Hohenzollerische Heimat - Hohenzollerischer Geschichtsverein

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14 HO II E N Z O L L E LT I S C H E H E I M A T Jahrgang 1954 1. Wenn an dem Stammhaus und Schloß Hohenzollern etwas notwendig zu bauen oder in Kriegsläuften Flehnen und damahls Früchten oder anderes hinaufführen sollten, darzu sollen sie mit ihrem Leib, Roß undt Wagen zu frohnen verbunden seyn. 2. Sie sollten wie zuvor die Rüden jederzeit in ihren Kosten erhalten und, sooft sie darmit erfordert, wohin sie dann jederzeit beschaiden, ohnweigerlich erscheinen. Sonsten aber sollten sie aller Frohndienste mit dem Leib und mit den Roßen außer jetzt vermelten pv.ncten gantz befreyet seyn. Dargegen sollen sie dreyhundert dreyzehn Gulden jährlich Frohngeld geben und zwar in vier Ziehlen auf Georgii, Johannes des Täufers, Michaelis und Johannis des Evangelisten Tag jedesmal 78 Gulden und 15 Kreutzer. Diese Vergleichung solle vestiglich wehren und verbleiben, so lang wir und unser Sohn, welcher die Grafschaft besitzen würdet und seine Mannliche Leibs-Erben seyend. „So aber der Stammen und Nahmen der Grafen v. Zollern gar absterben /: daß doch der allmächtige Gott nach seinem göttl. Willen gnädig lang verhüetten wolle :/ und also die Grafschafft oder der Flecken Owingen in andere Händ kommen sollte, sollen sie keiner Herrschaft mehr weder mit dem Leib noch Roßen ohne genugsameBelohnung zu frohnen schuldig seyn." Zugleich wurden für diesen Fall auch die andern Lasten z. B. die Abgaben für den „Ainspenningen" aufgehoben. „Es sollen auch unsere Nachkommen vestiglich dahin verbunden seyn, wann sie die Erbhuldigung von den Unterthanen erfordern, daß sie ihnen diesen Frohn Brief und Befreiung von neyem Confirmieren sollen oder die Unterthanen sollen zu huldigen nit schuldig seyn." Geben und beschehen den zwanzigsten Monaths Tag Maii nach Christi unseres Erlösers und Seligmachers Geburth gezehlt fünffzehen hundert neunzig und sechs Jahr. E. Friedrich Graf zue Zollern m. p. Es folgte noch die Anerkennung durch den Bevollmächtigten des andern Vertragspartners und die Bestätigung durch den öffentlichen Notar M. Achacius Sturmius beim Kaiserl. Hofgericht in Rottweil. Diese Abmachung scheint ein Jahrhundert lang unangefochten in Kraft gewesen zu sein und hat offenbar gute Dienste geleistet. Zweifellos sind dadurch manche Streitigkeiten zwischen Herrschaft und Untertanen vermieden worden. Dieser schiedlich friedliche Zustand dauerte bis zum Ende des Jahres 1699. Am 8. Oktober dieses Jahres jagte der Fürst Friedrich Wilhelm mit Gefolge in den Wäldern unweit Owingen. Da verschloff sich ein Fuchs in seinen Bau, und der hohe Herr schickte seinen Reitknecht Christian Sultzer von Grosselfingen nach Owingen hinein mit dem Auftrag, es sollten zwei Mann mit „Schauffeien und Bikelen" von dort holen, daß sie den Fuchs ausgraben. Die meisten Männer waren zu der Zeit in Untergangs-Sachen zu einem Augenschein auf dem Feld. Die wenigen Zurückgebliebenen befürchteten eine Beeinträchtigung ihrer Fronund