Gemeindezeitung Juli 2011 - Marktgemeinde Sankt Paul im Lavanttal
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Merkblatt für die Hundehaltung<br />
Aus gegebenem Anlass werden die Hundehalter in<br />
der <strong>Marktgemeinde</strong> St. <strong>Paul</strong> wieder einmal ausdrücklich<br />
auf die wesentlichen Best<strong>im</strong>mungen<br />
der Hundehaltung aufgrund des Kärntner Landessicherheitspolizeigesetzes<br />
(K-LSPG, LGBl. Nr.<br />
16/2005 idgF.) hingewiesen:<br />
➢ Leinen/Maulkorbzwang (§ 8 K-LSPG)<br />
An öffentlichen Orten, an denen mit einer größeren<br />
Anzahl von Menschen, Tieren und Verkehrsmitteln<br />
zu rechnen ist, sowie in Stiegenhäusern<br />
und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern besteht<br />
Maulkorb- oder Leinenzwang. Im Übrigen sind<br />
außerhalb eingefriedeter Grundflächen Maulkorb<br />
oder Leine mitzuführen. Gemäß § 8 K-LSPG besteht<br />
für bissige Hunde an öffentlichen Orten <strong>im</strong>mer<br />
Maulkorb- und Leinenzwang.<br />
➢ Tierhaltung – Maßnahmen der Gemeinde (§ 6 K-<br />
LSPG und § 8 K-LSPG)<br />
Gemäß § 6 Abs. 2 K-LSPG sind Tiere so zu halten,<br />
das<br />
➢ Menschen und Tiere weder gefährdet noch<br />
verletzt werden,<br />
➢ Menschen nicht in unzumutbarer Weise belästigt<br />
werden,<br />
➢ eine Übertragung gefährlicher Krankheiten<br />
auf Mensch und Tiere verhindert wird.<br />
Wird diesem Gebot von den Tierhaltern nicht<br />
entsprochen, hat die Gemeinde gemäß § 6 Abs.<br />
5 in Verbindung mit § 8 Abs. 6 K-LSPG die zur<br />
Abwehr oder Beseitigung von Gefahren oder unzumutbaren<br />
Belästigung erforderlichen Aufträge<br />
mittels Bescheid zu erteilen. So kann etwa die<br />
Anordnung erteilt werden, dass der Hund grundsätzlich<br />
an der Leine geführt werden muss und/<br />
oder einen Maulkorb tragen muss. Weiters kann<br />
angeordnet werden, dass best<strong>im</strong>mte Personen<br />
Kostenloser Vermessungssprechtag<br />
<strong>im</strong> Rathaus der <strong>Marktgemeinde</strong> St. <strong>Paul</strong><br />
am Mittwoch, dem 27. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong><br />
von 09.00 bis 11.00 Uhr<br />
• Grundteilung<br />
• Grenzfeststellung<br />
• Flächenermittlung nach den EU-Richtlinien<br />
• Vereinfachte Verfahren der Verbücherung von geringfügigen<br />
Flächen bis € 2.000,00<br />
Vermessungsbüro DI Ernst Koller<br />
Alois–Huth-Straße 5, 9400 Wolfsberg, Tel.: 04352 2101<br />
den Hund nicht führen können oder der Hund an<br />
best<strong>im</strong>mten Orten nicht mitgeführt werden darf.<br />
Letztendlich kann die Gemeinde auch die Abnahme<br />
des Hundes veranlassen.<br />
➢ Hinweistafeln<br />
Besonders hinzuweisen ist auch auf die schon<br />
bisher bestehende Pflicht der Hundehalter, bei<br />
jedem Eingang einer eingefriedeten Grundfläche<br />
durch ein allgemein verständliches Symbol auf<br />
die Haltung eines Hundes aufmerksam zu machen<br />
(§ 11 K-LSPG).<br />
➢ Fundtiere<br />
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat gem. § 33<br />
TSchG 2004 dafür zu sorgen, dass entlaufene,<br />
ausgesetzte und von der Behörde beschlagnahmte<br />
Tiere an Personen oder Einrichtungen übergeben<br />
werden, die eine Versorgung <strong>im</strong> Sinne des Tierschutzgesetzes<br />
anbieten, soweit eine Übergabe an<br />
den Besitzer nicht in Betracht kommt.<br />
➢ Strafbest<strong>im</strong>mungen<br />
Ein Zuwiderhandeln der Hundehalter gegen die<br />
hier dargestellten Best<strong>im</strong>mungen ist durch die<br />
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Verwaltungsstrafe<br />
von bis zu € 2.500,-- bzw. <strong>im</strong> Wiederholungsfall<br />
von bis zu € 5.000,-- zu bestrafen.<br />
Weiters werden die Hundebesitzer ausdrücklich daran<br />
erinnert, dass alle Hunde ab einem Alter von<br />
mehr als 3 Monaten <strong>im</strong> Gemeindeamt St. <strong>Paul</strong> (Kassenabteilung)<br />
anzumelden sind.<br />
Unabhängig davon besteht seit 01. Jänner 2010<br />
auch die Verpflichtung für alle Hundebesitzer, ihrem<br />
Hund einen Mikrochip <strong>im</strong>plantieren zu lassen, durch<br />
den das Tier eindeutig zugeordnet werden kann.