02/03 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein
02/03 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein
02/03 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
ID 2/20<strong>03</strong><br />
INFORMATIONSDIENST<br />
Kassenzahnärztliche <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong><br />
Hrsg.: KZV <strong>Nordrhein</strong>, der Vorstand<br />
Lindemannstr. 34–42<br />
4<strong>02</strong>37 Düsseldorf<br />
Tel. (<strong>02</strong>11) 96 84 - 0, Fax (<strong>02</strong>11) 96 84 - 333<br />
18.2.20<strong>03</strong><br />
I AKTUELLE HINWEISE<br />
1. Bundesmantelvertragliche Vereinbarung zur Änderung der<br />
Krankenversichertenkarte 2<br />
a) Änderungen aufgrund der Einführung des Wohnortprinzips 2<br />
b) Einführung von Desease-Management-Programmen (DMP) 2<br />
2. Formblätter für die Quartalsabrechnung (KFO) 3<br />
3. Aktuelle Negativliste Arzneimittel 20<strong>02</strong> 3<br />
4. SGB V, (Auszug); Ergänzungslieferung für den Ratgeber Band I 3<br />
5. Allgemeine Bestimmungen zum Leistungsverzeichnis (BEL II) für praxis-<br />
eigene Laboratorien; Ergänzungslieferung für den Ratgeber Band II 4<br />
6. Wichtige Korrekturen zur Broschüre "Röntgenverordnung 20<strong>02</strong>" 4<br />
7. Bündnis Gesundheit <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen 2000, Aktionstag<br />
am 12.<strong>03</strong>.20<strong>03</strong> 4<br />
II ABRECHNUNGS- + VERTRAGSHINWEISE<br />
1. Rückabwicklung bei mangelbehaftetem Zahnersatz 4<br />
2. Wiederholte Parodontosebehandlung innerhalb eines kurzen Zeitraumes 4<br />
3. Abrechnung von Besuchs-, Verweil- und /oder Wegegebühren zusätzlich zur<br />
Durchführung von ambulanten Operationen außerhalb der Zahnarztpraxis 5<br />
4. Neue Versichertennummer für die Krankenhilfeberechtigten in Düsseldorf<br />
nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), Kinder- und Jugend-<br />
hilfegesetz (KJHG) und Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) 5<br />
III. EINREICHUNGS- UND ZAHLUNGSTERMINE<br />
1. Abrechnung IV/20<strong>02</strong> 5<br />
2. Abrechnung I/20<strong>03</strong> 5<br />
3. Zahlungstermine im II. Quartal 20<strong>03</strong> 5<br />
IV. ALLGEMEINE HINWEISE<br />
1. Modellversuch der Techniker Krankenkasse "Solidarverträglicher<br />
Selbstbehalt"; TK-Programm 240 5<br />
2. Gemeinsames Faltblatt der Arbeitsgemeinschaft für Kieferchirurgie /<br />
des Arbeitskreises Oralpathologie und Oralmedizin 6<br />
3. GOZ-Patienteninformationen der Zahnärztekammer <strong>Nordrhein</strong> 6<br />
Anlagen
Informationsdienst 2/20<strong>03</strong> 2<br />
Sehr verehrte Frau Kollegin,<br />
sehr geehrter Herr Kollege!<br />
I. AKTUELLE HINWEISE<br />
1. Bundesmantelvertragliche Vereinbarung<br />
zur Änderung der Krankenversichertenkarte<br />
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung hat<br />
mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen<br />
eine Vereinbarung zur Änderung des Inhaltes der<br />
Krankenversichertenkarte beschlossen. Diese<br />
Vereinbarung ist zu Ihrer Information als Anlage<br />
beigefügt.<br />
Für Ihren Praxisablauf und für Ihre Organisation<br />
ergeben sich keine Veränderungen! Dennoch<br />
möchten wir die Änderungen kurz kommentieren:<br />
a) Änderungen aufgrund der Einführung des<br />
Wohnortprinzips<br />
Krankenkassen, auf die die Regelungen zum<br />
Wohnortprinzip Anwendung finden (also<br />
überbezirkliche Betriebs- und Innungskrankenkassen),<br />
werden in den Speicherchip der<br />
Krankenversichertenkarte künftig ein Kennzeichen<br />
aufnehmen, in welchem KZV-Bezirk<br />
der Versicherte gemeldet ist (Wohnort-<br />
Kennzeichnen). Dieses Wohnort-Kennzeichen<br />
ist nur im Speicherchip enthalten, optisch<br />
auf der Krankenversichertenkarte aber nicht<br />
erkennbar. Versicherte, die ihren Wohnsitz in<br />
<strong>Nordrhein</strong> haben, werden künftig im Speicherchip<br />
das Wohnort-Kennzeichen "00<strong>03</strong>8 "<br />
führen.<br />
Die bisherige Versichertenkartennummer<br />
(VKNR) wurde bisher auf Belegen zumeist<br />
neben der namentlichen Bezeichnung der<br />
Krankenkasse ausgedruckt. Bei Versicherten<br />
überbezirklicher Betriebs- und Innungskrankenkassen,<br />
die mit einer neuen Krankenversichertenkarte<br />
ausgestattet worden sind, wird<br />
zukünftig anstelle dieser VKNR das neue<br />
Wohnort-Kennzeichen erscheinen. In diesen<br />
Fällen wird die Zuordnung zur zuständigen<br />
KZV nicht mehr anhand der Postleitzahl, sondern<br />
unmittelbar anhand dieses Wohnort-<br />
Kennzeichens durchgeführt. Auch bei Familienversicherten<br />
bzw. im Ausland wohnenden<br />
Versicherten ergibt sich die Zuordnung zur<br />
zuständigen KZV unmittelbar aus diesem<br />
Wohnortkennzeichen. Ihre Praxissoftware<br />
