Schalltechnische Untersuchung - Stadt Weinheim

Schalltechnische Untersuchung - Stadt Weinheim Schalltechnische Untersuchung - Stadt Weinheim

07.02.2013 Aufrufe

- 16 - D R. G R U S C H K A Ingenieurgesellschaft kungen und andererseits des vergleichbaren Charakters der Verkehrsgeräuscheinwirkungen aus dem Plangebiet und der allgemeinen Straßen- und Schienenverkehrslärmeinwirkungen werden im Bereich des Wohngebietes entlang der Rosenbrunnenstraße die Geräusche aus dem Plangebiet auch ohne die o. g. zusätzlichen Lärmminderungsmaßnahmen vollständig von den allgemeinen Straßen- und Schienenverkehrsgeräuschen überdeckt (vgl. Tab. 0.2 und Tab. 0.4). Da im Bereich des Wohngebietes entlang der Rosenbrunnenstraße: 1. gemäß Tab. 0.3 die Vorbelastung aus den bestehenden Gewerbegebieten um ca. 6 dB(A) unter den Immissionsrichtwerten der TA Lärm /2/ für allgemeine Wohngebiete von tags/nachts 55/40 dB(A) liegt und damit nach Kap. 3.2.1 der TA Lärm /2/ keinen re- levanten Immissionsbeitrag im Hinblick auf die Richtwerte eines allgemeinen Wohnge- bietes liefert und 2. gemäß Tab. 0.4 durch die Gewerbelärm-Zusatzbelastung aus dem Plangebiet ohne die o. g. zusätzlichen Lärmminderungsmaßnahmen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm /2/ für allgemeine Wohngebiete von tags/nachts 55/40 dB(A) eingehalten sind und 3. durch die Gewerbelärm-Gesamtbelastung aus Vor- und Zusatzbelastung im Rahmen der Prognosegenauigkeit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm /2/ für allgemeine Wohngebiete von tags/nachts 55/40 dB(A) eingehalten sind und 4. gemäß Tab. 0.5 beim "Spitzenpegelkriterium", das die besondere Störwirkung kurzzeiti- ger Geräuschspitzen beurteilt, die Anforderungen an ein reines Wohngebiet erfüllt sind, ist auch ohne zusätzliche Lärmminderungsmaßnahmen sichergestellt, dass hier gesundes Wohnen gewährleistet ist. Wären als Zielwerte der Gewerbelärm-Gesamtbelastung die Immissionsrichtwerte der TA Lärm /2/ für reine Wohngebiete von tags/nachts 50/35 dB(A) anzustreben, könnte das geplante Vor- haben nicht realisiert werden. 0.2.4 Geräuschkontingentierung Gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO ist das Plangebiet u. a. nach den besonderen Eigenschaften der Betriebe und Anlagen zu gliedern. Die Festsetzungen können auch für mehrere Gewerbe- gebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden. Hinsichtlich der Festset-

- 17 - D R. G R U S C H K A Ingenieurgesellschaft zung der zulässigen Lärmemission aus dem Plangebiet erfolgt eine Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45691 /16/. Aufgrund der in Kap. 0.2.1 festgestellten rechnerischen Überschreitung bzw. (beinahe) Aus- schöpfung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm /2/ für reine Wohngebiete in den reinen Wohngebieten im Bereich der Leberstraße und der Rosenbrunnenstraße durch die Gewerbe- lärmvorbelastung werden die Emissionskontingente im Plangebiet so bemessen, dass gemein- sam mit der Gewerbelärmvorbelastung in den reinen Wohngebieten die Anforderungen der TA Lärm /2/ an den Schallimmissionsschutz zumindest für allgemeine Wohngebiete eingehalten sind. Dies aus folgenden Gründen: - die Kontingentierung hinsichtlich eines reinen Wohngebietes ließe die geplante Nutzung scheitern, - die geplante Nutzung ist dagegen realisierbar mit einer Kontingentierung hinsichtlich eines allgemeinen Wohngebietes, - die Wohngebiete sind bereits heute mit einer solchen Gewerbelärmvorbelastung beauf- schlagt, dass die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete an der Rosenbrunnenstraße nur knapp eingehalten, an der Leberstraße bereits überschritten sind, - alle möglichen und (wirtschaftlich) sinnvollen Schutzmaßnahmen (Gebäudestellung usw.) wurden geprüft und ausgeschöpft, - gesunde Wohnverhältnisse bleiben erhalten. Da aufgrund des Plangebiet-Zuschnittes, der vorgesehenen Nutzungen und der Lage des Plan- gebietes im Hinblick auf die benachbarten Nutzungen eine innere Gliederung des Plangebietes aus schalltechnischer Sicht nicht sinnvoll ist, erfolgt die Geräuschkontingentierung des Gesamt- fläche des Plangebietes gemäß DIN 45691 /16/ unter Berücksichtigung der in Kap. 0.2.1 be- schriebenen Vorbelastung durch die bestehenden Gewerbegebiete. Mit folgenden Emissionskontingenten für die Gesamtfläche des Plangebietes: LEK, tags = 61 dB(A)/m² LEK, nachts = 46 dB(A)/m² werden gemäß Tab. 0.6 im Rahmen der Prognosegenauigkeit an den in Abb. 1 im Anhang dar- gestellten, exemplarisch ausgewählten Immissionspunkten in den reinen Wohngebieten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm /2/ für allgemeine Wohngebiete von tags/nachts 55/40 dB(A) eingehalten (die geringe Richtwertüberschreitung um 0,4 dB(A) am IP1 wird im Wesentlichen verursacht durch die in Kap. 0.2.1 erläuterte rechnerisch überschätzte Vorbelastung. Die gerin- ge Richtwertüberschreitung liegt im Rahmen der Prognosegenauigkeit und ist weder wahr-

