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Hat die Pflanzenforschung mit gentechnischen Methoden in der ...

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Rechtliche Aspekte Dr. Ch. Errass<br />

H<strong>in</strong>zuweisen ist zudem noch darauf, dass <strong>die</strong> materiellen Vorschriften auf ihre rechtsethische<br />

Begründetheit durch <strong>die</strong> EKAH nach Art. 23 GTG ständig überprüft werden müssen.<br />

III. Verfahren <strong>mit</strong> vernünftigem Aufwand<br />

Wann immer menschliche Tätigkeiten elementare Rechtsgüter berühren können, ist e<strong>in</strong>e<br />

präventive Aufsicht des Staates angezeigt. Bewährtes Mittel für <strong>die</strong> Ausübung <strong>der</strong> präventiven<br />

Aufsicht ist <strong>die</strong> Bewilligung. Der Gesetzgeber hat deshalb für Freisetzungsversuche e<strong>in</strong>e<br />

Bewilligung e<strong>in</strong>geführt (Art. 11 GTG). Da<strong>mit</strong> e<strong>in</strong>e Bewilligung erteilt werden kann, müssen <strong>die</strong><br />

materiellen Voraussetzungen für den Umgang <strong>mit</strong> GVO erfüllt se<strong>in</strong>. Das Verfahren richtet sich<br />

so<strong>mit</strong> vor allem nach den materiellen Anfor<strong>der</strong>ungen. Zu beachten s<strong>in</strong>d auch <strong>die</strong><br />

Zuständigkeiten und <strong>die</strong> Vorgaben <strong>der</strong> Verfassung (Verfahrensrechte von Dritten, rechtliches<br />

Gehör, Rechts<strong>mit</strong>tel, Verhältnismässigkeit etc). Der Gesetzgeber, aber auch <strong>der</strong><br />

Verfassungsgeber, hat so<strong>mit</strong> bereits <strong>die</strong> allgeme<strong>in</strong>en Anfor<strong>der</strong>ungen an das Verfahren<br />

festgelegt und den notwendigen Aufwand für <strong>die</strong> Forschung grundsätzlich als vernünftig<br />

beurteilt. Die Frage, ob das Verfahren für <strong>die</strong> Freisetzung von GVO unter vernünftigem<br />

Aufwand zu bewältigen ist, ist daher nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em sehr engen Rahmen diskutierbar.<br />

Das Gentechnikgesetz hat im Vergleich zum Umweltschutzgesetz zusätzliche Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

gestellt, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e darf <strong>die</strong> Produktion ohne GVO nicht bee<strong>in</strong>trächtigt und <strong>die</strong> Würde <strong>der</strong><br />

Kreatur nicht missachtet werden. Der Beurteilungsaufwand wird deshalb voraussichtlich<br />

steigen.<br />

Biosicherheit/ethisch-moralische Bedenken 4<br />

• Schutz <strong>der</strong> Produktion ohne GVO (Art. 7 GTG)<br />

• Würde <strong>der</strong> Kreatur (Art. 8 GTG):<br />

– Tiere und Pflanzen<br />

– Ke<strong>in</strong>e Verwendung von Pflanzen, bei <strong>der</strong>en<br />

Herstellung <strong>die</strong> Würde <strong>der</strong> Kreatur missachtet<br />

worden ist ---> Nachweis durch den Hersteller<br />

• EKAH: Überprüfung <strong>der</strong> Vorschriften und <strong>der</strong><br />

Bewilligungen auf rechtsethische Begründetheit<br />

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