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Ausgabe 09 / 2007 - BankPraktiker

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Herausgeber<br />

Werner Böhnke, Vorstandsvorsitzender, WGZ Bank<br />

Dr. Jürgen Ellenberger, Richter am BGH, Bankrechtssenat<br />

Dr. Markus Guthoff, Vorstand, IkB Deutsche Industriebank aG<br />

Dr. Peter Hanker, Vorstandssprecher, Volksbank Mittelhessen eG<br />

Wolfgang Hartmann, Mitglied des Vorstands und Chief Risk Officer,<br />

Commerzbank aG<br />

Gerhard Hofmann, Deutsche Bundesbank, Zentralbereichsleiter Banken und<br />

Finanzaufsicht<br />

Dr. Hans Richter, Oberstaatsanwalt, Leiter abteilung Bank-, Börsen- und Insolvenzstrafrecht,<br />

Schwerpunktstaatsanwaltschaft Wirtschaftsstrafrecht, Stuttgart<br />

Harald Strötgen, Vorstandsvorsitzender, Stadtsparkasse München<br />

FacHbeirat<br />

Jürgen Becker, Bundesamt für Finanzen<br />

Markus Dauber, Vorstand, Volksbank Offenburg eG<br />

Markus Dokter, Leiter Unternehmenssteuerung, Volksbank Mittelhessen eG<br />

Volker Fentz, MBa, Direktor, Prokurist, Projektleiter, Berliner Volksbank eG<br />

Dr. karsten Füser, Head of advisory Services / Global Financial Services,<br />

Ernst & Young aG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,<br />

Stuttgart<br />

Dr. Ralf Hannemann, Direktor, Bereichsleiter Risikomanagement und<br />

Controlling, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB<br />

Ralf Josten, LL. M. oec, Rechtsanwalt, Direktor Zentralbereich kommunen/<br />

Recht und Chefsyndikus kreissparkasse köln<br />

Dr. Jörg Lauer, Generalbevollmächtigter, Ressortleiter Immobilenkunden<br />

International, Landesbank Rheinland Pfalz (LRP)<br />

Hans-Peter Lorenz, Bankenaufsicht, Deutsche Bundesbank, Hauptverwaltung<br />

Frankfurt<br />

Marcus Michel, Bereichsdirektor Personal, Recht und Marketing, Volksbank<br />

Baden-Baden-Rastatt eG<br />

Burkhard Reitermann, Unternehmensbereichsleiter Marktfolge, kredit,<br />

Risikomanagement, Privat- und Geschäftskunden, Dresdner Bank aG,<br />

Frankfurt am Main<br />

Helmut Schneider, Direktor, Steuerabteilung, Bayern LB<br />

Elmar Scholz, abteilungsleiter Marktfolge Passiv / Dienstleistungen,<br />

Sparkasse am niederrhein<br />

anja Steinmeyer, Leiterin Handelskontrolle, HSH nordbank aG<br />

alfred Totzek, Geschäftsführer, STG Transaktionsgesellschaft mbH<br />

Walter Ullrich, Direktor, Leiter Interne Revision, Hamburger Sparkasse aG<br />

Jürgen Wannhoff, Sparkassendirektor, Vorstandsvorsitzender,<br />

Sparkasse Detmold<br />

Christoph Wengler, Syndikus, European association of Public Banks (EaPB)<br />

Dr. Maximilian a. Werkmüller, LL.M., Syndikus & Leiter Family Office, HSBC<br />

Trinkaus & Burkhardt kGaa<br />

Dr. Stefan Zeranski, Leiter Treasury, kölner Bank eG<br />

redaktion<br />

Heidelberg<br />

Dr. Patrick Rösler, Rechtsanwalt, Geschäftsführer Finanz Colloquium Heidelberg<br />

(V.i.S.d.P.),<br />

Dr. Christian Göbes, Geschäftsführer Finanz Colloquium Heidelberg<br />

Corinna Schulz, Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH<br />

sponsoren<br />

abit.de de.ey.com rsv-easy.de<br />

bankon.de<br />

handelsblatt.com<br />

Liebe Leserinnen und Leser,<br />

mit dem aktuellen Heft melden wir uns zurück<br />

aus der Sommerpause, welche der <strong>BankPraktiker</strong><br />

mit dem Doppelheft und der umfangreichen<br />

MiFID-Beilage eingeläutet hatte. Die Resonanz<br />

auf unsere Beilage war sehr gut – vielen Dank<br />

für das positive Feedback! Nutzen Sie auch noch<br />

die Zeit und nehmen an der MiFID-Umfrage<br />

(Beilage zu Heft 7/8, S. 71) teil! Die Ergebnisse<br />

werden wir in der November-<strong>Ausgabe</strong> Ihres<br />

<strong>BankPraktiker</strong> veröffentlichen!<br />

Restschuldversicherung<br />

protiviti.de<br />

Editorial<br />

Ich hoffe, Sie hatten eine erholsame Sommerzeit und können nun mit<br />

neuer Kraft in den Jahresendspurt einsteigen! Auch dieses Jahr stehen<br />

zum Jahresende wichtige Projekte, wie z.B. die Umsetzung der MiFID,<br />

aber auch interessante Vertriebsoffensiven an. Insbesondere die Steuerreform<br />

gibt auf diesem Gebiet sicherlich einige Impulse für den Bankenvertrieb.<br />

Wir würden uns freuen, Ihnen dabei eine Hilfe zu sein.<br />

Mein Name ist Jürgen Becker, ich bin seit 2005 Referent für die Branche<br />

Kreditwirtschaft beim Bundeszentralamt für Steuern. Hier arbeite ich<br />

seit 1992 als Prüfer in der Branche Kreditwirtschaft und wurde ab 2003<br />

als Referent für die Branche sonstige Finanzdienstleistungen eingesetzt.<br />

Zu meinen Publikationen/Spezialthemen gehören EWB, Bildung und<br />

Auflösung von Wertberichtigungen im Kreditgeschäft sowie Durchführung<br />

der Betriebsprüfung. Außerdem bin ich Dozent und Autor auf<br />

dem Gebiet der Finanzinnovationen u.a. an der Bundesfinanzakademie.<br />

In diesem Heft lesen Sie Beiträge zu folgenden interessanten Themen:<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

Zur Einsparung von Notarkosten wird die dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung<br />

bei Grundschulden mitunter auf einen<br />

zuletzt zu zahlenden Teilbetrag beschränkt. Bei einer Teilabtretung<br />

und einer Zwangsvollstreckung können sich hieraus jedoch, wie<br />

eine neue Entscheidung des BGH belegt, für die Bank Probleme<br />

ergeben. Prof. Herbert Grziwotz erläutert in seinem Beitrag die<br />

Folgen der Einsparung von Notarkosten.<br />

Angesichts der gestiegenen Anforderungen beim Vertrieb von Anlageprodukten<br />

ist es wenig verwunderlich, dass der Frage der persönlichen<br />

Haftung auch von angestellten Beratern für fehlerhafte<br />

Anlageberatung, in der Rechtsprechung immer größere Bedeutung<br />

beigemessen wird. Der Autor Mathias Nittel gibt in seinem Beitrag<br />

wertvolle Informationen hinsichtlich persönlicher Haftungsrisiken<br />

bei fehlerhafter Anlageberatung.<br />

Ich wünsche Ihnen eine interessante Lektüre!<br />

Jürgen Becker<br />

Jürgen Becker<br />

<strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

401


Inhalt<br />

402<br />

<strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

404­4<strong>09</strong><br />

AKTUELL<br />

404 Umfrage: Mehr Geldwäsche<br />

– Meldungen<br />

Bundesverfassungsgericht<br />

bestätigt Kontenabruf<br />

Grenzen der Zwangsver steigerung<br />

bei Suizidgefahr<br />

406 Neue Zinsschranke: Beschränkungen<br />

des Zinsabzugs machen<br />

neue Strukturierungsüberlegungen<br />

erforderlich<br />

Liebe Leserinnen und Leser,<br />

kennen Sie schon das neue Online-Angebot<br />

Ihres <strong>BankPraktiker</strong>?<br />

Unter www.bankpraktiker.de haben Sie<br />

als Abonnent nun die Möglichkeit, sämtliche<br />

Inhalte seit der ersten <strong>Ausgabe</strong> des<br />

<strong>BankPraktiker</strong> online abzurufen. Gratis! So<br />

haben Sie Zugriff auf alle Beiträge, Meldungen,<br />

Rezensionen und Personalia. Als weiteres Feature<br />

bieten wir Ihnen z. B. Zugriff auf die für<br />

Sie relevanten Gesetzestexte.<br />

Nutzen Sie die umfangreiche Plattform und<br />

registrieren Sie sich einfach mit Ihrer im Adressfeld<br />

genannten „persönlichen Abo-Nummer“<br />

unter www.bankpraktiker.de/registrieren<br />

Viele Grüße<br />

Die redaktion<br />

BEITrÄGE BEITRÄGE<br />

410 Grundschuldbestellung: Folgen der<br />

Einsparung von Notarkosten<br />

Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz<br />

w Zur Einsparung von Notarkosten wird die dingliche<br />

Zwangsvollstreckungsunterwerfung bei Grundschulden<br />

mitunter auf einen zuletzt zu zahlenden<br />

Teilbetrag beschränkt. Bei einer Teilabtretung und<br />

einer Zwangsvollstreckung können sich hieraus<br />

jedoch, wie eine neue Entscheidung des BGH belegt,<br />

für die Bank Probleme ergeben.<br />

414 Abwicklung von Nachlasskonten:<br />

Problemfelder bei Konten mit Auslandsbezug<br />

Jens Mahlmann, Banksyndikus, Hamburg<br />

w Viele Institute sind aufgrund ihrer Kundenstruktur<br />

mit der Abwicklung von Nachlasskonten mit<br />

Auslandsbezug befasst. In dem Beitrag werden die<br />

wesentlichen Problemfelder aufgezeigt, die mit der<br />

Abwicklung derartiger Konten verbunden sind.<br />

420 Cash flow­Analyse: Risikofrüherkennung<br />

durch zukunftsgerichtete<br />

Bonitätsprüfungen<br />

Prof. Dr. Kurt Göllert, Fachhochschule Worms<br />

w Der Autor verfolgt mit seinem Beitrag das Ziel,<br />

ein besseres Verständnis zu schaff en und zu zeigen,<br />

wie man Kapitalfl ussrechnungen und moderne Cash<br />

fl ow-Kennzahlen sinnvoll nutzen kann.<br />

428 Kreditsicherheiten: Widerrufsbelehrung<br />

nach Verbraucherschutz<br />

Oliver Klindtworth, DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank,<br />

Frankfurt/M.<br />

w Nach den geltenden Verbraucherschutzvorschriften<br />

läuft der Belehrungspfl ichtige (Vertragspartner<br />

des Verbrauchers) Gefahr, dass der Vertrag,<br />

auf dessen rechtlichen Bestand er vertraut<br />

hat, auch nach mehreren Jahren noch wirksam<br />

widerrufen werden kann. Auch bei der Erstellung<br />

von Sicherheitenverträgen stellt sich die Frage, ob<br />

und in welchen Einzelfällen die Sicherheitengeber<br />

nach den allgemein geltenden Verbraucherschutzvorschriften<br />

zu belehren sind.<br />

432 Kapitalanlageprodukte: Persönliche<br />

Haftungsrisiken bei fehlerhafter<br />

Anlageberatung<br />

Mathias Nittel, Witt Nittel Rechtsanwälte, Heidelberg<br />

w Angesichts der gestiegenen Anforderungen beim<br />

Vertrieb von Anlageprodukten wird der Frage der<br />

persönlichen Haftung auch von angestellten Beratern<br />

für fehlerhafte Anlageberatung in der Rechtsprechung<br />

immer größere Bedeutung beigemessen.<br />

Was sind die Folgen für die Anlageberatung?


410­449<br />

438 Erfolgsgarant: Informationsvernetzung<br />

der Internen Revision<br />

<strong>BankPraktiker</strong>:<br />

UnaBHÄnGIG – LÖSUnGSORIEnTIERT – kOMPakT:<br />

FaCHWISSEn FÜR DaS akTIV- UnD PaSSIVGESCHÄFT<br />

Herausgeber Fachmedien<br />

Uwe Hoch<br />

Redaktion Heidelberg<br />

Dr. Patrick Rösler (V.i.S.d.P.),<br />

Dr. Christian Göbes<br />

Tel.: 0 62 21/60 18 55<br />

E-Mail: bp.redaktion@vhb.de<br />

Redaktion Düsseldorf /<br />

Produktmanagement<br />

Corinna Schulz<br />

Tel.: 02 11 / 887-1470<br />

E-Mail: bp.redaktion@vhb.de<br />

Verlag<br />

Michael Helfer, Berliner Volksbank e.G.<br />

w Im Zeitalter der Informationsgesellschaft kommt<br />

es darauf an, die zur Verfügung stehenden (neuen)<br />

Informationsquellen zielorientiert und nutzbringend<br />

zu verarbeiten. Des Weiteren ist ein Informationsaustausch<br />

auf allen Ebenen unerlässlich. Ziel<br />

des Informationsaustauschs sollte hierbei der Ausbau<br />

des Informationsmanagements sein. Für die<br />

Interne Revision ist es zur Erfüllung ihrer Aufgaben<br />

zwingend erforderlich, die Bringschulden der<br />

Fachbereiche schriftlich zu fi xieren. Darüber hinaus<br />

ist es notwendig, sich weitere Informationen<br />

systematisch und proaktiv zu beschaff en.<br />

442 NPL­Transaktionen: Wirtschaftlichkeitsbetrachtung<br />

aus Verkäufer­ und Investorensicht<br />

Ursula Bergermann, Dr. Clifford Tjiok, Landesbank Hessen-Thüringen |<br />

Udo Brückner, CPM Creditreform Portfolio Management GmbH<br />

w Heute gehört die Veräußerung von Problemkrediten<br />

zum Standardgeschäft und bietet neben<br />

der eigenen Beitreibung und der Mandatierung<br />

eines Inkasso-Unternehmens eine dritte Option<br />

zur Realisierung notleidender Forderungen. Doch<br />

warum erlebt der Handel mit diesen Assets gerade<br />

in den letzten drei Jahren einen so bemerkenswerten<br />

Boom?<br />

IMPrESSUM<br />

Geschäftsführung<br />

Johannes Höfer, Dr. Tobias Schulz-Isenbeck<br />

Objektleitung<br />

andreas Walter<br />

Gesamtanzeigenleitung<br />

Sandro Cristofoli<br />

Anzeigenleitung<br />

Regina Hamdorf<br />

Ad Sales & Management<br />

Jochen kolb<br />

Tel.: 02 11 / 8 87-14 93<br />

Fax: 02 11 / 8 87-15 08<br />

Kontakt<br />

Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH<br />

kasernenstr. 67, 40213 Düsseldorf<br />

Postfach 10 11 02, 40002 Düsseldorf<br />

Tel.: 02 11 / 88 70, Telex 172 11 308 hblverl<br />

Redaktion: 02 11 / 8 87 28 03<br />

Kundenservice<br />

Tel. Inland 0800 / 000 1637 ( gebührenfrei)<br />

Fax Inland 0800 / 000 2959 (gebührenfrei)<br />

Tel. ausland 0049 / 211 – 887 – 3670<br />

Fax ausland 0049 / 211 – 887 – 3671<br />

Leserservice E-Mail: bp.leserservice@vhb.de<br />

Anschrift<br />

Fachverlag kundenservice<br />

Berner Str. 2 , 97084 Würzburg<br />

Postfach 92 54, 97<strong>09</strong>2 Würzburg<br />

Bankverbindung<br />

Dresdner Bank aG, Düsseldorf (anzeigen / abo)<br />

BLZ 300 800 00, kto-nr. 212 665 500<br />

Kooperationspartner<br />

Finanz Colloquium Heidelberg GmbH, Plöck 32a<br />

69117 Heidelberg; Tel.: 0 62 21 / 60 18 – 62<br />

Fax: 0 62 21 / 60 18 – 63<br />

E-Mail: info@FC-Heidelberg.de<br />

www.FC-Heidelberg.de<br />

SErVICE<br />

450 BankPartner<br />

452 Rezensionen<br />

454 Personalia<br />

ISSN 1861-4884<br />

Internet<br />

www.bankpraktiker.de<br />

E-Mail: BP.Redaktion@vhb.de<br />

<strong>BankPraktiker</strong> erscheint monatlich<br />

Bezugspreise<br />

Einzelheft 22 €; zzgl. 0,95 € Versandkosten.<br />

Jahresvorzugspreis Inland 198 € inkl. MwSt.<br />

zzgl. 12 € Versand kosten. abo für Studenten und<br />

Teilnehmer an kursen zur Vorbereitung auf das<br />

Steuerberater- und Wirtschaftsprüferexamen<br />

(gegen Vorlage einer gültigen Bescheinigung)<br />

jährlich 105 €; inkl. MwSt. einschl. Versandkosten.<br />

auslandsabonnement jährl. 198 €<br />

(angaben zu MwSt. und Versandkosten im<br />

ausland erhalten Sie im Internet unter:<br />

www.fachverlag.de/bezugspreise).<br />

Im kombi-abo mit der Monatszeitschrift FInanZ<br />

BETRIEB Inland 408 € inkl. MwSt. zzgl. 24 €<br />

Versandkosten. auslands-kombi-abonnement<br />

mit der Monatszeitschrift FInanZ BETRIEB 408 €<br />

(angaben zu MwSt. und Versandkosten im ausland<br />

unter: www.fachverlag.de/bezugspreise).<br />

abonnementskündigungen sind nur mit einer<br />

Frist von 21 Tagen zum Ende des berechneten<br />

Bezugszeitraums möglich. Im Fall höherer Gewalt<br />

(Streik oder aussperrungen) besteht kein Belieferungs-<br />

oder Entschädigungsanspruch.<br />

<strong>BankPraktiker</strong> wird sowohl im Print als auch auf<br />

elektronischem Weg (z. B. Datenbank, CD-ROM<br />

450­456<br />

etc.) vertrieben. nachdruck und Vervielfältigung<br />

jeder art sind nur mit Genehmigung des Verlags<br />

zulässig.<br />

Layout und Produktion<br />

S3 aDVERTISInG kG<br />

newspaper & magazine experts<br />

Bilker allee 216, 40215 Düsseldorf<br />

E-Mail: experts@s3-advertising.com<br />

Für anzeigen gilt Preisliste nr. 2 vom 01.01.<strong>2007</strong>.<br />

<strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

403


404<br />

Aktuell<br />

Konto, Revision<br />

Umfrage: Mehr Geldwäsche<br />

– Meldungen<br />

w Geldwäsche wird für Banken rund um<br />

den Globus zu einem immer wichtigeren<br />

Thema. So haben 72% der Institute in den<br />

vergangenen drei Jahren mehr Verdachtsanzeigen<br />

auf Geldwäsche-Aktivitäten<br />

gemeldet. 42% sagen sogar, die Zahl der<br />

Verdachtsfälle sei erheblich gestiegen. Die<br />

<strong>Ausgabe</strong>n der Banken für Maßnahmen zur<br />

Geldwäsche-Bekämpfung sind seit 2004<br />

um durchschnittlich 58% gewachsen, in<br />

Nordamerika, dem Nahen Osten und Afrika<br />

sogar um über 70%. Investiert wird v. a. in<br />

die Überwachung des Zahlungsverkehrs<br />

und in Mitarbeiterschulungen. Das hat eine<br />

KPMG-Umfrage unter 224 Banken in 55<br />

Ländern ergeben.<br />

Nach Expertenschätzungen werden weltweit<br />

jedes Jahr über 1 Billion USD durch<br />

Drogendealer, Waffenhändler und andere<br />

Kriminelle gewaschen. Dass die Banken das<br />

Thema Geldwäsche sehr ernst nehmen,<br />

zeigt die Tatsache, dass sich immer häufiger<br />

die oberste Führungsebene des<br />

Themas annimmt. War vor drei Jahren<br />

erst bei 61% der Banken die Geschäftsführung<br />

in die Anti-Geldwäsche-Bekämpfung<br />

involviert, ist dies heute bei 71% der<br />

Fall. Bei mehr als 40% der Banken diskutiert<br />

das höchste Führungsgremium<br />

mind. ein Mal im Quartal dieses Thema,<br />

bei weiteren 25% sogar mind. einmal im<br />

Monat. 85% der Institute verfügen über<br />

eine weltweite Anti-Geldwäsche-Richtlinie,<br />

in Nordamerika sind es sogar 100%.<br />

Laut KPMG werden international tätige<br />

Banken zunehmend in den aufstrebenden<br />

Wirtschaftsregionen aktiv und sehen sich<br />

dort neuen Risikosituationen gegenüber.<br />

Zudem gingen die Geldwäscher zunehmend<br />

neue Wege, wie etwa den Umweg<br />

über den Rohstoffhandel. Daher würden<br />

stringente Anti-Geldwäsche-Prozesse<br />

immer wichtiger. Die Banken müssten<br />

ihre Anstrengungen weiter verstärken, um<br />

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung<br />

effektiv entgegenzuwirken. Die Befragten<br />

gehen davon aus, dass sich ihre Aufwen-<br />

<strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

dungen zur Geldwäsche-Bekämpfung in<br />

den kommenden drei Jahren noch einmal<br />

um 34% erhöhen werden.<br />

Nicht einmal jede vierte der befragten<br />

internationalen Banken sieht sich in der<br />

Lage, Transaktionen und Konten eines<br />

einzelnen Kunden über Ländergrenzen<br />

hinweg zu überwachen. Dabei spielt die<br />

Größe der Bank offenbar keine Rolle. Um<br />

die Nutzung des Finanzsystems für Geldwäsche<br />

und Terrorismusfinanzierung zu<br />

verhindern, soll bis zum 15.12.<strong>2007</strong> die<br />

3. EU-Geldwäsche-Richtlinie in den Mitgliedstaaten<br />

in nationales Recht umgesetzt<br />

werden. £<br />

Vorstand, Konto, Recht<br />

Bundesverfassungsgericht<br />

bestätigt Kontenabruf<br />

w Das BVerfG hat mit Beschluss vom<br />

13.06.<strong>2007</strong> (1 BvR 1550/03; 1 BvR 2357/04;<br />

1 BvR 603/05) entschieden, dass die<br />

Vorschriften zum automatischen Kontenabruf<br />

nach § 24c KWG und §§ 93,<br />

93b AO nur in wenigen Teilbereichen<br />

gegen den verfassungsrechtlich festgelegten<br />

Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen<br />

Namentlich ist der bisherige § 93 Abs. 8<br />

AO danach nicht mit dem Gebot der Normenklarheit<br />

vereinbar, da er den Kreis der<br />

Behörden, die ein Ersuchen zum Abruf von<br />

Kontostammdaten stellen können, und die<br />

Aufgaben, denen solche Ersuchen dienen<br />

sollen, nicht hinreichend bestimmt festlegt.<br />

Soweit das BVerfG die vorstehende<br />

Norm, die insbesondere auch von der<br />

Kreditwirtschaft im seinerzeitigen Gesetzgebungsverfahren<br />

kritisiert worden war,<br />

für verfassungswidrig erklärt hat, ist davon<br />

auszugehen, dass der Mangel durch die<br />

Änderung der Bestimmung im Rahmen<br />

des Unternehmenssteuerreformgesetzes<br />

geheilt worden ist. Andere angegriffene<br />

Normbestandteile sind hingegen nach<br />

Auffassung des BVerfG mit dem Grundgesetz<br />

vereinbar und verstoßen daher<br />

nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip.<br />

Insbesondere führt das BVerfG<br />

aus, dass Kontenstammdaten bei isolierter<br />

Betrachtung keine besondere Persönlichkeitsrelevanz<br />

besitzen, sich auch aus der<br />

Heimlichkeit des Abrufs keine Unangemessenheit<br />

der Regelung ergibt und<br />

die Rechtschutzgarantie des Art. 19 Abs.<br />

4 GG nicht verletzt ist. Allerdings stellt<br />

das BVerfG in seinen Entscheidungsgründen<br />

auch heraus, dass die angegriffenen<br />

Normen so auszulegen sind, dass ein<br />

routinemäßiger und anlassloser Einsatz<br />

der Abfragen verhindert wird. Diese<br />

Klarstellung des BVerfG ist ausdrücklich<br />

zu begrüßen. Insgesamt dürfte der<br />

Beschluss des BVerfG zu einem Mehr an<br />

Rechtssicherheit bei der Anwendung des<br />

automatischen Kontenabrufs führen.<br />

Dessen ungeachtet entsteht der Eindruck,<br />

dass der Beschluss hinter den Maßstäben,<br />

die das BVerfG selbst im Rahmen des sog.<br />

Volkszählungsurteils für das Recht auf<br />

informationelle Selbstbestimmung gesetzt<br />

hat, zurückbleibt und damit zur weiteren<br />

Erosion des Bankgeheimnisses beiträgt.<br />

Aus Sicht der Kreditwirtschaft ist zudem<br />

bedauerlich, dass die Entscheidung sich<br />

weder zur Rolle der Kreditwirtschaft bei<br />

der Heranziehung zur Erledigung quasistaatlicher<br />

Aufgaben äußert noch die Frage<br />

der Kostentragung für den Kontenabruf<br />

zum Gegenstand hat. £<br />

Olaf Christoph Achtelik, Rechtsanwalt,<br />

Abteilungsdirektor, Bereich Bankenaufsicht,<br />

Bundesverband Öffentlicher Banken<br />

Deutschlands, VÖB.<br />

Kredit, Recht<br />

Grenzen der Zwangsversteigerung<br />

bei Suizidgefahr<br />

w Mit Beschluss vom 14.06.<strong>2007</strong>, Az. V ZB<br />

28/07, hat der BGH zu einem für die Praxis<br />

der Vollstreckungsgerichte und Gläubiger<br />

gleichermaßen aktuellen wie brisanten<br />

Thema Stellung genommen, indem er die<br />

Grenzen zwischen dem gebotenen Schutz<br />

von Leben und Gesundheit des Schuldners<br />

und den legitimen Interessen eines<br />

Gläubiger auf Verwertung einer Sicherheit<br />

für das Zwangsvollstreckungsverfahren<br />

erneut definiert. Er versucht damit mehr<br />

Klarheit und Sicherheit in einem Grenzbereich,<br />

in welchem von allen Beteiligten ein<br />

verantwortungsvoller Umgang mit den Verfahrensrechten<br />

gefordert ist, zu schaffen.


16. – 17. Oktober <strong>2007</strong>, Holiday Inn Frankfurt City-South, Frankfurt<br />

100 Tage vor der Einführung –<br />

Aktueller Stand der zahlungsverkehrsrelevanten Prozesse und Systeme<br />

Treffen Sie alle<br />

Marktteilnehmer<br />

• ABN AMRO Bank<br />

• BASF AG<br />

• Bundesverband deutscher<br />

Banken e.V.<br />

• Bundesverband der<br />

Deutschen Volksbanken und<br />

Raiffeisenbanken e.V.<br />

• Bundesverband Öffentlicher<br />

Banken Deutschlands e.V.<br />

• Commerzbank AG<br />

• Deutsche Bank AG<br />

• Deutsche Bundesbank<br />

• Deutsche Postbank AG<br />

• DZ BANK AG<br />

• EBA CLEARING SAS<br />

• Equens N.V.<br />

• ERGO Versicherungsgruppe AG<br />

• Europäische Zentralbank<br />

(EZB)<br />

• Europäische Kommission<br />

• European Payments Council<br />

(EPC)<br />

• First Data International<br />

• giropay GmbH<br />

• Hessisches Ministerium der<br />

Finanzen<br />

• J.P. Morgan AG<br />

• MasterCard Worldwide<br />

• PayPal Deutschland GmbH<br />

• SWIFT Germany<br />

• Visa Europe<br />

• WestLB AG<br />

Best Practices präsentiert von:<br />

und<br />

Vorsitz:<br />

w w w . s e p a - i t . d e<br />

Dr. Ibrahim Karasu<br />

Mitglied der Geschäftsführung, Retail Banking und<br />

Banktechnologie, Bundesverband deutscher Banken e.V.,<br />

Berlin, Mitglied des European Payments Council (EPC)<br />

Highlights:<br />

� Rahmenbedingungen für die Realisierung<br />

von SEPA<br />

� Standardverfahren, Daten-Standards<br />

(SWIFT) und Sicherheit im Euro-<br />

Zahlungsverkehrsraum<br />

� SEPA-konforme Infrastrukturen und<br />

Clearing<br />

� SEPA aus Sicht der Kreditwirtschaft, der<br />

Transaktionsinstitute, der Processing-<br />

Institute sowie der Versicherungen und<br />

Firmenkunden<br />

Medienpartner:


Aktuell<br />

Im zugrunde gelegten Sachverhalt, welcher<br />

in dieser Form ohne weiteres auf andere<br />

gleichgelagerte Vollstreckungsverfahren<br />

übertragen werden kann, hatte der<br />

Vollstreckungsschuldner für den Fall der<br />

Verwertung des grundbuchlich gesicherten<br />

Objekts nach einer Reihe erfolgloser Einstellungsversuche<br />

mit Suizid gedroht und die<br />

Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens<br />

nach § 765 a ZPO beantragt.<br />

Der BGH hat klargestellt, dass sofern<br />

eine Vollstreckungsmaßnahme Gesundheit<br />

und Leben bedroht, diese zeitweilig<br />

unterbrochen werden muss, bis geeignete<br />

Maßnahmen zur Sicherung, gemeint<br />

sind damit ambulante oder stationäre psychiatrische<br />

oder psychotherapeutische<br />

Maßnahmen, durch die zuständigen Behörden<br />

ergriffen wurden. Auch wenn Verfahren<br />

in derartigen Konstellationen sich meist zu<br />

Lasten der Gläubiger so über sehr lange<br />

Zeiträume erstrecken können, sind die<br />

Ausführungen des BGH zu begrüßen, da<br />

auch der ausdrückliche Hinweise erfolgt,<br />

dass die im Einzelfall gebotenen Maßnahmen<br />

des Lebensschutzes nicht zu einer<br />

dauerhaften Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens<br />

führen dürfen.<br />

Gegebenenfalls sei der Schuldner auf der<br />

406 <strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Basis entsprechender landesgesetzlicher<br />

Regelungen stationär unterzubringen, um<br />

ihn zu schützen.<br />

Dabei ist es nicht Sache der Vollstreckungsgerichte<br />

(und schon gar nicht der<br />

Gläubiger), Behauptungen des Schuldners<br />

zu einer Suizidgefahr zu prüfen, abzuwägen<br />

und ggf. geeignete Maßnahmen zu<br />

ergreifen. Vielmehr wird deutlich gemacht,<br />

dass hier eine Entscheidung der primär<br />

zuständigen Ordnungsbehörden und<br />

Vormundschaftsgerichte gefordert ist,<br />

in deren Ergebnis eine endgültige Verwertung<br />

nicht verhindert, sondern lediglich<br />

hinausgeschoben werden kann.<br />

Aus der Praxis beachtlich ist sicher, dass<br />

gegenwärtig Versuche, eine Versteigerung<br />

gerade eigengenutzter Objekte in letzter<br />

Minute zu verhindern, wohl auch auf der<br />

Basis einer sich parallel zu den steigenden<br />

Versteigerungszahlen entwickelnden „Beratungsindustrie“,<br />

sprunghaft zugenommen<br />

haben. Hier wird augenscheinlich bei den<br />

Vollstreckungsschuldnern häufig der Eindruck<br />

erweckt, mit einem breiten Kanon<br />

an Anträgen und Rechtsmitteln lässt sich<br />

das Gläubigerrecht auf Verwertung der<br />

Sicherheiten schon irgendwie verhindern.<br />

<strong>BankPraktiker</strong>:115x96mm 29.06.<strong>2007</strong> 12:02 Uhr Seite 1<br />

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Nicht nur, das dieses Vorgehen dem Schuldner<br />

häufig nur noch die letzten Euro „aus<br />

der Tasche zieht“ und einvernehmliche<br />

Regelungen mit einem Gläubiger eher<br />

behindern, schadet es auch denjenigen<br />

Schuldnern, denen eine Zwangsversteigerung<br />

tatsächlich nicht mehr lösbar<br />

erscheinende Probleme zur Bewältigung<br />

der eigenen Lebenssituation bis hin zu einer<br />

realen Suizidgefahr bereitet.<br />

Zu Hoffen bleibt also, dass der zitierte<br />

Beschluss des BGH ein wenig dazu beiträgt,<br />

die Verantwortlichkeiten und Spielregeln<br />

deutlicher zu machen, und so die häufig<br />

sehr emotional aufgeladene Diskussion um<br />

die Verwertung im Wege der Zwangsversteigerung<br />

versachlichen hilft. Dabei sollte<br />

ein verantwortungsvoller Umgang mit<br />

derartigen Problemen für alle Beteiligten<br />

selbstverständlich bleiben.<br />

Aktuell angeheizt werden die Diskussionen<br />

um die Grenzen der Zwangsversteigerung<br />

gegenwärtig auch durch zahlreiche<br />

Medienberichte im Zusammenhang mit<br />

der Veräußerung von notleidenden Kreditforderungen<br />

an Finanzinvestoren. In diesen<br />

wird häufig unter Verweis auf dramatisch<br />

geschilderte Einzelfälle der irreführende<br />

Eindruck erweckt, die Zwangsversteigerung<br />

sei ein an der Grenze zur Legalität zu<br />

suchendes Verfahren, zu welchem Banken<br />

und Sparkassen hierzulande normalerweise<br />

nicht greifen würden. £<br />

Sven Lotz, Rechtsanwalt, Abteilungsleiter<br />

Recht/Abwicklung, Sparkasse Mittelthüringen.<br />

Vorstand, Kredit, Recht<br />

Neue Zinsschranke:<br />

Beschränkungen des Zinsabzugs<br />

machen neue Strukturierungsüberlegungen<br />

erforderlich<br />

w Im Zuge der Unternehmensteuerreform<br />

2008 wurden vom Bundesrat<br />

Anfang Juli <strong>2007</strong> die von den Koalitionsparteien<br />

beschlossenen weit reichenden<br />

Änderungen der Unternehmensbesteuerung<br />

endgültig verabschiedet. Der darin<br />

beschlossenen Senkung der nominellen


Steuersätze (der Körperschaftsteuersatz<br />

sinkt ab 2008 von derzeit 25% auf künftig<br />

15% und der Gewerbesteuer-Messbetrag<br />

sinkt von derzeit i. d. R. 5% auf künftig 3,5%)<br />

stehen weit reichende Maßnahmen der<br />

„Gegenfinanzierung“ gegenüber. Diese<br />

sind geeignet, die Steuerbelastung der<br />

Unternehmen spürbar zu erhöhen. Die Einführung<br />

einer sog. „Zinsschranke“ (§ 4h<br />

EStG n. F.), die von neuen Regelungen zur<br />

Bekämpfung der Gesellschafter­Fremdfinanzierung<br />

ergänzt wird, sowie die<br />

Ausweitung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung<br />

von Finanzierungskosten (§ 8<br />

Nr. 1 GewStG n. F.) stehen im Mittelpunkt<br />

der Änderungen. Banken und Sparkassen<br />

müssen zukünftig diesen eingeschränkten<br />

steuerlichen Abzugsmöglichkeiten von<br />

Finanzierungszinsen besonderes Augenmerk<br />

schenken. Die Maßnahmen haben<br />

damit direkte Auswirkungen auf das mittel-<br />

ständische und größerteilige Firmen­ und<br />

Gewerbekundengeschäft.<br />

Mit der Einführung der sog. „Zinsschranke“<br />

wird der Abzug von Zinsaufwendungen,<br />

die die Zinserträge des Unternehmens<br />

übersteigen, grundsätzlich auf 30 % des<br />

(steuerlichen) EBITDA begrenzt. Bemessungsgrundlage<br />

für die Begrenzung des<br />

Zinsausgabenabzugs ist der steuerliche<br />

Gewinn (steuerfreie Erträge bleiben unberücksichtigt),<br />

vermehrt um abgezogene<br />

Steueraufwendungen, Zinsaufwendungen<br />

und (planmäßige) Abschreibungen<br />

auf Wirtschaftsgüter des abnutzbaren<br />

Anlagevermögens. Ein übersteigender<br />

Zinsaufwand des Wirtschaftsjahrs kann<br />

zukünftig nur noch in künftige Wirtschaftsjahre<br />

vorgetragen und dort – innerhalb<br />

dieser Grenzen – mit entsprechenden Einkünften<br />

verrechnet werden.<br />

DOM Anz Prot Bank-4C B210x145.xp6 13.08.<strong>2007</strong> 12:45 Uhr Seite 1<br />

