zu den gesamten Unterlagen - beim Judoverband Rheinland eV

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V o l l m a c h t (notwendig für alle Delegierten und Jugendvertreter ) Der Verein: …….…………………………………..…………………………….….…………………………………………..…………………………….….…………………………………………..………………………………... b e v o l l m ä c h t i g t 1. Herrn/Frau: ……...…………………………………………………………………………………………………………………………………...……………….... als Delegierten/Delegierte 2. Herrn/Frau: ………………...……………………...………………….....……………………………………………………………………………………………………….. als Jugendvertreter/in bei der ordentlichen Mitgliederversammlung des Judoverbandes Rheinland e.V. am 28. Juni 2012 in Koblenz den Verein zu vertreten und das Stimmrecht auszuüben. Von der Beschränkung des § 181 BGB ist er/sie befreit. Ort und Datum: ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….. Unterschrift nach § 26 BGB: …………………………………………………………..…………………………….………….…………………………………….………..…………… Stempel Hinweis zur Unterschriftsberechtigung nach § 26 BGB – Gesetzlicher Vertreter: Die Delegiertenbescheinigung ist vom BGB-Vorstand des Hauptvereins zu unterzeichnen. Eine Unterschrift des Abteilungsleiters oder des Delegierten selbst ist nicht ausreichend, es sei denn, er ist gleichzeitig auch gesetzlicher Vertreter des Hauptvereins. A U S Z U G A U S D E R J V R - S A T Z U N G § 26 – Zusammensetzung (1) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus: (2) […] a) den Mitgliedsvereinen (§ 12 Abs. 3) vertreten durch jeweils einen Delegierten, der eigens durch den vertretungsberechtigten Vorstand seines Vereins hierzu bevollmächtigt ist; diese Vollmacht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen. b) einem – gegebenenfalls mit Bst. a) personenidentischen – Jugendvertreter eines Mitgliedsvereins, der eigens durch den vertretungsberechtigten Vorstand seines Vereins hierzu bevollmächtigt ist; diese Vollmacht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen. c) […] § 27 – Stimmrechte (1) 1 Stimmberechtigt sind – mit Ausnahme der Wahl und Entlastung des Referatsleiters Jugend und Schulsport (§ 43) sowie bei der Beschlussfassung zur Jugendordnung (§ 8 Abs. 3 Bst. H) und bei Beschlüssen zur allgemeinen und überfachlichen Jugendarbeit –: a) die Delegierten der Mitgliedsvereine (§ 12 Abs. 3) mit einer Stimme pro angefangene 50 Vereinsmitglieder auf Grundlage der Vereinsabfrage des laufenden Jahres, sofern der Verein seinen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen ist; die Stimmen sind einheitlich abzugeben, und b) das Präsidium (§ 32) mit einer Stimme. 2 Wenn der Stimmführer des Präsidiums (§ 32) zugleich Vereinsdelegierter ist, so ist es möglich, diese Stimmen zu bündeln. 3 Bei Wahlen hat das Präsidium (§ 32) keine Stimme. (2) Stimmberechtigt sind einzig bei der Wahl und der Entlastung des Referatsleiters Jugend und Schulsport (§ 43) sowie bei der Beschlussfassung zur Jugendordnung (§ 8 Abs. 3 Bst. h) und bei Beschlüssen zur allgemeinen und überfachlichen Jugendarbeit: a) die Jugendvertreter der Mitgliedsvereine (§ 12 Abs. 3) mit einer Stimme pro angefangene 50 Vereinsmitglieder auf Grundlage der Vereinsabfrage des laufenden Jahres, sofern der Verein seinen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen ist; die Stimmen sind einheitlich abzugeben, und b) das Präsidium (§ 32) mit einer Stimme. c) 2 Wenn der Stimmführer des Präsidiums (§ 32) zugleich Jugendvertreter eines Vereins ist, so ist es möglich, diese Stimmen zu bündeln. 3 Bei der Wahl des Referatsleiters Jugend und Schulsport (§ 43) hat das Präsidium (§ 32) keine Stimme. (3) Das bei Beginn der Versammlung bestehende Stimmrecht der Delegierten beziehungsweise Jugendvertreter der Mitgliedsvereine (§ 12 Abs. 3) bleibt bis zum Ende der Veranstaltung bestehen. (4) Die Übertragung von Stimmen mehrerer Mitgliedsvereine (§ 12 Abs. 3) auf einen Delegierten beziehungsweise Jugendvertreter ist unzulässig, es sei denn er nimmt die Interessen mehrerer Abteilungen eines Mitgliedsvereins (§ 12 Abs. 3) wahr. 6 Mitgliederversammlung des Judoverbandes Rheinland e.V. am 28.06.2012 in Koblenz-Oberwerth

