Schalltechnische Untersuchung - Stadt Weinheim
Schalltechnische Untersuchung - Stadt Weinheim Schalltechnische Untersuchung - Stadt Weinheim
- 16 - D R. G R U S C H K A Ingenieurgesellschaft kungen und andererseits des vergleichbaren Charakters der Verkehrsgeräuscheinwirkungen aus dem Plangebiet und der allgemeinen Straßen- und Schienenverkehrslärmeinwirkungen werden im Bereich des Wohngebietes entlang der Rosenbrunnenstraße die Geräusche aus dem Plangebiet auch ohne die o. g. zusätzlichen Lärmminderungsmaßnahmen vollständig von den allgemeinen Straßen- und Schienenverkehrsgeräuschen überdeckt (vgl. Tab. 0.2 und Tab. 0.4). Da im Bereich des Wohngebietes entlang der Rosenbrunnenstraße: 1. gemäß Tab. 0.3 die Vorbelastung aus den bestehenden Gewerbegebieten um ca. 6 dB(A) unter den Immissionsrichtwerten der TA Lärm /2/ für allgemeine Wohngebiete von tags/nachts 55/40 dB(A) liegt und damit nach Kap. 3.2.1 der TA Lärm /2/ keinen re- levanten Immissionsbeitrag im Hinblick auf die Richtwerte eines allgemeinen Wohnge- bietes liefert und 2. gemäß Tab. 0.4 durch die Gewerbelärm-Zusatzbelastung aus dem Plangebiet ohne die o. g. zusätzlichen Lärmminderungsmaßnahmen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm /2/ für allgemeine Wohngebiete von tags/nachts 55/40 dB(A) eingehalten sind und 3. durch die Gewerbelärm-Gesamtbelastung aus Vor- und Zusatzbelastung im Rahmen der Prognosegenauigkeit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm /2/ für allgemeine Wohngebiete von tags/nachts 55/40 dB(A) eingehalten sind und 4. gemäß Tab. 0.5 beim "Spitzenpegelkriterium", das die besondere Störwirkung kurzzeiti- ger Geräuschspitzen beurteilt, die Anforderungen an ein reines Wohngebiet erfüllt sind, ist auch ohne zusätzliche Lärmminderungsmaßnahmen sichergestellt, dass hier gesundes Wohnen gewährleistet ist. Wären als Zielwerte der Gewerbelärm-Gesamtbelastung die Immissionsrichtwerte der TA Lärm /2/ für reine Wohngebiete von tags/nachts 50/35 dB(A) anzustreben, könnte das geplante Vor- haben nicht realisiert werden. 0.2.4 Geräuschkontingentierung Gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO ist das Plangebiet u. a. nach den besonderen Eigenschaften der Betriebe und Anlagen zu gliedern. Die Festsetzungen können auch für mehrere Gewerbe- gebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden. Hinsichtlich der Festset-
- 17 - D R. G R U S C H K A Ingenieurgesellschaft zung der zulässigen Lärmemission aus dem Plangebiet erfolgt eine Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45691 /16/. Aufgrund der in Kap. 0.2.1 festgestellten rechnerischen Überschreitung bzw. (beinahe) Aus- schöpfung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm /2/ für reine Wohngebiete in den reinen Wohngebieten im Bereich der Leberstraße und der Rosenbrunnenstraße durch die Gewerbe- lärmvorbelastung werden die Emissionskontingente im Plangebiet so bemessen, dass gemein- sam mit der Gewerbelärmvorbelastung in den reinen Wohngebieten die Anforderungen der TA Lärm /2/ an den Schallimmissionsschutz zumindest für allgemeine Wohngebiete eingehalten sind. Dies aus folgenden Gründen: - die Kontingentierung hinsichtlich eines reinen Wohngebietes ließe die geplante Nutzung scheitern, - die geplante Nutzung ist dagegen realisierbar mit einer Kontingentierung hinsichtlich eines allgemeinen Wohngebietes, - die Wohngebiete sind bereits heute mit einer solchen Gewerbelärmvorbelastung beauf- schlagt, dass die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete an der Rosenbrunnenstraße nur knapp eingehalten, an der Leberstraße bereits überschritten sind, - alle möglichen und (wirtschaftlich) sinnvollen