Ausgabe 01 / 2013 - Treuen
Ausgabe 01 / 2013 - Treuen
Ausgabe 01 / 2013 - Treuen
- TAGS
- treuen
- www.treuen.de
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
1. AUSGABE<br />
Öffentliche Grundsteuerfestsetzung<br />
für die Stadt <strong>Treuen</strong><br />
Durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des<br />
Grundsteuergesetzes (GrStG) in der aktuellen Fassung wird<br />
hiermit die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2<strong>01</strong>3 in der zuletzt<br />
veranlagten Höhe festgesetzt.<br />
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung<br />
treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen<br />
ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher<br />
Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann<br />
innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit Tag der Bekanntmachung<br />
zu laufen beginnt, durch Widerspruch bei der Stadtverwaltung<br />
<strong>Treuen</strong>, Finanzverwaltung, Markt 7, 08233 <strong>Treuen</strong><br />
angefochten werden. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch<br />
im Landratsamt des Vogtlandkreises, Neuendorfer<br />
Straße 94/96, 08523 Plauen als Widerspruchsbehörde, eingelegt<br />
wird.<br />
Die Grundsteuer für das Jahr 2<strong>01</strong>3 wird mit den in den zuletzt<br />
erteilten Grundsteuerabgabebescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen<br />
jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und<br />
15. November (§ 28 Abs. 1 GrStG) fällig.<br />
Kleinbeträge werden wie folgt fällig:<br />
1. am 15. August mit ihrem Jahresbeitrag, wenn dieser fünfzehn<br />
Euro nicht übersteigt;<br />
2. am 15. Februar und am 15. August je zu einer Hälfte ihres<br />
Jahresbeitrages, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt<br />
(§ 28 Abs. 2 GrStG);<br />
Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3<br />
GrStG Gebrauch gemacht haben (Jahreszahler), wird die<br />
Grundsteuer für das Jahr 2<strong>01</strong>3 in einem Betrag am 1. Juli 2<strong>01</strong>3<br />
fällig.<br />
Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden, oder ändern<br />
sich die Besteuerungsgrundlagen (Grundsteuermessbeträge),<br />
werden gemäß § 27 Abs. 2 GrStG Änderungsbescheide<br />
erstellt.<br />
Diese öffentliche Bekanntmachung gilt auch für Grundsteuern,<br />
die im Grundsteueranmeldeverfahren erhoben werden. (Hinweis:<br />
Steueranmeldung haben die gleiche Rechtswirkung wie<br />
Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung).<br />
Auf die Abgabe von erneuter Steueranmeldung für die Grundsteuer<br />
wird nur verzichtet, soweit in den Besteuerungsgrundlagen<br />
seit der letzten Abgabe keine Änderung eingetreten ist. Auf<br />
die Verpflichtung, jede Änderung bezüglich der Wohnfläche<br />
oder der Ausstattung, die sich auch auf die Steuer auswirkt, der<br />
Stadt mitzuteilen, wird an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen.<br />
<strong>Treuen</strong>, d. 10.<strong>01</strong>.2<strong>01</strong>3<br />
A. Jedzig<br />
Bürgermeisterin<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Stadt <strong>Treuen</strong><br />
DONNERSTAG, 17. JANUAR 2<strong>01</strong>3 SEITE 11<br />
Der Stadtrat fasste auf seiner Sitzung am 19.12.2<strong>01</strong>2 folgende Beschlüsse:<br />
Beschluss 42 / 09 / 12<br />
Beschluss zur Satzung der Stadt <strong>Treuen</strong> über das Friedhofs- und<br />
Bestattungswesen<br />
Sachlage:<br />
Die Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtung der<br />
Stadt <strong>Treuen</strong> wurde am 23.08.1995 beschlossen.<br />
Bei der örtlichen Prüfung der Haushaltwirtschaft der letzten 5 Jahre<br />
wurde die Stadt <strong>Treuen</strong> angehalten, die Satzung über die Benutzung<br />
der Bestattungseinrichtung zu überarbeiten und neu vom<br />
Stadtrat beschließen zu lassen.<br />
Beschluss:<br />
Der Stadtrat der Stadt <strong>Treuen</strong> beschließt die Satzung über das<br />
Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt <strong>Treuen</strong>.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Gesetzl. Anzahl der Stadträte (einschl. Bgm. als Vors.): 23<br />
davon anwesend: 19<br />
Ja-Stimmen: 19<br />
Nein-Stimmen: 0<br />
Stimmenthaltungen: 0<br />
Beschluss 43 / 09 / 12<br />
Beschluss zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt <strong>Treuen</strong><br />
Sachlage:<br />
Die Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtung der<br />
Stadt <strong>Treuen</strong> wurde am 23.08.1995 beschlossen. Bei der örtlichen<br />
Prüfung der Haushaltwirtschaft der letzten 5 Jahre wurde die Stadt<br />
<strong>Treuen</strong> angehalten, die Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtung<br />
(Friedhofsgebührensatzung) zu überarbeiten und<br />
neu vom Stadtrat beschließen zu lassen.<br />
Unter dem Aspekt einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltführung,<br />
aber auch der Für- und Vorsorgepflicht gegenüber unseren<br />
Bürgern ist nunmehr über die Festlegung einer kostendeckenden<br />
Gebühr oder ggf. zu gewährenden Abschlag zu entscheiden.<br />
Im Verwaltungsausschuss wurde nach langer Diskussion mehrheitlich<br />
festgelegt, dass bei der Gebührenkalkulation des Büros Heyder<br />
und Partner von der Gebührenobergrenze die Bestattungsgebühren<br />
abzuziehen sind, um die nun in der Gebührensatzung vorgeschlagenen<br />
Gebühren bei Grabstätten zu erhalten (Gebühren für<br />
die Bestattung betragen für ein Reihengrab 488,00 € und für ein<br />
Urnengrab 1<strong>01</strong>,00 €).<br />
Bei der Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes wurden<br />
von der Gebührenobergrenze die 50 % Kostendeckung angesetzt,<br />
um im Bereich der Gebühr, die bisher verlangt wurde, zu bleiben.<br />
Beschluss:<br />
Der Stadtrat der Stadt <strong>Treuen</strong> beschließt die Friedhofsgebührensatzung<br />
der Stadt <strong>Treuen</strong> in der Form, dass in Abs. 7 II die Gebühren<br />
auf den 60%-igen Gebührensatz abgesenkt werden.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Gesetzl. Anzahl der Stadträte (einschl. Bgm. als Vors.): 23<br />
davon anwesend: 19<br />
Ja-Stimmen: 13<br />
Nein-Stimmen: 3<br />
Stimmenthaltungen: 3