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6.8 Gesellschaftsvertrag der Wasserversorgung Beckum GmbH

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Ortsrecht Anhang <strong>6.8</strong><br />

Die Firma <strong>der</strong> Gesellschaft lautet:<br />

Sie hat ihren Sitz in <strong>Beckum</strong>.<br />

GESELLSCHAFTSVERTAG<br />

<strong>der</strong> Firma<br />

<strong>Wasserversorgung</strong> <strong>Beckum</strong> <strong>GmbH</strong><br />

in <strong>Beckum</strong><br />

vom 09. Mai 1972/<br />

25. Juni 1976/<br />

15. Dezember 1982<br />

§ 1<br />

<strong>Wasserversorgung</strong> <strong>Beckum</strong> <strong>GmbH</strong>.<br />

§ 2<br />

Gegenstand des Unternehmens ist die Gewinnung, <strong>der</strong> Bezug, die Verteilung und <strong>der</strong> Verkauf<br />

von Trinkwasser im Gebiet von Teilen <strong>der</strong> Kreise Warendorf, Gütersloh und Soest, die<br />

Errichtung und <strong>der</strong> Betrieb <strong>der</strong> hierfür erfor<strong>der</strong>lichen Anlagen und die Ausführung aller diesem<br />

Zweck för<strong>der</strong>lichen Geschäfte.<br />

Die Gesellschaft kann gleichartige und ähnliche Unternehmungen erwerben, pachten,<br />

veräußern o<strong>der</strong> verpachten, sich an solchen beteiligen und Interessengemeinschaften<br />

eingehen.<br />

§ 3<br />

Das Stammkapital <strong>der</strong> Gesellschaft beträgt 24.000.000,00 DM (in Worten: Vierundzwanzig<br />

Millionen Deutsche Mark). Der Mindestbetrag einer Stammeinlage beträgt 10.000,00 DM (i. W.:<br />

Zehntausend Deutsche Mark).<br />

Das bisher 18.000.000,00 DM (in Worten: Achtzehn Millionen Deutsche Mark) betragende<br />

Stammkapital ist durch Gesellschafterbeschluss vom 15. Dezember 1982 um 6.000.000,00 DM<br />

auf 24.000.000,00 DM erhöht worden, und zwar:<br />

a) in Höhe von 625.872,00 DM durch Kapitaleinlagen <strong>der</strong> Gesellschafter und<br />

b) in Höhe von 5.374.128,00 DM aufgrund des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus<br />

Gesellschaftsmitteln vom 23.12.1959 zugunsten <strong>der</strong> Gesellschafter.<br />

Am Stammkapital sind die Gesellschafter, wie folgt, beteiligt:<br />

1) <strong>der</strong> Kreis Warendorf mit 1.920.000,00 DM<br />

2) die Stadt <strong>Beckum</strong> mit 8.240.000,00 DM<br />

3) die Stadt Oelde mit 4.360.000,00 DM<br />

1


Ortsrecht Anhang <strong>6.8</strong><br />

4) die Stadt Ennigerloh mit 2.800.000,00 DM<br />

5) die Gemeinde Beelen mit 600.000,00 DM<br />

6) die Stadtwerke Ahlen <strong>GmbH</strong>. mit 640.000,00 DM<br />

7) die Gemeinde Wa<strong>der</strong>sloh mit 1.800.000,00 DM<br />

8) die Gemeinde Langenberg mit 1.120.000,00 DM<br />

9) die Stadt Rheda-Wiedenbrück mit 160.000,00 DM<br />

10) die Stadt Lippstadt mit 360.000,00 DM<br />

11) die Gemeinde Lippetal mit 1.520.000,00 DM<br />

12) die Gemeinde Bad Sassendorf mit 480.000,00 DM<br />

zus.: 24.000.000,00 DM<br />

Die Veräußerung (Abtretung) eines Geschäftsanteils und die Veräußerung von Teilen eines<br />

Geschäftsanteiles kann nur nach Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung mit<br />

