Schalltechnische Untersuchung - Stadt Weinheim
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3.2 Gewerbelärmeinwirkungen auf die Nachbarschaft<br />
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D R. G R U S C H K A<br />
Ingenieurgesellschaft<br />
Gewerbelärm kann in der Bauleitplanung ebenfalls nach DIN 18005 /1/ beurteilt werden. Da je-<br />
doch bei konkreten Lärmbeschwerden hierüber das strengere Mess- und Beurteilungsverfahren<br />
der TA Lärm /2/ heranzuziehen ist, werden im vorliegenden Falle bereits in der Planungsphase<br />
die gewerblichen Geräuscheinwirkungen gemäß TA Lärm /2/ beurteilt.<br />
Die TA Lärm /2/ nennt zur Beurteilung von Lärm aus Betriebsgrundstücken und bei der Ein- und<br />
Ausfahrt folgende Immissionsrichtwerte:<br />
Tab. 3.2: Immissionsrichtwerte nach TA Lärm /2/<br />
Gebietsnutzung Immissionsrichtwerte / [dB(A)]<br />
tags (6 – 22 Uhr) nachts (22 – 6 Uhr)<br />
Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten 45 35<br />
reine Wohngebiete 50 35<br />
allgemeine Wohngebiete 55 40<br />
Kern-, Dorf- und Mischgebiete 60 45<br />
Gewerbegebiete 65 50<br />
Die Immissionsrichtwerte gelten für die Gesamtlärmeinwirkungen aus der Vorbelastung durch<br />
bestehende Gewerbebetriebe und der Zusatzbelastung aus dem geplanten Vorhaben.<br />
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen aus dem Betriebsgelände dürfen nach TA Lärm /2/ diese<br />
Werte um nicht mehr als tags 30 dB(A) und nachts 20 dB(A) überschreiten ("Spitzenpegelkrite-<br />
rium").<br />
Für folgende Zeiten ist außer in Kern-, Dorf-, Misch- und Gewerbegebieten bei der Ermittlung<br />
des Beurteilungspegels die erhöhte Störwirkung von Geräuschen durch einen Zuschlag von KR<br />
= 6 dB(A) zu berücksichtigen:<br />
an Werktagen 6 – 7 Uhr<br />
20 – 22 Uhr<br />
an Sonn- und Feiertagen 6 – 9 Uhr<br />
13 – 15 Uhr<br />
20 – 22 Uhr.<br />
Der Ruhezeitzuschlag wird, falls erforderlich, bei den Schallausbreitungsrechnungen entspre-<br />
chend den Tagesganglinien der berücksichtigten Schallquellen programmintern vergeben.