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<strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Aktuell<br />

Zur Milderung der praktischen Auswirkungen<br />

sind drei wichtige Ausnahmen<br />

vorgesehen, die einen höheren Zinsausgabenabzug<br />

erlauben:<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

Eine sog. „Mittelstandsklausel“ sieht einen<br />

uneingeschränkten Zinsabzug vor, wenn<br />

die (Netto-) Zinsaufwendungen die Freigrenze<br />

von 1 Mio. € nicht übersteigen.<br />

Auch „konzernfreie“ Unternehmen,<br />

die nicht im Rahmen eines Konzernabschlusses<br />

voll zu konsolidieren sind,<br />

unterliegen keinen Beschränkungen;<br />

dies gilt allerdings nicht, wenn die<br />

Zinsaufwendungen zu mehr als 10%<br />

aus Gesellschafter-Fremdfinanzierungen<br />

stammen.<br />

Liegt der (steuerliche) Verschuldungsgrad<br />

des Unternehmens unter dem Verschuldungsgrad<br />

des Konzerns, ist ebenfalls ein<br />

uneingeschränkter Zinsabzug möglich<br />

407


Aktuell<br />

(sog. „Escape-Klausel“); die Ausgestaltung<br />

der gesetzlichen Regelungen erweist sich<br />

aber als ausgesprochen komplex und<br />

stellt die Praxis vor erhebliche Anwendungsprobleme.<br />

Insbesondere bei zusätzlichen Finanzierungen<br />

sollten Firmenkundenbetreuer<br />

ihre Kunden darauf hinweisen, die vorhandenen<br />

Finanzierungsstrukturen<br />

auf ihre steuerlichen Auswirkungen hin<br />

neu zu bewerten. Dafür ist nicht nur<br />

eine Prognose der relevanten steuerlichen<br />

Ergebnisse erforderlich; auch Bilanzkennzahlen<br />

müssen ermittelt und analysiert<br />

werden. Kommt es danach zu einer voraussichtlichen<br />

Einschränkung des steuerlichen<br />

Zinsabzugs, müssen – zusammen mit der<br />

Bank – alternative Finanzierungskonzepte<br />

entwickelt werden, um zusätzliche Steuerbelastungen<br />

zu vermeiden. Als mögliche<br />

Maßnahmen können hier z.B. in Betracht<br />

kommen:<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

Zusätzliche Ausstattung von Gesellschaften<br />

mit Eigenkapital,<br />

Vermeidung von Zinsaufwendungen<br />

durch „Off-balance-Finanzierungen“<br />

(z. B. Factoring/Forfaitierung von Forderungen,<br />

ABS-Transaktionen, Leasing u. ä.),<br />

Verminderung des Zinsaufwands durch<br />

die Aufnahme von variabel verzins-<br />

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408 <strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

lichen Krediten oder zinsgünstigen<br />

Fremdwährungs-Darlehen (Kosten der<br />

Risikoabsicherung sind steuerlich weiterhin<br />

uneingeschränkt abziehbar und<br />

erhöhen nicht den Zinsaufwand),<br />

Transfer von Finanzierungen auf andere<br />

(ausländische) Konzernunternehmen<br />

zur Ausschöpfung dortiger steuerlicher<br />

Abzugsmöglichkeiten,<br />

konzerninternes „Umhängen“ von Beteiligungen<br />

zur gezielten Verbesserung<br />

von Bilanzkennzahlen (Vermeidung der<br />

gesetzlichen Nachteile für Holdinggesellschaften)<br />

oder<br />

Generierung von Zinserträgen durch<br />

strukturierte Wertpapiergeschäfte<br />

(z. B. mittels Wertpapier-Darlehensgeschäften),<br />

um den Netto-Zinssaldo<br />

zu verringern.<br />

Auch die Ausgestaltung vorhandener<br />

Kreditsicherheiten muss überprüft<br />

werden, da der Anwendungsbereich<br />

der steuerschädlichen Gesellschafter­<br />

Fremdfinanzierung erheblich ausgeweitet<br />

wird. Während in der Vergangenheit<br />

hauptsächlich sog. „Back-to-back-Finanzierungen“<br />

erfasst wurden (vgl. hierzu<br />

Hahne, BP 2005 S. 72), können künftig<br />

auch Bankfinanzierungen steuerschädlich<br />

sein, bei denen ein einfacher „rückgriff“<br />

auf einen wesentlich beteiligten Gesell-<br />

Soziales Unternehmertum ist profi tabel<br />

Achleitner/Pöllath/Stahl (Hrsg.)<br />

Finanzierung von Sozialunternehmern<br />

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ß<br />

ß<br />

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schafter außerhalb des Konzernkreises<br />

erfolgt (insbes. durch Kreditgarantien,<br />

Bürgschaften, Pfandrechte, Patronatserklärungen<br />

u. ä.).<br />

Gewerbesteuerlich bleibt es grundsätzlich<br />

bei der bisherigen Systematik der<br />

anteiligen Hinzurechnung von Finanzierungsentgelten<br />

(bisher nur für sog.<br />

Dauerschulden). Viele der bislang hier<br />

bestehenden Strukturierungsmöglichkeiten<br />

fallen jedoch weg, da künftig<br />

sämtliche Finanzierungsaufwendungen<br />

unter die Hinzurechnung fallen. Dies<br />

betrifft Aufwendungen für kurzfristige<br />

Kredite, den Verkauf von Forderungen<br />

(Factoring/Forfaitierung/ABS) und ähnliche<br />

Gestaltungen. Auch Finanzierungsanteile<br />

bei Leasing ­, Miet­, Pacht­ und<br />

Lizenzaufwendungen sind gewerbesteuerlich<br />

künftig (anteilig) hinzuzurechnen.<br />

Nicht nur bei neuen Finanzierungen sollten<br />

Firmenkundenbetreuer die praxisrelevanten<br />

Änderungen im Auge behalten.<br />

Auch in den jährlichen Bilanz-/Rating-<br />

Gesprächen ergibt sich unter Umständen<br />

Handlungsbedarf mit neuen, fundierten<br />

Beratungsansätzen für Cross-Selling. £<br />

Klaus D. Hahne, stellv. Leiter der Steuerabteilung,<br />

HSH Nordbank AG, Hamburg/Kiel.<br />

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Beitrag zur aktuellen Diskussion


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Das Ende der Networking­<br />

Sommerpause<br />

w In jeder BANKINGCLUB-Stadt wird es<br />

in den nächsten Tagen die nächste BAN-<br />

KINGLOUNGE geben, der Clubabend für<br />

Banker und Finanzdienstleister, welcher die<br />

Zielsetzung verfolgt, die Branche zu vernetzen.<br />

Jeder Clubabend wird mit einem<br />

Vortrag zu einem aktuellen Thema aus der<br />

Branche angereichert. Und da auch ein BAN-<br />

KINGCLUB nicht an MiFID vorbei kommt,<br />

wird es im September mindestens zwei Termine<br />

inklusive MiFID geben.<br />

17.<strong>09</strong>. Gemeinschaftsveranstaltung der<br />

Börse Düsseldorf und des BANKINCLUB<br />

Countdown: MiFID<br />

Mit Dirk Elberskirch (Börse Düsseldorf) und<br />

Karl Matthäus Schmidt (quirin bank AG)<br />

haben wir zwei Vorstände am Referentenpult<br />

und wie man dem Themenschwerpunkt<br />

hier im letzten <strong>BankPraktiker</strong> entnehmen<br />

konnte: Das Thema ist noch heiß! Im<br />

Anschluss an die beiden Vorträge wird Stefanie<br />

Burgmaier (Chefredakteurin Börse<br />

Online) eine kurze Podiumsdiskussion<br />

moderieren, bevor uns die Börse Düsseldorf<br />

zu einem kleinen Imbiss einlädt. Auch<br />

das Düsseldorfer Finanzforum hat seine<br />

Mitglieder über die Veranstaltung informiert.<br />

Die Finanzszene Düsseldorf trifft<br />

sich in der Börse!<br />

20.<strong>09</strong>. BANKINGLOUNGE – Düsseldorf<br />

Hardselling<br />

Wenn Sie mal sehen wollen, wo das Heft,<br />

welches Sie gerade in der Hand halten,<br />

entsteht, dann kommen Sie doch auch<br />

am 20.<strong>09</strong>. zum BANKINGCLUB. Wir sind zu<br />

Gast bei der Zeitschrift <strong>BankPraktiker</strong> in den<br />

Räumen des Fachverlages der Verlagsgruppe<br />

Handelsblatt. DAS NEUE HARDSELLING® -<br />

Verkaufen heißt verkaufen mit Referent<br />

und Buchautor Martin Limbeck. Am Thema<br />

Vertrieb – und sei es nur um sich selbst im<br />

Unternehmen zu verkaufen – kommt keiner<br />

mehr vorbei. Erleben Sie das Thema durch<br />

Martin Limbeck auf eine spannende und<br />

lockere Weise präsentiert.<br />

18.<strong>09</strong>. BANKINGLOUNGE – München<br />

Generation 55plus – Vertriebspotentiale<br />

für Finanzdienstleister<br />

Neben MiFID und SEPA gehört dieses Thema<br />

sicherlich zu einem der Hauptthemen in der<br />

Bankbranche, zumal sich gerade die Banken<br />

in den letzen Jahren mit dieser Zielgruppe<br />

eher schwer getan haben. Jetzt, da sogar in<br />

der Web2.0-Welt Internetcommunities für<br />

eben diese Zielgruppe entstehen, wird deutlich,<br />

dass es töricht wäre diese Zielgruppe<br />

zu ignorieren. Denn, und das wissen wir<br />

auch aus der leidlichen Diskussion über das<br />

Generationenproblem unserer Rentensysteme:<br />

Die Zielgruppe wächst! Guido Hunke<br />

war Marketingleiter bei zwei großen Sparkassen<br />

bevor er die Firma 55plus-marketing<br />

(so heißt auch sein aktuelles Buch) gegründet<br />

hat. Zu Gast sind wir in München bei<br />

dem auf Finance – Risk – IT spezialisierten<br />

Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen,<br />

der Artemis Group.<br />

20.<strong>09</strong>. BANKINGLOUNGE – Wien<br />

MiFID<br />

MiFID ist europäisch und so kommt auch<br />

Wien nicht an diesem Thema vorbei. Wir sind<br />

zum zweiten Mal in Wien, werden wieder<br />

unterstützt durch die dortige Niederlassung<br />

der GFKL. Referent wird Mag. Albert Sutner<br />

von der Software Daten Service GmbH<br />

sein. Er hat bei der Umsetzung von MiFID<br />

in Österreich maßgeblich mitgewirkt und<br />

ist der Kenner der österreichischen MiFID-<br />

Szene.<br />

<strong>09</strong> 06 / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Anzeige<br />

24.<strong>09</strong>. BANKINGLOUNGE – Frankfurt<br />

Wie man die Honorarberatung in<br />

Deutschland salonfähig machen kann!<br />

Sicherlich kein originäres MiFID-Thema,<br />

jedoch könnte die Umsetzung von MiFID<br />

der Honorarberatung einen neuen Anschub<br />

verleihen. Honorarberatung steckt in<br />

Deutschland noch nicht einmal in den Kinderschuhen,<br />

ändert sich dies ab sofort? Ganz<br />

ehrlich: Es wäre dem Kunden zu wünschen,<br />

der Branche auch? Bisher fragen sich die<br />

anderen nur, ob dieses Modell finanzierbar ist.<br />

Referent an diesem Abend ist Karl Matthäus<br />

Schmidt. Der CEO der quirin bank AG, welche<br />

das Thema Honorarberatung in Deutschland<br />

salonfähig machen will. Und schon<br />

mit der Gründung des damaligen Onlinebrokers<br />

Consors hat Schmidt gezeigt: Es geht!<br />

25.<strong>09</strong>. BANKINGLOUNGE – Bremen<br />

Die 99 Irrtümer des Networking<br />

Es gibt Stimmen die behaupten, Networking<br />

sei schon wieder out. Das Gegenteil ist<br />

der Fall. Networking ist nichts Neues und<br />

ist entgegen anderer Meinung niemals out.<br />

Networking ist so alt wie Menschen miteinander<br />

in Kontakt treten und ein wichtiger<br />

Baustein im Businessalltag! Referent an<br />

diesem Abend, welcher im Club zu Bremen<br />

mit der Unterstützung der Plansecur stattfindet,<br />

ist der Gründer des BANKINGCLUB<br />

selber. Thorsten Hahn wird einen provokativen<br />

aber hilfreichen Einblick in das<br />

Thema liefern.<br />

September/Oktober BANKINGLOUNGE<br />

– Hamburg – Berlin – Köln – Nürnberg –<br />

Stuttgart – Zürich<br />

Für all diese Städte ist die Planung in vollem<br />

Gange. Infos erhalten Sie über diesen<br />

LINK:<br />

http://www.bankingclub.de/Clubtreffen/list<br />

BANKINGCLUB<br />

Karl-Zörgiebel-Str. 23<br />

50259 Pulheim<br />

Telefon: 02234-9899656<br />

Telefax: 02234-899992<br />

Mail: info@bankingclub.de<br />

Web: www.bankingclub.de<br />

4<strong>09</strong>


410<br />

Beitrag<br />

<strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Zwangsvollstreckungsunterwerfung<br />

hinsichtlich eines Teilbetrags<br />

Folgen der Einsparung von Notarkosten bei der Grundschuldbestellung.<br />

Autor:<br />

Prof., Dr. jur., Dr. phil. Herbert Grziwotz,<br />

Notar in Regensburg,<br />

Honorarprofessor an der Universität<br />

Regensburg, Dozent an der Hagen Law<br />

School und Gastdozent an<br />

der Bundesfi nanzakademie.<br />

1 Vgl. dazu BGH, Beschl. v. 29.03.<strong>2007</strong> – V ZB<br />

160/06, NZM <strong>2007</strong> S. 459.<br />

2 Korinthenberg/Schwarz, KostO, 2005, § 23<br />

Rdn. 10.<br />

3 Klinger/Tiedtke/Heitzer/Strauß, Streifzug durch<br />

die Kostenordnung, 2005, Rdn. 1117 u. Tiedtke,<br />

ZNotP 2005 S. 253 f.<br />

4 Vgl. Tiedtke, Notarkosten im Grundstücksrecht,<br />

<strong>2007</strong>, Rdn. 883.<br />

5 § 45 Abs. 1 KostO.<br />

6 § 62 Abs. 1 KostO.<br />

7 § 62 Abs. 3 KostO.<br />

8 Die Grundbuchgebühren entsprechend den Notarkosten<br />

der „klassischen Grundschuld”. Bei den<br />

Notarkosten kommt die Mehrwertsteuer hinzu.<br />

Nicht berücksichtigt sind die Dokumentenpauschale<br />

und die sonstigen Auslagen (§§ 136, 137,<br />

152 KostO). Vgl. auch Basty, ZNotP 2000 S. 95 ff .;<br />

Clemente, ZfIR 2003 S. 94 ff . u. Pfeifer, MittRhNotK<br />

1998 S. 333, 339 f.<br />

I. Einleitung<br />

w Zur Einsparung von Notarkosten wird die<br />

dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung<br />

(§ 800 ZPO) bei Grundschulden mitunter<br />

auf einen zuletzt zu zahlenden Teilbetrag<br />

beschränkt. Bei einer Teilabtretung und einer<br />

Zwangsvollstreckung können sich hieraus<br />

jedoch, wie eine neue Entscheidung des BGH 1<br />

belegt, für die Bank Probleme ergeben.<br />

II. Gestaltung zur Kostenersparnis<br />

1. Einsparmodelle bei der Grundschuldbestellung<br />

Eine Grundschuldbestellung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung<br />

löst beim Notar<br />

eine 10/10-Gebühr aus dem Grundschuldbetrag<br />

ohne Zinsen und Nebenleistungen 2 aus.<br />

Das in der Urkunde ferner enthaltene persönliche<br />

Schuldversprechen mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung<br />

ist gegenstandsgleich<br />

und führt zu keinen weiteren Kosten 3 . Bei einer<br />

Grundschuldbewilligung ohne Zwangsvollsteckungsunterwerfung<br />

und ohne weitere materiellrechtliche<br />

Erklärung (z.B. Abtretung der<br />

Tabelle 1 : kostenmäßige Auswirkungen<br />

Grundschuldbetrag klass. Grundschuld<br />

mit dinglicher und<br />

persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung<br />

Rückgewährsansprüche, persönliches Schuldversprechen,<br />

Zweckerklärung etc.) 4 halbieren<br />

sich die Gebühren (§ 38 Abs. 2 Nr. 5a KostO).<br />

Wird die Grundschuld ohne Zwangsvollstreckungsunterwerfung<br />

vollständig vorbereitet<br />

und vom Eigentümer/Kreditnehmer unterzeichnet,<br />

so fällt lediglich eine 1/4-Beglaubigungsgebühr<br />

an 5 , wenn nur noch für die Eintragung<br />

im Grundbuch die Unterschrift zu beglaubigen<br />

ist und auch der Grundbuchvollzug nicht vom<br />

Notar betrieben wird. Die Eintragung im Grundbuch<br />

löst in allen Konstellationen dieselben<br />

Kosten aus. Sie betragen eine 10/10-Gebühr<br />

aus dem Grundschuldbetrag 6 . Die gleichzeitig<br />

beantragte Eintragung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung<br />

stellt dagegen ein gebührenfreies<br />

Nebengeschäft dar 7 .<br />

Die kostenmäßigen Auswirkungen der unterschiedlichen<br />

„Modelle” zeigen die nachfolgenden<br />

Beispiele 8 in Tab. 1.<br />

Aus diesen Beispielen ergibt sich, dass die<br />

Kostenersparnis erst bei hohen Beträgen ab<br />

310.000,00 € relevant wird und zudem nur bei<br />

der Grundschuld mit bloßer Unterschriftsbeglaubigung.<br />

Grund ist, dass bei ihr eine Höchstgebühr<br />

von 130,00 € besteht (§ 45 Abs. 1 KostO).<br />

reine Eintragungsbewilligung<br />

ohne<br />

Zwangsvollstreckungsunterwerfung<br />

Grundschuld ohne<br />

Unterwerfung und<br />

mit eigenem Entwurf<br />

und Vollzug<br />

100.000 € 207,00 € 103,50 € 51,75 €<br />

200.000 € 357,00 € 178,50 € 89,25 €<br />

500.000 € 807,00 € 403,50 € 130,00 €<br />

1.000.000 € 1.557,00 € 778,50 € 130,00 €<br />

5.000.000 € 7.557,00 € 3.778,50 € 130,00 €<br />

10.000.000 € 10.757,00 € 5.378,50 € 130,00 €<br />

50.000.000 € 25.857,00 € 12.928,50 € 130,00 €


2. Risiken für die Grundschuldgläubiger<br />

Der Preis für diese Kostenersparnis des Kreditnehmers<br />

ist der Verzicht der Bank auf die Möglichkeit<br />

einer jederzeit möglichen Verwertung.<br />

Mangels Zwangsvollstreckungsunterwerfung<br />

muss nämlich bei einem notleidenden Kredit<br />

zur Einleitung der Vollsteckungsmaßnahmen<br />

zunächst ein Titel erwirkt werden. Dies ist nur<br />

über eine Klage möglich, da der Kreditnehmer<br />

in dieser Phase regelmäßig kein Interesse<br />

mehr daran hat, dem Kreditinstitut die Verwertung<br />

der Immobilie zu erleichtern. In der Praxis<br />

übliche Tricks zur Verhinderung oder zumindest<br />

zu einer Verzögerung der Versteigerung 9<br />

belegen eher das Gegenteil.<br />

Deshalb führt die zunächst erzielte Ersparnis<br />

bei den Notarkosten zu hohen Gerichts- und<br />

Anwaltskosten. Hinzu kommt eine erhebliche<br />

zeitliche Verzögerung hinsichtlich der<br />

Zwangsvollstreckung (Zwangsversteigerung<br />

und Zwangsverwaltung). Die anfallenden<br />

Gerichts- und Anwaltskosten muss die Bank<br />

zudem meist selbst tragen, da der Kreditnehmer<br />

typischerweise zahlungsunfähig ist.<br />

Betroffen ist zunächst das Honorar des eigenen<br />

Anwalts. Dieser erhält eine 1,3 Verfahrens-<br />

und eine 1,2 Terminsgebühr aus dem Gegenstandswert<br />

10 . Auch für die Gerichtskosten<br />

haftet die (obsiegende) Bank als Zweitschuldner<br />

11 . Sie machen ohne Rechtsanwaltskosten<br />

bei einer Grundschuld von 100.000,00 € ca.<br />

1.000,00 € aus 12 . Die Mehrkosten einer vollstreckbaren<br />

Grundschuld hätten lediglich<br />

51,75 € bzw. 155,25 € zuzüglich Mehrwertsteuer<br />

betragen.<br />

III. Teilunterwerfung als Ausweg?<br />

Zur Lösung des Dilemmas „Kostenersparnis<br />

für den Kunden – Kosten- und Vollstreckungsrisiko<br />

für die Bank” sind zahlreiche Modelle<br />

entwickelt worden. Neben der Aufspaltung<br />

der Grundschuld in einen (großen) nicht vollstreckbaren<br />

und einen (kleinen) vollstreckbaren<br />

Teil und der unwiderruflichen, aber nur<br />

den Vollmachtgeber bindenden Vollmacht,<br />

die Vollstreckungsunterwerfung nachträglich<br />

zu erklären 13 , wird gegenwärtig die Grundschuldbestellung<br />

mit Unterwerfung wegen<br />

eines Teilbetrags favorisiert.<br />

Erfolgt die Unterwerfung wegen eines „erst-<br />

oder letztrangigen” Teilbetrags, so muss die<br />

Grundschuld geteilt werden, um das Rangverhältnis<br />

der einzelnen Teile herstellen zu<br />

können. Die Eintragung als einheitliches Recht<br />

mit unterschiedlichem Rang der vollsteckbaren<br />

und der nicht vollstreckbaren Teile der Grundschuld<br />

ist dagegen nicht möglich 14 . Diese Variante<br />

entspricht deshalb der hier nicht behandelten<br />

Bestellung einer vollstreckbaren und<br />

einer nicht vollstreckbaren Grundschuld.<br />

Anders ist dies bei einer Grundschuld, bei der<br />

die Vollstreckungsunterwerfung auf einen<br />

Teilbetrag beschränkt ist, ohne dass ein Rangverhältnis<br />

bestimmt wird. Eine derartige<br />

Gestaltung ist zulässig, da eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung<br />

auf einen Teil der Forderung<br />

beschränkt werden kann 15 . Kostenrechtlich<br />

fällt nur für den vollstreckbaren Teil der<br />

Grundschuld eine 10/10-Gebühr an. Die Vollstreckungsunterwerfung<br />

kann auch in einer<br />

eigenen Urkunde erfolgen, in der allerdings<br />

konkret festgelegt werden muss, auf welche<br />

Grundschuld sie sich bezieht.<br />

Die Vollstreckungsunterwerfung ist ohne Teilung<br />

der Grundschuld ferner zulässig, wenn sie<br />

mit dem Zusatz „wegen eines zuletzt zu zahlenden<br />

Teilbetrages” versehen ist 16 . Es handelt<br />

sich dabei um keine vollstreckungsrechtliche<br />

Bestimmung eines Rangverhältnisses 17 .<br />

Diese Vereinbarung betrifft die Tilgungsbestimmung,<br />

also Zahlungen des Schuldners oder<br />

eines Dritten auf die Grundschuld 18 und damit<br />

§ 366 BGB. Diese Vorschrift ist bei einem „Teiltitel”<br />

über eine einheitliche Forderung analog<br />

anwendbar 19 .<br />

IV. Ablösung und Zwangsversteigerung<br />

Die Tilgungsverrechnungsbestimmung<br />

(§ 366 BGB) betrifft nicht die Vollsteckung<br />

des Anspruchs, sondern die Erfüllungswirkung.<br />

Teilzahlungen auf die Grundschuld<br />

sollen zuerst auf den nicht titulierten Teil der<br />

Grundschuld angerechnet werden. Diese<br />

Tilgungsbestimmung ist Inhalt der Grundschuld,<br />

nicht aber der Unterwerfungserklärung<br />

20 . Zahlt der Eigentümer-Schuldner, so<br />

tilgt er bei Entrichtung des vollen Betrags die<br />

Forderung und die Grundschuld 21 . Bei einer<br />

» Der Preis für<br />

diese Kostenersparnis<br />

des<br />

Kreditnehmers<br />

Kreditnehmers<br />

ist der Verzicht<br />

der Bank auf die<br />

<strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

Möglichkeit Möglichkeit einer<br />

jederzeit möglichen<br />

Verwertung. «<br />

9 S. dazu ausführlich Grziwotz, in: Praktikerhandbuch<br />

Baufinanzierung, 2. Aufl., <strong>2007</strong> (erscheint<br />

demnächst).<br />

10 § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3 ff.<br />

ZPO, Nr. 3100, 3104 VVRVG.<br />

11 § 31 Abs. 1 u. 2 KostO.<br />

12 §§ 34, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. Nr. 1210 Anlage<br />

1 GKG.<br />

13 Zu den Risiken dieser Modelle s. Gaberdiel, Kreditsicherung<br />

durch Grundschulden, 2004, Rdn. 3<br />

u. Wolfsteiner, in: Kersten/Bühling, Formularbuch<br />

und Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 2001,<br />

§ 75 Rdn. 11 ff. Zur unwiderruflichen Vollmacht<br />

s. BGH, Urt. v. 18.11.2003 – XI ZR 332/02, DNotZ<br />

2004 S. 360.<br />

14 OLG Hamm, Beschl. v. 24.10.1983 – 15 W 262/83,<br />

DNotZ 1984 S. 489 u. OLG Zweibrücken, Beschl.<br />

v. 28.<strong>09</strong>.1984 - 3 W 146/84, Rpfleger 1985 S. 54.<br />

15 S. nur Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 2002, § 794<br />

Rdn. 22 u. MünchKommZPO/Wolfsteiner, 2000,<br />

§ 794 Rdn. 199.<br />

16 BGH, Beschl. v. 28.<strong>09</strong>.1989 – V ZB 17/88, BGHZ<br />

108 S. 373 = DNotZ 1990 S. 586 = NJW 1990<br />

S. 258; BayObLG, Beschl. v. 04.04.1985 - BReg. 2<br />

Z 29/85, BayObLGZ 1985 S. 141 = DNotZ 1985<br />

S. 476 u. OLG Hamm, Beschl. v. 30.10.1986 - 15 W<br />

129/86, DNotZ 1988 S. 233 = NJW 1987 S. 1<strong>09</strong>0.<br />

Ebenso Amann, in: Beck'sches Notar-Handbuch,<br />

2006, A VI Rdn. 31; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,<br />

ZPO, <strong>2007</strong>, § 800 Rdn. 6;<br />

Musielak/Lackmann, ZPO, <strong>2007</strong>, § 800 Rdn. 5;<br />

Zöller/Stöber, ZPO, <strong>2007</strong>, § 800 Rdn. 2 u. Schöner/<br />

Stöber, Grundbuchrecht, 2004, Rdn. 2045.<br />

17 Vgl. Gaberdiel, Kreditsicherung durch Grundschulden,<br />

2004, Rdn. 321.<br />

18 Vgl. Schmitz, WM 1991 S. 1061, 1068.<br />

19 Vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.04.2001 – 22<br />

U 164/00, NJW-RR 2001 S. 1595 u. Münch-<br />

KommBGB/Wenzel, 2003, § 366 Rdn. 2.<br />

20 Zutreffend Wolfsteiner, DNotZ 1999 S. 589, 590.<br />

21 Siehe dazu nur Weber/Weber, Kreditsicherungsrecht,<br />

2006, S. 285.<br />

411


Beitrag<br />

22 Baur/Stürner, Sachenrecht, 1999, § 45 Rdn. 44 f.<br />

u. Seibert, JuS 1984 S. 526 ff.<br />

23 BGH, Urt. v. 14.<strong>09</strong>.1994 – XI ZR 4/94, NJW 1994<br />

S. 2692 = DNotZ 1995 S. 294 = MDR 1994 S. 1003.<br />

Vgl. auch Weber/Weber, a.a.O. (Fn. 21), S. 284 f.<br />

24 S. nur Wilhelm, Sachenrecht, <strong>2007</strong>, Rdn. 1826 ff.<br />

25 Siehe nur Bamberger/Roth/Unberath, BGB, <strong>2007</strong>,<br />

§ 268 Rdn. 8 u. MünchKommBGB/Krüger, <strong>2007</strong>,<br />

§ 268 Rdn. 9.<br />

26 So Munzig, in: Würzburger Notarhandbuch,<br />

2005, Teil 2 Rdn. 2628.<br />

27 So BGH, Beschl. v. 29.03.<strong>2007</strong> – V ZB 160/06, NZM<br />

<strong>2007</strong> S. 459; Wolfsteiner, DNotZ 1990 S. 589, 592;<br />

ders., DNotZ 1997 S. 387, 388; Staudinger/Wolfsteiner,<br />

§ 1150 Rdn. 24; MünchKommBGB/Eickmann,<br />

2004, § 1150 Rdn. 33; Probst, JR 1990<br />

S. 369, 370; AnwK-BGB/Schwab, § 268 Rdn. 18 u.<br />

Muth, Rpfleger 1990 S. 380, 381.<br />

28 Staudinger/Bittner, § 268 Rdn. 13.<br />

29 Wolfsteiner, a.a.O. (Fn. 27), S. 589, 591. Vgl. auch<br />

PWW/Jud, <strong>2007</strong>, § 268 Rdn. 4. Zum Fehlen eines<br />

diesbezüglichen Erfahrungssatzes s. Münch-<br />

KommBGB/Wenzel, <strong>2007</strong>, § 366 Rdn. 10.<br />

30 Ebenso jurisPK-BGB/Kerwer, § 268 Rdn. 9.<br />

31 BGH, Beschl. v. 05.10.2006 – V ZB 2/06, DNotZ<br />

<strong>2007</strong> S. 37, 38 = MDR <strong>2007</strong> S. 426 = NJW-RR <strong>2007</strong><br />

S. 165 = Rpfleger <strong>2007</strong> S. 93 = ZfIR <strong>2007</strong> S. 201.<br />

32 Wolfsteiner, DNotZ 1988 S. 233, 237.<br />

412 <strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Teilleistung ist die vertragliche Vereinbarung<br />

mit der Bank maßgebend 22 . Diese enthält<br />

– im Beispielsfall – aber lediglich eine<br />

Reihenfolge hinsichtlich der Zahlung auf<br />

die Grundschuld. Außerdem werden Zahlungen<br />

zur Abwendung der Zwangsvollstreckung,<br />

die der Grundschuldgläubiger bereits<br />

betreibt oder zumindest androht, grundsätzlich<br />

auf die Grundschuld erbracht 23 . Auf den<br />

Eigentümer geht in dieser Höhe die Grundschuld<br />

als Eigentümergrundschuld über 24 .<br />

Zahlt ein nachrangig eingetragener Berechtigter<br />

(§§ 1150, 268 BGB), so ist fraglich, ob<br />

er ebenso wie der Eigentümer die Tilgungsabrede<br />

gegen sich gelten lassen muss. Seine<br />

Leistung kann die Bank nicht ablehnen, da ihm<br />

ein eigenständiges Ablösungsrecht zusteht<br />

(§ 1150 BGB). Für sein Ablösungsrecht genügt<br />

das Befriedigungsverlangen der Bank; es ist<br />

nicht erforderlich, dass die Zwangsversteigerung<br />

bereits beantragt wurde. Das Recht des<br />

nachrangigen Grundpfandrechtsgläubigers<br />

fällt nicht in das geringste Gebot und erlischt<br />

mit dem Zuschlag. Er ist deshalb ablösungsberechtigt<br />

25 . Umstritten ist, ob er bei Vollstreckung<br />

wegen eines Teilanspruchs den betreibenden<br />

Gläubiger wegen der gesamten<br />

Forderung oder nur wegen des titulierten Teils<br />

der Forderung befrieden muss und darf. Teile<br />

der Literatur 26 gehen von der Notwendigkeit<br />

einer Vollablösungsverpflichtung aus. Demgegenüber<br />

genügt es nach der h.M. 27 , dass der<br />

ablösungsberechtigte Dritte ausschließlich<br />

für den Teil der Forderung, den der Gläubiger<br />

zwangsweise geltend macht, ein Ablösungsrecht<br />

besitzt. Dem ist zu folgen. Der Dritte ist<br />

zwar ebenso wenig wie der Schuldner zu freiwilligen<br />

Teilleistungen berechtigt, da § 266<br />

BGB auch im Rahmen des § 268 BGB gilt 28 .<br />

Durch eine Teilleistung kann er zudem den<br />

drohenden Rechtsverlust nicht abwenden.<br />

Anders ist es, wenn der Gläubiger nur aus<br />

einem Teil der Forderung vollstreckt. Hier<br />

reicht das Recht des Dritten nur so weit, als es<br />

die Abwendung der drohenden Zwangsvollstreckung<br />

erfordert. Der Dritte hat gar kein<br />

Recht, Ansprüche des Gläubigers zu befriedigen,<br />

die nicht Gegenstand der ihn mittelbar<br />

bedrohenden Zwangsvollstreckung sind 29 .<br />

Müsste der Dritte die gesamte Grundschuld<br />

ablösen, so liefe er Gefahr, beim Schuldner nur<br />

teilweise Regress nehmen zu können.<br />

Die Richtigkeit dieser Ansicht belegt auch der<br />

gesetzliche Forderungsübergang. Dieser darf<br />

nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend<br />

gemacht werden (§ 268 Abs. 3 Satz 2 BGB).<br />

Das gesetzlich angeordnete Schlechterstellungsverbot<br />

betrifft gerade die Konstellation,<br />

dass der Gläubiger nur wegen eines Teilbetrags<br />

vollstreckt 30 . In diesem Fall steht die<br />

Grundschuld teilweise dem Dritten (§§ 268,<br />

412, 401 BGB) und teilweise dem Gläubiger<br />

zu. Die verbleibende Restgrundschuld geht<br />

der auf den Dritten übergegangenen Grundschuld<br />

vor. Mit Nachweis der Befriedigung<br />

des betreibenden Gläubigers wird der Dritte<br />

insoweit dessen Rechtsnachfolger. Er kann<br />

die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens<br />

bewilligen (§ 30 Abs. 1<br />

ZVG). Eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel<br />

auf den ablösenden Dritten ist dabei<br />

nicht erforderlich 31 .<br />

V. Teilung und Abtretung<br />

Wird die Grundschuld später geteilt, stellt sich<br />

das Problem, mit welchem Teil die Unterwerfung<br />

„verbunden” ist. Dies kann bereits vorweg<br />

in der Unterwerfungserklärung bestimmt<br />

werden. Eingetragen werden kann die Klausel<br />

jedoch erst dann, wenn die Teilung tatsächlich<br />

durchgeführt wird 32 . Allerdings<br />

wird beim gesetzlichen Forderungsübergang<br />

nach § 268 Abs. 3 Satz 1 BGB der ablösende<br />

Dritte in Ansehung der titulierten Forderung<br />

Rechtsnachfolger.<br />

Die Vollstreckungsklausel ist nach § 727<br />

ZPO auf ihn umzuschreiben, wenn der Nachweis<br />

des Forderungsübergangs durch öffentliche<br />

oder öffentlich beglaubigte Urkunde<br />

erbracht ist. Probleme ergeben sich, wenn die<br />

Unterwerfungserklärung den vorrangigen Teil<br />

betreffen soll, aber die übergegangene Grundschuld<br />

gem. § 268 Abs. 3 Satz 2 BGB Nachrang<br />

hat. Insofern kann eine früher getroffene<br />

Bestimmung nicht abweichend vom gesetzlichen<br />

Forderungsübergang bestehen bleiben,<br />

wenn nicht der Gläubiger mit einem Nachrang<br />

der bei ihm verbleibenden Grundschuld einverstanden<br />

ist.<br />

Der Gläubiger verliert mit Umschreibung des<br />

Titels auf den Dritten sein Recht auf Klauselerteilung<br />

und damit seine Vollstreckungsbe-


fugnis. Der ablösende Dritte ist bis zur Titelerlangung<br />

durch den Gläubiger Herr des<br />

Vollstreckungsverfahrens und kann über<br />

dessen Weiterbetreibung entscheiden.<br />

Teilt der Gläubiger die Grundschuld nachträglich<br />

z.B. im Rahmen einer Abtretung, kann er<br />

nunmehr auch hinsichtlich der Vollstreckungsunterwerfung<br />

mit Zustimmung des Schuldners<br />

eine „Zuordnungsbestimmung” treffen 33 . Es<br />

besteht kein Unterschied, ob er die Rangbestim-<br />

PrAxISTIPP:<br />

•<br />

mung vorweg trifft oder erst bei Teilung. Hat er<br />

dies weder bei Grundschuldbestellung getan<br />

und holt er das auch bei der Teilung mit Zustimmung<br />

des Schuldners, die vorab erteilt werden<br />

kann, nicht nach, wird die Unterwerfungserklärung<br />

verhältnismäßig auf die entstehenden<br />

Grundschuldteile aufgeteilt. Gleiches gilt,<br />

wenn der Schuldner die Zustimmung zur Aufteilung<br />

nicht (mehr) erteilt. Dem Gläubiger fehlt<br />

die Rechtsmacht, einseitig über die prozessuale<br />

Unterwerfungserklärung zu verfügen 34 . £<br />

Die Kostenersparnis bei einer Grundschuld mit einer Zwangsvollstreckungsunterwerfung<br />

hinsichtlich eines Teilbetrags kann das Kreditinstitut im „Ernstfall“<br />

wirklich teuer zu stehen kommen. Bei Ablösung des Teilbetrags verliert es seinen<br />

