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02/03 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein

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ID 2/20<strong>03</strong><br />

INFORMATIONSDIENST<br />

Kassenzahnärztliche <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong><br />

Hrsg.: KZV <strong>Nordrhein</strong>, der Vorstand<br />

Lindemannstr. 34–42<br />

4<strong>02</strong>37 Düsseldorf<br />

Tel. (<strong>02</strong>11) 96 84 - 0, Fax (<strong>02</strong>11) 96 84 - 333<br />

18.2.20<strong>03</strong><br />

I AKTUELLE HINWEISE<br />

1. Bundesmantelvertragliche Vereinbarung zur Änderung der<br />

Krankenversichertenkarte 2<br />

a) Änderungen aufgrund der Einführung des Wohnortprinzips 2<br />

b) Einführung von Desease-Management-Programmen (DMP) 2<br />

2. Formblätter für die Quartalsabrechnung (KFO) 3<br />

3. Aktuelle Negativliste Arzneimittel 20<strong>02</strong> 3<br />

4. SGB V, (Auszug); Ergänzungslieferung für den Ratgeber Band I 3<br />

5. Allgemeine Bestimmungen zum Leistungsverzeichnis (BEL II) für praxis-<br />

eigene Laboratorien; Ergänzungslieferung für den Ratgeber Band II 4<br />

6. Wichtige Korrekturen zur Broschüre "Röntgenverordnung 20<strong>02</strong>" 4<br />

7. Bündnis Gesundheit <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen 2000, Aktionstag<br />

am 12.<strong>03</strong>.20<strong>03</strong> 4<br />

II ABRECHNUNGS- + VERTRAGSHINWEISE<br />

1. Rückabwicklung bei mangelbehaftetem Zahnersatz 4<br />

2. Wiederholte Parodontosebehandlung innerhalb eines kurzen Zeitraumes 4<br />

3. Abrechnung von Besuchs-, Verweil- und /oder Wegegebühren zusätzlich zur<br />

Durchführung von ambulanten Operationen außerhalb der Zahnarztpraxis 5<br />

4. Neue Versichertennummer für die Krankenhilfeberechtigten in Düsseldorf<br />

nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), Kinder- und Jugend-<br />

hilfegesetz (KJHG) und Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) 5<br />