wird dies berücksichtigen und im Datensatz<br />
werden sodann die ersten 3 Stellen automatisch<br />
auf "113" als Kennzeichen für eine nach<br />
dem Wohnortprinzip nordrheinische Primärkasse<br />
umgeschlüsselt.. Der komplette Datensatz<br />
(BKV-Nummer) für den nachfolgend dar-<br />
gestellten, in <strong>Nordrhein</strong> wohnenden<br />
Versicherten der BKK Siemens würde somit<br />
lauten: 113843324811.<br />
VKNR oder<br />
Wohnortkennzeichen<br />
Name der Krankenkasse<br />
Siemens-Betriebskrankenk. 00<strong>03</strong>8<br />
Name, Vorname des Versicherten<br />
W geb. am<br />
R 10.01.<br />
G Weg<br />
40789 Monheim<br />
Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status<br />
8433248 630874589 3000 1<br />
Vertragszahnarzt-Nr. VK gültig bis Datum<br />
11<strong>03</strong>7 <strong>03</strong>/04 26.09.<strong>02</strong><br />
b) Einführung von Desease-Management-<br />
Programmen (DMP)<br />
Status oder evtl. ergänzende<br />
Angaben zum RSA und zu DMP<br />
Auf der Grundlage gesetzlicher Neuregelungen<br />
sind im ärztlichen Bereich Mitte 20<strong>02</strong> Desease-<br />
Management-Programme für Brustkrebs- und<br />
Diabetespatienten eingeführt worden. Die Einschreibung<br />
dieser Patienten in Desease-<br />
Management-Programme wird Auswirkungen auf<br />
die Zahlungsverpflichtung der Krankenkassen im<br />
Risikostrukturausgleich haben. Um diese Auswirkungen<br />
feststellen zu können, werden für die<br />
betroffenen Patienten besondere Kennzeichen in<br />
die Krankenversichertenkarte aufgenommen.<br />
Dies bedeutet, dass auch Zahnärzten Karten<br />
vorgelegt werden, die besondere Kennzeichen<br />
für diese Patienten enthalten.<br />
Diese besonderen Kennzeichen sind entweder<br />
Bestandteil des Datenchips, sie sind aber teilweise<br />
auch optisch auf der Krankenversichertenkarte<br />
erkennbar, und zwar anhand der Kennzeichnung<br />
des Versichertenstatus. Von diesen fünfstelligen<br />
Kennzeichen für den Versichertenstatus<br />
wurde bisher nur die erste und die fünfte Stelle<br />
auf der Krankenversichertenkarte bezeichnet.<br />
Welche Möglichkeiten der Kennzeichnung sich in<br />
Zukunft ergeben, entnehmen Sie bitte der Anlage.
Informationsdienst 2/20<strong>03</strong> 3<br />
Die Kennzeichnung 1, 3 oder 5 (Mitglied, Familienversicherter<br />
oder Rentner) an erster Stelle<br />
sowie die Kennzeichnung der fünften Stelle für<br />
besondere Versicherte (z. B. BVG = 6, Auslandsabkommen<br />
= 7 oder 8) wird auf jeden Fall<br />
bestehen bleiben.<br />
Diese Ergänzung, die die Einbeziehung in Desease-Management-Programme<br />
und Informationen<br />
zum Risikostrukturausgleich beinhaltet, ist<br />
für die Zahnarztpraxis ohne Bedeutung! Die<br />
KZBV hat in den Verhandlungen mit den Spitzenverbänden<br />
der Krankenkassen nämlich Wert<br />
darauf gelegt, dass die Änderungen keine Konsequenzen<br />
in der Zahnarztpraxis haben. Die<br />
Sonderkennzeichen für DMP-Patienten können<br />
zwar von den zahnärztlichen EDV-Systemen<br />
erkannt werden, sie werden jedoch nicht beachtet.<br />
Eine Übertragung auf Formulare ist nicht<br />
erforderlich. Die betroffenen Patienten werden<br />
wie in der Vergangenheit mit ihrem bisherigen<br />
Versichertenstatus bearbeitet.<br />
Über die Frage, ob KZVen zur Übermittlung von<br />
Daten im Rahmen von DMP-Programmen bzw.<br />
des Risikostrukturausgleichs verpflichtet sind,<br />
konnte in den Verhandlungen zwischen der<br />
KZBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen<br />
keine Einigung erzielt werden. Die Krankenkassen<br />
haben an ihrer Auffassung festgehalten,<br />
dass sich aus dem Gesetz und der Risikostrukturausgleichsverordnung<br />
eine Verpflichtung<br />
der KZVen ergibt. Diese strittige Frage wurde<br />
aber schließlich dadurch gelöst, dass die gegenseitigen<br />
Standpunkte in einer Protokollnotiz niedergelegt<br />
wurden. Auch hieraus ergibt sich, dass<br />
für Zahnarztpraxen keine Verpflichtung besteht,<br />
die Statuskennzeichnung der zweiten bis vierten<br />
Stelle auf Vordrucke zu übertragen.<br />
2. Formblätter für die Quartalsabrechnung<br />
(KFO )<br />
Die Einführung des Wohnortprinzips zum<br />
01.01.20<strong>03</strong> erfordert Änderungen im Hinblick auf<br />
die Einreichung der KFO–Abrechnung ab I/20<strong>03</strong><br />
mit den bisher bekannten KFO–<br />
Zusammenstellungsformularen:<br />
• Praxen, die uns zusätzlich zu ihrer KFO–<br />
Abrechnung eine Diskettenabrechnung zur<br />
Verfügung stellen, können statt der bekannten<br />
Formblätter B – G , das vom BEMA–<br />
Modul erzeugte EDV–Zusammenstellungsformular<br />
einreichen.<br />
Das Formblatt A der KZV <strong>Nordrhein</strong> muss<br />
allerdings grundsätzlich - mit der Zahnarztunterschrift<br />
