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6.8 Gesellschaftsvertrag der Wasserversorgung Beckum GmbH

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Ortsrecht Anhang <strong>6.8</strong><br />

6. Festlegung <strong>der</strong> Grundsätze für die Wasserbelieferung von Son<strong>der</strong>abnehmer;<br />

7. Eingehung von Wechselverbindlichkeiten;<br />

8. Aufnahme von Darlehen bis 500.000,00 DM im Rahmen des Wirtschaftsplanes;<br />

9. Gewährung von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften;<br />

10. Durchführung von Neubauten und wesentlichen Umbauten im Rahmen des<br />

Wirtschaftsplanes, soweit sie in <strong>der</strong> Bausumme 100.000,00 DM übersteigen;<br />

11. Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Wirtschaftsplanes,<br />

soweit sie im Einzelfall 100.000,00 DM übersteigen;<br />

12. Abschluss von Anstellungsverträgen im Rahmen <strong>der</strong> Stellenübersicht, soweit sie in ihrer<br />

Vergütung über den Bezügen <strong>der</strong> Gruppe VI b BAT liegen;<br />

13. Maßnahmen, zu denen sich <strong>der</strong> Verwaltungsrat seine Zustimmung ausdrücklich vorbehalten<br />

hat.<br />

§ 12<br />

Der Geschäftsführung obliegt die laufende Betriebsführung. Sie benötigt zu allen Geschäften,<br />

die nach dem <strong>GmbH</strong>-Gesetz und dem <strong>Gesellschaftsvertrag</strong> dem Beschluß <strong>der</strong><br />

Gesellschafterversammlung und des Verwaltungsrates unterliegen, die vorherige Zustimmung.<br />

Im Innenverhältnis sind die Befugnisse <strong>der</strong> Geschäftsführung in einer von <strong>der</strong><br />

Gesellschafterversammlung erlassenen Dienstanweisung festgelegt.<br />

§ 13<br />

Beschließt die Gesellschaft die Aufnahme eines Darlehens, so ist je<strong>der</strong> Gesellschafter<br />

verpflichtet, auf Verlangen <strong>der</strong> Gesellschaft im Verhältnis seines Anteils am Stammkapital die<br />

selbstschuldnerische Bürgschaft o<strong>der</strong> Ausfallbürgschaft zu übernehmen.<br />

Können die durch Darlehensaufnahmen bedingten Kapitaldienste (Zinszahlungen und<br />

Tilgungen) und betriebsbedingten Ausgaben <strong>der</strong> Gesellschaft nicht durch die Einnahmen <strong>der</strong><br />

Gesellschaft gedeckt werden, so sind die Gesellschafter verpflichtet, entsprechend <strong>der</strong> Höhe<br />

ihrer Beteiligung am Stammkapital den Verlust unverzüglich abzudecken.<br />

Im Falle <strong>der</strong> Auflösung <strong>der</strong> Gesellschaft übernehmen die Gesellschafter entsprechend <strong>der</strong> Höhe<br />

ihrer Beteiligung am Stammkapital die selbstschuldnerische Bürgschaft für zum Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Auflösung bestehende Darlehen nebst Zinsen und Kosten, soweit diese bei den Kreditinstituten<br />

Deckungsdarlehen sind.<br />

4720 <strong>Beckum</strong>, den 15. Dezember 1982<br />

<strong>Wasserversorgung</strong> <strong>Beckum</strong> <strong>GmbH</strong><br />

Geschäftsführer<br />

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