III. EINREICHUNGS- UND ZAHLUNGSTERMINE<br />

1. Abrechnung IV/20<strong>02</strong> 5<br />

2. Abrechnung I/20<strong>03</strong> 5<br />

3. Zahlungstermine im II. Quartal 20<strong>03</strong> 5<br />

IV. ALLGEMEINE HINWEISE<br />

1. Modellversuch der Techniker Krankenkasse "Solidarverträglicher<br />

Selbstbehalt"; TK-Programm 240 5<br />

2. Gemeinsames Faltblatt der Arbeitsgemeinschaft für Kieferchirurgie /<br />

des Arbeitskreises Oralpathologie und Oralmedizin 6<br />

3. GOZ-Patienteninformationen der Zahnärztekammer <strong>Nordrhein</strong> 6<br />

Anlagen


Informationsdienst 2/20<strong>03</strong> 2<br />

Sehr verehrte Frau Kollegin,<br />

sehr geehrter Herr Kollege!<br />

I. AKTUELLE HINWEISE<br />

1. Bundesmantelvertragliche Vereinbarung<br />

zur Änderung der Krankenversichertenkarte<br />

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung hat<br />

mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen<br />

eine Vereinbarung zur Änderung des Inhaltes der<br />

Krankenversichertenkarte beschlossen. Diese<br />

Vereinbarung ist zu Ihrer Information als Anlage<br />

beigefügt.<br />

Für Ihren Praxisablauf und für Ihre Organisation<br />

ergeben sich keine Veränderungen! Dennoch<br />

möchten wir die Änderungen kurz kommentieren:<br />

a) Änderungen aufgrund der Einführung des<br />

Wohnortprinzips<br />

Krankenkassen, auf die die Regelungen zum<br />

Wohnortprinzip Anwendung finden (also<br />

überbezirkliche Betriebs- und Innungskrankenkassen),<br />

werden in den Speicherchip der<br />

Krankenversichertenkarte künftig ein Kennzeichen<br />

aufnehmen, in welchem KZV-Bezirk<br />

der Versicherte gemeldet ist (Wohnort-<br />

Kennzeichnen). Dieses Wohnort-Kennzeichen<br />

ist nur im Speicherchip enthalten, optisch<br />

auf der Krankenversichertenkarte aber nicht<br />

erkennbar. Versicherte, die ihren Wohnsitz in<br />

<strong>Nordrhein</strong> haben, werden künftig im Speicherchip<br />

das Wohnort-Kennzeichen "00<strong>03</strong>8 "<br />

führen.<br />

Die bisherige Versichertenkartennummer<br />

(VKNR) wurde bisher auf Belegen zumeist<br />

neben der namentlichen Bezeichnung der<br />

Krankenkasse ausgedruckt. Bei Versicherten<br />

überbezirklicher Betriebs- und Innungskrankenkassen,<br />

die mit einer neuen Krankenversichertenkarte<br />

ausgestattet worden sind, wird<br />

zukünftig anstelle dieser VKNR das neue<br />

Wohnort-Kennzeichen erscheinen. In diesen<br />

Fällen wird die Zuordnung zur zuständigen<br />

KZV nicht mehr anhand der Postleitzahl, sondern<br />

unmittelbar anhand dieses Wohnort-<br />

Kennzeichens durchgeführt. Auch bei Familienversicherten<br />

bzw. im Ausland wohnenden<br />

Versicherten ergibt sich die Zuordnung zur<br />

zuständigen KZV unmittelbar aus diesem<br />

Wohnortkennzeichen. Ihre Praxissoftware<br />

wird dies berücksichtigen und im Datensatz<br />

werden sodann die ersten 3 Stellen automatisch<br />

auf "113" als Kennzeichen für eine nach<br />

dem Wohnortprinzip nordrheinische Primärkasse<br />

umgeschlüsselt.. Der komplette Datensatz<br />

(BKV-Nummer) für den nachfolgend dar-<br />

gestellten, in <strong>Nordrhein</strong> wohnenden<br />

Versicherten der BKK Siemens würde somit<br />

lauten: 113843324811.<br />

VKNR oder<br />

Wohnortkennzeichen<br />

Name der Krankenkasse<br />

Siemens-Betriebskrankenk. 00<strong>03</strong>8<br />

Name, Vorname des Versicherten<br />

W geb. am<br />

R 10.01.<br />

G Weg<br />

40789 Monheim<br />

Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status<br />

8433248 630874589 3000 1<br />

Vertragszahnarzt-Nr. VK gültig bis Datum<br />

11<strong>03</strong>7 <strong>03</strong>/04 26.09.<strong>02</strong><br />

b) Einführung von Desease-Management-<br />

Programmen (DMP)<br />

Status oder evtl. ergänzende<br />

Angaben zum RSA und zu DMP<br />

Auf der Grundlage gesetzlicher Neuregelungen<br />

sind im ärztlichen Bereich Mitte 20<strong>02</strong> Desease-<br />

Management-Programme für Brustkrebs- und<br />

Diabetespatienten eingeführt worden. Die Einschreibung<br />

dieser Patienten in Desease-<br />

Management-Programme wird Auswirkungen auf<br />

die Zahlungsverpflichtung der Krankenkassen im<br />

Risikostrukturausgleich haben. Um diese Auswirkungen<br />

feststellen zu können, werden für die<br />

betroffenen Patienten besondere Kennzeichen in<br />

die Krankenversichertenkarte aufgenommen.<br />

Dies bedeutet, dass auch Zahnärzten Karten<br />

vorgelegt werden, die besondere Kennzeichen<br />

für diese Patienten enthalten.<br />

Diese besonderen Kennzeichen sind entweder<br />

Bestandteil des Datenchips, sie sind aber teilweise<br />

auch optisch auf der Krankenversichertenkarte<br />

erkennbar, und zwar anhand der Kennzeichnung<br />

des Versichertenstatus. Von diesen fünfstelligen<br />

Kennzeichen für den Versichertenstatus<br />

wurde bisher nur die erste und die fünfte Stelle<br />

auf der Krankenversichertenkarte bezeichnet.<br />

Welche Möglichkeiten der Kennzeichnung sich in<br />

Zukunft ergeben, entnehmen Sie bitte der Anlage.


