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Neues Kommunales Finanzmanagement Handbuch zum NKF ...

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2.1 Kennzahlen zur haushaltswirtschaftlichen Gesamtsituation<br />

Anhand des folgenden Beispiels soll die Interpretation der Kennzahl „Fehlbetragsquote“ veranschaulicht<br />

werden:<br />

Im Falle einer bilanziellen Überschuldung ist weder eine Fehlbetragsquote noch eine Überschussquote<br />

errechenbar, da eine Division durch „0“ (Allgemeine Rücklage und Ausgleichsrücklage ist vollständig<br />

aufgebraucht) mathematisch nicht möglich ist.<br />

h) Einflussfaktoren<br />

� Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit<br />

28<br />

Beispiel:<br />

Bei einem Jahresergebnis von -5 Mio. € (negatives Jahresergebnis), einer Allgemeinen<br />

Rücklage von 40 Mio. € und einer Ausgleichsrücklage von 10 Mio. € beträgt die Fehlbetragsquote<br />

10%. Verbessert die Kommune im Folgejahr ihr Jahresergebnis auf +5 Mio. €,<br />

hat sie bei einer Allgemeinen Rücklage von 40 Mio. € und einer verbliebenen Ausgleichsrücklage<br />

von 5 Mio. € eine Überschussquote von rd. 11% erwirtschaftet.<br />

Das Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit wird aus den beiden Bestandteilen „Ordentliches<br />

Ergebnis" und „Finanzergebnis“ gebildet. Maßgeblichen Einfluss haben somit alle ordentlichen<br />

Erträge und Aufwendungen, die einen wesentlichen Beitrag <strong>zum</strong> Ergebnis leisten. Nachfolgend<br />

werden beispielhaft einige wenige Einflussfaktoren genannt, die einen wesentlichen Einfluss<br />

auf die Fehlbetragsquote haben können: die Konjunkturabhängigkeit der Gewerbesteuereinnahmen,<br />

der Transferaufwand in Abhängigkeit von der Arbeitsmarktsituation vor Ort und das Zinsniveau<br />

auf dem Kapitalmarkt insbesondere bei hoch verschuldeten Kommunen.<br />

Es lässt sich durch bilanzpolitische Maßnahmen beeinflussen. In der Praxis sind Ausgliederungen<br />

von verlustträchtigen Bereichen zu beobachten, ohne dass seitens der Kernverwaltung eine angemessene<br />

Vergütung von Leistungsbeziehungen erfolgt (z. B. keine kostendeckende Mieten bei<br />

ausgelagertem Immobilienvermögen). Hier sollten die Aufsichtsbehörden ein besonderes Augenmerk<br />

darauf richten, ob das „Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit“ tatsächlich alle Belastungen<br />

der Kommune vollständig abbildet oder ob Belastungen auf Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften<br />

verschoben worden sind.<br />

� Außerordentliches Ergebnis<br />

Durch das außerordentliche Ergebnis wird gezeigt, inwieweit seltene und ungewöhnliche Vorgänge<br />

bzw. von der gewöhnlichen Verwaltungstätigkeit abweichende Vorgänge von wesentlicher Bedeutung<br />

für die Gemeinde im Haushaltsjahr aufgetreten sind, und in welchem Umfang diese das<br />

Jahresergebnis beeinflussen. Wird ein außerordentliches Ergebnis in der gemeindlichen Ergebnisrechnung<br />

im Rahmen des Jahresabschlusses ausgewiesen, ist dieses als wichtige gemeindliche<br />

Angabe im Anhang nach § 44 GemHVO NRW zu erläutern. 13<br />

� Allgemeine Rücklage<br />

Die allgemeine Rücklage ergibt sich im Zeitpunkt der Eröffnungsbilanzierung vereinfacht ausgedrückt<br />

als Residualgröße aus dem Vermögen und den Schulden der Gemeinde. Sie zeigt das<br />

Reinvermögen der Kommune an, das nicht auf Sonderrücklagen oder die Ausgleichsrücklage entfällt.<br />

Bei dauerhaften Fehlbeträgen sinkt nach der Ausgleichsrücklage die allgemeine Rücklage<br />

ab, mit der Folge, dass die Fehlbetragsquote selbst bei konstanten Fehlbeträgen steigt. Ähnlich<br />

wie die Eigenkapitalrentabilität, die bei einem geringeren Eigenkapital steigt, steigt auch die Fehl-

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