Titel und muss erst auf Duldung der Versteigerung klagen.<br />

Objekt: M&A, Medium: BP, Format: 210x148 mm, Farbe: 4c, Stand: 21.2. 2006<br />

Beitrag<br />

33 Ebenso Wolfsteiner, a.a.O. (Fn. 32), S. 234, 237 f.<br />

34 Ebenso MünchKommZPO/Wolfsteiner, 2000, § 794<br />

Rdn. 252 u. ders., DNotZ 1988 S. 234, 238; a.A.<br />

Gaberdiel, Kreditsicherung durch Grundschulden,<br />

2004, Rdn. 325 u. DNotI-Report 1998 S. 53.<br />

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<strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

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414<br />

Beitrag<br />

» Soweit eine<br />

Abwicklung auf<br />

Grundlage von Vollmachten<br />

des Erblassersausscheidet,<br />

sollte sich das<br />

Kreditinstitut einen<br />

sog. gegenständlich<br />

beschränkten<br />

Erbschein eines<br />

deutschen Nachlassgerichtsvorlegen<br />

lassen. «<br />

<strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Abwicklung von Nachlasskonten<br />

mit Auslandsbezug<br />

Problemfelder bei Konten ausländischer Staatsbürger und im Ausland<br />

wohnhafter deutscher Staatsbürger.<br />

Autor:<br />

Jens Mahlmann,<br />

Rechtsanwalt und Banksyndikus,<br />

Hamburg.<br />

1 Nach Art. 25 EGBGB unterliegt die Rechtsnachfolge<br />

von Todes wegen dem Staat, dem der Erblasser<br />

im Zeitpunkt des Todes angehört.<br />

2 Nach Ziff . 5 AGB-Banken kann die Bank an denjenigen<br />

mit befreiender Wirkung leisten, der in<br />

der letztwilligen Verfügung als Erbe oder Testamentsvollstrecker<br />

bezeichnet ist, es sei denn, ihr<br />

ist bekannt, dass der dort Genannte nicht verfügungsbefugt<br />

ist oder wenn ihr dies infolge<br />

Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist. Entsprechendes<br />

ist in Ziff . 5 Abs. 2 AGB-Sparkassen<br />

geregelt.<br />

I. Einleitung<br />

w Zum Kundenstamm vieler deutscher Kreditinstitute<br />

zählt eine nicht unerhebliche Anzahl<br />

ausländischer Staatsbürger und im Ausland<br />

wohnhafter deutscher Staatsbürger. Zwangsläufi<br />

g sind diese Institute daher mit der Abwicklung<br />

von Nachlasskonten mit Auslandsbezug befasst.<br />

Im Folgenden sollen die wesentlichen Problemfelder<br />

aufgezeigt werden, die mit der Abwicklung<br />

derartiger Konten verbunden sind.<br />

II. Erblegitimation<br />

Soweit der verstorbene Kontoinhaber ausländischer<br />

Staatsangehöriger war, ist unter Berücksichtigung<br />

des deutschen und des einschlägigen<br />

ausländischen Kollisionsrechts zumeist<br />

ausländisches Erbrecht einschließlich des zu<br />

beachtenden Verfahrensrechts anwendbar 1 .<br />

1. Ausländische Erbnachweise<br />

Dementsprechend werden den Kreditinstituten<br />

bei Nachlässen mit Auslandsbezug nicht selten<br />

ausländische Erbnachweise etwa in Form von<br />

behördlichen Bestätigungen, Gerichtsurteilen<br />

oder im Ausland verfassten letztwilligen Verfügungen<br />

vorgelegt.<br />

Grundsätzlich dürften die Institute gut beraten<br />

sein, ausländische Erbnachweise nicht zu<br />

akzeptieren. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch<br />

ist eine Auszahlung mit schuldbefreiender<br />

Wirkung allein bei Vorlage eines deutschen<br />

Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />

gewährleistet. Ebensowenig dürfte bei<br />

der Präsentation von ausländischen Erbnachweisen<br />

ein Gutglaubensschutz unter Zugrundelegung<br />

von Ziff . 5 AGB-Banken/Ziff . 5 AGB-<br />

Sparkassen sichergestellt sein. Oftmals wird<br />

schon hinsichtlich der äußeren Form des vorgelegten<br />

Erbnachweises unklar sein, ob diese<br />

den Anforderungen des einschlägigen ausländischen<br />

Rechts entspricht. Es dürfte somit<br />

kaum auszuschließen sein, dass das Kreditinstitut<br />

den ausländischen Erbnachweis fahrlässigerweise<br />

anerkennt mit der Folge, dass ein Gutglaubensschutz<br />

nach Ziff . 5 AGB-Banken/Ziff . 5<br />

AGB-Sparkassen entfällt 2 .<br />

Unabhängig davon, ob sie im In- oder Ausland<br />

verfasst wurden, dürfte diese Zurückhaltung<br />

auch gegenüber letztwilligen Verfügungen<br />

eines ausländischen Kontoinhabers angebracht<br />

sein. Den Kreditinstituten wird es nicht immer<br />

möglich sein, mit letzter Sicherheit festzustellen,<br />

ob die Verfügung nach dem anwendbaren<br />

Recht rechtswirksam verfasst wurde.<br />

2. Gegenständlich beschränkter<br />

Erbschein<br />

Soweit eine Abwicklung auf Grundlage von<br />

Vollmachten des Erblassers ausscheidet, sollte<br />

sich das Kreditinstitut bei der Abwicklung von<br />

Nachlasskonten mit Auslandsbezug stattdessen<br />

einen sog. gegenständlich beschränkten<br />

Erbschein eines deutschen Nachlassgerichts<br />

vorlegen lassen. Dieser Erbschein ist in seiner<br />

Geltung auf das in Deutschland belegene Vermögen<br />

beschränkt und kann insbesondere<br />

beantragt werden, wenn aufgrund der ausländischen<br />

Staatsangehörigkeit ausländisches<br />

Recht anwendbar ist. In diesem Fall wird ein<br />

gegenständlich beschränkter Fremdrechtserbschein<br />

erteilt. Gem. §§ 2366, 2369 BGB genießt<br />

ein gegenständlich beschränkter Erbschein<br />

öff entlichen Glauben, so dass das Kreditinstitut<br />

bei der Vorlage eines solchen Erbscheins sicher<br />

mit schuldbefreiender Wirkung an die in dem<br />

Erbschein genannten Erben auszahlen kann.<br />

Sind die AGB-Banken/Sparkassen vereinbart,<br />

kann die Anforderung eines gegenständlich<br />

beschränkten Erbscheins auf Ziff . 5 AGB-Banken/<br />

Ziff . 5 AGB-Sparkassen gestützt werden. Für die


im Ausland wohnhaften Erben dürfte die Beantragung<br />

des Erbscheins mit vertretbarem Aufwand<br />

verbunden sein, da sie zu diesem Zwecke<br />

nicht nach Deutschland reisen müssen. Nach<br />

§ 12 Nr. 2 KonsularG kann die für die Erlangung<br />

eines Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />

gem. § 2356 Abs. 2 BGB erforderliche<br />

eidesstattliche Versicherung gegenüber einem<br />

Beamten eines deutschen Konsulats abgegeben<br />

werden. Entgegen einem weitverbreiteten Vorurteil<br />

bleiben in diesem Fall auch die Kosten für<br />

die Beantragung des Erbscheins in Relation zum<br />

Nachlasswert durchaus im Rahmen 3 .<br />

3. Gegenständlich beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis<br />

Den Besonderheiten des anwendbaren ausländischen<br />

Erbrechts entsprechend kommt es nicht<br />

selten vor, dass gegenüber dem Kreditinstitut<br />

nicht die Erben, sondern ein Nachlassverwalter<br />

vorstellig wird. Um eine Auszahlung mit schuldbefreiender<br />

Wirkung sicherzustellen, sollte das<br />

Kreditinstitut in diesen Fällen grundsätzlich verlangen,<br />

dass sich der Nachlassverwalter durch<br />

ein gegenständlich beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis<br />

eines deutschen Nachlassgerichts<br />

ausweist, das - wie ein deutscher Erbschein<br />

- öffentlichen Glauben genießt 4 .<br />

Soweit die Stellung des Nachlassverwalters mit<br />

der eines deutschen Testamentsvollstreckers<br />

vergleichbar und dieser insbesondere durch den<br />

Erblasser benannt worden ist, dürfte die Erteilung<br />

eines gegenständlich beschränkten Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />

i.d.R. unproblematisch<br />

sein. Als problematisch erweist sich die<br />

Erteilung dagegen häufig dann, wenn der Nachlassverwalter<br />

zwar vergleichbare Befugnisse wie<br />

der deutsche Testamentsvollstrecker hat, aber<br />

nicht durch den Erblasser, sondern durch ein<br />

Gericht benannt worden ist. Teilweise lehnen<br />

die Gerichte in diesen Fällen eine Ausstellung<br />

eines gegenständlich beschränkten Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />

ab 5 . Diese Handhabung<br />

erscheint fragwürdig, da ein ausländischer Nachlassverwalter,<br />

der nach dem anwendbaren ausländischen<br />

Recht vergleichbare Befugnisse wie<br />

der deutsche Testamentsvollstrecker hat, dann<br />

keine Möglichkeit hat, sich im deutschen Rechtsverkehr<br />

auszuweisen und zur Durchsetzung von<br />

Ansprüchen stets auf den Klageweg verwiesen<br />

wäre. Im Interesse eines effektiven Rechtsverkehrs<br />

sollte die Erteilung eines gegenständlich<br />

beschränkten Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />

auch in diesen Fällen möglich sein 6 . Dies muss<br />

jedenfalls dann gelten, wenn die Bestellung zum<br />

Nachlassverwalter und damit die jeweiligen Weisungen<br />

im Rahmen einer etwaigen Klage nach<br />

§ 16a FGG von einem deutschen Gericht zu<br />

beachten wären.<br />

Wird dem Kreditinstitut ein gegenständlich<br />

beschränkter Erbschein ohne einen einschränkenden<br />

Hinweis auf eine bestehende Testamentsvollstreckung<br />

vorgelegt, dürfte eine Auszahlung<br />

mit schuldbefreiender Wirkung auch<br />

dann möglich sein, wenn sämtliche Erben eine<br />

übereinstimmende Weisung erteilen. Das Kreditinstitut<br />

kann dann grundsätzlich davon ausgehen,<br />

dass das Nachlassgericht bei der Ausstellung<br />

des gegenständlich beschränkten<br />

Erbscheins keine Einschränkung der Verfügungsgewalt<br />

bezüglich des in Deutschland belegenen<br />

Vermögens im Hinblick auf einen im Ausland<br />

bestellten Nachlassverwalter festgestellt hat.<br />

Kann weder ein gegenständlich beschränktes<br />

Testamentsvollstreckerzeugnis noch - etwa<br />

wegen Erbstreitigkeiten – eine übereinstimmende<br />

Weisung aller Erben erlangt werden,<br />

sollte das Kreditinstitut ggf. eine Hinterlegung<br />

bei Gericht in Betracht ziehen.<br />

4. Abwicklung auf Grundlage völkerrechtlicher<br />

Verträge<br />

Auf die Vorlage eines gegenständlich<br />

beschränkten Erbscheins bzw. Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />

kann das Kreditinstitut<br />

nicht bestehen, wenn der Erblasser einem<br />

Staat angehört, mit dem die Bundesrepublik<br />

Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag<br />

abgeschlossen hat, der die Anerkennung eines<br />

ausländischen Erbnachweises regelt.<br />

Leider ist festzustellen, dass die Bundesrepublik<br />

Deutschland kaum völkerrechtliche Verträge<br />

abgeschlossen hat, die die Abwicklung<br />

internationaler Nachlassfälle erleichtern 7 . Eine<br />

erfreuliche Ausnahme von hoher praktischer<br />

Bedeutung bildet der deutsch­türkische Konsularvertrag<br />

vom 28.05.1929 8 .<br />

Eine Erleichterung für das Kreditinstitut ergibt<br />

sich zum einen daraus, dass als Zeugnis für<br />

die erbrechtlichen Verhältnisse ein türkischer<br />

Erbnachweis (zumeist in Form eines Gerichts-<br />

<strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Leider ist festzustellen,<br />

dass die<br />

Bundesrepublik<br />

Deutschland kaum<br />

völkerrechtliche Verträge<br />

abgeschlossen<br />

hat, die die Abwicklunginternationalerler<br />

Nachlassfälle<br />

erleichtern. «<br />

3 Nach § 107 Abs. 1 KostO fällt für die Erteilung<br />

des Erbscheins durch das Nachlassgericht eine<br />

volle Gebühr an. Daneben fällt für die Abnahme<br />

der eidesstattlichen Versicherung durch das<br />

Konsulat eine Wertgebühr gem. dem Gebührenverzeichnis<br />

zur Auslandskostenverordnung<br />

(AKostV) an. Die Höhe der Gebühr bemisst sich<br />

jeweils nach dem Gegenstandswert (Reinnachlass<br />

nach Abzug aller Verbindlichkeiten). Bei Beantragung<br />

eines gegenständlich beschränkten<br />

Erbscheins ist allein der Wert der im Inlandbefindlichen<br />

Gegenstände maßgebend. Beispielsweise<br />

würden bei einem Gegenstandswert von<br />

250.000,00 € Gebühren von insgesamt 967,00 €<br />

(eine Gebühr nach KostO von 432,00 € zzgl.<br />

eine Wertgebühr nach AKostV von 535,00 €) anfallen.<br />

4 Der seitens der Erben – insbesondere bei umfangreichen<br />

Nachlässen – häufig vorgetragene<br />

Einwand unzumutbarer Kosten für ein (gegenständlich<br />

beschränktes) Testamentsvollstreckerzeugnis<br />

ist noch weniger berechtigt als bei der<br />

Beantragung eines Erbscheins (s. Fn. 3). gemäß<br />

§ 1<strong>09</strong> Abs. 1 Ziff. 2 KostO bestimmt sich der Wert<br />

eines Testamentsvollstreckerzeugnis nach § 30<br />

Abs. 2 KostO (eine entspr. Regelung findet sich<br />

in Ziff. 20 und 22 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 AKost<br />

V). Gemäß § 30 Abs. 2 KostO ist – je nach Art<br />

und Umfang der Testamentsvollstreckung – ein<br />

Wert von 10 bis 50% des Bruttonachlasswertes<br />

(s. Korintenberg/Lappe, KostO, 16. Aufl.2005,<br />

§ 1<strong>09</strong> Rn17 ff ) höchstens jedoch 500.000,00 €<br />

zugrunde zu legen. Ungeachtet des Nachlasswertes<br />

fallen daher für die Abnahme einer eidesstattlichen<br />

Versicherung durch ein Konsulat<br />

und die Erteilung eines (gegenständlich beschränkten<br />

Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />

höchstens Gebühren von 1.842,00 € an (eine Gebühr<br />

nach KostO von 807,00 € zzgl. eine Wertgebühr<br />

nach AKostV von 1.035,00 € berechnet ohne<br />

weitere Auslagen, z. B. für Übersetzungen etc.).<br />

5 Zum Streitstand bei einem englischen Administrator<br />

siehe Ferid/Henrich, Internationales Erbrecht,<br />

Großbritannien, Fn. 5 zu Rdn. 90.<br />

6 Vgl. Gruber, a.a.O. (Fn. 4), der in diesem Fall die<br />

Erteilung eines „Erbschaftsverwalterzeugnisses“<br />

befürwortet, das in Analogie zu §§ 2368 Abs. 3,<br />

2369 BGB zu erteilen sei, ebenso Müko/Mayer,<br />

BGB, 4. Aufl. 2004, § 2369, Rdn. 27 und Ferid/<br />

Henrich, a.a.O., (Fn. 5).<br />

7 Siehe dazu Übersicht bei Müko/Mayer, a.a.O.,<br />

(Fn. 6), Art. 25 EGBGB, Rdn. 278 ff.<br />

8 RGBl 1931 II S. 538.<br />

415


Beitrag<br />

» Ein weiteres wichtiges<br />

Anliegen des<br />

Kreditinstituts bei<br />

der Abwicklung<br />

von Nachlässen<br />

mit Auslandsbezug<br />

sollte es sein,<br />

eine Haftung für<br />

nicht gezahlte Erbschaftsteuern<br />

nach<br />

§ 20 20 Abs. 6 ErbStG<br />

zu vermeiden. «<br />

9 § 17 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrags.<br />

In der Praxis wird die Notwendigkeit einer konsularischen<br />

Beglaubigung eines Erburteils durch<br />

die Erben nicht selten in Frage gestellt, wenn das<br />

Urteil mit einer Apostille versehen ist. Nach Art. 3<br />

des Haager Übereinkommens vom 05.10.1961<br />

(Fn.16) kann mittels einer Apostille jedoch lediglich<br />

die Echtheit einer Unterschrift, eines Siegels<br />

oder Stempels und die Eigenschaft, in welcher<br />

der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat,<br />

nachgewiesen werden. Eine Aussage darüber,<br />

ob die entsprechende Urkunde als Erbnachweis<br />

anerkannt werden kann oder muss, ist mit der<br />

Anbringung einer Apostille nicht verbunden.<br />

Insofern sollte aufeine konsularische Beglaubigung<br />

bestanden werden.<br />

10 § 5 Abs. 1 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrags.<br />

11 Anwendungserlass zur Abgabenordnung 1977<br />

(AEAO) vom 15.07.1998 (BStBl. I S. 630), Nr. 7c zu<br />

§ 154 AO.<br />

12 AEAO, a.a.O. (Fn. 11), Nr. 4 Satz 6 zu § 154 AO.<br />

13 Schreiben des BaKred v. 25.11.1999 (Z 5 – B 402).<br />

14 Daher sollten ausländische Nachlassverwalter/<br />

Testamentsvollstrecker grundsätzlich auch dann<br />

identifiziert werden, wenn dies wegen ihrer<br />

Amtseigenschaft nach Nr. 7c des AEAO zu § 154<br />

AO nicht erforderlich ist. Angesichts der speziellen<br />

völkerrechtlichen Regelung seiner Handlungsbefugnis<br />

(s.o.) dürfte dies allerdings nicht<br />

von einem türkischen Konsul verlangt werden<br />

können.<br />

15 Schreiben des BaKred v. 21.01.1997 (I 5 – B 407).<br />

16 Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 zur<br />

Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden<br />

von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875).<br />

17 Siehe z.B. das deutsch-französische Abkommen<br />

über die Befreiung öffentlicher Urkunden von<br />

der Legalisation vom 13.<strong>09</strong>.1971 (BGBl. 1975<br />

II S. 353); nach der Übersicht der Bundesnotarkammer<br />

(www.bnotk.de) bestehen ferner<br />

entspr. Abkommen mit Belgien, Dänemark, Italien<br />

und Österreich; siehe auch die sehr informativen<br />

Internetauftritte der jeweiligen Deutschen<br />

Botschaft.<br />

18 Fn. 18 finden Sie auf S. 418.<br />

416 <strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

urteils) akzeptiert werden kann, soweit dieser<br />

Nachweis mit der Beglaubigung eines türkischen<br />

Konsuls versehen ist 9 . Um die Ausführungen<br />

in dem Erbnachweis nachvollziehen<br />

zu können, kann zusätzlich die deutsche<br />

Übersetzung eines vereidigten Übersetzers<br />

angefordert werden. Nach Ziff. 5 AGB-Banken<br />

bzw. Ziff. 5 AGB-Sparkassen ist das Kreditinstitut<br />

ausdrücklich berechtigt, die Vorlage einer<br />

deutschen Übersetzung einer fremdsprachigen<br />

Urkunde zu verlangen.<br />

Zum anderen kann das Kreditinstitut den Nachlass<br />

auch auf Grundlage einer Zahlungsanweisung<br />

des türkischen Konsuls abwickeln 10 .<br />

Letztgenannte Vorgehensweise ist insbesondere<br />

dann zu empfehlen, wenn nach dem türkischen<br />

Erbnachweis die Erbberechtigten in<br />

der Türkei wohnhaft sind und eine Auszahlungsanweisung<br />

der Erben schon aufgrund<br />

von Sprachbarrieren bzw. daran zu scheitern<br />

droht, dass die nächste Stelle zur Einholung<br />

der notwendigen persönlichen Legitimation<br />

zu weit vom Wohnsitz der Erben entfernt ist.<br />

Nach dem Anwendungserlass zur AO 11 sollte<br />

bei einer Weisung eines türkischen Konsuls von<br />

der Legitimation des Konsuls bzw. der Erben<br />

abgesehen werden können.<br />

III. Persönliche Legitimation<br />

Gem. § 154 Abs. 2 AO ist ein Kreditinstitut grundsätzlich<br />

dazu verpflichtet, die Erben als neue<br />

Kontoinhaber zu identifizieren 12 . Ferner sollte<br />

ein Kreditinstitut sicherstellen, dass es sich bei<br />

denjenigen, die die Weisung zur Nachlassabwicklung<br />

abgeben, auch um diejenigen handelt,<br />

die in dem vorgelegten Erbnachweis als Erben<br />

bezeichnet sind. Aus diesem Grund sollte eine<br />

persönliche Identifizierung auch vorgenommen<br />

werden, wenn eine Identifizierung – etwa<br />

bei Vorliegen eines Erbscheins 13 – aus abgabenordnungs-<br />

und geldwäscherechtlichen Gründen<br />

nicht notwenig ist 14 .<br />

Da es den im Ausland wohnhaften Erben nicht<br />

immer zumutbar sein wird, zum Zwecke der<br />

Legitimation nach Deutschland zu reisen,<br />

bieten sich verschiedene Möglichkeiten an, die<br />

Legitimation im Ausland vorzunehmen.<br />

Soweit das Kreditinstitut oder eine Korrespondenzbank<br />

in der Nähe des Wohnorts des Erben<br />

eine Niederlassung unterhält, dürfte es am einfachsten<br />

sein, die Legitimation dort durchzuführen.<br />

Soweit die entsprechende Auslandsbank<br />

im Aufenthaltsland des Erben lizenziert<br />

ist, kann diese Bank als sog. zuverlässige Dritte<br />

angesehen werden, die ohne Weiteres mit der<br />

Durchführung der Identifizierung beauftragt<br />

werden kann 15 . Die Legitimation sollte dabei<br />

am besten anlässlich der Beglaubigung eines<br />

Abwicklungsauftrags an das Kreditinstitut<br />

oder einer Nachlassabwicklungsvollmacht<br />

erfolgen. Der Auftrag bzw. die Vollmacht sollten<br />

möglichst auf hauseigenen Mustern erteilt<br />

werden, die von der mit der Nachlassabwicklung<br />

betrauten internen Abteilung des Kreditinstituts<br />

ohne Weiteres akzeptiert werden.<br />

Scheidet eine derartige Legitimation aus, kann<br />

eine Legitimation auch bei einem deutschen<br />

Konsulat in dem Aufenthaltsland des Erben<br />

erfolgen.<br />

Sollte auch diese Möglichkeit ausscheiden,<br />

kommt schließlich eine Legitimation bei einem<br />

örtlichen Notar in Betracht. Soweit der Notar<br />

in einem Staat ansässig ist, das dem Haager<br />

Übereinkommen 16 beigetreten ist, kann sich<br />

der Notar seinerseits durch Anbringung einer<br />

Apostille legitimieren. Darüber hinaus hat<br />

die Bundesrepublik Deutschland mit einigen<br />

Staaten bilaterale Verträge abgeschlossen,<br />

nach denen ein Notar bei notariellen Urkunden<br />

von jeglicher Legalisation befreit ist, d.h.<br />

auch keine Apostille verlangt werden kann 17 .<br />

In diesen Fällen können notariell beglaubigte<br />

Abwicklungsaufträge bzw. –vollmachten durch<br />

das Kreditinstitut ohne Weiteres anerkannt<br />

werden. Soweit weder das Haager Abkommen<br />

noch bilaterale Verträge anwendbar sind, muss<br />

sich der Notar seinerseits über ein deutsches<br />

Konsulat legitimieren.<br />

IV. Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />

Ein weiteres wichtiges Anliegen des Kreditinstituts<br />

bei der Abwicklung von Nachlässen mit<br />

Auslandsbezug sollte es sein, eine Haftung<br />

für nicht gezahlte Erbschaftsteuern nach § 20<br />

Abs. 6 ErbStG zu vermeiden 18 .<br />

Nach § 20 Abs. 6 ErbStG haftet ein Kreditinstitut<br />

in Höhe des ausbezahlten Betrags,<br />

wenn es verwahrtes Nachlassvermögen vor-


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steuerrechtlichen Entwicklungen und Handlungsprozessen zu berücksichti-<br />

ihre Behandlung in der Abrechnung gen. Dazu gehört auch der Umgang<br />

bilden einen weiteren Schwerpunkt mit bestehenden und neuen Sicher-<br />

der Darstellung. Die Möglichkeiten heitenpoolverträgen vor dem Hinter-<br />

der aktiven Gestaltung des Insolgrund der neuen Rechtsprechung des<br />

venzverfahrens durch Teilnahme am BGH. Beide Themen werden daher<br />

Gläubigerausschuss, Finanzierung ei- in den unterschiedlichen Verfahrensnes<br />

asset deals oder share deals und stadien beleuchtet. Dem Umgang mit<br />

Mitwirkung an der Erstellung eines dem Widerruf von Lastschriften durch<br />

Insolvenzplans werden mit ihren Ri- den Insolvenzverwalter ist ein weitesiken<br />

und Chancen dargestellt. res Kapitel gewidmet, wobei auf die<br />

Die Darstellung zur Anfechtung er- neuen Entscheidungen des BGH hierhaltener<br />

Zahlungen soll es dem Sachbearbeiter<br />

ermöglichen, die Risiken<br />

einer späteren Anfechtung zu erkenzu<br />

ausführlich eingegangen wird.<br />

nen und bereits früh in den eigenen<br />

<strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

www.pixelio.de


Beitrag<br />

18 Eine weitere erbschaftssteuerliche Besonderheit<br />

bei der Abwicklung von Nachlasskonten<br />

mit Auslandsbezug ist im Zusammenhang mit<br />

der Meldung an das Finanzamt nach § 33 ErbStG<br />

zu beachten. Mit Urt. vom 31.05.2006 (II R 66/04)<br />

hat der BFH entschieden, dass in die Meldung<br />

nach § 33 Abs. 1 ErbStG auch Vermögenswerte<br />

einzubeziehen sind, die von Zweigniederlassungen<br />

eines inländischen Kreditinstituts im<br />

Ausland verwahrt oder verwaltet werden, vgl.<br />

Werkmüller, BP <strong>2007</strong> S. 62 f.<br />

19 FG München, Urteil vom 21.12.1994 – 4 K<br />

1296/93, UVR 1995 S. 153; OFD Hannover vom<br />

07.03.2003 - S 3830-1-STO 241 -.<br />

20 OFD Stuttgart vom 13.12.2000 – S 3830 B-3-ST 43 -.<br />

21 Kapp/Ebeling, § 20 ErbStG, Rdn. 41.<br />

22 FG München, Urteil vom 23.02.1989 – X 204/820<br />

-; anders Werkmüller, Der Erbfall in der Bankpraxis,<br />

2002, § 17, Rdn. 1.<br />

23 BGH, NJW 1990 S. 705.<br />

24 Dies ist nicht selten der Fall, wie ein Blick auf<br />

das brasilianische Familienrecht zeigt, nach<br />

dem die Eltern, wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen<br />

wurden, beispielsweise von einer<br />

Verfügung über Güter ausgeschlossen sind,<br />

welche einem Kind aufgrund Erbfolge zustehen,<br />

Art. 1693, Abs. 4 CC.<br />

418 <strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

sätzlich oder fahrlässig vor Entrichtung und<br />

Sicherstellung der Steuer in ein Gebiet außerhalb<br />

des Geltungsbereichs des Erbschaftsteuergesetzes<br />

oder außerhalb des Geltungsbereichs<br />

dieses Gesetzes wohnhaften<br />

Berechtigten zur Verfügung stellt. Eine Haftung<br />

besteht nicht, wenn der ausgezahlte<br />

Betrag 600,00 € nicht übersteigt.<br />

Die volle Haftung besteht bei Vorhandensein<br />

von im Ausland wohnhaften Berechtigten<br />

auch dann, wenn die Zahlung auf Veranlassung<br />

eines inländischen Bevollmächtigten<br />

oder wenn die Zahlung auf eine inländische<br />

Bankverbindung erfolgt 19 . Zur Vermeidung<br />

einer Haftung sollte sich das Kreditinstitut in<br />

diesen Fällen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />

des zuständigen Finanzamts vorlegen<br />

lassen. Diese ist auch dann erforderlich, wenn<br />

ein inländischer Erbberechtigter lediglich die<br />

Auszahlung eines seiner Erbquote entsprechenden<br />

Anteils fordert 20 . Eine Haftung des<br />

Kreditinstituts kommt unterdessen nicht in<br />

Betracht, wenn es auf Weisung eines inländischen<br />

Testamentsvollstreckers auszahlt 21 .<br />

Das Kreditinstitut, das das Erblasserkonto<br />

führt, kann seine Haftung nicht dadurch<br />

weiter übertragen, dass es bei einer Überweisung<br />

von Nachlassguthaben an ein anderes<br />

Kreditinstitut dieses auf die Herkunft des Guthabens<br />

hinweist 22 .<br />

Schließlich sollte das Kreditinstitut auch<br />

bei einem Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis<br />

(sog. Oderkonto)<br />

den Auszahlungswunsch des überlebenden<br />

Kontoinhabers bzw. Erben des verstorbenen<br />

Kontoinhabers von der Vorlage einer<br />

Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig<br />

machen. Bei einem Gemeinschaftskonto<br />

beschränkt sich die Haftung des Kreditinstituts<br />

zwar grundsätzlich nur auf den Anteil des<br />

verstorbenen Mitkontoinhabers. Das Kreditinstitut<br />

wird i.d.R. aber nicht wissen, wie hoch<br />

der Anteil des verstorbenen Mitkontoinhabers<br />

ist. Ob das Kreditinstitut bei Gemeinschaftskonten<br />

im Hinblick auf die gesetzliche Vermutung<br />

des § 430 BGB für eine Forderungsinhaberschaft<br />

nach gleichen Anteilen 23 dem<br />

überlebenden Kontoinhaber zumindest eine<br />

Verfügung über das anteilige Guthaben per<br />

Todestag zulässt, ist letztlich eine geschäftspolitische<br />

Entscheidung.<br />

V. Sonstige Verfügungsbeschränkungen<br />

Insbesondere, wenn minderjährige Miterben<br />

vorhanden sind, sollte das Kreditinstitut prüfen,<br />

ob weitere Verfügungsbeschränkungen zu<br />

beachten sind.<br />

Zunächst hat das Institut festzustellen, ob die<br />

ausgewiesenen Erben überhaupt minderjährig<br />

und damit möglicherweise geschäftsunfähig<br />

oder nur beschränkt geschäftsfähig sind.<br />

Um beurteilen zu können, ob ein Erbe voll<br />

geschäftsfähig ist, muss geklärt werden, welches<br />

Recht anwendbar ist. Nach dem deutschen<br />

IPR (Internationales Privatrecht) unterliegt<br />

die Geschäftsfähigkeit einer Person dem<br />

Recht des Staates, dem die Person angehört,<br />

Art. 7 Abs. 1 EGBGB. Soweit der Erbe die ausländische<br />

Staatsbürgerschaft besitzt, ist zu prüfen,<br />

ob das entsprechende ausländische IPR die<br />

Verweisung des deutschen IPR annimmt oder<br />

an das deutsche Recht zurückverweist. Erst<br />

danach kann geprüft werden, ob die Person<br />

nach dem anwendbaren Recht geschäftsfähig<br />

ist und dem Kreditinstitut wirksame Weisungen<br />

erteilen kann.<br />

Wenn feststeht, dass der Minderjährige keine<br />

wirksamen Weisungen erteilen kann, muss<br />

geklärt werden, durch wen der minderjährige<br />

Erbe bei der Abgabe des Abwicklungsauftrags<br />

vertreten wird.<br />

Nach dem deutschen IPR unterliegt das Rechtsverhältnis<br />

zwischen einem Kind und seinen<br />

Eltern dem Recht des Staats, in dem das Kind<br />

seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Art. 21<br />

EGBGB. Soweit der minderjährige Erbe im Ausland<br />

wohnhaft ist, ist zu prüfen, ob das entsprechende<br />

ausländische IPR die Verweisung des<br />

deutschen IPR annimmt. Wenn das ausländische<br />

IPR die Verweisung des deutschen IPR annimmt,<br />

ist zu klären, wer der gesetzliche Vertreter des<br />

minderjährigen Erben ist. Des Weiteren muss<br />

geprüft werden, ob nach dem anwendbaren<br />

ausländischen Recht der gesetzliche Vertreter<br />

hinsichtlich des von dem Minderjährigen geerbten<br />

Vermögens irgendwelchen Verfügungsbeschränkungen<br />

unterliegt 24 .<br />

In der Praxis dürfte kaum ein Kreditinstitut<br />

ohne Weiteres in der Lage sein, das deutsche<br />

und ausländische Kollisionsrecht und das ein-


schlägige ausländische Privatrecht zutreffend<br />

anzuwenden. Soweit keine Prüfung durch eine<br />

Zweigniederlassung oder eine Korrespondenzbank<br />

im jeweiligen Staat erfolgen kann,<br />

sollte das Kreditinstitut jedenfalls bei größeren<br />

Nachlasswerten die maßgeblichen Rechtsfragen<br />

ggf. von einer örtlichen Rechtsanwaltskanzlei<br />

klären lassen. Ob das Kreditinstitut die<br />

Kosten für ein entsprechendes Rechtsgutachten<br />

den betroffenen Erben in Rechnung stellen<br />

kann, ist indes fraglich. Das Kreditinstitut<br />

sollte aber zumindest die Vorlage aller Dokumente<br />

verlangen können, die in dem Aufenthaltsland<br />

des minderjährigen Erben üblicherweise<br />

als Nachweis für das Sorgerecht<br />

ausgestellt werden. Welche Dokumente dies<br />

sind, könnte ggf. durch Rückfrage bei einem<br />

deutschen Konsulat im Aufenthaltsland oder<br />

beim jeweiligen ausländischen Konsulat in<br />

Deutschland ermittelt werden.<br />

VI. Fazit<br />

Bei der Abwicklung von Nachlasskonten mit<br />

Auslandsbezug handelt es sich um einen recht-<br />

PrAxISTIPPS<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

lich komplexen Vorgang. Da sich nicht sämtliche<br />

Probleme durch Vorlage eines gegenständlich<br />

beschränkten deutschen Erbscheins lösen<br />

lassen, ist die Einbindung juristisch qualifizierter<br />

Mitarbeiter bzw. der Rechtsabteilung unumgänglich.<br />

Abgesehen von dem in der Praxis sehr<br />

bedeutsamen deutsch-türkischen Konsularvertrag<br />

aus dem Jahre 1929 gibt es keine völkerrechtlichen<br />

Verträge, die die Abwicklung von<br />

Nachlasskonten mit Auslandsbezug wesentlich<br />

erleichtern. So gesehen erscheint die Einführung<br />

des seit Langem geplanten europäischen<br />

Erbscheins längst überfällig 25 .<br />

Die Herausforderung bei der Abwicklung von<br />

Nachlasskonten mit Auslandsbezug besteht<br />

letztlich darin, einerseits dem Interesse der<br />

Erben nach einer möglichst schnellen Auszahlung<br />

der Nachlassguthaben gerecht zu werden<br />

und andererseits zur Vermeidung einer Doppelzahlung<br />

sicherzustellen, dass an den richtigen<br />

Berechtigten ausgezahlt wird. Je geschickter<br />

das Kreditinstitut in diesem Spannungsfeld<br />

agiert, desto eher wird es sich auch für die<br />

Erben empfehlen, die noch nicht Kunden des<br />

Kreditinstituts sind. £<br />

Ein Kreditinstitut sollte gerade seinen älteren Kunden die Erteilung einer Bankvollmacht<br />

für den Todesfall nahelegen, so dass die Hinterbliebenen nach dem<br />

Todesfall unverzüglich handlungsfähig sind und sich im Verhältnis zum Kreditinstitut<br />

insoweit die Erlangung geeigneter Erbnachweise erübrigt.<br />

Sind zur Abwicklung von Nachlasskonten mit Auslandsbezug keine geeigneten<br />

Vollmachten vorhanden, sollte grundsätzlich die Vorlage eines gegenständlich<br />

beschränkten Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses eines deutschen<br />

