zu den gesamten Unterlagen - beim Judoverband Rheinland eV
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Tätigkeiten und berät das Präsidium im Rahmen seiner<br />
Zuständigkeiten. 4 Er bereitet Beschlüsse und sonstige<br />
Vorlagen des Präsidiums vor und wirkt an der Umset<strong>zu</strong>ng<br />
mit. 5 Gemäß § 45 Abs. 4 JVR-Sat<strong>zu</strong>ng orientieren sich die<br />
Einberufung und die Durchführung der Prüfungs-Ausschuss-<br />
Sit<strong>zu</strong>ngen an <strong>den</strong> Bestimmungen für Präsidiumssit<strong>zu</strong>ngen<br />
nach § 34 JVR-Sat<strong>zu</strong>ng. 6 Der Referatsleiter Lehr- und<br />
Prüfungswesen leitet die Sit<strong>zu</strong>ng. 7 Neben <strong>den</strong> Mitgliedern<br />
des Prüfungsausschusses sind die Mitglieder des Vorstandes<br />
nach § 24 JVR-Sat<strong>zu</strong>ng ein<strong>zu</strong>la<strong>den</strong>. 8 Alle Beschlüsse des<br />
Prüfungs-Ausschusses bedürfen <strong>zu</strong> ihrer Wirksamkeit der<br />
Bestätigung des Präsidiums.<br />
1 Gemäß § 45 Abs. 2 JVR-Sat<strong>zu</strong>ng wer<strong>den</strong> aufgrund<br />
unabdingbar erforderlicher fachlicher Qualifikation die<br />
Referenten auf – gegebenenfalls möglichst gemeinsamen –<br />
Vorschlag der Referatsleiter für die Dauer der Amtszeit des<br />
Präsidiums in die Verbands-Ausschüsse berufen. 2 Die<br />
Referenten der Prüfungsbezirke müssen einem<br />
Mitgliedsverein des Prüfungsbezirks angehören, für <strong>den</strong> sie<br />
<strong>zu</strong>ständig sind; bei deren Berufung setzt sich das Präsidium<br />
mit dem jeweiligen Prüfungsbezirk ins Benehmen. 3 Im<br />
Einzelfall kann das Präsidium die Berufung eines Referenten<br />
widerrufen und für die restliche Amtszeit einen neuen<br />
Ressortleiter beziehungsweise Referenten berufen.<br />
(6) Gemäß § 5 Abs. 2 Spiegelstriche 6 und 7 kommt dem JVR in<br />
Zusammenarbeit mit seinen Mitgliedern die Aufgaben <strong>zu</strong>, ein<br />
geregeltes Graduierungswesen <strong>zu</strong> planen und durch<strong>zu</strong>führen<br />
sowie planmäßig Prüfer aus-, fort- und weiter<strong>zu</strong>bil<strong>den</strong> mittels<br />
da<strong>zu</strong> erstellten Lehrkonzepten und Lehrmitteln mit Erteilung<br />
und Ent<strong>zu</strong>g von Lizenzen.<br />
§ 2 Allgemeines<br />
(1) Zweck der Prüfungsordnung ist es, die Zuerkennung von<br />
Kyu- und Dan-Gra<strong>den</strong> im <strong>gesamten</strong> Bundesgebiet an einem<br />
einheitlichen Ziel aus<strong>zu</strong>richten und die Qualität der<br />
Graduierungen <strong>zu</strong> sichern.<br />
JVR-AusfOPrüfO Stand: 28. Juni 2012<br />
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Mitgliederversammlung des <strong>Judoverband</strong>es <strong>Rheinland</strong> e.V. am 28.06.2012 in Koblenz-Oberwerth<br />
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