertragszahnärztliche Leistungen gemäß §<br />

87 SGB V vorgenommene Umstrukturierung<br />

des BEMA ab <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.2004 ergeben; dabei<br />

sind die einzelnen umbewerteten Abrechnungspositionen<br />

des Bereiches Kieferorthopädie<br />

entsprechend ihrer Abrechnungsfrequenz<br />

zu berücksichtigen.<br />

Seite 2 von 6<br />

(7) Sollten sich erhebliche Verschiebungen<br />

zwischen den Abrechnungsvolumina der einzelnen<br />

Leistungsarten innerhalb des anteiligen<br />

Honorarvolumens für die Honorarverteilung<br />

unter Zahnärzten (nachfolgend § 3) in<br />

den Abrechnungen im jeweiligen Kalenderjahr<br />

ergeben, so kann die Aufteilung der<br />

Vergütungsvolumina unter Berücksichtigung<br />

der nachfolgenden Bestimmungen für dieses<br />

Kalenderjahr entsprechend angepasst werden.<br />

Absatz 6 gilt sinngemäß.<br />

(8) Sofern das anteilige Honorarvolumen für<br />

die Honorarverteilung unter Zahnärzten<br />

(nachfolgend unter § 3) bzw. unter Kieferorthopäden<br />

(nachfolgend unter § 4) nach Vergütung<br />

aller Honoraranforderungen zum<br />

Vertragspunktwert in einem dieser Bereiche<br />

nicht ausgeschöpft ist, kann eine Überleitung<br />

in den anderen Bereich erfolgen.<br />

§ 3<br />

Honorarverteilung unter Zahnärzten,<br />

die nicht Kieferorthopäden sind<br />

(1) Honorargrenzen je Fall<br />

Für die Abrechnung der Leistungsarten<br />

KCH und PAR,<br />

KB/KG,<br />

KFO<br />

ermittelt die KZV <strong>Nordrhein</strong> jeweils getrennt<br />

für den Bereich der Primärkrankenkassen<br />

einschließlich der Primärkrankenkassen in<br />

anderen KZV – Bereichen einerseits sowie<br />

für den Bereich der VdAK/AEV-<br />

Krankenkassen andererseits (Kassenbereiche)<br />

quartalsweise kumuliert pro Kalenderjahr<br />

für die Vertragszahnärzte die im Rahmen<br />

der Honorarverteilung maximal zu vergütenden<br />

Honorargrenzen je Fall, bei deren<br />

Anwendung unter Bewertung der Leistungen<br />

mit dem Vertragspunktwert die zu verteilenden<br />

Vergütungsvolumina des jeweiligen<br />

Kassenbereiches nicht überschritten werden.<br />

Bezogen auf den jeweiligen Kassenbereich<br />

ermittelt die KZV <strong>Nordrhein</strong><br />

1.1 praxisindividuell gemeinsam für die<br />

KCH- und PAR-Abrechnung eine maximal<br />

zu vergütende Punktzahl je KCH-


Honorarverteilungsmaßstab<br />

der Kassenzahnärztlichen <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong><br />

Fall. Diese Punktzahl wird berechnet,<br />

indem ein KCH-Basiswert um den praxisindividuellen<br />

Prozentsatz erhöht<br />

wird, der sich aus dem Verhältnis der<br />

abgerechneten PAR-Fälle zu den abgerechneten<br />

KCH-Fällen ergibt - aufgewertet<br />

um einen vom Vorstand zu bestimmenden<br />

PAR-Mehrkostenfaktor.<br />

Die Höhe des Faktors orientiert sich an<br />

dem Verhältnis des durchschnittlich<br />

abgerechneten PAR-Fallwertes aller<br />

nordrheinischen Vertragszahnärzte zu<br />

dem durchschnittlich abgerechneten<br />

KCH-Fallwert aller nordrheinischen Vertragszahnärzte<br />

im Jahr 2004. Das Ergebnis<br />

ist auf volle Punkte aufzurunden.<br />

Sofern das von den Krankenkassen<br />

zur Verfügung gestellte Vergütungsvolumen<br />

für die Leistungsart PAR<br />

zur Vergütung aller PAR-Leistungsanforderungen<br />

nicht ausreicht, kann<br />

der Faktor entsprechend abgesenkt<br />

werden.<br />

1.2 für die KB/KG-Abrechnung den jeweils<br />

maximal zu vergütenden EUR-Betrag<br />

bezogen auf die Anzahl der Fälle der<br />

KCH-Abrechnung;<br />

1.3 für die KFO-Abrechnung die maximal<br />

zu vergütenden EUR-Beträge je KFO-<br />

Fall für folgende Leistungsgruppen<br />

a) Multibandbehandlung<br />

b) Behandlung mit herausnehmbaren<br />

Geräten.<br />

Als sogenannter KFO-Fall zählt dabei<br />

jeder Abrechnungsfall je Quartal, bei<br />

dem mindestens eine der kieferorthopädischen<br />

Leistungen nach BEMA-Nr.<br />

119 oder 120 abgerechnet wird. Der<br />

Vorstand der KZV <strong>Nordrhein</strong> bestimmt<br />

im einzelnen die Kriterien, nach denen<br />

die Fälle den Leistungsgruppen zugeordnet<br />

werden.<br />

§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend.<br />

(2) Individuelle Kontingente je Praxis<br />

2.1 Die Teilkontingente je Kassenbereich<br />

werden bestimmt durch die Zahl der jeweils<br />

abgerechneten Fälle aus der KCH-<br />

Abrechnung, multipliziert mit der maximal<br />

zu vergütenden Punktzahl nach Absatz<br />

1 Ziffer 1.1 (KCH und PAR) bzw. mit<br />

der Honorargrenze nach Ziffer 1.2<br />

Seite 3 von 6<br />

(KB/KG).Das Teilkontingent KFO wird bestimmt<br />

durch die Zahl der abgerechneten<br />

KFO-Fälle multipliziert mit dem EUR-<br />

Betrag je Leistungsgruppe, vgl. Absatz 1<br />

Ziffer 1.3.<br />

Die Summe der Teilkontingente ergibt<br />

das individuelle Gesamtkontingent je<br />

Kassenbereich.<br />

2.2 Bis zum Erreichen der Teilkontingente<br />

nach Ziffer 2.1 nehmen die angeforderten<br />

Punkte/EUR-Beträge je Fall mit dem mit<br />

den jeweiligen Krankenkassen vereinbarten<br />

und von ihnen vergüteten Punktwert<br />

an der Honorarverteilung nach Einzelleistungen<br />

teil. Für einzelne Behandlungsfälle<br />

nicht verbrauchte Punkte /EUR-Beträge<br />

werden auf andere Fälle innerhalb der<br />

Teilkontingente desselben Kassenbereichs<br />

übertragen. Die Leistungsarten KCH und<br />

PAR werden hierbei im Rahmen desselben<br />

Kassenbereiches gemeinsam betrachtet.<br />

2.3 Die KZV veröffentlicht die sich aus den<br />

bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung<br />

vorliegenden Quartals- bzw. Monatsabrechnungen<br />

ergebenden Honorargrenzen<br />

je Fall gemäß Absatz 1 je Kassenbereich.<br />

Diese Honorargrenzen dienen so lange als<br />

vorläufiger Richtwert, bis die nächsten<br />

vorläufigen Honorargrenzen bekannt gegeben<br />

werden. Mit Bekanntgabe dieser<br />

Honorargrenzen ist keine Garantie der<br />

KZV <strong>Nordrhein</strong> verbunden.<br />

2.4 Je Abrechnungsquartal erfolgt eine Ermittlung<br />

der individuellen Teilkontingente<br />

in kumulierter Betrachtung aller bis dahin<br />

abgerechneten Quartals- bzw. Monatsabrechnungen.<br />

§ 4<br />

Honorarverteilung unter Kieferorthopäden<br />

(1) Honorargrenzen je Fall<br />

Für die Verteilung des auf die Kieferorthopäden<br />

entfallenden Honorarvolumens ermittelt<br />

die KZV <strong>Nordrhein</strong> jeweils getrennt für<br />

den Bereich der Primärkrankenkassen einschließlich<br />

der Primärkrankenkassen in anderen<br />

KZV - Bereichen einerseits sowie für<br />

den Bereich der VdAK/AEV-Krankenkassen<br />

andererseits quartalsweise kumuliert pro<br />

Kalenderjahr die je Praxis im Rahmen der<br />

Honorarverteilung maximal zu vergütenden


Honorarverteilungsmaßstab<br />

der Kassenzahnärztlichen <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong><br />

Honorargrenzen je KFO-Fall und Kassenbereich,<br />

bei deren Anwendung unter Bewertung<br />

der Leistungen mit dem jeweiligen<br />

Vertragspunktwert die zu verteilenden Vergütungsvolumina<br />

nicht überschritten werden<br />

für folgende Leistungsgruppen<br />

1.1 Multibandbehandlung<br />

1.2 Behandlung mit herausnehmbaren<br />

Geräten.<br />

Als sogenannter KFO-Fall zählt dabei jeder<br />

Abrechnungsfall je Quartal, bei dem mindestens<br />

eine der kieferorthopädischen Leistungen<br />

nach BEMA-Nr. 119 oder 120 abgerechnet<br />

wird.<br />

Der Vorstand der KZV <strong>Nordrhein</strong> bestimmt<br />

im Einzelnen die Kriterien, nach denen die<br />

Fälle den Leistungsgruppen zugeordnet<br />

werden.<br />

(2) Individuelle Gesamtkontingente<br />

je Praxis<br />

2.1 Die Zahl der abgerechneten KFO-Fälle<br />

je Leistungsgruppe und Kassenbereich<br />

gem. Absatz 1 multipliziert mit den<br />

Honorargrenzen nach Absatz 1 je Fall<br />

bestimmt die Teilkontingente je Leistungsgruppe.<br />

Die Summe der<br />

Teilkontingente je Leistungsgruppe<br />

ergibt das individuelle<br />

Gesamtkontingent je Kassenbereich.<br />

Diese individuellen Gesamtkontingente<br />

begrenzen den gesamten<br />

Vergütungsanspruch des Kieferorthopäden<br />

aus allen Leistungsarten.<br />

2.2 Bis zum Erreichen der individuellen Gesamtkontingente<br />

gemäß Ziffer 2.1<br />

nehmen die angeforderten Punkte/Honorare<br />

aller eingereichten Fälle<br />

aller Leistungsarten mit den mit den<br />

Krankenkassen vereinbarten und von<br />

ihnen vergüteten Punktwerten an der<br />

Honorarverteilung nach Einzelleistungen<br />

teil. Im Rahmen der während des<br />

Jahres kumulierten Betrachtung werden<br />

entsprechend in einem Quartal<br />

nicht verbrauchte Punkte/Honorare den<br />

individuellen Gesamtkontingenten für<br />

das nächste Quartal zugeschlagen.<br />

Eine Übertragung von Kassenbereich<br />

zu Kassenbereich ist ausgeschlossen.<br />

Seite 4 von 6<br />

2.3 Die KZV veröffentlicht jeweils die sich<br />

aus den bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung<br />

vorliegenden Quartals-<br />

bzw. Monatsabrechnungen ergebenden<br />

Honorargrenzen je Fall gemäß Absatz<br />

1. je Leistungsgruppe und Kassenbereich.<br />

Diese Honorargrenzen dienen so<br />

lange als vorläufiger Richtwert, bis die<br />

nächsten vorläufigen Honorargrenzen<br />

bekannt gegeben werden. Mit Bekanntgabe<br />

dieser Honorargrenzen ist<br />

keine Garantie der KZV <strong>Nordrhein</strong> verbunden.<br />

2.4 Je Abrechnungsquartal erfolgt eine<br />

Ermittlung der individuellen Gesamtkontingente<br />

in kumulierter Betrachtung<br />

aller bis dahin abgerechneten<br />

Quartalsabrechnungen.<br />

§ 5<br />

Sonstige Bestimmungen<br />

(1) Einbehalte<br />

Überschreitungen der Teilkontingente nach<br />

§ 3 Absatz 2 Ziffer 2.1 bzw. der individuellen<br />

Gesamtkontingente nach § 4 Absatz 2<br />

Ziffer 2.1 werden einbehalten. Der Einbehalt<br />

erfolgt quartalsweise zu den Quartalsabrechnungsterminen,<br />

wobei jede Monatsabrechnung<br />

(Einreichungstermin) als Teil der<br />

Quartalsabrechnung gilt, dem sie der Bezeichnung<br />

nach zuzuordnen ist. Bis zu diesem<br />

Zeitpunkt gelten die von der KZV <strong>Nordrhein</strong><br />

auf die zur Abrechnung eingereichten<br />

Behandlungsfälle geleisteten Zahlungen als<br />

vorläufige Abschlagszahlungen.<br />

(2) Endgültige Honorargrenzen<br />

Eine endgültige Bestimmung der pro Leistungsart<br />

und Kassenbereich bzw. pro Leistungsgruppe<br />

bei der Honorarverteilung zu<br />

berücksichtigenden Honorargrenze erfolgt<br />

im Zusammenhang mit der Abrechnung für<br />

das 4. Quartal des Jahres. Darüber hinaus<br />

vorgenommene Einbehalte werden ausgekehrt.<br />

(3) Sonderbestimmungen<br />

3.1 Der Vorstand der KZV <strong>Nordrhein</strong> kann<br />

für besondere Fach- oder Sondergruppen<br />

mit von den durchschnittlichen Abrechnungswerten<br />

erheblich abweichen-


Honorarverteilungsmaßstab<br />

der Kassenzahnärztlichen <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong><br />