Informationsdienst 2/20<strong>03</strong> 3<br />

Die Kennzeichnung 1, 3 oder 5 (Mitglied, Familienversicherter<br />

oder Rentner) an erster Stelle<br />

sowie die Kennzeichnung der fünften Stelle für<br />

besondere Versicherte (z. B. BVG = 6, Auslandsabkommen<br />

= 7 oder 8) wird auf jeden Fall<br />

bestehen bleiben.<br />

Diese Ergänzung, die die Einbeziehung in Desease-Management-Programme<br />

und Informationen<br />

zum Risikostrukturausgleich beinhaltet, ist<br />

für die Zahnarztpraxis ohne Bedeutung! Die<br />

KZBV hat in den Verhandlungen mit den Spitzenverbänden<br />

der Krankenkassen nämlich Wert<br />

darauf gelegt, dass die Änderungen keine Konsequenzen<br />

in der Zahnarztpraxis haben. Die<br />

Sonderkennzeichen für DMP-Patienten können<br />

zwar von den zahnärztlichen EDV-Systemen<br />

erkannt werden, sie werden jedoch nicht beachtet.<br />

Eine Übertragung auf Formulare ist nicht<br />

erforderlich. Die betroffenen Patienten werden<br />

wie in der Vergangenheit mit ihrem bisherigen<br />

Versichertenstatus bearbeitet.<br />

Über die Frage, ob KZVen zur Übermittlung von<br />

Daten im Rahmen von DMP-Programmen bzw.<br />

des Risikostrukturausgleichs verpflichtet sind,<br />

konnte in den Verhandlungen zwischen der<br />

KZBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen<br />

keine Einigung erzielt werden. Die Krankenkassen<br />

haben an ihrer Auffassung festgehalten,<br />

dass sich aus dem Gesetz und der Risikostrukturausgleichsverordnung<br />

eine Verpflichtung<br />

der KZVen ergibt. Diese strittige Frage wurde<br />

aber schließlich dadurch gelöst, dass die gegenseitigen<br />

Standpunkte in einer Protokollnotiz niedergelegt<br />

wurden. Auch hieraus ergibt sich, dass<br />

für Zahnarztpraxen keine Verpflichtung besteht,<br />

die Statuskennzeichnung der zweiten bis vierten<br />

Stelle auf Vordrucke zu übertragen.<br />

2. Formblätter für die Quartalsabrechnung<br />

(KFO )<br />

Die Einführung des Wohnortprinzips zum<br />

01.01.20<strong>03</strong> erfordert Änderungen im Hinblick auf<br />

die Einreichung der KFO–Abrechnung ab I/20<strong>03</strong><br />

mit den bisher bekannten KFO–<br />

Zusammenstellungsformularen:<br />

• Praxen, die uns zusätzlich zu ihrer KFO–<br />

Abrechnung eine Diskettenabrechnung zur<br />

Verfügung stellen, können statt der bekannten<br />

Formblätter B – G , das vom BEMA–<br />

Modul erzeugte EDV–Zusammenstellungsformular<br />

einreichen.<br />

Das Formblatt A der KZV <strong>Nordrhein</strong> muss<br />

allerdings grundsätzlich - mit der Zahnarztunterschrift<br />

versehen - eingereicht werden.<br />

• Praxen, die keine Diskettenabrechnung zufügen,<br />

benötigen weiterhin alle Formblätter<br />

A – G der KZV <strong>Nordrhein</strong>, wobei unbedingt<br />

auf die Änderungen der Formblätter B (=<br />

Fremdkassen ) und E (= nordrheinische<br />

BKK´en, die nicht dem Wohnortprinzip<br />

unterliegen, nordrheinische BKK´en, die<br />

dem Wohnortprinzip unterliegen und der<br />

Bundesknappschaft ) zu achten ist.<br />

Diesem Informationsdienst liegt pro Zahnarzt ein<br />

Satz rosafarbiger Formblätter A - G bei. Kieferorthopädische<br />

Fachzahnärzte erhalten einen Satz<br />

rosafarbiger Formblätter A - G und zusätzlich den<br />

Jahresbedarf an Formblatt A.<br />

Weiterer Bedarf kann in den Verwaltungsstellen<br />

angefordert werden.<br />

Erläuterungen und Beispiele zum neuen<br />

Wohnortprinzip entnehmen Sie bitte unseren<br />

Ausführungen in den Informationsdiensten<br />

04/20<strong>02</strong> , 05/20<strong>02</strong>, 07/20<strong>02</strong> und 01/20<strong>03</strong> sowie<br />

der Anlage zu diesem Informationsdienst.<br />

3. Aktuelle Negativliste Arzneimittel 20<strong>02</strong><br />

Mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom<br />

11.09.20<strong>02</strong> hat der Bundesausschuss der Ärzte<br />

und Krankenkassen gemäß § 93 SGB V die "Arzneimittelübersicht<br />

zu der Verordnung über unwirtschaftliche<br />

Arzneimittel in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung" aktualisiert.<br />

Der diesem Informationsdienst beigefügte Auszug<br />

der in der Zahnarztpraxis gebräuchlichsten<br />

Medikamente wurde von uns unter Ergänzung<br />

der im Ratgeber Band III, Seite I/91, bereits veröffentlichten<br />

Liste erstellt.<br />

Bei Bedarf kann die komplette Negativliste in der<br />

KZV <strong>Nordrhein</strong>, Lindemannstr. 34-42,<br />

4<strong>02</strong>37 Düsseldorf, oder in Ihrer Verwaltungsstelle<br />

angefordert werden.<br />

4. SGB V (Auszug); Ergänzungslieferung für<br />

den Ratgeber Band I<br />

Wir bitten Sie, das in Ihrem Ratgeber Band I<br />

unter der Klappe I-4 befindliche Druckstück „Sozialgesetzbuch<br />

(SGB) Fünftes Buch (V) (Auszug)“<br />

gegen das als Anlage beigefügte Druckstück<br />

(Stand 01.01.20<strong>03</strong>) auszutauschen. Unter<br />

dem 06.<strong>02</strong>.20<strong>03</strong> wurden wir darüber unterrichtet,<br />

dass sich in dem Druckstück, das uns von der<br />

KZBV zur Verfügung gestellt wurde, leider der<br />

Fehlerteufel eingeschlichen hat.


Informationsdienst 2/20<strong>03</strong> 4<br />

- Auf Seite 6, § 15 ist der Abs. 5 doppelt.<br />

Der letzte Absatz ist “(6)”.<br />

- Auf Seite 29, § 79a Abs. 3 ist Abs. “(2)”.<br />

- Auf Seite 37, § 87 ist der Abs. 4 doppelt.<br />

Der letzte Absatz ist “(5)”.<br />

- Auf Seite 52, § 1<strong>03</strong> ist der Abs. 6 doppelt.<br />

Der letzte Absatz ist “(7)”.<br />

- Auf Seite 61, § 137e Abs. 5 ist doppelt.<br />

Der letzte Absatz ist “(6)”.<br />

Wir bitten Sie, diese Texte handschriftlich zu<br />

ändern.<br />

5. Allgemeine Bestimmungen zum Leistungsverzeichnis<br />

(BEL II) für praxiseigene<br />

Laboratorien; Ergänzungslieferung für<br />

den Ratgeber Band II<br />

Um die Allgemeinen Bestimmungen zum Leistungsverzeichnis<br />

(BEL II) für praxiseigene Laboratorien<br />

dem aktuellen Stand anzupassen, bitten<br />

wir Sie, in Ihrem Ratgeber Band II, Klappe IV-5<br />

(Anlage 1 – Teil A: Allgemeine Bestimmungen),<br />

die Seiten 7 und 8 (1 Blatt) gegen das als Anlage<br />

beigefügte Blatt auszutauschen.<br />

6. Wichtige Korrekturen zur Broschüre<br />

"Röntgenverordnung 20<strong>02</strong>"<br />

Vom Verlag wurden wir darüber informiert, dass<br />

in der Röntgenverordnung leider einige Druckfehler<br />

enthalten sind. Wir möchten Sie bitten, das als<br />

Anlage beigefügte Etikett auf die Umschlag-<br />

Innenseite Ihrer Röntgenverordnung zu kleben,<br />

die in Ihrem Ratgeber Band I unter der Klappe<br />

II-4 abgeheftet ist.<br />

7. Bündnis Gesundheit <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />

2000; Aktionstag am 12.<strong>03</strong>.20<strong>03</strong><br />

Für Mittwoch, den 12.<strong>03</strong>.20<strong>03</strong> ist ein Aktionstag<br />

