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6.8 Gesellschaftsvertrag der Wasserversorgung Beckum GmbH

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Ortsrecht Anhang <strong>6.8</strong><br />

4) die Stadt Ennigerloh mit 2.800.000,00 DM<br />

5) die Gemeinde Beelen mit 600.000,00 DM<br />

6) die Stadtwerke Ahlen <strong>GmbH</strong>. mit 640.000,00 DM<br />

7) die Gemeinde Wa<strong>der</strong>sloh mit 1.800.000,00 DM<br />

8) die Gemeinde Langenberg mit 1.120.000,00 DM<br />

9) die Stadt Rheda-Wiedenbrück mit 160.000,00 DM<br />

10) die Stadt Lippstadt mit 360.000,00 DM<br />

11) die Gemeinde Lippetal mit 1.520.000,00 DM<br />

12) die Gemeinde Bad Sassendorf mit 480.000,00 DM<br />

zus.: 24.000.000,00 DM<br />

Die Veräußerung (Abtretung) eines Geschäftsanteils und die Veräußerung von Teilen eines<br />

Geschäftsanteiles kann nur nach Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung mit<br />

Zustimmung aller Gesellschafter stattfinden. Die Genehmigung <strong>der</strong> Gesellschafterversammlung<br />

wird dem Veräußerer gegenüber durch den Geschäftsführer schriftlich erklärt. Bei Abtretung<br />

eines Geschäftsanteiles erhalten die übrigen Gesellschafter o<strong>der</strong> die Gesellschaft selbst ein<br />

Vorkaufsrecht.<br />

§ 4<br />

Soweit nicht durch das Gesetz o<strong>der</strong> diese Satzung etwas an<strong>der</strong>es bestimmt ist, finden für das<br />

Rechnungswesen <strong>der</strong> Gesellschaft die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 8 - 22 EigVO. vom 22.12.1953 in <strong>der</strong><br />

jeweiligen Fassung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> an ihre Stelle tretenden gesetzlichen o<strong>der</strong> gesetzesgleichen<br />

Vorschriften Anwendung. Der Jahresabschluss und die Jahresabschlussprüfung erfolgen nach<br />

den eigenbetriebsrechtlichen Vorschriften.<br />

Bekanntmachungen <strong>der</strong> Gesellschaft erfolgen in den Tageszeitungen „Die Glocke“ und<br />

„Soester Anzeiger“ sowie im „Amtsblatt des Kreises Warendorf“.<br />

§ 5<br />

Die Gesellschaft wird durch einen o<strong>der</strong> mehrere Geschäftsführer gerichtlich und<br />

außergerichtlich vertreten.<br />

Die Bestellung des o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Geschäftsführer erfolgt durch Beschluß <strong>der</strong><br />

Gesellschafterversammlung. Die Bestellung kann je<strong>der</strong>zeit von den Gesellschaftern wi<strong>der</strong>rufen<br />

werden.<br />

Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer<br />

gemeinsam o<strong>der</strong> durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Die<br />

Gesellschafterversammlung kann die Vertretungsbefugnis auch einem Geschäftsführer allein<br />

übertragen.<br />

In den Fällen <strong>der</strong> §§ 10 und 11 des <strong>Gesellschaftsvertrag</strong>es bedürfen <strong>der</strong> o<strong>der</strong> die<br />

Geschäftsführer unbeschadet weiterer Beschlüsse <strong>der</strong> Gesellschafter <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong><br />

Gesellschafterversammlung.<br />

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