den Abrechnungsergebnissen, gesonderte<br />

Honorargrenzen je Fall festlegen, wobei<br />

die Relation zwischen den Abrechnungswerten<br />

der Fach- bzw. Sondergruppe<br />

und der gesonderten Honorargrenze<br />

der generellen Regelung des<br />

HVM entsprechen soll.<br />

3.2 Für das Teilkontingent der Leistungsarten<br />

KCH und PAR kann der Vorstand der<br />

KZV <strong>Nordrhein</strong> für besondere Gruppen<br />

von Praxen mit von den durchschnittlichen<br />

Abrechnungswerten erheblich abweichenden<br />

Abrechnungsergebnissen,<br />

wie überwiegend auf Überweisung tätige<br />

Kieferchirurgen und Oralchirurgen, sowie<br />

für Vertragszahnärzte, die weniger als<br />

acht Quartale an der vertragszahnärztlichen<br />

Versorgung teilgenommen haben<br />

und unter Zusammenführung beider<br />

Kassenbereiche weniger als 400 Fälle<br />

pro Quartal abrechnen, gesonderte maximal<br />

zu vergütende Punktzahlen je Fall<br />

gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 1.1 festlegen,<br />

sofern dies sachlich begründbar ist. Eine<br />

gesonderte maximal zu vergütende<br />

Punktzahl je Fall gemäß § 3 Absatz 1<br />

Ziffer 1.1 für Vertragszahnärzte, die weniger<br />

als acht Quartale an der vertragszahnärztlichen<br />

Versorgung teilnehmen,<br />

entfällt endgültig, wenn in vier aufeinanderfolgenden<br />

Quartalen insgesamt unter<br />

Zusammenführung beider Kassenbereiche<br />

mehr als 1.600 KCH-Fälle zur Abrechnung<br />

gelangen.<br />

3.3 Für die Leistungsart KB/KG kann der<br />

Vorstand der KZV <strong>Nordrhein</strong> für besondere<br />

Gruppen von Praxen mit von den<br />

durchschnittlichen Abrechnungswerten<br />

erheblich abweichenden Abrechnungsergebnissen,<br />

wie überwiegend auf Überweisung<br />

tätige Kieferchirurgen und Oralchirurgen,<br />

besondere Honorargrenzen je<br />

Fall gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 1.2 festlegen,<br />

sofern dies sachlich begründbar<br />

ist.<br />

3.4 Für Praxen von Zahnärzten, die nicht<br />

Kieferorthopäden sind und die unter Zusammenführung<br />

beider Kassenbereiche<br />

im Jahresdurchschnitt weniger als 300<br />

Fälle KCH pro Quartal abrechnen, wird<br />

die Berechnung der Teilkontingente für<br />

die Leistungsart KB/KG nach § 3 Absatz<br />

1 Ziffer 1.2 auf der Basis von insgesamt<br />

Seite 5 von 6<br />

300 Abrechnungsfällen durchgeführt.<br />

Die dadurch in der Leistungsart KB/KG<br />

zur Verfügung stehende Erhöhung der<br />

Teilkontingente kann nicht mit anderen<br />

Teilkontingenten verrechnet werden.<br />

3.5 Für Vertragszahnärzte, die als Neugründer<br />

weniger als 8 Quartale an der vertragszahnärztlichen<br />

Versorgung teilgenommen<br />

haben, wird das Teilkontingent<br />

Kieferorthopädie gemäß § 3 Absatz 1<br />

Ziffer 1.3 so bestimmt, dass die Anzahl<br />

der unter Zusammenführung beider<br />

Kassenbereiche tatsächlich eingereichten<br />

KFO-Fälle durch Aufstockung mit<br />

Fällen nach § 3 Absatz 1 Ziffer 1.3<br />

Buchstabe b) auf insgesamt 20 erhöht<br />

wird.<br />

3.6 Für Kieferorthopäden, die als Neugründer<br />

weniger als 8 Quartale an der vertragszahnärztlichen<br />

Versorgung teilgenommen<br />

haben, wird die Bestimmung<br />

des praxisindividuellen Gesamtkontingentes<br />

derart durchgeführt, dass die Anzahl<br />

der unter Zusammenführung beider<br />

Kassenbereiche tatsächlich eingereichten<br />

KFO-Fälle nach § 4 Absatz 1 durch<br />

Aufstockung mit Fällen nach § 4 Absatz<br />

1 Ziffer 1.2 auf insgesamt 250 erhöht<br />

wird. Als Neugründer in diesem Sinne<br />

gelten nur Kieferorthopäden, die in Einzelpraxis<br />

tätig sind und nicht als Praxisnachfolger<br />

eine andere Praxis fortführen.<br />

Kieferorthopäden, die gemeinsam und<br />

gleichzeitig eine Praxis gründen und<br />

nicht als Praxisnachfolger eine andere<br />

Praxis fortführen, gelten ebenfalls als<br />

Praxisneugründer in diesem Sinne.<br />

3.7 Praxen, die an der Honorarverteilung<br />

nach § 3 teilnehmen, können durch<br />

schriftliche Erklärung in die Honorarverteilung<br />

nach § 4 umgruppiert werden.<br />

Der Antrag kann bis zum 31.12.<br />

des Kalenderjahres abgegeben werden<br />

und im laufenden Jahr nicht mehr zurückgenommen<br />

werden. Sie entfaltet<br />

Wirkung für das gesamte Jahr. Eine<br />

gleichzeitige Teilnahme an der Honorarverteilung<br />

nach § 3 und § 4 ist<br />

ausgeschlossen.<br />

3.8 Umgehungen der Regelungen dieses<br />

Honorarverteilungsmaßstabes sind unzulässig.<br />

Wird festgestellt, dass das


Honorarverteilungsmaßstab<br />

der Kassenzahnärztlichen <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong><br />

Abrechnungsverhalten eines Vertragszahnarztes<br />

bzw. einer Praxis zu sachlich<br />

nicht gerechtfertigten Vorteilen bei<br />

Anwendung der Honorarverteilungsregelungen<br />

führt, kann eine Korrektur<br />

unter Zugrundelegung der Systematik<br />

des HVM erfolgen.<br />

§ 6<br />

Einzelfallregelungen<br />

(1) Der Vorstand kann auf begründeten<br />

schriftlichen Antrag Ausnahmen von den<br />

vorstehenden Regelungen beschließen,<br />

wenn besondere Umstände des Einzelfalls<br />

vorliegen. Anträge müssen der KZV <strong>Nordrhein</strong><br />

bis zum 31.12. des Kalenderjahres<br />

vorliegen, für das der Antrag erstmalig berücksichtigt<br />

werden soll.<br />

(2) Den Verbänden der Krankenkassen sind<br />

diese Einzelfallentscheidungen bekannt zu<br />

geben. Die Verbände der Krankenkassen<br />

können innerhalb von 2 Wochen nach Zugang<br />

schriftlich widersprechen. In diesem<br />

Fall ist Einvernehmen herzustellen. Aus dem<br />

Widerspruch der Krankenkassen ggf. resultierende<br />

Kosten und Schadenersatzansprüche<br />

sind hälftig von der KZV <strong>Nordrhein</strong> und<br />

den Verbänden zu tragen.<br />

Impressum<br />

Offizielles Organ und amtliches Mitteilungsblatt der<br />

Zahnärztekammer <strong>Nordrhein</strong>, Emanuel-Leutze-Straße 8, 4<strong>05</strong>47 Düsseldorf.<br />

Amtliches Mitteilungsblatt der Kassenzahnärztlichen <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong>,<br />

Lindemannstr. 34-42, 40237 Düsseldorf<br />

Herausgeber:<br />

Dr. Peter Engel für die Zahnärztekammer <strong>Nordrhein</strong>,<br />

ZA Ralf Wagner für die Kassenzahnärztliche <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong><br />

Redaktion:<br />

Dr. Uwe Neddermeyer, Lindemannstraße 34-42, 40237 Düsseldorf,<br />

Tel./Fax 0211 9684 217/332<br />

Seite 6 von 6<br />

(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn die Einzelfallregelung<br />

auf einer mit den Verbänden der<br />

Krankenkassen einvernehmlich vereinbarten<br />

Verwaltungsrichtlinie beruht<br />

§ 7<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Regelungen treten am <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong> in<br />

Kraft. Sie werden im Rheinischen Zahnärzteblatt<br />

veröffentlicht. Veränderungen und<br />

Ergänzungen werden im gleichen Organ bekannt<br />

gemacht.<br />

Für die Abrechnungen der Quartale III/04<br />

und IV/04 sowie die Monatsabrechnungen<br />

bis einschließlich Dezember 2004 gelten die<br />

Regelungen des bisherigen Honorarverteilungsmaßstabes.<br />

§ 8<br />

Kündigung<br />

Der Honorarverteilungsmaßstab gilt für ein<br />

weiteres Kalenderjahr, wenn er nicht mit einer<br />

Frist von drei Monaten zum Jahresende<br />

gekündigt wird. Sofern gekündigt wird, gelten<br />

die Regelungen des bisherigen Honorarverteilungsmaßstabes<br />

bis zum Inkrafttreten<br />

eines neuen Honorarverteilungsmaßstabes<br />

weiter.


Entwurf der Bundesmantelvertragspartner<br />

Anlage 3 zum BMV Z<br />

Vereinbarung zwischen der KZBV<br />

und den Spitzenverbänden der Krankenkassen<br />

nach § 87 Abs. (1a) SGB V<br />

über die Versorgung mit Zahnersatz<br />

Anlage I<br />

Stand: 03.12.2004<br />

1. Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragzahnarzt einen Heil- und Kostenplan<br />

(HKP) nach dem in der Anlage beigefügten Muster (Teil 1 und Teil 2) 1 zu erstellen.<br />

Der Heil- und Kostenplan ist maschinenlesbar gestaltet. Der Vordruck kann auch<br />

individuell per EDV erstellt werden, hierbei dürfen Inhalt, Aufbau und Struktur nicht<br />

verändert werden. Die Bestellung des Heil- und Kostenplanes und die<br />

Kostenübernahme für den Heil- und Kostenplan erfolgt wie bisher üblich auf der<br />

Ebene der Gesamtvertragspartner.<br />

2. Der Vertragzahnarzt hat im Heil- und Kostenplan den zahnmedizinischen Befund,<br />

die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. Für die<br />

tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung an-<br />

zugeben. Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem Heil- und Kostenplan die<br />

Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an<br />

den Versicherten zu erfolgen hat mit "D".<br />

3. Abrechnung von Kronen, Stiften, Brücken, Teilprothesen und<br />

Kombinationszahnersatz<br />

Kronen<br />

Verblendete Kronen außerhalb des Verblendbereichs gemäß der Zahnersatz-<br />

Richtlinien, vollverblendete Kronen und vollkeramische Voll- und Teilkronen gelten<br />

als gleichartige Versorgung.<br />

1 Der unterstrichene Text steht zwischen den Bundesmantelvertragspartnern im Dissens, über den<br />

im Bundesschiedsamt entschieden wird. Dabei handlt es sich um Vorschläge der Spitzenverbände<br />

der Krankenkassen. Die KZBV spricht sich gegen diese Regelungen aus.<br />

entw-kzbv-BMVZREGELUNG§87ABS-1AENT-KZVen.doc 14.12.2004


Anlage I<br />

Stand: 03.12.2004<br />

Die Abrechnung erfolgt entsprechend § 55 Abs. 4 i.V. mit § 87 Abs. 1a Satz 1 SGB V<br />

nach Maßgabe der GOZ. Prothetische Begleitleistungen (Provisorien, Abnehmen<br />

und Wiederbefestigen von Provisorien) werden als Regelversorgungsleistungen<br />

nach BEMA abgerechnet.<br />

Stifte<br />

Adhäsiv befestigte Stifte und nicht-metallische Stiftsysteme gelten als gleichartige<br />

Versorgung und werden entsprechend § 55 Abs. 4 i.V. mit § 87 Abs. 1a Satz 1 SGB<br />