des "Bündnis Gesundheit <strong>Nordrhein</strong>-<br />

Westfalen" auf dem Burgplatz in Düsseldorf<br />

geplant. Eine Anfahrtsskizze ist beigefügt.<br />

Die Ergebnisse der Landtagswahlen in Niedersachsen<br />

und Hessen haben auch auf die gesundheitspolitische<br />

Lage ganz unmittelbare Auswirkungen<br />

gehabt. Mit einer konkreten Gesetzesvorlage<br />

für die nächste Gesundheitsreform ist<br />

nun nicht vor Mai zu rechnen. Auch ist davon<br />

auszugehen, dass Bundesgesundheitsministerin<br />

Ulla Schmidt ihre in der vergangenen Woche<br />

vorgelegten "Eckpunkte" einer Reform nicht in<br />

Reinform wird durchsetzen können. Vielmehr<br />

wird das Ministerium – aufgrund der veränderten<br />

Machtverhältnisse im Bundesrat – Forderungen<br />

der Opposition berücksichtigen und die Vor-<br />

schläge der Rürup-Kommission zur Finanzreform<br />

in ihre Vorlagen einarbeiten müssen.<br />

Diese Entwicklung eröffnet den Organisatoren<br />

und Verbänden im Gesundheitswesen neue<br />

Chancen, ihre Positionen in die nun wieder offene<br />

Diskussion über die Zukunft unseres Gesundheitswesens<br />

einzubringen.<br />

Unter der Koordination der Ärztekammer <strong>Nordrhein</strong><br />

bleibt es deshalb in <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />

bei einem Aktionstag des Bündnisses mit dem<br />

Auftritt vor der Landespressekonferenz sowie der<br />

öffentlichen Veranstaltung auf dem Burgplatz in<br />

Düsseldorf am 12.<strong>03</strong>.20<strong>03</strong>.<br />

Der Text des Plakates, das den Aktionstag bekannt<br />

machen soll, ist zu Ihrer Vorab-Information<br />

beigefügt.<br />

II. ABRECHNUNGS-+VERTRAGSHINWEISE<br />

1. Rückabwicklung bei mangelbehaftetem<br />

Zahnersatz<br />

Wurde in einem Behandlungsfall gutachterlicherseits<br />

festgestellt, dass eine prothetische Versorgung<br />

mangelbehaftet ist und soll oder kann das<br />

Nachbesserungsrecht durch den behandelnden<br />

Zahnarzt nicht wahrgenommen werden, wenden<br />

sich in Einzelfällen einige Krankenkassen telefonisch<br />

an den Zahnarzt, mit der Bitte die Rückzahlung<br />

des abgerechneten Kassenanteils direkt an<br />

die Krankenkasse zu richten. Eine mögliche Prüfung<br />

dieser Mängelansprüche durch die KZV<br />

<strong>Nordrhein</strong> kann in einem solchen Fall allerdings<br />

nicht erfolgen.<br />

Wir möchten deshalb anregen, dass der Zahnarzt<br />

bei Bedenken die KZV <strong>Nordrhein</strong> einschaltet,<br />

so dass diese den einzelnen Fall überprüfen<br />

kann.<br />

2. Wiederholte Parodontosebehandlung innerhalb<br />

eines kurzen Zeitraumes<br />

Wegen verschiedentlicher Missverständnisse in<br />

der richtliniengemäßen Planung, Durchführung<br />

und Abrechnung von PAR-Plänen raten wir aus<br />

gegebenem Anlass im Zusammenhang mit der<br />

Anamneseerhebung auch zu eruieren, ob in der<br />

jüngeren Vergangenheit bereits ein PAR-Antrag<br />

gestellt worden ist, respektive bereits eine PAR-<br />

Behandlung alio loco durchgeführt worden ist.<br />

Wenn dies der Fall sein sollte, möchten wir empfehlen,<br />

dass die Mitarbeit des Patienten einer<br />

besonders kritischen Prüfung unterzogen wird.<br />

Unter Umständen ist auch eine kurze Kontaktaufnahme<br />

mit dem vorbehandelnden Kollegen<br />

sinnvoll.