Nachlassgerichts verlangt werden.<br />

Kann die Frage der Notwendigkeit einer erbschaftsteuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />

nicht eindeutig geklärt werden, sollte eine Auszahlung sicherheitshalber<br />

nur in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt erfolgen.<br />

Soweit das Kreditinstitut das einschlägige Recht nicht zuverlässig beurteilen<br />

kann, dürfte es sich – gerade bei umfangreichen Nachlässen – anbieten, bei der<br />

Abwicklung der Nachlasskonten die Hilfe von ausländischen Niederlassungen oder<br />

Korrespondenzbanken, Konsulaten oder ausländischen Rechtsanwaltskanzleien in<br />

Anspruch zu nehmen.<br />

<strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

25 Nach der Pressemitteilung des Europäischen<br />

Parlaments vom 15.11.2006 hat dieses die Europäische<br />

Kommission aufgefordert, im Jahr <strong>2007</strong><br />

einen Gesetzesvorschlag zur Einführung eines<br />

EU-weit anerkannten Europäischen Erbscheins<br />

vorzulegen.<br />

419


420<br />

Beitrag<br />

» Der Gewinn als<br />

gängiger Erfolgsmaßstab<br />

der Ertragslage<br />

ist für Kapitalgeber<br />

und Investoren ungeeignet<br />

– moderne<br />

Cash fl ow­Konzepte<br />

und Kapitalfl ussrechnungen<br />

setzen<br />

sich in der Analysepraxis<br />

nur zögerlich<br />

durch. «<br />

<strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Professionelle Cash fl ow­Analyse<br />

Risikofrüherkennung durch zukunfts gerichtete Bonitätsprüfungen.<br />

Autor:<br />

Prof. Dr. Kurt Göllert,<br />

Institut für Bilanz­ und Unternehmensanalyse,<br />

Fachhochschule Worms.<br />

1 Vgl. Scheff eler, Kapitalfl ussrechnung – Stiefkind<br />

der deutschen Rechnungslegung, BB 2002<br />

S. 295–300.<br />

2 Vgl. z.B. Copeland/Koller/Murrin, Unternehmenswert,<br />

1993, S. 96 ff .<br />

3 Vgl. Pellens, IFRS-Accounting does matter,<br />

11.01.<strong>2007</strong>.<br />

4 Auf Probleme der Bilanzpolitik mit Sachverhaltsgestaltungen<br />

gehen wir unter Punkt 2c ein.<br />

5 Vgl. ValuStox, Newsletter Vol. 1 No. 6 End-Run<br />

Enron; Peemöller/Hoff mann, Bilanzskandale,<br />

2005, S. 32.<br />

I. Einleitung<br />

In der Praxis der Bilanzanalyse wird dem Cash<br />

fl ow ein sehr unterschiedlicher Stellenwert<br />

beigemessen. Bedeutung und Aussagewert<br />

dieser Kennzahl werden vielfach nicht richtig<br />

eingeschätzt. Moderne angelsächsische<br />

Cash fl ow­Konzepte setzen sich nur zögerlich<br />

durch. Vor allem Kapitalfl ussrechnungen<br />

sind immer noch Stiefkinder 1 der Analysten,<br />

ihr Informationsgehalt wird nicht richtig ausgeschöpft.<br />

Der Aufsatz soll einen Beitrag zum<br />

besseren Verständnis leisten.<br />

II. Mängel gewinnbasierter Kennzahlen<br />

Ein grundlegendes Problem der Bilanzanalyse<br />

ist die Vielzahl der Kennzahlen. Es fällt in<br />

diesem Dschungel schwer, Stellenwert und Aussagefähigkeit<br />

einzelner Ratios richtig zu bestimmen.<br />

Bei der Analyse der Ertragslage gilt dies<br />

vor allem für das Nebeneinander von gewinnbasierten<br />

Kennzahlen und liquiditätsorientiertem<br />

Cash fl ow. Traditionell steht bei der Analyse der<br />

Ertragslage der Gewinn im Vordergrund. Die<br />

gravierenden Mängel dieses Erfolgsmaßstabs<br />

machen ihn jedoch als Zielgröße für Kreditgeber<br />

und Investoren völlig ungeeignet 2 . Dies ist<br />

auf vier wesentliche Mängel zurückzuführen:<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

Gewinne sind abhängig von<br />

Bilanzier ungsstandard.<br />

Gewinne lassen sich durch Bilanzpolitik<br />

beeinflussen.<br />

Gewinne sind nicht liquiditätswirksam.<br />

Gewinne sind keine ökonomisch sinnvolle<br />

Zielgröße.<br />

1. Cash flows sind unabhängig vom<br />

Bilanzierungsstandard<br />

Der Trend zur Umstellung der Bilanzierung von<br />

HGB auf IFRS hat gezeigt, wie extrem Gewinne<br />

vom Bilanzierungsstandard abhängig sind. Die<br />

Daimler-Benz AG vollbrachte 1993 das Kunststück,<br />

im HGB-Abschluss einen Gewinn aus-<br />

zuweisen, während im US-GAAP-Abschluss<br />

ein Verlust off enbart werden musste. In einer<br />

aktuellen Studie hat Pellens 3 nachgewiesen,<br />

dass das starke Gewinnwachstum der<br />

DAX-Unternehmen in den letzten Jahren vor<br />

allem auf die Umstellung auf die IFrS­Bilanzierung<br />

zurückzuführen war. Der aussagefähigere<br />

Cash fl ow stieg im Vergleichszeitraum<br />

deutlich geringer an.<br />

2. Weitgehende Immunität des Cash<br />

flows gegen Bilanzpolitik<br />

G&V-Ergebnisse sind leicht durch Bilanzierungswahlrechte<br />

und Interpretationsspielräume<br />

manipulierbar. Nicht selten gelingt<br />

es Unternehmen, durch off ensive Bilanzpolitik<br />

den Ausweis von Verlusten um Jahre hinauszuzögern.<br />

Wenn dann die stillen Reserven<br />

sämtlich aufgelöst sind und die bilanzpolitische<br />

Munition verschossen ist, kommt es zu<br />

scheinbar spontanen Insolvenzen. Externen<br />

Bilanzanalysten gelingt es immer nur ansatzweise,<br />

das bilanzpolitische Rauschen der Informationen<br />

zu fi ltern. Hingegen ist der Cash fl ow<br />

weitestgehend 4 immun gegen Bilanzpolitik.<br />

Analysen zeigen, dass man die Probleme bei<br />

Enron und anderen Krisenfällen sehr früh am<br />

Free-Cash fl ow hätte erkennen können 5 .<br />

3. Erst der Cash flow zeigt, ob ein<br />

Unternehmen Geld verdient<br />

Vielfach wird Gewinn mit erwirtschafteter<br />

Liquidität gleichgesetzt. Dabei wird übersehen,<br />

dass Gewinne lediglich abstrakte Vermögens-(Eigenkapital-)mehrungen<br />

sind. Gewinn<br />

und liquiditätswirksamer Cash fl ow klaff en<br />

zeitlich und betragsmäßig deutlich auseinander.<br />

Wer auf Gewinne abstellt, gleicht dem<br />

Jäger, der einen Bären verteilt, der überhaupt<br />

noch nicht erlegt wurde.<br />

4. Nur der Cash flow ist eine sinnvolle<br />

finanzielle Zielgröße<br />

Aus fi nanzieller Sicht drückt sich die Beziehung<br />

der Kapitalgeber zum Unternehmen in


Zahlungsströmen aus. Es wird Geld investiert<br />

und dieses muss künftig auch wieder zurückfließen<br />

(als Zins/Ausschüttung, Tilgung des<br />

Kredits oder Erlös beim Verkauf der Beteiligung).<br />

Der Gewinn als reine Buchgröße gibt<br />

hierüber keine Auskunft.<br />

III. Wie ermittelt man den Cash<br />

flow richtig?<br />

Ein Kernproblem der Cash flow-Analyse ist die<br />

Vielzahl der Cash flow­Definitionen. Auch die<br />

Erwartungen an den Aussagegehalt des Cash<br />

flow divergieren stark, sie reichen vom Indikator<br />

für die Ertragskraft über den Frühwarnindikator<br />

bis hin zur Aussage über die Finanzkraft.<br />

Ein solches Spektrum an Informationen<br />

lässt sich nicht mit einer einzigen Kennzahl<br />

abdecken. Ertragskraft wird anhand der G&V-<br />

Größen Ertrag und Aufwand gemessen, Finanzkraft<br />

leitet sich aus Zahlungsströmen (Ein- und<br />

Auszahlungen) ab.<br />

1. Traditioneller erfolgswirtschaftlicher<br />

Cash flow<br />

Zur Unklarheit über die Aussagekraft des Cash<br />

flow trägt sicherlich auch seine Berechnung bei.<br />

Liquiditätsinformationen müssten eigentlich aus<br />

einem Rechenwerk abgeleitet werden, das die<br />

Ein- und Auszahlungen eines Unternehmens<br />

erfasst und systematisiert. Diese Vorgehensweise<br />

wird als direkte Ermittlung des Cash flows 6<br />

bezeichnet. In der Praxis dominiert jedoch die<br />

indirekte Ermittlung des Cash flows. Diese baut<br />

auf dem G&V-Ergebnis auf und versucht, Divergenzen<br />

zwischen Erträgen/Aufwendungen und<br />

Ein- und Auszahlungen durch die Eliminierung<br />

nicht liquiditätswirksamer Erträge und Aufwendungen<br />

zu korrigieren ( Abb. 1).<br />

Aus dieser Überlegung leitet sich die bekannteste<br />

Cash flow­Formel als Ergebnis vor Abschreibungen,<br />

Rückstellungs- und Sonderpostenbildung<br />

ab. Diese Definition ist jedoch unter<br />

Liquiditätsaspekten völlig unzureichend 7 . Sie<br />

arbeitet mit wirklichkeitsfremden Prämissen.<br />

Wesentliche Einflussfaktoren auf die operative<br />

Liquidität bleiben unberücksichtigt. Beispielhaft<br />

seien die Umsatzerlöse genannt. Die G&V-<br />

Rechnung enthält die fakturierten Umsätze,<br />

aber nicht die effektiven Einzahlungen aus dem<br />

Umsatzprozess.<br />

Abbildung 1: Schema der indirekten<br />

Cash flow-Ermittlung<br />

Cash flow<br />

Aufwand<br />

liquiditätswirksam<br />

Aufwand<br />

nicht<br />

liquiditätswirksam<br />

Gewinn<br />

Erträge<br />

Liquiditätswirksamkeit<br />

wird unterstellt<br />

Diese Unzulänglichkeiten können mit einem<br />

simplen Trick beseitigt werden. In die Berechnung<br />

des Cash flow müssen die Veränderungen<br />

der zum operativen Geschäft gehörenden Positionen<br />

des „Working Capital“ einbezogen<br />

werden 8 . Die Einzahlungen aus dem Umsatzprozess<br />

z.B. lassen sich indirekt ermitteln, wenn<br />

man die Umsatzerlöse aus der G&V-Rechnung<br />

um die Veränderungen der Forderungen aus<br />

Lieferungen und Leistungen korrigiert. Ein<br />

Anstieg der Lieferforderungen bedeutet, dass<br />

Teile der Periodenumsätze noch nicht liquiditätswirksam<br />

geworden sind 9 . Diese Vorgehensweise<br />

ist Weltstandard und entspricht IAS 7,<br />

SFAS 95 sowie DRS 2.<br />

2. Kapitalflussrechnung /<br />

Cash flow­Statement<br />

a) Aufbau der Kapitalflussrechnung<br />

Die Kapitalflussrechnung nach internationalen<br />

Bilanzierungsstandards ist ein ganzheitliches<br />

Konzept zur Abbildung der Zahlungsmittelflüsse<br />

des Unternehmens. Sie liefert sinnvoll<br />

strukturierte, ungeschminkte Informationen<br />

über Mittelherkunft und Mittelverwendung<br />

im Unternehmen. Die Rechnung wird segmentiert<br />

in die Bereiche „Geschäftstätigkeit“, „Investitionstätigkeit“<br />

sowie „Finanzierungstätigkeit“<br />

10 (vgl. Tab. 1).<br />

b) Wie analysiert man Kapitalflussrechnungen<br />

/ Cash flow­Statements?<br />

Bei der Analyse werden die Segmente zunächst<br />

isoliert und dann im Kontext betrachtet. Der<br />

Cash flow aus Geschäftstätigkeit zeigt, ob<br />

und wie viel Geld ein Unternehmen im operativen<br />

Geschäft verdient. Diese Aussage erreicht<br />

<strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Analysen zeigen,<br />

dass man die Probleme<br />

bei Enron und<br />

anderen Krisenfällen<br />

sehr früh am<br />

Free­Cash Free­Cash flow hätte<br />

erkennen können. «<br />

6 Zur direkten und indirekten Cash flow-Ermittlung<br />

vgl. IAS 7.19.<br />

7 Dieser Cash flow wird deshalb auch als Cash<br />

flow­Erfolgsindikator bezeichnet. Vgl. zur<br />

Kritik an dieser Kennzahl Baetge/Kirsch/Thiele,<br />

Bilanzanalyse, 2004, S. 344–347.<br />

8 Zu Details vgl. z.B. Lachnit, Bilanzanalyse, 2004,<br />

S. 293–294.<br />

9 Die Kapitalflussrechnung baut hier auf dem Vorgängerinstrument<br />

Bewegungsbilanz auf.<br />

10 Für eine Detailbetrachtung siehe DRS 2, IAS 7<br />

sowie SFAS 95.<br />

421


Beitrag<br />

» Unternehmens­<br />

krisen verursachen<br />

typischerweise einen<br />

erhöhten Liquiditätsbedarf<br />

im Working<br />

Capital – der traditionelle<br />

Cash flow<br />

ist noch stabil bzw.<br />

positiv, während der<br />

liquiditätswirksame<br />

Cash flow als ein<br />

massives Warnsignal<br />

bereits sinkt oder<br />

sogar negativ ist. «<br />

11 Um Fehlurteilen vorzubeugen, ist allerdings<br />

darauf hinzuweisen, dass beim Start-Up bzw.<br />

starkem Wachstum (vorübergehend) mit roten<br />

Zahlen beim Cash flow aus Geschäftstätigkeit<br />

gerechnet werden muss.<br />

12 Vgl. dazu Göllert, Analyse des Cash flow-Statements<br />

nach internationalen Standards, Bank<br />

1999 S. 122–125.<br />

422 <strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Tabelle 1: Grundschema der Kapitalflussrechnung<br />

Ergebnis lt. Gewinn- und Verlustrechnung<br />

+ Abschreibungen / - Zuschreibungen<br />

+ Erhöhung / - Verminderung Rückstellungen<br />

- Erträge / + Verluste aus Anlagenabgang<br />

+/- Verminderung /Erhöhung der<br />

Forderungen, Vorräte etc.<br />

+/- Erhöhung/Verminderung der<br />

Lieferverbindlichkeiten etc.<br />

1. = Cash flow aus Geschäftstätigkeit<br />

Einzahlungen aus Anlagenabgängen<br />

- Auszahlungen für Anlageinvestitionen<br />

2. = Cash flow aus Investitionstätigkeit<br />

Einzahlungen aus Zuführungen von<br />

Eigenkapital<br />

- Auszahlungen an die Eigentümer<br />

+ Einzahlungen aus Aufnahme von<br />

Finanzverbindlichkeiten<br />

- Auszahlungen aus Rückzahlung von<br />

Finanzverbindlichkeiten<br />

3. = Cash flow aus Finanzierungstätigkeit<br />

Summe der Positionen 1, 2, 3<br />

+ Finanzmittelbestand zu Beginn des<br />

Geschäftsjahrs<br />

4. = Finanzmittelbestand Geschäftsjahresende<br />

man erst durch die Einbeziehung der Veränderungen<br />

im Working Capital. In der Realität muss<br />

sachlich und zeitlich zunächst der im operativen<br />

Geschäft verursachte Liquiditätsbedarf<br />

gedeckt werden, bevor man an Investitionen<br />

und Tilgungen denken kann. Einige Analysten<br />

stufen abweichend den Liquiditätsbedarf<br />

des Working Capital als nachrangig gegenüber<br />

Investitionen bzw. Schuldentilgung ein. Diese<br />

Sichtweise ist realitätsfremd und stellt einen<br />

Rückfall in traditionelles Cash flow-Denken dar.<br />

Außerdem würde die Frühwarnfunktion der<br />

Kennzahl verlorengehen. Unternehmenskrisen<br />

verursachen typischerweise einen erhöhten<br />

Liquiditätsbedarf im Working Capital (Anstieg<br />

der Vorräte und Forderungen). In solchen Situationen<br />

ist der traditionelle Cash flow noch stabil<br />

bzw. positiv, während der liquiditätswirksame<br />

Cash flow bereits sinkt oder sogar negativ ist.<br />

Rote Zahlen beim Cash flow aus Geschäftstätigkeit<br />

bedeuten, dass das Unternehmen im<br />

operativen Geschäft Geld verbrennt. Dies ist<br />

ein massives Warnsignal und kann Insolvenzgefahr<br />

bedeuten 11 .<br />

Der Cash flow aus Investitionstätigkeit gibt<br />

Auskunft über Mittelabflüsse für Investitionen<br />

und das Ausmaß der Desinvestitionen. Von den<br />

Investitionen (Ersatz- und Wachstumsinvestitionen)<br />

hängt die Fähigkeit des Unternehmens<br />

ab, künftig operative Cash flows zu erwirtschaften.<br />

Der Cash flow aus Investitionstätigkeit<br />

sollte negativ sein.<br />

Die Finanzierungs­Cash flow schließt Lücken<br />

zwischen operativem Cash flow und den<br />

Investitionen und zeigt das Ausmaß der<br />

Innen- und Außenfinanzierung. Für die Prognose<br />

leiten sich daraus künftige Ansprüche<br />

der Kapitalgeber ab.<br />

Im Anschluss werden die drei Cash flow-Stufen<br />

aus Kontrollgründen zusammengefasst zur Veränderung<br />

der liquiden Mittel in der Periode.<br />

Zusammen mit dem Anfangsbestand ergibt<br />

sich der Endbestand im Finanzmittelfonds.<br />

Zu Analysezwecken wird das Schema häufig<br />

umstrukturiert. Es können weitere Zwischenstufen<br />

eingefügt werden oder die Reihenfolge<br />

der Positionen etwas verändert werden 12 . Sinnvoll<br />

ist es auch, die Segment­Cash flows nicht<br />

erst am Ende, sondern bereits nach jeder Stufe<br />

zu saldieren. Behutsamkeit ist dabei gefragt,<br />

damit die Sachlogik der Kapitalflussrechnung<br />

nicht zerstört wird.<br />

c) Wo liegen die analytischen Tücken der<br />

Kapitalflussrechnung?<br />

Bei der Beschäftigung mit Kapitalflussrechnungen<br />

tritt eine Reihe von Problemen auf.<br />

Immer wieder fällt der sehr individuelle<br />

Aufbau der Kapitalflussrechnungen auf. Fast<br />

jedes Unternehmen verwendet ein individuelles<br />

Schema. Sehr häufig wird der traditionelle<br />

Cash flow in das Schema integriert, weil<br />

die Bilanzersteller wissen, dass nach wie vor<br />

viele Analysten ihr Urteil auf diese suboptimale<br />

Kennzahl stützen.<br />

Einige Unternehmen verwenden die Erfolgskenngröße<br />

EBITDA und eröffnen damit auch<br />

die Kapitalflussrechnung. Das ist noch kein Problem,<br />

aber man muss darauf achten, wie die<br />

Zinsen (und Steuern) behandelt werden. Im<br />

Normalfall werden die Zinsen dem Cash flow<br />

aus Geschäftstätigkeit belastet, IAS 7 lässt aber<br />

auch die Zuordnung zum Cash flow aus Finanztätigkeit<br />

zu. Eine Minderheit von Unternehmen<br />

verwendet diese Darstellung, was zumindest<br />

auf den ersten Blick die Vergleichbarkeit beeinträchtigt.<br />

Im Hinblick auf die Prognosefunktion<br />

des operativen Cash flows müssen außerordentliche<br />

liquiditätswirksame Einflüsse auf


den operativen Cash flow identifiziert werden.<br />

Nur DRS 2.50 verlangt deren gesonderten Ausweis,<br />

IFRS und US-GAAP verzichten darauf.<br />

Der Steueraufwand wird normalerweise der<br />

Geschäftstätigkeit zugeordnet. Dies kann<br />

in Einzelfällen zu erheblichen Verzerrungen<br />

führen, wenn z.B. erhebliche Desinvestitionen<br />

mit steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen<br />

erfolgt sind. IFRS und DRS erlauben in diesen<br />

Fällen auch eine anteilige Zuordnung zur<br />

Investitions-(Finanzierungs-)tätigkeit.<br />

Ein weiteres Problem ist die saubere Abgrenzung<br />

der Segmente. Welche Verbindlichkeiten<br />

gehören z.B. zum Working Capital, welche Verbindlichkeiten<br />

sind Finanzverbindlichkeiten?<br />

IFRS 7 ist wenig konkret und zählt lediglich Beispiele<br />

auf.<br />

Diese Unklarheiten werden ausgenutzt. Bei<br />

einem IPO rechnete ein Börsenneuling die massive<br />

Erhöhung der (kurzfristigen) Bankverbindlichkeiten<br />

dem Working Capital zu, um einen<br />

positiven operativen Cash flow ausweisen zu<br />

können. Bei einem anderen Börsengang fiel<br />

eine Umgliederung von Posten des Umlaufvermögens<br />

in das Anlagevermögen auf. Dieser Vorgang<br />

wurde als Liquiditätszufluss im Working<br />

Capital sowie als Mittelabfluss im Investitionsbereich<br />

behandelt, obwohl es sich lediglich um<br />

einen Buchungsvorgang handelte.<br />

Wenngleich reine Bewertungsmaßnahmen am<br />

Cash flow abprallen, sind dennoch bilanzpolitische<br />

Beeinflussungen durch sog. Sachverhaltsgestaltungen<br />

möglich. Simple Beispiele<br />

sind der Verkauf von Forderungen per Stichtag<br />

oder das Dehnen von Zahlungszielen. Beide<br />

Maßnahmen wirken (kurzfristig) positiv auf den<br />

operativen Cash flow. Sie sind jedoch erkennbar<br />

und dürfen nicht als nachhaltig eingestuft<br />

werden. Auch Leasing beeinflusst den Cash<br />

flow. Das verbreitete operate-lease wirkt negativ<br />

auf den Cash flow aus Geschäftstätigkeit, die<br />

Raten des finance-lease belasten hingegen den<br />

Cash flow aus Finanzierungstätigkeit 13 .<br />

Die IFRS weisen als Besonderheit die Aktivierungspflicht<br />

für Entwicklungskosten auf.<br />

Wegen der Voraussetzungen für die Aktivierung<br />

handelt es sich faktisch um ein Wahlrecht.<br />

Unternehmen, die solche Kosten aktivieren (bei<br />

VW und BMW handelt es sich um Milliarden-<br />

beträge) weisen einen deutlich höheren operativen<br />

Cash flow auf als diejenigen, die solche<br />

Kosten nicht aktivieren (dürfen). Zugleich steigen<br />

die Auszahlungen für Investitionen.<br />

Bilanzanalyse und Rating leben vom Vergleich.<br />

Wie die wenigen Beispiele zeigen, muss die Vergleichbarkeit<br />

von Kapitalflussrechnungen für<br />

Analysezwecke erst hergestellt werden. Dies<br />

setzt Sensibilität und eine hohe Vertrautheit<br />

mit dem Instrumentarium voraus.<br />

d) Praxisbeispiele: Cash flow Krisendiagnose<br />

bei Plettac und Holzmann<br />

Die Leistungsfähigkeit der Kapitalflussrechnung<br />

kann beispielhaft an zwei großen Insolvenzfällen<br />

eindrucksvoll demonstriert werden. Es handelt<br />

sich um den Gerüstbauer Plettac und das<br />

Bauunternehmen Holzmann. Bei beiden Unternehmen<br />

war die Krise viele Jahre vor der Insolvenz<br />

am operativen Cash flow klar erkennbar.<br />

Plettac musste im November 2003 Insolvenz<br />

anmelden. Bereits die Kapitalflussrechnung<br />

des Jahres 1997 wies eindeutige Warnzeichen<br />

auf ( vgl. Tab. 2 ). 1997 drehte der Cash flow<br />

aus Geschäftstätigkeit des Plettac-Konzerns<br />

erstmals ins Minus. Der traditionelle Cash flow<br />

registrierte diese Fehlentwicklung überhaupt<br />

nicht, sondern verbesserte sich sogar leicht<br />

gegenüber dem Vorjahr. Die roten Zahlen resultierten<br />

aus ersten Absatzschwierigkeiten, die<br />

sich in einem starken Anstieg der unverkauften<br />

Erzeugnisse und der Lieferforderungen<br />

(Verkäufe an zahlungsschwache Kunden)<br />

manifestierten.<br />

Wer diese Frühwarnsignale ignorierte und<br />

sich durch die hohe Eigenkapitalquote (35%),<br />

Gewinne und hohe Umsatzrenditen blenden<br />

ließ, ging den traditionellen Kennzahlen auf<br />

den Leim. Natürlich bedeutet ein negativer<br />

operativer Cash flow nicht zwangsläufig eine<br />

drohende Insolvenz, aber auf jeden Fall das<br />

Auftauchen einer roten Flagge.<br />

In einer solchen Situation muss sich die Analyse<br />

intensiv mit den Gründen der Fehlentwicklung<br />

und der zukünftigen Weiterentwicklung<br />

auseinandersetzen. Bei der starken<br />

Abhängigkeit von den Kunden in der Bauindustrie<br />

ließ die Zukunft bei Plettac nichts<br />

Gutes erwarten (Tab. 2 auf S. 424).<br />

<strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Wer im Fall von<br />

Plettac die Frühwarnsignale<br />

aus<br />

dem operativen Cash<br />

flow ignorierte und<br />

sich durch die hohe<br />

Eigenkapitalquote<br />

(35%), Gewinne und<br />

hohe Umsatzrenditen<br />

blenden ließ,<br />

ging den traditionellen<br />

Kennzahlen<br />

auf den Leim. «<br />

13 Vgl. dazu Rammert in Haufe IFRS-Kommentar,<br />

2005, S. 2083–2084.<br />

14 Vgl. dazu auch Baetge/Kirsch/Thiele, a.a.O. (Fn. 7),<br />

S. 333–334.<br />

423


Beitrag<br />

» Auch bei Holzmann<br />

leiteten G&V­<br />

Ergebnis und traditioneller<br />

Cash flow<br />

in die Irre, erst der<br />

operative Cash flow<br />

offenbarte die offensive<br />

Bilanzpolitik<br />

und ungebremste<br />

Geldvernichtung. «<br />

424 <strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Tabelle 2: Kapitalflussrechnungen 1997/1996<br />

des Plettac Konzerns (gestrafft)<br />

Erhöhung Forderungen/<br />

Vorräte etc.<br />

-222,3 -61,4<br />

Erhöhung Lieferverbindlichkeiten<br />

etc.<br />

79,4 4,2<br />

Cash flow aus<br />

Geschäftstätigkeit<br />

­10,2 70,4<br />

Einzahlungen aus<br />

Anlagenabgängen<br />

54,5 38,9<br />

Auszahlungen für<br />

Investitionen<br />

-188,6 -211,2<br />

Cash flow aus<br />

Investitionstätigkeit<br />

­134,1 ­172,3<br />

Einzahlungen aus<br />

Eigenfinanzierung<br />

98,2 0,0<br />

Aufnahme von Krediten 46,3 121,7<br />

Cash flow aus<br />

Finanzierungstätigkeit<br />

144,5 121,7<br />

Ähnlich verhielt es sich beim Bauunternehmen<br />

Holzmann 14 (Insolvenz 2002). Holzmann versuchte,<br />

durch Gesundschrumpfen und massiven<br />

Einsatz von Bilanzpolitik aus den roten<br />

Zahlen zu kommen. Jahre vor der Insolvenz<br />

stellte sich die Situation wie folgt dar (Tab. 3):<br />

Tabelle 3: Auszug aus der Kapitalflussrechnung<br />

des Holzmann­Konzerns<br />

Werte in Mio. DM 1998 1997<br />

G&V-Ergebnis ­36,3 ­768,3<br />

traditioneller Cash flow +155,7 ­168,8<br />

Cash flow aus<br />

Geschäftstätigkeit<br />

­824,4 ­762,5<br />

Wieder leiten G&V-Ergebnis und traditioneller<br />

Cash flow in die Irre. Es hat den Anschein,<br />

als hätten die Bemühungen von Holzmann<br />

Früchte getragen.<br />

Erst der operative Cash flow offenbart die<br />

ungebremste Geldvernichtung. Auch hier<br />

lagen Probleme im Working Capital, speziell<br />

bei den erhaltenen Anzahlungen. Bei rückläufigem<br />

Geschäft wurden Projekte abgerechnet,<br />

die in der vollen Höhe des Rechnungsbetrags<br />

zu Umsatz in der G&V-Rechnung führten, liquiditätswirksam<br />

war aber lediglich die viel geringere<br />

Restzahlung. Auch die offensive Bilanzpolitik<br />

(vor allem bei der Bewertung der<br />

Erzeugnisbestände) wurde durch den liquiditätswirksamen<br />

Cash flow enttarnt.<br />

IV. Moderne Cash flow­<br />

Kennzahlen<br />

Auf Basis der Kapitalflussrechnung können<br />

weitere Kennzahlen abgeleitet werden, die<br />

eine fundierte Analyse der Kapitaldienst- /<br />

Verschuldungsfähigkeit erlauben.<br />

1. Free Cash flow<br />

Wichtigstes Ziel der Liquiditätsanalyse ist die<br />

Beurteilung der Kapitaldienstfähigkeit.<br />

Diese Frage beantwortet der Free Cash flow<br />

(FCF). Es gibt keine einheitliche Definition für<br />

diese Kennzahl. Die Berechnung hängt von der<br />

Fragestellung ab. Im Kreditgeschäft lautet<br />

diese: Was bleibt vom operativen Cash flow (vor<br />

Zinsen) für Kapitaldienst übrig, wenn die notwendigen<br />

Ersatzinvestitionen und Ausschüttungen<br />

finanziert sind? Daraus leitet sich folgendes<br />

Berechnungsschema ab (Tab. 4).<br />

Tabelle 4: Ermittlung des Free­Cash flow<br />

Cash flow aus laufender Geschäftstätigkeit<br />

+ Zinszahlungen<br />

- Auszahlungen für (Ersatz-)Investitionen<br />

- Ausschüttungen an die Eigentümer<br />

= FREE CASH FLOW (FCF)<br />

Der Free-Cash flow determiniert aus Gläubigersicht<br />

die Kapitaldienstfähigkeit sowie das<br />

maximale Verschuldungspotenzial. Dazu wird<br />

er zu den Verpflichtungen aus Kapitaldienst<br />

in Beziehung gesetzt. Man benutzt Kennzahlen<br />

wie die Annual Debt Service Cover<br />

ratio (ADSCR) oder die Loan Life Cover ratio<br />

(LLCR). Abbildung 2 zeigt, wie die Kennzahlen<br />

definiert sind.<br />

Abbildung 2: Definitionen ADSCR und LLCR<br />

ADSCR<br />

Free Cash flow p.a.<br />

Kapitaldienst p.a.<br />

LLCR<br />

Barwert des FCF bis zur Kreditfälligkeit<br />

ausstehender nomineller Kreditbetrag<br />

Beide Kennzahlen informieren darüber, ob der<br />

frei verfügbare Cash flow ausreicht, um die<br />

Zins- und Tilgungsverpflichtungen zu alimentieren.<br />

In Abhängigkeit vom Finanzierungsrisiko<br />

werden Cash flow-Überdeckungen von<br />

50-100% erwartet 15 . Die ADSCR eignet sich<br />

für die Beurteilung von ganzen Unternehmen,<br />

die LLCR wird bei Projektfinanzierungen<br />

angewendet.