versehen - eingereicht werden.<br />
• Praxen, die keine Diskettenabrechnung zufügen,<br />
benötigen weiterhin alle Formblätter<br />
A – G der KZV <strong>Nordrhein</strong>, wobei unbedingt<br />
auf die Änderungen der Formblätter B (=<br />
Fremdkassen ) und E (= nordrheinische<br />
BKK´en, die nicht dem Wohnortprinzip<br />
unterliegen, nordrheinische BKK´en, die<br />
dem Wohnortprinzip unterliegen und der<br />
Bundesknappschaft ) zu achten ist.<br />
Diesem Informationsdienst liegt pro Zahnarzt ein<br />
Satz rosafarbiger Formblätter A - G bei. Kieferorthopädische<br />
Fachzahnärzte erhalten einen Satz<br />
rosafarbiger Formblätter A - G und zusätzlich den<br />
Jahresbedarf an Formblatt A.<br />
Weiterer Bedarf kann in den Verwaltungsstellen<br />
angefordert werden.<br />
Erläuterungen und Beispiele zum neuen<br />
Wohnortprinzip entnehmen Sie bitte unseren<br />
Ausführungen in den Informationsdiensten<br />
04/20<strong>02</strong> , 05/20<strong>02</strong>, 07/20<strong>02</strong> und 01/20<strong>03</strong> sowie<br />
der Anlage zu diesem Informationsdienst.<br />
3. Aktuelle Negativliste Arzneimittel 20<strong>02</strong><br />
Mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom<br />
11.09.20<strong>02</strong> hat der Bundesausschuss der Ärzte<br />
und Krankenkassen gemäß § 93 SGB V die "Arzneimittelübersicht<br />
zu der Verordnung über unwirtschaftliche<br />
Arzneimittel in der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung" aktualisiert.<br />
Der diesem Informationsdienst beigefügte Auszug<br />
der in der Zahnarztpraxis gebräuchlichsten<br />
Medikamente wurde von uns unter Ergänzung<br />
der im Ratgeber Band III, Seite I/91, bereits veröffentlichten<br />
Liste erstellt.<br />
Bei Bedarf kann die komplette Negativliste in der<br />
KZV <strong>Nordrhein</strong>, Lindemannstr. 34-42,<br />
4<strong>02</strong>37 Düsseldorf, oder in Ihrer Verwaltungsstelle<br />
angefordert werden.<br />
4. SGB V (Auszug); Ergänzungslieferung für<br />
den Ratgeber Band I<br />
Wir bitten Sie, das in Ihrem Ratgeber Band I<br />
unter der Klappe I-4 befindliche Druckstück „Sozialgesetzbuch<br />
(SGB) Fünftes Buch (V) (Auszug)“<br />
gegen das als Anlage beigefügte Druckstück<br />
(Stand 01.01.20<strong>03</strong>) auszutauschen. Unter<br />
dem 06.<strong>02</strong>.20<strong>03</strong> wurden wir darüber unterrichtet,<br />
dass sich in dem Druckstück, das uns von der<br />
KZBV zur Verfügung gestellt wurde, leider der<br />
Fehlerteufel eingeschlichen hat.
Informationsdienst 2/20<strong>03</strong> 4<br />
- Auf Seite 6, § 15 ist der Abs. 5 doppelt.<br />
Der letzte Absatz ist “(6)”.<br />
- Auf Seite 29, § 79a Abs. 3 ist Abs. “(2)”.<br />
- Auf Seite 37, § 87 ist der Abs. 4 doppelt.<br />
Der letzte Absatz ist “(5)”.<br />
- Auf Seite 52, § 1<strong>03</strong> ist der Abs. 6 doppelt.<br />
Der letzte Absatz ist “(7)”.<br />
- Auf Seite 61, § 137e Abs. 5 ist doppelt.<br />
Der letzte Absatz ist “(6)”.<br />
Wir bitten Sie, diese Texte handschriftlich zu<br />
ändern.<br />
5. Allgemeine Bestimmungen zum Leistungsverzeichnis<br />
(BEL II) für praxiseigene<br />
Laboratorien; Ergänzungslieferung für<br />
den Ratgeber Band II<br />
Um die Allgemeinen Bestimmungen zum Leistungsverzeichnis<br />
(BEL II) für praxiseigene Laboratorien<br />
dem aktuellen Stand anzupassen, bitten<br />
wir Sie, in Ihrem Ratgeber Band II, Klappe IV-5<br />
(Anlage 1 – Teil A: Allgemeine Bestimmungen),<br />
die Seiten 7 und 8 (1 Blatt) gegen das als Anlage<br />
beigefügte Blatt auszutauschen.<br />
6. Wichtige Korrekturen zur Broschüre<br />
"Röntgenverordnung 20<strong>02</strong>"<br />
Vom Verlag wurden wir darüber informiert, dass<br />
in der Röntgenverordnung leider einige Druckfehler<br />
enthalten sind. Wir möchten Sie bitten, das als<br />
Anlage beigefügte Etikett auf die Umschlag-<br />
Innenseite Ihrer Röntgenverordnung zu kleben,<br />
die in Ihrem Ratgeber Band I unter der Klappe<br />
II-4 abgeheftet ist.<br />
7. Bündnis Gesundheit <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />
2000; Aktionstag am 12.<strong>03</strong>.20<strong>03</strong><br />
Für Mittwoch, den 12.<strong>03</strong>.20<strong>03</strong> ist ein Aktionstag<br />
des "Bündnis Gesundheit <strong>Nordrhein</strong>-<br />
Westfalen" auf dem Burgplatz in Düsseldorf<br />
geplant. Eine Anfahrtsskizze ist beigefügt.<br />
Die Ergebnisse der Landtagswahlen in Niedersachsen<br />
und Hessen haben auch auf die gesundheitspolitische<br />
Lage ganz unmittelbare Auswirkungen<br />
gehabt. Mit einer konkreten Gesetzesvorlage<br />
für die nächste Gesundheitsreform ist<br />
nun nicht vor Mai zu rechnen. Auch ist davon<br />
auszugehen, dass Bundesgesundheitsministerin<br />