V nach Maßgabe der GOZ abgerechnet.<br />

Brücken<br />

Verblendete Brückenanker und Brückenglieder außerhalb des Verblendbereichs<br />

gemäß der Zahnersatz-Richtlinien, vollverblendete und vollkeramische<br />

Brückenanker und Brückenglieder gelten als gleichartige Versorgung.<br />

Die Abrechnung erfolgt entsprechend § 55 Abs. 4 i.V. mit § 87 Abs. 1a Satz 1 SGB V<br />

nach Maßgabe der GOZ. Prothetische Begleitleistungen (Provisorien, Abnehmen<br />

und Wiederbefestigen von Provisorien) werden als Regelversorgungsleistungen<br />

nach BEMA abgerechnet.<br />

Teilprothesen/Kombinationszahnersatz<br />

Bei der prothetischen Versorgung des teilbezahnten Kiefers in der Befundklasse 3<br />

wird zwischen herausnehmbarem Zahnersatz und Kombinationszahnersatz<br />

unterschieden. Kombinationszahnersatz im Rahmen der Regelversorgung liegt nur<br />

bei den Befunden 3.2a bis 3.2c vor.<br />

Zusätzliche Verbindungselemente an Kombinationszahnersatz (Teleskopkrone,<br />

Konuskrone, Geschiebe, Anker, Riegel, Steg u.ä.) gelten als gleichartige<br />

Versorgung, wenn die jeweilige Befundsituation eine Regelversorgung mit<br />

Teleskopkronen vorsieht (Befunde 3.2a bis 3.2c). Die Abrechnung dieser<br />

zusätzlichen Verbindungselemente und der das Verbindungselement tragenden<br />

Kronen erfolgt entsprechend § 55 Abs. 4 i.V. mit § 87 Abs. 1a Satz 1 SGB V nach<br />

Maßgabe der GOZ; die übrigen Konstruktionselemente des Kombinationszahnersatz<br />

werden als Regelversorgungsleistungen nach BEMA abgerechnet.<br />

entw-kzbv-BMVZREGELUNG§87ABS-1AENT-KZVen.doc 14.12.2004


Anlage I<br />

Stand: 03.12.2004<br />

Gleiches gilt, wenn statt einer Konus- oder Teleskopkrone der Regelversorgung<br />

(Befunde 3.2a bis 3.2c) ein anderes der oben genannten Verbindungselemente<br />

verwendet wird.<br />

Verbindungselemente (Teleskopkrone, Konuskrone, Geschiebe, Anker, Riegel, Steg<br />

u.ä.) an herausnehmbarem Zahnersatz bei Befundsituationen (Befunde nach 3.1),<br />

die bei der Regelversorgung lediglich Halte- und Stützelemente (Klammern)<br />

vorsehen, ändern die Art der Versorgung; ein herausnehmbarer Zahnersatz wird<br />

somit zum Kombinationszahnersatz.<br />

Solche Versorgungen werden als andersartige Versorgungen betrachtet und<br />

insgesamt entsprechend § 55 Abs. 5 i.V. mit § 87 Abs. 1a Satz 1 SGB V nach<br />

Maßgabe der GOZ abgerechnet.<br />

Dies gilt nicht, wenn an allen Ankerzähnen Befunde nach der Nr. 1.1 ansetzbar sind.<br />

In diesen Fällen gilt die Versorgung als gleichartig.<br />

4. Der Heil- und Kostenplan ist der Krankenkasse vorzulegen. Die Krankenkasse hat<br />

den Heil- und Kostenplan vor Beginn der Behandlung insgesamt zu prüfen. Die<br />

Krankenkasse kann den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und die geplante<br />

Versorgung begutachten lassen.<br />

5. Bei bestehender Versorgungsnotwendigkeit bewilligt die Krankenkasse die Festzu-<br />

schüsse. Nach der Genehmigung sind Änderungen des Befundes oder der tatsäch-<br />

lich geplanten Versorgung der Krankenkasse zur Neufestsetzung der Festzuschüsse<br />

mitzuteilen. Die Festzuschüsse werden gezahlt, wenn der Zahnersatz in der bewil-<br />

ligten Form innerhalb von 6 Monaten eingegliedert wird.<br />

Die Gesamtvertragspartner können Regelungen zur Vereinfachung des<br />

Bewilligungsverfahrens für Wiederherstellungen/Erweiterungen vereinbaren.<br />

6. Die Kosten für Regelversorgungsleistungen sind mit den Versicherten nach Bema<br />

und BEL II abzurechnen.<br />

entw-kzbv-BMVZREGELUNG§87ABS-1AENT-KZVen.doc 14.12.2004


Anlage I<br />

Stand: 03.12.2004<br />

Wählen Versicherte einen über die Regelversorgung gemäß § 56 Abs. 2 hinausge-<br />

henden gleichartigen Zahnersatz, haben sie die Mehrkosten gegenüber den in § 56<br />

Abs. 2 Satz 10 aufgelisteten Leistungen selbst zu tragen. Diese werden nach der<br />

GOZ/BEB in Rechnung gestellt. Der Rechnung ist eine Durchschrift der Rechnung<br />

des gewerblichen oder des Praxislabors über zahntechnische Leistungen und die<br />

Erklärung nach Anhang VIII der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993<br />

über Medizinprodukte beizufügen (Konformitätserklärung). Für die zahntechnischen<br />

Leistungen ist darüber hinaus der Herstellungsort des Zahnersatzes mitzuteilen.<br />

7. Abrechnung der Festzuschüsse<br />

a) Regelversorgungen und gleichartige Versorgungen<br />

Genehmigte Festzuschüsse im Zusammenhang mit erbrachten Regelleistungen<br />

oder mit gleichartigen Leistungen werden mit dem HKP (Teil 1) 1 nach<br />

Eingliederung oder Wiederherstellung des Zahnersatzes über die KZV<br />

abgerechnet. Eine Ausfertigung der Rechnung an den Versicherten ist bei-<br />

zufügen 1 Bei der Rechnungslegung gegenüber dem Versicherten ist der Betrag<br />

für die Festzuschüsse abzusetzen. Unterschreitet der tatsächliche<br />

Rechnungsbetrag den von der Krankenkasse festgesetzten Festzuschuss, ist<br />

dies bei der Abrechnung bei V.8. zu berücksichtigen.<br />

b) Härtefälle<br />

Bei Härtefällen übernimmt die Krankenkasse den über dem Festzuschuss<br />

liegenden tatsächlich Rechnungsbetrag nur, wenn eine Regelversorgung<br />

durchgeführt wird. Der tatsächliche Rechnungsbetrag wird über die KZV<br />

abgerechnet.<br />

Bei zahntechnischen Leistungen für Härtefälle übernimmt die Krankenkasse nur<br />

die Kosten für NEM-Legierungen. Die Mehrkosten für Edelmetalllegierungen<br />

trägt der Härtefall-Versicherte selbst.<br />

c) Ausschließlich andersartige Leistungen<br />

Genehmigte Festzuschüsse für eine ausschließlich andersartige Versorgung<br />

werden von der Krankenkasse direkt mit dem Versicherten nach Vorlage der<br />

Rechnung abgerechnet.<br />

entw-kzbv-BMVZREGELUNG§87ABS-1AENT-KZVen.doc 14.12.2004


d) Mischfälle<br />

Anlage I<br />

Stand: 03.12.2004<br />

Genehmigte Festzuschüsse für Mischfälle (Regelleistungen und/oder gleichar-<br />

tige Leistungen in Verbindung mit andersartigen Leistungen) sind über die KZV<br />

abzurechnen, wenn mehr als 50 % des zahnärztlichen Honorars zum Zeitpunkt<br />

der Planung für Leistungen der Regelversorgung und/oder der gleichartigen Ver-<br />

sorgung anfallen. Die Gesamtvertragspartner können eine andere prozentuale<br />

Grenzziehung vereinbaren.<br />

8. Diese Vereinbarung ersetzt die bisherige Anlage 3 zum BMV-Z (EKV-Z 2 ), die<br />

Vereinbarung sowie die Empfehlung zur Mehrkostenregelung vom <strong>01</strong>. Juli 1986, die<br />

Vereinbarung über die Festlegung des Abrechnungsbetrages für Dentallegierungen<br />

bei der Versorgung mit Zahnersatz und mit Zahnkronen vom <strong>01</strong>.10.1995 sowie die<br />

Übergangsregelung vom 09.11.2004. Sie tritt am <strong>01</strong>. Januar 20<strong>05</strong> in Kraft.<br />

Anmerkungen:<br />

Die Vereinbarung über das Gutachterverfahren bei der Versorgung mit Zahner-<br />

satz und Zahnkronen wird entsprechend angepasst.<br />

Die Vertragspartner werden ein einheitliches Formular für die Rechnung an die<br />

Versicherten vereinbaren. 1<br />

Anlage: Heil und Kostenplan<br />

2 Für die Ersatzkassen müssen die anstehenden bundesmantelvertraglichen Regelungen in die ab<br />

<strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong> gültigen Regelungsinhalte des Ersatzkassenvertrages-Zahnärzte eingearbeitet werden.<br />

entw-kzbv-BMVZREGELUNG§87ABS-1AENT-KZVen.doc 14.12.2004


Geschäftsführung G-BA<br />

Stand: 08.12.2004<br />

DieRichtlinien stehen noch unter dem Vorbehalt der Beanstandung durch das<br />

Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung.<br />

Beschluss<br />

Der Gemeinsame Bundesausschuss gem. § 91 Abs. 6 SGB V beschließt<br />

die Änderung der Richtlinien für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche<br />

vertragszahnärztliche Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen vom 04. Juni 2003 in der ab<br />

<strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong> gültigen Fassung<br />

wie folgt:<br />

beschluss-ze-rili-Vorbehalt.doc Seite 1


A. Gegenstand und Zweckbestimmung<br />

1. Diese Richtlinien regeln gemäß § 92 in Verbindung mit §§ 73 Abs. 2 Nr. 2a, 56 Abs. 2 SGB V<br />

die Regelversorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen durch die an der<br />

vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte (Vertragszahnärzte) mit dem Ziel<br />

einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten. Soweit in den<br />

nachfolgenden Richtlinien Aussagen zum Zahnersatz getroffen werden, gelten diese<br />

entsprechend für die Versorgung mit Zahnkronen und Suprakonstruktionen.<br />

Auch für zahntechnische Leistungen gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit.<br />

Die Abrechenbarkeit der in diesen Richtlinien beschriebenen Maßnahmen regeln die<br />

Vertragspartner gem. § 87 SGB V.<br />

2. Nach diesen Richtlinien sollen<br />

a) die Krankenkassen über ihre Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz entscheiden,<br />

b) die Zahnärzte bei der Versorgung mit Zahnersatz ve rfahren.<br />

3. Die Krankenkassen haben ihre Versicherten über Art und Umfang ihrer Leistungsansprüche bei<br />

der Versorgung mit Zahnersatz zu informieren. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung<br />

und die Spitzenverbände der Krankenkassen wirken auf eine einheitliche Anwendung dieser<br />

Richtlinien hin.<br />

Geschäftsführung G-BA<br />

Stand: 08.12.2004<br />

beschluss-ze-rili-Vorbehalt.doc Seite 2


B. Voraussetzungen für Leistungsansprüche der Versicherten im Rahmen der ve rtragszahnärztlichen Versorgung<br />

4. Versicherte haben Anspruch auf medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz<br />

einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahntechnische<br />

Leistungen) in den Fällen, in denen eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist.<br />

Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der<br />

medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu<br />

berücksichtigen. Dies gilt auch für gleichartige und andersartige Versorgungen.<br />

5. Wählen Versicherte einen über die Regelversorgung gemäß § 56 Abs. 2 SGB V<br />

hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz, haben sie die Mehrkosten gegenüber den in § 56<br />

Abs. 2 Satz 10 SGB V aufgelisteten Leistungen selbst zu tragen. Gleichartiger Zahnersatz liegt<br />

vor, wenn dieser die Regelleistung beinhaltet und zusätzliche Leistungen hinzukommen.<br />

Versicherte haben Anspruch auf Erstattung bewilligter Festzuschüsse nach § 55 Abs. 5 SGB V,<br />

wenn eine von der Regelversorgung abweichende, andersartige Versorgung durchgeführt wird.<br />

Eine andersartige Versorgung liegt vor, wenn eine andere Versorgungsform (Brücken,<br />

herausnehmbarer Zahnersatz, Kombinationsversorgung, Suprakonstruktionen) als die, welche<br />

in den Regelleistungen für den jeweiligen Befund beschrieben ist, gewählt wird.<br />

Eine tatsächlich geplante Versorgung gemäß § 87 Abs. 1a SGB V kann sowohl<br />

Regelversorgungsleistungen als auch Leistungen der gleich- und andersartigen Versorgung<br />

umfassen.<br />

Geschäftsführung G-BA<br />

Stand: 08.12.2004<br />

beschluss-ze-rili-Vorbehalt.doc Seite 3


C. Voraussetzungen und Grundsätze für eine Versorgung mit Zahnersatz<br />

6. Ziel der Versorgung mit Zahnersatz ist es, eine ausreichende Funktionstüchtigkeit des<br />

Kauorgans wiederherzustellen oder ihre Beeinträchtigung zu ve rhindern.<br />

7. Zahnersatz ist angezeigt, wenn ein Zahn oder mehrere Zähne fehlen oder zerstört sind und<br />

wenn dadurch die Funktionstüchtigkeit des Kauorgans beeinträchtigt ist oder beeinträchtigt zu<br />

werden droht, z. B. durch Zahnwanderung oder -kippung. Bei der Versorgung mit Zahnersatz<br />

soll eine funktionell ausreichende Gegenbezahnung vorhanden sein oder im Laufe der<br />