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Gruppenleiter Kreditprozesse<br />

DZ BANK AG, Frankfurt/Main<br />

Dr. Marcus Martin<br />

Referatsleiter Risikomodelle und<br />

Ratingverfahren<br />

Referat Bankgeschäftl. Prüfungen 1<br />

Deutsche Bundesbank<br />

Hauptverwaltung Frankfurt/Main<br />

Thomas Nolte<br />

Bereichsleiter Revision<br />

Sparkasse Hannover<br />

Das Autoren-Team dieser neuen Publikation<br />

reflektiert in idealer Weise<br />

die Ausrichtung der neuen Checklisten-Reihe:<br />

prägnante Darstellung<br />

der Praxisthemen rund um Rating-<br />

Verfahren werden ergänzt durch zahlreiche<br />

Checklisten für die interne und<br />

externe Revision sowie gleichermaßen<br />

für Selbst-Tests der Fachbereiche<br />

zur Prozessoptimierung respektiver<br />

gezielter Prüfungsvorbereitung.<br />

Bearbeitungs- und Prüfungsleitfaden<br />

Ein in methodischen und prozessseitigen<br />

Prüfungsfragen sehr versierter<br />

Prüfungsleiter der Deutschen<br />

Bundesbank beschreibt die regulatorischen<br />

Anforderungen der Bankenaufsicht<br />

sowie Auslegungsfragen bei<br />

der Prüfung von Risikoklassifizierungsverfahren.<br />

Einen Schwerpunkt<br />

bildet hierbei das wichtige Thema<br />

Validierung, der Zusammenhang mit<br />

Frühwarnverfahren sowie die Einbindung<br />

der Risikoklassifizierungsverfahren<br />

in die Gesamtbanksteuerung.<br />

Darauf aufbauend erörtert ein im Bereich<br />

Kredit-/Ratingprozesse leitend<br />

tätiger Kreditpraktiker die Implementierung<br />

von Ratingsystemen und<br />

ihre Einbindung in die Kredit- und<br />

Risikosteuerungsprozesse. Abschließend<br />

gibt ein Revisionsleiter eine<br />

Vielzahl an konkreten Prüfungshinweisen<br />

für eine Systemprüfung<br />

von Rating- und Scoring-Verfahren<br />

sowie ergänzenden Funktionsprüfungen.<br />

Idealerweise war letztgenannter<br />

Autor vor seiner Revisionstätigkeit<br />

MiFID: Umsetzungsanleitung und<br />

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Dr. Jürgen Brockhausen<br />

Gesellschafter und Geschäftsführer<br />

Brockhausen – Beratung & Compliance<br />

GmbH, Düsseldorf; Tätigkeiten<br />

bei Landesbank, BaKred, Geschäftsführer<br />

Börse Düsseldorf, etc.<br />

Kurt Bürkin<br />

Senior-Partner<br />

KWF Business Consultants S.A.,<br />

Luxemburg; zuvor bei einer Wertpapierhandelsbank<br />

und einer genossenschaftlichen<br />

Zentralbank tätig<br />

Hartmut Renz<br />

Leiter Compliance<br />

Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale,<br />

Frankfurt am Main<br />

Die Umsetzung der MiFID ist eine der<br />

größten Herausforderungen im Wertpapiergeschäft<br />

– nicht nur – der Banken<br />

und Sparkassen. Dieses Werk gibt<br />

wertvolle Hinweise insbesondere zu<br />

den Zweifelsfragen und bietet sich<br />

als Überblick über die Neuregelungen<br />

der MiFID an. Dem Konzept gemäß<br />

orientiert sich das Buch dabei an den<br />

Arbeitsabläufen in der Bank und bietet<br />

Umsetzungsverantwortlichen, Umsetzungsprüfern<br />

sowie den mit dem<br />

Wertpapiergeschäft befassten Personen<br />

der Häuser praxisnahe Handlungsempfehlungen.<br />

Aus dem Inhalt:<br />

• Erforderliche Kundensegmentierung<br />

und ihre Bedeutung<br />

für die Verhaltenspflichten<br />

• Informationspflichten nach Kundengruppen<br />

bei execution only<br />

• Anlageberatung als Finanzdienstleitung<br />

• Pflichten in der Vermögensverwaltung<br />

• Zulassung für Anlageberatung und<br />

Besonderheiten für freie Finanzdienstleister<br />

und andere Berufsgruppen<br />

• Weitreichende Änderungen für<br />

Compliance<br />

Stand: 11.06.07<br />

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Basel II-Projektleiter, umgekehrt<br />

kann der auf Analyse- und Ratingprozesse<br />

spezialisierte Kreditpraktiker<br />

auf Basis aktueller Bundesbankprüfungen<br />

zahlreiche von der internen<br />

Revision bislang vernachlässigte Prüfungsfelder<br />

aufzeigen und hiermit<br />

externe Prüfungsrisiken im Vorfeld<br />

vermeiden helfen.<br />

Stand: 01.06.07<br />

Erscheinungstermin: 11.07.07<br />

ISBN 10: 3-936974-60-8<br />

ISBN 13: 978-3-936974-60-7<br />

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• Wohlverhaltensregeln, Interessenkonflikte,<br />

Dokumentationspflichten<br />

• Best Execution, insbesondere Erstellen<br />

einer Best Execution Policy<br />

• Auswirkungen der MiFID auf die<br />

Arbeit der Internen Revision<br />

<strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

www.pixelio.de


Beitrag<br />

» Moderne Analysesystemeschließen<br />

an die Ex­post­<br />

Analyse unmittelbar<br />

eine Cash flow­Planung<br />

an. «<br />

15 Vgl. dazu Wolf/Hill/Pfaue, Strukturierte Finanzierungen,<br />

2003, S. 84–85.<br />

16 Vgl. dazu das BP-14-System von Baetge, in: Batege/Kirsch/Thiele,<br />

a.a.O. (Fn. 7), S. 563.<br />

17 Vgl. dazu Göllert/Ringling: Zukunftsorientierte<br />

Cash flow-Analyse am Beispiel der DBP Telekom,<br />

DB 1993 S. 1583-1589.<br />

426 <strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

2. Dynamischer Verschuldungsgrad<br />

In Deutschland verwendet man zur Beurteilung<br />

der Kapitaldienstfähigkeit häufig die<br />

Kennzahl „Dynamischer Verschuldungsgrad“.<br />

Die (Netto- )Verschuldung wird durch den<br />

Cash flow dividiert. Das Ergebnis drückt die<br />

Schuldentilgungsdauer aus.<br />

Je kleiner der Wert ist, desto schneller kann<br />

sich ein Unternehmen entschulden. Problematisch<br />

ist die Definition der Bezugsgrößen.<br />

Die Verschuldung wird sehr unterschiedlich<br />

ermittelt:<br />

Legt man nur die Finanzverschuldung zugrunde<br />

oder werden auch Rückstellungen<br />

und Lieferantenverbindlichkeiten in die Verschuldung<br />

einbezogen? Welcher Cash flow<br />

wird herangezogen?<br />

Für eine breite Definition der Verschuldung<br />

in Kombination mit dem traditionellen Cash<br />

flow gelten Werte von 0-3 als sehr gut bis gut,<br />

4-10 als befriedigend bis ausreichend. Werte<br />

>10 bzw. ein negativer Cash flow gelten als<br />

Indikator für Insolvenzgefahr.<br />

Sinnvoll definiert, ist der Dynamische Verschuldungsgrad<br />

ein exzellenter Frühwarnindikator.<br />

Aufgrund seines Designs reagiert<br />

er sehr sensibel auf Fehlentwicklungen. In der<br />

Krise steigt der Zähler und der Nenner sinkt,<br />

dadurch „explodiert“ die Kennzahl.<br />

V. Cash flow­Modelling<br />

Nachweislich besitzen Cash flow-Kennzahlen<br />

Prognosefunktion und sind als Ratingkennzahlen<br />

16 sowie als Frühwarnindikatoren in der<br />

Bilanzanalyse geeignet. Eine Schwachstelle<br />

dieses Konzepts ist die implizite Prämisse,<br />

dass für die Zukunft die Konstanz der Rahmenbedingungen<br />

der Vergangenheit unterstellt<br />

wird. Bei der heutigen Dynamik der wirtschaftlichen<br />

Entwicklung ist diese Annahme<br />

unrealistisch.<br />

Technologischer Fortschritt, Veränderungen<br />

der Rohstoffpreise, Verschärfungen des Wettbewerbs<br />

etc. relativieren die Erkenntnisse der<br />

Vergangenheitsanalyse. Moderne Analysesysteme<br />

schließen an die Ex-post-Analyse unmit-<br />

telbar eine Cash flow-Planung an. Auf diese<br />

Weise werden Chancen und Risiken des Kreditengagements<br />

sehr viel früher und klarer<br />

erkennbar.<br />

Für das Cash flow­Modelling bietet sich das<br />

Schema der Kapitalflussrechnung an, da es als<br />

Input die Plan-Bilanzen und Plan-G&V-Rechnungen<br />

der Kunden nutzen kann 17 . Deren<br />

Werte müssen aber regelmäßig kritisch überprüft<br />

werden, denn häufig handelt es sich<br />

lediglich um schematische Fortschreibungen<br />

der Vergangenheitszahlen oder unrealistische<br />

Wunschvorstellungen. Relevant sind nicht die<br />

Planzahlen, sondern die dahinter stehenden<br />

Analysen und Prämissen.<br />

Ausgangspunkt des Cash flow-Modelling<br />

ist die Ist-Analyse. Dabei gilt es, die wesentlichen<br />

Cash flow-Treiber herauszufiltern.<br />

Im Anschluss muss die Frage beantwortet<br />

werden, wie diese Determinanten unter<br />

den veränderten Rahmenbedingungen der<br />

Zukunft voraussichtlich den Cash flow beeinflussen<br />

werden.<br />

Durch Variation der zentralen Variablen<br />

können die Einflüsse verschiedener Risikofaktoren<br />

auf Zahlungszu- und -abflüsse simuliert<br />

werden (Szenariotechnik, Sensitivitätsanalysen).<br />

Dies trägt erheblich zur Transparenz<br />

von Chancen und Risiken des Kreditengagements<br />

bei. Die in diesem Prozess gewonnenen<br />

Erkenntnisse können dazu genutzt werden,<br />

die Finanzierung optimal zu strukturieren.<br />

In der Praxis weisen viele Cash flow-Modelle<br />

eine enorme Komplexität auf. Das verbessert<br />

den Informationswert nicht unbedingt (je<br />

präziser man plant, desto härter trifft einen<br />

der Zufall). Häufige Folgen sind kontraproduktiver<br />

Arbeitsaufwand oder Demotivation<br />

der Mitarbeiter. Die Analyse sollte sich auf das<br />

Wesentliche konzentrieren.<br />

Für mittelständische Unternehmen genügt<br />

es, sich bei der Planung auf wenige, zentrale<br />

Bilanz- und G&V- sowie Cash flow-Positionen<br />

zu beschränken. Lediglich für riskante Großprojekte<br />

oder Konzerne mit heterogenen<br />

Sparten lohnt sich ein größerer Aufwand.<br />

Dabei zeichnen sich praxisgerechte Cash flow<br />

Modelle insbesondere durch eine deutliche<br />

Komplexitätsreduktion aus. £


PrAxISTIPPS:<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

Der liquiditätswirksame operative Cash flow liefert präzisere und für eine Prognose<br />

geeignetere Informationen als gewinnbasierte Kennzahlen. Dementsprechend<br />

sollte er in den Vordergrund der Analyse gestellt werden.<br />

Die Kapitalflussrechnung zeigt die komplette finanzielle Story eines Unternehmens.<br />

Sie liefert sinnvoll strukturierte, ungeschminkte Informationen über Mittelentstehung<br />

und Mittelverwendung im operativen Geschäft sowie im Investitions-<br />

und Finanzierungsbereich.<br />

Der Free Cash flow gibt Auskunft über die Kapitaldienstfähigkeit des Kunden.<br />

Er lässt sich mühelos aus der Kapitalflussrechnung ableiten und ist ein hervorragender<br />

Frühwarnindikator.<br />

Da Liquidität ein zukunftsgerichtetes Problem ist, sollte man die Ex-post-Analyse<br />

um ein Planungsmodell (Cash flow-Modelling) erweitern. Chancen und Risiken von<br />

Kreditengagements werden auf diese Weise früher und klarer erkennbar.<br />

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Beitrag<br />

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08 00 / 0 00 -16 37<br />

fi nanzbetrieb.leserservice@vhb.de<br />

427<br />

www.fi <strong>09</strong> / <strong>2007</strong> nanz-betrieb.de<br />

<strong>BankPraktiker</strong>


428<br />

Beitrag<br />

» In der Rechtswissenschaft<br />

wird<br />

die analoge Anwendung<br />

der Verbraucherkreditvorschriften<br />

(§§ 491 ff.<br />

BGB) auf Kreditsicherungsverträge<br />

<strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Kreditsicherheiten: Widerrufsbelehrung<br />

nach Verbraucherschutz<br />

Erfordernis einer Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss.<br />

Autor:<br />

Oliver Klindtworth, Rechtsanwalt und<br />

Sparkassenkaufmann,<br />

Senior­Referent Sicherheiten,<br />

Kredit­Firmenkunden,<br />

Sicherheiten Hannover,<br />

DZ BANK AG Deutsche Zentral­Genossenschaftsbank,<br />

Frankfurt / M.<br />

diskutiert. «<br />

1 Die ursprünglich durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz<br />

vom 26.11.2001 eingeführte<br />

Befristung des Widerrufsrechts auf sechs Monate<br />

wurde durch § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB nach<br />

wenigen Monaten wieder geändert. Vorsicht ist<br />

daher geboten, da die im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung<br />

angeschaff ten neuen<br />

Gesetzestexte schon nach wenigen Monaten<br />

wieder überholt waren. Die jeweils aktuelle Fassung<br />

kann unter www.bundesrecht.juris.de abgerufen<br />

werden.<br />

2 BGH, WM 1997 S. 1442, 1443.<br />

3 BGH, WM 1997 S. 1442; BGHZ 133 S. 71, 74; 133,<br />

220, 222; a.A. MüKo/Ulmer, 4. Aufl . 2004, § 491<br />

Rdn. 82 m.w.N.<br />

4 BGH, WM 1998 S. 1939, 1940 f.<br />

I. Einleitung<br />

w Nach den geltenden Verbraucherschutzvorschriften<br />

stehen dem Verbraucher bei einer<br />

Vielzahl von Verträgen Widerrufsrechte zu. Der<br />

Verbraucher ist über dieses Widerrufsrecht zu<br />

belehren und kann innerhalb von zwei Wochen<br />

(§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB) seine Erklärung ohne<br />

Angabe von Gründen widerrufen.<br />

Sollte der Verbraucher nicht entsprechend der<br />

gesetzlichen Vorgaben belehrt werden, erlischt<br />

hingegen das Widerrufsrecht gem. § 355 Abs. 3<br />

Satz 3 BGB 1 nicht. Der Belehrungspfl ichtige<br />

läuft somit Gefahr, dass der Vertrag, auf dessen<br />

rechtlichen Bestand er vertraut hat, auch nach<br />

mehreren Jahren noch wirksam widerrufen<br />

werden kann. Daher ist bei der Belehrung ein<br />

erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzulegen.<br />

Auch bei der Erstellung von Sicherheitenverträgen<br />

stellt sich die Frage, ob und in welchen Einzelfällen<br />

die Sicherheitengeber nach den allgemein<br />

geltenden Verbraucherschutzvorschriften<br />

zu belehren sind. Der nachfolgende Beitrag will<br />

zunächst die verschiedenen Verbraucherschutzvorschriften<br />

und deren Belehrungspfl ichten auf<br />

Relevanz für die Sicherheitenbestellung prüfen<br />

und anschließend versuchen, anhand von Fallgruppen<br />

die Einordnung einer Vielzahl von<br />

Fällen zu ermöglichen.<br />

II. Verbraucherschutzvorschriften<br />

und deren grundsätzliche<br />

Anwendbarkeit auf Sicherheitenverträge<br />

1. Verbraucherkredit<br />

Die Belehrungsvorschriften bezüglich des Verbraucherkredits<br />

(§§ 491 ff . BGB) fi nden sich in<br />

§§ 495 i.V.m. 355 BGB (früher § 7 VerbrKrG i.V.m.<br />

361a BGB a.F.). Danach steht dem Darlehens-<br />

nehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag<br />

eine Widerrufsfrist von zwei Wochen ab<br />

Zugang einer in Textform und an gewisse<br />

Formvorgaben geknüpften Widerrufsbelehrung<br />

zu.<br />

Fraglich ist, ob Sicherheitenverträge unter die<br />

Vorschriften des Verbraucherkredits zu subsumieren<br />

sind. Zunächst unterscheidet sich ein<br />

Sicherheitenvertrag schon expressis verbis von<br />

einem (Verbraucher-)Darlehensvertrag i.S.d.<br />

§ 488 Abs. 1 BGB. Qua Gesetz ist der Darlehensgeber<br />

durch den Darlehensvertrag verpfl ichtet,<br />

dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag<br />

in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen.<br />

Der Darlehensnehmer ist verpfl ichtet, den<br />

geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit<br />

das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.<br />

Beim Sicherheitenvertrag ergeben<br />

sich diese darlehenstypischen Pfl ichten hingegen<br />

nicht. Daher scheidet eine direkte Anwendung<br />

der §§ 491 ff . BGB auf Sicherheitenverträge<br />

aus.<br />

In der Rechtswissenschaft wird jedoch die analoge<br />

Anwendung der Verbraucherkreditvorschriften<br />

(§§ 491 ff . BGB) auf Kreditsicherungsverträge<br />

diskutiert.<br />

Für den Fall einer Grundschuldbestellung<br />

durch einen Dritten hat der BGH entschieden,<br />

dass dieser Sachverhalt vom Zweck der Verbraucherkreditvorschriften<br />

nicht erfasst ist 2 .<br />

Dagegen wird für den Schuldbeitritt (als nicht<br />

klassischem Sicherungsmittel) durch den BGH 3<br />

in ständiger Rechtsprechung eine analoge<br />

Anwendung der §§ 491 ff . BGB vertreten.<br />

Für die Bürgschaft lehnt der BGH 4 wiederum<br />

die Anwendung der Verbraucherkreditvorschriften<br />

zumindest dann ab, wenn die Bürgschaft<br />

Kredite sichert, welche für eine bereits<br />

ausgeübte gewerbliche oder selbstständige


erufliche Tätigkeit bestimmt sind 5 . Der EuGH 6<br />

und die deutsche obergerichtliche Rechtsprechung<br />

7 sehen in späteren Entscheidungen darüber<br />

hinaus auch keine Einbeziehung der Bürgschaft<br />

in die Verbraucherkreditvorschriften,<br />

wenn die Bürgschaft einen Verbraucherkredit<br />

besichert. Begründet wird die Nicht-Einbeziehung<br />

der Bürgschaft in die Vorschriften des<br />

Verbraucherkredits u.a. damit, dass der Bürge<br />

durch die Vorschriften der §§ 765 ff., 138, 242<br />

BGB ausreichend geschützt sei 8 .<br />

Aufgrund der gleichen Zielrichtung von Schuldbeitritt<br />

und Bürgschaft vermag die unterschiedliche<br />

Argumentation des BGH und der Literatur<br />

an dieser Stelle nicht zu überzeugen 9 . Es wirkt<br />

befremdlich, wenn es für den Dritten (Beitretender<br />

oder Bürge) von der Entscheidung der<br />

Bank abhängt, ob er den Schutz der §§ 491 ff.<br />

BGB bekommt 10 . Bezüglich ihrer Sicherungsinteressen<br />

dürfte es der Bank hingegen egal<br />

sein, ob sie den Kredit durch eine Bürgschaft<br />

oder einen Schuldbeitritt absichert, bekommt<br />

sie doch sowohl beim Schuldbeitritt als auch<br />

bei der Bürgschaft einen weiteren persönlichen<br />

Schuldner hinzu.<br />

Es bleibt zu hoffen, dass die nicht nur für den<br />

juristischen Laien kaum nachvollziehbaren<br />

Wertungswidersprüche durch eine Harmonisierung<br />

des EU-Rechts und eine Einbeziehung der<br />

Kreditsicherheiten in die Verbraucherschutzvorschriften<br />

aufgelöst werden 11 . Obwohl zwischenzeitlich<br />

schon eine Lösung erkennbar<br />

schien, scheint sich diese wieder zerschlagen<br />

zu haben 12 . Allerdings ist die deutsche Zivilrechtsprechung<br />

auch nicht gehindert, einen<br />

über das EU-Recht hinausgehenden Schutz des<br />

Verbrauchers zu manifestieren 13 . Hier bleibt<br />

daher die weitere Entwicklung der deutschen<br />

Rechtsprechung abzuwarten.<br />

2. Fernabsatz<br />

Bezüglich der Fernabsatzgeschäfte befinden<br />

sich die Belehrungsvorschriften in §§ 312d<br />

i.V.m. 355 BGB (früher § 3 FernAbsG i.V.m. 361a<br />

BGB a.F.). Danach steht dem Verbraucher bei<br />

einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht<br />

zu. Gem. § 312b Abs. 3 Nr. 3 stellen Finanzgeschäfte,<br />

insbesondere Bankgeschäfte, keinen<br />

Fernabsatzvertrag dar. Ergo sum finden die Vorschriften<br />

über den Fernabsatz auf die Sicherheitenbestellung<br />

keine Anwendung.<br />

3. Haustürwiderruf<br />

Im Falle des Vorliegens eines Haustürgeschäfts<br />

steht dem Verbraucher bei einem Vertrag über<br />

eine entgeltliche Leistung ein Widerrufsrecht<br />

nach den Vorschriften des §§ 312 i.V.m. 355 BGB<br />

zu. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen ab<br />

Zugang einer in Textform und an gewisse Formvorgaben<br />

geknüpften Widerrufsbelehrung.<br />

III. Belehrungspflichten im Einzelfall<br />

1. Verbraucherkredit<br />

Aufgrund der oben dargestellten Auffassung<br />

muss eine Belehrung nach den Verbraucherkreditvorschriften<br />

zzt. nur beim Schuldbeitritt<br />

erfolgen. Da der Schuldbeitritt nicht als klassische<br />

Kreditsicherheit anzusehen, sondern<br />

eher in die Kategorie Kreditnehmer/Mitschuldner<br />

einzustufen sein dürfte, soll diese Thematik<br />

in diesem Aufsatz nicht behandelt werden.<br />

Bezüglich der nach Verbraucherkreditrecht<br />

erforderlichen Belehrungspflicht bei Bürgschaften<br />

und auch anderen Sicherheiten sollte<br />

die weitere Entwicklung der Rechtsprechung<br />

beobachtet werden.<br />

2. Haustürwiderrufsgesetz<br />

Gem. § 312 Abs. 1 BGB steht dem Verbraucher ein<br />

Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften zu, wenn<br />

folgende Vorrausetzungen kumulativ vorliegen:<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

Vertrag über eine entgeltliche Leistung<br />

(siehe unten 2.a)<br />

Vertrag zwischen einem Verbraucher und<br />

einem Unternehmer (siehe unten 2.b)<br />

Vorliegen einer sog. Haustürsituation (siehe<br />

unten 2.c)<br />

a) Vertrag über eine entgeltliche Leistung<br />

Der Begriff des Vertrags über eine entgeltliche<br />

Leistung i.S.d. § 312 Abs. 1 BGB ist weit auszulegen<br />

14 und erfasst nach höchstrichterlicher<br />

Rechtsprechung sowohl Bürgschaften 15 als<br />

auch andere Sicherungsgeschäfte wie z.B. die<br />

Verpflichtung zur Bestellung einer Sicherungsgrundschuld<br />

16 bzw. die Sicherungszweckerklärung<br />

zur Grundschuld 17 .<br />

<strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Der Begriff des<br />

Vertrags über eine<br />

entgeltliche Leistung<br />

i.S.d. i.S.d. § 312 Abs. 1<br />

BGB ist weit auszulegen<br />

und erfasst<br />

nach höchstrichterlicherRechtsprechung<br />

sowohl<br />

Bürgschaften als<br />

auch andere Siche­<br />

rungsgeschäfte. «<br />

5 Der der Entscheidung BGH WM 1998 S. 1939 ff.<br />

zugrunde liegende Sachverhalt sah nur den<br />

Fall eines verbürgten gewerblichen Kredits vor.<br />

Der Fall eines verbürgten Verbraucherkredits<br />

brauchte nicht entschieden zu werden.<br />

6 EuGH, NJW 2000 S. 1323 ff.<br />

7 OLG Rostock, WM 1998 S. 446; OLG Hamm WM<br />

1998 S. 171; OLG Stuttgart, NJW 1997 S. 3450.<br />

8 Palandt/Putzo, 65. Aufl. 2006, § 491 Rdn. 12.<br />

9 Zur Kritik s.a. MüKo/Ulmer, a.a.O. (Fn. 3), § 491<br />

Rdn. 81 ff. m.w.N.<br />

10 Die gleichen Bedenken spricht auch OLG Stuttgart,<br />

NJW 1998 S. 3450 an.<br />

11 Im Ergebnis auch schon Bülow, NJW 1996<br />

S. 2889, 2892 f.<br />

12 Die aktuell neu zu beschließende EU-Richtlinie<br />

zum Verbraucherschutz enthielt in dem Entwurf<br />

vom 18.<strong>09</strong>.2002 noch eine Einbeziehung von<br />

Sicherungsverträgen. Der neue Entwurf vom<br />

07.10.2005 sieht eine komplette Streichung der<br />

Thematik Sicherungsverträge aus der Richtlinie<br />

vor. Aktuell (Stand 03/07) ist dieser Entwurf jedoch<br />

auch noch nicht verabschiedet. Zum aktuellsten<br />

Stand: www.bmelv.de.<br />

13 So will z.B. Kulke, NJW, 2006 S. 2223, 2224 f. die<br />

analoge Anwendung der §§ 491 ff. BGB in Anlehnung<br />

an die neue Rechtsprechung des BGH<br />

WM 2006 S. 377 auch auf alle anderen Sicherungsgeschäfte<br />

ausweiten.<br />

14 Vgl. Palandt/Grüneberg, 65. Aufl. 2006, § 312<br />

Rdn. 7 ff.<br />

15 BGH, WM 1993 S. 683; EuGH, NJW 1998 S. 1295;<br />

BGH, NJW 1998 S. 2356.<br />

16 BGH, NJW 1998 S. 55; OLG Hamm WM 1999 S. 73.<br />

17 OLG Koblenz, NJW-RR 1999 S. 1178, welches zu<br />

Recht zwischen der schuldrechtlichen Sicherungsabrede<br />

und der nur dinglich (abstrakt) wirkenden<br />

Grundschuldbestellung differenziert.<br />

429


Beitrag<br />

» Im Ergebnis<br />

lässt sich feststellen,<br />

dass der Sicherheitenvertrag<br />

dann<br />

von einem Verbraucher<br />

abgeschlossen<br />

wird, wenn der Vertragsschluss<br />

nicht<br />

einer gewerblichen<br />

oder selbstständigen<br />

beruflichen Tätigkeit<br />

zugerechnet<br />

werden kann und<br />

somit ausschließlich<br />

in die private<br />

Sphäre des Sicherheitengebers<br />

fällt. «<br />

18 BGH, NJW 1998 S. 55; OLG Hamm, WM 1999 S. 73.<br />

430 <strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Dabei bejaht die Rechtsprechung das Vorliegen<br />

der entgeltlichen Leistung i.S.d. § 312<br />

Abs. 1 BGB, wenn der Sicherungsgeber die<br />

Erklärung in der dem Gläubiger erkennbaren<br />

Erwartung abgibt, ihm selbst oder einem<br />

bestimmten Dritten werde daraus ein Vorteil<br />

erwachsen 18 . Da die schuldrechtliche Sicherungsabrede<br />

i.d.R. mit einer Kreditgewährung<br />

bzw. mit der Aussicht auf Kreditierung verbunden<br />

ist, dürfte sich das Vorliegen einer<br />

entgeltlichen Leistung i.S. dieser Definition<br />

regelmäßig bejahen lassen.<br />

b) Vertrag zwischen einem Verbraucher<br />

und einem Unternehmer<br />

Die Begriffe des Verbrauchers und des Unternehmers<br />

sind in den §§ 13, 14 BGB definiert.<br />

Ein Kreditinstitut ist nach dieser Definition im<br />

Falle der Erstellung von Sicherheitenverträgen<br />

ohne Zweifel als Unternehmer anzusehen.<br />

Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist jede natürliche<br />

Person (keine Gesellschaften wie AG, GmbH,<br />

KG, OHG usw.), die ein Rechtsgeschäft zu einem<br />

Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen<br />

noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit<br />

zugerechnet werden kann. Tab. 1 gibt typische<br />

Fallkonstellationen wieder.<br />

Tabelle 1 : Beispiele für Sicherheitengeber als Verbraucher<br />

Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass der<br />

Sicherheitenvertrag dann von einem Verbraucher<br />

abgeschlossen wird, wenn der Vertragsschluss<br />

nicht einer gewerblichen oder selbstständigen<br />

beruflichen Tätigkeit zugerechnet<br />

werden kann und somit ausschließlich in die<br />

private Sphäre des Sicherheitengebers fällt.<br />

c) Vorliegen einer Haustürsituation<br />

Entscheidend für die Beurteilung einer Haustürsituation<br />

ist der Ort der Vertragsverhandlungen/<br />

-anbahnung.<br />

Der Verbraucher muss durch die Verhandlungen<br />

zum Abschluss des späteren Vertrags<br />

bestimmt worden sein, d.h. die Verhandlungen<br />

müssen kausal für die spätere Unterschrift<br />

sein. Der Ort der Vertragsunterzeichnung<br />

ist insoweit ohne Bedeutung. Tab. 2<br />

dient zur Orientierung.<br />

Keine Haustürsituation liegt vor, wenn der<br />

Kunde eine konkrete Beratung in seinem<br />

Bereich wünscht ( Beweislast bei der Bank! ).<br />

Erfolgt die Verhandlung allerdings auf vorherige<br />

Initiative der Bank, d.h. wurde der<br />

Kunde gezielt durch unverlangte Werbung<br />

oder Ansprache zur Verhandlung „provoziert“,<br />

Sicherheitenvertrag … Verbraucher ?<br />

des Ehegatten (z.B. Ehefrau als Hausfrau, Ehefrau ohne gew./selbstst. Tätigkeit) Ja<br />

der Eltern und Kinder (als reine Privatleute ohne gew./selbstst. Tätigkeit) Ja<br />

des Unternehmers/<br />

Kaufmanns<br />

ohne Bezug zur gew./selbstst. Tätigkeit Ja<br />

mit Bezug zur gew./selbstst. Tätigkeit Nein<br />

des GmbH-Geschäftsführers / Gesellschafters Ja<br />

einer GbR<br />

ohne gewerblichen Ansatz (z.B.<br />

Verwaltung eigenen Vermögens)<br />

mit gewerblichem Ansatz (z.B.<br />

Anbieten entgeltlicher Leistung)<br />

Ja<br />

Nein<br />

Tabelle 2 : Beispiele für mögliche Haustürsituationen<br />

Erste Vertragsverhandlung / ­anbahnung … Haustürsituation?<br />

in der Bank oder telefonisch Nein<br />

durch Zusendung von Unterlagen ohne vorherige<br />

persönliche, mündliche Verhandlungen<br />

am Arbeitsplatz des Kunden oder in einer Privatwohnung<br />

(nicht zwingend die des Kunden)<br />

Nein<br />

Ja


liegt wieder eine Haustürsituation vor. Keine<br />

Haustürsituation liegt vor, wenn die Erklärung<br />

des Kunden von einem Notar beurkundet<br />

worden ist oder zwischen Haustürsituation<br />

und Unterschrift mehrere Tage vergangen sind<br />

(in Zweifelsfällen sollte eine Belehrung bzw. ein<br />

Abgleich mit der aktuellen Rechtsprechung 19<br />

erfolgen).<br />

d) Doppelte Verbrauchersituation – Gesamtbetrachtung<br />

vs. Einzelfallbetrachtung<br />

Die höchstrichterliche Rechtsprechung differenziert<br />

noch dahingehend, dass ein Widerrufsrecht<br />

nach den Vorschriften über Haustürgeschäfte<br />

nur dann vorliegt, wenn eine sog.<br />

doppelte Verbraucher- bzw. Haustürsituation<br />

(Gesamtbetrachtung) gegeben ist.<br />

So entschieden der EuGH in der Dietzinger-<br />

Entscheidung 20 und später auch der IX. Zivilsenat<br />

des BGH 21 , dass die Bürgschaft eines<br />

Verbrauchers nicht in den Schutzbereich der<br />

Haustürwiderrufs-Richtlinie fällt, wenn sie die<br />

Rückzahlung eines gewerblichen Kredits absichert.<br />

Der IX. Zivilsenat des BGH 22 ging noch<br />

einen Schritt weiter und verneint die Anwendbarkeit<br />

der Haustürwiderrufsvorschriften<br />

auch dann, wenn beim Kreditnehmer, selbst<br />

wenn dieser Verbraucher sei, keine Haustürsituation<br />

vorläge.<br />

Diese Ansicht der Rechtsprechung ist in der<br />

Literatur auf vielfache und auch berechtigte<br />

Kritik gestoßen 23 . Für die Beurteilung des Verbraucherschutzes<br />

kann es nur auf die den<br />

Vertrag schließenden Personen ankommen<br />

(sog. Einzelfallbetrachtung). Der XI. Zivilsenat<br />

des BGH 24 hat das im Jahr 2006 noch einmal<br />

bestätigt. Danach begründet der Sicherungsvertrag<br />

ein eigenes Schuldverhältnis und unter<br />

den Voraussetzungen des § 312 BGB ein eigenes<br />

Widerrufsrecht des Vertragsschließenden.<br />

Nach dem Urteil des XI. Zivilsenats des BGH ist<br />

es daher unerheblich, ob es sich bei dem Sicherungsvertrag<br />

um eine Grundschuld, eine Bürgschaft<br />

oder eine Verpfändung handelt.<br />

Allerdings ist das Sicherungsvertragsverhältnis<br />

unabhängig vom Kreditgeschäft zu beurteilen.<br />

Die Ansicht des XI. Zivilsenats und der<br />

h.M. widerspricht nicht dem Europarecht, da<br />

die Mitgliedstaaten – wie Lorenz 25 richtig feststellt<br />

– nur eine Mindestharmonisierung vor-<br />

nehmen müssen und daher den innerstaatlichen<br />

Schutz des Verbrauchers durchaus<br />

erweitern können.<br />

Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsprechung<br />

der beiden Zivilsenate des BGH kann<br />

der Bank nur geraten werden, in Zweifelsfällen<br />

eher eine Widerrufsbelehrung vorzunehmen,<br />

als Gefahr zu laufen, aufgrund einer nicht<br />

erfolgten, aber rechtlich erforderlichen Widerrufsbelehrung<br />

einen weit nach Vertragsschluss<br />

liegenden Widerruf zu akzeptieren 26 . Daran<br />

ändert auch die Tatsache nichts, dass der XI. Zivilsenat<br />

des BGH seit dem Jahr 2000 für das<br />

Bürgschaftsrecht ausschließlich zuständig ist.<br />

Denn derartige Zuständigkeiten sind volatil.<br />

IV. Rechtsfolgen einer Belehrungspflicht<br />

1. Belehrung<br />

Der Sicherungsgeber ist schriftlich, in drucktechnisch<br />

deutlich gestalteter Form bei Unterzeichnung<br />

des Sicherungsvertrags über sein<br />

Widerrufsrecht zu belehren. Diese Belehrung ist<br />

mit dem Sicherungsvertrag fest zu verbinden<br />

und vom Sicherungsgeber gesondert zu unterschreiben.<br />

Entsprechende Muster-Belehrungen<br />

finden sich in den gängigen Handbüchern 27 .<br />

2. Widerrufsfrist<br />

Der Sicherungsgeber kann innerhalb von zwei<br />

Wochen seine Erklärung widerrufen, ohne dass<br />

die Bank dies verhindern kann. Mit Aushändigung<br />

der Widerrufsbelehrung beginnt die<br />

Zwei-Wochenfrist zu laufen. Daher ist auf der<br />

Belehrung zwingend das Datum anzugeben.<br />

Bei Unterbleiben der Belehrung oder falscher<br />

Belehrung ist der Sicherheitenvertrag unbefristet<br />

widerrufbar.<br />

3. Ablauf Widerrufsfrist<br />

Die Bank muss beachten, dass die Sicherheit<br />

erst nach Ablauf der Widerrufsfrist von zwei<br />

Wochen (zzgl. Postlaufzeiten, da die Absendung<br />

des Widerrufs durch den Sicherheitengeber<br />

maßgeblich ist) rechtswirksam wird<br />

und insoweit eine schon vorher erfolgte Auszahlung<br />

ohne bzw. nachträglich wieder wegfallende<br />

Sicherheiten erfolgt! £<br />

PrAxISTIPPS:<br />

•<br />

•<br />

•<br />

<strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

Auch wenn zzt. die<br />

klassischen Sicherheitenverträge<br />

nicht<br />

unter die Vorschriften<br />

des Verbraucherkredits<br />

fallen, sollte die<br />

weitere Entwicklung<br />

der Gesetzgebung und<br />

Rechtsprechung in diesem<br />

Bereich genau<br />

beobachtet werden.<br />

In Zweifelsfällen sollte<br />

aus Sicherheitsgründen<br />

eine Belehrung vorgenommen<br />

werden, um<br />

nicht eine unbefristete<br />

Widerrufsmöglichkeit<br />

zu riskieren.<br />

Bei der Valutierung<br />

von Krediten sind noch<br />

offene Widerrufsfristen<br />

zu beachten. Ggf. sollte<br />

die Valutierung erst<br />

nach Ablauf der Widerrufsfrist<br />

erfolgen.<br />

19 Eine erste Übersicht bei Palandt/Grüneberg,<br />

a.a.O. (Fn. 14), § 312 Rdn. 11 ff.; bei Zweifelsfällen<br />

sollte der Sachbearbeiter den hausinternen Juristen<br />

einschalten.<br />

20 EuGH, WM 1998 S. 1295.<br />

21 BGH, WM 1998 S. 2356.<br />

22 BGH, WM 1998 S. 2356.<br />

23 Vgl. MüKo/Ulmer, a.a.O. (Fn. 3), § 312 BGB Rdn. 12<br />

m.w.N.; Palandt/Grüneberg, a.a.O. (Fn. 14), § 312<br />

Rdn. 8 m.w.N.; im Ergebnis auch schon Bülow<br />

NJW 1996 S. 2889, 2892 f.<br />

24 BGH, WM 2006 S. 377 m.w.N.; auch schon WM<br />

1995 S. 2027.<br />

25 Lorenz, NJW 1998 S. 2937, 2939.<br />

26 So auch die Empfehlung in BuB, Band 4, Rdn. 75.<br />

27 Z.B. BuB, a.a.O. (Fn. 26), Rdn. 75 d.<br />

431


432<br />

Beitrag<br />

<strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Persönliche Haftungsrisiken bei<br />

fehlerhafter Anlageberatung<br />

Persönliche Haftung von Vertriebs- und Zentralemitarbeitern beim Vertrieb von<br />