- 16 -<br />

D R. G R U S C H K A<br />

Ingenieurgesellschaft<br />

kungen und andererseits des vergleichbaren Charakters der Verkehrsgeräuscheinwirkungen<br />

aus dem Plangebiet und der allgemeinen Straßen- und Schienenverkehrslärmeinwirkungen<br />

werden im Bereich des Wohngebietes entlang der Rosenbrunnenstraße die Geräusche aus<br />

dem Plangebiet auch ohne die o. g. zusätzlichen Lärmminderungsmaßnahmen vollständig von<br />

den allgemeinen Straßen- und Schienenverkehrsgeräuschen überdeckt (vgl. Tab. 0.2 und Tab.<br />

0.4).<br />

Da im Bereich des Wohngebietes entlang der Rosenbrunnenstraße:<br />

1. gemäß Tab. 0.3 die Vorbelastung aus den bestehenden Gewerbegebieten um ca. 6<br />

dB(A) unter den Immissionsrichtwerten der TA Lärm /2/ für allgemeine Wohngebiete<br />

von tags/nachts 55/40 dB(A) liegt und damit nach Kap. 3.2.1 der TA Lärm /2/ keinen re-<br />

levanten Immissionsbeitrag im Hinblick auf die Richtwerte eines allgemeinen Wohnge-<br />

bietes liefert und<br />

2. gemäß Tab. 0.4 durch die Gewerbelärm-Zusatzbelastung aus dem Plangebiet ohne die<br />

o. g. zusätzlichen Lärmminderungsmaßnahmen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm<br />

/2/ für allgemeine Wohngebiete von tags/nachts 55/40 dB(A) eingehalten sind und<br />

3. durch die Gewerbelärm-Gesamtbelastung aus Vor- und Zusatzbelastung im Rahmen<br />

der Prognosegenauigkeit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm /2/ für allgemeine<br />

Wohngebiete von tags/nachts 55/40 dB(A) eingehalten sind und<br />

4. gemäß Tab. 0.5 beim "Spitzenpegelkriterium", das die besondere Störwirkung kurzzeiti-<br />

ger Geräuschspitzen beurteilt, die Anforderungen an ein reines Wohngebiet erfüllt sind,<br />

ist auch ohne zusätzliche Lärmminderungsmaßnahmen sichergestellt, dass hier gesundes<br />

Wohnen gewährleistet ist.<br />

Wären als Zielwerte der Gewerbelärm-Gesamtbelastung die Immissionsrichtwerte der TA Lärm<br />

/2/ für reine Wohngebiete von tags/nachts 50/35 dB(A) anzustreben, könnte das geplante Vor-<br />

haben nicht realisiert werden.<br />

0.2.4 Geräuschkontingentierung<br />

Gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO ist das Plangebiet u. a. nach den besonderen Eigenschaften<br />

der Betriebe und Anlagen zu gliedern. Die Festsetzungen können auch für mehrere Gewerbe-<br />

gebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden. Hinsichtlich der Festset-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!