Betreff: JUDOVERBAND Judoverband Rheinland e.V. Frank Doetsch � Stettiner Straße 6 � D-56626 Andernach An die � Mitgliedsvereine (Delegierte & Jgd.-Vertr.) � Mitglieder des Präsidiums � Ehrenpräsidenten/Ehrenmitglieder � Mitglieder der Verbandsausschüsse � Revisoren � Mitglieder Rechtsausschusses Rheinland e.V. Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Unser Zeichen: Unsere Nachricht vom: Judoverband Rheinland e.V. – Geschäftsstelle – Waldstraße 17 D- 56729 Nachtsheim Telefon: +49 2656 950-785 Telefax: +49 2656 950-784 E-Mail: info@judo-rheinland.de Internet: www.judo-rheinland.de Bankverbindung: Kreissparkasse Mayen Bankleitzahl: 576 500 10 Kontonummer: 98 00 99 05 Rechtsform: e.V. Sitz: Koblenz Registergericht: AG Koblenz Registernummer: VR 1156 FRANK DOETSCH Präsident Anschrift: Stettiner Straße 6 D-56626 Andernach Telefon: +49 2632 300833 +49 170 9378944 Telefax: +49 2632 494247 E-Mail: FDoetsch@judo-rheinland.de Internet: http://www.judo-rheinland.de Datum: 12-06-13-1 (FD) 13. Juni 2012 Ordentliche Mitgliederversammlung 2012 – Einberufung und Tagungsordnung Liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden, sehr geehrte Damen und Herren! Hiermit berufe ich gemäß § 28 Abs. 5 JVR-Satzung die ordentliche Mitgliederversammlung ein und gebe Ihnen die Tagungsordnung bekannt: Datum: Donnerstag, den 28. Juni 2012 Zeit: Beginn 19.00 Uhr, Einlass und Stimmkartenausgabe ab 18.30 Uhr Ort: Sportbund Rheinland e.V., Haus des Sports, Sitzungssaal im EG, Rheinau 11, 56075 Koblenz (s. Anlage) Die Tagungsordnung ist auf der nächsten Seite abgedruckt. Die gesamten Tagungsunterlagen sind als Anlage beigefügt. Gem. § 20 Abs. 1 JVR- Satzung weise ich darauf hin, dass jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig ist. Ich freue mich auf eine gut besuchte Versammlung und wünsche eine gute Anreise. Mit freundlichen Grüßen gez.: Frank Doetsch, Präsident Anlagen Geschäftsführender Vorstand: Frank Doetsch (Präsident) Bruno Willems (Vizepräsident) Melitta Scheidt (Schatzmeisterin) 7 Mitgliederversammlung des Judoverbandes Rheinland e.V. am 28.06.2012 in Koblenz-Oberwerth

V o l l m a c h t<br />

(notwendig für alle Delegierten und Jugendvertreter )<br />

Der Verein: …….…………………………………..…………………………….….…………………………………………..…………………………….….…………………………………………..………………………………...<br />

b e v o l l m ä c h t i g t<br />

1. Herrn/Frau: ……...…………………………………………………………………………………………………………………………………...……………….... als Delegierten/Delegierte<br />

2. Herrn/Frau: ………………...……………………...………………….....……………………………………………………………………………………………………….. als Jugendvertreter/in<br />

bei der or<strong>den</strong>tlichen Mitgliederversammlung des <strong>Judoverband</strong>es <strong>Rheinland</strong> e.V. am 28. Juni 2012 in Koblenz<br />

<strong>den</strong> Verein <strong>zu</strong> vertreten und das Stimmrecht aus<strong>zu</strong>üben.<br />

Von der Beschränkung des § 181 BGB ist er/sie befreit.<br />

Ort und Datum: ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………..<br />

Unterschrift nach § 26 BGB: …………………………………………………………..…………………………….………….…………………………………….………..…………… Stempel<br />

Hinweis <strong>zu</strong>r Unterschriftsberechtigung nach § 26 BGB – Gesetzlicher Vertreter:<br />