Kapitalanlageprodukten.<br />

Autor:<br />

Mathias Nittel, Rechtsanwalt,<br />

Witt Nittel Rechtsanwälte, Heidelberg,<br />

seit Jahren im Bereich des Bank­ und<br />

Kapitalanlagerechts tätig.<br />

1 BZ 28.12.2006.<br />

2 BGHZ 74 S. 103, 106; BGH NJW-RR 1987, 936;<br />

BGH NJW 1982 S. 1<strong>09</strong>5 f.<br />

3 BGH NJW-RR 2000 S. 998.<br />

4 BGH III ZR 359/02.<br />

5 BGH WM 1993 S. 1455, 1456; BGH WM 2000<br />

S. 1441, 1442.<br />

6 BGH WM 2000 S. 1441, 1443.<br />

7 BGH WM 2003 S. 2064; OLG Düsseldorf, OLGR<br />

Düsseldorf 1997 S. 159 ff .<br />

8 BGH NJW 1990 S. 2461.<br />

I. Einleitung<br />

w Sparkassen und Genossenschaftsbanken<br />

planen, den Vertrieb von Bankdienstleistungen<br />

und Anlageprodukten im Außendienst<br />

zu intensivieren 1 . Die Postbank hat bereits im<br />

November 2006 angekündigt, ihren mobilen<br />

Vertrieb um 1.000 freie Handelsvertreter aufzustocken.<br />

Angesichts der gestiegenen Anforderungen<br />

beim Vertrieb von Anlageprodukten<br />

ist es wenig verwunderlich, dass der Frage der<br />

persönlichen Haftung auch von angestellten<br />

Beratern für fehlerhafte Anlageberatung, aber<br />

auch die der Haftung von „Hintermännern“<br />

in der Organisationsstruktur von Vertrieb und<br />

Banken, die für den Vertrieb und die Schulung<br />

verantwortlich sind, in der Rechtsprechung<br />

immer größere Bedeutung beigemessen<br />

wird. Diese Entwicklung kann im Hinblick<br />

auf die Anlageberatung durch Banken nicht<br />

ohne Folgen bleiben.<br />

II. Anforderungen an die<br />

Anlageberatung<br />

Den Anlageberater triff t nach der ständigen<br />

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)<br />

die Pfl icht zu einer umfassenden, wahrheitsgemäßen,<br />

sorgfältigen und vollständigen Information<br />

über alle Tatsachen und Umstände,<br />

die für die jeweilige Anlageentscheidung des<br />

Kunden Bedeutung haben oder Bedeutung<br />

haben können 2 . Vertreiben eine Bank oder<br />

ein Anlageberater eine Vermögensanlage<br />

anhand eines Prospekts, so muss der Berater<br />

oder die beratende Institution, um ihrer Auskunftspfl<br />

icht nachzukommen, im Rahmen der<br />

geschuldeten „Plausibilitätsprüfung“ 3 den<br />

Prospekt jedenfalls daraufhin überprüfen, ob<br />

er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das<br />

Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen<br />

Informationen, soweit dies mit zumut-<br />

barem Aufwand zu überprüfen ist, sachlich vollständig<br />

und richtig sind 4 .<br />

Wendet der Kunde sich an die Bank oder<br />

den Berater, um sich über die Anlage eines<br />

bestimmten Geldbetrags beraten zu lassen,<br />

sind deshalb einerseits der Wissensstand<br />

des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen<br />

Art sowie die Risikobereitschaft<br />

des Kunden und andererseits das vorgegebene<br />

Anlageziel und die speziellen Risiken<br />

dieses Anlageobjekts von Bedeutung. Die<br />

Anlage muss den persönlichen Verhältnissen,<br />

den Anlagezielen und der Risikobereitschaft<br />

des Kunden entsprechen 5 . Einem Kunden,<br />

der eine sichere Anlage zur Alterssicherung<br />

wünscht, darf keine spekulative Anlage verkauft<br />

werden 6 . Bei der Aufklärung ist zwischen<br />

den allgemeinen Risiken, etwa Konjunkturlage<br />

und Entwicklung des Börsenmarkts, sowie den<br />

speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich<br />

aus den individuellen Gegebenheiten des<br />

Anlageobjekts ergeben, z.B. Kurs- oder Währungsrisiken.<br />

Der Bundesgerichtshof hat vielfach<br />

entschieden, dass ein Anlagevermittler<br />

– wenn er nichts über die Sicherheit der vermittelten<br />

Anlage weiß – es dem Anlageinteressenten<br />

im Rahmen seiner vertraglichen Verpfl<br />

ichtung schuldet, diesen Umstand explizit<br />

aufzudecken und nicht etwa lediglich die ihm<br />

von dritter Seite mitgeteilte vermeintliche<br />

Sicherheit der Anlage weiterzugeben 7 .<br />

Ziel der Beratung muss es sein, den Anlageinteressenten<br />

in die Lage zu versetzen, dass<br />

er selbst das Anlagerisiko richtig beurteilen<br />

kann 8 . Eine fehlerhafte mündliche Anlageberatung<br />

wird auch nicht durch zutreff ende<br />

Risikohinweise im Verkaufsprospekt ausgeglichen.<br />

Der Inhalt des Beratungsgesprächs<br />

darf nicht im Widerspruch zum Prospektinhalt<br />

stehen. Der Berater muss im Beratungsgespräch<br />

den Kunden jedenfalls in groben


Zügen von den im Prospekt geschilderten<br />

Risiken in Kenntnis setzen 9 .<br />

III. Verschärfte Rechtsprechung<br />

zum Inhalt der Anlageberatung<br />

Die Anforderungen an Inhalt und Qualität der<br />

Anlageberatung sind in den zurückliegenden<br />

Monaten durch die Rechtsprechung weiter verschärft<br />

worden. Diese zusätzlichen Anforderungen<br />

sind nicht nur für die Zukunft, sondern<br />

auch auf in der Vergangenheit erfolgte Beratungsfälle<br />

anzuwenden. Hier schlummert für<br />

den gesamten Bereich der Anlageberatung, sei<br />

es durch Banken oder freie Berater, ein enormes<br />

Haftungs­ und Schadensersatzpotenzial.<br />

1. Aufklärung über Rückvergütungen<br />

durch Fondsgesellschaften<br />

Berät eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen<br />

und empfiehlt die Zeichnung einer<br />

Fondsbeteiligung, bei der sie verdeckte Rückvergütungen<br />

aus den <strong>Ausgabe</strong>aufschlägen und<br />

jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, muss sie<br />

den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären,<br />

damit der Kunde beurteilen kann, ob die<br />

Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse<br />

nach den Kriterien anleger- und objektgerechter<br />

Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank,<br />

möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten 10 .<br />

Über diese branchenüblichen Provisions- oder<br />

„Kick­back“­Zahlungen für die Kundenakquisition<br />

und die Kundenbetreuung 11 ist in der Vergangenheit<br />

i.d.R. nicht aufgeklärt worden.<br />

2. Aufklärung über Provisionszahlungen<br />

an Vermögensverwalter<br />

Zahlt eine Bank an einen Vermögensverwalter,<br />

der bei ihr Kundengelder anlegt oder<br />

über sie Geschäfte für Kunden tätigt, Provisionen<br />

für die abgewickelten Geschäfte, muss<br />

sie den Kunden ungefragt über diese „Kickback“-Zahlungen<br />

an den Vermögensverwalter<br />

aufklären 12 .<br />

3. Pflicht zum Hinweis der Bank auf fehlenden<br />

Zweitmarkt bei geschlossenen Fonds<br />

Der Anlageberater ist grundsätzlich gehalten,<br />

den Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung<br />

einer Beteiligung an einem geschlos-<br />

senen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen,<br />

dass die Veräußerung eines solchen Anteils in<br />

Ermangelung eines entsprechenden Zweitmarkts<br />

für „gebrauchte“ Fondsbeteiligungen<br />

nur eingeschränkt möglich ist 13 .<br />

4. IRR­Rendite­Methode kann Schadensersatzpflicht<br />

der Bank auslösen<br />

Berät eine Bank über eine Fondsbeteiligung<br />

unter Zugrundelegung eines Prospekts, in<br />

welchem die rendite nach Irr 14 angegeben<br />

ist und worin über die Wirkungsweise<br />

dieser Berechnungsmethode nur unzureichend<br />

aufgeklärt wird, begründet dies eine<br />

Schadenersatzpflicht 15 .<br />

5. Aufklärungspflichten der Primärbank<br />

bei Zentralbankprodukten – Verpflichtung<br />

zu eigener Plausibilitätsprüfung<br />

Regelmäßig bieten Volksbanken oder Sparkassen<br />

ihren Kunden in Beratungsgesprächen<br />

Kapitalanlagen an, die von ihrer Zentralbank<br />

oder ihrem Verband empfohlen wurden. Das<br />

Kreditinstitut hat die Konzepte und Prospekte<br />

dabei i.d.R. nicht selbst auf wirtschaftliche Plausibilität<br />

geprüft. In diesen Fällen ist die Bank<br />

verpflichtet, den Kunden ausdrücklich darauf<br />

hinzuweisen, dass sie selbst eine Plausibilitätsprüfung<br />

nicht durchgeführt hat, sondern<br />

sich bei ihrer Empfehlung lediglich auf eine<br />

Prüfung durch die Zentralbank bzw. den Verband<br />

und das Ergebnis einer solchen Plausibilitätsprüfung<br />

bezieht 16 .<br />

6. Aufklärungspflicht der Bank über negative<br />

Presseberichterstattung zu einem<br />

Anlageprodukt<br />

Wenn ein zentrales Organ von Banken die<br />

erforderliche Plausibilitätsprüfung eines Anlagekonzepts<br />

übernommen hat, ist auch die Auswertung<br />

von Berichten in Brancheninformationsdiensten<br />

zu der empfohlenen Kapitalanlage<br />

einzubeziehen und eine negative Berichterstattung<br />

mit sachlichem Inhalt gegenüber<br />

dem Kunden offenzulegen 17 .<br />

7. Fragliche Eignung von Fondsbeteiligungen<br />

als Altersvorsorge<br />

Die Eignung von Beteiligungen an geschlossenen<br />

Fonds als Altersvorsorge ist nur einge-<br />

<strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Hier schlummert<br />

für den gesamten<br />

Bereich der Anlageberatung,<br />

sei es<br />

durch Banken oder<br />

freie Berater, ein<br />

enormes enormes Haftungs­<br />

und Schadenser­<br />

satzpotenzial. «<br />

9 OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.06.2006.<br />

10 BGH XI ZR 56/06, Urteil vom 19.12.2006, dazu<br />

Ellenberger, BP <strong>2007</strong> S. 190.<br />

11 Abschluss- und Bestandsprovisionen.<br />

12 BGH XI ZR 73/05, Beschluss vom <strong>09</strong>.10.2006;<br />

OLG Stuttgart, Az. 9 U 171/03, Urteil vom<br />

16.02.2005.<br />

13 BGH III ZR 44/06, Urteil vom 18.01.<strong>2007</strong> – bezogen<br />

auf eine KG-Beteiligung, dürfte aber aufgrund<br />

gleicher Problemlage für alle Fondsbeteiligungen<br />

ohne Zweitmarkt Anwendung finden.<br />

14 Internal rate of return = Interne Zinsfußme-<br />

thode.<br />

15 LG München II, Az. 9 BO 3493/05, Urteil vom<br />

17.08.2006, dazu Ranosch/Fiala, BP <strong>2007</strong> S. 388.<br />

16 OLG Stuttgart, Az. 10 U 189/06, Urteil vom<br />

22.01.<strong>2007</strong>.<br />

17 OLG Stuttgart, Urteil vom 22.01.<strong>2007</strong>.<br />

433


Beitrag<br />

» Der Berater, der<br />

leichtfertig und „ins<br />

Blaue hinein“ Aussagen<br />

zu einem<br />

Anlageprodukt<br />

Anlageprodukt<br />

tätigt, haftet persönlich<br />

auf Scha­<br />

densersatz. «<br />

18 OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2006, I-6 U<br />

84/05 - BeckRS 2006 05157.<br />

19 § 826 BGB.<br />

20 BGH NJW 1986 S. 180; BGH NJW 1991 S. 3282.<br />

21 BGH, NJW 1974 S. 1371.<br />

22 BGH, NJW 1974 S. 1371; BGH NJW 1979 S. 2104.<br />

23 BGH NJW 1991 S. 3282; BGH NJW 1987 S. 1758.<br />

24 MüKo/Wagner, § 826 Rdn. 67.<br />

25 Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 123 Rdn. 11.<br />

26 Im Anschluss an RG WarnR 1914 Nr. 1<strong>09</strong>.<br />

434 <strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

schränkt zu bejahen. Bei Fondsanlagen handelt<br />

es sich regelmäßig um unternehmerische<br />

Beteiligungen, bei denen nicht nur das Risiko<br />

schwankender Rendite besteht, sondern auch<br />

das risiko des Totalverlusts des Kapitals. Dies<br />

gilt insbesondere dann, wenn für einen Teil des<br />

für die beabsichtigte Investition benötigten<br />

Kapitals ein Darlehen durch die Fondsgesellschaft<br />

aufgenommen wird. In diesen Fällen<br />

besteht das Risiko, dass im Verwertungsfall<br />

der Verwertungserlös nur zur Rückführung der<br />

Darlehensverbindlichkeiten ausreicht und das<br />

eingesetzte Eigenkapital verloren ist. Derartige<br />

Beteiligungen sind zu einer risikolosen Altersvorsorge<br />

nicht geeignet 18 .<br />

IV. Persönliche Haftung von<br />

Beratern und leitenden Vertriebsmitarbeitern<br />

Grundsätzlich haften angestellte Berater, wie<br />

Mitarbeiter von Banken oder Vertriebsorganisationen,<br />

nicht selbst für ihre fehlerhafte<br />

Anlageberatung, denn sie werden i.d.R. für ihr<br />

Kreditinstitut oder ihre Vertriebsorganisation<br />

als Erfüllungsgehilfen tätig. In der letzten<br />

Zeit häufen sich jedoch Urteile, die eine persönliche<br />

Schadensersatzpflicht von Beratern,<br />

Geschäftsführern von Vertriebsunternehmen<br />

oder Vertriebs- und Schulungsleitern unter<br />

dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen vorsätzlichen<br />

Schädigung 19 bejahen.<br />

1. Sittenwidrig vorsätzliche Schädigung<br />

Kaum ein Kundenbetreuer oder Anlageberater<br />

wird die Frage, ob er schon einmal einen<br />

Kunden vorsätzlich geschädigt hätte, bejahen<br />

– und sich dabei kräftig irren. Denn die allgemeine<br />

Vorstellung von Vorsatz und die juristische<br />

Definition dieses Begriffs fallen insbesondere<br />

in einer für die haftungsrechtliche<br />

Beurteilung von Anlageberatung relevanten<br />

Hinsicht weit auseinander. Für die Begründung<br />

eines Schadensersatzanspruchs gem. § 826<br />

BGB reicht es gemeinhin aus, wenn jemand<br />

entgegen vertraglicher Verpflichtungen grob<br />

leichtfertig und gewissenlos oder „ins Blaue<br />

hinein“ 20 falsche Auskünfte bzw. Informationen<br />

erteilt. Wer hat im Rahmen der Anlageberatung<br />

nicht schon Aussagen gemacht, bei<br />

denen er sich nicht sicher war oder sich nicht<br />

selbst vergewissert hat, ob sie wirklich zutra-<br />

fen? Allein dieses Verhalten begründet einen<br />

Schadensersatzanspruch des Anlegers nach<br />

der deliktischen Schadensersatznorm des § 826<br />

BGB. Zwar trifft die Haftung für eine sog. unerlaubte<br />

Handlung, die ein Vertreter oder sonstiger<br />

Beauftragter in Ausführung der Geschäfte<br />

eines anderen gegenüber einem Dritten<br />

begeht, grundsätzlich den Geschäftsherrn 21 ,<br />

also die Bank oder den Vertrieb, für den der<br />

Berater tätig ist. Jedoch haftet daneben auch<br />

der unmittelbare Schädiger, also der Berater,<br />

der leichtfertig und „ins Blaue hinein“ Aussagen<br />

zu einem Anlageprodukt gegenüber<br />

seinem Kunden getätigt hat, für sein eigenes<br />

Verschulden 22 .<br />

2. Beratung „ins Blaue“ hinein – Sittenwidrigkeit<br />

und bedingter Vorsatz<br />

Eine sittenwidrige vorsätzliche Falschberatung<br />

nimmt die Rechtsprechung nicht nur dann an,<br />

wenn dem Anlageberater positiv bekannt ist,<br />

dass das, was er in Bezug auf ein Anlageprodukt<br />

sagt, fehlerhaft ist 23 . Vielmehr genügt zur Bejahung<br />

der Sittenwidrigkeit und einer Haftung<br />

nach § 826 BGB die Nichterfüllung grundlegender<br />

Aufklärungspflichten bzw. die Verschleierung<br />

der relevanten rechtlichen und<br />

wirtschaftlichen Zusammenhänge 24 . Dies kann<br />

beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Anlageberater,<br />

der zur Prüfung der Plausibilität eines<br />

Angebots verpflichtet ist und eigene Nachforschungen<br />

beispielsweise über die Bonität der<br />

Initiatoren anstellen muss, dies unterlässt und<br />

das Fehlen einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage<br />

für seine Anlageempfehlung nicht<br />

offenlegt 25 . Damit nimmt er eine Schädigung<br />

des Kunden, der auf seine – nicht fundierte –<br />

Empfehlung vertraut, billigend in Kauf.<br />

Das bedeutet bei Täuschung durch Verschweigen,<br />

dass der Berater – bedingt – vorsätzlich<br />

handelt, wenn er einen offenbarungspflichtigen<br />

Fehler „mindestens für möglich hält,<br />

gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend<br />

in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner<br />

den Fehler nicht erkennt, aber bei dessen<br />

Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit<br />

dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte“ 26 .<br />

Eine sittenwidrig vorsätzliche Schädigung ist<br />

auch dann zu bejahen, wenn dem Berater<br />

entgegen der offensichtlichen Erwartung des<br />

Beratungskundens und eventuell sogar entgegen<br />

eigener Zusicherung jegliche zur sachge-


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„Ich bin ein<br />

<strong>BankPraktiker</strong>.“<br />

Corinna Schulz war lange Zeit bei einer Bank tätig<br />

und ist heute Redakteurin sowie Produktmanagerin<br />

von <strong>BankPraktiker</strong>.<br />

Von Bankern. Für Banker.<br />

<strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong>


Beitrag<br />

» Mitarbeiter von<br />

Banken und Vertriebsorganisationen,<br />

die für den<br />

Vertrieb von Anlageprodukten<br />

sowie<br />

die Schulung von<br />

Anlageberatern verantwortlich<br />

sind,<br />

haften den Anlegern<br />

persönlich auf Schadensersatz,<br />

wenn<br />

sie Berater unvollständig<br />

schulen. «<br />

27 Der BGH (NJW 1971 S. 1795; NJW-RR 1991 S. 411)<br />

spricht von einer „billigenden Erkenntnis“ des<br />

Täuschenden, der Vertragspartner könne durch<br />

die falschen Angaben getäuscht und dadurch in<br />

seiner Entscheidung beeinflusst werden.<br />

28 BGH NJW 1980 S. 2460.<br />

29 LG Berlin, Urteil vom 10.04.2006 – 5 O 145/05.<br />

30 OLG Celle, Urteil vom 15.12.2005 – 11 U 107/05.<br />

31 BGH WM 2003 S. 2064.<br />

32 OLG Celle, a.a.O. (Fn. 30).<br />

436 <strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

mäßen Beurteilung der angebotenen Fondsbeteiligung<br />

erforderliche Kenntnis fehlt und er<br />

dies verschweigt oder Umstände, die für die<br />

Entscheidung des Kunden offensichtlich von<br />

Bedeutung sind, blindlings zusichert 27 . Hierbei<br />

ist es nicht erforderlich, dass der Berater<br />

weiß, dass die von ihm angegebenen Tatsachen<br />

nicht der Wahrheit entsprechen 28 .<br />

3. Einzelfälle<br />

Vor diesem Hintergrund haben Gerichte zwischenzeitlich<br />

in einer Vielzahl von Fallvarianten<br />

handelnde Personen zu Schadensersatzzahlungen<br />

an fehlerhaft beratene Anleger verurteilt<br />

und dabei eine sittenwidrige vorsätzliche<br />

Schädigung (§ 826 BGB) bejaht.<br />

a) Haftung des geschäftsführenden Gesellschafters<br />

eines Vertriebsunternehmens<br />

Der geschäftsführende Gesellschafter eines<br />

Vertriebsunternehmens wurde vom Landgericht<br />

Berlin persönlich neben seinem Vertriebsunternehmen<br />

zu Schadensersatz verurteilt, weil<br />

er riskante Geschäfte mit Kunden nicht verhindert<br />

hat. In dem entschiedenen Fall waren<br />

Anlageberater geschult worden, bestimmte<br />

Fondsbeteiligungen, denen als unternehmerische<br />

Beteiligung ein Totalverlustrisiko innewohnt,<br />

in der Beratung den Kunden als risikolose,<br />

sichere Anlage zu verkaufen. Außerdem<br />

wurde ihnen gesagt, sie müssten auf negative<br />

Berichterstattung über das Anlageprodukt in<br />

der Fachpresse nicht hinweisen 29 .<br />

b) Haftung eines Vertriebsdirektors<br />

Auch ein Leiter eines Handelsvertretervertriebs<br />

wurde bereits gem. § 826 BGB zu Schadensersatz<br />

an geschädigte Anleger verurteilt<br />

30 . Als Vertriebsdirektor war er oberster<br />

Anlagevermittler einer in Deutschland tätigen<br />

Hierarchie von Anlagevermittlern und<br />

war zuständig für den Vertrieb von Geldanlagen<br />

bei einer „Spar und Darlehenskasse“, einer<br />

Gesellschaft britischen Rechts. In dem Prospekt<br />

wurde ein „Anlagekonzept mit hoher Rentabilität<br />

bei maximaler Liquidität und Sicherheit“<br />

beworben.<br />

Auch den Leiter einer Struktur von Vermittlern<br />

sah das Oberlandesgericht in der Pflicht, dem<br />

Anlageinteressenten explizit aufzudecken,<br />

wenn er nichts über die Sicherheit der vertriebenen<br />

Anlage weiß und nicht etwa lediglich<br />

die ihm von dritter Seite (Initiatoren) mitgeteilte<br />

vermeintliche Sicherheit der Anlage weiterzugeben<br />

31 . Diese Verpflichtung sei über<br />

eine bloße zentrale Pflicht des Anlagevermittlungsvertrags<br />

hinaus Kernpflicht der Beziehung<br />

zwischen der Vermittlerstruktur und<br />

den Anlageinteressenten, deren Verletzung<br />

zugleich eine deliktische Haftung des Leiters<br />

einer Vertriebsstruktur auslöst, wenn dieser die<br />

Missachtung dieser Pflicht gegenüber jedem<br />

Anleger zu verantworten habe 32 .<br />

Anstelle wahrheitsgemäßer Anweisung an die<br />

Anlagevermittler, wonach sie erklären müssten,<br />

dass über die Art der Anlage der Gelder nichts<br />

bekannt sei, hatte er den Vertriebsmitarbeitern<br />

erklärt, die Anlage erfolge bei einer renommierten<br />

ausländischen Bank, die einem Einlagensicherungssystem<br />

angehöre und sicher sei wie<br />

eine Bankanlage. Da der Leiter des Vertriebs<br />

aber über keine eigenen Kenntnisse dahingehend<br />

verfügte, wie die Gelder tatsächlich angelegt<br />

werden sollten, hätte ihn die Pflicht getroffen,<br />

dafür zu sorgen, dass die für ihn tätigen<br />

Anlagevermittler ihrerseits im Umgang mit<br />

den Kunden auf die fehlende eigene Kenntnis<br />

hinweisen. Dazu hätte es gehört, dass er<br />

den Vermittlern einschärfte, jedem Anlageinteressenten<br />

unmissverständlich klarzumachen,<br />

dass sie über die Anlageform und deren Ausgestaltung<br />

nichts wüssten. Gerade dies hat er<br />

nicht getan, sondern vielmehr bei der Schulung<br />

seiner Vertriebsmitarbeiter auf die vermeintliche<br />

Sicherheit der Anlage hingewiesen.<br />

V. Fazit<br />

Die Beratungspflichten im Zusammenhang<br />

mit dem Vertrieb von Kapitalanlagen werden<br />

immer umfangreicher. Damit steigt zugleich<br />

das Risiko, dass bei ausbleibendem wirtschaftlichem<br />

Erfolg der Beteiligung nicht nur<br />

die beratenden Institutionen (Bank, Vertrieb)<br />

auf Schadensersatz in Anspruch genommen<br />

werden, sondern auch Berater und für den Vertrieb<br />

im Hintergrund Verantwortliche. Anlageberater,<br />

sei es als Angestellte einer Bank<br />

oder mehr oder weniger freie Berater eines<br />

Vertriebsunternehmens, haften für eine fehlerhafte<br />

Anlageberatung persönlich, wenn


sie über von ihnen empfohlene Anlageprodukte<br />

Angaben machen, über die sie keine<br />

eigenen Erkenntnisse haben oder wenn sie<br />

das Fehlen eigener Kenntnisse pflichtwidrig<br />

verschweigen. Mitarbeiter von Banken und<br />

Vertriebsorganisationen, die für den Vertrieb<br />

PrAxISTIPPS:<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

von Anlageprodukten sowie die Schulung von<br />

Anlageberatern verantwortlich sind, geraten<br />

durch die unvollständige Schulung der Berater,<br />

insbesondere über Risiken des jeweiligen<br />

Anlageprodukts, zunehmend in die persönliche<br />

Haftung. £<br />

<strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

Die Zeit, in der im Wesentlichen Provisionsinteressen die Qualität der Anlageberatung bestimmten, ist vorbei. Die Haftungsrechtsprechung<br />

zwingt nicht nur Kreditinstitute, sondern insbesondere auch die dort handelnden Personen<br />

schon im eigenen Interesse zu allergrößter Sorgfalt.<br />

Anlageprodukte sind in jedem Fall bankintern umfassend zu prüfen, bevor sie in den Vertrieb genommen werden.<br />

Die Prüfung hat sich insbesondere an den Anforderungen der Rechtsprechung an eine anleger- und objektgerechte<br />

Beratung zu orientieren.<br />

Ergebnis dieses Prüfungsprozesses muss ein auf das jeweilige Anlageprodukt bezogener Beratungsleitfaden sein, der<br />

die für die vollständige Information des Kunden erforderlichen Punkte, insbesondere die Hinweise auf die mit dem<br />

Produkt verbundenen Risiken, enthält. Auf dieser Grundlage sollte zunächst die Schulung der Anlageberater und<br />

dann die Beratung der Kunden erfolgen.<br />

Nicht jede Vermögensschadenhaftpflichtversicherung deckt Schäden aus bedingt-vorsätzlicher Falschberatung.<br />

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437


438<br />

Beitrag<br />

» Im Zeitalter der<br />

Informationsgesellschaft<br />

kommt es<br />

auch für die Revision<br />

darauf an, die<br />

zur Verfügung stehenden<br />

(neuen)<br />

Informationsquellen<br />

zielorientiert<br />

und nutzbringend<br />

zu verarbeiten. «<br />

<strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Erfolgsgarant: Informationsvernetzung<br />

