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Hat die Pflanzenforschung mit gentechnischen Methoden in der ...

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Rechtliche Aspekte Dr. Ch. Errass<br />

über <strong>die</strong> (Neben)folgen des Umgangs <strong>mit</strong> GVO, <strong>die</strong> bestimmungsgemäss <strong>in</strong> <strong>der</strong> Umwelt<br />

verwendet werden sollen (Art. 6 Abs. 2 und 3 GTG), zu wenig bekannt s<strong>in</strong>d. Entsprechend<br />

<strong>die</strong>sem Befund sollen GVO deshalb nur stufenweise <strong>in</strong> <strong>die</strong> Umwelt e<strong>in</strong>gebracht werden. Auf<br />

dem Weg vom geschlossenen System über Freisetzungsversuche zum Inverkehrbr<strong>in</strong>gen soll<br />

Wissen über <strong>die</strong> Risiken generiert werden. So soll <strong>die</strong> Umwelt <strong>in</strong> das Forschungsvorhaben<br />

erst e<strong>in</strong>bezogen werden, wenn „<strong>die</strong> angestrebten Erkenntnisse nicht (mehr) durch Versuche <strong>in</strong><br />

geschlossenen Systemen gewonnen werden können“ (Art. 6 Abs. 2 Bst. a GTG). Dies gilt<br />

selbst dann, wenn aufgrund <strong>der</strong> vorliegenden Kenntnisse das Forschungsvorhaben<br />

umweltungefährlich wäre. Der Gesetzgeber verlangt angesichts <strong>der</strong> unbekannten Gefahren,<br />

dass nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Umwelt geforscht werden dürfe, solange <strong>die</strong> Möglichkeiten im geschlossenen<br />

System nicht ausgeschöpft s<strong>in</strong>d. Der zu frühe Gang <strong>in</strong> <strong>die</strong> Umwelt stellt e<strong>in</strong> unnötiges Risiko<br />

dar; er ist deshalb verboten. Da Freisetzungsversuche den Menschen, <strong>die</strong> Tiere o<strong>der</strong> <strong>die</strong><br />

Umwelt nicht gefährden dürfen (Art. 6 Abs. 2 Bst. d GTG), darf <strong>der</strong> Freisetzungsversuch nie<br />

dazu da se<strong>in</strong>, se<strong>in</strong>e eigene Umweltungefährlichkeit zu falsifizieren, weshalb <strong>die</strong> angestrebten<br />

Erkenntnisse nie <strong>der</strong> Erforschung <strong>der</strong> Umweltungefährlichkeit des Freisetzungsversuches<br />

<strong>die</strong>nen können. Die Umweltungefährlichkeit des Freisetzungsversuchs muss sich anhand <strong>der</strong><br />

experimentellen Erkenntnisse und Literaturstu<strong>die</strong>n aus dem geschlossenen System ergeben.<br />

Zusätzlich ist auch <strong>die</strong> analoge Berücksichtigung von Ergebnissen von<br />

Freisetzungsversuchen <strong>mit</strong> herkömmlichen Organismen möglich.<br />

Freisetzungsversuche müssen „auch e<strong>in</strong>en Beitrag zur Erforschung <strong>der</strong> Biosicherheit von<br />

gentechnisch verän<strong>der</strong>ten Organismen leisten“ (Art. 6 Abs. 2 Bst. b GTG). Dieser Beitrag hat<br />

grundsätzlich nichts <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Biosicherheit des durchzuführenden Freisetzungsversuches zu<br />

tun, son<strong>der</strong>n <strong>die</strong>nt späteren Phasen. Die begleitende Risikoforschung soll das Unerwartete<br />

aufspüren, da<strong>mit</strong> man für das „Nicht-Erwartbare“ vorbereitet ist.<br />

Mit <strong>der</strong> Er<strong>mit</strong>tlung des Risikos wird allerd<strong>in</strong>gs noch nichts darüber ausgesagt, ob das Risiko<br />

tragbar ist. Da <strong>die</strong> Grenze zwischen erlaubtem und unerlaubtem Risiko ke<strong>in</strong>e<br />

epistemologische, son<strong>der</strong>n e<strong>in</strong>e normative ist, ist das Risiko zu bewerten. Dies stellt e<strong>in</strong>e<br />

staatliche Aufgabe dar.<br />

Den mangelnden Kenntnissen über den Umgang <strong>mit</strong> GVO, <strong>die</strong> versuchsweise freigesetzt<br />

werden sollen, hat <strong>der</strong> Gesetzgeber zudem durch <strong>die</strong> Umkehr <strong>der</strong> Beweislast Rechnung<br />

getragen: Nach Art. 6 Abs. 2 Bst. d GTG dürfen GVO im Versuch freigesetzt werden, wenn<br />

u.a. nach dem Stand <strong>der</strong> Wissenschaft e<strong>in</strong>e Verbreitung <strong>die</strong>ser Organismen und ihrer neuen<br />

Eigenschaften ausgeschlossen werden kann. Die Umkehr <strong>der</strong> Beweislast kann allerd<strong>in</strong>gs<br />

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