Die Delegiertenbescheinigung ist vom BGB-Vorstand des Hauptvereins <strong>zu</strong> unterzeichnen. Eine Unterschrift<br />

des Abteilungsleiters oder des Delegierten selbst ist nicht ausreichend, es sei <strong>den</strong>n, er ist gleichzeitig auch<br />

gesetzlicher Vertreter des Hauptvereins.<br />

A U S Z U G A U S D E R J V R - S A T Z U N G<br />

§ 26 – Zusammenset<strong>zu</strong>ng<br />

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich <strong>zu</strong>sammen aus:<br />

(2) […]<br />

a) <strong>den</strong> Mitgliedsvereinen (§ 12 Abs. 3) vertreten durch jeweils einen Delegierten, der eigens durch <strong>den</strong> vertretungsberechtigten Vorstand<br />

seines Vereins hier<strong>zu</strong> bevollmächtigt ist; diese Vollmacht ist der Mitgliederversammlung vor<strong>zu</strong>legen.<br />

b) einem – gegebenenfalls mit Bst. a) personeni<strong>den</strong>tischen – Jugendvertreter eines Mitgliedsvereins, der eigens durch <strong>den</strong><br />

vertretungsberechtigten Vorstand seines Vereins hier<strong>zu</strong> bevollmächtigt ist; diese Vollmacht ist der Mitgliederversammlung vor<strong>zu</strong>legen.<br />

c) […]<br />

§ 27 – Stimmrechte<br />

(1)<br />

1 Stimmberechtigt sind – mit Ausnahme der Wahl und Entlastung des Referatsleiters Jugend und Schulsport (§ 43) sowie bei der<br />

Beschlussfassung <strong>zu</strong>r Jugendordnung (§ 8 Abs. 3 Bst. H) und bei Beschlüssen <strong>zu</strong>r allgemeinen und überfachlichen Jugendarbeit –:<br />

a) die Delegierten der Mitgliedsvereine (§ 12 Abs. 3) mit einer Stimme pro angefangene 50 Vereinsmitglieder auf Grundlage der<br />

Vereinsabfrage des laufen<strong>den</strong> Jahres, sofern der Verein seinen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen ist; die Stimmen sind<br />

einheitlich ab<strong>zu</strong>geben, und<br />

b) das Präsidium (§ 32) mit einer Stimme.<br />

2 Wenn der Stimmführer des Präsidiums (§ 32) <strong>zu</strong>gleich Vereinsdelegierter ist, so ist es möglich, diese Stimmen <strong>zu</strong> bündeln. 3 Bei Wahlen hat<br />

das Präsidium (§ 32) keine Stimme.<br />

(2) Stimmberechtigt sind einzig bei der Wahl und der Entlastung des Referatsleiters Jugend und Schulsport (§ 43) sowie bei der<br />

Beschlussfassung <strong>zu</strong>r Jugendordnung (§ 8 Abs. 3 Bst. h) und bei Beschlüssen <strong>zu</strong>r allgemeinen und überfachlichen Jugendarbeit:<br />

a) die Jugendvertreter der Mitgliedsvereine (§ 12 Abs. 3) mit einer Stimme pro angefangene 50 Vereinsmitglieder auf Grundlage der<br />

Vereinsabfrage des laufen<strong>den</strong> Jahres, sofern der Verein seinen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen ist; die Stimmen sind<br />

einheitlich ab<strong>zu</strong>geben, und<br />

b) das Präsidium (§ 32) mit einer Stimme.<br />

c)<br />

2 Wenn der Stimmführer des Präsidiums (§ 32) <strong>zu</strong>gleich Jugendvertreter eines Vereins ist, so ist es möglich, diese Stimmen <strong>zu</strong> bündeln. 3 Bei<br />

der Wahl des Referatsleiters Jugend und Schulsport (§ 43) hat das Präsidium (§ 32) keine Stimme.<br />

(3) Das bei Beginn der Versammlung bestehende Stimmrecht der Delegierten beziehungsweise Jugendvertreter der Mitgliedsvereine (§ 12 Abs.<br />

3) bleibt bis <strong>zu</strong>m Ende der Veranstaltung bestehen.<br />

(4) Die Übertragung von Stimmen mehrerer Mitgliedsvereine (§ 12 Abs. 3) auf einen Delegierten beziehungsweise Jugendvertreter ist<br />

un<strong>zu</strong>lässig, es sei <strong>den</strong>n er nimmt die Interessen mehrerer Abteilungen eines Mitgliedsvereins (§ 12 Abs. 3) wahr.<br />

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Mitgliederversammlung des <strong>Judoverband</strong>es <strong>Rheinland</strong> e.V. am 28.06.2012 in Koblenz-Oberwerth

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