der Internen Revision<br />

Zentraler Baustein auf dem Weg zur „Vermeidungsrevision“.<br />

Autor:<br />

Michael Helfer,<br />

Leiter Interne Revision,<br />

Berliner Volksbank e.G.<br />

1 Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Systemtheorie:<br />

Systemtheorie ist ein interdisziplinäres Erkenntnismodell,<br />

in dem Systeme zur Beschreibung<br />

und Erklärung unterschiedlich komplexer<br />

Phänomene herangezogen werden. Die Analyse<br />

von Strukturen und Funktionen soll häufi g Vorhersagen<br />

über das Systemverhalten erlauben.<br />

2 Mindestanforderungen an das Risikomanagement,<br />

Rundschreiben 18/2005 BaFin vom<br />

20.12.2005.<br />

3 Vgl. AT 4.3.2 Nr. 5 MaRisk sowie Ullrich, MaRisk-<br />

Umsetzungsleitfaden, 2006, S. 551 sowie die<br />

Auswirkungen auf das IKS, S. 527 ff .<br />

4 Vgl. Anhang 1 zu MaRisk: Erläuterungen zu<br />

AT 4.3.2 Nr. 5 MaRisk.<br />

5 Vgl. AT 4.4 Nr. 5 MaRisk.<br />

I. Einleitung<br />

w Im Zeitalter der Informationsgesellschaft<br />

kommt es darauf an, die zur Verfügung stehenden<br />

(neuen) Informationsquellen zielorientiert<br />

und nutzbringend zu verarbeiten. Die Informationsgesellschaft<br />

ist u.a. dadurch gekennzeichnet,<br />

dass ein Trend zur ganzheitlichen individuellen,<br />

betrieblichen, gesellschaftlichen und internationalen<br />

Optimierung entstanden ist. Ansätze sind<br />

hier z.B. in der Systemtheorie 1 zu fi nden.<br />

Des Weiteren ist ein Informationsaustausch<br />

auf allen Ebenen unerlässlich. Ziel des Informationsaustauschs<br />

sollte hierbei der Ausbau<br />

des Informationsmanagements sein. Die<br />

Regeln zum Informationsaustausch sind dabei<br />

allgemeingültig:<br />

ß<br />

ß<br />

„Wir geben die Information weiter, die<br />

andere zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen<br />

(Bringschuld).“<br />

„Wir holen uns die Informationen, die wir<br />

zur Erfüllung eigener Aufgaben benötigen<br />

(Holschuld).“<br />

Für die Interne Revision ist es zur Erfüllung ihrer<br />

Aufgaben zwingend erforderlich, die Bringschulden<br />

der Fachbereiche schriftlich zu fi xieren.<br />

Darüber hinaus ist es notwendig, sich weitere<br />

Informationen systematisch und proaktiv<br />

zu beschaff en. Der Aufbau eines solchen Informationsmanagements<br />

gleicht einem Spinnennetz<br />

(vgl. Abb. 1auf S.440), mit dessen Hilfe die<br />

Interne Revision frühzeitig relevante Informationen<br />

erhält. Dies unterstützt insbesondere die<br />

Umsetzung einer dynamischen und risikoorientierten<br />

Prüfungsplanung. Ziel ist es dabei auch,<br />

relevante Risiken so rechtzeitig zu erkennen,<br />

dass diese ggf. vermieden werden können (z.B.<br />

durch Beratung des Vorstands bzw. der Fachbereiche).<br />

Die Interne Revision wird letztlich dann<br />

zur Vermeidungsrevision, wenn es ihr gelingt,<br />

einen Großteil der Prüfungshandlungen ex<br />

ante durchzuführen.<br />

II. Informationsgewinnung und ­<br />

verarbeitung im Kontext mit<br />

den MaRisk 2<br />

1. Bringschulden an die Interne Revision<br />

Unter Risikogesichtspunkten wesentliche Informationen<br />

sind unverzüglich an die Geschäftsleitung,<br />

die jeweiligen Verantwortlichen und<br />

ggf. die Interne Revision weiterzuleiten, so dass<br />

geeignete Maßnahmen bzw. Prüfungshandlungen<br />

frühzeitig eingeleitet werden können 3 .<br />

Eine Informationspfl icht gegenüber der Internen<br />

Revision besteht dann, wenn nach Einschätzung<br />

der Fachbereiche unter Risikogesichtspunkten<br />

relevante Mängel zu erkennen oder<br />

bedeutende Schadensfälle aufgetreten sind<br />

oder ein konkreter Verdacht auf Unregelmäßigkeiten<br />

besteht 4 .<br />

Für die Praxis empfi ehlt es sich, neben einer<br />

Generalklausel zumindest einige spezielle Arten<br />

von Schadensfällen dezidiert in den Rahmenbedingungen<br />

für die Interne Revision darzustellen.<br />

Beispielhaft könnte festgelegt werden, dass<br />

quantifi zierbare Schäden ab einem bestimmten<br />

Schwellenwert defi nitiv und nicht nur ggf. an die<br />

Interne Revision zu melden sind.<br />

Ferner sind der Internen Revision Weisungen und<br />

Beschlüsse der Geschäftsleitung, die für sie von<br />

Bedeutung sein können, bekanntzugeben. Über<br />

wesentliche Änderungen im risikomanagement<br />

ist die Interne Revision rechtzeitig zu informieren<br />

5 . Die wichtigsten Informationsquellen<br />

sind hierbei sicherlich die Protokolle der Vorstandssitzungen.<br />

Aus ihnen gehen getroff ene<br />

Entscheidungen dezidiert hervor und können<br />

revisionsseitig unmittelbar in Bezug zur Prüfungsplanung<br />

gebracht werden. Ergänzend sollte sich


die Interne Revision die Vorlagen zu den Protokollierungen<br />

besorgen, bei denen ein weitergehendes<br />

Informationsbedürfnis besteht.<br />

Des Weiteren sollte die Interne Revision die Vorlagen<br />

und Beschlüsse der Aufsichtsgremien<br />

kennen, um ggf. Erkenntnisse für die Prüfungsplanung<br />

ableiten zu können. Je nach Kultur des<br />

Instituts könnte sogar der Revisionsleiter an den<br />

Sitzungen teilnehmen, um das Verständnis für<br />

die Risikorelevanz von Themenstellungen zu<br />

optimieren.<br />

Hat das Institut darüber hinaus weitere Ausschüsse<br />

eingerichtet, wie z.B. einen Dispositionsausschuss,<br />

sollte die Interne Revision als Gast<br />

an den Sitzungen teilnehmen. Die diesbezüglichen<br />

Vorlagen und Protokolle wären ebenfalls<br />

der Internen Revision zur Verfügung zu stellen.<br />

Dies gilt ebenso für die Einführung neuer Produkte<br />

oder die Entwicklung neuer Märkte. Im<br />

Rahmen ihrer Aufgaben ist hier auch die Interne<br />

Revision zu beteiligen 6 . Die Beteiligung ist hier<br />

besonders wichtig, da gerade bei Einführung<br />

neuer Produkte und Erschließung neuer Marktpotenziale<br />

das Interne Kontrollsystem noch nicht<br />

ausgereift ist. Insofern sollte die Interne Revision<br />

diese Aktivitäten besonders im Fokus haben.<br />

Darüber hinaus sollte die Interne Revision unter<br />

Wahrung ihrer Unabhängigkeit und unter Vermeidung<br />

von Interessenkonflikten bei wesentlichen<br />

Projekten begleitend tätig sein 7 . Sie<br />

sollte dafür nachvollziehbare Prinzipien festlegen,<br />

wie hierbei die Wesentlichkeit von Projekten<br />

definiert wird und in welcher Form die Information<br />

über geplante Projekte erfolgt. Ergänzend<br />

sind aus eigener Erfahrung regelmäßige Informationsgespräche<br />

mit dem für die Projektorganisation<br />

zuständigen Bereich sinnvoll. In Projekten<br />

erhält die Interne Revision wertvolle Hinweise<br />

über sich ergebene prozessuale Veränderungen,<br />

und kann so mithin eine bessere Einschätzung<br />

der Risiken sowie des angemessenen Prüfungszeitpunkts<br />

vornehmen. Gleiches gilt im Übrigen<br />

für die Einführung bzw. Veränderung von Hard-<br />

und Software.<br />

2. Holschulden der Internen Revision<br />

Da sich die Prüfungstätigkeit der Internen Revision<br />

grundsätzlich auf alle Aktivitäten und Prozesse<br />

des Instituts zu erstrecken hat 8 , ist es<br />

erforderlich, sich über die vorgenannten aufsichtsrechtlich<br />

unterstützten Informationsprozesse<br />

hinaus weitere Informationsquellen zu<br />

erschließen. Dies wird durch ein zusätzliches allgemeines<br />

Informationsrecht gewährleistet:<br />

„Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist der Internen<br />

Revision ein vollständiges und uneingeschränktes<br />

Informationsrecht einzuräumen. Dieses Recht ist<br />

jederzeit zu gewährleisten. Der Internen Revision<br />

sind insoweit unverzüglich die erforderlichen Informationen<br />

zu erteilen, die notwendigen Unterlagen<br />

zur Verfügung zu stellen und Einblick in die Aktivitäten<br />

und Prozesse sowie die IT-Systeme des Kreditinstituts<br />

zu gewähren.“ 9<br />

Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass<br />

kurzfristig notwendige Sonderprüfungen, z.B.<br />

anlässlich deutlich gewordener Mängel oder<br />

bestimmter Informationsbedürfnisse, jederzeit<br />

durchgeführt werden können 10 .<br />

Ergänzend zu den allgemeinen Informationsrechten<br />

sollte sich die Interne Revision regelmäßig<br />

mit dem reporting der Bank auseinandersetzen.<br />

Folgende Reports sollten in<br />

mindestens vierteljährlichem Abstand analysiert<br />

und im Hinblick auf Prüfungserfordernisse<br />

bewertet werden:<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

Risikoberichte,<br />

handelsrechtliche und betriebswirtschaftliche<br />

Ergebnisrechnungen,<br />

Auswertung Schadensdatenbank,<br />

Auswertung Beschwerden,<br />

Auswertung Kassendifferenzen.<br />

Des Weiteren empfiehlt es sich, mit den Key­<br />

Player­Bereichen regelmäßige Jours fixes<br />

durchzuführen. Zu diesen Bereichen gehören<br />

u.a. Controlling, Risikomanagement, Organisation,<br />

Unternehmensplanung, Kredit und Personal.<br />

Hier lassen sich offene Fragen aus der Analyse<br />

der Reports sowie zukünftige Planungen<br />

der Bereiche (Projekte und Maßnahmen) dezidiert<br />

erörtern.<br />

Eine weitere Holschuld der Internen Revision<br />

besteht im Fall der Auslagerung von Aktivitäten<br />

und Prozessen auf andere Unternehmen<br />

oder Mehrmandantendienstleister. Bei<br />

der Übernahme der Revisionstätigkeit durch<br />

den Dienstleister hat sich die Interne Revision<br />

des auslagernden Instituts von der Funktions-<br />

» Mängel/Scha­<br />

<strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

densfälle lösen eine<br />

Informationspflicht<br />

seitens der Fachbereiche<br />

aus – Änderungen<br />

im Risikomanagement<br />

sind<br />

aus Vorstandsprotokollen,<br />

Beschlüssen<br />

der Aufsichtsgremien<br />

sowie aus dem<br />

NPP­Prozess NPP­Prozess und der<br />

Projektbegleitung<br />

ersichtlich und zu<br />

berücksichtigen. «<br />

6 Vgl. AT 8 Nr. 4 MaRisk. Sehr ausführlich zum NPP-<br />

Prozess vgl. Eberl, MaRisk-Umsetzungsleitfaden,<br />

2006, S. 133 ff.<br />

7 Vgl. BT 2.1 Nr. 2 MaRisk.<br />

8 Vgl. BT 2.1 Nr. 1 MaRisk.<br />

9 Vgl. AT 4.4 Nr. 4 MaRisk.<br />

10 Vgl. BT 2.3.2. Nr. 1 MaRisk.<br />

439


440<br />

Beitrag<br />

» Das so gewonnene<br />

Informations­<br />

Spinnennetz sollte<br />

für Änderungen<br />

der Prüfungsplanung<br />

genutzt werden<br />

– die Diskussionsstände<br />

sind zu<br />

dokumentieren. «<br />

PrAxISTIPPS:<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

Prüfen Sie, ob die im<br />

Beitrag aufgeführten<br />

Informationsrechte in<br />

Ihren Rahmenbedingungen<br />

verankert sind.<br />

Vereinbaren Sie<br />

regelmäßige Jours<br />

fixes mit den<br />

Key-Player-Bereichen.<br />

Probieren Sie die Alert-<br />

Funktion von Google<br />

aus.<br />

Dokumentieren Sie<br />

risikoorientierte<br />

Anpassungen in<br />

der ursprünglichen<br />

Prüfungsplanung Prüfungsplanung auf<br />

Basis des dargestellten<br />

Informations-Spinnennetzes.<br />

11 Vgl. BT 2.3.3 Nr. 2 MaRisk.<br />

12 http://www.google.com/intl/de/options/.<br />

13 Bezüglich weiterer praktischer Maßnahmen zur<br />

Erhöhung des Mehrwerts einer Innenrevision<br />

vgl. Barsch/Maurer, Maßnahmen gegen die Ma-<br />

Risk-Erweiterung zur Auslagerung der Internen<br />

Revision, Banken-Times <strong>2007</strong> S. 9.<br />

14 Vgl. BTR 4 MaRisk.<br />

<strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Abbildung 1: Informations-Spinnennetz<br />

Change-Prozess<br />

IT<br />

Neue Produkte/<br />

Märkte-Prozess<br />

Internet/<br />

Google-Alert<br />

fähigkeit der Internen Revision des Dienstleisters<br />

regelmäßig zu überzeugen 11 . Hier sollte es<br />

ausreichend sein, wenn mindestens einmal im<br />

Jahr eine Dokumentation erfolgt, dass die entsprechenden<br />

Unterlagen über den Nachweis<br />

der Funktionsfähigkeit der Internen Revision<br />

des Dienstleisters vorliegen.<br />

Darüber hinaus empfiehlt es sich, die Dienstleister<br />

bezüglich öffentlich zugänglicher<br />

Informationen im Blick zu behalten. Sehr effizient<br />

gelingt dies durch die Hinterlegung eines<br />

sog. Alerts bei Google 12 . Hier kann man kostenlos<br />

bei Hinterlegung eines Suchbegriffs (z.B.<br />

Name des Dienstleisters) aktuelle Nachrichten<br />

und Suchergebnisse per E-Mail erhalten. Die<br />

Möglichkeiten sind hierbei nahezu unbegrenzt<br />

und können selbstredend auch für weitere adäquate<br />

Suchbegriffe genutzt werden.<br />

Zu guter Letzt sollte in jedem Fall ein regelmäßiger<br />

Erfahrungsaustausch mit dem<br />

Abschlussprüfer erfolgen. Im Mittelpunkt sollten<br />

die jeweiligen Prüfungserkenntnisse sowie<br />

die geplanten Prüfungen stehen. Durch eine<br />

optimale Verzahnung können so zeitliche Synergien<br />

gewonnen werden.<br />

3. Verarbeitung der Informationen<br />

durch die Interne Revision<br />

Sonstiges<br />

Bankreporting<br />

Ziel des zuvor beschriebenen Informationsmanagements<br />

ist die Feststellung, ob die Prü­<br />

Vorlagen und<br />

Beschlüsse der<br />

Gremien (Aufsichtsrat/<br />

Vorstand)<br />

Jour Fixe mit<br />

den Key-Playern<br />

Beobachtung<br />

ausgelagerte Aufgaben<br />

fungsplanung im Hinblick auf erkannte Risiken<br />

anzupassen ist. Es ist daher erforderlich, sich<br />

innerhalb der Internen Revision regelmäßig<br />

über die gewonnenen Erkenntnisse auszutauschen.<br />

Sofern Risiken erkannt wurden, die eine<br />

Änderung der Prüfungsplanung erfordern, ist<br />

entsprechend darauf zu reagieren. Es ist empfehlenswert,<br />

die entsprechenden Diskussionsstände<br />

zu dokumentieren, um nachweisen zu<br />

können, dass die Prüfungsplanung tatsächlich<br />

dynamisch und risikoorientiert erfolgt.<br />

III. Fazit<br />

Abschlussprüfer<br />

Gremien-<br />

Reporting<br />

Projektbegleitung<br />

Vorlagen und<br />

Beschlüsse sonstiger<br />

Steuerungskreise der Bank<br />

Die Interne Revision sollte sich ein dynamisches<br />

Informations­Spinnennetz aufbauen, um die<br />

MaRisk-Anforderungen adäquat umzusetzen.<br />

Die diesbezüglichen Informationsrechte sollten<br />

Teil der rahmenbedingungen für die<br />

Interne revision sein. So kann gewährleistet<br />

werden, dass etwaige Risiken frühzeitig erfasst<br />

werden.<br />

Eine moderne Revision wird darüber hinaus<br />

den regelmäßigen Kontakt mit anderen Bereichen<br />

des Instituts suchen, um zielorientiert i.S.<br />

einer Vermeidungsrevision rechtzeitig Risiken<br />

erkennen zu können 13 . Vor dem Hintergrund<br />

der MaRisk-Anforderungen an das Management<br />

operationeller Risiken 14 ist ohnehin eine<br />

ganzheitliche Sichtweise des Instituts auf die<br />

Risiken erforderlich. £


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Telefon:<br />

E-Mail:<br />

Business Circle, Andreasgasse 6, 1070 Wien Fax: 01/522 58 20-18<br />

Hans-Gerhard Strassl, Tel.: 01/522 58 20-29 E-Mail: strassl@businesscircle.at


442<br />

Beitrag<br />

» Mittlerweile<br />

gehört die Veräußerung<br />

von Problemkrediten<br />

zum Standardgeschäft<br />

und<br />

bietet neben der eigenen<br />

Beitreibung und<br />

der Mandatierung<br />

eines Inkasso­Unternehmens<br />

eine dritte<br />

Option zur Realisierung<br />

notleidender<br />

Forderungen. «<br />

<strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Bewertung von NPL­Transaktionen<br />

Eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung aus Verkäufer- und Investorensicht.<br />

Autoren:<br />

Ursula Bergermann,<br />

Bankdirektorin, Leiterin<br />

Restrukturierung und Abwicklung,<br />

Landesbank Hessen­Thüringen.<br />

Dr. Clifford Tjiok, Bankdirektor,<br />

Leiter Syndizierung, Corporate Finance,<br />

Landesbank Hessen­Thüringen.<br />

Udo Brückner, Geschäftsführer,<br />

CPM Creditreform Portfolio<br />

Management GmbH.<br />

I. Einleitung<br />

w Der Verkauf von notleidenden Kreditengagements<br />

ist spätestens seit den Portfoliotransaktionen<br />

der Hypo Real Estate und<br />

der Dresdner Bank IRU salonfähig geworden.<br />

Mittlerweile gehört die Veräußerung von Problemkrediten<br />

zum Standardgeschäft und bietet<br />

neben der eigenen Beitreibung und der Mandatierung<br />

eines Inkasso-Unternehmens eine<br />

dritte Option zur Realisierung notleidender<br />

Forderungen. Doch warum erlebt der Handel<br />

mit diesen Assets gerade in den letzten drei<br />

Jahren einen so bemerkenswerten Boom? Auf<br />

der Investorenseite ist sicherlich das hohe<br />

Maß an freier Liquidität, das eine geeignete –<br />

sprich: renditeorientierte – Anlageform gesucht<br />

hat, Ursprung der Entwicklung. Insbesondere<br />

deutsche Immobilien galten in den Augen der<br />

Hedge- und Special Opportunity Fonds lange<br />

Zeit als unterbewertet. Diese Tatsache hatte<br />

zunächst zur Portfoliobereinigung der Hypothekenbanken<br />

geführt.<br />

Doch auch auf der Verkäuferseite gibt es gute<br />

Gründe zum Forderungsverkauf. Neben bilanziellen<br />

und regulatorischen Gesichtspunkten<br />

sind es vor allem die Kapazitätsentlastung<br />

im Abwicklungsbereich und wirtschaftliche<br />

Aspekte, die eine NPL-Transaktion für eine Bank<br />

attraktiv machen (Tab. 1).<br />

II. Arten von Problemkrediten und<br />

Investoren<br />

Problemkredite lassen sich im Wesentlichen in<br />

drei unterschiedliche Gruppen einteilen, für die<br />

jeweils dedizierte Arten von Investoren infrage<br />

kommen (Tab. 2 auf S. 443).<br />

1. Großkredite<br />

Tabelle 1: Generelle Motive für einen Forderungsverkauf<br />

Effi zienz<br />

steigern<br />

risiken<br />

transferieren<br />

Verbesserung<br />

der bilanziellen<br />

Kennziff ern<br />

Für leistungsgestörte Großkredite existiert<br />

aufgrund des einschlägigen Interesses der<br />

Kredithandelsfunktionen der Investmentbanken<br />

für Non-Performing Loans ein liquider<br />

Markt. Es handelt sich dabei typischerweise<br />

um ein transaktionsbezogenes Kreditvolumen<br />

von 0,5 bis 1 Mrd. € und mehr, das ursprünglich<br />

an ein Bankenkonsortium im In- und ggf.<br />

auch im Ausland platziert wurde. Während als<br />

ursprüngliche Kreditgeber Banken auftraten,<br />

wird das Interesse der Kredithandelsfunktionen<br />

im Wesentlichen getrieben vom Investitionsappetit<br />

der Alternative Investment Funds<br />

/ Hedge Funds. Die Kredithandelsfunktionen<br />

der Investmentbanken treten dabei als Broker<br />

für den Kredithandel auf, unter Nutzung ihrer<br />

Kontakte zu den Banken als Verkäufer und zu<br />

den Hedge Funds als Käufer. Für die Funds als<br />

Endkäufer steht dabei das erwartete Aufwertungspotenzial<br />

im Vordergrund, das u.a. aus<br />

der Höhe des Kaufpreisabschlags und der<br />

ß Kapazitätsengpässe in den Abwicklungsabteilungen überwinden /<br />

Mitarbeiter für andere Aufgaben freistellen<br />

ß Zinskosten durch beschleunigte Liquiditätszufuhr verringern<br />

ß Optimierung des Kreditportfolios<br />

ß Konzentration auf die Kernkompetenzen<br />

ß Ausfallrisiko verlagern / Weitere Wertberichtigungen vermeiden<br />

ß Aufsichtsrechtliche Risiken vermeiden<br />

ß Risikoaktiva abbauen ñ Bilanzrelation verbessern<br />

ß Entlastung des Eigenkapitals<br />

ß Reduzierung von Drohverlusten


Tabelle 2: Arten von Problemkrediten vs. Investoren<br />

Problemkreditart Merkmal Investor<br />

Großkredite ß<br />

ß<br />

transaktionsbezogenes Einzelvolumen ≥ 500 Mio. €<br />

Platzierung an Bankenkonsortium<br />

ß Investmentbanken<br />

als Broker<br />

ß Alternative Investment<br />

Funds als Endinvestoren<br />

Gewerbliche Kredite<br />

mittlerer Größe<br />

Einzelforderungen<br />

geg. Privatpersonen<br />

Höhe und des Zeitraums der erwarteten Aufwertung<br />

bemessen wird.<br />

2. Gewerbliche Kredite mittlerer Größe<br />

ß Firmenkredite oder Immobilienkredite mit ß Investmentbanken oder<br />

regionalem Charakter<br />

Alternative Investment<br />

ß transaktionsbezogenes Einzelvolumen ≤ 50 Mio. € Funds als Endinvestoren<br />

ß nicht bezahlte Konsumentenrechnungen ß Inkasso-Unternehmen<br />

ß<br />

(z.B. Mobilfunk, Versandhausbestellung)<br />

private Bürgschaften im Rahmen von gewerblichen<br />

Krediten in Insolvenz<br />

Bei gewerblichen Krediten mittlerer Größe<br />

handelt es sich typischerweise um Firmenkredite<br />

oder Immobilienkredite mit regionalem<br />

Charakter (z.B. ein Kredit für eine mittelständische<br />

Firma vor Ort oder eine Finanzierung<br />

einer Gewerbeimmobilie vor Ort) und einem<br />

transaktionsbezogenen Einzelvolumen bis<br />

zu 50 Mio. €. Aufgrund der Regionalität und<br />

der Größe wird diese Art von Krediten nicht<br />

liquide am Markt gehandelt. Als Endinvestoren<br />

treten typischerweise Investmentbanken<br />

auf, die für ihren eigenen Investmentbestand<br />

kaufen, oder Alternative Investment Funds,<br />

sofern diese über eigene bzw. unter Vertrag<br />

genommene Kapazitäten für die Bewirtschaftung<br />

(Servicing) leistungsgestörter Kredite<br />

verfügen. Typischerweise wird das Kaufinteresse<br />

sowohl bei Immobilienkrediten als auch<br />

bei Firmenkrediten bestimmt durch das Aufwertungspotenzial,<br />

das sich aus der Verwertung<br />

der Sicherheiten (z.B. Immobilien, Garantien/Bürgschaften)<br />

ergibt. Dabei greifen die<br />

Käufer insbesondere auch auf eigene Erfahrungen<br />

mit Verwertungserlösen für Immobiliensicherheiten<br />

in ähnlicher Lage und Beschaffenheit<br />

zurück.<br />

Grundsätzlich bietet sich sowohl bei Großkrediten<br />

als auch bei gewerblichen Krediten mittlerer<br />

Größe (z.B. bereits ab 100 bis 250 Mio. €<br />

transaktionsbezogenem Gesamtkreditvolumen)<br />

im Hinblick auf den in Leistungsstörung befindlichen<br />

ursprünglichen Kreditnehmer neben<br />

einer reinen Zerschlagung und Verwertung als<br />

weitere Möglichkeit die Kapitalbereitstellung<br />

durch Endinvestoren an, sofern diese neben<br />

herkömmlichen Krediten auch Nachrangkapital<br />

und Eigenkapital bereitstellen können.<br />

Diese Möglichkeiten kommen dann in Betracht,<br />

wenn in Abhängigkeit von der zukünftigen<br />

Tragfähigkeit des Kreditnehmers auch seitens<br />

des Investors Interesse an der unternehmerischen<br />

Fortführung besteht. Je nach Verhältnis<br />

und Höhe von Fremdkapital zu Eigenkapital<br />

lässt sich mittels Umwandlung von Fremdkapital<br />

in Eigenkapital (Debt-to-Equity) für diese<br />

Art von Investoren gegenüber den Altgesellschaftern<br />

die Mehrheitsposition erzielen und<br />

unter bestimmten Voraussetzungen auch<br />

die unumschränkte Kontrolle über den Kreditnehmer<br />

gewinnen, um anschließend das<br />

eigene unternehmerische Konzept umsetzen<br />

zu können.<br />

3. Einzelforderungen gegenüber Privatpersonen<br />

Einzelforderungen gegenüber Privatpersonen<br />

können aus einer Vielzahl unterschiedlicher<br />

Geschäftsbeziehungen stammen. Die<br />

zugrunde liegende Kreditforderung kann beispielsweise<br />

ursprünglich aus nichtbezahlten<br />

Rechnungen für Mobilfunk, Versandhausbestellungen<br />

o.Ä. stammen. Eine Einzelforderung<br />

gegenüber Einzelpersonen kann allerdings<br />

auch darin begründet sein, dass sich die Einzelperson<br />

als Bürge im Rahmen eines gewerblichen<br />

Firmenkredits oder einer gewerblichen<br />

Immobilienfinanzierung zur Verfügung gestellt<br />

hat und nunmehr aus der Bürgschaft im Zuge<br />

der Leistungsstörung bzw. Insolvenz des<br />

gewerblichen Kreditnehmers in Anspruch<br />

genommen wird.<br />

<strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

443


Beitrag<br />

» Der Forderungsverkauf<br />

ist dann<br />

vorteilhaft, vorteilhaft, wenn der<br />

Kapitalfluss der Out­<br />

sourcing­Variantesourcing­Variante<br />

höher ist als bei der<br />

Eigenverwertung. «<br />

444 <strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Als Käufer von Einzelforderungen gegenüber<br />

Privatpersonen treten einschlägig bekannte<br />

Inkasso­Unternehmen auf. Diese Käufer stellen<br />

Kaufpreisgebote für Portfolien aus Einzelforderungen<br />

i.d.R. anhand einer umfangreichen<br />

Datenbasis zu Höhe und Zeitraum für<br />

Wiedereinbringungsraten (Recovery Rates) von<br />

Konsumentendarlehen.<br />

III. Discounted­Cash flow­Analyse<br />

Die Vorteilhaftigkeit des Forderungsverkaufs<br />

ist also dann gegeben, wenn der Kapitalfluss<br />

der Outsourcing-Variante höher ist als bei der<br />

Eigenverwertung. Hierbei bietet die klassische<br />

Investitionsrechnung das Instrumentarium<br />

zur Kalkulation. Die auch als Discounted-Cash<br />

flow-Analyse bekannte Barwertbetrachtung ist<br />

sowohl für die Bank als auch für den Investor das<br />

probate Mittel zur Ermittlung der Vorteilhaftigkeit<br />

einer NPL-Transaktion.<br />

Dabei werden künftige Zahlungsströme auf den<br />

Zeitpunkt des Forderungsverkaufs abgezinst<br />

(Abb. 1). Dahinter steckt die triviale Erkenntnis,<br />

dass eine heute erfolgte Zahlung eine höhere<br />

Wertigkeit besitzt als eine gleich hohe Zahlung<br />

in der Zukunft. Der Schwerpunkt der Betrachtung<br />

liegt dabei auf den Zahlungsströmen der<br />

ersten drei Jahre nach dem Forderungsverkauf.<br />

Wer heute einen Geldbetrag anlegt, erwartet bei<br />

Vertragsende nicht nur sein angelegtes Kapital<br />

zurück, sondern auch die vereinbarte Zinszah-<br />

lung. Umgekehrt heißt das, dass eine Rückzahlung<br />

in der Zukunft einen geringeren Auszahlungsbetrag<br />

zum heutigen Zeitpunkt bedingt.<br />

Determinierend für die Ermittlung des heutigen<br />

Auszahlungsbetrags sind demnach drei<br />

Faktoren: die Höhe der künftig erwarteten Zahlungsströme,<br />

der Zeitpunkt der Rückzahlung<br />

sowie der Kapitalisierungszinssatz bzw. die Renditeerwartung.<br />

Diese Vorgehensweise muss auf<br />

jeden künftigen Zahlungsstrom angewendet<br />

werden.<br />

Sowohl der Investor als auch der Forderungsverkäufer<br />

müssen also zunächst die Quellen der<br />

Zahlungsströme bestimmen. Auf der Verkäuferseite<br />

stehen der heutigen Kaufpreiszahlung zum<br />

einen die künftig wegfallenden Rückflüsse aus<br />

der eigenen Beitreibung gegenüber, zum anderen<br />

aber auch künftig vermiedene Auszahlungen<br />

für Personal- und Sachkosten, die i.S.d. Investitionsrechnung<br />

als Einzahlung anzusehen sind. Für<br />

den Investor gilt die gleiche Betrachtungsweise,<br />

allerdings mit umgekehrten Vorzeichen.<br />

Bei einem Kredit, der keine Zahlungsstörungen<br />

aufweist, ist die Kalkulation aufgrund der festen<br />

Rückzahlungszeitpunkte und vertraglich festgelegten<br />

Rückzahlungsbeträge recht einfach und<br />

stabil. Doch je höher der Grad der Zahlungsstörung<br />

ist, umso unsicherer lassen sich künftige<br />

Zahlungsströme vorhersagen. Dies gilt sowohl<br />

für die Höhe der Schuldnerzahlung als auch für<br />

den Zahlungszeitpunkt. Naturgemäß haben<br />

Investor und Forderungsverkäufer unterschied-<br />

Abbildung 1: Schematische Darstellung der Barwertermittlung aus Investorensicht<br />

Tsd. €<br />

12.000<br />

10.000<br />

8.000<br />

6.000<br />

4.000<br />

2.000<br />

0<br />

-2.000<br />

-4.000<br />

Kapitalwertbetrachtung aus Investorensicht<br />

1 2 3 4 5<br />

Periode<br />

6 7 8 9<br />

Kaufpreiszahlung Rück�üsse Rück�üsse aus der Beitreibung Eingesparte Personal-und Sachkosten


liche Auffassungen über diese beiden Determinanten.<br />

Beide Transaktionspartner verfügen<br />

über historische Erfahrungswerte aus der Beitreibung,<br />

die natürlich in die Bewertung einfließen.<br />

Da im Regelfall die Beitreibungspolitik<br />

von Forderungsverkäufer und Forderungskäufer<br />

nicht deckungsgleich ist, müssen in beiden Häusern<br />

zwangsläufig unterschiedliche statistische<br />

Beitreibungswerte vorliegen. Da die Wirtschaftlichkeitsrechnung<br />

ex ante vorgenommen wird,<br />

müssen die Erfahrungswerte in die Zukunft projiziert<br />

werden. Damit wird es erforderlich, künftige<br />

Änderungen der wirtschaftlichen und rechtlichen<br />

Rahmenbedingungen, wie z.B. die konjunkturelle<br />

Entwicklung oder mehr noch voraussichtliche<br />

Gesetzesänderungen, zu quantifizieren. Hierin<br />

dürfte die Hauptursache dafür liegen, dass Forderungsverkäufer<br />

und -käufer mit unterschiedlichen<br />

Zahlungsreihen kalkulieren.<br />

Tabelle 3: Modellrechnung aus Verkäufer­ und Investorensicht<br />

Discounted­Cashflow­Betrachtung (Beispiel)<br />

Zudem werden beide Transaktionspartner<br />

auch unterschiedliche renditeerwartungen<br />

haben, die sich in unterschiedlichen Abzinsungszinssätzen<br />

widerspiegeln. Während für<br />

den Forderungsverkäufer die Abwicklungstätigkeit<br />

ein Nebenprodukt zur Bearbeitung des<br />

„lebenden“ Kreditgeschäfts bildet und somit<br />

häufig die Renditeerwartungen aus dem Kreditgeschäft<br />

auf den Abwicklungsbereich übertragen<br />

werden, ist das Kerngeschäft des Forderungskäufers<br />

der Einsatz von Risikokapital.<br />

Somit liegt die Renditeerwartung des Investors<br />

i.d.R. über der des Forderungsverkäufers.<br />

In Tab. 3 ist ein Beispiel für eine solche Wirtschaftlichkeitsberechnung<br />

dargestellt. Die<br />

Modellrechnung geht von einem NPL-Portfolio<br />

aus, das zu einem Kaufpreis von 10,0 Mio. €<br />

den Eigentümer wechseln soll. Damit für beide<br />

<strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

Perspektive des Forderungsverkäufers<br />

Abzinsungszinssatz 5,0%<br />

Zeitpunkt<br />

KaufpreisKaufpreiszahlung<br />

nicht vereinnahmte<br />

Schuldnerzahlungen<br />

Nominalbetrag Barwert<br />

eingesparte<br />

Kosten<br />

Nominalbetrag Barwert<br />

Saldo der<br />

Barwerte<br />

0 10.000.000 0 0 0 0 10.000.000<br />

1 0 -2.000.000 -1.904.762 300.000 285.714 -1.619.048<br />

2 0 -3.000.000 -2.721.088 300.000 272.1<strong>09</strong> -2.448.980<br />

3 0 -2.500.000 -2.159.594 300.000 259.151 -1.900.443<br />

4 0 -2.000.000 -1.645.405 225.000 185.108 -1.460.297<br />

5 0 -1.500.000 -1.175.289 225.000 176.293 -998.996<br />

6 0 -1.500.000 -1.119.323 225.000 167.899 -951.425<br />

7 0 -500.000 -355.341 150.000 106.602 -248.739<br />

10.000.000 -13.000.000 -11.080.802 1.725.000 1.452.877 372.074<br />

Perspektive des Forderungskäufers<br />

Abzinsungszinssatz 8,0%<br />

Zeitpunkt<br />

KaufpreisKaufpreiszahlung<br />

vereinnahmte Schuldner­<br />

zahlungen<br />

Nominalbetrag Barwert<br />

Kosten der<br />

Beitreibung<br />

Nominalbetrag Barwert<br />

Saldo der<br />

Barwerte<br />

0 -10.000.000 0 0 0 0 -10.000.000<br />

1 0 3.000.000 2.777.778 -240.000 -222.222 2.555.556<br />

2 0 3.250.000 2.786.351 -240.000 -205.761 2.580.590<br />

3 0 2.750.000 2.183.039 -240.000 -190.520 1.992.519<br />

4 0 2.250.000 1.653.817 -180.000 -132.305 1.521.512<br />

5 0 1.500.000 1.020.875 -180.000 -122.505 898.370<br />

6 0 1.000.000 630.170 -180.000 -113.431 516.739<br />

7 0 500.000 291.745 -120.000 -70.019 221.726<br />

-10.000.000 14.250.000 11.343.774 -1.380.000 -1.056.763 287.011<br />

445


Beitrag<br />

» Grundsätzliche<br />

Ziele beim Verkauf<br />

von Kreditportfolien:<br />

Abbau<br />

von Einzelrisiken<br />

zur Optimierung<br />

des Kreditportfolios,ertragsorientierte<br />

Reallokation<br />

der für nicht­strategische<br />

Kredite<br />

gebundenen Risikoaktiva<br />

hin zu wertorientiertemNeugeschäft<br />

sowie Abgabe<br />

der Beitreibung von<br />

Kreditforderungen<br />

an dafür spezialisierte<br />

Investoren. «<br />

446 <strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vertragspartner eine Win-win-Situation entsteht,<br />

muss die Barwertermittlung – wie im Beispiel<br />

aufgezeigt – auf beiden Seiten einen positiven<br />

Betrag ergeben.<br />

IV. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung<br />

aus Verkäufersicht<br />

Zu den grundsätzlichen Zielen, die beim Verkauf<br />

von Kreditportfolien angeführt werden<br />

können, zählen der Abbau von Einzelrisiken<br />

zur Optimierung des Kreditportfolios, die<br />

ertragsorientierte Reallokation der für nichtstrategische<br />

Kredite gebundenen Risikoaktiva<br />

hin zu wertorientiertem Neugeschäft sowie<br />

die Abgabe der Beitreibung von Kreditforderungen<br />

an dafür spezialisierte Investoren. Die<br />

durch den Verkauf freigewordenen internen<br />

Kapazitäten lassen sich anderweitig einsetzen<br />

oder, falls beabsichtigt, gezielt abbauen.<br />

Wesentliche Nachteile eines Verkaufs von Kreditportfolien<br />

aus Verkäufersicht können im<br />

hohen einmaligen Aufwand zur Aufbereitung<br />

der kreditbezogenen Daten für den Verkauf<br />

gesehen werden sowie darin, dass der Verkäufer<br />

die Chance auf eine mit der internen Bearbeitung<br />

verbundene potenzielle Wertsteigerung an<br />

einen Dritten abgibt.<br />

In Abhängigkeit von der Art der zu verkaufenden<br />

Kreditforderungen lassen sich zwei Möglichkeiten<br />

der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung<br />

unterscheiden:<br />

1. Cash flow­orientierte Betrachtungsweise<br />

Eine Cash flow-orientierte Sichtweise ist angebracht<br />

bei der Betrachtung der mittel- bis langfristigen<br />

Wirtschaftlichkeit von internen Bearbeitungsprozessen<br />

für Kreditforderungen.<br />

Prinzipiell handelt es sich um eine Entscheidung<br />

über die Eigenfertigung oder den Fremdbezug<br />

von Bearbeitungsprozessen (Make or Buy).<br />

Grundsätzlich macht eine Eigenfertigung Sinn,<br />

solange ein Bearbeitungsprozess zum Kerngeschäft<br />

gerechnet wird. Aus betriebswirtschaftlichen<br />

Gründen ist ein intern verrichteter Bearbeitungsprozess<br />

dann zu hinterfragen, wenn er<br />

nicht mehr zum Kerngeschäft gezählt wird (z.B.<br />

Beitreibung von Einzelforderungen gegen Pri-<br />

vatpersonen) und tatsächlich externe Unternehmen<br />

den Bearbeitungsprozess als Dienstleistung<br />

oder die gesamte Kreditforderungsübernahme<br />

einschließlich der damit verbundenen Bearbeitungsprozesse<br />

anbieten.<br />

Die Cash flow­orientierte Betrachtungsweise<br />

lässt sich v.a. bei Einzelforderungen gegenüber<br />

Privatpersonen anwenden, kann aber auch<br />

zusammen mit der unter 2. beschriebenen einzelwertberichtigungsorientiertenBetrachtungsweise<br />

in einer umfassenden Wirtschaftlichkeitsanalyse<br />

kombiniert werden.<br />

In die erforderliche Wirtschaftlichkeitsbetrachtung<br />

fließen u.a. die direkt zurechenbaren<br />

Kosten der Eigenfertigung (in diesem Fall: die<br />

eigenerstellte Beitreibung von ausstehenden<br />

Kreditforderungen) sowie nach Möglichkeit<br />

auch die indirekt zurechenbaren Kosten (z.B.<br />

Gemeinkosten) ein, außerdem die erwarteten<br />

kumulierten abgezinsten Rückflüsse und die<br />

erwartete Zeit für den Rückfluss aus der Beitreibung<br />

(z.B. ein Zeitraum von 3 Jahren). Drückt<br />

man die auf diese Weise ermittelten Rückflüsse<br />

mit R und die dabei entstehenden Kosten mit K<br />

aus, ist beiden Parametern der mit dem potenziellen<br />

Kreditportfolioverkauf verbundene Kaufpreis<br />

P gegenüberzustellen.<br />

Wirtschaftlich gesehen ist ein Verkauf für den<br />

Verkäufer dann sinnvoll, wenn P > ( r ­ K ) ist.<br />

2. Einzelwertberichtigungsorientierte<br />

Betrachtungsweise<br />

Im Unterschied zur Prozessbetrachtung liegen<br />

der einzelwertberichtigungsorientierten Betrachtung<br />

die Annahmen des potenziellen<br />

Verkäufers über die zukünftige Werthaltigkeit<br />

einer Kreditforderung (u.a. kreditmaterielle<br />

Entwicklung, Fähigkeit zur Tilgung und<br />

Rückzahlung) zugrunde. Falls für einen Kreditnehmer<br />

eine kreditmäßige Leistungsstörung<br />

erwartet wird, bei der Tilgung und Rückzahlung<br />

einer Kreditforderung nicht in voller Höhe<br />

erfolgen werden, drückt die für diese Forderung<br />

zu bildende Einzelwertberichtigung eine<br />

Annahme über die Höhe der Leistungsstörung<br />

sowie ggf. einen zusätzlichen Abschlag aus.<br />

Die einzelwertberichtigungsorientierte Betrachtungsweise<br />

lässt sich grundsätzlich bei<br />

Großkrediten und gewerblichen Krediten mittlerer<br />

Größe anwenden.