Ulla Schmidt ihre in der vergangenen Woche<br />
vorgelegten "Eckpunkte" einer Reform nicht in<br />
Reinform wird durchsetzen können. Vielmehr<br />
wird das Ministerium – aufgrund der veränderten<br />
Machtverhältnisse im Bundesrat – Forderungen<br />
der Opposition berücksichtigen und die Vor-<br />
schläge der Rürup-Kommission zur Finanzreform<br />
in ihre Vorlagen einarbeiten müssen.<br />
Diese Entwicklung eröffnet den Organisatoren<br />
und Verbänden im Gesundheitswesen neue<br />
Chancen, ihre Positionen in die nun wieder offene<br />
Diskussion über die Zukunft unseres Gesundheitswesens<br />
einzubringen.<br />
Unter der Koordination der Ärztekammer <strong>Nordrhein</strong><br />
bleibt es deshalb in <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />
bei einem Aktionstag des Bündnisses mit dem<br />
Auftritt vor der Landespressekonferenz sowie der<br />
öffentlichen Veranstaltung auf dem Burgplatz in<br />
Düsseldorf am 12.<strong>03</strong>.20<strong>03</strong>.<br />
Der Text des Plakates, das den Aktionstag bekannt<br />
machen soll, ist zu Ihrer Vorab-Information<br />
beigefügt.<br />
II. ABRECHNUNGS-+VERTRAGSHINWEISE<br />
1. Rückabwicklung bei mangelbehaftetem<br />
Zahnersatz<br />
Wurde in einem Behandlungsfall gutachterlicherseits<br />
festgestellt, dass eine prothetische Versorgung<br />
mangelbehaftet ist und soll oder kann das<br />
Nachbesserungsrecht durch den behandelnden<br />
Zahnarzt nicht wahrgenommen werden, wenden<br />
sich in Einzelfällen einige Krankenkassen telefonisch<br />
an den Zahnarzt, mit der Bitte die Rückzahlung<br />
des abgerechneten Kassenanteils direkt an<br />
die Krankenkasse zu richten. Eine mögliche Prüfung<br />
dieser Mängelansprüche durch die KZV<br />
<strong>Nordrhein</strong> kann in einem solchen Fall allerdings<br />
nicht erfolgen.<br />
Wir möchten deshalb anregen, dass der Zahnarzt<br />
bei Bedenken die KZV <strong>Nordrhein</strong> einschaltet,<br />
so dass diese den einzelnen Fall überprüfen<br />
kann.<br />
2. Wiederholte Parodontosebehandlung innerhalb<br />
eines kurzen Zeitraumes<br />
Wegen verschiedentlicher Missverständnisse in<br />
der richtliniengemäßen Planung, Durchführung<br />
und Abrechnung von PAR-Plänen raten wir aus<br />
gegebenem Anlass im Zusammenhang mit der<br />
Anamneseerhebung auch zu eruieren, ob in der<br />
jüngeren Vergangenheit bereits ein PAR-Antrag<br />
gestellt worden ist, respektive bereits eine PAR-<br />
Behandlung alio loco durchgeführt worden ist.<br />
Wenn dies der Fall sein sollte, möchten wir empfehlen,<br />
dass die Mitarbeit des Patienten einer<br />
besonders kritischen Prüfung unterzogen wird.<br />
Unter Umständen ist auch eine kurze Kontaktaufnahme<br />
mit dem vorbehandelnden Kollegen<br />
sinnvoll.
Informationsdienst 2/20<strong>03</strong> 5<br />
3. Abrechnung von Besuchs-, Verweil- und<br />
/oder Wegegebühren zusätzlich zur Durchführung<br />
von ambulanten Operationen<br />
außerhalb der Zahnarztpraxis<br />
Nach Aussprache vertritt der Vorstand der KZV<br />
<strong>Nordrhein</strong> übereinstimmend die Auffassung, dass<br />
beim Operieren in anderen Praxen oder ambulanten<br />
Zentren der Zahnarzt keine Mehrkosten<br />
wie Wegegeld, Besuchsgebühr, Verweilgebühr<br />
o.ä. abrechnen kann.<br />
Abrechnungstechnisch seien diese Fälle so abzuwickeln,<br />
als sei die operative Behandlung unter<br />
Zuziehung eines Anästhesisten in der Praxis des<br />
behandelnden Zahnarztes erfolgt.<br />
4. Neue Versichertennummer für die Krankenhilfeberechtigten<br />
in Düsseldorf nach<br />
dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG),<br />
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) und<br />
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)<br />
Im Zuge der Neustrukturierung des Krankenhilfewesens<br />
wird für die nach den o. g. Bestimmungen<br />
Krankenhilfeberechtigten in Düsseldorf ab<br />
dem 01.01.20<strong>03</strong> eine personenbezogene neunstellige<br />
„Versichertennummer“ eingeführt. Ab<br />
diesem Zeitpunkt erhält jede Person mit Anspruch<br />
auf Krankenhilfe, unabhängig vom Familienstand<br />
oder von der Stellung im Haushalt (d. h.<br />
auch minderjährige Kinder), eine eigene Versichertennummer.<br />
Diese Versichertennummer ist unverändert, d. h.<br />
auch bei Wechsel der Zuständigkeit innerhalb<br />
des Sozialamtes Düsseldorf bleibt die Versichertennummer<br />
gleich und setzt sich wie folgt zusammen:<br />
1. Stelle 2. bis 8. Stelle 9. Stelle<br />
1 – offene Hilfe Fallnummer Prüfziffer<br />
Sozialamt<br />
2 – stationäre Hilfe/ " "<br />
Kriegsopferfürsorge<br />
3 – Jugendhilfe " "<br />
Die individuelle Versichertennummer ist ab dem<br />
01. Quartal 20<strong>03</strong> dem jeweiligen Krankenschein<br />
