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Hat die Pflanzenforschung mit gentechnischen Methoden in der ...

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Rechtliche Aspekte Dr. Ch. Errass<br />

Risikos und <strong>der</strong> Risikovorsorge adäquat gelöst werden. 23 Das Gentechnikgesetz nimmt <strong>die</strong>se<br />

beiden Konzepte auf. Mit <strong>der</strong> Passage „gefährden können“ <strong>in</strong> Art. 6 Abs. 1 GTG wird auf den<br />

Begriff <strong>der</strong> Gefahr und <strong>mit</strong> dem Vorsorgepr<strong>in</strong>zip <strong>in</strong> Art. 2 GTG auf den Begriff des Risikos<br />

Bezug genommen. Da<strong>mit</strong> wird sichergestellt, dass e<strong>in</strong>e relativ grosse Bandbreite von<br />

Handlungen <strong>mit</strong> möglichen negativen Folgen erfasst wird: Schäden, <strong>die</strong> <strong>mit</strong> Gewissheit o<strong>der</strong><br />

grosser Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit e<strong>in</strong>treten, bis zu abstrakten, denkbaren o<strong>der</strong> hypothetischen<br />

Risiken. Risiken unterliegen allerd<strong>in</strong>gs nur dann dem Vorsorgepr<strong>in</strong>zip, wenn e<strong>in</strong>e gewisse,<br />

nicht unerhebliche Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit besteht, dass e<strong>in</strong>e Schädigung e<strong>in</strong>treten könnte. Dem<br />

Vorsorgepr<strong>in</strong>zip liegt <strong>der</strong> Gedanke zugrunde, unüberschaubare Risiken zu vermeiden; es<br />

schafft e<strong>in</strong>e Sicherheitsmarge, welche Unsicherheiten über längerfristige Wirkungen von<br />

Umweltbelastungen berücksichtigt. Danach können bereits abstrakte, denkbare o<strong>der</strong><br />

hypothetische Risiken unzulässig se<strong>in</strong>, wenn <strong>die</strong> befürchteten Auswirkungen erheblich se<strong>in</strong><br />

könnten und nicht <strong>mit</strong> h<strong>in</strong>reichen<strong>der</strong> Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass <strong>die</strong><br />

Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit genügend kle<strong>in</strong> ist.<br />

Liegt e<strong>in</strong> Risiko unterhalb des rechtlich gebotenen Sicherheitsstandards, so ist es erlaubtes<br />

Risiko. Man spricht auch von Restrisiko.<br />

Biosicherheit/ethisch - moralische Bedenken 2<br />

• Grundsatz für <strong>die</strong> Biosicherheit:<br />

– Schutz <strong>der</strong> Menschen, <strong>der</strong> Tiere, <strong>der</strong> Umwelt<br />

und <strong>der</strong> biologischen Vielfalt (Art. 6 GTG)<br />

• Konkretisierung <strong>die</strong>ses Grundsatzes <strong>in</strong> Abs. 2:<br />

– GVO dürfen ke<strong>in</strong>e gentechnisch e<strong>in</strong>gebrachten<br />

Resistenzgene gegen Antibiotika enthalten<br />

– GVO dürfen sich und ihre neuen Eigenschaften<br />

nicht verbreiten können<br />

• Schadense<strong>in</strong>trittswahrsche<strong>in</strong>lichkeit:<br />

– Sehr kle<strong>in</strong> o<strong>der</strong> Nichtwissen<br />

– Lösung des Recht:<br />

� Gefahrenabwehr/Risikovorsorge<br />

� Restrisiko = erlaubtes Risiko<br />

Interessant ist nun, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber im Gentechnikgesetz – z.T. im S<strong>in</strong>n von<br />

Rechnungtragung ethisch-moralischer Bedenken – auch Vorschriften im Restrisikobereich<br />

aufgestellt hat: Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass <strong>die</strong> notwendigen Kenntnisse<br />

23<br />

Risiko hat allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong>e doppelte Bedeutung. In e<strong>in</strong>em weiten S<strong>in</strong>n (i.w.S.) me<strong>in</strong>t Risiko „e<strong>in</strong>e Lage, <strong>in</strong> <strong>der</strong> bei<br />

ungeh<strong>in</strong><strong>der</strong>tem Ablauf des Geschehens e<strong>in</strong> Zustand o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Verhalten möglicherweise e<strong>in</strong>e unerwünschte<br />

Folge haben wird“. Mit dem Begriff des Risikos wird also <strong>die</strong> Ungewissheit ausgedrückt, <strong>die</strong> wir über den<br />

Ablauf des Geschehens haben, und zwar unabhängig davon, worauf <strong>die</strong>se Ungewissheit beruht. Da<strong>mit</strong> s<strong>in</strong>d<br />

Gefahren e<strong>in</strong>e qualifizierte Schnittmenge aus <strong>der</strong> Gruppe <strong>der</strong> Risiken i.w.S. Risiko i.w.S. ist <strong>in</strong>soweit<br />

Oberbegriff. In e<strong>in</strong>em engeren S<strong>in</strong>n (i.e.S.) me<strong>in</strong>t Risiko Problemlagen unterhalb <strong>der</strong> Gefahrenschwelle. Vgl.<br />

zum Ganzen CHRISTOPH ERRASS 2004a.<br />

62<br />

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