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Fachbeirat<br />

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CVA Dr. Christian Christian Aders, CEFA · · WP StB CVA Prof. Andreas Andreas Creutzmann · · CVA Prof. Dr. Klaus Henselmann<br />

· · CVA Dipl.-Kfm. Wolfgang Kniest · · CVA Prof. Dr. Bernhard Schwetzler Schwetzler<br />

EDITORIAL EDITORIAL S.01<br />

BEITRÄGE<br />

Auswirkung der Unternehmenssteuerreform auf die Ertragswertmethode und<br />

objektivierten objektivierten Unternehmenswerte S.02<br />

Seit Seit Jahren wird in Deutschland bei gesellschaftsrechtlichen Unternehmensbewertungen ein – – international gesehen – Sonderweg<br />

beschritten, indem nach nach typisierten Anteilseignersteuern Anteilseignersteuern gerechnet wird. Mit Einführung der Abgeltungssteuer wird erneut<br />

die Frage Frage nach nach der Praktikabilität dieser Vorgehensweise laut, da da die so ermittelten Unternehmenswerte unter Einbezug von<br />

Thesaurierungen und Wachstum auf auf ein nicht nicht mehr unmittelbar unmittelbar erklärbares erklärbares Niveau ansteigen können („Steuerparadoxon“). Mit<br />

Blick Blick auf die praktische Wertermittlung am Kapital- und Transaktionsmarkt können Marktungleichgewichte die Folge Folge sein.<br />

Die Berechnung des des maßgeblichen Börsenkurses Börsenkurses bei der Ermittlung von von Abfi ndungen S.08<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bildet der Börsenkurs die Untergrenze für die Abfi ndung von Minderheitsgesellschafternderheitsgesellschaftern<br />

bei gesellschaftsrechtlichen gesellschaftsrechtlichen Strukturmaßnahmen. In dem Beitrag wird erläutert, wie der maßgebliche<br />

Börsenkurs Börsenkurs zu ermitteln ist. ist. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass – entgegen der Rechtsprechung des BGH BGH – der aufgezinste<br />

letzte letzte festgestellte Börsenkurs Börsenkurs vor Bekanntgabe der geplanten Struktur maßnahme durch Ad hoc-Mitteilung die Untergrenze für für<br />

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ich mit meiner 2. Unterschrift.<br />

<strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Datum 2. Unterschrift


Beitrag<br />

» Über allem steht<br />

jedoch die Wirtschaftlichkeitsfrage<br />

in zweierlei Ausprägung:<br />

Was sind<br />

die notleidenden<br />

Forderungen der<br />

Bank wert? Oder<br />

umgekehrt: Was ist<br />

es der Bank wert,<br />

sich von den notleidendenForderungen<br />

zu lösen? «<br />

448 <strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Bei der einzelwertberichtigungsorientierten<br />

Betrachtungsweise steht die Bemessung der<br />

Höhe der Einzelwertberichtigung für die zu verkaufenden<br />

Kreditforderungen im Vordergrund.<br />

Für die Grundsatzentscheidung über die Durchführbarkeit<br />

eines potenziellen Verkaufs ist die<br />

realistische Einschätzung und Bewertung der<br />

ursprünglichen Kreditforderung wesentlich.<br />

Bei dieser Betrachtungsweise wird der um die<br />

Höhe der Einzelwertberichtigung E reduzierten<br />

ursprünglichen Kreditforderung F der mit dem<br />

potenziellen Verkauf verbundene Kaufpreis P<br />

gegenübergestellt.<br />

Wirtschaftlich ist ein Verkauf für den Verkäufer<br />

dann sinnvoll, falls P > ( F – E ) ist.<br />

In diesem Fall kommt es durch den Verkauf<br />

zu einem außerordentlichen Ertrag in Höhe<br />

von (P – F – E).<br />

V. Forderungsbewertung aus<br />

Investorensicht<br />

Da die Messlatte für die Kaufpreisermittlung<br />

bei der absoluten Wirtschaftlichkeit des Forderungsverkäufers<br />

liegt, stellt sich natürlich die<br />

Frage, welche Gründe und Argumente dafür<br />

sprechen, dass ein Forderungskäufer die Forderungen<br />

effektiver bearbeitet als der Verkäufer<br />

eines NPL-Portfolios. Die Gründe lassen sich<br />

in folgende Kategorien aufteilen:<br />

1. Skaleneffekte<br />

Während das verkaufende Kreditinstitut lediglich<br />

seine eigenen Forderungen bearbeitet, bündelt<br />

der Forderungskäufer das Workout von mehreren<br />

Forderungsportfolien, so dass die Bearbeitung<br />

im Regelfall in zweierlei Hinsicht effektiver<br />

ist. Entsprechend der „Economies of scale“<br />

sind die Arbeitsprozesse beim Forderungskäufer<br />

durch den Einsatz spezieller EDV-Systeme stärker<br />

automatisiert als beim Verkäufer. Sowohl<br />

Nebenprozesse wie die Adressrecherche als<br />

auch der Hauptprozess der Beitreibung wie beispielsweise<br />

das Telefoninkasso lassen sich über<br />

die Bündelung von Volumina effektiver gestalten.<br />

Auch spielen unterschiedliche Personalkostenstrukturen<br />

eine wichtige Rolle. Im Regelfall<br />

besteht bei den Investoren und den beauftragten<br />

Servicern keine Bindung an einen Tarifvertrag,<br />

insbesondere nicht an den Tarifvertrag für<br />

Banken. Zudem verfügt der Forderungskäufer<br />

aufgrund der höheren Anzahl an abzuwickelnden<br />

Forderungen i.S. einer „Economies of<br />

scope“ im Regelfall über einen breiten Fundus<br />

an Informationen und Erfahrung, was sich natürlich<br />

positiv auf die Beitreibungserwartung und<br />

damit auf den Kaufpreis auswirkt. Dies gilt insbesondere<br />

bei Forderungskäufern, denen über<br />

die Kombination von Auskunftei und Inkasso<br />

eine breite Wissens- und Erfahrungsplattform<br />

zur Verfügung steht.<br />

2. Besonderer Workout­Stil<br />

Inkasso-Post von den Cayman Islands oder<br />

besonders aggressive Beitreibungsmethoden<br />

osteuropäischer Inkasso-Teams sind bei<br />

seriösen Forderungskäufern nicht im methodischen<br />

Repertoire zu finden. Vielmehr greifen<br />

die Forderungskäufer häufig zunächst auf das<br />

bewährte Mittel von für den Schuldner attraktiven<br />

Vergleichsvereinbarungen zurück. Während<br />

das verkaufende Kreditinstitut mit Blick<br />

auf die bei Weitem überwiegende Zahl vertragstreuer<br />

Kreditkunden Rücksicht nehmen muss<br />

und nur moderate Vergleichsangebote unterbreiten<br />

kann, ist der Forderungskäufer frei von<br />

derartigen Reglementierungen. Insofern kann<br />

er natürlich viel freier mit dem Schuldner über<br />

entsprechende Vergleichs- und Rückzahlungsvereinbarungen<br />

verhandeln.<br />

3. Third­Party­Effekt<br />

Dieses Phänomen lässt sich in zwei Teilaspekte<br />

untergliedern:<br />

Zum einen führt der Gläubigerwechsel – auch<br />

forciert durch die Presseberichterstattung über<br />

zu „Heuschrecken“ stilisierte Investoren – beim<br />

Schuldner zur Wahrnehmung einer höheren<br />

Eskalationsstufe. Ist der Forderungskäufer oder<br />

der von ihm beauftragte Servicer auch in den<br />

Augen des säumigen Schuldners von hohem<br />

Bekanntheitsgrad, so erhöht die mit dem Gläubigerwechsel<br />

verbundene neue Situation bei manchem<br />

Schuldner die Bereitschaft zur Zahlung.<br />

Zum anderen bedeutet der Third-Party-Effekt<br />

gleichzeitig eine Loslösung von der alten Kredithistorie.<br />

Dem Schuldner gegenüber wird die<br />

ursprüngliche Forderung allerdings mit modifiziertem<br />

Nachdruck verfolgt. Im Falle eines tatsächlichen<br />

Gläubigerwechsels kann ein „frisches“


Gesicht eine festgefahrene Schuldner-<br />

Gläubiger-Beziehung lösen helfen und<br />

die Gesprächsbereitschaft des Schuldners<br />

erhöhen.<br />

Beide Spielarten des Third-Party-Effekts<br />

treten nicht zwangsläufig auf, bewirken<br />

aber in einigen Fällen eine höhere Zahlungsbereitschaft<br />

als beim Ursprungsgläubiger.<br />

4. Ergebnis<br />

Somit profitiert der Forderungskäufer von<br />

einigen Faktoren, die er im Rahmen der Discounted-Cashflow-Kalkulationberücksichtigen<br />

kann, womit eine andere Wirtschaftlichkeitsbetrachtung<br />

zum Tragen kommt<br />

als die des Forderungsverkäufers.<br />

VI. Fazit<br />

Die Beweggründe für den Forderungsverkauf<br />

sind vielschichtig und von Bank zu<br />

Bank in sehr unterschiedlichen Konstella-<br />

PrAxISTIPPS:<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

tionen vorzufinden. Sie umfassen sowohl<br />

monetär quantifizierbare als auch qualitative<br />

Einflussgrößen.Über allem steht<br />

jedoch die Wirtschaftlichkeitsfrage in<br />

zweierlei Ausprägung: Was sind die notleidenden<br />

Forderungen der Bank wert?<br />

Oder umgekehrt: Was ist es der Bank wert,<br />

sich von den notleidenden Forderungen zu<br />

lösen? Die Antwort darauf kann nur in den<br />

Vorstandsetagen der Kreditinstitute gefunden<br />

werden.<br />

Dass ein Forderungsverkauf ökonomisch<br />

sinnvoll sein kann, lässt sich mit<br />

der oben aufgezeigten Methode ex ante<br />

unter Zugrundelegung von Arbeitsprämissen<br />

berechnen. Ex post dient die gleiche<br />

Methodik dazu zu ermitteln, ob der<br />

Forderungsverkauf auch tatsächlich den<br />

gewünschten wirtschaftlichen Erfolg<br />

gebracht hat. Das gilt gleichermaßen für<br />

die verkaufende Bank wie auch für den<br />

Investor. Insofern ist die aufgezeigte Vorgehensweise<br />

gleichzeitig Planungs­ wie<br />

Kontrollinstrument. £<br />

Die Vorteilhaftigkeit des Forderungsverkaufs ist gegeben, wenn der Kapitalfluss<br />

der Outsourcing-Variante höher ist als bei der Eigenverwertung.<br />

Die Barwertbetrachtung (Discounted Cash flow-Analyse) ist sowohl für die<br />

Bank als auch für den Investor das probate Mittel zur Ermittlung der Vorteilhaftigkeit<br />

einer NPL-Transaktion.<br />

Je nach Art der zu verkaufenden Kreditforderungen existieren mit der Cash<br />

flow-orientierten und der einzelwertberichtigungsorientierten Betrachtungsweise<br />

zwei Ansätze für die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung.<br />

Ein intern verrichteter Bearbeitungsprozess ist zu hinterfragen, wenn er nicht<br />

mehr zum Kerngeschäft einer Bank gezählt wird und externe Unternehmen<br />

den Bearbeitungsprozess als Dienstleistung oder die gesamte Kreditforderungsübernahme<br />

einschließlich der damit verbundenen Bearbeitungsprozesse<br />

anbieten.<br />

Aufgrund von vielfältigen Skaleneffekten ist das Workout durch einen spezialisierten<br />

Forderungskäufer i.d.R. effektiver als das bankinterne Workout.<br />

Letzteres gilt insbesondere bei Forderungskäufern, die gleichzeitig Auskunftei<br />

und Inkasso anbieten und daher über eine sehr breite Wissens- und<br />

Erfahrungsplattform verfügen.<br />

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Zuordnung hilft Ihnen bei der Suche nach dem gewünschten Partner.<br />

Rubrik Firma Kontakt Profi l<br />

B E R AT U N G<br />

G U T A C H T E R / B E W E R T E R<br />

I T - D I E N S T L E I S T U N G<br />

bankon Management<br />

Consulting GmbH & Co.kG<br />

Max-Planck-Straße 8<br />

856<strong>09</strong> Dornach/München<br />

Protiviti GmbH<br />

Taunusanlage 17<br />

60325 Frankfurt am Main<br />

Industriewert GmbH<br />

adlerstrasse 54<br />

40211 Düsseldorf<br />

aBIT aG<br />

Robert-Bosch-Str. 1<br />

40668 Meerbusch<br />

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Salzufer 8<br />

10587 Berlin<br />

450 <strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Michael Rother<br />

Geschäftsführer<br />

Tel.: 0 89/99 90 97 90<br />

Mobil: 01 72/675 20 21<br />

Fax: 0 89/99 90 97 99<br />

Mail: info@bankon.de<br />

www.bankon.de<br />

Helge Lautenbach<br />

Director<br />

Tel: 069/9 63 76 81 52<br />

Fax: 069/24 70 67 54<br />

Mail: helge.lautenbach@protiviti.de<br />

www.protiviti.de<br />

Michael Mekelburger<br />

Geschäftsführer<br />

Tel.: 0211/15 97 76-0<br />

Fax: 0211/15 97 76-10<br />

Mail: m.mekelburger@industriewert.de<br />

www.industriewert.de<br />

Jürgen Däumler<br />

Leiter kundenbetreuung<br />

Tel. 0 21 50/9153 888<br />

Fax: 0 21 50/9153 299<br />

Mail: vertrieb@abit.de<br />

www.abit.de<br />

Thomas Baier<br />

Tel. 0 30/9153 299<br />

Fax: 0 30/2647 4513<br />

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Rubrik Firma Kontakt Profi l<br />

I T - D I E N S T L E I S T U N G<br />

P R O D U K T L Ö S U N G<br />

S T E U E R B E R AT U N G /<br />

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Tel.: 06105/9702-278<br />

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Regionaldirektor<br />

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Tel.: 0 21 03/989 966<br />

Mobil: 01 60/7 019 138<br />

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<strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

BankPartner<br />

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und Forderungsmanagement. Zur kernkompetenz des Unternehmens zählt dabei die Entwicklung<br />

integrierter Softwarelösungen, welche die Prozesse im kredit- und Forderungsmanagement<br />

unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben effi zient und sicher unterstützen. Das Leistungsangebot<br />

der SUBITO aG umfasst zudem Serviceleistungen aus den Bereichen Projektmanagement,<br />

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berät z.B. sowohl im Rahmen regulatorischer Themenstellungen rund um „Basel II“, bei der Bewertung<br />

strukturierter Finanzprodukte oder aber in Fragen der Optimierung betrieblicher abläufe.<br />

451


Rezensionen<br />

01<br />

02<br />

03<br />

Vorstand<br />

452 <strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

01 Der Firmenwagen im Steuerrecht<br />

Andreas Gnosa: Der Firmenwagen im Steuerrecht. Salzwasser<br />

Verlag, Hamburg, <strong>2007</strong>. 207 S., 49,90 €.<br />

w Dieses Buch befasst sich mit der Frage, in welcher<br />

Weise die gemischte Nutzung eines Firmen-Pkw sowie die<br />

Überlassung an Mitarbeiter mit aktuellen Grundsätzen der<br />

steuerlichen Theorie und den Erfordernissen der Praxis<br />

zu behandeln ist. Neben Kosten- und Liquiditätsuntersuchungen<br />

erfolgt eine geschlossene Gesamtdarstellung<br />

über die Anschaff ung, Nutzung und das Ausscheiden<br />

eines gemischt genutzten Fahrzeugs im Rahmen der<br />

Einkommensteuer und der Umsatzsteuer. Da es in der<br />

Praxis oft zu einer frühen und bindenden Entscheidung<br />

in Bezug auf das Führen eines Fahrtenbuchs oder die<br />

Anwendung der steuerlichen sog. 1%-Regelung kommen<br />

muss, bietet eine dezidierte betriebswirtschaftliche Analyse<br />

hier Hilfestellung bei der Methodenwahl. Obwohl<br />

das Buch einen eher theoretischen Ansatz hat, lohnt es<br />

sich dann für den Firmenwagenberechtigten zur Lektüre,<br />

wenn er Spielraum im Hinblick auf die Entscheidungen<br />

Kauf/Leasing, Fahrtenbuch/1%-Methode etc. hat, um<br />

für seine Situation die günstigste Lösung zu fi nden. £<br />

Vorstand, Revision<br />

02 Innovative Prüfungstechniken und<br />

Revisionsvorgehensweisen<br />

Dominik Förschler (Hrsg.): Innovative Prüfungstechniken<br />

und Revisionsvorgehensweisen. Bankakademie-Verlag,<br />

Frankfurt/M., <strong>2007</strong>. 640 S., 45 €.<br />

w Eine Drei­Länder­Studie der Frankfurt School of<br />

Finance & Management mit 421 Teilnehmern aus den<br />

deutschsprachigen Ländern Deutschland, Österreich<br />

und Schweiz zeigt, dass sich die Unternehmen weg<br />

vom ursprünglich rein ordnungs- und vergangenheitsorientierten<br />

Rollenverständnis der Internen Revision<br />

bewegen. Die Interne Revision von heute richtet ihren<br />

Fokus vielmehr auf künftig entstehende risiken und<br />

Entscheidungsprozesse bei Führungskräften, damit<br />

Risiken frühzeitig entdeckt werden und wirtschaftskriminelle<br />

Handlungen erst gar nicht entstehen. Es bedarf<br />

besonderer Prüfungstechniken und Vorgehensweisen,<br />

um die Interne Revision als eff ektives Steuerungs­ und<br />

Managementinstrument für Vorstände und Aufsichtsräte<br />

einzusetzen.<br />

In diesem Kompendium erläutern ausgewiesene Experten<br />

die Anwendung solcher innovativer Prüfungstech­<br />

niken und Vorgehensweisen der Revision, die in der<br />

Prüfungspraxis bereits von Top Performern der Branche<br />

erfolgreich umgesetzt worden sind. Das erste Kapitel<br />

zeigt aktuelle Ergebnisse aus der Drei-Länderstudie sowie<br />

damit verbundene Herausforderungen und Entwicklungsmöglichkeiten<br />

für die Interne Revision. Der zweite<br />

Teil enthält Fachaufsätze mit prüfungsmethodischen<br />

Schwerpunkten im Rahmen der Revisionsgrundsatzarbeit.<br />

Direkte Anstöße für operative Prüfungsthemen<br />

vermittelt der dritte Teil und im abschließenden Kapitel<br />

zeigen Revisionsexperten anhand von Fallbeispielen<br />

die Umsetzung innovativer Prüfungsansätze auf. Das<br />

umfangreiche Werk wendet sich vor allem an interessierte<br />

Revisoren, das Management und Mitglieder der<br />

Geschäftsleitung. £<br />

Kredit Anlage Recht Revision<br />

03 Reisekosten <strong>2007</strong><br />

Rainer Hartmann: Reisekosten <strong>2007</strong>. Rudolf Haufe Verlag,<br />

Freiburg, <strong>2007</strong>. 230 S., 24,80 €.<br />

w Zum Jahresbeginn sind zahlreiche Gesetzesänderungen<br />

im Reisekostenrecht in Kraft getreten. Gerade<br />

in Zeiten knapper Mittel ist es mehr denn je erforderlich,<br />

die sich bietenden Steuersparmodelle zu nutzen,<br />

um unnötige Zusatzbelastungen in diesem wichtigen<br />

Teil des Lohnsteuerrechts soweit wie möglich einzuschränken<br />

bzw. zu vermeiden. Rainer Hartmann lässt<br />

auf den über 200 Seiten keine Fragen offen zur neuen<br />

Pendlerpauschale, zu Dienstreisen, Vorsteuerabzug,<br />

doppelter Haushaltsführung und den Bewirtungskosten.<br />

Die komplexe Broschüre wendet sich dabei nicht<br />

nur an diejenigen, die einen einfachen und schnellen<br />

Zugang zu den Fragen des Reisekostenrechts gewinnen<br />

wollen, sondern auch an die, die in diesem Bereich<br />

als erfahrene Praktiker tätig sind, sei es als Steuerberater,<br />

Lohnbuchhalter oder Betriebsleiter. Der Autor<br />

erläutert das steuerliche Reisekostenrecht auf dem aktuellen<br />

Stand der Rechtslage <strong>2007</strong>, Tabellen, Übersichten,<br />

Checklisten und Praxistipps helfen dem Leser bei der<br />

korrekten Abrechnung. Die beigelegte CD-ROM enthält<br />

darüber hinaus nützliche Arbeitshilfen und Berechnungsformulare,<br />

die direkt bearbeitet und ausgedruckt<br />

werden können. Insgesamt kann dieser umfassende Ratgeber<br />

sowohl vom Banker, der in seinem Institut für die<br />

Berechnung der Reisekosten zuständig als auch vom<br />

Arbeitnehmer, der bei der Bank oder beim Finanzamt Reisekosten<br />

geltend machen will, nur empfohlen werden. £<br />

Heidi Bois, Leiterin Veranstaltungsmanagement &<br />

Sponsoring, Finanz Colloquium Heidelberg GmbH,<br />

Heidelberg.


Vorstand, Recht<br />

04 Arbeitsrecht für Kreditinstitute<br />

Dr. Marcel Grobys (Hrsg.): Arbeitsrecht für Kreditinstitute.<br />

Finanz Colloquium Heidelberg, 2. Auflage 2006.<br />

373 S., 69 €.<br />

w Das nun in zweiter Auflage erschienene Werk ist<br />

ein Kompendium, das speziell für die Bedürfnisse in<br />

der Personalarbeit von Banken und Sparkassen verfasst<br />

ist. Die Gestaltung von Arbeitsverträgen bis hin<br />

zu verschiedenen Formen variabler Vergütung nimmt<br />

darin ebenso breiten Raum ein wie die besonderen<br />

Anforderungen durch Compliance und Geldwäschegesetz.<br />

Outsourcing und Verschlankung von Funktionen<br />

und Abteilungen, Fusionen und Übernahmen sind<br />

betrieblicher Alltag geworden; auf die dadurch aufgeworfenen<br />

arbeitsrechtlichen Fragestellungen bis<br />

hin zum Outplacement gibt das handliche Buch<br />

umfassend Auskunft. Besonders ansprechend ist der<br />

problembezogene Aufbau des Werks; individual- und<br />

kollektivrechtliche Anforderungen werden – wie in<br />

der Praxis – als Einheit abgehandelt. Zahlreiche Formulierungsbeispiele<br />

und Checklisten unterstützen<br />

die Arbeit mit dem Buch.<br />

Die zweite Auflage hat mit den zahlreichen Änderungen<br />

in Gesetzgebung und Rechtsprechung des letzten<br />

Jahres Schritt gehalten. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz<br />

und die Vorgaben der MaRisk stellen<br />

hohe Anforderungen an eine sachgerechte Personalarbeit<br />

und –politik; der Leser findet dazu eine Reihe<br />

von sachgerechten Lösungen. Zunehmend „moderne“<br />

Themen wie die private Nutzung von E-Mail und Internet,<br />

Maßnahmen bei Abwerbungsversuchen und die<br />

Kündigung des „low-performer“ scheut das Werk ebenfalls<br />

nicht. Das Buch ist für den Personalbereich von<br />

Kreditinstituten eine ebenso wertvolle Hilfe wie für<br />

die Mitarbeitervertretung und den Anwalt. £<br />

Dr. Franz X. Wallner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für<br />

Arbeitsrecht, Schelling & Partner, Stuttgart.<br />

Vorstand, Controlling<br />

05 Banken 2032<br />

Ulf-Theo Fuhrmeister: Banken 2032 – Langfristige<br />

Wachstumsperspektiven im Kreditgewerbe. Fritz<br />

Knapp Verlag, Frankfurt / M, 2006. 380 S., 62,50 €.<br />

w Fundierte Langfristprognosen zur Entwicklung des<br />

deutschen Kreditgewerbes sind noch immer Man-<br />

gelware. In diese Lücke stößt Ulf-Theo Fuhrmeisters<br />

Untersuchung zu den langfristigen Wachstumsperspektiven<br />

der Branche. Darin werden die Aussichten<br />

der Finanzdienstleistungsbranche für das kommende<br />

Vierteljahrhundert skizziert und die Erfahrungen von<br />

Führungskräften aus dem Kreditgewerbe, gesammelt<br />

in einer umfassenden repräsentativen Umfrage, ausgewertet.<br />

Themen wie die demografische Entwicklung stehen<br />

ebenso zur Diskussion wie der zukünftige Stellenwert<br />

der Informationstechnologie oder das 3-Säulen-<br />

Modell. Das Werk konzentriert sich zudem auf den<br />

Engpassfaktor „Profitabilität“ und liefert wertvolle<br />

Hinweise über zukünftige Rentabilitätspotenziale<br />

von zentralen Produktgruppen. Drei langfristige<br />

Szenarien für das deutsche Kreditgewerbe runden<br />

das Ganze ab. £<br />

Konto, Recht, Revision, IT<br />

06 Bundesdatenschutzgesetz<br />

DGRV: Bundesdatenschutzgesetz – Leitfaden für<br />

den Datenschutzbeauftragten. DG Verlag, Wiesbaden,<br />

3. Auflage 2006. 101 S., 18,08 €.<br />

w Der Arbeitskreis „Datenschutz und Datensicherheit“<br />

des DGRV hat diesen aktuellen Leitfaden für<br />

den Datenschutzbeauftragten erstellt. Er enthält<br />

neben dem vollständigen Gesetzestext eine Darstellung<br />

und Kommentierung der einzelnen Aufgaben<br />

des Datenschutzbeauftragten sowie Empfehlungen<br />

für alle von den Unternehmen zu treffenden technischen<br />

und organisatorischen Maßnahmen gem. §<br />

9 und Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG. Neu aufgenommen<br />

wurde ein Abschnitt mit der rechtlichen Beurteilung<br />

der Datenweitergabe und Datennutzung im genossenschaftlichen<br />

Verbund. Darüber hinaus ist neu im<br />

Datenschutzrecht geregelt, dass auf Antrag jedermann<br />

eine Übersicht mit den nach § 4e Nr.1 bis 8<br />

BDSG enthaltenen Angaben zur Verfügung gestellt<br />

werden muss.<br />

Formularabbildungen und Musterformulare für<br />

die praktische Umsetzung des Bundesdatenschutzgesetzes<br />

runden den Leitfaden ab. Der Leitfaden<br />

vermittelt demnach Handlungsempfehlungen für<br />

den Datenschutzbeauftragten sowie Rechtssicherheit<br />

bei Erfüllung seiner spezifischen Aufgaben.<br />

Damit ist die Broschüre ein ideales Hilfsmittel für<br />

die tägliche Arbeit des Datenschutz- und IT-Sicherheitsbeauftragten<br />

in Kreditinstituten. £<br />

<strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Rezensionen<br />

04<br />

05<br />

06<br />

453


Personalia<br />

Lenhart, Klaus<br />

Sparkasse Detmold<br />

w Am 29.07.<strong>2007</strong> vollendete Sparkassendirektor<br />

Klaus Klaus Lenhart Lenhart sein<br />

sein<br />

65. Lebensjahr. Mit erreichen der<br />

Altersgrenze ist der stellvertretende<br />

Vorsitzende des Vorstands<br />

Vorstands<br />

Vorstands<br />

der Sparkasse Detmold Ende Juli<br />

in den Ruhestand getreten.<br />

Seit dem 01.05.1987 war Lenhart<br />

Lenhart im<br />

im<br />

Vorstand der Sparkasse Detmold<br />

tätig. Hier trug er die Verantwortung<br />

für die Bereiche Firmenkunden und<br />

Treasury. Bevor Lenhart Lenhart nach nach Detmold<br />

Detmold<br />

wechselte, leitete er den Bereich<br />

Geschäfts- und Investitionskredite<br />

bei der Stadtsparkasse Düsseldorf<br />

und war dort Verhinderungsvertreter<br />

des Vorstands. Seine Karriere<br />

begann er als Mitarbeiter der Kreissparkassen<br />

in Recklinghausen und<br />

Lüdinghausen sowie der Stadtsparkasse<br />

Mönchengladbach. Mit dem<br />

01.08.<strong>2007</strong> hat nun Arnd Paas seine<br />

seine<br />

Tätigkeit im Vorstand der Sparkasse<br />

Detmold aufgenommen. Er zeichnet<br />

dort für die Bereiche Firmenkunden<br />

und Trea sury verantwortlich. Paas<br />

stammt aus Remscheid und wechselte<br />

nach 16 jähriger erfolgreicher<br />

Tätigkeit für die Ostsächsische Sparkasse<br />

Dresden nach Detmold. Den<br />

Vorsitz im Vorstand der mit 3 Mrd. €<br />

Bilanzsumme größten Sparkasse im<br />

Kreis Lippe führt Jürgen Jürgen Wannhoff<br />

Wannhoff<br />

(Steuerung, Vertriebsmanagement,<br />

Revision, Controlling, Organisation).<br />

Die Bereiche Privatkunden, Immobiliencenter<br />

und Servicecenter<br />

verantwortet Günter Hass. £<br />

454 <strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand<br />

Dierolf, Frank<br />

Kreissparkasse Esslingen­Nürtingen<br />

w Frank Dierolf ist zum stellvertretenden<br />

Vorstandsmitglied der Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen<br />

bestellt worden. Der<br />

39-jährige vertritt im Verhinderungsfall<br />

Vorstandsmitglied Michael Vogt.<br />

Der gelernte Bankkaufmann und studierte<br />

Diplom-Betriebswirt ist bei der<br />

Kreissparkasse als Bereichsleiter für das<br />

Privatkundengeschäft zuständig. Zudem<br />

ist er verantwortlich für die Abteilungen<br />

Marketing/KundenService, Immobilien/<br />

Baufinanzierungen sowie Bausparen/<br />

Versicherungen. Dierolf absolvierte seine<br />

Bankausbildung bei der Kreissparkasse<br />

in Rottweil und studierte anschließend<br />

an der Fachhochschule für Wirtschaft in<br />

Pforzheim. Seit 1994 ist der gebürtige<br />

Oberndorfer bei der Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen<br />

tätig und war während<br />

dieser Zeit u.a.Leiter der Abteilung Kredit-<br />

/Geschäftskunden in Reichenbach. Dierolf<br />

hat den telefonischen KundenService sowie<br />

die zentrale Geschäftskundenbetreuung<br />

der Kreissparkasse mit aufgebaut. Durch<br />

Spezialisten werden hier die Anfragen von<br />

Kunden in den Bereichen Service, Wertpapiere,<br />

Geldanlagen sowie bezüglich des<br />

Bauspar- und Versicherungsgeschäfts<br />

beantwortet. Im Jahr 2006 wurde ihm<br />

zusätzlich die Leitung des Bereichs Privatkunden<br />

übertragen. £<br />

Vorstand<br />

Eller, Elke<br />

Volkswagen Financial Services AG<br />

w Elke Eller (44) tritt zum 01.10.<strong>2007</strong> die<br />

Nachfolge von Rolf Grönig (53) als Vorstand<br />

für Personal und Organisation der Volkswagen<br />

Financial Services AG an. Zuletzt war<br />

Eller als Mitglied der Geschäftsführung der<br />

Otto Brenner Stiftung tätig. £<br />

Kennen Sie schon unser neues<br />

Online-Archiv?<br />

Nutzen Sie z. B. die praktische<br />

Suchfunktion unter<br />

http://www.bankpraktiker.de<br />

Recht<br />

Nobbe, Gerd<br />

Bundesgerichtshof<br />

w Am 26.07.<strong>2007</strong> wurde Gerd Nobbe, Vorsitzender<br />

Richter des XI. BGH-Zivilsenats<br />

(Bankrechtssenat), durch die Rechts- und<br />

Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der<br />

Johannes Gutenberg-Universität Mainz im<br />

Rahmen einer feierlichen Veranstaltung<br />

der akademische Grad eines Doktors der<br />

Rechtswissenschaft ehrenhalber (Dr. iur.<br />

h.c.) verliehen. Universitätsprofessor em.<br />

Dr. jur. Walther Hadding würdigte in einer<br />

Laudatio die Verdienste von Gerd Nobbe.<br />

Die Promotionsurkunde wurde von Dekan<br />

Univ. Prof. Dr. Dieter Dörr überreicht. An der<br />

Verleihung nahmen zahlreiche Vertreter<br />

aus Wissenschaft, Richterschaft, Anwaltschaft<br />

und der Bankpraxis teil. £<br />

Kredit<br />

Keibel, Dr. Jörg<br />

Bundesvereinigung Kreditankauf und<br />

Servicing<br />

w Die am Markt aktiven Käufer aus dem<br />

Bereich „Non-Performing-Loans“ und<br />

deren Servicer haben die „Bundesvereinigung<br />

Kreditankauf und Servicing“ (BKS)<br />

gegründet. Der Verband soll zukünftig<br />

die Interessen der Branche gegenüber<br />

Verkäufern, Öffentlichkeit, Politik und<br />

Behörden vertreten und zugleich die<br />

Standards und Corporate Governance für<br />

den deutschen Markt weiterentwickeln.<br />

Mit dem Angebot eines Ombudsmanns<br />

will er zugleich die Akzeptanz des Kreditportfolio-Managements<br />

erhöhen<br />

und ein System effektiver Selbstregulierung<br />

etablieren. Im Mittelpunkt der<br />

Arbeit des Branchenverbands stehen<br />

dabei die berufsständischen Interessen<br />

der Unternehmer und verantwortlichen<br />

Manager leistungsgestörter Kreditportfolien<br />

(Non-Performing-Loans) in<br />

Deutschland. Ein wichtiger Teil ist auch<br />

die Öffentlichkeitsarbeit und das Einbringen<br />

des gesammelten Know-hows<br />

in Gesetzgebungsverfahren. Zum Gründungspräsidenten<br />

der BKS wurde Dr. Jörg<br />

Keibel, Hoist AG, gewählt. Ihm zur Seite<br />

stehen als Vizepräsidenten Dr. Christine<br />

Reisinger, LINK Financial, und Dr. Marcel


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<strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong>


Personalia<br />

456 <strong>09</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Köchling, Lone Star Germany. Das Amt<br />

des Schatzmeisters hat Jan-Simon Köritz,<br />

GFKL, inne. Daneben gehören Eckhardt<br />

Blauhut (ServicingAdvisors), Ranald<br />

Coggle (Hudson Advisors), Peter Holzhäuser<br />

(GSSG), Jörg Olbing (ImmoAdvisors)<br />

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und Michael Weinreich (EOS Holding) dem<br />

Vorstand als Beisitzer an. Zum Geschäftsführer<br />

wurde Rechtsanwalt Jan Mönikes<br />

berufen, der zunächst auch als Ombudsmann<br />

fungieren und die Geschäftsstelle<br />

in Berlin leiten wird. £<br />

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