Zustimmung aller Gesellschafter stattfinden. Die Genehmigung <strong>der</strong> Gesellschafterversammlung<br />

wird dem Veräußerer gegenüber durch den Geschäftsführer schriftlich erklärt. Bei Abtretung<br />

eines Geschäftsanteiles erhalten die übrigen Gesellschafter o<strong>der</strong> die Gesellschaft selbst ein<br />

Vorkaufsrecht.<br />

§ 4<br />

Soweit nicht durch das Gesetz o<strong>der</strong> diese Satzung etwas an<strong>der</strong>es bestimmt ist, finden für das<br />

Rechnungswesen <strong>der</strong> Gesellschaft die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 8 - 22 EigVO. vom 22.12.1953 in <strong>der</strong><br />

jeweiligen Fassung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> an ihre Stelle tretenden gesetzlichen o<strong>der</strong> gesetzesgleichen<br />

Vorschriften Anwendung. Der Jahresabschluss und die Jahresabschlussprüfung erfolgen nach<br />

den eigenbetriebsrechtlichen Vorschriften.<br />

Bekanntmachungen <strong>der</strong> Gesellschaft erfolgen in den Tageszeitungen „Die Glocke“ und<br />

„Soester Anzeiger“ sowie im „Amtsblatt des Kreises Warendorf“.<br />

§ 5<br />

Die Gesellschaft wird durch einen o<strong>der</strong> mehrere Geschäftsführer gerichtlich und<br />

außergerichtlich vertreten.<br />

Die Bestellung des o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Geschäftsführer erfolgt durch Beschluß <strong>der</strong><br />

Gesellschafterversammlung. Die Bestellung kann je<strong>der</strong>zeit von den Gesellschaftern wi<strong>der</strong>rufen<br />

werden.<br />

Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer<br />

gemeinsam o<strong>der</strong> durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Die<br />

Gesellschafterversammlung kann die Vertretungsbefugnis auch einem Geschäftsführer allein<br />

übertragen.<br />

In den Fällen <strong>der</strong> §§ 10 und 11 des <strong>Gesellschaftsvertrag</strong>es bedürfen <strong>der</strong> o<strong>der</strong> die<br />

Geschäftsführer unbeschadet weiterer Beschlüsse <strong>der</strong> Gesellschafter <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong><br />

Gesellschafterversammlung.<br />

2


Ortsrecht Anhang <strong>6.8</strong><br />

§ 6<br />

Mindestens zweimal jährlich ist eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Außer in den<br />

gesetzlichen vorgeschriebenen Fällen hat zudem eine Einberufung zu erfolgen, wenn zwei<br />

Gesellschafter dies beantragen.<br />

Je<strong>der</strong> Gesellschafter kann sich durch einen an<strong>der</strong>en Gesellschafter vertreten lassen. Die<br />

Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte <strong>der</strong> Stimmen vertreten<br />

ist. Beschlüsse kommen mit einfacher Stimmenmehrheit zustande, soweit diese Satzung o<strong>der</strong><br />

das Gesetz keine größere Mehrheit verlangen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.<br />

Zur Auflösung <strong>der</strong> Gesellschaft bedarf es <strong>der</strong> Zustimmung von 4/5 <strong>der</strong> gesamten Stimmen.<br />

§ 7<br />

In je<strong>der</strong> Gesellschafterversammlung ist, soweit nicht notarielle Beurkundung erfolgen muss, ein<br />

Protokoll anzufertigen. Der Schriftführer wird durch den Vorsitzenden bestimmt. das Protokoll<br />

hat alle wesentlichen Mitteilungen des Vorsitzenden und des Geschäftsführers sowie sämtliche<br />

Anträge und gefassten Beschlüsse zu enthalten. Die Nie<strong>der</strong>schrift wird vom Vorsitzenden und<br />

dem Schriftführer unterzeichnet.<br />

§ 8<br />

Der Vorsitzende <strong>der</strong> Gesellschafterversammlung ist <strong>der</strong> Oberkreisdirektor des Kreises<br />

