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Ausgabe 01 / 2013 - Treuen

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SEITE 10 DONNERSTAG, 17. JANUAR 2<strong>01</strong>3<br />

1. AUSGABE<br />

3. entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt <strong>Treuen</strong> durchführt;<br />

4. entgegen § 7 Abs. 2 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter gewerbliche<br />

Arbeiten auf den Friedhöfen außerhalb der von der Stadt <strong>Treuen</strong> festgesetzten Zeiten<br />

oder auf Friedhofsteilen durchführt, deren Betreten nach § 5 Abs. 2 untersagt ist;<br />

5. entgegen § 7 Abs. 5 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter Werkzeuge<br />

und Materialien in unzulässiger Weise lagert, Arbeits- und Lagerplätze bei Beendigung<br />

oder Unterbrechung der Arbeiten nicht wieder in den früheren Zustand versetzt, auf den<br />

Friedhöfen Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert oder gewerbliche<br />

Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen auf den Friedhöfen reinigt;<br />

6. entgegen § 19 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung oder auf Grundlage<br />

einer nach § 19 Abs. 4 inzwischen erloschenen Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen<br />

errichtet oder verändert oder deren Errichtung oder Veränderung veranlasst;<br />

7. entgegen § 20 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht nach den Regeln<br />

der Baukunst und des Handwerks befestigt oder fundamentiert;<br />

8. entgegen § 20 Abs. 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert,<br />

ohne in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet<br />

zu sein;<br />

9. entgegen § 21 Abs. 1 als Verfügungsberechtigter Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen<br />

nicht in verkehrssicherem Zustand hält;<br />

10.entgegen § 22 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche<br />

Zustimmung entfernt;<br />

11. entgegen § 24 Abs. 1 trotz einer schriftlichen Aufforderung der Stadt <strong>Treuen</strong> Grabstätten<br />

vernachlässigt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden.<br />

§ 30 In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle<br />

vorherigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.<br />

<strong>Treuen</strong>, den 09.<strong>01</strong>.2<strong>01</strong>3<br />

A. Jedzig<br />

Bürgermeisterin<br />

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächs-<br />

GemO)<br />

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter der Verletzung von Verfahrens- und<br />

Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntgabe als<br />

von Anfang an gültig zustande gekommen.<br />

Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,<br />

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung<br />

der Satzung verletzt worden sind,<br />

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen<br />

hat,<br />

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. Satz 1 SächsGemO genannten Frist<br />

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder<br />

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter<br />

Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend<br />

gemacht worden ist.<br />

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf<br />

der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.<br />

A. Jedzig<br />

Bürgermeisterin<br />

BEKANNTMACHUNG<br />

der Landesdirektion Sachsen<br />

über einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung<br />

Gemarkung Altmannsgrün<br />

Vom 2. Januar 2<strong>01</strong>3<br />

Die Landesdirektion Sachsen gibt bekannt, dass die Staatliche Betriebsgesellschaft für<br />

Umwelt und Landwirtschaft, Altwahnsdorf 12, <strong>01</strong>445 Radebeul für den Freistaat Sachsen,<br />

einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung gemäß § 9<br />

Abs. 4 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I<br />

S. 2182, 2192), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl.<br />

I S. 2586, 2706) geändert worden ist, gestellt hat.<br />

Der Antrag umfasst die bestehende Grundwassermessstelle Altmannsgrün, B 1900 einschließlich<br />

Zuwegung und Zufahrt im Bereich oben genannter Gemarkung (Az.: 32-<br />

3043/10/48).<br />

Die von den Anlagen betroffenen Grundstückseigentümer der Stadt <strong>Treuen</strong> (Gemarkung<br />

Altmannsgrün – Flurstück 35) können den eingereichten Antrag sowie die beigefügten Unterlagen<br />

in der Zeit<br />

vom Montag, dem 28. Januar 2<strong>01</strong>3<br />

bis Montag, dem 25. Februar 2<strong>01</strong>3,<br />

montags bis donnerstags zwischen 08:30 Uhr und 11:30 Uhr sowie zwischen 12:30 Uhr<br />

und 15:00 Uhr, freitags zwischen 08:30 Uhr und 11:30 Uhr in der Landesdirektion Sachsen,<br />

Altchemnitzer Str. 41, 09120 Chemnitz, Zimmer 159, einsehen.<br />

Die Landesdirektion Sachsen erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung nach<br />

Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist (§ 9 Abs. 4 GBBerG i.V.m. § 7 Abs. 4 und 5 Sachenrechts-Durchführungsverordnung<br />

- SachenR-DV).<br />

Hinweis zur Einlegung von Widersprüchen:<br />

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen eine beschränkte persönliche<br />

Dienstbarkeit für alle am 2. Oktober 1990 bestehenden Energiefortleitungen einschließlich<br />

aller dazugehörigen Anlagen und Anlagen der Wasserversorgung und -entsorgung entstanden.<br />

Die durch Gesetz entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit dokumentiert nur<br />

den Stand vom 3. Oktober 1990. Alle danach eingetretenen Veränderungen müssen durch<br />

einen<br />

zivilrechtlichen Vertrag zwischen den Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer<br />

geklärt werden.<br />

Dadurch, dass die Dienstbarkeit durch Gesetz bereits entstanden ist, kann ein Widerspruch<br />

nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundbuches<br />

erteilt wird.<br />

Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die von dem antragstellenden<br />

Unternehmen dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist. Dies bedeutet, dass ein<br />

Widerspruch sich nur dagegen richten kann, dass das Grundstück gar nicht von einer Leitung<br />

betroffen ist, oder in anderer Weise, als von dem Unternehmen dargestellt, betroffen<br />

ist.<br />

Wir möchten Sie daher bitten, nur in begründeten Fällen von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch<br />

zu machen.<br />

Der Widerspruch kann bei der Landesdirektion Sachsen, unter der vorbezeichneten<br />

Adresse, bis zum Ende der Auslegungsfrist erhoben werden. Entsprechende Formulare liegen<br />

im Auslegungszimmer bereit.<br />

Chemnitz, den 2. Januar 2<strong>01</strong>3<br />

Landesdirektion Sachsen<br />

gez. Andrea Sippel<br />

Referatsleiterin Planfeststellung<br />

<strong>Treuen</strong>er Landbote<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Stadt <strong>Treuen</strong>

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