Schalltechnische Untersuchung - Stadt Weinheim

Schalltechnische Untersuchung - Stadt Weinheim Schalltechnische Untersuchung - Stadt Weinheim

07.02.2013 Aufrufe

- 30 - D R. G R U S C H K A Ingenieurgesellschaft BImSchV /8/ muss im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens der Multring-Anbindung an die B 3 durchgeführt werden, wenn die schalltechnisch relevanten Trassenparameter sowie der Ho- rizont der Verkehrsprognose festliegen. Bei der Umgestaltung der Bergstraße im Bereich der Anschlussstellen an das Plangebiet zu prüfen, ob die Maßnahme im Sinne der 16. BImSchV /8/ ein erheblicher baulicher Eingriff ist. Beispiele für erhebliche bauliche Eingriffe sind gemäß VLärmSchR 97 /10/: - Bau von Anschlussstellen - Bau von Ein- und Ausfädelungsstreifen sowie von Abbiegestreifen - Bau von Zusatzfahrstreifen oder Mehrzweckfahrstreifen - Bau von Standstreifen - Bau von Radwegen - Bau von Fahrstreifen für zusätzliche Fahrbeziehungen im Bereich planfreier Knotenpunkte - deutliche Fahrbahnverlegung durch bauliche Maßnahmen - deutliche Veränderung der Höhenlage einer Straße (z. B. kreuzungsfreier Umbau). Die VLärmSchR 97 /10/ gilt zwar ursprünglich nur für Bundesfernstraßen, ist jedoch sinngemäß auch für andere Straßengattungen anzuwenden. Keine erheblichen baulichen Eingriffe sind gemäß VLärmSchR 97 /10/ z. B.: - Bau von Lichtsignalanlagen, Schilderbrücken, Verkehrsbeeinflussungsanlagen etc. - Ummarkierungen (z. B. zur Schaffung zusätzlicher Fahrstreifen) - Grunderneuerung sowie Erneuerung der Fahrbahnoberfläche im Straßenquerschnitt - Bau von Verkehrsinseln - Bau von Haltebuchten - Bau von Lärmschutzwänden und -wällen. Stellt nach diesen Kriterien die Umgestaltung der Bergstraße im Bereich der Anschlussstellen an das Plangebiet einen erheblichen baulichen Eingriff dar, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Maßnahme eine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV /8/ ist. Die geplante Maßnahme stellt dann eine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV /8/ dar, wenn eine Pegelerhöhung von mindestens 3 dB(A) gegenüber der bestehenden Situation vorliegt, wenn der Gesamtbeurteilungspegel tags mindestens 70 dB(A) bzw. nachts 60 dB(A) er- reicht oder wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden

- 31 - D R. G R U S C H K A Ingenieurgesellschaft Verkehrslärms von mindestens 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht durch einen er- heblichen baulichen Eingriff erhöht wird. Das letzte Kriterium gilt nicht in Gewerbegebieten. Im Falle einer Pegelerhöhung um mindestens 3 dB(A) gegenüber dem Bestand sind zusätzlich die Beurteilungspegel mit den maßgeblichen Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV /8/ zu ver- gleichen. Bei Grenzwertüberschreitungen entsteht dem Grunde nach Anspruch auf Lärmvorsor- ge. Bei Anspruch auf Lärmvorsorge sind gemäß § 41 Bundes-Immissionsschutzgesetz vorrangig aktive Schallschutzmaßnahmen an der Lärmquelle zu ergreifen. Stehen die Kosten der Schutz- maßnahmen jedoch außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck, besteht dem Grunde nach Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen gemäß 24. BImSchV /9/ an den betroffe- nen Gebäuden (z. B. Schallschutzfenster, schalldämmende Lüftungsgeräte). Art und Umfang der passiven Schallschutzmaßnahmen sind nach Plangenehmigung im Rahmen einer bauakus- tischen Bestandsaufnahme in den betroffenen Gebäuden zu bestimmen. Grundsätzlich dürfen die Pegel nur für den neu gebauten oder wesentlich geänderten Ver- kehrsweg berücksichtigt werden, selbst wenn noch andere bereits bestehende laute Straßen oder Schienenwege die Anwohner belasten. Die Rechtmäßigkeit dieser Trennung wurde bereits vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigt. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Schwelle einer Gesundheitsgefährdung erreicht worden ist: dann muss ein Summenpegel ge- bildet werden (BVerwG, Urteil vom 21.03.1996, 4 C 9.95, in: BVerwGE 101, 1ff).

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Ingenieurgesellschaft<br />

BImSchV /8/ muss im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens der Multring-Anbindung an die<br />

B 3 durchgeführt werden, wenn die schalltechnisch relevanten Trassenparameter sowie der Ho-<br />

rizont der Verkehrsprognose festliegen.<br />

Bei der Umgestaltung der Bergstraße im Bereich der Anschlussstellen an das Plangebiet<br />

zu prüfen, ob die Maßnahme im Sinne der 16. BImSchV /8/ ein erheblicher baulicher Eingriff<br />

ist. Beispiele für erhebliche bauliche Eingriffe sind gemäß VLärmSchR 97 /10/:<br />

- Bau von Anschlussstellen<br />

- Bau von Ein- und Ausfädelungsstreifen sowie von Abbiegestreifen<br />

- Bau von Zusatzfahrstreifen oder Mehrzweckfahrstreifen<br />

- Bau von Standstreifen<br />

- Bau von Radwegen<br />

- Bau von Fahrstreifen für zusätzliche Fahrbeziehungen im Bereich planfreier Knotenpunkte<br />

- deutliche Fahrbahnverlegung durch bauliche Maßnahmen<br />

- deutliche Veränderung der Höhenlage einer Straße (z. B. kreuzungsfreier Umbau).<br />

Die VLärmSchR 97 /10/ gilt zwar ursprünglich nur für Bundesfernstraßen, ist jedoch sinngemäß<br />

auch für andere Straßengattungen anzuwenden. Keine erheblichen baulichen Eingriffe sind<br />

gemäß VLärmSchR 97 /10/ z. B.:<br />

- Bau von Lichtsignalanlagen, Schilderbrücken, Verkehrsbeeinflussungsanlagen etc.<br />

- Ummarkierungen (z. B. zur Schaffung zusätzlicher Fahrstreifen)<br />

- Grunderneuerung sowie Erneuerung der Fahrbahnoberfläche im Straßenquerschnitt<br />

- Bau von Verkehrsinseln<br />

- Bau von Haltebuchten<br />

- Bau von Lärmschutzwänden und -wällen.<br />

Stellt nach diesen Kriterien die Umgestaltung der Bergstraße im Bereich der Anschlussstellen<br />

an das Plangebiet einen erheblichen baulichen Eingriff dar, so ist in einem zweiten Schritt zu<br />

prüfen, ob die Maßnahme eine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV /8/ ist.<br />

Die geplante Maßnahme stellt dann eine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV /8/<br />

dar, wenn eine Pegelerhöhung von mindestens 3 dB(A) gegenüber der bestehenden Situation<br />

vorliegt, wenn der Gesamtbeurteilungspegel tags mindestens 70 dB(A) bzw. nachts 60 dB(A) er-<br />

reicht oder wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden

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