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Schalltechnische Untersuchung - Stadt Weinheim

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3.4 Neu-/Umbau von Verkehrswegen<br />

- 29 -<br />

D R. G R U S C H K A<br />

Ingenieurgesellschaft<br />

Die 16. BImSchV, "Verkehrslärmschutzverordnung" /8/, ist hinsichtlich der bestehenden Be-<br />

bauung beim Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen sowie von<br />

Schienenwegen anzuwenden. Eine Änderung ist gemäß 16. BImSchV /8/ wesentlich, wenn:<br />

1. eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugver-<br />

kehr baulich erweitert wird oder ein Schienenweg um ein oder mehrere durchgehende Gleise<br />

baulich erweitert wird oder<br />

2. durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden<br />

Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70<br />

dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird.<br />

Eine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden<br />

Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in<br />

der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbege-<br />

bieten.<br />

Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche<br />

ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, dass der rechnerisch prognos-<br />

tizierte, aufgerundete Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht über-<br />

schreitet:<br />

Tab. 3.5: Immissionsgrenzwerte nach 16. BImSchV /8/<br />

Gebietsnutzung Immissionsgrenzwerte / [dB(A)]<br />

tags (6 – 22 Uhr) nachts (22 – 6 Uhr)<br />

Krankenhäuser, Schulen, Kurheime, Altenheime<br />

reine und allgemeine Wohngebiete, Klein-<br />

57<br />

47<br />

siedlungsgebiete<br />

Kern-, Dorf-, Mischgebiete 64 54<br />

Gewerbegebiete 69 59<br />

Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der<br />

Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden.<br />

Im Zuge des Neubaus der Multring-Anbindung an die B 3 im Norden des Plangebietes ent-<br />

steht bei Überschreitung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte dem Grunde nach Anspruch<br />

auf Lärmvorsorge gemäß 16. BImSchV /8/. Da derzeit noch nicht feststeht, ob und wann der<br />

Bau der Multring-Anbindung erfolgt, gibt die vorliegende schalltechnische <strong>Untersuchung</strong> lediglich<br />

eine orientierende Beurteilung dieser Maßnahme. Eine verbindliche Beurteilung gemäß 16.<br />

59<br />

49

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