Behandlung hergestellt werden.<br />

Ein neuer Zahnersatz ist nicht angezeigt, wenn der vorhandene Zahnersatz noch<br />

funktionstüchtig ist oder die Funktionstüchtigkeit wiederhergestellt werden kann (z. B. durch<br />

Erweiterung).<br />

8. Der Zahnarzt soll Art und Umfang des Zahnersatzes nach den anatomischen, physiologischen,<br />

pathologischen und hygienischen Gegebenheiten des Kauorgans bestimmen.<br />

Im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung bestimmt der Zahnarzt nach<br />

entsprechender Aufklärung und unter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten Art<br />

und Umfang der Behandlungsmaßnahmen. Der Zahnarzt hat den Patienten über die nach den<br />

Richtlinien ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Formen der Versorgung<br />

aufzuklären.<br />

9. Die Mitwirkung des Patienten ist eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung des<br />

Behandlungsziels. Regelmäßige Zahnpflege und der Nachweis der zahnärztlichen<br />

Untersuchungen nach § 55 Abs. 1 SGB V sind wichtige Kriterien für die Festlegung der im<br />

Einzelfall notwendigen Form der Versorgung mit Zahnersatz.<br />

Ist die Mundhygiene des Patienten unzureichend und/oder lehnt der Patient die Mitwirkung an<br />

einer notwendigen Parodontalbehandlung ab, ist das Behandlungsziel neu zu bestimmen.<br />

Geschäftsführung G-BA<br />

Stand: 08.12.2004<br />

beschluss-ze-rili-Vorbehalt.doc Seite 4


10. Der Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen hat die Erhebung des<br />

Gesamtbefundes des Gebisses und dessen Dokumentation im Heil- und Kostenplan<br />

vorauszugehen.<br />

Die Versorgung hat die Wiederherstellung der Kaufunktion im Sinne einer Gesamtplanung zum<br />

Ziel.<br />

Die Krankenkasse kann den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und die geplante<br />

Versorgung begutachten lassen.<br />

11. Der Versorgung mit Zahnersatz hat die notwendige konservierend-chirurgische und parodontale<br />

Behandlung des Restgebisses vorauszugehen.<br />

a) Tief kariöse Zähne müssen auf ihre Erhaltungswürdigkeit geprüft sein und ggf. nach<br />

Versorgung mit einer Füllung klinisch reaktionslos bleiben.<br />

b) Pulpatote Zähne müssen mit einer nach den Behandlungs-Richtlinien erbrachten,<br />

röntgenologisch nachzuweisenden Wurzelfüllung versorgt sein.<br />

c) Zu überkronende Zähne sind auf ihre Sensibilität zu überprüfen.<br />

d) Bei Zähnen mit krankhaften Prozessen müssen Maßnahmen zur Ausheilung eingeleitet<br />

sein. An diesen Zähnen dürfen vorerst nur Interimsmaßnahmen durchgeführt werden.<br />

Endgültiger Zahnersatz ist erst nach Ausheilung angezeigt.<br />

e) Notwendige Parodontalbehandlungen müssen bereits vorgenommen sein.<br />

f) Bei Verdacht auf krankhafte Prozesse an Zähnen und im Kieferknochen muss eine<br />

röntgenologische Überprüfung erfolgen.<br />

g) Nicht erhaltungswürdige Zähne und Wurzelreste müssen entfernt sein.<br />

h) Retinierte und impaktierte Zähne, die im räumlichen Zusammenhang mit geplantem<br />

Zahnersatz stehen, sollen vor Beginn der Behandlung entfernt werden.<br />

i) Voraussetzung für die Versorgung mit Suprakonstruktionen ist die Osseointegration der<br />

Implantate.<br />

12. Eine endgültige Versorgung mit Zahnersatz ist anzustreben. Dies kann ggf. auch durch einen<br />

Immediatersatz, der zu einem späteren Zeitpunkt umgestaltet werden kann, geschehen.<br />

Geschäftsführung G-BA<br />

Stand: 08.12.2004<br />

beschluss-ze-rili-Vorbehalt.doc Seite 5


13. In Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, kann ein Interimsersatz<br />

angezeigt sein. Dies gilt insbesondere bei fehlenden Frontzähnen und zur Sicherung der<br />

Bisslage.<br />

14. Es dürfen nur solche Werkstoffe verwendet werden, die den Anforderungen des<br />

Medizinproduktegesetz entsprechen. Bei nachgewiesener Allergie gegen einen Werkstoff ist ein<br />

als verträglich ermittelter Werkstoff zu wählen. Der Nachweis einer Allergie ist gemäß den<br />

Kriterien der Kontaktallergiegruppe der Deutschen Gesellschaft für Dermatologie zu erbringen.<br />

Die Erprobung von Werkstoffen auf Kosten der Krankenkassen ist unzulässig. Bei der Auswahl<br />

der Dentallegierungen im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung soll beachtet werden,<br />

dass Nichtedelmetall und NEM-Legierungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein<br />

können.<br />

Geschäftsführung G-BA<br />

Stand: 08.12.2004<br />

beschluss-ze-rili-Vorbehalt.doc Seite 6


I. Versorgung mit Zahnkronen<br />

D. Anforderungen an einzelne Behandlungsbereiche<br />

15. Die Schonung und Erhaltung natürlicher und intakter Zahnhartsubstanz hat Vorrang vor der<br />

Versorgung mit Zahnkronen. Zahnkronen sind angezeigt, wenn sich aus dem klinischen und<br />

röntgenologischen Befund der erkrankten Zähne einschließlich ihrer Parodontalgewebe ergibt,<br />

dass sie nur durch Kronen erhalten werden können.<br />

16. Zahnkronen können angezeigt sein:<br />

a) zur Erhaltung eines erhaltungsfähigen und erhaltungswürdigen Zahnes, wenn eine<br />

Erhaltung des Zahnes durch andere Maßnahmen nicht mehr oder auf Dauer nicht<br />

möglich ist,<br />

b) zur Abstützung eines Zahnersatzes, wenn eine Abstützung und Retention auf andere<br />

Weise nicht möglich ist.<br />

17. Zahnkronen sind nicht angezeigt bei Zähnen, die auf Dauer ohne Antagonisten bleiben und für<br />

die Verankerung von Zahnersatz nicht benötigt werden.<br />

18. Konfektionierte Kronen dürfen nur in der Kinderzahnheilkunde verwendet werden.<br />

19. Für die Versorgung mit einer provisorischen Krone ist grundsätzlich ein im direkten Verfahren<br />

hergestelltes Provisorium ausreichend.<br />

20. Zur Regelversorgung gehören metallische Voll- und Teilkronen. Ebenfalls zur Regelversorgung<br />

gehören vestibuläre Verblendungen im Oberkiefer bis einschließlich Zahn 5, im Unterkiefer bis<br />

einschließlich Zahn 4. Im Bereich der Zähne 1 bis 3 umfasst die vestibuläre Verblendung auch<br />

die Schneidekanten.<br />

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beschluss-ze-rili-Vorbehalt.doc Seite 7


II. Versorgung mit Brücken<br />

21. Eine Brücke dient in der Regel der Schließung zahnbegrenzter Lücken. Die Indikation ergibt<br />

sich aus dem klinischen und röntgenologischen Befund der zu überkronenden Zähne<br />

einschließlich ihrer Parodontalgewebe und aus statischen und funktionellen Gesichtspunkten.<br />

Bei der Gestaltung der Brückenglieder sind die Grundsätze der Parodontalhygiene zu<br />

berücksichtigen.<br />

22. Brücken sind angezeigt, wenn dadurch in einem Kiefer die geschlossene Zahnreihe<br />

wiederhergestellt wird.<br />

23. Brücken sind nicht angezeigt bei ungenügender parodontaler Belastbarkeit und solchen<br />

Allgemeinleiden, die das parodontale Gewebe ungünstig beeinflussen.<br />

24. Nur bei Versicherten im Alter zwischen 14 und 20 Jahren gehören adhäsiv befestigte<br />

einspannige Brücken im Frontzahnbereich mit Metallgerüst zur Regelversorgung. Die<br />

Pfeilerzähne sollen karies- und füllungsfrei sein. Die zu überbrückende Spanne soll<br />

grundsätzlich nicht mehr als einen Zahn umfassen.<br />

25. Für Brücken gilt Nummer 20 dieser Richtlinien entsprechend.<br />

26. Bei disparallelen Pfeilern umfasst die vertragszahnärztliche Versorgung auch das hierdurch<br />

erforderliche Geschiebe.<br />

Geschäftsführung G-BA<br />

Stand: 08.12.2004<br />

beschluss-ze-rili-Vorbehalt.doc Seite 8


III. Versorgung mit herausnehmbarem Zahnersatz<br />

27. Zum Zahnersatz gehören die erforderlichen Halte- und Stützvorrichtungen.<br />

28. Bei Teilprothesen ist in der Regel eine parodontal abgestützte Modellgusskonstruktion<br />

angezeigt. Die Grundsätze der Parodontal-Hygiene sind dabei zu berücksichtigen.<br />

29. Bei einem Restgebiss ohne parodontale Abstützungsmöglichkeit ist in der Regel eine<br />

Kunststoffprothese ohne aufwändige Halteelemente angezeigt.<br />

30. Bei totalen Prothesen ist in der Regel die Basis in Kunststoff herzustellen. Eine Metallbasis<br />

gehört nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Torus palatinus und Exostosen) zur<br />

Regelversorgung.<br />

31. Ein Abdruck mit individuellem Löffel oder individualisiertem Löffel ist nur angezeigt, wenn für die<br />

Abdrucknahme der übliche Löffel nicht ausreicht.<br />

32. Bei zahnlosem Kiefer ist die Abformung mittels eines Funktionsabdruckes angezeigt; das<br />

gleiche gilt, wenn bei stark reduziertem Restgebiss - in der Regel bis zu drei Zähne – eine<br />

funktionelle Randgestaltung notwendig ist.<br />

33. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen gehören nicht zur<br />

vertragszahnärztlichen Versorgung.<br />

34. Intraorale Stützstiftregistrierungen zur Feststellung der Zentrallage gehören nur neben der<br />

Total-/Cover-Denture-Prothese zur Regelversorgung, auch auf implantatgestützten<br />

Totalprothesen im Ober- und Unterkiefer, wenn die Lagebeziehung von Unter- zu Oberkiefer mit<br />

einfachen Methoden nicht reproduzierbar ermittelt werden kann.<br />

Geschäftsführung G-BA<br />

Stand: 08.12.2004<br />

beschluss-ze-rili-Vorbehalt.doc Seite 9


IV. Kombinationsversorgung<br />

35. Über eine Kombinationsversorgung wird festsitzender mit herausnehmbarem Zahnersatz zu<br />

einer funktionalen Einheit unter Verwendung von Verbindungselementen zusammengefügt.<br />

Kombinationsversorgungen sind angezeigt, wenn gegenüber anderen Zahnersatzformen eine<br />

statisch und funktionell günstigere Belastung der Restzähne und eine günstige Retention<br />

erreicht werden kann. Die parodontale Ausgangssituation der Restzähne ist kritisch zu<br />

bewerten. Im Rahmen der Regelversorgung gehören mit Ausnahme von Cover-/Denture-<br />

Prothesen nur Teleskop-/Konuskronen auf Eckzähnen zu den Verbindungselementen.<br />

Geschäftsführung G-BA<br />

Stand: 08.12.2004<br />

beschluss-ze-rili-Vorbehalt.doc Seite 10


V. Versorgung mit Suprakonstruktionen (implantatgestützter Zahnersatz)<br />

36. Suprakonstruktionen gehören in folgenden Ausnahmefällen zur Regelversorgung:<br />

a) bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit<br />

besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront<br />

sind sowie<br />

b) bei atrophiertem zahnlosen Kiefer<br />

[Anmerkung: Lt. Gemeinsamer Erklärung der Partner im Bundesausschuss sind mit Inkrafttreten<br />

zum <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.2006 in den Zahnersatz-Richtlinien Suprakonstruktionen zu beschreiben, die zu<br />

einer Verbesserung der Kaufunktion im Vergleich zu anderen Versorgungsformen führen]<br />

37. Der Anspruc h im Rahmen der Regelversorgung ist bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken nach<br />

Nummer 36 Buchstabe a auf die Versorgung mit Einzelzahnkronen und bei atrophiertem<br />

zahnlosen Kiefer nach Nummer 36 Buchstabe b auf die Versorgung mit Totalprothesen als<br />

vertragszahnärztliche Leistungen begrenzt.<br />

38. Sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die<br />

Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente gehören nicht zur<br />