zu entnehmen und auf alle Verordnungen, Rezepte,<br />
Überweisungen sowie Heil- und Kostenpläne<br />
zu übertragen.<br />
Der von Sozial- und Jugendamt genutzte Krankenschein<br />
wurde entsprechend überarbeitet und<br />
enthält nun ein neues Feld für den Eintrag der<br />
Versichertennummer.<br />
III. EINREICHUNGS- + ZAHLUNGSTERMINE<br />
1. Abrechnung IV/20<strong>02</strong><br />
Die Restzahlung für das IV. Quartal 20<strong>02</strong> geht<br />
Ihnen voraussichtlich am 23.04.20<strong>03</strong> zu. Zu diesem<br />
Termin erhalten Sie auch die restlichen Abrechnungsunterlagen<br />
für die Quartalsabrechnung<br />
IV/20<strong>02</strong><br />
2. Abrechnung I/20<strong>03</strong><br />
Hinweise für die Erstellung der Quartalsabrechnung<br />
I/20<strong>03</strong> und die Einreichungstermine im II.<br />
Quartal 20<strong>03</strong> finden Sie als Anlage zu diesem<br />
Informationsdienst.<br />
3. Zahlungstermine im II. Quartal 20<strong>03</strong><br />
Die Abschlagszahlungen für KCH und KFO sowie<br />
die Zahlungen PAR, KG/KB und ZE sind in<br />
II/20<strong>03</strong> zu folgenden Terminen vorgesehen:<br />
23. April 20<strong>03</strong> für Monat März 20<strong>03</strong><br />
26. Mai 20<strong>03</strong> für Monat April 20<strong>03</strong><br />
23. Juni 20<strong>03</strong> für Monat Mai 20<strong>03</strong><br />
IV. ALLGEMEINE HINWEISE<br />
1. Modellversuch der Techniker Krankenkasse<br />
"Solidarverträglicher Selbstbehalt";<br />
TK-Programm 240<br />
Die Techniker Krankenkasse führt einen Modellversuch<br />
zu einem "solidarverträglichen<br />
Selbstbehalt" unter dem Namen TK-Programm<br />
240 durch. Teilnehmen können freiwillig versicherte<br />
volljährige Mitglieder der Techniker<br />
Krankenkasse, die sich der Techniker Krankenkasse<br />
gegenüber schriftlich erklären. Der<br />
Selbstbehalt beträgt 300,-- € je Kalenderjahr.<br />
Für die Teilnahme erhält das Mitglied einen<br />
Bonus von 240,-- € im Kalenderjahr. Der<br />
Selbstbehalt je Arztbesuch beträgt ungeachtet<br />
der Fachrichtung 20,-- €, für jeden Zahnarztbesuch<br />
40,-- €.<br />
Näheres bitten wir der hier beigefügten Informationsbroschüre<br />
der Techniker Krankenkasse zum<br />
"TK-Programm 240" zu entnehmen.
Informationsdienst 2/20<strong>03</strong> 6<br />
2. Gemeinsames Faltblatt der Arbeitsgemeinschaft<br />
für Kieferchirurgie / des Arbeitskreises<br />
Oralpathologie und Oralmedizin<br />
Diesem Informationsdienst liegt ein gemeinsames<br />
Informationsblatt der Arbeitsgemeinschaft<br />
für Kieferchirurgie sowie des Arbeitskreises Oralpathologie<br />
und Oralmedizin bei.<br />
Mit freundlichen kollegialen Grüßen<br />
KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG<br />
NORDRHEIN<br />
R. Wagner Dr. W. Eßer<br />
Vorsitzender stellv. Vorsitzender<br />
Anlagen<br />
3. GOZ-Patienteninformationen der Zahnärztekammer<br />
<strong>Nordrhein</strong><br />
Für alle nordrheinischen Zahnärztinnen und<br />
Zahnärzte wurden zu Beginn dieses Jahres die<br />
beigefügten Patienteninformationen aktualisiert.<br />
Gleichzeitig wurde die GOZ-Urteilssammlung um<br />
viele neue Gerichtsurteile ergänzt und ins Internet<br />
gestellt.<br />
Die 6. Auflage der GOZ-Urteilssammlung wird in<br />
Kürze über die Zahnärztekammer <strong>Nordrhein</strong> als<br />
Druck- und/oder CD-Version erhältlich sein.
Anlage zum Informationsdienst Nr. 2/20<strong>03</strong><br />
ANLAGE ZUM INFORMATIONSDIENST <strong>02</strong>/20<strong>03</strong><br />
1. Einreichungstermine<br />
Quartalsabrechnung I/20<strong>03</strong> für konservierend-chirurgische Leistungen<br />
Donnerstag, 10. April 20<strong>03</strong> (Diskettenabrechner)<br />
Montag, 7. April 20<strong>03</strong> (Papierabrechner)<br />
Quartalsabrechnung I/20<strong>03</strong> für kieferorthopädische Leistungen<br />
Donnerstag, 10. April 20<strong>03</strong><br />
Monatsabrechnungen April, Mai, Juni 20<strong>03</strong> für Leistungen im Rahmen von Parodontalbehandlungen<br />
(PAR), Behandlungen von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels<br />
(KB/KG), Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (ZE):<br />
Dienstag, 15. April 20<strong>03</strong> für April 20<strong>03</strong><br />
Donnerstag, 15. Mai 20<strong>03</strong> für Mai. 20<strong>03</strong><br />
Montag, 16. Juni 20<strong>03</strong> für Juni 20<strong>03</strong><br />
Reichen Sie Ihre Abrechnungen spätestens bis zu den oben genannten Terminen bei der KZV in<br />
Düsseldorf oder Ihrer zuständigen Verwaltungsstelle ein; bitte haben Sie Verständnis dafür, daß<br />
aus arbeitstechnischen Gründen eine Verlängerung der jeweiligen Einreichungstermine nicht<br />
möglich ist. Später bei der KZV eingehende Abrechnungen können im laufenden Monat/Quartal<br />
