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Hat die Pflanzenforschung mit gentechnischen Methoden in der ...

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Rechtliche Aspekte Dr. Ch. Errass<br />

Entscheidung e<strong>in</strong>fliessen, wenn das Recht <strong>der</strong>art unbestimmte Rechtsbegriffe aufweist,<br />

dass rechtsethische Wertungen überhaupt e<strong>in</strong>fliessen können. An<strong>der</strong>nfalls ist <strong>der</strong> Gesetz-<br />

o<strong>der</strong> Verordnungsgeber gehalten, <strong>die</strong> Stellungnahme <strong>in</strong> den künftigen<br />

Rechtssetzungsprozess e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen.<br />

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass aus rechtlicher Sicht <strong>die</strong> Zuständigkeiten<br />

und Aufgaben ausreichend geregelt s<strong>in</strong>d.<br />

Zusammenwirken <strong>der</strong> Behörden 2<br />

• Verhältnis <strong>der</strong> Ämter untere<strong>in</strong>an<strong>der</strong>: Jedes Amt ist<br />

für se<strong>in</strong>en Vollzugsbereich fachlich kompetent:<br />

– Bewilligungsbehörde:<br />

�BUWAL<br />

– E<strong>in</strong>bezug an<strong>der</strong>er Ämter:<br />

�BAG, BLW, BVET<br />

�Nur wenn <strong>der</strong> Fall auch unter das von ihnen vollzogene<br />

Gesetz fällt<br />

– Ke<strong>in</strong> Dissens möglich, denn jedes Amt beurteilt etwas<br />

an<strong>der</strong>es. Nichtbewilligung trotzdem möglich<br />

(Metapher:<br />

�Bewilligung / Nichtbewilligung: Fertiggestelltes Puzzle<br />

<strong>mit</strong> allen Teilen / <strong>mit</strong> Lücken<br />

�Beitrag <strong>der</strong> Ämter: Puzzleteile. Ke<strong>in</strong> Amt hat das gleiche<br />

Puzzleteil)<br />

V. Fazit<br />

Der Gesetzgeber ist für Freisetzungsversuche m.E. den Bedenken h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong><br />

Biosicherheit und den ethisch-moralischen Bedenken <strong>mit</strong> se<strong>in</strong>en materiellen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

gerecht geworden. Da es sich um e<strong>in</strong> Gesetz handelt, kann allerd<strong>in</strong>gs nicht e<strong>in</strong>e für alle Fälle<br />

wünschbare detaillierte Regelung erwartet werden. Diese Aufgabe soll im Wesentlichen <strong>in</strong> den<br />

Verordnungen erfolgen.<br />

9<br />

Diese materiellen Anfor<strong>der</strong>ungen stehen allerd<strong>in</strong>gs <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em gewissen S<strong>in</strong>ne dem Anliegen<br />

<strong>der</strong> Forschung an e<strong>in</strong> Bewilligungsverfahren, das unter vernünftigem Aufwand zu bewältigen<br />

ist, entgegen. Der Gesetzgeber hat so<strong>mit</strong> den Bedenken mehr Gewicht gegeben. Allerd<strong>in</strong>gs<br />

stellt auch <strong>die</strong> Verfassung o<strong>der</strong> m.a.W. <strong>der</strong> Rechtsstaat Anfor<strong>der</strong>ungen an das Verfahren.<br />

68<br />

Zusammenwirken <strong>der</strong> Behörden 3<br />

• Verhältnis Ämter und EFBS:<br />

– EFBS: Fachkommission im Bereich <strong>der</strong><br />

Biotechnologie<br />

– Möglichkeit e<strong>in</strong>es Dissenses zwischen Ämtern und<br />

EFBS. Lösung:<br />

� Fachliche Fragen: Grundsatz des Vorrangs <strong>der</strong> fachlichen<br />

Auffassung <strong>der</strong> EFBS<br />

� Rechtliche Fragen: Angelegenheit <strong>der</strong> Ämter<br />

• Verhältnis Ämter und EKAH:<br />

– EKAH: Kommission zur Überprüfung <strong>der</strong> Wertungen<br />

aus ethischer Sicht<br />

– Möglichkeit e<strong>in</strong>es „Dissenses“ zwischen gesetztem<br />

Recht und rechtsethischer Beurteilung. Lösung:<br />

� Grundsatz des Vorrangs des Rechts, aber Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> ethischen Beurteilung im Rechtssetzungsprozess<br />

� Rechtsethische Beurteilung kann e<strong>in</strong>fliessen: sehr offene<br />

rechtliche Norm (eigentlich ke<strong>in</strong> Dissens)<br />

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