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Hat die Pflanzenforschung mit gentechnischen Methoden in der ...

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Paneldiskussion Dr. A. Maranta<br />

Besteht <strong>die</strong> Gefahr e<strong>in</strong>er ausufernden Risikoabschätzung?<br />

Zusammenfassung <strong>der</strong> Paneldiskussion von Dr. Alessandro Maranta<br />

Das Panel vere<strong>in</strong>igte neben den beiden Vortragenden Dr. Mart<strong>in</strong> Küenzi (Präsident EFBS),<br />

Dr. Klaus Peter Rippe (Präsident EKAH), <strong>der</strong>en Gremien <strong>die</strong> Gesuche zu<br />

Freisetzungsversuchen beurteilen, Dr. Philippe Roch (Direktor BUWAL), dessen Bundesamt<br />

für <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Bewilligungen zuständig ist, sowie Prof. Dr. Ra<strong>in</strong>er Schweizer<br />

(Universität St. Gallen), <strong>der</strong> als Experte massgeblich an <strong>der</strong> Ausgestaltung des GTG beteiligt<br />

war.<br />

Konsens: Stufengerechte Risikoabschätzung<br />

In <strong>der</strong> Diskussion herrschte Konsens darüber, dass e<strong>in</strong> Nullrisiko bei Freisetzungsversuchen<br />

nicht vorausgesetzt werden könne. Die Risikoabschätzung sollte vom geschlossenen System<br />

über den Freisetzungsversuch bis zur Inverkehrbr<strong>in</strong>gung jeweils stufengerecht vorgenommen<br />

werden. Aus <strong>die</strong>sem Grund sollte bei Freisetzungsversuchen zwischen Grundlagenforschung<br />

und anwendungsorientierter Forschung <strong>mit</strong> kommerziellen Zielen unterschieden werden.<br />

Schliesslich sollen Freisetzungsversuche im Rahmen <strong>der</strong> Möglichkeiten grundsätzlich auch<br />

e<strong>in</strong>en Beitrag zur Biosicherheitsforschung leisten.<br />

Wer entscheidet über den richtigen Zeitpunkt <strong>der</strong> Freisetzung: BUWAL o<strong>der</strong><br />

Forschende?<br />

Erste Differenzen zeigten sich <strong>in</strong>dessen bereits bei <strong>der</strong> Frage, wann <strong>der</strong> Zeitpunkt für e<strong>in</strong>e<br />

Freisetzung gegeben sei. Die materiellen Voraussetzungen dazu werden namentlich <strong>in</strong> Art. 6<br />

Abs. 2 Buchstabe a GTG 18 festgehalten. E<strong>in</strong>e Gruppe <strong>in</strong>terpretiert <strong>die</strong>ses Kriterium so, dass<br />

das Mass des ausreichenden Wissens erst dann erreicht sei, wenn ke<strong>in</strong>erlei weiteren<br />

Erkenntnisse im geschlossenen System (Labor, Gewächshaus, Vegetationshalle) zu erwarten<br />

s<strong>in</strong>d; zudem sei e<strong>in</strong>e umfassende Biosicherheitsforschung notwendig, da<strong>mit</strong> <strong>die</strong> Risiken<br />

tatsächlich abgeschätzt werden können. An<strong>der</strong>e wie<strong>der</strong>um sehen den Zeitpunkt für den<br />

Freisetzungsversuch dann gekommen, wenn <strong>die</strong> spezifische Forschungsfrage nicht mehr<br />

durch Versuche <strong>in</strong> geschlossenen Systemen beantwortet werden kann und <strong>die</strong> Restrisiken<br />

18 Art. 6 Abs. 2 GTG: “Gentechnisch verän<strong>der</strong>te Organismen dürfen im Versuch freigesetzt werden, wenn: a. <strong>die</strong> angestrebten<br />

Erkenntnisse nicht durch Versuche <strong>in</strong> geschlossenen Systemen gewonnen werden können; b. <strong>der</strong> Versuch auch e<strong>in</strong>en<br />

Beitrag zur Erforschung <strong>der</strong> Biosicherheit von gentechnisch verän<strong>der</strong>ten Organismen leistet; c. sie ke<strong>in</strong>e gentechnisch<br />

e<strong>in</strong>gebrachten Resistenzgene gegen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Human- und Veter<strong>in</strong>ärmediz<strong>in</strong> e<strong>in</strong>gesetzte Antibiotika enthalten; und d. nach dem<br />

Stand <strong>der</strong> Wissenschaft e<strong>in</strong>e Verbreitung <strong>die</strong>ser Organismen und ihrer neuen Eigenschaften ausgeschlossen werden kann<br />

und <strong>die</strong> Grundsätze von Absatz 1 [Schutz von Mensch, Tier und Umwelt vor Gefahren o<strong>der</strong> Schutz vor Be<strong>in</strong>trächtigung <strong>der</strong><br />

biologischen Vielfalt und <strong>der</strong>en nachhaltigen Nutzung] nicht <strong>in</strong> an<strong>der</strong>er Weise verletzt werden können.”

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