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Schalltechnische Untersuchung - Stadt Weinheim

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0.1.2 Beurteilung Neubau Multring-Anbindung an B 3<br />

- 7 -<br />

D R. G R U S C H K A<br />

Ingenieurgesellschaft<br />

Beim Neubau der Multring-Anbindung an die B 3 - die allerdings in keinem Zusammenhang mit<br />

dem geplanten Fachmarktzentrum steht! - ist zu prüfen, ob in der Nachbarschaft die maßgebli-<br />

chen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV /8/ eingehalten sind. Bei Grenzwertüberschrei-<br />

tungen entsteht Anspruch auf Lärmvorsorge.<br />

Ein solcher Anspruch auf Lärmvorsorge kann gemäß einer durchgeführten orientierenden<br />

Lärmprognose insbesondere an der Wohnbebauung im Bereich der Einmündung des Multrings<br />

in die Bergstraße entstehen.<br />

0.1.3 Konfliktlösung "Neubau der Multring-Anbindung an die B 3"<br />

Bei Anspruch auf Lärmvorsorge gemäß 16. BImSchV /8/ sind gemäß § 41 Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetz vorrangig aktive Schallschutzmaßnahmen an der Lärmquelle zu ergrei-<br />

fen. Stehen die Kosten der Schutzmaßnahmen jedoch außer Verhältnis zum angestrebten<br />

Schutzzweck, besteht dem Grunde nach Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen ge-<br />

mäß 24. BImSchV /9/ an den betroffenen Gebäuden (z. B. Schallschutzfenster, schalldämmen-<br />

de Lüftungsgeräte). Art und Umfang der passiven Schallschutzmaßnahmen sind nach Plange-<br />

nehmigung im Rahmen einer bauakustischen Bestandsaufnahme in den betroffenen Gebäuden<br />

zu bestimmen.<br />

Aktive Schallschutzmaßnahmen<br />

Mögliche aktive Schallschutzmaßnahmen sind z. B.:<br />

- Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit<br />

- Sperrung für Lkw<br />

- Wände der Unterführung schallabsorbierend ausführen.<br />

Lärmschutzwände sind aufgrund des Straßenverlaufs und der Gebäudehöhen als Lärmschutz-<br />

maßnahme nicht geeignet.<br />

Passive Schallschutzmaßnahmen<br />

Kann an Gebäuden mit Grenzwertüberschreitung die Einhaltung der Grenzwerte nicht durch ak-<br />

tive Lärmschutzmaßnahmen an der Multring-Anbindung sichergestellt werden, so besteht an<br />

diesen Gebäuden dem Grunde nach Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen (z. B.<br />

Schallschutzfenster, schalldämmende Lüftungsgeräte). Art und Umfang der passiven Schall-<br />

schutzmaßnahmen sind nach Plangenehmigung der Multring-Anbindung im Rahmen einer bau-<br />

akustischen Bestandsaufnahme in den betroffenen Gebäuden gemäß 24. BImSchV /9/ zu<br />

bestimmen.

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