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Ausgabe 01 / 2013 - Treuen

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1. AUSGABE<br />

Öffentliche Grundsteuerfestsetzung<br />

für die Stadt <strong>Treuen</strong><br />

Durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des<br />

Grundsteuergesetzes (GrStG) in der aktuellen Fassung wird<br />

hiermit die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2<strong>01</strong>3 in der zuletzt<br />

veranlagten Höhe festgesetzt.<br />

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung<br />

treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen<br />

ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher<br />

Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann<br />

innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit Tag der Bekanntmachung<br />

zu laufen beginnt, durch Widerspruch bei der Stadtverwaltung<br />

<strong>Treuen</strong>, Finanzverwaltung, Markt 7, 08233 <strong>Treuen</strong><br />

angefochten werden. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch<br />

im Landratsamt des Vogtlandkreises, Neuendorfer<br />

Straße 94/96, 08523 Plauen als Widerspruchsbehörde, eingelegt<br />

wird.<br />

Die Grundsteuer für das Jahr 2<strong>01</strong>3 wird mit den in den zuletzt<br />

erteilten Grundsteuerabgabebescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen<br />

jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und<br />

15. November (§ 28 Abs. 1 GrStG) fällig.<br />

Kleinbeträge werden wie folgt fällig:<br />

1. am 15. August mit ihrem Jahresbeitrag, wenn dieser fünfzehn<br />

Euro nicht übersteigt;<br />

2. am 15. Februar und am 15. August je zu einer Hälfte ihres<br />

Jahresbeitrages, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt<br />

(§ 28 Abs. 2 GrStG);<br />

Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3<br />

GrStG Gebrauch gemacht haben (Jahreszahler), wird die<br />

Grundsteuer für das Jahr 2<strong>01</strong>3 in einem Betrag am 1. Juli 2<strong>01</strong>3<br />

fällig.<br />

Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden, oder ändern<br />

sich die Besteuerungsgrundlagen (Grundsteuermessbeträge),<br />

werden gemäß § 27 Abs. 2 GrStG Änderungsbescheide<br />

erstellt.<br />

Diese öffentliche Bekanntmachung gilt auch für Grundsteuern,<br />

die im Grundsteueranmeldeverfahren erhoben werden. (Hinweis:<br />

Steueranmeldung haben die gleiche Rechtswirkung wie<br />

Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung).<br />

Auf die Abgabe von erneuter Steueranmeldung für die Grundsteuer<br />

wird nur verzichtet, soweit in den Besteuerungsgrundlagen<br />

seit der letzten Abgabe keine Änderung eingetreten ist. Auf<br />

die Verpflichtung, jede Änderung bezüglich der Wohnfläche<br />

oder der Ausstattung, die sich auch auf die Steuer auswirkt, der<br />

Stadt mitzuteilen, wird an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen.<br />

<strong>Treuen</strong>, d. 10.<strong>01</strong>.2<strong>01</strong>3<br />

A. Jedzig<br />

Bürgermeisterin<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Stadt <strong>Treuen</strong><br />

DONNERSTAG, 17. JANUAR 2<strong>01</strong>3 SEITE 11<br />

Der Stadtrat fasste auf seiner Sitzung am 19.12.2<strong>01</strong>2 folgende Beschlüsse:<br />

Beschluss 42 / 09 / 12<br />

Beschluss zur Satzung der Stadt <strong>Treuen</strong> über das Friedhofs- und<br />

Bestattungswesen<br />

Sachlage:<br />

Die Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtung der<br />

Stadt <strong>Treuen</strong> wurde am 23.08.1995 beschlossen.<br />

Bei der örtlichen Prüfung der Haushaltwirtschaft der letzten 5 Jahre<br />

wurde die Stadt <strong>Treuen</strong> angehalten, die Satzung über die Benutzung<br />

der Bestattungseinrichtung zu überarbeiten und neu vom<br />

Stadtrat beschließen zu lassen.<br />

Beschluss:<br />

Der Stadtrat der Stadt <strong>Treuen</strong> beschließt die Satzung über das<br />

Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt <strong>Treuen</strong>.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

Gesetzl. Anzahl der Stadträte (einschl. Bgm. als Vors.): 23<br />

davon anwesend: 19<br />

Ja-Stimmen: 19<br />

Nein-Stimmen: 0<br />

Stimmenthaltungen: 0<br />

Beschluss 43 / 09 / 12<br />

Beschluss zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt <strong>Treuen</strong><br />

Sachlage:<br />

Die Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtung der<br />

Stadt <strong>Treuen</strong> wurde am 23.08.1995 beschlossen. Bei der örtlichen<br />

Prüfung der Haushaltwirtschaft der letzten 5 Jahre wurde die Stadt<br />

<strong>Treuen</strong> angehalten, die Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtung<br />

(Friedhofsgebührensatzung) zu überarbeiten und<br />

neu vom Stadtrat beschließen zu lassen.<br />

Unter dem Aspekt einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltführung,<br />

aber auch der Für- und Vorsorgepflicht gegenüber unseren<br />

Bürgern ist nunmehr über die Festlegung einer kostendeckenden<br />

Gebühr oder ggf. zu gewährenden Abschlag zu entscheiden.<br />

Im Verwaltungsausschuss wurde nach langer Diskussion mehrheitlich<br />

festgelegt, dass bei der Gebührenkalkulation des Büros Heyder<br />

und Partner von der Gebührenobergrenze die Bestattungsgebühren<br />

abzuziehen sind, um die nun in der Gebührensatzung vorgeschlagenen<br />

Gebühren bei Grabstätten zu erhalten (Gebühren für<br />

die Bestattung betragen für ein Reihengrab 488,00 € und für ein<br />

Urnengrab 1<strong>01</strong>,00 €).<br />

Bei der Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes wurden<br />

von der Gebührenobergrenze die 50 % Kostendeckung angesetzt,<br />

um im Bereich der Gebühr, die bisher verlangt wurde, zu bleiben.<br />

Beschluss:<br />

Der Stadtrat der Stadt <strong>Treuen</strong> beschließt die Friedhofsgebührensatzung<br />

der Stadt <strong>Treuen</strong> in der Form, dass in Abs. 7 II die Gebühren<br />

auf den 60%-igen Gebührensatz abgesenkt werden.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

Gesetzl. Anzahl der Stadträte (einschl. Bgm. als Vors.): 23<br />

davon anwesend: 19<br />

Ja-Stimmen: 13<br />

Nein-Stimmen: 3<br />

Stimmenthaltungen: 3

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