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Schalltechnische Untersuchung - Stadt Weinheim

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D R. G R U S C H K A<br />

Ingenieurgesellschaft<br />

Die schalltechnische <strong>Untersuchung</strong> zum Bebauungsplan Nr. 1/01-09, "Ehemaliger Güterbahn-<br />

hof", der <strong>Stadt</strong> <strong>Weinheim</strong> führt zu folgenden Ergebnissen:<br />

0.0 Zusammenfassung<br />

Verkehrslärm<br />

Im Wohngebiet entlang der Rosenbrunnenstraße kommt es aufgrund der Abschirmung der<br />

Bahnstrecke durch die im Plangebiet vorgesehenen Gebäude sowie durch die Reduzierung der<br />

zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Bergstraße von 70 km/h auf 50 km/h nachts zu Pe-<br />

gelminderungen des Gesamtverkehrslärms um bis zu -2,3 dB(A). Tags liegen die Pegelände-<br />

rungen in einer geringen, nicht wahrnehmbaren Größenordnung von -0,5 bis +0,3 dB(A). Somit<br />

bewirkt das geplante Vorhaben trotz des Mehrverkehrs auf der Bergstraße insbesondere im<br />

Nachtzeitraum eine wahrnehmbare Lärmminderung des Gesamtverkehrslärms im Bereich des<br />

Wohngebietes an der Rosenbrunnenstraße.<br />

Im Wohngebiet westlich der Bahnstrecke entlang der Leberstraße wird es nach Realisierung<br />

des geplanten Vorhabens vor allem durch Reflexionen der Schienenverkehrsgeräusche an den<br />

in Plangebiet vorgesehenen Gebäuden zu geringen Pegelerhöhungen des Gesamtverkehrs-<br />

lärms um bis zu 1,3 dB(A) kommen. Die Schwelle einer Gesundheitsgefährdung von<br />

tags/nachts 70/60 dB(A) wird jedoch nicht erreicht werden.<br />

Im südlich gelegenen Mischgebiet kommt es trotz des im Tagzeitraum zusätzlichen Verkehrs<br />

aus dem Plangebiet aufgrund der Abschirmung der Bahnstrecke durch die im Plangebiet vorge-<br />

sehenen Gebäude und durch die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der<br />

Bergstraße von 70 km/h auf 50 km/h tags und nachts zu einer geringen Pegelminderung um -<br />

0,3 dB(A).<br />

Die im Zusammenhang des geplanten Vorhabens vorgesehenen Umbaumaßnahmen an der<br />

Bergstraße stellen keine wesentliche Änderung i. S. d. 16. BImSchV /8/ dar. Somit entsteht an<br />

der vorhandenen Wohnbebauung kein Anspruch auf Lärmvorsorge.<br />

Beim Neubau der Multring-Anbindung an die B 3 - die allerdings in keinem Zusammenhang mit<br />

dem geplanten Fachmarktzentrum steht! - ist zu prüfen, ob in der Nachbarschaft die maßgebli-<br />

chen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV /8/ eingehalten sind. Bei Grenzwertüberschrei-<br />

tung entsteht Anspruch auf Lärmvorsorge. Ein solcher Anspruch auf Lärmvorsorge kann gemäß<br />

einer ersten durchgeführten orientierenden Lärmprognose insbesondere an der Wohnbebauung<br />

im Bereich der Einmündung des Multrings in die Bergstraße entstehen.

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