Schalltechnische Untersuchung - Stadt Weinheim
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3.4 Neu-/Umbau von Verkehrswegen<br />
- 29 -<br />
D R. G R U S C H K A<br />
Ingenieurgesellschaft<br />
Die 16. BImSchV, "Verkehrslärmschutzverordnung" /8/, ist hinsichtlich der bestehenden Be-<br />
bauung beim Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen sowie von<br />
Schienenwegen anzuwenden. Eine Änderung ist gemäß 16. BImSchV /8/ wesentlich, wenn:<br />
1. eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugver-<br />
kehr baulich erweitert wird oder ein Schienenweg um ein oder mehrere durchgehende Gleise<br />
baulich erweitert wird oder<br />
2. durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden<br />
Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70<br />
dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird.<br />
Eine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden<br />
Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in<br />
der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbege-<br />
bieten.<br />
Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche<br />
ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, dass der rechnerisch prognos-<br />
tizierte, aufgerundete Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht über-<br />
schreitet:<br />
Tab. 3.5: Immissionsgrenzwerte nach 16. BImSchV /8/<br />
Gebietsnutzung Immissionsgrenzwerte / [dB(A)]<br />
tags (6 – 22 Uhr) nachts (22 – 6 Uhr)<br />
Krankenhäuser, Schulen, Kurheime, Altenheime<br />
reine und allgemeine Wohngebiete, Klein-<br />
57<br />
47<br />
siedlungsgebiete<br />
Kern-, Dorf-, Mischgebiete 64 54<br />
Gewerbegebiete 69 59<br />
Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der<br />
Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden.<br />
Im Zuge des Neubaus der Multring-Anbindung an die B 3 im Norden des Plangebietes ent-<br />
steht bei Überschreitung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte dem Grunde nach Anspruch<br />
auf Lärmvorsorge gemäß 16. BImSchV /8/. Da derzeit noch nicht feststeht, ob und wann der<br />
Bau der Multring-Anbindung erfolgt, gibt die vorliegende schalltechnische <strong>Untersuchung</strong> lediglich<br />
eine orientierende Beurteilung dieser Maßnahme. Eine verbindliche Beurteilung gemäß 16.<br />
59<br />
49