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Ausgabe 01 / 2013 - Treuen

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1. AUSGABE<br />

zuständige Behörde:<br />

Aktenzeichen:<br />

Stadt <strong>Treuen</strong><br />

Markt 7<br />

08233 <strong>Treuen</strong><br />

305-656.<strong>01</strong><br />

Ort, Tag:<br />

Telefon:<br />

Widmung, Umstufung oder Einziehung öffentlicher Straßen<br />

Verfügung Bekanntmachung<br />

DONNERSTAG, 17. JANUAR 2<strong>01</strong>3 SEITE 5<br />

<strong>Treuen</strong>, den 07.<strong>01</strong>.2<strong>01</strong>3<br />

037468/6380<br />

Zutreffendes ankreuzen oder ausfüllen<br />

1. Straßenbeschreibung<br />

Bezeichnung der Straße (Name, bisherige Straßenklasse/Hinweis auf Neubau)<br />

Feuerwehrweg 2 <strong>Treuen</strong>er Höhe Zufahrt 2<br />

Beschreibung des Anfangspunktes (z. B. km)<br />

Ortsstraße „<strong>Treuen</strong>er Höhe Zufahrt 2“<br />

Wendekreis Fl.-St.410 Gem. Pfaffengrün<br />

Gemeinde<br />

Stadt <strong>Treuen</strong><br />

2. Verfügung<br />

Beschreibung des Endpunktes (z. B. km)<br />

Öffentlicher Feld-u. Waldweg Nr. 34<br />

Versorgungsweg zum Umspannwerk<br />

Endpunkt Fl.-St. 549/15 Gem. Pfaffengrün<br />

Landkreis<br />

Vogtlandkreis<br />

2.1 Die unter 1. bezeichnete neugebaute Straße bestehende Platz<br />

wird/wurde<br />

gewidmet aufgestuft abgestuft<br />

zur Bundesstraße zum öffentlichen Feld- und Waldweg<br />

Staatsstraße beschränkt-öffentlichen Weg<br />

Kreisstraße Eigentümerweg<br />

Gemeindeverbindungsstraße<br />

Ortsstraße<br />

eingezogen teilweise eingezogen<br />

2.2. Widmungsbeschränkungen<br />

Keine<br />

3. Neuer Träger der Straßenbaulast (Sonderbaulast)<br />

Bezeichnung<br />

Stadt <strong>Treuen</strong><br />

4. Wirksamwerden<br />

Datum<br />

Wirksamwerden der Verfügung: 17.<strong>01</strong>.2<strong>01</strong>3 .<br />

Tag der Verkehrsübergabe: ________________________________<br />

Tag der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck: ________________________________<br />

Tag der Sperrung: ________________________________<br />

5. Sonstiges<br />

5.1 Gründe für Widmung Widmungsbeschränkung<br />

Umstufung Einziehung Teileinziehung<br />

Mit der Herstellung des Versorgungsweges „Feuerwehrzufahrt 2 <strong>Treuen</strong>er Höhe Zufahrt2“ im<br />

Industrie- und Gewerbegebiet „Goldene Höhe“ TGIV wurde der Erschließungsplan erfüllt.<br />

Mit dem neu gebauten Versorgungsweg ist es erforderlich, entsprechend § 6 Sächsischen<br />

Straßengesetzt (SächsStrG) diesen Versorgungsweg als „beschränkt öffentlichen Weg“ (§3<br />

SächsStrG) „Feuerwehrzufahrt 2 <strong>Treuen</strong>er Höhe Zufahrt 2“ zu widmen.<br />

5.2 Die Verfügung nach Nummer 2 kann während der üblichen Besuchszeiten eingesehen werden<br />

bei (Bezeichnung, Ort, Straße, Zimmer-Nummer)<br />

der Stadtverwaltung <strong>Treuen</strong>, Markt 7, 08233 <strong>Treuen</strong>, im Rathaus Zimmer 24<br />

6. Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.<br />

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei folgender Behörde<br />

Stadtverwaltung <strong>Treuen</strong>, Markt 7, Bauamt einzulegen.<br />

________________________________<br />

A. Jedzig<br />

Bürgermeisterin<br />

-Siegel-<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Stadt <strong>Treuen</strong><br />

Friedhofsgebührensatzung der Stadt <strong>Treuen</strong><br />

Aufgrund von § 25 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen<br />

(SächsVwKG) vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 689), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.<br />

Januar 2<strong>01</strong>2 (SächsGVBl. S. 130), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat<br />

Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55);<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2<strong>01</strong>2 (SächsGVBl. S. 562, 563), der §§ 2 und 9 des<br />

Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.<br />

August 2004 (SächsGVBl. S. 418, ber. 2005 S. 306), letzte Änderung 19. Mai 2<strong>01</strong>0 (SächsGVBl. S.<br />

142), des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG)<br />

vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2<strong>01</strong>2<br />

(SächsGVBl. S. 130) hat der Stadtrat der Stadt <strong>Treuen</strong> in seiner Sitzung am 19. Dezember 2<strong>01</strong>2 folgende<br />

Friedhofsgebührensatzung beschlossen:<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

Die Satzung gilt für die Friedhöfe Schreiersgrün und Altmannsgrün der Stadt <strong>Treuen</strong>.<br />

§ 2 Gebührenpflicht und -maßstab<br />

(1) Die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Als Gebühren<br />

werden Grabnutzungs-, Feierhallennutzungsgebühren, Gebühren für die Verlängerung der<br />

Nutzungsrechte sowie Verwaltungsgebühren erhoben.<br />

(2) Die Gebühren werden zur Deckung der Gesamtkosten der kommunalen Friedhöfe erhoben. Die<br />

Kosten werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt.<br />

§ 3 Gebührenschuldner<br />

(1) Gebührenschuldner ist<br />

1. wer zum Tragen der Kosten für eine Bestattung/Beisetzung gem. § 10 Abs. 1 SächsBestG<br />

verpflichtet ist<br />

2. derjenige, der einen Antrag auf Benutzung der städtischen Friedhofseinrichtungen zum Zweck<br />

der Bestattung/Beisetzung oder auf Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechtes<br />

oder auf Durchführung sonstiger Leistungen stellt<br />

3. sich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.<br />

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld<br />

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Antragstellung und Bestätigung durch die Stadt <strong>Treuen</strong>.<br />

In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, aber Leistungen auf der Grundlage gesetzlicher Verpflichtungen<br />

erbracht werden müssen, entstehen Gebühren mit der Erbringung der Leistungen.<br />

Die Gebühren sind 14 Tage nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.<br />

(2) Ist ein Gebührenschuldner nicht vorhanden oder nicht auffindbar, sind nur jene Leistungen auszuführen,<br />

die den niedrigsten Gebühren entsprechen.<br />

§ 5 Auskunftspflicht<br />

Die Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu<br />

erteilen.<br />

§ 6 Bemessungsgrundlage<br />

Grundlage für die Gebührenberechnung ist die Art der Benutzung des Friedhofes und ihrer Einrichtungen<br />

einschließlich der jeweils erbrachten Leistungen der Stadt <strong>Treuen</strong>.<br />

§ 7 Friedhofsgebühren<br />

II. Vergabe von Nutzungsrechten<br />

1. Grabnutzungsrecht für Erdgräber<br />

1.1 Grabnutzungsrecht für ein Erdreihengrab (Einzelgrab) für 20 Jahre 575,00 €<br />

1.2 Grabnutzungsrecht für ein Kinderreihengrab 347,00 €<br />

1.3 Grabnutzungsrecht für ein Erdwahlgrab (Einzelgrab) für 20 Jahre 671,00 €<br />

2. Grabnutzungsrecht für Urnengräber<br />

2.1 Grabnutzungsrecht für ein Urnenreihengrab (1 Urne) für 20 Jahre 423,00 €<br />

2.2 Grabnutzungsrecht für ein Urnenwahlgrab (bis 4 Urnen) für 20 Jahre 468,00 €<br />

3. Grabnutzungsrecht für Sondergräber<br />

3.1 Grabnutzungsrecht für „Urnengemeinschaftsanlage Wiese“ für 20 Jahre 417,00 €<br />

3.2 Grabnutzungsrecht für „Urnengemeinschaftsanlage Baum“ für 20 Jahre 569,00 €<br />

III. Verlängerungsgebühren für Nutzungsrechte<br />

1. Erdwahlgrabstätte - je Stelle und Jahr 28,00 €<br />

2. Urnenwahlgrabstätte - je Stelle und Jahr 20,00 €<br />

3. Kinderreihengrab - je Stelle und Jahr 29,00 €<br />

4. Urnengemeinschaftsgrabanlage Baum – je Stelle und Jahr 20,00 €<br />

IV. Benutzungsgebühren<br />

1. Benutzung der Feierhalle - je Nutzung 80,00 €<br />

§ 8 Verwaltungsgebühren<br />

1. Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmales, einer Einfriedung und<br />

sonstiger baulichen Anlagen 26,00 €

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