Jagdfreiheiten und weigerten sich, der Aufforderung des Landesherrn zu folgen. Der Reitknecht meldete seinen Mißerfolg, und darauf erschien der Landvogt im Flecken und verlangte von der Vogtin in Abwesenheit ihres Mannes, daß sie zwei „Buben" schicke, um den Fuchs auszugraben. Diese schickte ihren eigenen und des Schultheißen Sohn mit, aber unterwegs riet ihnen der Reitknecht — es war wie gesagt ein Grosselfinger — sie sollten sich verdrücken, was auch prompt geschah. Nun ritt der Landvogt zum Wirtshaus und forderte den Wirt auf, mitzugehen. Nach anfänglichem Zaudern ging der schließlich mit. Unterwegs rief ihm ein Weib aus dem Fenster zu, er solle nicht gehen, sonst müßten sie wieder „jagen." Als dann der Reitweg sich vom Fußweg trennte, gab der Wirt vor, er wolle den letzteren gehen und verschwand ebenfalls. Am Abend nach der Jagd erschien Se. Hoheit selbst vor dem Wirtshaus und wollte wissen, warum „er Wirt" nicht mitgegangen sei. Der stammelte etwas von keine Zeit gehabt, worauf der Fürst drohend ausgerufen: „Wartet ihr Schelmen, wo andere Flecken einmahl jagen, müßt ihr dreimahl jagen." Am andern Tag, den 9. Oktober erschien der Landrichter auf dem Rathaus in Owingen und gebot der männlichen Einwohnerschaft, bei „Leib- und Lebensstrafe" dorthin zu kommen. Zuerst schalt er sie als „Meinaidige und aydtbrüchige Leuth, die ihrem Herrn weder underthänig noch gehorsamb weren, da sie ihme doch mit Guth, Leib und Bluth untergeben seyen. Dann verhörte er jeden einzeln und schickte sie wieder nach Haus. Die sieben aber, die sich geweigert hatten samt dem Weib, das ihnen abgeraten hatte, behielt er auf dem Rathaus und ließ inzwischen von Grosselfingen Soldaten herbeiholen. Als die bewaffnete Macht angekommen war, wurden diese acht mit auf den Rücken gebundenen Händen als Gefangene nach Hechingen abgeführt und „allda auff zwey Thürme in Verhafft gesetzt." (Fortsetzung folgt.) Edelfrau Anna von Freiberg zu Ringingen In den Konstanzer Investiturprotokollen des Erzb. Archivs Freiburg fand sich zum Jahr 1464 (Ha 106, Anhang S. 90) folgender Eintrag: „Am 15. April 1464 wurde Erlaubnis gegeben zum Zelebrieren auf einem beweglichen Altar, der .'rau Anna von F r e i b e r g, Witwe, in der Kirche Ringmgpr ausschließlich für sie zum Halter der Exequien". (Die XV. ¿.prilis 1464 dat.e sunt iicentie celebrandi in ara mobili domine Anne de Friberg vidue in ecciesia Ringingen solum sibi pro exequiis peragendis.) Unter Exequien versteht man die kirchlichen Nachhaitungen bei Todesfällen, also: Totenoffizium, Requiemsinessen, Tumbagebete, Aussegnung, Bee -ligung, und die Totenmessen am 3., 7. und 30 Tag. Ein beweglicher Mtar ist ein Tragaltar (portatiie), oder A 11 a r s t e i n, der benötigt wird, wenn kein konsekrierter fester Altar vorhanden ist, oder vorhandene nicht ausreichen. Wer war nun diese Anna von Freiberg, der die Zelebrationseriaubnis für den Geistlichen zuteil wurde, und welches Ringingen ist gemeint? Es kann niemand anders sein als die Witwe unseres bekannten Ringinger Sch1oßgeistes Kleinhans