Schutzmaßnahmen (Gebäudestellung usw.) wurden geprüft und ausgeschöpft, - gesunde Wohnverhältnisse bleiben erhalten. Da aufgrund des Plangebiet-Zuschnittes, der vorgesehenen Nutzungen und der Lage des Plan- gebietes im Hinblick auf die benachbarten Nutzungen eine innere Gliederung des Plangebietes aus schalltechnischer Sicht nicht sinnvoll ist, erfolgt die Geräuschkontingentierung des Gesamt- fläche des Plangebietes gemäß DIN 45691 /16/ unter Berücksichtigung der in Kap. 0.2.1 be- schriebenen Vorbelastung durch die bestehenden Gewerbegebiete. Mit folgenden Emissionskontingenten für die Gesamtfläche des Plangebietes: LEK, tags = 61 dB(A)/m² LEK, nachts = 46 dB(A)/m² werden gemäß Tab. 0.6 im Rahmen der Prognosegenauigkeit an den in Abb. 1 im Anhang dar- gestellten, exemplarisch ausgewählten Immissionspunkten in den reinen Wohngebieten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm /2/ für allgemeine Wohngebiete von tags/nachts 55/40 dB(A) eingehalten (die geringe Richtwertüberschreitung um 0,4 dB(A) am IP1 wird im Wesentlichen verursacht durch die in Kap. 0.2.1 erläuterte rechnerisch überschätzte Vorbelastung. Die gerin- ge Richtwertüberschreitung liegt im Rahmen der Prognosegenauigkeit und ist weder wahr-
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Ingenieurgesellschaft<br />
kungen und andererseits des vergleichbaren Charakters der Verkehrsgeräuscheinwirkungen<br />
aus dem Plangebiet und der allgemeinen Straßen- und Schienenverkehrslärmeinwirkungen<br />
werden im Bereich des Wohngebietes entlang der Rosenbrunnenstraße die Geräusche aus<br />
dem Plangebiet auch ohne die o. g. zusätzlichen Lärmminderungsmaßnahmen vollständig von<br />
den allgemeinen Straßen- und Schienenverkehrsgeräuschen überdeckt (vgl. Tab. 0.2 und Tab.<br />
0.4).<br />
Da im Bereich des Wohngebietes entlang der Rosenbrunnenstraße:<br />
1. gemäß Tab. 0.3 die Vorbelastung aus den bestehenden Gewerbegebieten um ca. 6<br />
dB(A) unter den Immissionsrichtwerten der TA Lärm /2/ für allgemeine Wohngebiete<br />
von tags/nachts 55/40 dB(A) liegt und damit nach Kap. 3.2.1 der TA Lärm /2/ keinen re-<br />
levanten Immissionsbeitrag im Hinblick auf die Richtwerte eines allgemeinen Wohnge-<br />
bietes liefert und<br />
2. gemäß Tab. 0.4 durch die Gewerbelärm-Zusatzbelastung aus dem Plangebiet ohne die<br />
o. g. zusätzlichen Lärmminderungsmaßnahmen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm<br />
/2/ für allgemeine Wohngebiete von tags/nachts 55/40 dB(A) eingehalten sind und<br />
3. durch die Gewerbelärm-Gesamtbelastung aus Vor- und Zusatzbelastung im Rahmen<br />
der Prognosegenauigkeit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm /2/ für allgemeine<br />
Wohngebiete von tags/nachts 55/40 dB(A) eingehalten sind und<br />
4. gemäß Tab. 0.5 beim "Spitzenpegelkriterium", das die besondere Störwirkung kurzzeiti-<br />
ger Geräuschspitzen beurteilt, die Anforderungen an ein reines Wohngebiet erfüllt sind,<br />
ist auch ohne zusätzliche Lärmminderungsmaßnahmen sichergestellt, dass hier gesundes<br />
Wohnen gewährleistet ist.<br />
Wären als Zielwerte der Gewerbelärm-Gesamtbelastung die Immissionsrichtwerte der TA Lärm<br />
/2/ für reine Wohngebiete von tags/nachts 50/35 dB(A) anzustreben, könnte das geplante Vor-<br />
haben nicht realisiert werden.<br />
0.2.4 Geräuschkontingentierung<br />
Gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO ist das Plangebiet u. a. nach den besonderen Eigenschaften<br />
der Betriebe und Anlagen zu gliedern. Die Festsetzungen können auch für mehrere Gewerbe-<br />
gebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden. Hinsichtlich der Festset-