Schalltechnische Untersuchung - Stadt Weinheim
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0.1.2 Beurteilung Neubau Multring-Anbindung an B 3<br />
- 7 -<br />
D R. G R U S C H K A<br />
Ingenieurgesellschaft<br />
Beim Neubau der Multring-Anbindung an die B 3 - die allerdings in keinem Zusammenhang mit<br />
dem geplanten Fachmarktzentrum steht! - ist zu prüfen, ob in der Nachbarschaft die maßgebli-<br />
chen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV /8/ eingehalten sind. Bei Grenzwertüberschrei-<br />
tungen entsteht Anspruch auf Lärmvorsorge.<br />
Ein solcher Anspruch auf Lärmvorsorge kann gemäß einer durchgeführten orientierenden<br />
Lärmprognose insbesondere an der Wohnbebauung im Bereich der Einmündung des Multrings<br />
in die Bergstraße entstehen.<br />
0.1.3 Konfliktlösung "Neubau der Multring-Anbindung an die B 3"<br />
Bei Anspruch auf Lärmvorsorge gemäß 16. BImSchV /8/ sind gemäß § 41 Bundes-<br />
Immissionsschutzgesetz vorrangig aktive Schallschutzmaßnahmen an der Lärmquelle zu ergrei-<br />
fen. Stehen die Kosten der Schutzmaßnahmen jedoch außer Verhältnis zum angestrebten<br />
Schutzzweck, besteht dem Grunde nach Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen ge-<br />
mäß 24. BImSchV /9/ an den betroffenen Gebäuden (z. B. Schallschutzfenster, schalldämmen-<br />
de Lüftungsgeräte). Art und Umfang der passiven Schallschutzmaßnahmen sind nach Plange-<br />
nehmigung im Rahmen einer bauakustischen Bestandsaufnahme in den betroffenen Gebäuden<br />
zu bestimmen.<br />
Aktive Schallschutzmaßnahmen<br />
Mögliche aktive Schallschutzmaßnahmen sind z. B.:<br />
- Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit<br />
- Sperrung für Lkw<br />
- Wände der Unterführung schallabsorbierend ausführen.<br />
Lärmschutzwände sind aufgrund des Straßenverlaufs und der Gebäudehöhen als Lärmschutz-<br />
maßnahme nicht geeignet.<br />
Passive Schallschutzmaßnahmen<br />
Kann an Gebäuden mit Grenzwertüberschreitung die Einhaltung der Grenzwerte nicht durch ak-<br />
tive Lärmschutzmaßnahmen an der Multring-Anbindung sichergestellt werden, so besteht an<br />
diesen Gebäuden dem Grunde nach Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen (z. B.<br />
Schallschutzfenster, schalldämmende Lüftungsgeräte). Art und Umfang der passiven Schall-<br />
schutzmaßnahmen sind nach Plangenehmigung der Multring-Anbindung im Rahmen einer bau-<br />
akustischen Bestandsaufnahme in den betroffenen Gebäuden gemäß 24. BImSchV /9/ zu<br />
bestimmen.