Schweiher, der 1453 tot war und von dem die Zimmerische Chronik (1566^ so merkwürdige Dinge zu erzählen weiß. Er habe nämlich seine Untertanen so arg gequält und übervorteilt (Felder verwüstet, Marken "ersetzt, gemeinsame Backküche erzwungen, eine Kälberweide sich angeeignet), daß er nach seinem Tod keine Ruhe gefunden, sondern als unrüebiger Geist umherfahren mußte in großer Pein und Marter. Immer wieder wollte er seine Witwe, ^eren Namen der Chronist nicht kannte, durch Quälereien bewegen, seine Ungerechtigkeiten gutzumachen. Er rumorte !.n Schloß, sperrte die Seinen in überheizte Stuben, ließ die Speisen am Herd verbrennen, versteckte ein andermal wieder alles Holz, und schließlich sprengte er gegen Morgen die Tür zum Schlafgemach, packte seine Frau samt dem Leinlach, knünfte di- vier Zipfel mit ihr zusammen und hängte sie vor den Laden hinaus an einem „hiizenen Nagel" Da versprach die Stolze in ihrer Todesnot die geforderte Wiedergutmachung. „Man hat ihm in der Kirche allerlei naeh- geton, wie er es begehrt hat. Und wie die Priester auf dem Kirchhof zu Ringingen das „De profundis" gesprochen, ist er ihnen sic'ntbarlich erschienen, hat sich getreulich bedankt mit Anzaig, daß ihm jetzo geholfen sei und er aller Pein erledigt" (Hohenz. Heimat 1951 S. 18). Mag sein, wie dem wolle, Furcht vor Geistern war jedenfalls vorhanden und das Bewußtsein, man könne sie durch Gebete und Schadenersatz erlösen. Es fragt sich nur, ob diese obige Notiz auf die Frau selbst und ihre künftigen Exequien zu bezieh2n sei, was immerhin möglich, aber doch recht ungewöhnlich wäre! Oder wollte die Witwe eben die Exequien ihres verstorbenen und an ;e'j- 11 c h noch herumgeisternden Mannes n o c h m a I nachholen lassen? Wer kann das entscheiden? Merkwürdigerweise steht auch nicht da „Pfarrkirche", sondern einfach K i r c ne in Ringingen, was wiederum auffällig ist, da bei Pfarrkirchen die genaue Angabe kaum zu fehlen pflegt. So muß man unwillkürlich an die zu Ringingen seit dem 13. Jahrhundert anzunehmende St. Galluskirche denken, bei der sich 1661 tatsächlich auch der Friedhof befand (Zolierheimat 1941 S. 1—3). Vermutlich sollten in ehr Geistliche als Zeiebranten zugezogen werden als Altäre vorhanden waren. An die Burgkapelle braucht man wohl nicht zu denken. Immerhin haben wir den bisher noch fehlenden klaren Beweis, daß Anna von Freiberg zu Ringingen wohnte, die Burg auf dem Nehberg also noch nicht zerstört war. 1466 findet man dann an der Galluskirche einen Kaplan oder Frühmesser, vielleicht auch auf die fromme Stiftung der Schwelher hin. Die Kaplanei wurde 1535 mit der Pfarrei vereinigt. Anna dürfte auch in Ringingen beerdigt worden sein. Vgl. die Sage in Gedientform in Zollerheimat 1931 S. 9—11, und die „Schwelher" in Hoihenz. Jahreshefte 1938 S. 109—136. Annas Verwandter, Ludwig von Freiberg, ist 1444 als Domnerr zu Konstanz und 1474—79 als Bischof daselbst nachzuweisen, von dem sie wohl die Erlaubnis erlangt nat. Die Familie stammt nach Alberti von Freyoerg im O.A. Biberach. Johannes A. Kraus.