Informationsdienst 2/20<strong>03</strong> 5<br />

3. Abrechnung von Besuchs-, Verweil- und<br />

/oder Wegegebühren zusätzlich zur Durchführung<br />

von ambulanten Operationen<br />

außerhalb der Zahnarztpraxis<br />

Nach Aussprache vertritt der Vorstand der KZV<br />

<strong>Nordrhein</strong> übereinstimmend die Auffassung, dass<br />

beim Operieren in anderen Praxen oder ambulanten<br />

Zentren der Zahnarzt keine Mehrkosten<br />

wie Wegegeld, Besuchsgebühr, Verweilgebühr<br />

o.ä. abrechnen kann.<br />

Abrechnungstechnisch seien diese Fälle so abzuwickeln,<br />

als sei die operative Behandlung unter<br />

Zuziehung eines Anästhesisten in der Praxis des<br />

behandelnden Zahnarztes erfolgt.<br />

4. Neue Versichertennummer für die Krankenhilfeberechtigten<br />

in Düsseldorf nach<br />

dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG),<br />

Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) und<br />

Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)<br />

Im Zuge der Neustrukturierung des Krankenhilfewesens<br />

wird für die nach den o. g. Bestimmungen<br />

Krankenhilfeberechtigten in Düsseldorf ab<br />

dem 01.01.20<strong>03</strong> eine personenbezogene neunstellige<br />

„Versichertennummer“ eingeführt. Ab<br />

diesem Zeitpunkt erhält jede Person mit Anspruch<br />

auf Krankenhilfe, unabhängig vom Familienstand<br />

oder von der Stellung im Haushalt (d. h.<br />

auch minderjährige Kinder), eine eigene Versichertennummer.<br />

Diese Versichertennummer ist unverändert, d. h.<br />

auch bei Wechsel der Zuständigkeit innerhalb<br />

des Sozialamtes Düsseldorf bleibt die Versichertennummer<br />

gleich und setzt sich wie folgt zusammen:<br />

1. Stelle 2. bis 8. Stelle 9. Stelle<br />

1 – offene Hilfe Fallnummer Prüfziffer<br />

Sozialamt<br />

2 – stationäre Hilfe/ " "<br />

Kriegsopferfürsorge<br />

3 – Jugendhilfe " "<br />

Die individuelle Versichertennummer ist ab dem<br />

01. Quartal 20<strong>03</strong> dem jeweiligen Krankenschein<br />

zu entnehmen und auf alle Verordnungen, Rezepte,<br />

Überweisungen sowie Heil- und Kostenpläne<br />

zu übertragen.<br />

Der von Sozial- und Jugendamt genutzte Krankenschein<br />

wurde entsprechend überarbeitet und<br />

enthält nun ein neues Feld für den Eintrag der<br />

Versichertennummer.<br />

III. EINREICHUNGS- + ZAHLUNGSTERMINE<br />

1. Abrechnung IV/20<strong>02</strong><br />

Die Restzahlung für das IV. Quartal 20<strong>02</strong> geht<br />

Ihnen voraussichtlich am 23.04.20<strong>03</strong> zu. Zu diesem<br />

Termin erhalten Sie auch die restlichen Abrechnungsunterlagen<br />

für die Quartalsabrechnung<br />

IV/20<strong>02</strong><br />

2. Abrechnung I/20<strong>03</strong><br />

Hinweise für die Erstellung der Quartalsabrechnung<br />

I/20<strong>03</strong> und die Einreichungstermine im II.<br />

Quartal 20<strong>03</strong> finden Sie als Anlage zu diesem<br />

Informationsdienst.<br />

3. Zahlungstermine im II. Quartal 20<strong>03</strong><br />

Die Abschlagszahlungen für KCH und KFO sowie<br />

die Zahlungen PAR, KG/KB und ZE sind in<br />

II/20<strong>03</strong> zu folgenden Terminen vorgesehen:<br />

23. April 20<strong>03</strong> für Monat März 20<strong>03</strong><br />

26. Mai 20<strong>03</strong> für Monat April 20<strong>03</strong><br />

23. Juni 20<strong>03</strong> für Monat Mai 20<strong>03</strong><br />

IV. ALLGEMEINE HINWEISE<br />

1. Modellversuch der Techniker Krankenkasse<br />

"Solidarverträglicher Selbstbehalt";<br />

TK-Programm 240<br />

Die Techniker Krankenkasse führt einen Modellversuch<br />

zu einem "solidarverträglichen<br />

Selbstbehalt" unter dem Namen TK-Programm<br />

240 durch. Teilnehmen können freiwillig versicherte<br />

volljährige Mitglieder der Techniker<br />

Krankenkasse, die sich der Techniker Krankenkasse<br />

gegenüber schriftlich erklären. Der<br />

Selbstbehalt beträgt 300,-- € je Kalenderjahr.<br />

Für die Teilnahme erhält das Mitglied einen<br />

Bonus von 240,-- € im Kalenderjahr. Der<br />

Selbstbehalt je Arztbesuch beträgt ungeachtet<br />

der Fachrichtung 20,-- €, für jeden Zahnarztbesuch<br />

40,-- €.<br />

Näheres bitten wir der hier beigefügten Informationsbroschüre<br />

der Techniker Krankenkasse zum<br />

"TK-Programm 240" zu entnehmen.


Informationsdienst 2/20<strong>03</strong> 6<br />

2. Gemeinsames Faltblatt der Arbeitsgemeinschaft<br />

für Kieferchirurgie / des Arbeitskreises<br />

Oralpathologie und Oralmedizin<br />

Diesem Informationsdienst liegt ein gemeinsames<br />

Informationsblatt der Arbeitsgemeinschaft<br />

für Kieferchirurgie sowie des Arbeitskreises Oralpathologie<br />

und Oralmedizin bei.<br />

Mit freundlichen kollegialen Grüßen<br />

KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG<br />

NORDRHEIN<br />

R. Wagner Dr. W. Eßer<br />

Vorsitzender stellv. Vorsitzender<br />

Anlagen<br />

3. GOZ-Patienteninformationen der Zahnärztekammer<br />

<strong>Nordrhein</strong><br />

Für alle nordrheinischen Zahnärztinnen und<br />

Zahnärzte wurden zu Beginn dieses Jahres die<br />

beigefügten Patienteninformationen aktualisiert.<br />

Gleichzeitig wurde die GOZ-Urteilssammlung um<br />

viele neue Gerichtsurteile ergänzt und ins Internet<br />

gestellt.<br />

Die 6. Auflage der GOZ-Urteilssammlung wird in<br />

Kürze über die Zahnärztekammer <strong>Nordrhein</strong> als<br />

Druck- und/oder CD-Version erhältlich sein.


Anlage zum Informationsdienst Nr. 2/20<strong>03</strong><br />

ANLAGE ZUM INFORMATIONSDIENST <strong>02</strong>/20<strong>03</strong><br />

1. Einreichungstermine<br />

Quartalsabrechnung I/20<strong>03</strong> für konservierend-chirurgische Leistungen<br />

Donnerstag, 10. April 20<strong>03</strong> (Diskettenabrechner)<br />

Montag, 7. April 20<strong>03</strong> (Papierabrechner)<br />

Quartalsabrechnung I/20<strong>03</strong> für kieferorthopädische Leistungen<br />

Donnerstag, 10. April 20<strong>03</strong><br />

Monatsabrechnungen April, Mai, Juni 20<strong>03</strong> für Leistungen im Rahmen von Parodontalbehandlungen<br />

(PAR), Behandlungen von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels<br />

(KB/KG), Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (ZE):<br />

Dienstag, 15. April 20<strong>03</strong> für April 20<strong>03</strong><br />

Donnerstag, 15. Mai 20<strong>03</strong> für Mai. 20<strong>03</strong><br />

Montag, 16. Juni 20<strong>03</strong> für Juni 20<strong>03</strong><br />

Reichen Sie Ihre Abrechnungen spätestens bis zu den oben genannten Terminen bei der KZV in<br />

Düsseldorf oder Ihrer zuständigen Verwaltungsstelle ein; bitte haben Sie Verständnis dafür, daß<br />

aus arbeitstechnischen Gründen eine Verlängerung der jeweiligen Einreichungstermine nicht<br />

möglich ist. Später bei der KZV eingehende Abrechnungen können im laufenden Monat/Quartal<br />

keine Berücksichtigung finden.<br />

Frühere Einreichungen sind erwünscht!<br />

Der Eingang der konservierend-chirurgischen und kieferorthopädischen Abrechnungen wird<br />

schriftlich bestätigt. Bis zum Erhalt der Bestätigung empfehlen wir den mit Papier abrechnenden<br />

Praxen, die zur oben genannten Abrechnung gehörenden Karteikarten getrennt aufzubewahren.<br />

