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Schalltechnische Untersuchung - Stadt Weinheim

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D R. G R U S C H K A<br />

Ingenieurgesellschaft<br />

Verkehrslärms von mindestens 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht durch einen er-<br />

heblichen baulichen Eingriff erhöht wird. Das letzte Kriterium gilt nicht in Gewerbegebieten. Im<br />

Falle einer Pegelerhöhung um mindestens 3 dB(A) gegenüber dem Bestand sind zusätzlich die<br />

Beurteilungspegel mit den maßgeblichen Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV /8/ zu ver-<br />

gleichen. Bei Grenzwertüberschreitungen entsteht dem Grunde nach Anspruch auf Lärmvorsor-<br />

ge.<br />

Bei Anspruch auf Lärmvorsorge sind gemäß § 41 Bundes-Immissionsschutzgesetz vorrangig<br />

aktive Schallschutzmaßnahmen an der Lärmquelle zu ergreifen. Stehen die Kosten der Schutz-<br />

maßnahmen jedoch außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck, besteht dem Grunde<br />

nach Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen gemäß 24. BImSchV /9/ an den betroffe-<br />

nen Gebäuden (z. B. Schallschutzfenster, schalldämmende Lüftungsgeräte). Art und Umfang<br />

der passiven Schallschutzmaßnahmen sind nach Plangenehmigung im Rahmen einer bauakus-<br />

tischen Bestandsaufnahme in den betroffenen Gebäuden zu bestimmen.<br />

Grundsätzlich dürfen die Pegel nur für den neu gebauten oder wesentlich geänderten Ver-<br />

kehrsweg berücksichtigt werden, selbst wenn noch andere bereits bestehende laute Straßen<br />

oder Schienenwege die Anwohner belasten. Die Rechtmäßigkeit dieser Trennung wurde bereits<br />

vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigt. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die<br />

Schwelle einer Gesundheitsgefährdung erreicht worden ist: dann muss ein Summenpegel ge-<br />

bildet werden (BVerwG, Urteil vom 21.03.1996, 4 C 9.95, in: BVerwGE 101, 1ff).

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