Hat die Pflanzenforschung mit gentechnischen Methoden in der ...

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07.02.2013 Aufrufe

Rechtliche Aspekte Dr. Ch. Errass Art. 6 Abs. 2 GTG legiferiert im Gegensatz zum alten Umweltschutzgesetz bereits auf Gesetzesebene detailliertere umweltrechtliche Anforderungen an den Umgang mit GVO, so insbesondere die folgenden unter altem Recht strittigen Punkte: konsequentes Step-by-Step- Prinzip, Pflicht zu Biosicherheitsversuchen, Verbot der gentechnisch eingebrachten Resistenzgene gegen Antibiotika sowie Verbot des möglichen Ausbreitens der GVO und deren Eigenschaften. Diese Konkretisierung stellt gegenüber dem altem Recht mehr Rechtssicherheit dar, weshalb hier der Aufwand theoretisch nicht höher ausfallen sollte. Da der Gesetzgeber die Anforderungen der Freisetzungsverordnung (Art. 8) heraufgestuft hat, muss die zukünftige Konkretisierung auf Verordnungsebene detaillierter als bisher werden, was wiederum mehr Rechtssicherheit bedeuten wird. Freisetzungsversuche können gleichzeitig unter mehrere Gesetze fallen, weshalb allenfalls mehrere kompetente Stellen anzuhören sind. Daneben sind die Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit und die Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich als Beratungsgremien einzubeziehen (Art. 22 und 23 GTG). Es ist zu bedenken, dass die behördliche Frist zur Prüfung der Unterlagen, zur Koordination mit den involvierten Bundesämtern, Kommissionen und mit dem Kanton, zum Einbezug der Privaten etc. lediglich 90 Tage beträgt. Ein Mehraufwand scheint vor allem dann zu resultieren, wenn die einzureichenden Unterlagen nicht vollständig sind. Aus diesem Grund sollten m.E. bereits bei der Projektierung eines Freisetzungsversuchs Fragen der „Umweltverträglichkeit“ angegangen werden. Verfahren mit vernünftigem Aufwand für die Forschung 2 • Bewilligung: – Erfüllung erwähnter materieller Voraussetzungen – Zuständigkeiten – Verfassungsvorgaben (rechtliches Gehör, Verfahrensrechte Dritter, Rechtsmittel) ---> Gesetzgeber: Aufwand als vernünftig betrachtet • Vergleich GTG / USG: – GTG mehr Anforderungen als USG ---> Mehraufwand – GTG konkreter als USG ---> neue Verordnung konkreter ---> weniger Aufwand • 90 Tage Frist für Behörde �� Frühzeitig an materielle GTG-Anforderungen GTG Anforderungen denken 66 7

Rechtliche Aspekte Dr. Ch. Errass IV. Zusammenwirken der Behörden Wer einen Freisetzungsversuch durchführen will, benötigt eine Bewilligung des BUWAL (Art. 7 Abs. 1 und Art. 19 FrSV). Vollziehen andere Ämter ebenfalls Vorschriften über Organismen, muss die Koordination zwischen ihnen und dem BUWAL, das die Bewilligung erteilt, sichergestellt werden (Art. 21 GTG). Die anderen Bundesämter müssen deshalb Freisetzungsversuche daraufhin prüfen, ob sie jene Vorschriften einhalten, für deren Vollzug sie nach dem Bundesrecht zuständig sind. Eine Mitwirkung der anderen Bundesämter am Entscheid über Freisetzungsversuche ist allerdings nur soweit möglich, als die von ihnen vollzogenen Gesetze überhaupt auf den konkreten Fall anwendbar sind. Damit sie ihre entsprechende Beurteilung einbringen können, ist ihnen das Gesuch zu unterbreiten (Art. 18 Abs. 4 Bst. a FrSV). Sind die von den anderen Ämtern vollzogenen Gesetze auf den konkreten Fall anwendbar, so haben diese Ämter auf Grund der Beurteilung des Gesuchs, insbesondere der Risikobewertung, zu bestimmen, ob der Durchführung des Freisetzungsversuchs zugestimmt werden kann (Art. 19 Abs. 1 Bst. b FrSV). Mit dieser Aufgabenteilung wird sichergestellt, dass jedes Amt sein spezifisches Fachwissen, das es aufgrund der Betreuung seiner sektoralen Erlasse besitzt, einbringt. Zur Beratung sind der Verwaltung die Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit (EFBS) und die Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich (EKAH) zur Seite gestellt worden. Diese werden im Rahmen von Freisetzungsversuchen ebenfalls in das Verfahren einbezogen und zur Stellungnahme aufgefordert: - Die Stellungnahme der EFBS stellt eine amtliche Expertise dar, welcher erhebliches Gewicht zukommt. Von den tatbeständlichen Feststellungen der EFBS abzuweichen, bedarf triftiger Gründe. Die EFBS ist indessen vom Gesetzgeber nicht beauftragt, sich zu Rechtsfragen zu äussern. Dies ist ausschliesslich Aufgabe der Behörden. So ist beispielsweise die Frage, wie weit Pollen fliegt, ob und mit welchen Organismen eine Auskreuzung stattfindet, eine tatbeständliche Feststellung, während deren Bewertung eine Rechtsfrage darstellt. - Mangels vorgegebenen rechtsinternen und rechtsexternen Bewertungsnormen hat der Gesetzgeber die EKAH gesetzlich eingeführt. Die Aufgabe der EKAH besteht darin, das auf einen konkreten Fall angewendete positive Recht auf seine rechtsethische Begründung zu beurteilen. Deren Stellungnahme kann indes nur dann in die behördliche 67