Den per EDV abrechnenden Praxen empfehlen wir, in Absprache mit ihrem Software-Hersteller<br />

sicherzustellen, daß im Falle des Verlustes eine Ersatzabrechnung erstellt werden kann. Sollte<br />

die Bestätigung über den Eingang der Abrechnung bis zum 30. April 20<strong>03</strong> nicht bei Ihnen sein,<br />

teilen Sie dies bitte unverzüglich der KZV <strong>Nordrhein</strong> in Düsseldorf unter<br />

� <strong>02</strong>11 9684-0 mit. Von Anfragen vor diesem Termin bitten wir aus organisatorischen Gründen<br />

abzusehen.<br />

2. Hinweise zur Erstellung der KZV-Abrechnungen<br />

2.1 Konservierend-chirurgische Abrechnungen<br />

2.1.1 Disketten-Abrechner<br />

• Stellen Sie sicher, daß vor Erstellung der Abrechnung alle Updates Ihres Software-Herstellers<br />

eingelesen sind.<br />

• Pflegen Sie die Daten des aktuellen Bundeseinheitlichen Kassenverzeichnisses der KZV nach<br />

den Angaben Ihres Software-Herstellers ordnungsgemäß in Ihr Programm ein.<br />

• Verwenden Sie nach Möglichkeit MS-DOS-formatierte 3,5’’-Disketten.<br />

• Bitte bekleben Sie Ihre Abrechnungsdiskette an der dafür vorgesehenen Stelle mit einem Etikett,<br />

welches mit Ihrem Abrechnungsstempel versehen ist.<br />

7


Anlage zum Informationsdienst Nr. 2/20<strong>03</strong><br />

• Erstellen Sie mindestens eine Sicherungsdiskette Ihrer Abrechnung und bewahren Sie sie in<br />

Ihrer Praxis auf für den Fall, daß die Abrechnungsdiskette für die KZV defekt war bzw. auf dem<br />

Transportweg beschädigt wurde.<br />

• Beachten und bearbeiten Sie bitte die Fehlermeldungen des Bema-Prüfmoduls.<br />

• Drucken Sie nach Erstellung der Abrechnungsdiskette eine Fallzahlzusammenstellung aus<br />

und übertragen Sie die Gesamtfallzahl sowie die Anzahl der Sonstigen Kostenträger auf das<br />

Formblatt A.<br />

• Überprüfen Sie, ob für alle von Ihnen abgerechneten Sonstigen Kostenträger auch Berechtigungsnachweise<br />

vorhanden sind. Fehlen diese, kann keine Abrechnung erfolgen.<br />

• Reichen Sie bitte die Abrechnungsdiskette, ausreichend vor Transportschäden geschützt, zusammen<br />

mit den ausgefüllten und unterschriebenen Formblättern A + B und den Berechtigungsnachweisen<br />

der Sonstigen Kostenträger bei der KZV <strong>Nordrhein</strong> ein. Sollten Sie Laborkosten<br />

im Rahmen der konservierend-chirurgischen Abrechnung abrechnen, legen Sie die Laborbelege<br />

bitte ebenfalls bei.<br />

2.1.2 Papier-Abrechner<br />

• Die Gebührenpositionen müssen alphanumerisch (z. B. 13a, Ä925a), die Füllungslagen numerisch<br />

(1 für mesial, 2 für okklusal usw.) auf dem Erfassungsschein eingetragen werden.<br />

• Wenn Sie Ihre Abrechnung manuell erstellen, benutzen Sie bitte einen schwarzschreibenden<br />

Microfaserstift, schreiben grundsätzlich in Blockschrift und Großbuchstaben und füllen alle<br />

Felder linksbündig aus.<br />

• Wenn Sie Ihre Abrechnung ausdrucken, kontrollieren Sie bitte, ob alle Erfassungsscheine gut<br />

leserlich bedruckt sind und die richtige Justierung vorgenommen wurde. Alle Zeichen, die sich<br />

außerhalb der weißen Felder befinden, können nicht berücksichtigt werden.<br />

• Beachten Sie bitte, daß bei der Abrechnung von Sonstigen Kostenträgern immer ein Berechtigungsausweis<br />

und ein von Ihnen ausgefüllter Erfassungsschein vorhanden sein muß.<br />

• Eine alphabetische Sortierung der Erfassungsscheine sowie eine Trennung nach Versichertenstatus<br />

1, 3 und 5 ist nicht erforderlich.<br />

• Bitte klammern, heften oder kleben Sie keine Scheine zusammen, sondern legen sie lose hintereinander.<br />

• Reichen Sie bitte die ordnungsgemäß ausgefüllten Erfassungsscheine und Berechtigungsnachweise<br />

der Sonstigen Kostenträger zusammen mit den ausgefüllten und unterschriebenen<br />

Formblättern A + B bei der KZV <strong>Nordrhein</strong> ein. Sollten Sie Laborkosten im Rahmen der konservierend-chirurgischen<br />

Abrechnung abrechnen, legen Sie die Laborbelege bitte ebenfalls<br />

bei.<br />

Weitere detailliertere Informationen zur konservierend-chirurgischen Abrechnung entnehmen Sie<br />

bitte dem blauen „Praxishandbuch zur Abrechnung konservierend-chirurgischer Leistungen“, welches<br />

Ihnen mit unserem Informationsdienst 2/97 zugeschickt worden ist.<br />

2.2 Kieferorthopädische Abrechnung:<br />

Nachdem das GKV-SolG die Direktabrechnung zwischen Zahnarzt und Versicherten ab dem<br />

01.01.1999 wieder beseitigt hat, muß der Zahnarzt alle auf die Krankenkassen entfallenen Anteile<br />

der kieferorthopädischen Behandlungskosten (80 bzw. 90%) quartalsweise über die KZV abrechnen.<br />

Bitte beachten Sie bei der Erstellung Ihrer Abrechnung folgendes:<br />

• Berücksichtigen Sie die aktuellen Punktwerte.<br />

• Verwenden Sie die gültigen Preislisten für Fremd- und Eigenlabor.<br />

8


Anlage zum Informationsdienst Nr. 2/20<strong>03</strong><br />

• Sortieren Sie die KFO-Rechnungen zunächst nach Krankenkassen, innerhalb der Kasse nach<br />