Regelversorgung bei Suprakonstruktionen.<br />

39. Die Krankenkasse kann die vorgelegte Behandlungsplanung einem Gutachter zur Klärung der<br />

Frage zuleiten, ob ein unter Nummer 36 genannter Ausnahmefall vorliegt. Dabei gilt das<br />

zwischen der KZBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen vereinbarte<br />

Gutachterverfahren für die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen entsprechend. Das<br />

Nähere hierzu regeln die Partner der Bundesmantelverträge.<br />

München, den 08.12.2004<br />

_________________________________<br />

Prof. Dr. Herbert Genzel<br />

Geschäftsführung G-BA<br />

Stand: 08.12.2004<br />

beschluss-ze-rili-Vorbehalt.doc Seite 11


Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen<br />

für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche<br />

vertragszahnärztliche<br />

Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen<br />

vom 04. Juni 2003 in der ab <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong> gültigen Fassung<br />

(NEU)<br />

Geschäftsführung G-BA<br />

Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen<br />

für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche<br />

vertragszahnärztliche<br />

Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen<br />

vom 04. Juni 2003 in der ab <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.2004 gültigen Fassung<br />

(ALT)<br />

A. Gegenstand und Zweckbestimmung A. Gegenstand und Zweckbestimmung<br />

1. Diese Richtlinien regeln gemäß § 92 in Verbindung mit §§ 73 Abs. 2 Nr.<br />

2a, 56 Abs. 2 SGB V die Regelversorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen<br />

und Suprakonstruktionen durch die an der vertragszahnärztlichen<br />

Versorgung teilnehmenden Zahnärzte (Vertragszahnärzte) mit dem Ziel<br />

einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten.<br />

Soweit in den nachfolgenden Richtlinien Aussagen zum Zahnersatz<br />

getroffen werden, gelten diese entsprechend für die Versorgung mit<br />

Zahnkronen und Suprakonstruktionen.<br />

Auch für zahntechnische Leistungen gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit.<br />

Die Abrechenbarkeit der in diesen Richtlinien beschriebenen Maßnahmen<br />

regeln die Vertragspartner gem. § 87 SGB V.<br />

2. Nach diesen Richtlinien sollen<br />

a) die Krankenkassen über ihre Leistungen bei der Versorgung mit<br />

Zahnersatz entscheiden,<br />

b) die Zahnärzte bei der Versorgung mit Zahnersatz ve rfahren.<br />

3. Die Krankenkassen haben ihre Versicherten über Art und Umfang ihrer<br />

Leistungsansprüche bei der Versorgung mit Zahnersatz zu informieren. Die<br />

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der<br />

Krankenkassen wirken auf eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinien<br />

hin.<br />

1. Diese Richtlinien regeln gemäß § 92 SGB V in Verbindung mit § 30 SGB V<br />

die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen durch die an der<br />

vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte<br />

(Vertragszahnärzte) mit dem Ziel einer bedarfsgerechten und<br />

wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten. Soweit in den nachfolgenden<br />

Richtlinien Aussagen zum Zahnersatz getroffen werden, gelten diese<br />

entsprechend für die Versorgung mit Zahnkronen.<br />

Auch für zahntechnische Leistungen gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit.<br />

Die Abrechenbarkeit der in diesen Richtlinien beschriebenen Maßnahmen<br />

regeln die Vertragspartner gem. § 87 SGB V.<br />

2. Die Richtlinien konkretisieren den Inhalt und Umfang der im SGB V<br />

festgelegten Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen auf der<br />

Grundlage des Wirtschaftlichkeitsgebots im Sinne einer ausreichenden,<br />

zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung unter Beachtung des<br />

allgemein anerkannten Standes der zahnmedizinischen Erkenntnisse.<br />

Daraus können sich auch Leistungseinschränkungen für zahnärztliche und<br />

zahntechnische Leistungen ergeben.<br />

3. Nach diesen Richtlinien sollen unter Beachtung von § 30 SGB V<br />

a) die Krankenkassen über ihre Leistungen bei der Versorgung mit<br />

Zahnersatz entscheiden,<br />

b) die Zahnärzte bei der Versorgung mit Zahnersatz verfahren.<br />

4. Die Krankenkassen haben ihre Versicherten über Art und Umfang ihrer<br />

Leistungsansprüche bei der Versorgung mit Zahnersatz zu informieren. Die<br />

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der<br />

Krankenkassen wirken auf eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinien<br />

hin.<br />

SYN-ZE-RICHTLINIEN-Alt-Neu.DOC Seite 1


B. Voraussetzungen für Leistungsansprüche der Versicherten im Rahmen<br />

der vertragszahnärztlichen Versorgung<br />

4. Versicherte haben Anspruch auf medizinisch notwendige Versorgung mit<br />

Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen<br />

(zahnärztliche und zahntechnische Leistungen) in den Fällen, in denen<br />

eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist.<br />

Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein<br />

anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und<br />

den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Dies gilt auch für<br />

gleichartige und andersartige Versorgungen.<br />

5. Wählen Versicherte einen über die Regelversorgung gemäß § 56 Abs. 2<br />

SGB V hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz, haben sie die<br />

Mehrkosten gegenüber den in § 56 Abs. 2 Satz 10 SGB V aufgelisteten<br />

Leistungen selbst zu tragen. Gleichartiger Zahnersatz liegt vor, wenn<br />

dieser die Regelleistung beinhaltet und zusätzliche Leistungen<br />

hinzukommen.<br />

Versicherte haben Anspruch auf Erstattung bewilligter Festzuschüsse nach<br />

§ 55 Abs. 5 SGB V, wenn eine von der Regelversorgung abweichende,<br />

andersartige Versorgung durchgeführt wird. Eine andersartige Versorgung<br />

liegt vor, wenn eine andere Versorgungsform (Brücken, herausnehmbarer<br />

Zahnersatz, Kombinationsversorgung, Suprakonstruktionen) als die,<br />

welche in den Regelleistungen für den jeweiligen Befund beschrieben ist,<br />

gewählt wird.<br />

Eine tatsächlich geplante Versorgung gemäß § 87 Abs. 1a SGB V kann<br />

sowohl Regelversorgungsleistungen als auch Leistungen der gleichartigen<br />

und andersartigen Versorgungen umfassen.<br />

Geschäftsführung G-BA<br />

B. Voraussetzungen für Leistungsansprüche der Versicherten im Rahmen<br />

der vertragszahnärztlichen Versorgung<br />

5. Versicherte haben Anspruch auf medizinisch notwendige Versorgung mit<br />

Zahnersatz (zahnärztliche Behandlung und zahntechnische Leistungen)<br />

nach § 30 SGB V, die dem Gebot der Wirtschaftlichkeit (§ 12 SGB V) nach<br />

Maßgabe dieser Richtlinien entspricht.<br />

Gibt es verschiedene, den gleichen Erfolg versprechende Arten des<br />

Zahnersatzes, so soll der Zahnarzt diejenige vorsehen, die auf Dauer die<br />

wirtschaftlichste ist.<br />

6. Wählen Versicherte eine Versorgung mit Zahnersatz, die über die<br />

medizinisch notwendige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche<br />

Versorgung hinausgeht, so haben sie einen Leistungsanspruch nach § 30<br />

Absätze 1 und 2 SGB V nur bezogen auf die im Einzelfall wirtschaftliche<br />

und notwendige Behandlung. Die Mehrkosten der zusätzlichen<br />

zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen haben sie selbst in vollem<br />

Umfang zu tragen (§ 30 Abs. 3 SGB V).<br />

SYN-ZE-RICHTLINIEN-Alt-Neu.DOC Seite 2


Geschäftsführung G-BA<br />

C. Voraussetzungen und Grundsätze für eine Versorgung mit Zahnersatz C. Voraussetzungen und Grundsätze für eine Versorgung mit Zahnersatz<br />

6. Ziel der Versorgung mit Zahnersatz ist es, eine ausreichende<br />

Funktionstüchtigkeit des Kauorgans wiederherzustellen oder ihre<br />

Beeinträchtigung zu verhindern.<br />

7. Zahnersatz ist angezeigt, wenn ein Zahn oder mehrere Zähne fehlen oder<br />

zerstört sind und wenn dadurch die Funktionstüchtigkeit des Kauorgans<br />

beeinträchtigt ist oder beeinträchtigt zu werden droht, z. B. durch<br />

Zahnwanderung oder -kippung. Bei der Versorgung mit Zahnersatz soll<br />

eine funktionell ausreichende Gegenbezahnung vorhanden sein oder im<br />

Laufe der Behandlung hergestellt werden.<br />

Ein neuer Zahnersatz ist nicht angezeigt, wenn der vorhandene<br />

Zahnersatz noch funktionstüchtig ist oder die Funktionstüchtigkeit<br />

wiederhergestellt werden kann (z. B. durch Erweiterung).<br />

8. Der Zahnarzt soll Art und Umfang des Zahnersatzes nach den<br />

anatomischen, physiologischen, pathologischen und hygienischen<br />

Gegebenheiten des Kauorgans bestimmen.<br />

Im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung bestimmt der Zahnarzt<br />

nach entsprechender Aufklärung und unter Wahrung des<br />

Selbstbestimmungsrechts des Patienten Art und Umfang der<br />

Behandlungsmaßnahmen. Der Zahnarzt hat den Patienten über die nach<br />

den Richtlinien ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen<br />

Formen der Versorgung aufzuklären.<br />

7. Ziel der Versorgung mit Zahnersatz ist es, eine ausreichende Funktionstüchtigkeit<br />

des Kauorgans wiederherzustellen oder ihre Beeinträchtigung<br />

zu verhindern.<br />

8. Zahnersatz ist angezeigt, wenn ein Zahn oder mehrere Zähne fehlen oder<br />

zerstört sind und wenn dadurch die Funktionstüchtigkeit des Kauorgans<br />

beeinträchtigt ist oder beeinträchtigt zu werden droht, z. B. durch<br />

Zahnwanderung oder -kippung. Bei der Versorgung mit Zahnersatz soll<br />

eine funktionell ausreichende Gegenbezahnung vorhanden sein oder im<br />

Laufe der Behandlung hergestellt werden.<br />

Ein neuer Zahnersatz ist nicht angezeigt, wenn der vorhandene Zahnersatz<br />

noch funktionstüchtig ist oder die Funktionstüchtigkeit wiederhergestellt<br />

werden kann (z. B. durch Erweiterung).<br />

9. Der Zahnarzt soll Art und Umfang des Zahnersatzes nach den anatomischen,<br />

physiologischen, pathologischen und hygienischen Gegebenheiten<br />

des Kauorgans bestimmen.<br />

Im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung bestimmt der Zahnarzt<br />

nach entsprechender Aufklärung und unter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts<br />

des Patienten Art und Umfang der Behandlungsmaßnahmen.<br />

Der Zahnarzt hat den Patienten über die nach den Richtlinien<br />

ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Formen der<br />

Versorgung aufzuklären.<br />

SYN-ZE-RICHTLINIEN-Alt-Neu.DOC Seite 3


9. Die Mitwirkung des Patienten ist eine wesentliche Voraussetzung für die<br />

Erreichung des Behandlungsziels. Regelmäßige Zahnpflege und der<br />

Nachweis der zahnärztlichen Untersuchungen nach § 55 Abs. 1 SGB V<br />

sind wichtige Kriterien für die Festlegung der im Einzelfall notwendigen<br />

Form der Versorgung mit Zahnersatz.<br />

Ist die Mundhygiene des Patienten unzureichend und/oder lehnt der<br />

Patient die Mitwirkung an einer notwendigen Parodontalbehandlung ab, ist<br />

das Behandlungsziel neu zu bestimmen.<br />

10. Der Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen hat<br />

die Erhebung des Gesamtbefundes des Gebisses und dessen<br />

Dokumentation im Heil- und Kostenplan vorauszugehen.<br />

Die Versorgung hat die Wiederherstellung der Kaufunktion im Sinne einer<br />

Gesamtplanung zum Ziel.<br />

Die Krankenkasse kann den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und<br />

die geplante Versorgung begutachten lassen.<br />

Geschäftsführung G-BA<br />

10. Die Mitwirkung des Patienten ist eine wesentliche Voraussetzung für die<br />

Erreichung des Behandlungsziels. Regelmäßige Zahnpflege und der<br />

Nachweis der zahnärztlichen Untersuchungen nach § 30 Abs. 2 SGB V<br />

sind wichtige Kriterien für die Festlegung der im Einzelfall notwendigen<br />

Form der Versorgung mit Zahnersatz.<br />

Ist die Mundhygiene des Patienten unzureichend und/oder lehnt der<br />

Patient die Mitwirkung an einer notwendigen Parodontalbehandlung ab, ist<br />

das Behandlungsziel neu zu bestimmen. In der Regel ist dabei, soweit<br />

Zahnersatz angefertigt werden muss, der Leistungsanspruch des<br />

Versicherten im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung auf eine<br />