Rechtliche Aspekte Dr. Ch. Errass<br />

IV. Zusammenwirken <strong>der</strong> Behörden<br />

Wer e<strong>in</strong>en Freisetzungsversuch durchführen will, benötigt e<strong>in</strong>e Bewilligung des BUWAL (Art. 7<br />

Abs. 1 und Art. 19 FrSV). Vollziehen an<strong>der</strong>e Ämter ebenfalls Vorschriften über Organismen,<br />

muss <strong>die</strong> Koord<strong>in</strong>ation zwischen ihnen und dem BUWAL, das <strong>die</strong> Bewilligung erteilt,<br />

sichergestellt werden (Art. 21 GTG). Die an<strong>der</strong>en Bundesämter müssen deshalb<br />

Freisetzungsversuche daraufh<strong>in</strong> prüfen, ob sie jene Vorschriften e<strong>in</strong>halten, für <strong>der</strong>en Vollzug<br />

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Abs. 4 Bst. a FrSV). S<strong>in</strong>d <strong>die</strong> von den an<strong>der</strong>en Ämtern vollzogenen Gesetze auf den<br />

konkreten Fall anwendbar, so haben <strong>die</strong>se Ämter auf Grund <strong>der</strong> Beurteilung des Gesuchs,<br />

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Freisetzungsversuchs zugestimmt werden kann (Art. 19 Abs. 1 Bst. b FrSV). Mit <strong>die</strong>ser<br />

Aufgabenteilung wird sichergestellt, dass jedes Amt se<strong>in</strong> spezifisches Fachwissen, das es<br />

aufgrund <strong>der</strong> Betreuung se<strong>in</strong>er sektoralen Erlasse besitzt, e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gt.<br />

Zur Beratung s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> Verwaltung <strong>die</strong> Eidgenössische Fachkommission für biologische<br />

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Freisetzungsversuchen ebenfalls <strong>in</strong> das Verfahren e<strong>in</strong>bezogen und zur Stellungnahme<br />

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- Die Stellungnahme <strong>der</strong> EFBS stellt e<strong>in</strong>e amtliche Expertise dar, welcher erhebliches<br />

Gewicht zukommt. Von den tatbeständlichen Feststellungen <strong>der</strong> EFBS abzuweichen,<br />

bedarf triftiger Gründe. Die EFBS ist <strong>in</strong>dessen vom Gesetzgeber nicht beauftragt, sich zu<br />

Rechtsfragen zu äussern. Dies ist ausschliesslich Aufgabe <strong>der</strong> Behörden. So ist<br />

beispielsweise <strong>die</strong> Frage, wie weit Pollen fliegt, ob und <strong>mit</strong> welchen Organismen e<strong>in</strong>e<br />

Auskreuzung stattf<strong>in</strong>det, e<strong>in</strong>e tatbeständliche Feststellung, während <strong>der</strong>en Bewertung e<strong>in</strong>e<br />

Rechtsfrage darstellt.<br />

- Mangels vorgegebenen rechts<strong>in</strong>ternen und rechtsexternen Bewertungsnormen hat <strong>der</strong><br />

Gesetzgeber <strong>die</strong> EKAH gesetzlich e<strong>in</strong>geführt. Die Aufgabe <strong>der</strong> EKAH besteht dar<strong>in</strong>, das<br />

auf e<strong>in</strong>en konkreten Fall angewendete positive Recht auf se<strong>in</strong>e rechtsethische<br />

Begründung zu beurteilen. Deren Stellungnahme kann <strong>in</strong>des nur dann <strong>in</strong> <strong>die</strong> behördliche<br />

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