Versichertenstatus (1, 3 und 5) und je Versichertenstatus alphabetisch. Rechnungen mit Risikostrukturnummern<br />

bitten wir gundsätzlich je Versichertenstatus vorab zu sortieren. Verwenden<br />

Sie bitte je Kasse eine Banderole.<br />

• Bei der Abrechnung der Sonstigen Kostenträger Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Polizei,<br />

Zivildienst, Auslandsabkommen und Kriegsopferversorgung müssen Berechtigungsscheine<br />

vorhanden sein.<br />

• Reichen Sie Ihre KFO-Rechnungen zusammen mit den ausgefüllten rosafarbenen Formblättern<br />

A - G ein, wobei das Formblatt A die Unterschrift des Zahnarztes enthalten muß.<br />

2.3 Zahnersatz (Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen)<br />

PAR (Behandlung von Parodontopathien)<br />

KB/KG (Behandlungen von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels)<br />

• Die Monatsabrechnungen müssen getrennt nach Abrechnungsarten (ZE, PAR, KB/KG) sortiert<br />

werden.<br />

• Je Krankenkasse muß ein gelbes Z1-Formular ausgefüllt und in doppelter Ausfertigung (jeweils<br />

mit dem Abrechnungsstempel versehen) beigefügt werden. Bitte beachten Sie, daß je<br />

Krankenkasse eine Endsumme anzugeben ist.<br />

• Alle Abrechnungsbelege je Leistungsart können nur zu den bekanntgegebenen Abgabeterminen<br />

bei der KZV eingereicht werden, später eingehende Abrechnungen oder Einzelfälle<br />

können in der laufenden Monatsabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden.<br />

Soweit Abrechnungen per Post eingereicht werden, bitten wir, diese unter Verwendung der Anschriften-Etiketten<br />

direkt an die Abrechnungsstelle Düsseldorf zu senden.<br />

Auskünfte zu Ihren Abrechnungen bzw. zu allgemeinen Abrechnungsfragen können eingeholt<br />

werden<br />

für die Bereiche Aachen, Düsseldorf, Krefeld und Wuppertal<br />

(Praxis-Nummern 00001 - 17999 und 48000 - 62000)<br />

unter den Telefon-Nrn. <strong>02</strong>11 9684-268 und 9684-269,<br />

für die Bereiche Duisburg, Essen und Köln<br />

(Praxis-Nummern 18000 - 47999)<br />

unter den Telefon-Nrn. <strong>02</strong>11 9684-260 und 9684-261.<br />

Auskünfte zur KFO-Abrechnung unter den Telefon-Nrn. <strong>02</strong>11 9684-346 und 9684-317<br />

WICHTIG!<br />

Achten Sie bitte auf sorgfältige Verpackung und ausreichende Frankierung.<br />

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Anlage zum Informationsdienst Nr. 2/20<strong>03</strong><br />

Auszug aus<br />

Übersicht des Bundesministers für Gesundheit über die aus der Leistungspflicht der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung ausgeschlossenen Arzneimittel vom September 20<strong>02</strong><br />

Ambene comp.Fertigspritzen Merckle<br />

Aspirin plus C Brause-/Trinktabletten Bayer<br />

Aspirine plus C Brause-/Trinktabletten Emra Med<br />

ASS+C –ratiopharm Brause-/Trinktabletten- Ratiopharm<br />

ASS-Combi gegen Fieber und Schmerzen<br />

Avedorm N Tropfen Eberth<br />

B-Complex Vicotrat + C Kapseln<br />

Brause-/Trinktabletten Bipharm<br />

Automiseur Compositum 62 Spüllösung Schröder Medizintechnik<br />

Baldrian Dragees Dragees Plosspharma<br />

Baldrian-Konzentrat Dragees Mohren Apoth./Nürnberg<br />

Baldrianox Baldrian – Dragees Hermes Großheßl.<br />

Baldriparan stark Dragees Muc<br />

Blend-a-med Fluid Mundlösung Wick (Richardson)<br />

Boxazin plus C Brausetabletten Thomae<br />

Cavity Liner (s.H.) Lösung Dentinox<br />

Coffalon Tabl. Stark<br />

Coffeemed N Tabl. Passauer<br />

Cresophene Septodont<br />

Dentocaps Kapseln Blanko Pharma GmbH<br />

Develin retard Kaps.<br />

Dolo-Neurobion forte Lacktabletten Merck Selbstmedikation GmbH<br />

Dolo-Neurobion forte, N Dragees Dragees Merck Selbstmedikation GmbH<br />

Dynexan Salbe Kreussler<br />

Gelonida NA Kindersuppos. Pfizer GmbH<br />

Gelonida Suposs. F. Erwachsene Pfizer GmbH<br />

Glutisal Tabl. Raversnberg<br />

Hals-und Rachentropfen Resana Mundtropfen Resana<br />

Hals-Rachen-Tropfen (Ha-Ra) Tropfen Pharma Biologica<br />

Hewedolor forte Amp. Hevert<br />

Hexoraletten N Lutschtabletten Pfizer Consumer Healthcare GmbH<br />

Hexoraletten N Pastillen Pfizer Consumer Healthcare GmbH<br />

Impletol 2ml Ampullen, Bayer<br />

Impletol 5ml Ampullen Bayer<br />

Jodoformpaste A-1 Dental<br />

Kalzan vit (a.H.) Tabletten Fink<br />

Korodin Herz-Kreislauf-Tropfen Robugen GmBH<br />

Laryngsan N Loesung Opfermann<br />

Ledermix Zementpulver Erg.-Pckg. ohne Eugenol Riemser Arzneimittel AG<br />

Lingomed-N Mundwasser Fink<br />

LPC Pyocid flüssog Speiko<br />

LPC Pyocid Paste<br />

Maludent Mundgel Malu Pharm<br />

Maludent Zylinderampullen Malu Pharm<br />

Melabon plus C Brause-/Trinktabletten Rentschler<br />

Mundisal-Gel ACA Müller<br />

Mundisal-Gel Gerke Pharma GmbH<br />

Mundisal-Gel Kohl Pharma GmbH<br />

Mundisal-Gel MTK Pharma<br />

Mundisal Gel Mundipharma<br />

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Anlage zum Informationsdienst Nr. 2/20<strong>03</strong><br />