Jahrgang 1954 H O H E N Z O I , L E R I S C H E H E I M A T 15 Kurznachrichten Heiligenzimmern. Als dieses Frühjahr unsere Heimat mehrmals von Hochwasserkatastrophen heimgesucht wurde, erwähnten die Zeitungsberichte über die Ueberschwemmung im Stunzachtal wiederholt den „Dambach", einen linken Zufluß der Stunzach. Die Einwohner von Heiligenzimmern nennen das Bächlein „Da(n)bach", wobei das „a" gedehnt ausgesprochen wird und das „n" kaum hörbar ist. So hat Geometer Wittner, der 1840/41 die ersten Gemarkungskarten von Heiligenzimmern anlegte, den Bach kurzerhand „Dabach" genannt und in dieser Schreibweise in das Kartenwerk aufgenommen. — Unser Bachname hat mit Dam, Damm oder Dame natürlich nichts zu tun, sondern leitet sich her vom althochdeutschen Worte „tan", das soviel wie Wald bedeutet. In der gleichen Sprache der Dichter ist das Wort Tann heute noch eine bekannte Bezeichnung für Wald: Der Tann! Als Stammwort findet sich das alte Wort „tan, tann, dutzendmale in Ortsnamen, und in Flurnamen gleich unzähligemal. Unser Tannbach kommt aus den Waldgebieten Hintertann und Im Loch, fließt in west-östlicher Richtung dem Dorfe zu, durchschneidet die Dorfstraße und mündet vor dem Mühlkanal in die Stunzach. Die Hänge linker Hand bis zum Friedhof heißen im Volksmund „Danderoa", gleichbedeutend mit Tannenrain, und die meist zum Pfarrgut gehörenden Aecker östlich des Friedhofs sind die Tannäcker. Der Tannbach wird auch Weiherbach genannt, da er einst den großen Fischweiher des Klosters Kirchberg unterhalb des Friedhofs speiste. Das ehemalige Stauwehr des Weihers ist als mächtige Bodenwelle oder starker Erdaufwurf im Wiesenstück des Aegidius Schrenk ohne weiteres zu erkennen. Weiher wird heute auch die Flur vom Dorf bis zum Weg auf den Birkenwasen genannt, während der Tannbach dem Ortsteil südlich der Tannbachbrücke seinen Namen gegeben hat. Man wohnt im Tannbach oder geht in den Tannbach und die Bewohner dieses Ortsteils sind eben die „Da(n)bächer"! Der Name unseres Baches ist übrigens schon in der Dorfordnung des Jahres 1473 urkundlich belegt, wo er richtig Tannbach geschrieben ist (Hohenz. Jahreshefte 1952, S. 128). — Die Bezeichnung „tan, tann" als Grundwort eines Flurnamens kommt dann nochmals an der Gemarkungsgrenze vor. Wer von Heiligenzimmern auf kürze- -tem Wege nach dem nahen Binsdorf gehen will, der benützt der alten, allerdings steilen Weg durch den Binsdorfer Stadtwald, die „Da(n)stoag". M. Sch. J. G. Weggenmann — Meinrad v. Au •ls geht uns heute nicht um ihre Kunst, sondern um ihre Namen, genauer gesagt um die Schreibweise ihrer Namen. Es ist bekannt, daß noch im 18 Jahrhundert die Schreibweist der Familiennamen ziemlich willkürlich genandliabt wuMe. Erst ; m 19. Jahrhundert wurde jedermann, insbesondere jeoe- Steuerzahler, auf die eine oder aridere Schreibart seines Namens festgelegt. Da erst trennten sicti endgültig die Mfffer von den Muliern und die Meier von Mayern. " 'ich die offiziellen Standesbücher machten von d.^ser Willküi in 1er Schreibweise keine Ausnahme. Das hat zur Folge, daß heute noch Menschen jener Zeit es sich gefallen lassen müssen, ihren Namen bald so, baid anders geschrieben zu bekommen. Am ehesten dürfte man hier zu einer Einheitlichkeit kommen, wenn man den Namen so schreibt, wie ihn der Träger selbst geschrieben hat, wobei a) Erdings noch zu untersuchen wäre, ob er selbst wenigstens seinen Namen immer in der gleichen Form gebracht nat. Im Pfarrarchiv Owingen finden sich zwei Originaiquit- Lur en von den oben genannten Künstlern, in denen sie deutlich Joh. Georg Weggenmann und Ivleinrad v. Au unterschrieben haben. Falls sich die beiden Träger dieser Namen im—er an diese Schreibart gehalten haben, dann dürfte es richtig sein, daß auch wir Spätgeborene ihren Willen respektieren. rr. Zur Geschichte von Straßberg Heimatfreunde werden auf die gedruckten „Regesten der Bischöfe von Konstanz" (bis 1476t Hingewiesen. Uarin finden sich folge de Daten bezüglich Straßberg (vgl. Hohenzoll. Heimat 195£ 3. 