Warendorf. Sein Vertreter wird von <strong>der</strong> Gesellschafterversammlung gewählt.<br />

Der Vorsitzende beruft die Gesellschafterversammlung, leitet ihre Verhandlungen und bestimmt<br />

die Art <strong>der</strong> Abstimmung.<br />

§ 9<br />

Die Gesellschafterversammlung bestellt aus ihrer Mitte einen Verwaltungsrat, <strong>der</strong> aus 8<br />

Mitglie<strong>der</strong>n besteht. Die Mitglie<strong>der</strong> werden mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 5 Jahren<br />

gewählt. Die Wahl von 5 Mitglie<strong>der</strong>n erfolgt auf Vorschlag <strong>der</strong> im § 3 unter 1) - 5) genannten<br />

Gesellschafter, die Wahl von 3 Mitglie<strong>der</strong>n auf Vorschlag <strong>der</strong> unter 6) - 12) genannten<br />

Gesellschafter. Der Verwaltungsrat bestellt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.<br />

Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung und hat ein unbeschränktes Recht auf<br />

Auskunft und Untersuchung. Der Verwaltungsrat kann sich <strong>der</strong> Unterstützung eines<br />

Wirtschaftsprüfers bedienen. Die Geschäftsführung hat die Weisungen des Verwaltungsrates zu<br />

befolgen, soweit es sich nicht um Geschäfte <strong>der</strong> laufenden Betriebsführung handelt.<br />

Die aktienrechtlichen Vorschriften finden auf den Verwaltungsrat keine Anwendung.<br />

Die Einberufung zu einer Sitzung erfolgt schriftlich durch denVerwaltungsratsvorsitzenden.<br />

Nach vorheriger Terminabstimmung kann die Einladung zur Sitzung kurzfristig erfolgen.<br />

Der jeweilige Tagungsort wird vom Verwaltungsratsvorsitzenden bestimmt. Der Verwaltungsrat<br />

ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglie<strong>der</strong> anwesend sind. Beschlüsse kommen mit<br />

einfacher Mehrheit zustande. An den Sitzungen muss die Geschäftsführung teilnehmen.<br />

3


Ortsrecht Anhang <strong>6.8</strong><br />

Über jede Sitzung des Verwaltungsrates ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden<br />

und vom Schriftführer zu unterschreiben und <strong>der</strong> Geschäftsführung auszuhändigen ist. Eine<br />

Abschrift des Protokolls ist den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Gesellschafterversammlung unverzüglich zur<br />

Kenntnisnahme zuzustellen.<br />

§ 10<br />

Der Bestimmung <strong>der</strong> Gesellschafterversammlung - über die im <strong>GmbH</strong>-Gesetz zwingend<br />

festgelegten Zuständigkeiten hinaus - unterliegen:<br />

1. Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung <strong>der</strong>selben;<br />

2. Erteilung und Wi<strong>der</strong>ruf von Prokura und Handlungsvollmacht;<br />

3. Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche <strong>der</strong> Gesellschaft aus <strong>der</strong> Geschäftsführung<br />

gegen Geschäftsführer, Verwaltungsrat o<strong>der</strong> Gesellschafter zustehen;<br />

4. Veräußerung des Unternehmens im Ganzen o<strong>der</strong> von wesentlichen Teilen;<br />

5. Beteiligung an Unternehmen, die dem Geschäftszwecke för<strong>der</strong>lich erscheinen, Erwerb o<strong>der</strong><br />

Pachtung solcher Unternehmen und Eingehung von Interessengemeinschaften;<br />

6. Festsetzung <strong>der</strong> Allgemeinen <strong>Wasserversorgung</strong>sbedingungen und <strong>der</strong><br />

