Ausgabe 01 / 2013 - Treuen
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SEITE 10 DONNERSTAG, 17. JANUAR 2<strong>01</strong>3<br />
1. AUSGABE<br />
3. entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt <strong>Treuen</strong> durchführt;<br />
4. entgegen § 7 Abs. 2 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter gewerbliche<br />
Arbeiten auf den Friedhöfen außerhalb der von der Stadt <strong>Treuen</strong> festgesetzten Zeiten<br />
oder auf Friedhofsteilen durchführt, deren Betreten nach § 5 Abs. 2 untersagt ist;<br />
5. entgegen § 7 Abs. 5 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter Werkzeuge<br />
und Materialien in unzulässiger Weise lagert, Arbeits- und Lagerplätze bei Beendigung<br />
oder Unterbrechung der Arbeiten nicht wieder in den früheren Zustand versetzt, auf den<br />
Friedhöfen Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert oder gewerbliche<br />
Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen auf den Friedhöfen reinigt;<br />
6. entgegen § 19 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung oder auf Grundlage<br />
einer nach § 19 Abs. 4 inzwischen erloschenen Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen<br />
errichtet oder verändert oder deren Errichtung oder Veränderung veranlasst;<br />
7. entgegen § 20 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht nach den Regeln<br />
der Baukunst und des Handwerks befestigt oder fundamentiert;<br />
8. entgegen § 20 Abs. 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert,<br />
ohne in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet<br />
zu sein;<br />
9. entgegen § 21 Abs. 1 als Verfügungsberechtigter Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen<br />
nicht in verkehrssicherem Zustand hält;<br />
10.entgegen § 22 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche<br />
Zustimmung entfernt;<br />
11. entgegen § 24 Abs. 1 trotz einer schriftlichen Aufforderung der Stadt <strong>Treuen</strong> Grabstätten<br />
vernachlässigt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden.<br />
§ 30 In-Kraft-Treten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle<br />
vorherigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.<br />
<strong>Treuen</strong>, den 09.<strong>01</strong>.2<strong>01</strong>3<br />
A. Jedzig<br />
Bürgermeisterin<br />
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächs-<br />
GemO)<br />
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter der Verletzung von Verfahrens- und<br />
Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntgabe als<br />
von Anfang an gültig zustande gekommen.<br />
Dies gilt nicht, wenn<br />
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,<br />
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung<br />
der Satzung verletzt worden sind,<br />
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen<br />
hat,<br />
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. Satz 1 SächsGemO genannten Frist<br />
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder<br />
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter<br />
Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend<br />
gemacht worden ist.<br />
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf<br />
der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.<br />
A. Jedzig<br />
Bürgermeisterin<br />
BEKANNTMACHUNG<br />
der Landesdirektion Sachsen<br />
über einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung<br />
Gemarkung Altmannsgrün<br />
Vom 2. Januar 2<strong>01</strong>3<br />
Die Landesdirektion Sachsen gibt bekannt, dass die Staatliche Betriebsgesellschaft für<br />
Umwelt und Landwirtschaft, Altwahnsdorf 12, <strong>01</strong>445 Radebeul für den Freistaat Sachsen,<br />
einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung gemäß § 9<br />
Abs. 4 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I<br />
S. 2182, 2192), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl.<br />
I S. 2586, 2706) geändert worden ist, gestellt hat.<br />
Der Antrag umfasst die bestehende Grundwassermessstelle Altmannsgrün, B 1900 einschließlich<br />
Zuwegung und Zufahrt im Bereich oben genannter Gemarkung (Az.: 32-<br />
3043/10/48).<br />
Die von den Anlagen betroffenen Grundstückseigentümer der Stadt <strong>Treuen</strong> (Gemarkung<br />
Altmannsgrün – Flurstück 35) können den eingereichten Antrag sowie die beigefügten Unterlagen<br />
in der Zeit<br />
vom Montag, dem 28. Januar 2<strong>01</strong>3<br />
bis Montag, dem 25. Februar 2<strong>01</strong>3,<br />
montags bis donnerstags zwischen 08:30 Uhr und 11:30 Uhr sowie zwischen 12:30 Uhr<br />
und 15:00 Uhr, freitags zwischen 08:30 Uhr und 11:30 Uhr in der Landesdirektion Sachsen,<br />
Altchemnitzer Str. 41, 09120 Chemnitz, Zimmer 159, einsehen.<br />
Die Landesdirektion Sachsen erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung nach<br />
Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist (§ 9 Abs. 4 GBBerG i.V.m. § 7 Abs. 4 und 5 Sachenrechts-Durchführungsverordnung<br />
- SachenR-DV).<br />
Hinweis zur Einlegung von Widersprüchen:<br />
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen eine beschränkte persönliche<br />
Dienstbarkeit für alle am 2. Oktober 1990 bestehenden Energiefortleitungen einschließlich<br />
aller dazugehörigen Anlagen und Anlagen der Wasserversorgung und -entsorgung entstanden.<br />
Die durch Gesetz entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit dokumentiert nur<br />
den Stand vom 3. Oktober 1990. Alle danach eingetretenen Veränderungen müssen durch<br />
einen<br />
zivilrechtlichen Vertrag zwischen den Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer<br />
geklärt werden.<br />
Dadurch, dass die Dienstbarkeit durch Gesetz bereits entstanden ist, kann ein Widerspruch<br />
nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundbuches<br />
erteilt wird.<br />
Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die von dem antragstellenden<br />
Unternehmen dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist. Dies bedeutet, dass ein<br />
Widerspruch sich nur dagegen richten kann, dass das Grundstück gar nicht von einer Leitung<br />
betroffen ist, oder in anderer Weise, als von dem Unternehmen dargestellt, betroffen<br />
ist.<br />
Wir möchten Sie daher bitten, nur in begründeten Fällen von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch<br />
zu machen.<br />
Der Widerspruch kann bei der Landesdirektion Sachsen, unter der vorbezeichneten<br />
Adresse, bis zum Ende der Auslegungsfrist erhoben werden. Entsprechende Formulare liegen<br />
im Auslegungszimmer bereit.<br />
Chemnitz, den 2. Januar 2<strong>01</strong>3<br />
Landesdirektion Sachsen<br />
gez. Andrea Sippel<br />
Referatsleiterin Planfeststellung<br />
<strong>Treuen</strong>er Landbote<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Stadt <strong>Treuen</strong>