keine Berücksichtigung finden.<br />
Frühere Einreichungen sind erwünscht!<br />
Der Eingang der konservierend-chirurgischen und kieferorthopädischen Abrechnungen wird<br />
schriftlich bestätigt. Bis zum Erhalt der Bestätigung empfehlen wir den mit Papier abrechnenden<br />
Praxen, die zur oben genannten Abrechnung gehörenden Karteikarten getrennt aufzubewahren.<br />
Den per EDV abrechnenden Praxen empfehlen wir, in Absprache mit ihrem Software-Hersteller<br />
sicherzustellen, daß im Falle des Verlustes eine Ersatzabrechnung erstellt werden kann. Sollte<br />
die Bestätigung über den Eingang der Abrechnung bis zum 30. April 20<strong>03</strong> nicht bei Ihnen sein,<br />
teilen Sie dies bitte unverzüglich der KZV <strong>Nordrhein</strong> in Düsseldorf unter<br />
� <strong>02</strong>11 9684-0 mit. Von Anfragen vor diesem Termin bitten wir aus organisatorischen Gründen<br />
abzusehen.<br />
2. Hinweise zur Erstellung der KZV-Abrechnungen<br />
2.1 Konservierend-chirurgische Abrechnungen<br />
2.1.1 Disketten-Abrechner<br />
• Stellen Sie sicher, daß vor Erstellung der Abrechnung alle Updates Ihres Software-Herstellers<br />
eingelesen sind.<br />
• Pflegen Sie die Daten des aktuellen Bundeseinheitlichen Kassenverzeichnisses der KZV nach<br />
den Angaben Ihres Software-Herstellers ordnungsgemäß in Ihr Programm ein.<br />
• Verwenden Sie nach Möglichkeit MS-DOS-formatierte 3,5’’-Disketten.<br />
• Bitte bekleben Sie Ihre Abrechnungsdiskette an der dafür vorgesehenen Stelle mit einem Etikett,<br />
welches mit Ihrem Abrechnungsstempel versehen ist.<br />
7
Anlage zum Informationsdienst Nr. 2/20<strong>03</strong><br />
• Erstellen Sie mindestens eine Sicherungsdiskette Ihrer Abrechnung und bewahren Sie sie in<br />
Ihrer Praxis auf für den Fall, daß die Abrechnungsdiskette für die KZV defekt war bzw. auf dem<br />
Transportweg beschädigt wurde.<br />
• Beachten und bearbeiten Sie bitte die Fehlermeldungen des Bema-Prüfmoduls.<br />
• Drucken Sie nach Erstellung der Abrechnungsdiskette eine Fallzahlzusammenstellung aus<br />
und übertragen Sie die Gesamtfallzahl sowie die Anzahl der Sonstigen Kostenträger auf das<br />
Formblatt A.<br />
• Überprüfen Sie, ob für alle von Ihnen abgerechneten Sonstigen Kostenträger auch Berechtigungsnachweise<br />
vorhanden sind. Fehlen diese, kann keine Abrechnung erfolgen.<br />
• Reichen Sie bitte die Abrechnungsdiskette, ausreichend vor Transportschäden geschützt, zusammen<br />
mit den ausgefüllten und unterschriebenen Formblättern A + B und den Berechtigungsnachweisen<br />
der Sonstigen Kostenträger bei der KZV <strong>Nordrhein</strong> ein. Sollten Sie Laborkosten<br />
im Rahmen der konservierend-chirurgischen Abrechnung abrechnen, legen Sie die Laborbelege<br />
bitte ebenfalls bei.<br />
2.1.2 Papier-Abrechner<br />
• Die Gebührenpositionen müssen alphanumerisch (z. B. 13a, Ä925a), die Füllungslagen numerisch<br />
(1 für mesial, 2 für okklusal usw.) auf dem Erfassungsschein eingetragen werden.<br />
• Wenn Sie Ihre Abrechnung manuell erstellen, benutzen Sie bitte einen schwarzschreibenden<br />
Microfaserstift, schreiben grundsätzlich in Blockschrift und Großbuchstaben und füllen alle<br />
Felder linksbündig aus.<br />
• Wenn Sie Ihre Abrechnung ausdrucken, kontrollieren Sie bitte, ob alle Erfassungsscheine gut<br />
leserlich bedruckt sind und die richtige Justierung vorgenommen wurde. Alle Zeichen, die sich<br />
außerhalb der weißen Felder befinden, können nicht berücksichtigt werden.<br />
• Beachten Sie bitte, daß bei der Abrechnung von Sonstigen Kostenträgern immer ein Berechtigungsausweis<br />
und ein von Ihnen ausgefüllter Erfassungsschein vorhanden sein muß.<br />
• Eine alphabetische Sortierung der Erfassungsscheine sowie eine Trennung nach Versichertenstatus<br />
1, 3 und 5 ist nicht erforderlich.<br />
• Bitte klammern, heften oder kleben Sie keine Scheine zusammen, sondern legen sie lose hintereinander.<br />
• Reichen Sie bitte die ordnungsgemäß ausgefüllten Erfassungsscheine und Berechtigungsnachweise<br />
der Sonstigen Kostenträger zusammen mit den ausgefüllten und unterschriebenen<br />
Formblättern A + B bei der KZV <strong>Nordrhein</strong> ein. Sollten Sie Laborkosten im Rahmen der konservierend-chirurgischen<br />
Abrechnung abrechnen, legen Sie die Laborbelege bitte ebenfalls<br />
bei.<br />
Weitere detailliertere Informationen zur konservierend-chirurgischen Abrechnung entnehmen Sie<br />
bitte dem blauen „Praxishandbuch zur Abrechnung konservierend-chirurgischer Leistungen“, welches<br />
Ihnen mit unserem Informationsdienst 2/97 zugeschickt worden ist.<br />
2.2 Kieferorthopädische Abrechnung:<br />
Nachdem das GKV-SolG die Direktabrechnung zwischen Zahnarzt und Versicherten ab dem<br />