Allgemeinen Tarifpreise für die Abgabe von Wasser;<br />

7. Feststellung des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;<br />

8. Feststellung des Wirtschaftsplanes;<br />

9. Aufnahme von Darlehen über 500.000,00 DM;<br />

10. Maßnahmen, zu denen sich die Gesellschafterversammlung ihre Zustimmung<br />

ausdrücklich vorbehalten hat.<br />

§ 11<br />

Der Bestimmung des Verwaltungsrates unterliegen folgende Geschäfte:<br />

1. Prüfung des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;<br />

2. Prüfung und Überwachung des Wirtschaftsplanes und Genehmigung von<br />

Mehrausgaben bei Überschreitung von Ausgabeansätzen;<br />

3. Erwerb und Veräußerung von Grundeigentum;<br />

4. Abschluß von Pacht- und Mietverträgen für eine längere Zeit als 3 Jahre;<br />

5. Abschluß, Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Kündigung von Verträgen mit Gemeinden,<br />

Gemeindeverbänden und <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen;<br />

4


Ortsrecht Anhang <strong>6.8</strong><br />

6. Festlegung <strong>der</strong> Grundsätze für die Wasserbelieferung von Son<strong>der</strong>abnehmer;<br />

7. Eingehung von Wechselverbindlichkeiten;<br />

8. Aufnahme von Darlehen bis 500.000,00 DM im Rahmen des Wirtschaftsplanes;<br />

9. Gewährung von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften;<br />

10. Durchführung von Neubauten und wesentlichen Umbauten im Rahmen des<br />

Wirtschaftsplanes, soweit sie in <strong>der</strong> Bausumme 100.000,00 DM übersteigen;<br />

11. Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Wirtschaftsplanes,<br />

soweit sie im Einzelfall 100.000,00 DM übersteigen;<br />

12. Abschluss von Anstellungsverträgen im Rahmen <strong>der</strong> Stellenübersicht, soweit sie in ihrer<br />

Vergütung über den Bezügen <strong>der</strong> Gruppe VI b BAT liegen;<br />

13. Maßnahmen, zu denen sich <strong>der</strong> Verwaltungsrat seine Zustimmung ausdrücklich vorbehalten<br />

hat.<br />

§ 12<br />

Der Geschäftsführung obliegt die laufende Betriebsführung. Sie benötigt zu allen Geschäften,<br />

die nach dem <strong>GmbH</strong>-Gesetz und dem <strong>Gesellschaftsvertrag</strong> dem Beschluß <strong>der</strong><br />

Gesellschafterversammlung und des Verwaltungsrates unterliegen, die vorherige Zustimmung.<br />

Im Innenverhältnis sind die Befugnisse <strong>der</strong> Geschäftsführung in einer von <strong>der</strong><br />

Gesellschafterversammlung erlassenen Dienstanweisung festgelegt.<br />

§ 13<br />

Beschließt die Gesellschaft die Aufnahme eines Darlehens, so ist je<strong>der</strong> Gesellschafter<br />

verpflichtet, auf Verlangen <strong>der</strong> Gesellschaft im Verhältnis seines Anteils am Stammkapital die<br />

selbstschuldnerische Bürgschaft o<strong>der</strong> Ausfallbürgschaft zu übernehmen.<br />

Können die durch Darlehensaufnahmen bedingten Kapitaldienste (Zinszahlungen und<br />

Tilgungen) und betriebsbedingten Ausgaben <strong>der</strong> Gesellschaft nicht durch die Einnahmen <strong>der</strong><br />

Gesellschaft gedeckt werden, so sind die Gesellschafter verpflichtet, entsprechend <strong>der</strong> Höhe<br />

ihrer Beteiligung am Stammkapital den Verlust unverzüglich abzudecken.<br />

Im Falle <strong>der</strong> Auflösung <strong>der</strong> Gesellschaft übernehmen die Gesellschafter entsprechend <strong>der</strong> Höhe<br />

ihrer Beteiligung am Stammkapital die selbstschuldnerische Bürgschaft für zum Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Auflösung bestehende Darlehen nebst Zinsen und Kosten, soweit diese bei den Kreditinstituten<br />

Deckungsdarlehen sind.<br />

4720 <strong>Beckum</strong>, den 15. Dezember 1982<br />

<strong>Wasserversorgung</strong> <strong>Beckum</strong> <strong>GmbH</strong><br />

Geschäftsführer<br />

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