62). Im ,i'hre .399 am 3. November inkorporierte Papst Bonifaz IX. dem Benediktinerkloster St. Georgii in Stein am R h e i n die Pfarrkirchen von Burg bei Ebingen (Q. h. Straßberg), Schwenningen bei Tennenbronn, und Ratzfelden (Schweiz), wo überali das Kloster schon bisher das Patrc" atsrecht besaß und zusammen 21 Mark Silber Einkünfte 'lezog (a. a. O. 7618). Burg, unser heutiges Straßberg, gehörte zum Kl. Stein seit Kaiser Heinrich II., der das Patronatsrecht ihm gescnenkt hatte. 1418 1. Juli. Ruf von Reischach zu Straßberg gesessen (8861) 1423 3. Sept. Abt Johann vom Kl. Stein a. Rh. präsentiert dem Bischof Otto von Konstanz auf die Pfarrei Burg, die durch den Tod des Heinrich Hainugstain vakant geworden, den Priester Stephan Uebelherr aus der Stadt Aibingen oder Oubingen = Ebingen (a. a. O. 9005). Uebelherr oder Uebelhör war also nicht erst 1470 bis 72 hier Pfarrer! 1438 im April schrieb der Konstanzer Generalvikar ans Dekanat Rottweil, wozu Straßberg-Burg gehörte: Der Kirchherr der Kirche in Burg (darüber geschrieben: Conrad Pistor, jetzt Kirchherr in Tuslingen), hat die Erstfrüchte seiner Pfründe nicht bezahlt. Er wird zur Zahlung gemahnt und Strafe angedroht (a. a. O. Nr. 10128 nach Conceptb. Y fol. 184). 1445 der Generalvikar von Konstanz an die Geistlichkeit: Priester Heinrich Tutlinger klagt, als er alt und kränklich die Leutepriesterei zu Burg nicht mehr versehen konnte, wurde zwischen dem verstorb. Abt Johann von Stein a. R und dem Kirchherr Johannes Vogler von Burg vereinbart, Heinrich soll in die Hand des Generalvikars auf die Stelle verzichten und der Kirchherr für seinen Unterhalt aufkommen. Nun weigert sich dieser jedoch. Daher werden seine Güter mit Arrest belegt, wenn er die Weigerung nicht aufgibt (a. a. O. 11 003 nach Conceptbuch B fol. 182 v. im Erzb. Archiv Freiburg). 1470 29. Juni. Papst Paul II. bestätigt dem St. Georgenkloster zu Stein am Rhein alle Freiheiten und Besitzungen, besonders die inkorporierten Pfarreien zu Schwaningen, Burg bei Ebingen und Ratzfelden a. a. O. Nr. 1 37 33). Es ist darauf zu achten, daß es auch eine Pfarrei Burg in unmittelbarer Nähe des Klosters Stein am Rhein auf dem Schweizer Ufer gab, die jedoch dem Kloster Ein siedeln inkorporiert war, und so leicht zu unterscheiden ist. Pfr. Johannes Cabas 1600—1615 zu Straßberg, stammte aus Scheer. Flurnamen Amschlatt in Rangendingen. Wenn man den Feldweg von Rangendingen nach Hart geht, kommt man nahe an einer Quelle vorbei, die in trockenen Zeiten beinahe versiegt. Sie quillt aus einem Quellhorizont der Lettenkohlenschicht. Bei starker Bodenfei.'chtigkeit drück a: "h im Weg das Wasser an die Oberfläche. Einstens muß die Quelle stärker gewesen sein, denn heute noch heißt die ganze Zeige „Wetzenbach". Nordöstlich dieser Quelle liegt ein ganz versumpfter Acker, welcher zur Heiligenpflege Rangendingen gehört und mit Weiden und der Rohrbinse Heleocharis palustris bewachsen ist. Im Mittelhochdeutschen wurde diese Binse Slate genannt; hiervon erhielt der ganze Gewandteil den Namen Amschlatt. Vor 100 Jahren. Durch königliche Verordnung am 18. Jan. 1854 wurde Hohenzollern in folgende 7 Oberamtsbezirke eingeteilt: Haigerloch, Hechingen, Trochtelfingen, gen, Sigmaringen, Ostrach und "Wald. Gammertin- An das in Postamt