einfache Versorgung beschränkt.<br />

11. Die Versorgung mit Zahnersatz umfasst die Befunderhebung, die Planung,<br />

die Vorbereitung des Restgebisses, die Beseitigung von groben Okklusionshindernissen<br />

und alle Maßnahmen zur Herstellung und Eingliederung<br />

des Zahnersatzes einschließlich der Nachbehandlung. Sie umfasst auch<br />

die Unterweisung im Gebrauch des Zahnersatzes sowie die Information<br />

des Patienten über die sachgemäße Behandlung des Zahnersatzes.<br />

12. Der Versorgung mit Zahnersatz, insbesondere der Versorgung mit<br />

Brücken, hat die Erhebung des Gesamtbefundes des Gebisses und<br />

dessen Dokumentation im Heil- und Kostenplan vorauszugehen.<br />

Die Versorgung hat die Wiederherstellung der Kaufunktion im Sinne einer<br />

Gesamtplanung zum Ziel.<br />

Bei einem Befund, in dem mehr als zwei Zähne pro Kieferhälfte oder<br />

Frontzahnbereich als fehlend oder ersetzt gekennzeichnet sind und eine<br />

Brückenversorgung geplant wird, soll die Krankenkasse eine<br />

Begutachtung veranlassen.<br />

SYN-ZE-RICHTLINIEN-Alt-Neu.DOC Seite 4


11. Der Versorgung mit Zahnersatz hat die notwendige konservierendchirurgische<br />

und parodontale Behandlung des Restgebisses<br />

vorauszugehen.<br />

a) Tief kariöse Zähne müssen auf ihre Erhaltungswürdigkeit geprüft sein<br />

und ggf. nach Versorgung mit einer Füllung klinisch reaktionslos<br />

bleiben.<br />

b) Pulpatote Zähne müssen mit einer nach den Behandlungs-Richtlinien<br />

erbrachten, röntgenologisch nachzuweisenden Wurzelfüllung versorgt<br />

sein.<br />

c) Zu überkronende Zähne sind auf ihre Sensibilität zu überprüfen.<br />

d) Bei Zähnen mit krankhaften Prozessen müssen Maßnahmen zur<br />

Ausheilung eingeleitet sein. An diesen Zähnen dürfen vorerst nur<br />

Interimsmaßnahmen durchgeführt werden. Endgültiger Zahnersatz ist<br />

erst nach Ausheilung angezeigt.<br />

e) Notwendige Parodontalbehandlungen müssen bereits vorgenommen<br />

sein.<br />

f) Bei Verdacht auf krankhafte Prozesse an Zähnen und im Kieferknochen<br />

muss eine röntgenologische Überprüfung erfolgen.<br />

g) Nicht erhaltungswürdige Zä hne und Wurzelreste müssen entfernt sein.<br />

h) Retinierte und impaktierte Zähne, die im räumlichen Zusammenhang<br />

mit geplantem Zahnersatz stehen, sollen vor Beginn der Behandlung<br />

entfernt werden.<br />

i) Voraussetzung für die Versorgung mit Suprakonstruktionen ist die<br />

Osseointegration der Implantate.<br />

12. Eine endgültige Versorgung mit Zahnersatz ist anzustreben. Dies kann ggf.<br />

auch durch einen Immediatersatz, der zu einem späteren Zeitpunkt<br />

umgestaltet werden kann, geschehen.<br />

13. In Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist,<br />

kann ein Interimsersatz angezeigt sein. Dies gilt insbesondere bei<br />

fehlenden Frontzähnen und zur Sicherung der Bisslage.<br />

Geschäftsführung G-BA<br />

13. Der Versorgung mit Zahnersatz hat die notwendige konservierendchirurgische<br />

und parodontale Behandlung des Restgebisses vorauszugehen.<br />

a) Tief kariöse Zähne müssen auf ihre Erhaltungswürdigkeit geprüft sein und<br />

ggf. nach Versorgung mit einer Füllung klinisch reaktionslos bleiben.<br />

b) Pulpatote Zähne müssen mit einer nach den Behandlungs-Richtlinien<br />

erbrachten, röntgenologisch nachzuweisenden Wurzelfüllung versorgt sein.<br />

c) Zu überkronende Zähne sind auf ihre Sensibilität zu überprüfen.<br />

d) Bei Zähnen mit krankhaften Prozessen müssen Maßnahmen zur<br />

Ausheilung eingeleitet sein. An diesen Zähnen dürfen vorerst nur<br />

Interimsmaßnahmen durchgeführt werden. Endgültiger Zahnersatz ist erst<br />

nach Ausheilung angezeigt.<br />

e) Notwendige Parodontalbehandlungen müssen bereits vorgenommen sein.<br />

f) Bei Verdacht auf krankhafte Prozesse an Zähnen und im Kieferknochen<br />

muss eine röntgenologische Überprüfung erfolgen.<br />

g) Nicht erhaltungswürdige Zähne und Wurzelreste müssen entfernt sein.<br />

h) Retinierte und impaktierte Zähne, die im räumlichen Zusammenhang mit<br />

geplantem Zahnersatz stehen, sollen vor Beginn der Behandlung entfernt<br />

werden.<br />

14. Eine endgültige Versorgung mit Zahnersatz ist anzustreben. Dies kann ggf.<br />

auch durch einen Immediatersatz, der zu einem späteren Zeitpunkt umgestaltet<br />

werden kann, geschehen.<br />

15. In Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist,<br />

kann ein Interimsersatz angezeigt sein. Dies gilt insbesondere bei fehlenden<br />

Frontzähnen und zur Sicherung der Bisslage.<br />

SYN-ZE-RICHTLINIEN-Alt-Neu.DOC Seite 5


14. Es dürfen nur solche Werkstoffe verwendet werden, die den<br />

Anforderungen des Medizinproduktegesetz entsprechen. Bei<br />

nachgewiesener Allergie gegen einen Werkstoff ist ein als verträglich<br />

ermittelter Werkstoff zu wählen. Der Nachweis einer Allergie ist gemäß den<br />

Kriterien der Kontaktallergiegruppe der Deutschen Gesellschaft für<br />

Dermatologie zu erbringen. Die Erprobung von Werkstoffen auf Kosten der<br />

Krankenkassen ist unzulässig. Bei der Auswahl der Dentallegierungen im<br />

Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung soll beachtet werden,<br />

dass Nichtedelmetall und NEM-Legierungen ausreichend, zweckmäßig<br />

und wirtschaftlich sein können.<br />

Geschäftsführung G-BA<br />

16. Es dürfen nur solche Werkstoffe verwendet werden, die den<br />

Anforderungen des Medizinproduktegesetz entsprechen. Bei<br />

nachgewiesener Allergie gegen einen Werkstoff ist ein als verträglich<br />

ermittelter Werkstoff zu wählen. Der Nachweis einer Allergie ist gemäß den<br />

Kriterien der Kontaktallergiegruppe der Deutschen Gesellschaft für<br />

Dermatologie zu erbringen. Die Erprobung von Werkstoffen auf Kosten der<br />

Krankenkassen ist unzulässig. Bei der Auswahl der Dentallegierungen im<br />

Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung soll beachtet werden,<br />

dass Nichtedelmetall und NEM-Legierungen ausreichend, zweckmäßig<br />

und wirtschaftlich sein können.<br />

SYN-ZE-RICHTLINIEN-Alt-Neu.DOC Seite 6


Geschäftsführung G-BA<br />

D. Anforderungen an einzelne Behandlungsbereiche D. Anforderungen an einzelne Behandlungsbereiche<br />

I. Versorgung mit Zahnkronen<br />

15. Die Schonung und Erhaltung natürlicher und intakter Zahnhartsubstanz hat<br />

Vorrang vor der Versorgung mit Zahnkronen. Zahnkronen sind angezeigt,<br />

wenn sich aus dem klinischen und röntgenologischen Befund der<br />

erkrankten Zähne einschließlich ihrer Parodontalgewebe ergibt, dass sie<br />

nur durch Kronen erhalten werden können.<br />

16. Zahnkronen können angezeigt sein:<br />

a) zur Erhaltung eines erhaltungsfähigen und erhaltungswürdigen Zahnes,<br />

wenn eine Erhaltung des Zahnes durch andere Maßnahmen nicht mehr<br />

oder auf Dauer nicht möglich ist,<br />

b) zur Abstützung eines Zahnersatzes, wenn eine Abstützung und<br />

Retention auf andere Weise nicht möglich ist.<br />

17. Zahnkronen sind nicht angezeigt bei Zähnen, die auf Dauer ohne<br />

Antagonisten bleiben und für die Verankerung von Zahnersatz nicht<br />

benötigt werden.<br />

18. Konfektionierte Kronen dürfen nur in der Kinderzahnheilkunde verwendet<br />

werden.<br />

19. Für die Versorgung mit einer provisorischen Krone ist grundsätzlich ein im<br />

direkten Verfahren hergestelltes Provisorium ausreichend.<br />

I. Versorgung mit Zahnkronen<br />

17. Die Schonung und Erhaltung natürlicher und intakter Zahnhartsubstanz hat<br />

Vorrang vor der Versorgung mit Zahnkronen. Zahnkronen sind angezeigt,<br />

wenn sich aus dem klinischen und röntgenologischen Befund der<br />

erkrankten Zähne einschließlich ihrer Parodontalgewebe ergibt, dass sie<br />

nur durch Kronen erhalten werden können.<br />

18. Zahnkronen können angezeigt sein:<br />

a) zur Erhaltung eines erhaltungsfähigen und erhaltungswürdigen<br />

Zahnes, wenn eine Erhaltung des Zahnes durch andere Maßnahmen<br />

nicht mehr oder auf Dauer nicht möglich ist,<br />

b) zur Abstützung eines Zahnersatzes, wenn eine Abstützung und<br />

Retention auf andere Weise nicht möglich ist.<br />

19. Zahnkronen sind nicht angezeigt bei Zähnen, die auf Dauer ohne Antagonisten<br />

bleiben und für die Verankerung von Zahnersatz nicht benötigt<br />

werden.<br />

20. Konfektionierte Kronen dürfen nur in der Kinderzahnheilkunde ve rwendet<br />

werden.<br />

21. Für die Versorgung mit einer provisorischen Krone ist grundsätzlich ein im<br />

direkten Verfahren hergestelltes Provisorium ausreichend.<br />

22. Die Krankenkasse soll die Versorgung mit mehr als zwei Einzelkronen pro<br />

Kieferhälfte oder Frontzahnbereich daraufhin begutachten lassen, ob die<br />

Kronen nach diesen Richtlinien medizinisch notwendig sind und dem<br />

Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen.<br />

SYN-ZE-RICHTLINIEN-Alt-Neu.DOC Seite 7


20. Zur Regelversorgung gehören metallische Voll- und Teilkronen. Ebenfalls<br />

zur Regelversorgung gehören vestibuläre Verblendungen im Oberkiefer bis<br />

einschließlich Zahn 5, im Unterkiefer bis einschließlich Zahn 4. Im Bereich<br />

der Zähne 1 bis 3 umfasst die vestibuläre Verblendung auch die<br />

Schneidekanten.<br />

Geschäftsführung G-BA<br />

23. Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehören vestibulär verblendete<br />

Verblendkronen im Oberkiefer nur bis einschließlich Zahn 5, im Unterkiefer<br />

nur bis einschließlich Zahn 4 und metallische Voll- und Teilkronen. Im<br />

Bereich der Zähne 1 bis 3 umfasst die vestibuläre Verblendung auch die<br />

Schneidekanten.<br />

24. Für Verblendkronen, die über die Verblendgrenzen nach Nummer 23<br />

hinausgehen, keramisch vollverblendete Kronen und Vollkeramikkronen<br />

gilt Nummer 6 der Richtlinien.<br />

SYN-ZE-RICHTLINIEN-Alt-Neu.DOC Seite 8


II. Versorgung mit Brücken<br />

21. Eine Brücke dient in der Regel der Schließung zahnbegrenzter Lücken. Die<br />

Indikation ergibt sich aus dem klinischen und röntgenologischen Befund<br />

der zu überkronenden Zähne einschließlich ihrer Parodontalgewebe und<br />

aus statischen und funktionellen Gesichtspunkten.<br />

Bei der Gestaltung der Brückenglieder sind die Grundsätze der<br />

Parodontalhygiene zu berücksichtigen.<br />

22. Brücken sind angezeigt, wenn dadurch in einem Kiefer die geschlossene<br />

Zahnreihe wiederhergestellt wird.<br />

23. Brücken sind nicht angezeigt bei ungenügender parodontaler Belastbarkeit<br />

und solchen Allgemeinleiden, die das parodontale Gewebe ungünstig<br />

beeinflussen.<br />

24. Nur bei Versicherten im Alter zwischen 14 und 20 Jahren gehören adhäsiv<br />

befestigte einspannige Brücken im Frontzahnbereich mit Metallgerüst zur<br />

Regelversorgung. Die Pfeilerzähne sollen karies- und füllungsfrei sein. Die<br />

zu überbrückende Spanne soll grundsätzlich nicht mehr als einen Zahn<br />

umfassen.<br />

25. Für Brücken gilt Nummer 20 dieser Richtlinien entsprechend.<br />

26. Bei disparallelen Pfeilern umfasst die vertragszahnärztliche Versorgung<br />

auch das hierdurch erforderliche Geschiebe.<br />

II. Versorgung mit Brücken<br />

Geschäftsführung G-BA<br />

25. Eine Brücke dient in der Regel der Schließung zahnbegrenzter Lücken. Die<br />

Indikation ergibt sich aus dem klinischen und röntgenologischen Befund<br />

der zu überkronenden Zähne einschließlich ihrer Parodontalgewebe und<br />

aus statischen und funktionellen Gesichtspunkten.<br />

Bei der Gestaltung der Brückenglieder sind die Grundsätze der<br />

Parodontalhygiene zu berücksichtigen.<br />

26. Brücken sind angezeigt und wirtschaftlich, wenn dadurch in einem Kiefer<br />

die geschlossene Zahnreihe wiederhergestellt wird.<br />

27. Brücken sind nicht angezeigt bei ungenügender parodontaler Belastbarkeit<br />

und solchen Allgemeinleiden, die das parodontale Gewebe ungünstig<br />

beeinflussen.<br />

28. Bei großen Brücken ist die Leistungspflicht der Krankenkasse auf den<br />

Ersatz von bis zu vier fehlenden Zähnen je Kiefer und bis zu drei fehlenden<br />