01.01.1999 wieder beseitigt hat, muß der Zahnarzt alle auf die Krankenkassen entfallenen Anteile<br />
der kieferorthopädischen Behandlungskosten (80 bzw. 90%) quartalsweise über die KZV abrechnen.<br />
Bitte beachten Sie bei der Erstellung Ihrer Abrechnung folgendes:<br />
• Berücksichtigen Sie die aktuellen Punktwerte.<br />
• Verwenden Sie die gültigen Preislisten für Fremd- und Eigenlabor.<br />
8
Anlage zum Informationsdienst Nr. 2/20<strong>03</strong><br />
• Sortieren Sie die KFO-Rechnungen zunächst nach Krankenkassen, innerhalb der Kasse nach<br />
Versichertenstatus (1, 3 und 5) und je Versichertenstatus alphabetisch. Rechnungen mit Risikostrukturnummern<br />
bitten wir gundsätzlich je Versichertenstatus vorab zu sortieren. Verwenden<br />
Sie bitte je Kasse eine Banderole.<br />
• Bei der Abrechnung der Sonstigen Kostenträger Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Polizei,<br />
Zivildienst, Auslandsabkommen und Kriegsopferversorgung müssen Berechtigungsscheine<br />
vorhanden sein.<br />
• Reichen Sie Ihre KFO-Rechnungen zusammen mit den ausgefüllten rosafarbenen Formblättern<br />
A - G ein, wobei das Formblatt A die Unterschrift des Zahnarztes enthalten muß.<br />
2.3 Zahnersatz (Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen)<br />
PAR (Behandlung von Parodontopathien)<br />
KB/KG (Behandlungen von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels)<br />
• Die Monatsabrechnungen müssen getrennt nach Abrechnungsarten (ZE, PAR, KB/KG) sortiert<br />
werden.<br />
• Je Krankenkasse muß ein gelbes Z1-Formular ausgefüllt und in doppelter Ausfertigung (jeweils<br />
mit dem Abrechnungsstempel versehen) beigefügt werden. Bitte beachten Sie, daß je<br />
Krankenkasse eine Endsumme anzugeben ist.<br />
• Alle Abrechnungsbelege je Leistungsart können nur zu den bekanntgegebenen Abgabeterminen<br />
bei der KZV eingereicht werden, später eingehende Abrechnungen oder Einzelfälle<br />
können in der laufenden Monatsabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden.<br />
Soweit Abrechnungen per Post eingereicht werden, bitten wir, diese unter Verwendung der Anschriften-Etiketten<br />
direkt an die Abrechnungsstelle Düsseldorf zu senden.<br />
Auskünfte zu Ihren Abrechnungen bzw. zu allgemeinen Abrechnungsfragen können eingeholt<br />
werden<br />
für die Bereiche Aachen, Düsseldorf, Krefeld und Wuppertal<br />
(Praxis-Nummern 00001 - 17999 und 48000 - 62000)<br />
unter den Telefon-Nrn. <strong>02</strong>11 9684-268 und 9684-269,<br />
für die Bereiche Duisburg, Essen und Köln<br />
(Praxis-Nummern 18000 - 47999)<br />
unter den Telefon-Nrn. <strong>02</strong>11 9684-260 und 9684-261.<br />
Auskünfte zur KFO-Abrechnung unter den Telefon-Nrn. <strong>02</strong>11 9684-346 und 9684-317<br />
WICHTIG!<br />
Achten Sie bitte auf sorgfältige Verpackung und ausreichende Frankierung.<br />
9
Anlage zum Informationsdienst Nr. 2/20<strong>03</strong><br />
Auszug aus<br />
Übersicht des Bundesministers für Gesundheit über die aus der Leistungspflicht der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung ausgeschlossenen Arzneimittel vom September 20<strong>02</strong><br />
Ambene comp.Fertigspritzen Merckle<br />
Aspirin plus C Brause-/Trinktabletten Bayer<br />
Aspirine plus C Brause-/Trinktabletten Emra Med<br />
ASS+C –ratiopharm Brause-/Trinktabletten- Ratiopharm<br />
ASS-Combi gegen Fieber und Schmerzen<br />
Avedorm N Tropfen Eberth<br />
B-Complex Vicotrat + C Kapseln<br />
Brause-/Trinktabletten Bipharm<br />
Automiseur Compositum 62 Spüllösung Schröder Medizintechnik<br />
Baldrian Dragees Dragees Plosspharma<br />
Baldrian-Konzentrat Dragees Mohren Apoth./Nürnberg<br />
Baldrianox Baldrian – Dragees Hermes Großheßl.<br />
Baldriparan stark Dragees Muc<br />
Blend-a-med Fluid Mundlösung Wick (Richardson)<br />
Boxazin plus C Brausetabletten Thomae<br />
Cavity Liner (s.H.) Lösung Dentinox<br />
Coffalon Tabl. Stark<br />
Coffeemed N Tabl. Passauer<br />
Cresophene Septodont<br />
Dentocaps Kapseln Blanko Pharma GmbH<br />
Develin retard Kaps.<br />
Dolo-Neurobion forte Lacktabletten Merck Selbstmedikation GmbH<br />
Dolo-Neurobion forte, N Dragees Dragees Merck Selbstmedikation GmbH<br />
Dynexan Salbe Kreussler<br />
Gelonida NA Kindersuppos. Pfizer GmbH<br />
Gelonida Suposs. F. Erwachsene Pfizer GmbH<br />
Glutisal Tabl. Raversnberg<br />
Hals-und Rachentropfen Resana Mundtropfen Resana<br />
Hals-Rachen-Tropfen (Ha-Ra) Tropfen Pharma Biologica<br />
Hewedolor forte Amp. Hevert<br />
Hexoraletten N Lutschtabletten Pfizer Consumer Healthcare GmbH<br />
Hexoraletten N Pastillen Pfizer Consumer Healthcare GmbH<br />
Impletol 2ml Ampullen, Bayer<br />
Impletol 5ml Ampullen Bayer<br />
Jodoformpaste A-1 Dental<br />
Kalzan vit (a.H.) Tabletten Fink<br />
Korodin Herz-Kreislauf-Tropfen Robugen GmBH<br />