14 HO II E N Z O L L E LT I S C H E H E I M A T Jahrgang 1954<br />

1. Wenn an dem Stammhaus und Schloß Hohenzollern<br />

etwas notwendig zu bauen oder in Kriegsläuften Flehnen<br />

und damahls Früchten oder anderes hinaufführen sollten,<br />

darzu sollen sie mit ihrem Leib, Roß undt Wagen zu frohnen<br />

verbunden seyn.<br />

2. Sie sollten wie zuvor die Rüden jederzeit in ihren Kosten<br />

erhalten und, sooft sie darmit erfordert, wohin sie dann<br />

jederzeit beschaiden, ohnweigerlich erscheinen. Sonsten aber<br />

sollten sie aller Frohndienste mit dem Leib und mit den<br />

Roßen außer jetzt vermelten pv.ncten gantz befreyet seyn.<br />

Dargegen sollen sie dreyhundert dreyzehn Gulden jährlich<br />

Frohngeld geben und zwar in vier Ziehlen auf Georgii,<br />

Johannes des Täufers, Michaelis und Johannis des Evangelisten<br />

Tag jedesmal 78 Gulden und 15 Kreutzer. Diese Vergleichung<br />

solle vestiglich wehren und verbleiben, so lang<br />

wir und unser Sohn, welcher die Grafschaft besitzen würdet<br />

und seine Mannliche Leibs-Erben seyend. „So aber der<br />

Stammen und Nahmen der Grafen v. Zollern gar absterben<br />

/: daß doch der allmächtige Gott nach seinem göttl. Willen<br />

gnädig lang verhüetten wolle :/ und also die Grafschafft<br />

oder der Flecken Owingen in andere Händ kommen sollte,<br />

sollen sie keiner Herrschaft mehr weder mit dem Leib noch<br />

Roßen ohne genugsameBelohnung zu frohnen schuldig seyn."<br />

Zugleich wurden für diesen Fall auch die andern Lasten<br />

z. B. die Abgaben für den „Ainspenningen" aufgehoben. „Es<br />

sollen auch unsere Nachkommen vestiglich dahin verbunden<br />

seyn, wann sie die Erbhuldigung von den Unterthanen erfordern,<br />

daß sie ihnen diesen Frohn Brief und Befreiung<br />

von neyem Confirmieren sollen oder die Unterthanen sollen<br />

zu huldigen nit schuldig seyn."<br />

Geben und beschehen den zwanzigsten Monaths Tag Maii<br />

nach Christi unseres Erlösers und Seligmachers Geburth gezehlt<br />

fünffzehen hundert neunzig und sechs Jahr.<br />

E. Friedrich Graf zue Zollern m. p.<br />

Es folgte noch die Anerkennung durch den Bevollmächtigten<br />

des andern Vertragspartners und die Bestätigung<br />

durch den öffentlichen Notar M. Achacius Sturmius beim<br />

Kaiserl. Hofgericht in Rottweil.<br />

Diese Abmachung scheint ein Jahrhundert lang unangefochten<br />

in Kraft gewesen zu sein und hat offenbar gute<br />

Dienste geleistet. Zweifellos sind dadurch manche Streitigkeiten<br />

zwischen Herrschaft und Untertanen vermieden worden.<br />

Dieser schiedlich friedliche Zustand dauerte bis zum<br />

Ende des Jahres 1699. Am 8. Oktober dieses Jahres jagte<br />

der Fürst Friedrich Wilhelm mit Gefolge in den Wäldern<br />

unweit Owingen. Da verschloff sich ein Fuchs in seinen Bau,<br />

und der hohe Herr schickte seinen Reitknecht Christian<br />

Sultzer von Grosselfingen nach Owingen hinein mit dem<br />

Auftrag, es sollten zwei Mann mit „Schauffeien und Bikelen"<br />

von dort holen, daß sie den Fuchs ausgraben. Die<br />

meisten Männer waren zu der Zeit in Untergangs-Sachen zu<br />

einem Augenschein auf dem Feld. Die wenigen Zurückgebliebenen<br />

befürchteten eine Beeinträchtigung ihrer Fronund<br />

Jagdfreiheiten und weigerten sich, der Aufforderung<br />

des Landesherrn zu folgen. Der Reitknecht meldete seinen<br />

