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Hat die Pflanzenforschung mit gentechnischen Methoden in der ...

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Rechtliche Aspekte Dr. Ch. Errass<br />

Art. 6 Abs. 2 GTG legiferiert im Gegensatz zum alten Umweltschutzgesetz bereits auf<br />

Gesetzesebene detailliertere umweltrechtliche Anfor<strong>der</strong>ungen an den Umgang <strong>mit</strong> GVO, so<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>die</strong> folgenden unter altem Recht strittigen Punkte: konsequentes Step-by-Step-<br />

Pr<strong>in</strong>zip, Pflicht zu Biosicherheitsversuchen, Verbot <strong>der</strong> gentechnisch e<strong>in</strong>gebrachten<br />

Resistenzgene gegen Antibiotika sowie Verbot des möglichen Ausbreitens <strong>der</strong> GVO und<br />

<strong>der</strong>en Eigenschaften. Diese Konkretisierung stellt gegenüber dem altem Recht mehr<br />

Rechtssicherheit dar, weshalb hier <strong>der</strong> Aufwand theoretisch nicht höher ausfallen sollte. Da<br />

<strong>der</strong> Gesetzgeber <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Freisetzungsverordnung (Art. 8) heraufgestuft hat,<br />

muss <strong>die</strong> zukünftige Konkretisierung auf Verordnungsebene detaillierter als bisher werden,<br />

was wie<strong>der</strong>um mehr Rechtssicherheit bedeuten wird.<br />

Freisetzungsversuche können gleichzeitig unter mehrere Gesetze fallen, weshalb allenfalls<br />

mehrere kompetente Stellen anzuhören s<strong>in</strong>d. Daneben s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Eidgenössische<br />

Fachkommission für biologische Sicherheit und <strong>die</strong> Eidgenössische Ethikkommission für <strong>die</strong><br />

Biotechnologie im Ausserhumanbereich als Beratungsgremien e<strong>in</strong>zubeziehen (Art. 22 und 23<br />

GTG).<br />

Es ist zu bedenken, dass <strong>die</strong> behördliche Frist zur Prüfung <strong>der</strong> Unterlagen, zur Koord<strong>in</strong>ation<br />

<strong>mit</strong> den <strong>in</strong>volvierten Bundesämtern, Kommissionen und <strong>mit</strong> dem Kanton, zum E<strong>in</strong>bezug <strong>der</strong><br />

Privaten etc. lediglich 90 Tage beträgt. E<strong>in</strong> Mehraufwand sche<strong>in</strong>t vor allem dann zu<br />

resultieren, wenn <strong>die</strong> e<strong>in</strong>zureichenden Unterlagen nicht vollständig s<strong>in</strong>d. Aus <strong>die</strong>sem Grund<br />

sollten m.E. bereits bei <strong>der</strong> Projektierung e<strong>in</strong>es Freisetzungsversuchs Fragen <strong>der</strong><br />

„Umweltverträglichkeit“ angegangen werden.<br />

Verfahren <strong>mit</strong> vernünftigem Aufwand<br />

für <strong>die</strong> Forschung 2<br />

• Bewilligung:<br />

– Erfüllung erwähnter materieller Voraussetzungen<br />

– Zuständigkeiten<br />

– Verfassungsvorgaben (rechtliches Gehör,<br />

Verfahrensrechte Dritter, Rechts<strong>mit</strong>tel)<br />

---> Gesetzgeber: Aufwand als vernünftig betrachtet<br />

• Vergleich GTG / USG:<br />

– GTG mehr Anfor<strong>der</strong>ungen als USG ---> Mehraufwand<br />

– GTG konkreter als USG ---> neue Verordnung<br />

konkreter ---> weniger Aufwand<br />

• 90 Tage Frist für Behörde<br />

�� Frühzeitig an materielle GTG-Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

GTG Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

denken<br />

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