Laryngsan N Loesung Opfermann<br />
Ledermix Zementpulver Erg.-Pckg. ohne Eugenol Riemser Arzneimittel AG<br />
Lingomed-N Mundwasser Fink<br />
LPC Pyocid flüssog Speiko<br />
LPC Pyocid Paste<br />
Maludent Mundgel Malu Pharm<br />
Maludent Zylinderampullen Malu Pharm<br />
Melabon plus C Brause-/Trinktabletten Rentschler<br />
Mundisal-Gel ACA Müller<br />
Mundisal-Gel Gerke Pharma GmbH<br />
Mundisal-Gel Kohl Pharma GmbH<br />
Mundisal-Gel MTK Pharma<br />
Mundisal Gel Mundipharma<br />
10
Anlage zum Informationsdienst Nr. 2/20<strong>03</strong><br />
Mundisal Gel Westen Pharma GmbH<br />
Melabon plus C Brause-/Trinktabletten Rentschler<br />
Natabec F Kapseln Pfizer<br />
Neo- Angin Hals- und Rachenspray Mundspray- Klosterfrau<br />
Neo-Angin Lutschtabletten Klosterfrau<br />
Neo-Angin zuckerfrei Lutschtabletten Klosterfrau<br />
Neyparadent Vitorgan<br />
Neypulpin N St. I, II, III Vitorgan<br />
Neypulpin St. I, II, III Vitorgan<br />
NovoPetrin Schmerztabl. Wero<br />
Novum Schmerztabl. Wero<br />
Optalidon N Dragees Novartis Consumer Health GmbH<br />
Optalidon N Suppos. Novartis Consumer Health GmbH<br />
Oscevitin A Tabl. Gräsler<br />
Para-Muc Mundlösung Merz<br />
Periocur N flüssig flüssig<br />
Praecineural Supp. F. Erw. Pfleger<br />
Quadronal A (a.H.) Tabletten Asta<br />
Repha-Os Mundspray Repha<br />
Ring Tabletten N Pfizer<br />
Salviathymol Mundtropfen Galenika<br />
Sanaphthen Paste Haupt<br />
Saridon Tabl. Roche<br />
Schwörakgan Tabletten Schwörer<br />
Sensatol paste Fink<br />
Socketol Paste A-1 Dental<br />
Sorot comp. Pastillen Ravensberg<br />
Speichelersatzlösung SR Niemann GmbH & Co KG<br />
Thomapyrin C Brausetabletten<br />
Thrombo-Tuffon Pulver Scholz<br />
Togal Kopfschmerz-Brause + Vit.C Brausetabl. Togal-Werk AG<br />
Togal Caps Kapsel Togal<br />
Togal Tabletten Togal-Werk AG<br />
Tonsollopas Gurgellösung Pascoe<br />
Trachisan Gurgellösung Engelhard Arzneimittel<br />
Wobenzym N Drag. Magensaftresistent Mucos Pharma GmbH & Co<br />
Wind Heilsalbe SL Cosmochema Cosmochema<br />
Vivimed N gegen Kopfschmerzen Tabletten Mann<br />
Vivimed Tabletten Mann<br />
Zahnerol Balsam Hobein<br />
Zahnungs-Gel Apotheker Vetter<br />
11
Anlage zum Informationsdienst Nr. 2/20<strong>03</strong><br />
Anlage zu Punkt zum I.2 Informationsdienst Formblätter für die Nr. 2/20<strong>03</strong> Quartalsabrechnung (KFO)<br />
Kieferorthopädische Abrechnung:<br />
• Berücksichtigen Sie die aktuellen Punktwerte und die gültigen Preise für das<br />
Fremdlabor und Eigenlabor.<br />
• Heften Sie Laborbelege und KFO-Rechnungen bitte pro Patient zusammen.<br />
• Sortieren Sie die KFO - Rechnungen zunächst nach Krankenkassen, innerhalb<br />
der Kasse nach Versichertenstatus (1,3 und 5) und je Versichertenstatus alphabetisch.<br />
Rechnungen mit Risikostrukturnummern bitten wir grundsätzlich je Versicherten-status<br />
vorab zu sortieren. Anschließend nummerieren Sie die Rechnungen<br />
je Versichertenart und stellen je Kasse eine Banderole ( Rechnungen dabei bitte<br />
nicht falten, d. h. im DIN A 4 - Format belassen) aus.<br />
• Bei der Abrechnung der Sonstigen Kostenträger: Bundeswehr, Bundesgrenzschutz,<br />
Polizei, Auslandsabkommen und Kriegsopferversorgung müssen Berechtigungs-scheine<br />
mit eingereicht werden.<br />
• Reichen Sie die KFO – Abrechnung zusammen mit den rosafarbenen Formblättern<br />
A bzw. A - G ein.<br />
Praxen, die uns zu ihrer KFO - Abrechnung zusätzlich keine Diskettenabrechnung<br />
einreichen können, benötigen weiterhin die Formblätter A - G.<br />
Praxen, die uns zusätzlich zu ihrer KFO – Abrechnung eine Diskettenabrechnung<br />
zur Verfügung stellen, können statt der Formblätter B - G das vom BEMA - Modul<br />
erzeugte EDV-Zusammenstellungsformular einreichen.<br />
Das Formblatt A der KZV <strong>Nordrhein</strong> muss grundsätzlich ausgestellt werden<br />
und mit der Zahnarztunterschrift versehen sein.<br />
Beispiele für die Ermittlung einer Wohnortkasse:<br />
Kasse : BKK Bayer > Patient wohnt außerhalb des Bereichs der KZV <strong>Nordrhein</strong> Kassennummer<br />
bisher 113462592400.<br />
Nach dem Kassenwohnortprinzip lautet die neue Kassennummer 111462592413 (wenn<br />
der Patient z. B. in München wohnt), d. h. aus der bisherigen nordrheinischen Primärkasse<br />
ist eine Fremdkasse (wird dem Formblatt B zugeordnet) geworden.<br />
Kasse: BKK mhplus >Patient wohnt innerhalb des Bereichs der KZV <strong>Nordrhein</strong> Kassennummer<br />
bisher 1018<strong>03</strong>561200 ( wenn der Patient z. B. in Düsseldorf wohnt ). Nach<br />
dem Kassenwohnortprinzip lautet die neue Kassennummer 1138<strong>03</strong>561201, d. h. aus der<br />
bisherigen Fremdkasse ist eine nordrheinische Primärkasse (wird dem Formblatt E zugeordnet)<br />
geworden.<br />
12