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Neues Kommunales Finanzmanagement Handbuch zum NKF ...

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2.2 Kennzahlen zur Vermögenslage<br />

Außerplanmäßige Abschreibungen können sich außerdem beim Finanzanlagevermögen im Falle einer<br />

vorübergehenden oder dauernden Wertminderung der Finanzanlage ergeben. Für diese Abschreibungen<br />

besteht nach § 35 Abs. 5 Satz 2 GemHVO ein Wahlrecht. Zu den Finanzanlagen zählen<br />

neben den Wertpapieren die Wertansätze für die Anteile der Kommune an verbundenen Unternehmen,<br />

Beteiligungen und Sondervermögen sowie Ausleihungen.<br />

Aufgrund der von den Gemeinden vorzuhaltenden Infrastruktur sind kommunale Haushalte im Allgemeinen<br />

gekennzeichnet durch ein im Verhältnis <strong>zum</strong> Gesamtvermögen hohes Sachanlagevermögen.<br />

Eine hohe Abschreibungsintensität kann demzufolge auf ein hohes Sachanlagevermögen hindeuten.<br />

Eine hohe Quote kann aber auch durch Abschreibungen auf Finanzanlagen begründet sein. In diesem<br />

Fall können beispielsweise Ursachen bei dauerhaften Verlusten in Unternehmen, Einrichtungen oder<br />

Beteiligungen der Kommune liegen, die den Wert der Finanzanlage gemindert haben. Für eine hohe<br />

Abschreibungsintensität kann - in selteneren Fällen - auch ein geringerer Börsenkurs bei von der<br />

Kommune gehaltenen Wertpapieren verantwortlich sein, der eine außerplanmäßige Abschreibung<br />

bedingt.<br />

Eine niedrige Abschreibungsintensität kann auf eine umfangreiche Ausgliederung des Sachanlagevermögens<br />

aus dem Kernhaushalt hindeuten.<br />

Zu berücksichtigen ist, dass die Kennzahl sowohl durch Veränderungen bei den bilanziellen Abschreibungen<br />

selbst als auch durch Erhöhung oder Verringerung der ordentlichen Aufwendungen insgesamt<br />

beeinflusst wird. Auch bei gleichbleibendem Abschreibungsaufwand kann eine Erhöhung oder Verringerung<br />

sonstiger ordentlicher Aufwendungen zu einer Verbesserung oder Verschlechterung der<br />

Kennzahl im Zeitreihenvergleich führen.<br />

Da ein Orientierungswert (noch) nicht definiert ist, ist die Kennzahl in Beziehung zur durchschnittlichen<br />

Quote „Abschreibungsintensität“ von Kommunen in der jeweiligen Größenklasse zu setzen und zu<br />

bewerten. Größere Abweichungen <strong>zum</strong> Durchschnitt nach oben geben einen Anhaltspunkt für ggf.<br />

notwendige weitere Analysen. Wegen der oben beschriebenen unterschiedlichen Einflussgrößen bedingt<br />

die Interpretation der Kennzahl in jedem Fall eine genauere Betrachtung der Ursachen und ggf.<br />

der möglichen Steuerungsmöglichkeiten.<br />

h) Einflussfaktoren<br />

Investitionen in Sachanlagevermögen führen in der Regel zu höheren Abschreibungen. Das Investitionsverhalten<br />

der Kommune beeinflusst dabei die Höhe der planmäßigen Abschreibungen unmittelbar<br />

Da das Anlagevermögen dafür bestimmt ist, dem Geschäftsbetrieb dauerhaft zu dienen, sind die<br />

planmäßigen Abschreibungen in der Regel fixe Aufwendungen. Eine Beeinflussung respektive Verringerung<br />

der Belastung kann erfolgen durch Veräußerung von Vermögensgegenständen, die zur Aufgabenerfüllung<br />

nicht (mehr) benötigt werden, im Sinne einer Optimierung der Vermögenssubstanz.<br />

Da für die Abschreibung auf Finanzanlagen nach § 35 Abs. 5 GemHVO ein Wahlrecht besteht, lassen<br />

sich außerplanmäßige Abschreibungen in gewissem Maße durch die Ausübung des bilanziellen Wahlrechtes<br />

beeinflussen. Dies gilt, solange nicht eine pflichtgemäß zu treffenden Ermessensentscheidung<br />

mit Blick auf § 95 Abs. 1 Satz 2 GO NRW, wonach der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen<br />

entsprechendes Bild u. a. der Vermögenslage der Gemeinde zu vermitteln hat, eine Abwertung<br />

der Finanzanlage gebietet.<br />

Durch die angemessene Steuerung und Kontrolle ausgegliederter Aufgabenbereiche und sonstiger<br />

Beteiligungen sowie ggf. durch Aufgabe nicht zur unmittelbaren Aufgabenerfüllung der Gemeinde<br />

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