Zähnen je Seitenzahngebiet begrenzt. Mehrere Einzelbrücken je Kiefer<br />

sind zulässig, sofern sie medizinisch indiziert sind und wenn keine<br />

wirtschaftlichere, das gleiche Therapieziel erreichende Versorgung möglich<br />

ist.<br />

29. Freiendbrücken sind nur angezeigt zum Ersatz eines mesial fehlenden<br />

Prämolaren.<br />

Bei Versicherten im Alter zwischen 14 und 20 Jahren können adhäsiv<br />

befestigte einspannige Brücken mit Metallgerüst im Frontzahnbereich<br />

angezeigt sein.<br />

Die Pfeilerzähne sollen dabei karies- und füllungsfrei sein. Die zu<br />

überbrückende Spanne soll grundsätzlich nicht mehr als einen Zahn<br />

umfassen.<br />

Bei einem Lückenschluss durch eine geteilte Brücke bei disparallelen<br />

Pfeilerzähnen kann ein Geschiebe angezeigt sein.<br />

30. Für Brücken gelten die Nummern 23 und 24 dieser Richtlinien entsprechend.<br />

SYN-ZE-RICHTLINIEN-Alt-Neu.DOC Seite 9


III. Versorgung mit herausnehmbarem Zahnersatz<br />

27. Zum Zahnersatz gehören die erforderlichen Halte- und Stützvorrichtungen.<br />

28. Bei Teilprothesen ist in der Regel eine parodontal abgestützte<br />

Modellgusskonstruktion angezeigt. Die Grundsätze der Parodontal-<br />

Hygiene sind dabei zu berücksichtigen.<br />

29. Bei einem Restgebiss ohne parodontale Abstützungsmöglichkeit ist in der<br />

Regel eine Kunststoffprothese ohne aufwändige Halteelemente angezeigt.<br />

30. Bei totalen Prothesen ist in der Regel die Basis in Kunststoff herzustellen.<br />

Eine Metallbasis gehört nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Torus<br />

palatinus und Exostosen) zur Regelversorgung.<br />

31. Ein Abdruck mit individuellem Löffel oder individualisiertem Löffel ist nur<br />

angezeigt, wenn für die Abdrucknahme der übliche Löffel nicht ausreicht.<br />

32. Bei zahnlosem Kiefer ist die Abformung mittels eines Funktionsabdruckes<br />

angezeigt; das gleiche gilt, wenn bei stark reduziertem Restgebiss - in der<br />

Regel bis zu drei Zähne – eine funktionelle Randgestaltung notwendig ist.<br />

33. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen gehören<br />

nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung.<br />

34. Intraorale Stützstiftregistrierungen zur Feststellung der Zentrallage gehören<br />

nur neben der Total-/Cover-Denture-Prothese zur Regelversorgung, auch<br />

auf implantatgestützten Totalprothesen im Ober- und Unterkiefer, wenn die<br />

Lagebeziehung von Unter- zu Oberkiefer mit einfachen Methoden nicht<br />

reproduzierbar ermittelt werden kann.<br />

III. Versorgung mit herausnehmbarem Zahnersatz<br />

Geschäftsführung G-BA<br />

31. Zum Zahnersatz gehören die erforderlichen Halte- und Stützvorrichtungen.<br />

32. Bei Teilprothesen ist in der Regel eine parodontal abgestütze Modellgusskonstruktion<br />

angezeigt. Die Grundsätze der Parodontal-Hygiene sind<br />

dabei zu berücksichtigen.<br />

33. Bei einem Restgebiss ohne parodontale Abstützungsmöglichkeit ist in der<br />

Regel eine Kunststoffprothese ohne aufwendige Halteelemente angezeigt.<br />

34. Bei totalen Prothesen ist in der Regel die Basis in Kunststoff herzustellen.<br />

Eine Metallbasis geht in der Regel über das Gebot der Wirtschaftlichkeit<br />

hinaus und unterliegt der Leistungspflicht der Krankenkasse nur in<br />

begründeten Ausnahmefällen (z.B. Torus palatinus und Exostosen).<br />

35. Ein Abdruck mit individuellem Löffel oder individualisiertem Löffel ist nur<br />

angezeigt, wenn für die Abdrucknahme der übliche Löffel nicht ausreicht.<br />

36. Bei zahnlosem Kiefer ist die Abformung mittels eines Funktionsabdruckes<br />

angezeigt; das gleiche gilt, wenn bei stark reduziertem Restgebiss - in der<br />

Regel bis zu drei Zähne - eine funktionelle Randgestaltung notwendig ist.<br />

37. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen gehören<br />

nicht zur ve rtragszahnärztlichen Versorgung.<br />

38. Intraorale Stützstiftregistrierungen zur Feststellung der Zentrallage sind nur<br />

neben der Total-/Cover-Denture-Prothese Bestandteil der<br />

vertragszahnärztlichen Versorgung, auch auf implantatgestützten<br />

Totalprothesen im Ober- und Unterkiefer, wenn die Lagebeziehung von<br />

Unter- zu Oberkiefer mit einfachen Methoden nicht reproduzierbar ermittelt<br />

werden kann.<br />

SYN-ZE-RICHTLINIEN-Alt-Neu.DOC Seite 10


IV. Kombinationsversorgung<br />

35. Über eine Kombinationsversorgung wird festsitzender mit<br />

herausnehmbaren Zahnersatz zu einer funktionalen Einheit unter<br />

Verwendung von Verbindungselementen zusammengefügt.<br />

Kombinationsversorgungen sind angezeigt, wenn gegenüber anderen<br />

Zahnersatzformen eine statisch und funktionell günstigere Belastung der<br />

Restzähne und eine günstige Retention erreicht werden kann. Die<br />

parodontale Ausgangssituation der Restzähne ist kritisch zu bewerten. Im<br />

Rahmen der Regelversorgung gehören mit Ausnahme von Cover-<br />

/Denture-Prothesen nur Teleskop-/Konuskronen auf Eckzähnen zu den<br />

Verbindungselementen.<br />

IV. Kombinationsversorgung<br />

Geschäftsführung G-BA<br />

39. Über eine Kombinationsversorgung wird festsitzender mit<br />

herausnehmbarem Zahnersatz zu einer funktionalen Einheit unter<br />

Verwendung von Halteelementen und/oder Verbindungselementen<br />

zusammengefügt. Im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung<br />

gehören nur Teleskop-/Konuskronen zu den Verbindungselementen. Bei<br />

einem Lückenschluss durch eine geteilte Brücke bei disparallelen<br />

Pfeilerzähnen gilt Nummer 29 Satz 4.<br />

40. Kombinationsversorgungen sind angezeigt und wirtschaftlich, wenn<br />

gegenüber anderen Zahnersatzformen eine statisch und funktionell<br />

günstigere Belastung der Restzähne und eine günstige Retention erreicht<br />

werden kann. Dies gilt insbesondere bei Freiendsituationen.<br />

Die parodontale Ausgangssituation der Restzähne ist kritisch zu bewerten.<br />

41. Bei Kombinationsversorgungen ist die Versorgung auf bis zu zwei<br />

Verbindungselemente je Kiefer, bei Versicherten mit einem Restzahnbestand<br />

von höchstens drei Zähnen je Kiefer auf drei<br />

Verbindungselemente je Kiefer begrenzt.<br />

Bei Kombinationsversorgungen sind Brücken angezeigt, wenn dadurch die<br />

Zahl der Prothesensättel sinnvoll reduziert wird.<br />

42. Für Kombinationsversorgungen, die über die vertragszahnärztliche<br />

Versorgung hinausgehen, gilt Nummer 6 der Richtlinien.<br />

43. Die Krankenkasse soll Kombinationsversorgungen daraufhin begutachten<br />

lassen, ob die Versorgungen nach diesen Richtlinien medizinisch<br />

notwendig sind und dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen.<br />

SYN-ZE-RICHTLINIEN-Alt-Neu.DOC Seite 11


V. Versorgung mit Suprakonstruktionen (implantatgestützter Zahnersatz)<br />

36. Suprakonstruktionen gehören in folgenden Ausnahmefällen zur<br />

Regelversorgung:<br />

a) bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale<br />

Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und<br />

nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind sowie<br />

b) bei atrophiertem zahnlosen Kiefer<br />

[Anmerkung: Lt. Gemeinsamer Erklärung der Partner im Bundesausschuss<br />

sind mit Inkrafttreten zum <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.2006 in den Zahnersatz-Richtlinien<br />

Suprakonstruktionen zu beschreiben, die zu einer Verbesserung der<br />

Kaufunktion im Vergleich zu anderen Versorgungsformen führen]<br />

37. Der Anspruch im Rahmen der Regelversorgung ist bei zahnbegrenzten<br />

Einzelzahnlücken nach Nummer 36 Buchstabe a auf die Versorgung mit<br />

Einzelzahnkronen und bei atrophiertem zahnlosen Kiefer nach Nummer 36<br />

Buchstabe b auf die Versorgung mit Totalprothesen als<br />

vertragszahnärztliche Leistungen begrenzt.<br />

38. Sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die<br />

Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten<br />

Verbindungselemente gehören nicht zur Regelversorgung bei<br />

Suprakonstruktionen.<br />

39. Die Krankenkasse kann die vorgelegte Behandlungsplanung einem<br />

Gutachter zur Klärung der Frage zuleiten, ob ein unter Nummer 36<br />

genannter Ausnahmefall vorliegt. Dabei gilt das zwischen der KZBV und<br />

den Spitzenverbänden der Krankenkassen vereinbarte Gutachterverfahren<br />

für die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen entsprechend. Das<br />

Nähere hierzu regeln die Partner der Bundesmantelverträge.<br />

Geschäftsführung G-BA<br />

V. Versorgung mit Suprakonstruktionen (implantatgestützter<br />

Zahnersatz)<br />

44. Der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen legt in Richtlinien<br />

gemäß § 92 Abs. 1 SGB V für Suprakonstruktionen Ausnahmefälle fest, in<br />

denen ein Anspruch der Versicherten gemäß § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB V<br />

besteht.<br />

Ausnahmefälle für Suprakonstruktionen gemäß § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB V<br />

liegen vor<br />

a) bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale<br />

Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht<br />

überkronungsbedürftig bzw. überkront sind sowie<br />

b) bei atrophiertem zahnlosen Kiefer.<br />

45. Der Anspruch ist bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken nach Nummer 44<br />

Buchstabe a auf die Versorgung mit Einzelzahnkronen und bei<br />

atrophiertem zahnlosen Kiefer nach Nummer 44 Buchstabe b auf die Versorgung<br />

mit Totalprothesen als vertragszahnärztliche Leistungen begrenzt.<br />

46. Sämtliche Vorleistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die<br />

Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten<br />

Verbindungselemente gehören nicht zur Suprakonstruktion im Sinne des §<br />

30 Abs. 1 Satz 5 SGB V.<br />

47. Die Krankenkasse kann die vorgelegte Behandlungsplanung einem<br />

Gutachter zur Klärung der Frage zuleiten, ob ein unter Nummer 44<br />

genannter Ausnahmefall vorliegt. Dabei gilt das zwischen der KZBV und<br />

den Spitzenverbänden der Krankenkassen vereinbarte Gutachterverfahren<br />

für die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen entsprechend. Das<br />

