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Neues Kommunales Finanzmanagement Handbuch zum NKF ...

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g) Interpretation<br />

2.2 Kennzahlen zur Vermögenslage<br />

Die Drittfinanzierungsquote gibt an, in welchem Verhältnis die Erträge aus der Auflösung von Sonderposten<br />

die bilanziellen Abschreibungen decken. Bei einer Drittfinanzierungsquote von 50 % stehen<br />

der Hälfte der Abschreibungsaufwendungen Erträge aus Sonderposten gegenüber und mildern die<br />

Belastungen des Haushaltes durch Abschreibungen zur Hälfte. Je höher die Drittfinanzierungsquote<br />

ist, umso höher sind auch im Verhältnis zu den Abschreibungsaufwendungen die Erträge aus den<br />

Sonderposten. Eine hohe Drittfinanzierungsquote ist somit ein Kennzeichen für eine starke Verminderung<br />

der durch Abschreibungen bedingten haushaltsmäßigen Belastungen.<br />

In die Kennzahl fließen <strong>zum</strong> überwiegenden Anteil Erträge aus Sonderposten für erhaltene zweckgebundene<br />

Zuwendungen Dritter für Investitionen nach § 42 Abs. 5 GemHVO ein, die entsprechend der<br />

Abnutzung des bezuschussten Vermögensgegenstandes aufgelöst werden. Die Kennzahl gibt insoweit<br />

einen Hinweis, inwieweit das abnutzbare Vermögen durch Dritte mitfinanziert ist. Sie zeigt damit<br />

auch die Abhängigkeit von der Finanzierung Dritter an.<br />

Gleiches gilt für die Erträge aus den Sonderposten für Beiträge. Beiträge werden im Rahmen der gemeindlichen<br />

Investitionen z. B. für die Herstellung, Anschaffung oder Erweiterung von öffentlichen<br />

Einrichtungen oder Anlagen (Bau von Anliegerstraßen) oder für Erschließungsmaßnahmen nach den<br />

§§ 8, 9 und 11 des Kommunalabgabengesetzes oder nach § 127 des Baugesetzbuches von den Betroffenen<br />

erhoben. Sie stellen ebenfalls Finanzierungsleistungen Dritter dar und werden wie die Sonderposten<br />

für zweckgebundene Zuweisungen über die Lebensdauer des betreffenden Vermögensgegenstandes<br />

aufgelöst.<br />

Sonstige Sonderposten enthalten alle sonstigen vermögenswerten Leistungen Dritter, wie z. B.<br />

Schenkungen, Sachleistungen, freiwillige Arbeits- und Dienstleistungen von Bürgerinnen und Bürgern,<br />

wenn diese für aktivierbare Vermögensgegenstände erbracht werden oder Ablösungsbeträge privater<br />

Bauherrn für die Errichtung von Stellplätzen (Stellplatzabgabe). Auch die sonstigen Sonderposten<br />

werden, wenn sie im Zusammenhang mit einem aktivierbaren und abzuschreibenden Vermögensgegenstand<br />

angesetzt wurden, sukzessiv aufgelöst und minimieren den Abschreibungsaufwand.�<br />

Sonderposten für den Gebührenausgleich bilden die haushaltsmäßige Überdeckung aus gebührenfinanzierten<br />

bzw. kostendeckenden Aufgabenbereichen ab. Nach § 6 Abs. 2 KAG ist die Gemeinde<br />

verpflichtet, eine bei einer kostendeckenden Einrichtung bestehende Überdeckung innerhalb der<br />

nächsten vier Jahre wieder auszugleichen. Dieser Überschuss fließt als Ertrag aus der Auflösung des<br />

Sonderpostens zweckentsprechend wieder dem Gebührenhaushalt zu. Es handelt sich somit auch um<br />

Finanzierungsleistungen Dritter, jedoch ist hier ein ausschließlicher Bezug zu einer gemeindlichen<br />

Investition und damit zu einem planmäßigen Abschreibungsaufwand nicht gegeben.<br />

Während der Zähler der Kennzahl mithin - mit der genannten Einschränkung bei den Erträgen aus<br />

dem Sonderposten für den Gebührenausgleich - die Finanzierungsleistungen Dritter an der Investitionsfinanzierung<br />

der Kommune widerspiegelt, fließen in den Nenner die planmäßigen und außerplanmäßigen<br />

Abschreibungen der Kommune ein. Dies sind somit nicht nur die Abschreibungen auf abnutzbare<br />

Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, sondern auch z. B. Abschreibungen auf<br />

Finanzanlagen, wie Wertpapiere, Ausleihungen oder Sondervermögen und Beteiligungen. Im Bereich<br />

der außerplanmäßigen Abschreibungen auf Finanzanlagen wird es im Allgemeinen keine korrespondierenden<br />

Sonderposten geben. Tritt bei einer Kommune beispielsweise ein außerplanmäßiger Abschreibungsaufwand<br />

infolge der Wertberichtigung einer Finanzanlage ein, führt dies zu einer Verringerung<br />

der Kennzahl, ohne dass die Finanzierungsbeteiligung Dritter sich verändert hat. Dies muss bei<br />

der Interpretation des Kennzahlenwertes berücksichtigt werden.<br />

Wegen eines bisher noch nicht definierten Orientierungswertes ist die Kennzahl vor dem Hintergrund<br />

der durchschnittlichen Quote der Kommune in ihrer jeweiligen Größenklasse zu bewerten. Grundsätz-<br />

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