Mißerfolg, und darauf erschien der Landvogt im Flecken<br />

und verlangte von der Vogtin in Abwesenheit ihres Mannes,<br />

daß sie zwei „Buben" schicke, um den Fuchs auszugraben.<br />

Diese schickte ihren eigenen und des Schultheißen Sohn mit,<br />

aber unterwegs riet ihnen der Reitknecht — es war wie<br />

gesagt ein Grosselfinger — sie sollten sich verdrücken, was<br />

auch prompt geschah. Nun ritt der Landvogt zum Wirtshaus<br />

und forderte den Wirt auf, mitzugehen. Nach anfänglichem<br />

Zaudern ging der schließlich mit. Unterwegs rief ihm ein<br />

Weib aus dem Fenster zu, er solle nicht gehen, sonst müßten<br />

sie wieder „jagen." Als dann der Reitweg sich vom Fußweg<br />

trennte, gab der Wirt vor, er wolle den letzteren gehen und<br />

verschwand ebenfalls. Am Abend nach der Jagd erschien Se.<br />

Hoheit selbst vor dem Wirtshaus und wollte wissen, warum<br />

„er Wirt" nicht mitgegangen sei. Der stammelte etwas von<br />

keine Zeit gehabt, worauf der Fürst drohend ausgerufen:<br />

„Wartet ihr Schelmen, wo andere Flecken einmahl jagen,<br />

müßt ihr dreimahl jagen." Am andern Tag, den 9. Oktober<br />

erschien der Landrichter auf dem Rathaus in Owingen und<br />

gebot der männlichen Einwohnerschaft, bei „Leib- und Lebensstrafe"<br />

dorthin zu kommen. Zuerst schalt er sie als<br />

„Meinaidige und aydtbrüchige Leuth, die ihrem Herrn weder<br />

underthänig noch gehorsamb weren, da sie ihme doch<br />

mit Guth, Leib und Bluth untergeben seyen. Dann verhörte<br />

er jeden einzeln und schickte sie wieder nach Haus. Die<br />

sieben aber, die sich geweigert hatten samt dem Weib, das<br />

ihnen abgeraten hatte, behielt er auf dem Rathaus und ließ<br />

inzwischen von Grosselfingen Soldaten herbeiholen. Als die<br />

bewaffnete Macht angekommen war, wurden diese acht mit<br />

auf den Rücken gebundenen Händen als Gefangene nach<br />

Hechingen abgeführt und „allda auff zwey Thürme in Verhafft<br />

gesetzt." (Fortsetzung folgt.)<br />

Edelfrau Anna von Freiberg zu Ringingen<br />

In den Konstanzer Investiturprotokollen des Erzb. Archivs<br />

Freiburg fand sich zum Jahr 1464 (Ha 106, Anhang S. 90)<br />

folgender Eintrag:<br />

„Am 15. April 1464 wurde Erlaubnis gegeben zum Zelebrieren<br />

auf einem beweglichen Altar, der .'rau Anna von<br />

F r e i b e r g, Witwe, in der Kirche Ringmgpr ausschließlich<br />

für sie zum Halter der Exequien". (Die XV. ¿.prilis 1464<br />

dat.e sunt iicentie celebrandi in ara mobili domine Anne de<br />

Friberg vidue in ecciesia Ringingen solum sibi pro exequiis<br />

peragendis.)<br />

Unter Exequien versteht man die kirchlichen Nachhaitungen<br />

bei Todesfällen, also: Totenoffizium, Requiemsinessen,<br />

Tumbagebete, Aussegnung, Bee -ligung, und die Totenmessen<br />

am 3., 7. und 30 Tag. Ein beweglicher Mtar<br />

ist ein Tragaltar (portatiie), oder A 11 a r s t e i n, der benötigt<br />

wird, wenn kein konsekrierter fester Altar vorhanden<br />

ist, oder vorhandene nicht ausreichen.<br />

Wer war nun diese Anna von Freiberg, der die<br />

Zelebrationseriaubnis für den Geistlichen zuteil wurde, und<br />

welches Ringingen ist gemeint?<br />

Es kann niemand anders sein als die Witwe unseres<br />

bekannten Ringinger Sch1oßgeistes Kleinhans<br />

Schweiher, der 1453 tot war und von dem die<br />

Zimmerische Chronik (1566^ so merkwürdige Dinge zu erzählen<br />

