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zu den gesamten Unterlagen - beim Judoverband Rheinland eV

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Tätigkeiten und berät das Präsidium im Rahmen seiner<br />

Zuständigkeiten. 4 Er bereitet Beschlüsse und sonstige<br />

Vorlagen des Präsidiums vor und wirkt an der Umset<strong>zu</strong>ng<br />

mit. 5 Gemäß § 45 Abs. 4 JVR-Sat<strong>zu</strong>ng orientieren sich die<br />

Einberufung und die Durchführung der Prüfungs-Ausschuss-<br />

Sit<strong>zu</strong>ngen an <strong>den</strong> Bestimmungen für Präsidiumssit<strong>zu</strong>ngen<br />

nach § 34 JVR-Sat<strong>zu</strong>ng. 6 Der Referatsleiter Lehr- und<br />

Prüfungswesen leitet die Sit<strong>zu</strong>ng. 7 Neben <strong>den</strong> Mitgliedern<br />

des Prüfungsausschusses sind die Mitglieder des Vorstandes<br />

nach § 24 JVR-Sat<strong>zu</strong>ng ein<strong>zu</strong>la<strong>den</strong>. 8 Alle Beschlüsse des<br />

Prüfungs-Ausschusses bedürfen <strong>zu</strong> ihrer Wirksamkeit der<br />

Bestätigung des Präsidiums.<br />

1 Gemäß § 45 Abs. 2 JVR-Sat<strong>zu</strong>ng wer<strong>den</strong> aufgrund<br />

unabdingbar erforderlicher fachlicher Qualifikation die<br />

Referenten auf – gegebenenfalls möglichst gemeinsamen –<br />

Vorschlag der Referatsleiter für die Dauer der Amtszeit des<br />

Präsidiums in die Verbands-Ausschüsse berufen. 2 Die<br />

Referenten der Prüfungsbezirke müssen einem<br />

Mitgliedsverein des Prüfungsbezirks angehören, für <strong>den</strong> sie<br />

<strong>zu</strong>ständig sind; bei deren Berufung setzt sich das Präsidium<br />

mit dem jeweiligen Prüfungsbezirk ins Benehmen. 3 Im<br />

Einzelfall kann das Präsidium die Berufung eines Referenten<br />

widerrufen und für die restliche Amtszeit einen neuen<br />

Ressortleiter beziehungsweise Referenten berufen.<br />

(6) Gemäß § 5 Abs. 2 Spiegelstriche 6 und 7 kommt dem JVR in<br />

Zusammenarbeit mit seinen Mitgliedern die Aufgaben <strong>zu</strong>, ein<br />

geregeltes Graduierungswesen <strong>zu</strong> planen und durch<strong>zu</strong>führen<br />

sowie planmäßig Prüfer aus-, fort- und weiter<strong>zu</strong>bil<strong>den</strong> mittels<br />

da<strong>zu</strong> erstellten Lehrkonzepten und Lehrmitteln mit Erteilung<br />

und Ent<strong>zu</strong>g von Lizenzen.<br />

§ 2 Allgemeines<br />

(1) Zweck der Prüfungsordnung ist es, die Zuerkennung von<br />

Kyu- und Dan-Gra<strong>den</strong> im <strong>gesamten</strong> Bundesgebiet an einem<br />

einheitlichen Ziel aus<strong>zu</strong>richten und die Qualität der<br />

Graduierungen <strong>zu</strong> sichern.<br />

JVR-AusfOPrüfO Stand: 28. Juni 2012<br />

58<br />

Mitgliederversammlung des <strong>Judoverband</strong>es <strong>Rheinland</strong> e.V. am 28.06.2012 in Koblenz-Oberwerth<br />

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