Mundisal Gel Westen Pharma GmbH<br />

Melabon plus C Brause-/Trinktabletten Rentschler<br />

Natabec F Kapseln Pfizer<br />

Neo- Angin Hals- und Rachenspray Mundspray- Klosterfrau<br />

Neo-Angin Lutschtabletten Klosterfrau<br />

Neo-Angin zuckerfrei Lutschtabletten Klosterfrau<br />

Neyparadent Vitorgan<br />

Neypulpin N St. I, II, III Vitorgan<br />

Neypulpin St. I, II, III Vitorgan<br />

NovoPetrin Schmerztabl. Wero<br />

Novum Schmerztabl. Wero<br />

Optalidon N Dragees Novartis Consumer Health GmbH<br />

Optalidon N Suppos. Novartis Consumer Health GmbH<br />

Oscevitin A Tabl. Gräsler<br />

Para-Muc Mundlösung Merz<br />

Periocur N flüssig flüssig<br />

Praecineural Supp. F. Erw. Pfleger<br />

Quadronal A (a.H.) Tabletten Asta<br />

Repha-Os Mundspray Repha<br />

Ring Tabletten N Pfizer<br />

Salviathymol Mundtropfen Galenika<br />

Sanaphthen Paste Haupt<br />

Saridon Tabl. Roche<br />

Schwörakgan Tabletten Schwörer<br />

Sensatol paste Fink<br />

Socketol Paste A-1 Dental<br />

Sorot comp. Pastillen Ravensberg<br />

Speichelersatzlösung SR Niemann GmbH & Co KG<br />

Thomapyrin C Brausetabletten<br />

Thrombo-Tuffon Pulver Scholz<br />

Togal Kopfschmerz-Brause + Vit.C Brausetabl. Togal-Werk AG<br />

Togal Caps Kapsel Togal<br />

Togal Tabletten Togal-Werk AG<br />

Tonsollopas Gurgellösung Pascoe<br />

Trachisan Gurgellösung Engelhard Arzneimittel<br />

Wobenzym N Drag. Magensaftresistent Mucos Pharma GmbH & Co<br />

Wind Heilsalbe SL Cosmochema Cosmochema<br />

Vivimed N gegen Kopfschmerzen Tabletten Mann<br />

Vivimed Tabletten Mann<br />

Zahnerol Balsam Hobein<br />

Zahnungs-Gel Apotheker Vetter<br />

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Anlage zum Informationsdienst Nr. 2/20<strong>03</strong><br />

Anlage zu Punkt zum I.2 Informationsdienst Formblätter für die Nr. 2/20<strong>03</strong> Quartalsabrechnung (KFO)<br />

Kieferorthopädische Abrechnung:<br />

• Berücksichtigen Sie die aktuellen Punktwerte und die gültigen Preise für das<br />

Fremdlabor und Eigenlabor.<br />

• Heften Sie Laborbelege und KFO-Rechnungen bitte pro Patient zusammen.<br />

• Sortieren Sie die KFO - Rechnungen zunächst nach Krankenkassen, innerhalb<br />

der Kasse nach Versichertenstatus (1,3 und 5) und je Versichertenstatus alphabetisch.<br />

Rechnungen mit Risikostrukturnummern bitten wir grundsätzlich je Versicherten-status<br />

vorab zu sortieren. Anschließend nummerieren Sie die Rechnungen<br />

je Versichertenart und stellen je Kasse eine Banderole ( Rechnungen dabei bitte<br />

nicht falten, d. h. im DIN A 4 - Format belassen) aus.<br />

• Bei der Abrechnung der Sonstigen Kostenträger: Bundeswehr, Bundesgrenzschutz,<br />

Polizei, Auslandsabkommen und Kriegsopferversorgung müssen Berechtigungs-scheine<br />

mit eingereicht werden.<br />

• Reichen Sie die KFO – Abrechnung zusammen mit den rosafarbenen Formblättern<br />

A bzw. A - G ein.<br />

Praxen, die uns zu ihrer KFO - Abrechnung zusätzlich keine Diskettenabrechnung<br />

einreichen können, benötigen weiterhin die Formblätter A - G.<br />

Praxen, die uns zusätzlich zu ihrer KFO – Abrechnung eine Diskettenabrechnung<br />

zur Verfügung stellen, können statt der Formblätter B - G das vom BEMA - Modul<br />

erzeugte EDV-Zusammenstellungsformular einreichen.<br />

Das Formblatt A der KZV <strong>Nordrhein</strong> muss grundsätzlich ausgestellt werden<br />

und mit der Zahnarztunterschrift versehen sein.<br />

Beispiele für die Ermittlung einer Wohnortkasse:<br />

Kasse : BKK Bayer > Patient wohnt außerhalb des Bereichs der KZV <strong>Nordrhein</strong> Kassennummer<br />

bisher 113462592400.<br />

Nach dem Kassenwohnortprinzip lautet die neue Kassennummer 111462592413 (wenn<br />

der Patient z. B. in München wohnt), d. h. aus der bisherigen nordrheinischen Primärkasse<br />

ist eine Fremdkasse (wird dem Formblatt B zugeordnet) geworden.<br />

Kasse: BKK mhplus >Patient wohnt innerhalb des Bereichs der KZV <strong>Nordrhein</strong> Kassennummer<br />

bisher 1018<strong>03</strong>561200 ( wenn der Patient z. B. in Düsseldorf wohnt ). Nach<br />

dem Kassenwohnortprinzip lautet die neue Kassennummer 1138<strong>03</strong>561201, d. h. aus der<br />

bisherigen Fremdkasse ist eine nordrheinische Primärkasse (wird dem Formblatt E zugeordnet)<br />

geworden.<br />

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