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6.8 Gesellschaftsvertrag der Wasserversorgung Beckum GmbH

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Ortsrecht Anhang <strong>6.8</strong><br />

§ 6<br />

Mindestens zweimal jährlich ist eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Außer in den<br />

gesetzlichen vorgeschriebenen Fällen hat zudem eine Einberufung zu erfolgen, wenn zwei<br />

Gesellschafter dies beantragen.<br />

Je<strong>der</strong> Gesellschafter kann sich durch einen an<strong>der</strong>en Gesellschafter vertreten lassen. Die<br />

Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte <strong>der</strong> Stimmen vertreten<br />

ist. Beschlüsse kommen mit einfacher Stimmenmehrheit zustande, soweit diese Satzung o<strong>der</strong><br />

das Gesetz keine größere Mehrheit verlangen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.<br />

Zur Auflösung <strong>der</strong> Gesellschaft bedarf es <strong>der</strong> Zustimmung von 4/5 <strong>der</strong> gesamten Stimmen.<br />

§ 7<br />

In je<strong>der</strong> Gesellschafterversammlung ist, soweit nicht notarielle Beurkundung erfolgen muss, ein<br />

Protokoll anzufertigen. Der Schriftführer wird durch den Vorsitzenden bestimmt. das Protokoll<br />

hat alle wesentlichen Mitteilungen des Vorsitzenden und des Geschäftsführers sowie sämtliche<br />

Anträge und gefassten Beschlüsse zu enthalten. Die Nie<strong>der</strong>schrift wird vom Vorsitzenden und<br />

dem Schriftführer unterzeichnet.<br />

§ 8<br />

Der Vorsitzende <strong>der</strong> Gesellschafterversammlung ist <strong>der</strong> Oberkreisdirektor des Kreises<br />

Warendorf. Sein Vertreter wird von <strong>der</strong> Gesellschafterversammlung gewählt.<br />

Der Vorsitzende beruft die Gesellschafterversammlung, leitet ihre Verhandlungen und bestimmt<br />

die Art <strong>der</strong> Abstimmung.<br />

§ 9<br />

Die Gesellschafterversammlung bestellt aus ihrer Mitte einen Verwaltungsrat, <strong>der</strong> aus 8<br />

Mitglie<strong>der</strong>n besteht. Die Mitglie<strong>der</strong> werden mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 5 Jahren<br />

gewählt. Die Wahl von 5 Mitglie<strong>der</strong>n erfolgt auf Vorschlag <strong>der</strong> im § 3 unter 1) - 5) genannten<br />

Gesellschafter, die Wahl von 3 Mitglie<strong>der</strong>n auf Vorschlag <strong>der</strong> unter 6) - 12) genannten<br />

Gesellschafter. Der Verwaltungsrat bestellt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.<br />

Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung und hat ein unbeschränktes Recht auf<br />

Auskunft und Untersuchung. Der Verwaltungsrat kann sich <strong>der</strong> Unterstützung eines<br />

Wirtschaftsprüfers bedienen. Die Geschäftsführung hat die Weisungen des Verwaltungsrates zu<br />

befolgen, soweit es sich nicht um Geschäfte <strong>der</strong> laufenden Betriebsführung handelt.<br />

Die aktienrechtlichen Vorschriften finden auf den Verwaltungsrat keine Anwendung.<br />

Die Einberufung zu einer Sitzung erfolgt schriftlich durch denVerwaltungsratsvorsitzenden.<br />

Nach vorheriger Terminabstimmung kann die Einladung zur Sitzung kurzfristig erfolgen.<br />

Der jeweilige Tagungsort wird vom Verwaltungsratsvorsitzenden bestimmt. Der Verwaltungsrat<br />

ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglie<strong>der</strong> anwesend sind. Beschlüsse kommen mit<br />

einfacher Mehrheit zustande. An den Sitzungen muss die Geschäftsführung teilnehmen.<br />

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