Nähere hierzu regeln die Partner der Bundesmantelverträge.<br />

SYN-ZE-RICHTLINIEN-Alt-Neu.DOC Seite 12


Gemeinsame Interpretation der Bundesmantelvertragspartner<br />

KZBV und Spitzenverbände der Krankenkassen<br />

zur Anwendung der Festzuschuss-Richtlinien<br />

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in einer Protokollnotiz beschlossen, die<br />

Auswirkungen der Festzuschuss-Richtlinien im Einzelfall zu beobachten. Es besteht<br />

daher unter den Bundesmantelvertragspartnern Konsens, zu diesem Zweck eine<br />

Arbeitsgruppe einzurichten.<br />

Unabhängig davon nehmen die Bundesmantelvertragspartner eine gemeinsame<br />

Interpretation zur Anwendung der Festzuschuss-Richtlinien zu folgenden Begriffen vor:<br />

1. herausnehmbarer Zahnersatz / Freiendsituation<br />

a) Ein fehlender Zahn 7 löst eine Freiendsituation aus. Dies gilt nicht, wenn<br />

Zahn 8 vorhanden ist und dieser als möglicher Brückenanker verwendbar ist.<br />

b) Die Versorgung zusätzlicher Lücken löst einen Festzuschuss nach 3.1 und<br />

ggf. 1.1 aus<br />

c) In einer gutachterlichen Stellungnahme kann festgestellt werden, ob der<br />

Ersatz eines fehlenden Zahn 7 medizinisch notwendig ist. Ist dieser nicht<br />

medizinisch notwendig, ist dennoch ein Festzuschuss nach 3.1 und<br />

gegebenenfalls 1.1 möglich.<br />

2. geschlossene Zahnreihe<br />

Für die Beurteilung der Befundsituation ist die topographische Lage der Zähne<br />

entscheidend.<br />

3. unterbrochene Zahnreihe<br />

Diese liegt vor, wenn mindestens die Zähne 4 und 5 fehlen.<br />

entw-kzbv-beispielfaelle-c.doc 16.12.2004


Beschluss des Bewertungsausschusses<br />

am 22.12.2004 gem. § 87 Abs. 3 SGB V<br />

Der Bewertungsausschuss beschließt mit Wirkung zum <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong> die Verschiebung<br />

der nachfolgenden Bema-Positionen von Bema-Teil 5 in Bema-Teil 2. Es gilt der<br />

kieferchirurgische Punktwert.<br />

Leistung Bewertungszahl<br />

1<strong>01</strong> Maßnahmen zur Weichteilstützung zum Ausgleich oder zum<br />

Verschluss von Defekten im Bereich des Kiefers<br />

a) bei vorhandenem Restgebiss 80<br />

b) bei zahnlosem Kiefer 120<br />

102 Eingliedern eines Obturators zum Verschluss von Defekten<br />

des weichen Gaumens 240<br />

103 Resektionsprothesen:<br />

a) Eingliedern einer temporären Verschlussprothese nach<br />

Resektion oder bei großen Defekten des Oberkiefers 160<br />

b) Ergänzungsmaßnahmen im Anschluss an Leistungen<br />

nach Buchstabe a) 80<br />

c) Eingliedern einer Dauerprothese 300<br />

104 Eingliedern einer Prothese oder Epithese zum Verschluss<br />

extraoraler Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile<br />

a) kleineren Umfanges 300<br />

b) größeren Umfanges 500<br />

Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen sind nach den Allgemeinen Bestimmungen<br />

des Bema abrechnungsfähig.<br />

Die Leistungen nach den Nrn. 1<strong>01</strong> – 104 können nur im Zusammenhang mit Befunden<br />

nach den Klassen Nr. 3 und 4 der Festzuschuss-Richtlinien abgerechnet werden.<br />

Beschluss.doc 23.12.2004


Innenministerium NRW, 4<strong>01</strong>90 Düsseldorf<br />

Polizeibehörden/<br />

Polizeieinrichtungen<br />

Innenministerium des Landes <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />

Freie Heilfürsorge der Polizei<br />

Zahnärztliche Versorgung -Zahnersatz-<br />

Erlass vom 16.12.2004 -AZ wie oben-<br />

Feld hinter EUR/CT. In diesen Fällen wird der doppelte Festzuschuss nach Vorlage<br />

1/3<br />

E-mail: poststelle@im.nrw.de Internet: www.im.nrw.de<br />

Telefon-Zentrale (0211) 871 <strong>01</strong> Telefax (0211) 871 3355<br />

Straßenbahnlinien 704, 709 und 719 bis Haltestelle Poststraße<br />

Haroldstraße 5, 40213 Düsseldorf<br />

Bearbeitung: OARìn Düren<br />

christa.dueren@im.nrw.de<br />

Durchwahl (0211) 871 3251<br />

Fax (0211) 871 2345<br />

Aktenzeichen<br />

45-8004<br />

27. Dezember 2004<br />

Im Nachgang zu meinem Erlass vom 16.12.2004 gebe ich Ihnen folgende mit den<br />

Kassenzahnärztlichen <strong>Vereinigung</strong>en <strong>Nordrhein</strong> und Westfalen-Lippe abgestimmte<br />

Hinweise:<br />

Heil- und Kostenplan<br />

Vor Beginn einer prothetischen Behandlung ist ein Heil- und Kostenplan zu erstellen.<br />

Der Heil- und Kostenplan ist maschinenlesbar gestaltet. Er kann auch individuell per<br />

EDV gestaltet werden, dabei dürfen Inhalt, Aufbau und Struktur nicht verändert<br />

werden.<br />

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass dieser Heil- und Kostenplan den<br />

zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und die tatsächlich geplante<br />

Versorgung beinhaltet. Für die tatsächliche Versorgung sind Art, Umfang und Kosten<br />

der Versorgung anzugeben. Auf dem Heil- und Kostenplan sind durch die<br />

Zahnärztin/den Zahnarzt die Fälle, in denen die Zahlung des doppelten<br />

Festzuschusses nicht über die Kassenzahnärztlichen <strong>Vereinigung</strong>en erfolgt, mit „D“<br />

zu kennzeichnen. Dies erfolgt durch den Zahnarzt in Abschnitt V Zeile 8 im leeren


der Rechnung beim Polizeiärztlichen Dienst von den Zentralen Polizeitechnischen<br />

Diensten direkt an die Zahnärztin/den Zahnarzt gezahlt.<br />

Der Heil- und Kostenplan ist kostenfrei zu erstellen. Dies gilt nicht nur, wenn der<br />

Zahnarzt eine Regelversorgung plant, sondern auch, wenn gleich- oder andersartiger<br />

Zahnersatz geplant ist.<br />

Rechnungslegung<br />

Die Rechnungslegung richtet sich nach der Art der Versorgung.<br />

Regelversorgung und gleichartige Versorgungen<br />

Festzuschüsse, die im Zusammenhang mit Regelleistungen oder gleichartigen<br />

Leistungen genehmigt wurden, werden mit dem Heil- und Kostenplan nach der<br />

Eingliederung oder Wiederherstellung des Zahnersatzes über die<br />

Kassenzahnärztlichen <strong>Vereinigung</strong>en abgerechnet. Bei der Rechnungslegung<br />

gegenüber der Polizeivollzugsbeamtin/dem Polizeivollzugsbeamten ist der Betrag für<br />

den doppelten Festzuschuss vom Rechnungsbetrag abzuziehen. Ist der tatsächliche<br />

Rechnungsbetrag niedriger als der von der Dienststelle festgesetzte doppelte<br />

Festzuschuss, muss dies bei der Abrechnung berücksichtigt werden. In diesen Fällen<br />

rechnen die Kassenzahnärztlichen <strong>Vereinigung</strong>en lediglich den Rechnungsbetrag<br />

direkt mit den Zentralen Polizeitechnischen Diensten ab.<br />

Andersartiger Zahnersatz<br />

Ausschließlich andersartiger Zahnersatz wird der Polizeivollzugsbeamtin/dem<br />

Polizeivollzugsbeamten nach Maßgabe der GOZ in Rechnung gestellt. Die<br />

genehmigten Festzuschüsse werden dann nach Vorlage der Rechnung beim<br />

Polizeiärztlichen Dienst direkt von den Zentralen Polizeitechnischen Diensten an die<br />

Zahnärztin/den Zahnarzt gezahlt (s. o. Kennzeichnung „D“). Schuldner der Rechnung<br />

bleibt jedoch die Polizeivollzugsbeamtin/der Polizeivollzugsbeamte.<br />

2/3


Mischfälle<br />

Als Mischfälle gelten Fälle, bei denen Regelleistungen und/oder gleichartige<br />

Leistungen in Verbindung mit andersartigen Leistungen erbracht werden.<br />

Genehmigte Festzuschüsse für Mischfälle sind dann über die KZV abzurechnen,<br />

wenn mehr als 50% des zahnärztlichen Honorars zum Zeitpunkt der Planung für<br />

Leistungen der Regelversorgung und/oder der gleichartigen Versorgung anfallen.<br />

Andernfalls werden der Polizeivollzugsbeamtin/dem Polizeivollzugsbeamten die<br />

Leistungen nach der GOZ in Rechnung gestellt (Kennzeichnung „D“ auf dem Heilund<br />

Kostenplan). Die genehmigten Festzuschüsse werden dann wiederum nach<br />

Vorlage der Rechnung beim Polizeiärztlichen Dienst direkt von den Zentralen<br />

Polizeitechnischen Diensten an die Zahnärztin/den Zahnarzt gezahlt.<br />

Edelmetall-Legierungen<br />

Wählt die Polizeivollzugsbeamtin/der Polizeivollzugsbeamte Edelmetall-Legierungen,<br />

sind die Mehrkosten dafür direkt abzurechnen. Die Freie Heilfürsorge übernimmt nur<br />

die Kosten für NEM-Legierungen. In der Rechnung des zahntechnischen Labors wird<br />

der Mehrbetrag ausgewiesen.<br />

Im Auftrag<br />

gez. Dr. Heidinger<br />

3/3


Karl-Häupl-Kongress 20<strong>05</strong><br />

Programm der Kassenzahnärztlichen <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong><br />

Fr., 04.03.20<strong>05</strong>, 14.00 – 15.45 Uhr<br />

Veränderung im BEMA Teil IV – systematische Behandlungen von<br />

Parodontopathien<br />

Dr. Hans-Joachim Lintgen<br />

Dr. Wolfgang Schnickmann<br />

16.00 – 17.45 Uhr<br />

Veränderungen im BEMA Teil I – konservierend-chirurgische<br />

Leistungen und Röntgenleistungen<br />

ZA Andreas-Eberhard Kruschwitz<br />

Dr. Hans-Joachim Lintgen<br />

Sa., <strong>05</strong>.03.20<strong>05</strong>, 09.00 – 10.45 Uhr<br />

Abrechnung kieferorthopädischer Leistungen<br />

Dr. Andreas Schumann<br />

11.00 – 12.45 Uhr<br />

Neues bei den individualprophylaktischen Leistungen und<br />

Früherkennungsuntersuchungen<br />

ZA Jörg Oltrogge<br />

ZA Ralf Wagner<br />

14.00 – 15.45 Uhr<br />

Crash-Kurs bei Festzuschüssen für Zahnersatz – Fragen und<br />

Antworten – Teil I<br />

Dr. Wolfgang Eßer<br />

ZA Martin Hendges<br />

ZA Lothar Marquardt<br />

16.00 – 17.00 Uhr<br />

Crash-Kurs bei Festzuschüssen für Zahnersatz – Fragen und<br />

Antworten – Teil II<br />

Dr. Wolfgang Eßer<br />

ZA Martin Hendges<br />

ZA Lothar Marquardt


<strong>Nordrhein</strong>ische<br />

Primärkassen<br />

Anlage zum Informationsdienst 1/20<strong>05</strong><br />

Punktwertübersicht der KZV <strong>Nordrhein</strong><br />

gültig ab <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.20<strong>05</strong><br />

KCH/PAR/<br />

KB<br />

€<br />

IP/FU<br />

€<br />

KFO<br />

AOK, BKK, IKK, LKK, 0,8176 0,8852 0,6919 0,7143<br />

Bundesknappschaft<br />

Ersatzkassen<br />

VdAK 0,8966 0,9076 0,7766 0,7143<br />

TKK 0,8937 0,9046 0,7743 0,7143<br />

AEV 0,8320 0,8407 0,7231 0,7143<br />

GEK 0,8596 0,8693 0,7488 0,7143<br />

Sonstige Kostenträger<br />

Bundeswehr, Bundes-<br />

grenzschutz, Zivildienst<br />

0,92<br />

0,92<br />

€<br />

0,79<br />

ZE<br />

€<br />

0,79<br />

Polizei 0,8966 0,9076 0,7766 0,7143<br />

Sozialämter 0,8176 0,8852 0,6919 0,7143<br />

Berufsgenossenschaft<br />

1,00<br />

1,00<br />

1,00<br />

BU-Prothetik<br />

nach<br />

Abkommen<br />

Stand: <strong>05</strong>. <strong>01</strong>.20<strong>05</strong>

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