weiß. Er habe nämlich seine Untertanen so arg gequält<br />

und übervorteilt (Felder verwüstet, Marken "ersetzt,<br />

gemeinsame Backküche erzwungen, eine Kälberweide sich<br />

angeeignet), daß er nach seinem Tod keine Ruhe gefunden,<br />

sondern als unrüebiger Geist umherfahren mußte in großer<br />

Pein und Marter. Immer wieder wollte er seine Witwe,<br />

^eren Namen der Chronist nicht kannte, durch Quälereien<br />

bewegen, seine Ungerechtigkeiten gutzumachen. Er rumorte<br />

!.n Schloß, sperrte die Seinen in überheizte Stuben, ließ die<br />

Speisen am Herd verbrennen, versteckte ein andermal wieder<br />

alles Holz, und schließlich sprengte er gegen Morgen die<br />

Tür zum Schlafgemach, packte seine Frau samt dem Leinlach,<br />

knünfte di- vier Zipfel mit ihr zusammen und hängte<br />

sie vor den Laden hinaus an einem „hiizenen Nagel" Da<br />

versprach die Stolze in ihrer Todesnot die geforderte Wiedergutmachung.<br />

„Man hat ihm in der Kirche allerlei naeh-<br />

geton, wie er es begehrt hat. Und wie die Priester auf dem<br />

Kirchhof zu Ringingen das „De profundis" gesprochen, ist<br />

er ihnen sic'ntbarlich erschienen, hat sich getreulich bedankt<br />

mit Anzaig, daß ihm jetzo geholfen sei und er aller Pein erledigt"<br />

(Hohenz. <strong>Heimat</strong> 1951 S. 18).<br />

Mag sein, wie dem wolle, Furcht vor Geistern<br />

war jedenfalls vorhanden und das Bewußtsein, man könne<br />

sie durch Gebete und Schadenersatz erlösen. Es fragt sich<br />

nur, ob diese obige Notiz auf die Frau selbst und ihre<br />

künftigen Exequien zu bezieh2n sei, was immerhin möglich,<br />

aber doch recht ungewöhnlich wäre! Oder wollte die<br />

Witwe eben die Exequien ihres verstorbenen und an ;e'j-<br />

11 c h noch herumgeisternden Mannes n o c h m a I nachholen<br />

lassen? Wer kann das entscheiden?<br />

Merkwürdigerweise steht auch nicht da „Pfarrkirche", sondern<br />

einfach K i r c ne in Ringingen, was wiederum auffällig<br />

ist, da bei Pfarrkirchen die genaue Angabe kaum zu<br />

fehlen pflegt. So muß man unwillkürlich an die zu Ringingen<br />

seit dem 13. Jahrhundert anzunehmende St. Galluskirche<br />

denken, bei der sich 1661 tatsächlich auch der<br />

Friedhof befand (Zolierheimat 1941 S. 1—3). Vermutlich<br />

sollten in ehr Geistliche als Zeiebranten zugezogen werden<br />

als Altäre vorhanden waren. An die Burgkapelle braucht<br />

man wohl nicht zu denken.<br />

Immerhin haben wir den bisher noch fehlenden klaren<br />

Beweis, daß Anna von Freiberg zu Ringingen<br />

wohnte, die Burg auf dem Nehberg also noch<br />

nicht zerstört war. 1466 findet man dann an der<br />

Galluskirche einen Kaplan oder Frühmesser, vielleicht auch<br />

auf die fromme Stiftung der Schwelher hin. Die Kaplanei<br />

wurde 1535 mit der Pfarrei vereinigt. Anna dürfte auch in<br />

Ringingen beerdigt worden sein. Vgl. die Sage in Gedientform<br />

in Zollerheimat 1931 S. 9—11, und die „Schwelher" in<br />

Hoihenz. Jahreshefte 1938 S. 109—136.<br />

Annas Verwandter, Ludwig von Freiberg, ist 1444 als<br />

Domnerr zu Konstanz und 1474—79 als Bischof daselbst<br />

nachzuweisen, von dem sie wohl die Erlaubnis erlangt nat.<br />

Die Familie stammt nach Alberti von Freyoerg im O.A. Biberach.<br />

Johannes A. Kraus.

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